…übliche Verzinsung und Kreditkosten), erfolgt sei. Trotz der Nahebeziehung bei den Geschäftspartnern sei es in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu keinerlei Gewinnverschiebungen gekommen. Es sei zwischen den Partnern ein nach internationalen Bestimmungen fremdüblicher Kooperationsvertrag abgeschlossen worden, dessen Auswirkungen auf Grund des genauen Rechenwerkes stets für Außenstehende nachvollziehbar…
…ist nicht auszuschließen, dass auf der Grundlage von § 21 BAO dieser Umweggestaltung die steuerliche Wirkung abzuerkennen und das eigentlich wirtschaftlich relevante Geschehen (Gewinnausschüttung durch die in dem Oststaat etablierte operative Gesellschaft an die österreichische Muttergesellschaft) den steuerlich relevanten Sachverhalt darstellt; m.a.W. es ist…
…in jenem Besteuerungsfall, der Anlass für die EAS-Anfrage gegeben hat, im Gefolge einer Betriebsprüfung heraus, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise kein Fall einer verdeckten Gewinnausschüttung vorliegt, sondern dass es tatsächlich so war, dass die österreichische Muttergesellschaft ihrer russischen Tochtergesellschaft immaterielle Vermögenswerte überlassen hat, sonach tatsächlich…
…Kapitalertragsteuer grundsätzlich der depotführenden Bank vorzuschreiben. Dies gilt sinngemäß auch für die EU-Quellensteuer. 5. Eigenständige Beurteilung für Zwecke der Versicherungssteuer Während im Bereich der Ertragsteuern die wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgeblich ist, ist für das Versicherungssteuergesetz 1953 die zivilrechtliche Beurteilung maßgeblich. Liegt daher aus zivilrechtlicher Sicht…
…Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Zwischen den Streitteilen ist die Frage strittig, ob unter dem Titel der Dividende geleistete Zahlungen an Vorzugsaktionäre - unter dem Blickwinkel der wirtschaftlichen Betrachtungsweise - in Zinsen umqualifiziert werden dürfen, sodass die im § 10 Abs. 1…
…1 Z. 1 ErbStG und anderseits § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG) beschränkt sich nämlich im Allgemeinen auf die grundsätzliche Tatbestandsbildung und lässt ansonsten Raum auch für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. VwGH 19. 8. 1997, 96/16/0148). Getrennt abgeschlossene Verträge sind dann als Einheit…
… 21 Abs 1 BAO (Bundesabgabenordnung) ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Sachverhalt: Aufgrund des Ergebnisses des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vom BFG ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Die…
…| 60.000,-- | Gesamt | 625.000,-- Der Abgabepflichtige wendet in seinen Stellungnahmen im Wesentlichen ein, es handle sich unter Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts nicht um Abtretungs-, sondern um Darlehensverträge und es läge somit keine Steuerpflicht vor. Vom Finanzamt wurden umfangreiche Erhebungen angestellt…
… 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat die wirtschaftliche Betrachtungsweise somit der Beurteilung des Sachverhaltes, nicht aber der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen…
…Anteile nicht treuhändig/virtuell für die einzelnen Anleger gehalten hat bzw. nachwievor hält"). Dass es sich bei diesen Verträgen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise tatsächlich um Darlehensverträge gehandelt hat, lässt sich mit den obigen Ausführungen nicht vereinbaren und ist somit für dieses Verfahren auszuschließen. Dies umso mehr…
…die Erbringung von Arbeiten überschritten war, wurde immer ein neuer Projektauftrag abgeschlossen. Bei Beurteilung des Sachverhaltes kommt der Unabhängige Finanzsenat zu der Ansicht, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht vom Vorliegen eines Werkvertragsverhältnisses auszugehen ist, sondern von Gestellung von Arbeitskräften. Die slowakischen Schweißer wurden aufgrund des…
…Zuwendenden bereichert wird. Auf Grund des § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Dabei darf nicht übersehen werden, dass diese Bestimmung keine Regel zur Auslegung von Steuergesetzen…
…Hauptberufungsgründe sind aber § 117 BAO, nämlich der Sprung von der rechtlichen auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise, und dass der Wiederaufnahmebescheid verfahrensrechtlich nicht begründet ist." In folgende Vertragswerke und Urkunden wurde Einsicht genommen: 1. Prospekt zu der stillen Beteiligung "T." 20/98 2.) Gesellschaftsvertrag über die Errichtung…
…5*** oder mittelbar durch ***I-1***) dar, weshalb sie ebenfalls als Zufluss an den Beschwerdeführer zu qualifizieren ist. Im Ergebnis steht somit fest, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Beträge "rechtlich und wirtschaftlich" bzw. "tatsächlich und rechtlich" (jeweils nach der Rechtsprechung des VwGH) zugeflossen sind. Die Tatsache…
…nichts, dass für die Nutzung der Arbeitsgeräte und für die Zurverfügungstellung des Arbeitsplatzes (Arbeitskoje) ein entsprechender Abzug erfolgte, da nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt die tatsächlich bezahlte Vergütung nur die erbrachte Arbeitsleistung umfasste. Im Regelfall begründet ein Werkvertrag ein Zielschuldverhältnis, wobei die Verpflichtung darin besteht…
…Abs. 1 Z 2 ErbStG) nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen. Das Finanzamt hat, wie aus der Begründung der Berufungsvorentscheidung zu entnehmen ist, der Besteuerung eine freigebige Zuwendung zugrunde gelegt. Daher ist im Sinne der vorigen Ausführungen der wahre wirtschaftliche Gehalt des "Dienstbarkeitsvertrages" zu erforschen…
…Die im § 11 (1) UStG 1994 für eine Rechnung erschöpfend aufgezählten Merkmale seien zwingend. Es bestehe keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (siehe auch Kolacny-Mayer, UStG-Komm., S 403ff). In den betreffend H vorgelegten Rechnungen über…
…KVG ("Ersterwerb von Gesellschaftsrechten infolge Kapitalerhöhung") einzubeziehen. Im Hinblick auf die unter Punkt VII.2.) zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass neben der formalrechtlichen auch die wirtschaftliche Betrachtungsweise in der Gesellschaftsteuer zum Zug kommen kann, ist in der Judikatur dieses Gerichtshofes keine Zäsur zu ersehen…
…Darin wurde der Sachverhalt dargestellt und dazu im Wesentlichen die Rechtsmeinung vertreten, dass in einer gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Ablauf der Grundstückstransaktion aufgrund des inhaltlichen und zeitlichen Ablaufs als ein Vorgang zu werten sei, der nur zu einer einmaligen Belastung mit der Grunderwerbsteuer führen könne…
…die Bw. und von dieser am 27.12.2007 an Herrn P - der im Übrigen die vorgelegte Quittung nicht unterfertigte - weiterverkauft worden sein sollen, stellt einen wirtschaftlich unüblichen Vorgang dar, dass der UFS in wirtschaftlicher Betrachtungsweise davon ausgeht, dass die von der Bw. gewählte Vorgansweise…