Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0531-L/07
Rückforderung der FB wegen Überschreiten der Einkommensgrenze (Höhe des zu versteuerndes Einkommens) gem. § 5 Abs. 1 FLAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0531-L/07vom 28.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D.G., vom 30. April 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 10. April 2007
betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Jänner 2006
bis 30. April 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 10.04.2007 hat das Finanzamt vom
Berufungswerber (Bw.) betreffend seine Tochter N.J. (geboren 1985) die
(erhöhte) Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2006 bis April
2007 gemäß
§ 26 Abs. 1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG)
rückgefordert. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass die
Tochter J. das achtzehnte Lebensjahr bereits vollendet habe und im
berufungsgegenständlichen Zeitraum ein zu versteuerndes Einkommen
(§ 33 Abs. 1 EStG) erzielt habe, das den Grenzbetrag gem.
§ 5 Abs. 1 FLAG von 8.725,- €
überschritten habe.
In der (unter anderem) gegen diesen Bescheid gerichteten
Berufung (beim Finanzamt eingelangt am 30.042007) führte der Bw. aus, dass
das Finanzamt den Umstand unberücksichtigt gelassen habe, dass sich die
Tochter J. nach wie vor in einem Ausbildungsverhältnis befinde. Sie habe
das gesamte Jahr 2006 bei ihm ihren Wohnsitz gehabt und habe trotz Erhöhung
der Ausbildungsentschädigung unter Berücksichtigung der
Transferleistungen weniger verdient, als zu Beginn des
Ausbildungsverhältnisses.
Nach Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz richtete diese (mit Datum 13.09.2007) einen Bedenkenvorhalt an
den Bw. in welchem sie ihn ersuchte, die Art und Dauer der Beschäftigung
der Tochter J. im laufenden Jahr 2007 bekannt zu geben (weiterhin
Teilzeitbeschäftigung beim Land Oberösterreich, allfälliges bzw.
voraussichtliches Ende dieses Beschäftigungsverhältnisses). Weiters
wurde um Vorlage der Lohnabrechnungen für die Monate Jänner bis August
2007 zur Überprüfung der (voraussichtlichen) Höhe des zu
versteuernden Einkommens der Tochter J. im Jahr 2007 ersucht. Dieser
Vorhalt blieb unbeantwortet
Über Vorhalt der Berufungsbehörde gab die
Personalverrechnung des Landes Oberösterreich bekannt, dass es sich bei dem
der Beschäftigung der Tochter des Bw. zu Grunde liegenden
Beschäftigungsverhältnis um kein anerkanntes Lehrverhältnis
handelt und dass dieses Dienstverhältnis keiner Befristung unterliegt. Aus
den ebenfalls über Vorhalt vorgelegten Lohnabrechnungen für die Monate
Jänner bis Oktober 2007 geht hervor, dass die Tochter des Bw. in diesem
Zeitraum ein zu versteuerndes Einkommen (Bruttobezüge nach Abzug der
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung , der sonstigen und der steuerfreien
Bezüge sowie der anteiligen Pauschbeträge für Werbungskosten und
Sonderausgaben) iHv. 10.381,81 € erzielte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Tochter des Bw. J. , geboren 1985, hatte im
berufungsgegenständlichen Zeitraum Jänner 2006 bis April 2007 das 18.
Lebensjahr bereits vollendet. Sie befand sich laut Versicherungsdatenauszug der
Sozialversicherungsanstalt seit 1.01.2006 in einem
Teilzeitbeschäftigungsverhältnis als Vertragsbedienstete beim Land
Oberösterreich. Nach dem vom Land Oberösterreich übermittelten
Lohnzettel für den Zeitraum 1.01.2006 bis 31.12.2006 erzielte sie im Jahr
2006 ein zu versteuerndes Einkommen von 10.826,13 € (Bruttobezug von
15.666,34 € nach Abzug der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
von 2.434,50 € sowie der sonstigen Bezüge iSd.
§ 67 Abs. 1 und 2 EStG von 2.213,71 €
und nach Abzug der Pauschbeträge für Werbungskosten iHv.
132,00 € und für Sonderausgaben iHv.
60,00 €). Aus den vom
Dienstgeber der Tochter des Bw. vorgelegten Lohnabrechnungen für die Monate
Jänner bis Oktober 2007 geht hervor, dass sie in diesem Zeitraum ein zu
versteuerndes Einkommen von 10.381,81 € erzielte. Die Tochter
des Bw. hat demnach sowohl 2006, als auch 2007 ein zu versteuerndes Einkommen
von mehr als 8.725,- € erzielt.
§ 5 Abs. 1 FLAG lautet wie
folgt: "Für ein
Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18.
Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33
Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8.725 Euro übersteigt,
besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht
anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes
bleiben außer
Betracht:
a)
das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird,
für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hierbei bleibt das zu
versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d
unberücksichtigt,
b)
Entschädigungen aus einem anerkannten
Lehrverhältnis,
c)
Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse."
§ 26 Abs.
1 FLAG lautet: "Wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende
Beträge können auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen angerechnet werden."
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass die Tochter
des Bw. sowohl im Jahr 2006 als auch im Zeitraum Jänner bis Oktober 2007
ein zu versteuerndes Einkommen von jeweils mehr als 8.725,- € bezogen
hat. Der Grenzbetrag § 5 Abs. 1 FLAG wurde also in
beiden Jahren überschritten. In der Berufung wird argumentiert, dass
die Familienbeihilfe deswegen zustünde, weil sich die Tochter nach wie vor
in einem Ausbildungsverhältnis befinde. Bei dem
Beschäftigungsverhältnis der Tochter des Bw. handelt es sich jedoch
nach Auskunft des Dienstgebers um kein anerkanntes Lehrverhältnis. Im
Berufungsfall ist auch kein anderer der in lit. a bis c des § 5 Abs. 1 FLAG
angeführten Ausnahmetatbestände verwirklicht. Somit liegen wegen
Überschreitens der Einkommensgrenze des
§ 5 Abs. 1 FLAG die Voraussetzungen für die
Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe nicht vor (vgl. auch UFS vom
5.07,2007, RV/0983-L/05).
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht
bezogenen Familienbeihilfen ist sehr weit gehend, zumal sie ausschließlich
auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive Momente, wie Verschulden
und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht nimmt. Die
Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn der
unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung der
Abgabenbehörde beruht. Es handelt sich um eine zwingende Bestimmung
(arg: "hat ... zurückzuzahlen").
Ein Ermessen, auf die Rückzahlung zu verzichten, ist der Finanzbehörde
daher nicht eingeräumt.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung
daher als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 28.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0531-L/07
- Stammnummer
- 31690
- Gültig
- 28.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF