Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0380-F/07
Ein für die Beurteilung des Beihilfenanspruches nach § 6 Abs 5 FLAG entscheidender Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber den Eltern besteht in beihilfenrechtlicher Beurteilung jedenfalls so lange, als das beihilfenschädliche Einkommen (§ 6 Abs 3 FLAG 1967) den im Gesetz angeführten Betrag von € 8.725 nicht übersteigt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0380-F/07vom 27.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 29. Mai 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 23. April 2007 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. März 2007
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. April 2007 wurde der Antrag des
Berufungswerbers (Bw) vom 3. April 2007 auf Gewährung der Familienbeihilfe
ab März 2007 mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß
§ 6 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat und können somit für sich
selbst Familienbeihilfe beziehen. Da der Bw trotz Aufforderung die abverlangten
Unterlagen nicht eingebracht hat, müsse angenommen werden, dass im oben
genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw.
besteht. Maßgeblich für einen Eigenanspruch eines Kindes auf
Familienbeihilfe sei das Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern. Auf Grund
des monatlichen Einkommens des Bw müsse angenommen werden, dass er
selbsterhaltungsfähig ist. Es bestehe daher keine Unterhaltspflicht seiner
Eltern und somit auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Weiters sei nicht
bekanntgegeben worden, ab wann er die Familienbeihilfe beantragt. Aufgrund der
vorgelegten Unterlagen müsse angenommen werden, dass er ab 1. März
2007 die Familienbeihilfe beantrage.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2007 berief der Bw rechtzeitig
gegen obgenannten Bescheid und führte aus, dass ihn die Aussage im
bekämpften Bescheid, dass er abverlangte Unterlagen nicht eingebracht
hätte, verwundere. Vom zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes sei
ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass er noch eine Aufstellung der Einnahmen
(Lohn) und Ausgaben (Strom, Miete, Versicherungen) und eine Kopie seiner
Geburtsurkunde an das Finanzamt schicken soll. Dieser Aufforderung sei er
umgehend nachgekommen. Die einzige Angabe, die er zu diesem Zeitpunkt nicht
gemacht hat, seien die Kosten für Lebensmittel und Kleidung, da ihm erst im
Nachhinein mitgeteilt wurde, dass er diese Kosten an dieser Stelle angeben
könne.
An das Finanzamt habe er auf jeden Fall folgende Kopien
abgeschickt:
Bestätigung
der Firma x
Bestätigung
des AMS über Bezug des Arbeitslosengeldes während seiner
Ausbildung
Bestätigung
der Beratung, Implacement Stiftung Vorarlberg
Mietvertrag
Versicherungsbestätigungen
(Sach-, Lebens- und Lebensversicherung)
Stromkosten/Monat
Bausparvertrag/Monat
Kosten
Telekom/Monat
Geburtsurkunde;
Was noch fehle, und jetzt gerne nachgereicht werde:
Kosten für Essen monatlich ca. € 400 bis 450 und
Kleidung monatlich ca. € 30 bis 40;
Zur Selbsterhaltungsfähigkeit gebe er folgendes
an:
Er bekomme von seinen Eltern keinen Unterhalt und sei
aufgrund der momentanen Ausbildungssituation (Ausbildung zum
außerordentlichen Lehrabschluss zum o) nicht selbsterhaltungsfähig.
Im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes iVm den
Durchführungsrichtlinien seien seine gänzlichen "Einnahmen" bei
Berechnung der Familienbeihilfe außer Betracht zu lassen.
Gemäß Durchführungsrichtlinien zum
Familienlastenausgleichsgesetz bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann
nicht mehr, wenn das nach § 33 Abs 1 EStG 1988 zu versteuernde Einkommen
den Betrag von € 8.725 (Stand 2002) übersteigt.
Bei Ermittlung des "anspruchsschädlichen" Einkommens
bleibe außer Betracht:
Das
zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach dem Zeitraum erzielt wird, für
den Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Entschädigungen
aus einem anerkannten Lehrverhältnis (hiebei sei zu beachten, dass es sich
gemäß dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober
1994, G 98/94, bei einem anerkannten Lehrverhältnis nicht um ein solches
handeln muss, das in eine "Lehrberufsliste" eingetragen ist. Unter dem Begriff
des anerkannten "Lehrverhältnisses seien demnach auch jene
inländischen Lehrgänge zu subsumieren, welche ein genau umrissenes
Berufsbild enthalten, eine grundsätzliche Ausbildungsdauer von zwei Jahren
umfassen, berufsbegleitenden Unterricht vermitteln und eine Verpflichtung zur
Ablegung einer Abschlussprüfung beinhalten.
Beihilfen
nach dem Studienförderungsgesetz 1992, das Arbeitslosengeld, die
Notstandshilfe, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz sowie
solche nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, etc. (vgl. Langheinrich/Ryda, "Kinder
im Steuerrecht", FJ 2005, 346).
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6
Familienlastenausgleichsgesetz in Verbindung mit den
Durchführungsrichtlinien seien aufgrund seiner Situation erfüllt und
sein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe zu Recht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli 2007 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und folgendes hiezu
ausgeführt:
"Gemäß
§ 6 Abs 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Gemäß
§ 6 Abs 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs 1 lit a bis c
zutreffen und wenn sie das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs 1 lit b zweiter
bis letzter Satz sind anzuwenden usw.
Maßgeblich für einen Eigenanspruch eines Kindes
auf Familienbeihilfe ist das Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern. (Das
Bestehen einer überwiegenden Unterhaltspflicht und -leistung der Eltern ist
nur für den Anspruch der Eltern - im Sinne von § 2 Abs 2 bzw Abs 6
FLAG 1967 - erforderlich.). Ein Eigenanspruch des Kindes ist dagegen nur dann
ausgeschlossen, wenn die Eltern für ihr Kind überhaupt keinen
Unterhalt zu leisten brauchen, da dieses selbsterhaltungsfähig ist, also
die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse aus eigenen
Einkünften zur Gänze selbst decken kann. Davon abgesehen ist ein
Eigenanspruch des Kindes auf jeden Fall dann ausgeschlossen, wenn dieses ein
beihilfenschädliches Einkommen im Sinne von Abschnitt 05.01 hat (Siehe
VwGH-Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl 2001/14/0165). Werden für ein
selbsterhaltungsfähiges Kind freiwillige Leistungen der Eltern erbracht,
ändert dies nichts, da diesen Leistungen der Unterhaltscharakter fehlt.
§ 6 Abs 5 bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand
unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf
Familienbeihilfe haben. Der Gesetzgeber will mit der betreffenden Bestimmung in
jenen Fällen Härten vermeiden, in denen Kinder sich weitgehend selbst
erhalten müssen. Somit ist § 6 Abs 5 auch dann anwendbar, wenn Eltern
ihrer Unterhaltspflicht aus welchen Gründen auch immer nicht
nachkommen.
Demnach ist nur entscheidend, ob das Kind eines Unterhaltes
bedarf. Ob dieser Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen
überhaupt realisiert werden kann, ist ohne Bedeutung (siehe VwGH-Erkenntnis
vom 24. Oktober 1995, Zl. 93/14/0051). Daher ist § 6 Abs 5 zB auch
anwendbar, wenn Eltern (ein Elternteil) mangels (ausreichendem) Einkommen gar
nicht in der Lage sind (ist), den erforderlichen Unterhalt für das Kind
tatsächlich zu leisten.
Es ist daher zu prüfen, ob Sie auf Grund Ihrer
Einkünfte eines Unterhaltes bedürfen und somit ob eine
Unterhaltspflicht Ihrer Eltern besteht.
Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber Kindern ist
im § 140 ABGB geregelt. Auch ein Einkommen, welches steuerfrei ist wie das
Arbeitslosengeld, mindert den Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Ab
einem monatlichen Einkommen von € 726 (= Ausgleichszulagenrichtsatz gem.
§ 293 ASVG) besteht kein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern.
Dabei wird der Jahresdurchschnitt (inclusive 13. + 14. Monatslohn abzüglich
der Krankenversicherung) berücksichtigt. Dies ergibt für das Jahr 2006
eine Grenze von € 765,15 monatlich und für das Jahr 2007 eine Grenze
von € 805,07 monatlich (beide Beträge inclusive Sonderzahlungen und
abzüglich Krankenversicherung).
Der Bw bezieht somit ab dem 1. März 2007 folgende
Einkünfte:
Lohn von der Fa. xt als geringfügig Beschäftigter
mtl. 330,00 €
Arbeitslosengeld mit einem Tagessatz von 25,54 € -
somit mtl. 766,20 €
Stipendium von mtl. 36,00 €;
Somit stehen dem Bw jeden Monat € 1.132,20 zur
Verfügung.
Bei einem monatlichen Einkommen von 1.132,20 € besteht
kein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern, da das Einkommen über
dem Ausgleichszulagenrichtsatz gem. § 293 ASVG liegt.
Da kein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern
besteht, besteht auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe gem § 6 Abs 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967.
Die Berufung muss daher abgewiesen werden."
Der Bw stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 27. August
2007 fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte hiezu ergänzend aus,
dass er gemäß
§ 6 Abs 5 einen Anspruch auf Familienbeihilfe wie
eine Vollwaise habe. In den Abs 1 bis 3 des FLAG, wo der Anspruch der Vollwaisen
geregelt ist, sei nicht bestimmt, dass dieser Anspruch vom Bestehen einer
Unterhaltspflicht der Eltern abhängig ist. Es werde lediglich verlangt,
dass kein Unterhalt von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten zu leisten
ist.
Wenn jedoch für den Eigenanspruch des Kindes auf
Familienbeihilfe das Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern als
Voraussetzung gesehen wird (Rechtsansicht des VwGH nach Interpretation), gelte
nach den Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967,
Stand September 2005, zu 06.05 "Kinder, die Vollwaisen gleichgestellt sind"
unter Ziffer 3 folgendes:
"Laut VwGH-Erkenntnis vom 22. Februar 2000, Zl
94/14/0164-6, ergibt sich aus der Wertungsentscheidung des Gesetzgebers in
§ 2 Abs 1 lit b bzw § 6 Abs 2 lit a, § 5 Abs 1 lit b bzw § 6
Abs 3 lit b, wonach gerade ein (gesetzlich) anerkanntes Lehrverhältnis,
währenddessen sich ein Kind in Berufsausbildung befindet, geeignet ist, den
Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe für ein Kind, das das 18.
Lebensjahr bereitsvollendet hat, zu begründen, zwingend, dass die im Rahmen
eines solchen Lehrverhältnisses erhaltenen Entschädigungen keinesfalls
dem Anspruch auf Familienbeihilfe entgegenstehen kann. Solcherart hat bei
Prüfung des durch § 6 Abs 5 vorausgesetzten Unterhaltsanspruches des
Kindes die Lehrlingsentschädigung, somit das durch die
Lehrlingsentschädigung allenfalls bewirkte Entfallen des
Unterhaltsanspruches, außer Betracht zu bleiben. Einkünfte aus einem
(gesetzlich) anerkannten Lehrverhältnis sind daher bei Prüfung, ob die
Voraussetzungen nach § 6 Abs 5 vorliegen, nicht zu
berücksichtigen."
Der Bw weise darauf hin, dass oben angeführte
Richtlinie von den Finanzbehörden zu beachten ist. Dies auch deshalb, weil
die Behörde die Ziffern 1 und 2 in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung nahezu vollständig zitiert, dabei aber
offensichtlich die entscheidende Ziffer 3 übersehen hat.
Auch in der von der Behörde zitierten Entscheidung
VwGH 2001/14/0165 werde in Hinsicht auf "entgegenstehende Einkünfte des
Kindes" auf § 6 Abs 3 FLAG verwiesen, wo bestimmt wird, dass
Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis bei der
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens außer Betracht zu bleiben
haben.
Die Bestätigung der fv über seine Lehrausbildung
liege im Akt. Somit dürften mindestens die € 330,00 mtl., die er von
der Fa. x im Rahmen seiner Lehrausbildung bekomme, nicht angerechnet werden.
Seiner Meinung nach dürften das Arbeitslosengeld sowie - analog zur
Studienbeihilfe - auch das Stipendium nicht angerechnet werden.
Ausgehend von der Definition, dass zur Ausmessung der
Grenze das zu versteuernde Einkommen herangezogen wird, würden daher auch
einkommensteuerfreie Bezüge, wie beispielsweise Hilflosenzuschüsse,
Leistungen aus der Sozialhilfe, Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz
1992, das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe,
Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz sowie solche nach dem
Arbeitsmarktservicegesetz etc. außer Betracht bleiben (vgl
Langheinricht/Ryda, Kinder im Steuerrecht (Teil IIIa) FJ 2005, 346.
Seine Einkünfte würden somit auf jeden Fall unter
dem von der Behörde angeführten Ausgleichszulagenrichtsatz von €
805,07 pro Monat für das Jahr 2007 liegen.
Es bestünde somit aufgrund der Unterhaltspflicht ein
Eigenanspruch auf Familienbeihilfe. Dieser Anspruch auf Familienbeihilfe werde
durch kein zu hohes Einkommen beseitigt, da die Lehrlingsentschädigung, das
Arbeitslosengeld und das Stipendium bei der Ermittlung des Einkommens nicht
anzurechnen sind.
Im Sinne der oben angeführten
Durchführungsrichtlinie, Rechtsprechung und Literatur und im Lichte des
Gleichheitsgrundsatzes sei nicht ersichtlich, warum ihm die Familienbeihilfe,
zumal für die kurze Zeit seiner Ausbildung, nicht gewährt werden
sollte.
Aus diesen Gründen ersuche er, seinem Berufungsantrag
statt zu geben.
Der Unabhängige Finanzsenat führte noch folgende
Ermittlungen durch:
Laut Telefonat vom 4. März 2008 mit Herrn ü, GF
der Fa. g, könne im Rahmen der Implacement-Stiftung Vorarlberg bis zur
Höhe der Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient werden. Es handle sich
bei den € 330,00 mtl. dezidiert um keine Lehrlingsentschädigung. Die
diesbezüglichen Lohnzettel (LZ) würden per Mail gesandt.
Laut per Mail vom 4. März 2008 übermittelten LZ
hat der Bw den Status eines Arbeiters (soziale Stellung 2). Ein Lehrling
hätte bei der sozialen Stellung die Kennziffer 1.
Laut Telefonat vom 26. März 2008 mit Frau n vom fv
ergibt sich zusätzlich noch folgendes Bild:
Wenn
ein Unternehmen eine Fachkraft sucht und diese nicht am freien Markt
erhält, würden vom fv Arbeitskräfte vermittelt und dafür
verpflichte sich das Unternehmen selbst, die vermittelten Arbeitskräfte zu
Fachkräften auszubilden. Das Unternehmen müsse keine Lohn- und
Lohnnebenkosten zahlen, dafür jedoch die gesamten Ausbildungskosten
tragen.
Ein
Stiftungsteilnehmer - wie es auf den Bw zutrifft - dürfe zum
Arbeitslosengeld bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen (derzeit
€ 349).
Bei
Nachweis von zwei Jahren Praxis sei ein Antritt zur außerordentlichen
Lehrabschlussprüfung sozusagen im zweiten Bildungsweg möglich.
Das
AMS übernehme auch die Kranken- und Unfallversicherung.
Mit Faxnachricht vom 27. März 2008 zog der Bw seine
beiden Anträge auf mündliche Verhandlung sowie Verhandlung vor dem
Berufungssenat unter Hinweis auf die volle Aufrechterhaltung seiner bisherigen
Berufungseinwendungen zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs 5 FLAG 1967 haben Kinder,
deren Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf
Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs 1 bis 3).
Abs 1 dieser Gesetzesbestimmung besagt, dass auch
minderjährige Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem
früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu
gewähren ist.
Nach Abs 2 haben auch volljährige Vollwaisen Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs 1 lit a bis c
zutreffen und wenn sie
a) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs 1 lit b zweiter
bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
b) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für
die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder
den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten,
oder
c) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für
die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes
und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die
Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des
Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt
wird, oder
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor
Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Weiters bestimmt § 6 Abs 3 FLAG 1967, dass für
ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18.
Lebensjahr vollendet hat, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn die
Vollwaise in diesem ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988)
bezogen hat, das den Betrag von € 8.725,00 übersteigt, wobei § 10
Abs 2 FLAG 1967 nicht anzuwenden ist.
Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der
Vollwaise bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach
Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume
nach § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 unberücksichtigt,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten
Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und
Waisenversorgungsgenüsse.
Nach § 33 Abs 3 lit a EStG 1988 steht einem
Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt
wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr
2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 50,90 für jedes Kind
zu.
Aus § 6 Abs 3 FLAG 1967 ergibt sich durch den Hinweis
auf § 33 Abs 1 EStG 1988 zweifelsfrei, dass als Einkommen im Sinne dieser
Bestimmung unter Beachtung der im letzten Satz des Absatzes angeführten
Ausnahmen nur jenes Einkommen anzusehen ist, das aus steuerpflichtigen
Bezügen erzielt wird, wobei - im Zusammenhang mit Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit - beispielsweise auch nach § 67 EStG 1988
begünstigt besteuerte sonstige Bezüge nicht anzusetzen sind, da diese
nicht nach § 33 Abs 1 EStG 1988 besteuert werden.
Unter Hinweis auf die Ausführungen des
Unabhängigen Finanzsenates in seiner Entscheidung vom 6. November 2006 zu
rv ist folgendes auch zum Inhalt dieser Entscheidung zu erheben:
"Für den gegenständlichen Fall ist entscheidend,
dass auf Grund der Bestimmung des § 6 Abs 5 FLAG 1967 ein Anspruch eines
Kind auf Eigenbezug der Familienbeihilfe dann unter den gleichen
Voraussetzungen, die für Vollwaisen gegeben sind, besteht, wenn ihnen ihre
Eltern (der noch lebende Elternteil) nicht überwiegend Unterhalt leisten
und sie sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden.
Der Eigenanspruch auf Familienbeihilfe besteht jedoch nur
für Zeiträume, für welche von einer aufrechten Unterhaltspflicht
der Eltern (eines Elternteiles) auszugehen ist (VwGH 20.9.1995, 95/13/0007). Wie
der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.2.2005, 2001/14/0165,
unter Hinweis auf seine Vorjudikatur zum Ausdruck gebracht hat, ist in den von
§ 6 Abs 5 FLAG 1967 umfassten Fällen aber jedenfalls vom aufrechten
Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern (des verbliebenen Elternteiles) iSd.
FLAG 1967 auszugehen. Dies offensichtlich
in Abweichung vom zivilrechtlichen
Unterhaltsanspruch, was der Gerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen, in
welchen bestimmte Einnahmen bei der beihilfenrechtlichen Prüfung des
Vorliegens eines aufrechten Unterhaltsanspruches ausgeklammert wurden, zum
Ausdruck gebracht hat (vgl. dazu VwGH 22.2.2000, 94/14/0164 und VwGH 28.1.2003,
99/14/0320). In diesen hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass für die
beihilfenrechtliche
Prüfung des weiterhin bestehenden Unterhaltsanspruches gegenüber den
Eltern beispielsweise ein vom Kind bezogenes Pflegegeld oder "Sozialhilfe"
(soweit damit nicht eine Heimerziehung zur Gänze finanziert wird), aber
auch Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis
nicht als Einnahmen und in der Folge als Einkommen des Kindes angesetzt werden
dürfen und somit keine beihilfenschädliche Wirkung entfalten
können. Bei diesen, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht anzusetzenden Einnahmen handelt es sich entweder um steuerfreie Einnahmen
oder um bei der Berechnung der Höhe des beihilfenschädlichen
Einkommens ausdrücklich
nicht zu berücksichtigende Beträge.
Aus dem Zusammenhalt der Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates folgendes Bild:
Ein für die Beurteilung des Beihilfenanspruches nach
§ 6 Abs 5 FLAG 1967 entscheidender Unterhaltsanspruch eines Kindes
(gegenüber den Eltern oder einem Elternteil) besteht in
beihilfenrechtlicher Beurteilung jedenfalls so lange, als das
beihilfenschädliche Einkommen (§ 6 Abs 3 FLAG 1967) den im Gesetz
angeführten Betrag von € 8.725,00 nicht übersteigt.
Dies deswegen, weil bei der Prüfung des weiterhin
bestehenden Unterhaltsanspruches gegenüber den Eltern
im beihilfenrechtlichen Sinn
eine Berechnung des eigenen Einkommens des Kindes nach den Grundsätzen des
§ 6 Abs 3 FLAG 1967 zu erfolgen hat und daher steuerfreie bzw.
ausdrücklich oder durch den Hinweis auf § 33 Abs 1 EStG 1988 als nicht
anzusetzende Einnahmen festgelegte Bezüge auf Grund der
Wertungsentscheidung des Gesetzgebers auszuscheiden sind.
Diese Wertungsentscheidung manifestiert sich dadurch, dass
§ 6 Abs 5 FLAG 1967 eben gerade bezwecken soll, dass Kinder, deren Eltern
ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die
niemand unterhaltspflichtig ist, gleichgestellt werden. Eine verfassungskonforme
Auslegung der Bestimmung des § 6 Abs 5 FLAG 1967 kann somit nur zur
Konsequenz haben, dass für Kinder, deren Eltern ihnen keinen
(überwiegenden) Unterhalt leisten, der geforderte (aus welchen Gründen
auch immer nicht durchsetzbare)
beihilfenrechtliche
Unterhaltsanspruch so lange als gegeben anzusehen ist, so lange das
eigene beihilfenschädliche Einkommen die Grenze des § 6 Abs 3 FLAG
1967 nicht übersteigt. Eine andere Beurteilung und Auslegung der
Gesetzesbestimmung des § 6 Abs 5 FLAG 1967 hätte nämlich zur
Konsequenz, dass Vollwaisen mit bestimmten nicht anzusetzenden Einnahmen einen
Eigenanspruch auf Familienbeihilfe hätten, während Kinder, deren
Eltern ihnen keinen Unterhalt leisten und die nach dem Willen des Gesetzgebers
mit Vollwaisen gleichzusetzen sind, mit identischem Einkommen vom Anspruch auf
Familienbeihilfe ausgeschlossen wären. Damit würde der auf Grund des
Gesetzeswortlautes zweifelsfrei gewollten Gleichsetzung widersprochen
sein."
Diese nunmehr auch für den hier zu beurteilenden
Berufungsfall zutreffenden Überlegungen bedeuten daher, dass bei der
Prüfung, ob der Berufungswerber weiterhin einen beihilfenrechtlichen
Anspruch auf Unterhalt gegenüber seinen Eltern hat, jedenfalls das nicht
steuerpflichtige Arbeitslosengeld und Stipendium auszuklammern sind und als
prüfungsrelevante Einkünfte im Streitzeitraum somit lediglich die
Bezüge aus dem Dienstverhältnis zur Fa. g heranzuziehen sind. Dass bei
derartig geringen eigenen (beihilfenschädlichen) Einkünften von einer
bestehenden Unterhaltspflicht iSd. § 6 Abs 5 FLAG 1967 ausgegangen werden
muss, ist ebenso offensichtlich wie die Tatsache, dass diese weit unter dem
Grenzwert von € 8.725,00 liegen.
Ergänzend bleibt noch anzumerken, dass die vom
Finanzamt vorgenommene Heranziehung der Richtwerte nach § 293 ASVG in
diesem Zusammenhang nicht zielführend und auch gesetzlich nicht vorgesehen
ist. Auf Grund der vom Gesetzgeber - unter der Bedingung der mangelnden
(überwiegenden) Unterhaltsleistung durch die Eltern - gewollten
Gleichstellung von Vollwaisen und den zur (überwiegenden) Selbsterhaltung
gezwungenen Kindern kann eine im ASVG normierte Grenze keine Rolle spielen, da -
bei Anwendung dieser Grenze und Miteinbeziehung von beihilfenrechtlich nicht
anzusetzenden Einnahmen - ein Teil der sich (überwiegend) selbst
erhaltenden Kinder vom Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen wären,
während - wie oben ausgeführt - Vollwaisen mit den gleichen
finanziellen Mitteln weiterhin zu Recht Familienbeihilfe beziehen würden
bzw würde - bei Anwendung dieser Grenze unter Miteinbeziehung nur der
beihilfenschädlichen Einkünfte - die gesetzlich vorgesehene
Einkommensgrenze des § 6 Abs 3 FLAG 1967 allenfalls unzulässiger Weise
eingeschränkt (siehe hiezu die bereits zitierte Entscheidung des UFS zu
rv).
Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass das
Einkommen des Berufungswerbers im streitgegenständlichen Zeitraum (weit)
unter der Ausschlussgrenze des § 6 Abs 3 FLAG 1967 gelegen ist, ein
Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern - in
familienbeihilfenmäßiger
Betrachtung - daher bestanden hat und auch sonst alle Voraussetzungen für
einen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe erfüllt waren, weshalb die
Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe zu Unrecht
erfolgte.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 27. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Unterhaltspflicht der ElternSelbsterhaltungsfähigkeitAbweichung vom zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0380-F/07
- Stammnummer
- 33885
- Gültig
- 27.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF