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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100166/2018

1. Wirtschaftliche Betrachtungsweise bei Auslegung eines Vertrages 2. Zufluss von Einnahmen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100166/2018vom 27.03.2025Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Einleitend ist festzuhalten, dass durch den Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass die von den Investoren geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit den zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Anteilsübertragungsverträgen geleistet wurden. Er bringt lediglich vor, dass ihm diese Zahlungen nicht tatsächlich zugegangen seien. Dazu ist zunächst anzumerken, dass es in jenen Fällen, in denen die Überweisung/Bareinzahlung der Investoren auf ein vom Beschwerdeführer genanntes Konto (***I-2***, ***I-1*** zu zwei Dritteln, ***I-3***) erfolgt ist, durch die bloße Bekanntgabe der Kontoverbindung zu einem Zufluss der Zahlungen auf Ebene des Beschwerdeführers gekommen ist. Dies daher, da die Investoren sämtlich davon ausgehen mussten, dass nur eine Zahlung auf das genannte Konto eine schuldbefreiende Wirkung nach sich ziehen kann. Eine allenfalls direkt auf das rumänische Konto der ***CEE*** zu leistende Zahlung (***I-3*** zur Hälfte, ***I-2***) stellt sich nach Ansicht des erkennenden Richters höchstens als Verkürzung des Zahlungsweges dar, was jedoch keinen Einfluss auf den Zufluss der Einnahme auf Ebene des Beschwerdeführers hat. Bei Bekanntgabe einer österreichischen Bankverbindung (***I-1*** zu zwei Dritteln, ***I-3*** zur Hälfte) konnten die Investoren ebenso davon ausgehen, dass die Zahlungen auf ein Bankkonto des Beschwerdeführers eingehen würden. In jenen Fällen, in denen die zur Leistung des Abtretungspreises erforderlichen Beträge bereits auf einem vom Beschwerdeführer gehaltenen Treuhandkonto vorhanden waren (***I-4***, ***GmbH***) ist dem Beschwerdeführer zunächst dahingehend zuzustimmen, dass tatsächliche Treuhandgelder dem Grunde nach keine Einnahmen auf Ebene des Treuhänders (etwa eines Rechtsanwaltes) darstellen. Dies ändert sich allerdings dann, wenn der Treugeber (d.h. jene Person, der die auf dem Konto liegenden Gelder mit Auszahlungsreife zuzurechnen sind) über die Gelder dahingehend verfügt, als er den Treuhänder anweist, diese Gelder zur Abdeckung von vertraglichen Verbindlichkeiten gegenüber dem Treuhänder zu verwenden. Sowohl ***I-4*** als auch die ***GmbH*** haben mit dem Beschwerdeführer entsprechende Anteilsübertragungsverträge abgeschlossen. Wenn ***I-4*** bzw. die Geschäftsführung der GmbH daher zur Erfüllung der Verbindlichkeiten aus diesen Verträgen (Leistung des Abtretungspreises) den Treuhänder anweisen, diese ihnen zustehenden Beträge auf ein vom Treuhänder genanntes Konto zu überweisen, so stellt sich dies ebenfalls als (für den Zufluss unbeachtliche) Verkürzung des Zahlungsweges dar. Anstelle einer vorhergehenden Überweisung vom Treuhandkonto auf das Bankkonto des Treugebers und einer anschließenden Überweisung in Erfüllung der vertraglichen Verbindlichkeiten wurden die Gelder durch Anweisung an den Treuhänder "frei gemacht" und direkt vom Treuhandkonto auf das Zielkonto überwiesen. Auch in diesen Fällen kam es somit zu einem Zufluss auf Ebene des Beschwerdeführers. Schließlich ist noch auf jene Fälle einzugehen, in denen der aus den abgeschlossenen Verträgen zu leistende Abtretungspreis in der Form von Bargeld geflossen ist (***I-1*** zu einem Drittel, ***I-5***). Im Falle von ***I-1*** ergibt sich die Übergabe eines Bargeldbetrages von EUR 65.000,00 an den Beschwerdeführer aus der Aussage des ***I-1*** vom 19.01.2012. Der Erhalt dieses Betrages wurde durch den Beschwerdeführer nicht bestritten (siehe auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beweiswürdigung), sodass der Zufluss dieses Betrages feststeht. Im Falle des von ***I-5*** geleisteten Betrages ist zunächst auf die Aussage von ***I-5*** vom 16.02.2012 zu verweisen, wonach sie "den Treuhandvertrag gar nie durchgelesen" habe und weder ***P*** noch ***S*** kenne. Es kann daher nach Ansicht des erkennenden Richters auf Basis dieser Ausführungen ausgeschlossen werden, dass die Koordinierung des Zahlungsflusses durch jemand anderen als den Beschwerdeführer erfolgt ist oder ***I-5*** in völliger Eigeninitiative gehandelt hat. Dies auch vor dem Hintergrund des mit 05.12.2008 datierten Aktenvermerkes, aus dem hervorgeht, dass ein Betrag von EUR 65.000,00 in bar nach Rumänien verbracht und dort an ***P*** zwecks Grundankauf übergeben wurde. Als Teilnehmer der achtköpfigen Reisegruppe scheinen unter anderem der Beschwerdeführer und ***I-1*** (d.h. der ehemalige Lebensgefährte von ***I-5***) auf. Letztlich stellt sich somit auch diese Zahlung - aufgrund der offenbaren Dringlichkeit - als entweder Abkürzung des Zahlungsweges (direkter Bargeldtransfer anstelle der Überweisung an den Beschwerdeführer und von dort an die ***CEE***) oder vertragserfüllende Bargeldübergabe an den Beschwerdeführer (entweder unmittelbar von ***I-5*** oder mittelbar durch ***I-1***) dar, weshalb sie ebenfalls als Zufluss an den Beschwerdeführer zu qualifizieren ist. Im Ergebnis steht somit fest, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Beträge "rechtlich und wirtschaftlich" bzw. "tatsächlich und rechtlich" (jeweils nach der Rechtsprechung des VwGH) zugeflossen sind. Die Tatsache, dass er die Gelder womöglich nie "physisch" in den Händen gehalten hat bzw. diese nicht auf seinem Bankkonto verbucht wurden, kann einen Zufluss gemäß den obigen Ausführungen nicht verhindern. Dies daher, da er über die vertraglich vereinbarten Entgelte in der obig beschriebenen Form verfügen konnte und auch insofern darüber verfügt hat, als dass er sie zur Vergabe von Darlehen an die ***CEE*** verwendet hat, wodurch er entsprechende Forderungen begründet hat. dd) Conclusio Gemäß dem obig zitierten § 31 Abs. 1 EStG 1988 gehören zu den sonstigen Einkünften die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Eine solche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn der Veräußerer mittelbar, zum Beispiel durch Treuhänder oder durch eine Körperschaft, beteiligt war. Hat der Veräußerer Anteile unentgeltlich erworben, tritt die Steuerpflicht auch dann ein, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war. § 31 erfasst auch die Veräußerung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften; das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Anteilen an inländischen und ausländischen Gesellschaften (Doralt/Kempf in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG13, § 31, Rz 16). Gemäß dem festgestellten Sachverhalt war der Beschwerdeführer ab 15.10.2008 zu 40% an der ***CEE***, einer rumänischen Kapitalgesellschaft, beteiligt. Ebenfalls gemäß dem festgestellten Sachverhalt hat er diese Anteile entgeltlos erworben. Aufgrund der Höhe der Beteiligung (40%) und der Tatsache, dass gemäß dem festgestellten Sachverhalt Anteile an der ***CEE*** an die Investoren verkauft wurden, ist der Anwendungsbereich der Bestimmung des § 31 EStG in der Fassung der streitgegenständlichen Jahre dem Grunde nach eröffnet, da es auch keine Hinweise darauf gibt, dass die Anteile vom Beschwerdeführer im Betriebsvermögen gehalten wurden. Betreffend den Zufluss der geleisteten Abtretungsentgelte wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. In diesem Zusammenhang wird durch den Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde darauf verwiesen, dass selbst wenn die Behörde der Ansicht sei, es wären tatsächlich Anteilsverkäufe gewesen (was ausdrücklich bestritten werde), so hätten diese aufgrund der Bestimmungen des DBA Österreich-Rumänien von einer Besteuerung Abstand nehmen müssen. Durch diesen (nicht weiter spezifizierten) Verweis dürfte der Beschwerdeführer die obig zitierte Bestimmung des Artikel 13 Absatz 4 DBA Österreich-Rumänien ansprechen: Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen oder vergleichbaren Beteiligungen an einer Gesellschaft bezieht, deren Vermögen zur Gänze oder hauptsächlich aus unbeweglichem Vermögen besteht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden. An dieser Stelle ist zunächst - im Einklang mit den Ausführungen des belangten Finanzamtes im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung - darauf zu verweisen, dass es sich bei der ***CEE*** nicht um eine klassische "grundstückshaltende" Gesellschaft handelt, zumal der Ankauf der Grundstücke erst durch die von den Investoren an den Beschwerdeführer geleisteten Abtretungspreise, die dieser zur Vergabe von Gesellschafterdarlehen an die ***CEE*** verwendet hat, angeschafft wurden. Somit verfügte die ***CEE*** (d.h. jene Gesellschaft, deren Anteile veräußert wurden) im Zeitpunkt des Abschlusses der Anteilsübertragungsverträge erst über ein "Entwicklungskonzept" in der Form des Projektes "***RS***", das für die Investoren von hauptsächlichem Interesse war (siehe die Beschreibung dieses Tourismuskonzeptes in Punkt I. der fraglichen Verträge), sodass nicht von der Anwendbarkeit des Artikel 13 Absatz 4 DBA Österreich-Rumänien auszugehen ist. Zusätzlich ist noch darauf zu verweisen, dass im DBA Österreich-Rumänien, genauer im Artikel 24 Absatz 2 lit. b), für Einkünfte im Sinne des Artikel 13 Absatz 4 nicht die Anwendung der Befreiungsmethode, sondern die Anwendung der Anrechnungsmethode vereinbart wurde (siehe den obig zitierten Text des DBA Österreich-Rumänien). Da gemäß dem festgestellten Sachverhalt durch den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Anteilsübertragungen keine Steuerzahlung in Rumänien erfolgt ist, würde auch eine Anwendbarkeit des Artikel 13 Absatz 4 DBA Österreich-Rumänien (die, wie oben dargestellt, verneint wird) nicht dazu führen, dass Österreich sein Besteuerungsrecht an diesen Einkünften verliert. Vielmehr wäre eine bloße Anrechnung der in Rumänien diesbezüglich entrichteten Steuern vorzunehmen, was im konkreten Fall (mangels Steuerzahlung in Rumänien) zu keiner Verringerung der Steuerlast in Österreich führen würde. Es ist somit - im Einklang mit dem belangten Finanzamt - von der Anwendbarkeit der obig zitierten Bestimmung des § 31 EStG (in der für die streitgegenständlichen Jahre maßgeblichen Fassung) und zusätzlich von der Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 4 Z 2 lit. b) EStG 1988 auszugehen. Die Höhe der Einkünfte aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen ist - unter Verweis auf die Bestimmung des § 31 Abs. 3 EStG 1988 (siehe oben) und die Tatsache, dass die Anschaffungskosten der veräußerten Anteile gemäß dem festgestellten Sachverhalt EUR 0,00 betragen - in Höhe der zugeflossenen Abtretungspreise und somit im Einklang mit dem belangten Finanzamt festzustellen. Im Ergebnis und auf Basis der obigen Ausführungen war die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 somit abzuweisen. c) Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2008 und 2009 Anspruchszinsen gehören nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und sind zur festzusetzenden Abgabe formell akzessorisch (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I³, § 205, Rz 2). Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw Gutschrift gebunden. Der Zinsenbescheid ist mit Bescheidbeschwerde anfechtbar, etwa mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei nicht zugestellt worden oder der im Zinsenbescheid angenommene Zeitpunkt seiner Zustellung sei unzutreffend. Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer- (Körperschaftsteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (Ritz/Koran, BAO7, § 205 BAO, Rz 33ff, mwN zur Rechtsprechung des BFG sowie des VwGH, etwa VwGH 28.05.2009, 2006/15/0316). Die fraglichen Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2008 und 2009 sind aufgrund der (erhöhten) Festsetzung im Rahmen der ebenfalls angefochtenen (neuen) Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2009 ergangen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, sind diese Anspruchszinsenbescheide zur festgesetzten Abgabe formell akzessorisch und können aufgrund dieser Bindung nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die maßgeblichen Einkommensteuerbescheide inhaltlich rechtswidrig seien. Da sich die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 jedoch genau auf eine solche inhaltliche Rechtswidrigkeit stützt, waren die Beschwerden gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2008 und 2009 als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Soweit es sich um die Lösung von Tatfragen (Tatsachenannahmen, Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung), welche keine Rechtsfragen sind, handelt, ist diesbezüglich die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig (vgl. VwGH 11.09.2014, Ra 2014/16/0009). Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden entsprechend der im Erkenntnis zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst. Somit ist auch in diesen Fällen die die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Linz, am 27. März 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100166/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.6100166.2018
Stammnummer
147677
Gültig
27.03.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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