Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0983-L/05
Einkommensgrenze gilt auch für behinderte Kinder.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0983-L/05vom 05.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 28. Oktober 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 20. Oktober
2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
und erhöhten Familienbeihilfe für x, für die Zeit ab 1.6.2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 20.10.2005 den Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe
für den volljährigen Sohn der Berufungswerberin für die Zeit ab
1.6.2005 abgewiesen. Nach § 5 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1988 bestehe für ein Kalenderjahr, das nach
dem Kalenderjahr liege, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet habe
und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG
1988) bezogen habe, das den Betrag von € 8.725.- übersteige, kein
Anspruch auf Familienbeihilfe. Da der Sohn der Berufungswerberin über ein
derartiges Einkommen verfüge (ASVG-Pension jährlich rund
€ 8.900.-) müsse der Antrag auf Familienbeihilfe bzw.
erhöhte Familienbeihilfe abgewiesen werden.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen
damit begründet, dass die Berufungswerberin glaube, bei der Beurteilung sei
die schwere geistige Behinderung des Sohnes außer Acht gelassen worden.
Diese habe schließlich zu seiner Entmündigung geführt.
Tatsächlich könne er mit seiner Rente seinen Lebensunterhalt nicht
bestreiten. Für Essen, Kleidung, Wohnungskosten (Heizung, Strom,
Reparaturen) sei immer wieder eine Zuzahlung der Berufungswerberin erforderlich.
Diese müsse auch ein kleines Auto haben für die Fahrten zu
verschiedenen Ärzten und zu Lebensmitteldiskontern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 5 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 lautet:
"Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr
liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet und in dem es ein zu
versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das
den Betrag von 8725 €
übersteigt, besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist.
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben
außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach
Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume
nach § 2 Abs. 1 lit. d
unberücksichtigt, b) Entschädigungen aus einem anerkannten
Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und
Waisenversorgungsgenüsse."
Im vorliegenden Fall bezog der Sohn der Berufungswerberin
im Kalenderjahr 2005 unbestritten ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe
von mehr als 8.725 €. Somit liegen aber schon aus diesem Grund die
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und der
erhöhten Familienbeihilfe nicht vor. Die Schwere des Leidens des Sohnes
kann bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nicht berücksicht
werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 5.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0983-L/05
- Stammnummer
- 29340
- Gültig
- 05.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF