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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100166/2018

1. Wirtschaftliche Betrachtungsweise bei Auslegung eines Vertrages 2. Zufluss von Einnahmen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100166/2018vom 27.03.2025Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

An diesem Beispiel ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer eine idente Vertragsbestimmung (nämlich jene zur Sperrfrist in Punkt VII. des Vertrages) im Jahr 2014 deutlich anders auslegt als noch im Jahr 2011 und plötzlich vom Vorliegen von "Darlehen" ausgeht. Festzuhalten ist zunächst, dass sich weder die eine noch die andere Auslegung explizit aus dem Vertrag ergibt (siehe dazu oben, ON 1-a). Zusätzlich ist es nicht einsichtig, weshalb im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft nicht auch von einem "Darlehen" gesprochen wurde. Dies lässt - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - nur den Schluss zu, dass die Argumentation zum Vorliegen von Darlehen erst angesichts der abgabenrechtlichen Konsequenzen geführt wurde und somit als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Dies würde auch schlüssig erklären, weshalb sich das Wort "Darlehen" trotz dem - laut Beschwerdeführer klarem Parteiwillen - in den betreffenden Verträgen kein einziges Mal findet. Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch die nachstehend angeführten und von ihm ins Treffen geführten Zeugen ihre Aussagen im abgabenrechtlichen Verfahren im Vergleich zum Ermittlungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft Salzburg abgeändert haben. ON 1-e - Aussagen der Investoren: ***I-1***: Aussage am 19.01.2012 im Zuge des Ermittlungsverfahrens der StA Salzburg Frage: Haben sie sich an dem Projekt in Rumänien beteiligt, bejahendenfalls in welcher Höhe, was wurde in diesem Zusammenhang gesprochen, mit wem wurde gesprochen, kam es zum Abschluss eines Abtretungs- und Treuhandvertrages? Antwort: […] ***P*** teilte zu dem Projekt mit, dass Grundstücke angekauft werden, diese dann anschließend in Bauland umgewidmet werden und darauf Hotels, Reiterhof gebaut werden bzw. die gesamte Infrastruktur (Cafe, Arztpraxis, etc.) aus dem Boden gestampft wird. Die Grundstücksankäufe sollte von den Investoren getätigt werden, anschließend sollten für die Bebauung der Grundstücke EU-Fördergelder fließen. Nach etwa 1 ½ bis 2 Jahren sollte das investierte Geld wieder an die Investoren zurück fließen. Wenn ***P*** anführt, dass auch meine geschiedene Gattin investiert haben sollte, so teile ich mich, dass ich nie verheiratet war. Bis zum Jahre 2003 war ich mit Frau Silvia ***I-5***, whft in […] liiert. Frau ***I-5*** habe ich überredet, dass es sich um eine gute Investition handelt und daraufhin hat auch sie einen Betrag in Höhe von glaublich 65.000,-- Euro investiert. Aussage am 20.08.2014 im Zuge des Verfahrens vor dem Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde: Gab es zum Zeitpunkt des Investments noch andere schriftliche Verträge, Vereinbarungen oder Ähnliches außer dem vorliegenden Anteilsübertragungs- und Treuhandvertrag vom 15.10.2008? Nein, es gab keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen. Betreffend die vorliegenden Abtretungsverträge gebe ich an, dass der vom 15.10.2008 über 300.000,-- der gültige ist. Der andere Vertrag vom 22.1.2009 über 400.000,-- ist ungültig bzw. nicht zustande gekommen. Ich habe das Investment zu verstanden: Ich bezahle meine Summe und sobald die Grundstücke verkauft sind, bekomme ich mein Darlehen samt Zinsen zurück. Im Rahmen der Aussage vom 19.01.2012 findet sich - ebenso wie in jener vom 20.08.2014 - die Annahme, dass das Geld zu einem bestimmten Zeitpunkt an die Investoren zurückfließt. Auffällig ist jedoch, dass ***I-1*** im Jahr 2014 von einem "Darlehen samt Zinsen" spricht, wovon im Jahr 2012 noch keine Rede war. Dass ***I-1*** auch im Jahr 2012 von einem Rückfluss der Investition ausgegangen ist, erscheint logisch und einsichtig. Dies deshalb, da es der erklärte Zweck der ***CEE*** war, Grundstücke zunächst anzukaufen, dann umzuwidmen und schließlich an eine Projektgesellschaft (wohl mit Gewinn) zu verkaufen (siehe die Aussagen von ***P*** und ***S*** vom 13.04.2011 sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben an das Finanzamt Salzburg-Stadt vom 13.06.2014). Neu ist lediglich die Qualifikation dieser Rückzahlung als "Darlehen samt Zinsen", die nach Ansicht des erkennenden Richters vor dem Hintergrund der drohenden abgabenrechtlichen Konsequenzen für den Beschwerdeführer erstmals getroffen wurde. ***I-5***: Aussage am 16.02.2012 im Zuge des Ermittlungsverfahrens der StA Salzburg: Frage: Haben Sie sich am Projekt in Rumänien beteiligt? Wenn ja, in welcher Höhe wurde in diesem Zusammenhang gesprochen? Mit wem wurde gesprochen? Kam es zum Abschluss eines Abtretungs- und Treuhandvertrages? Antwort: Ja ich habe mich in der Höhe von € 65.000,00 beteiligt. Ich habe damit mit ***Bf*** gesprochen. Ja, es kam zu einem Abtretungs- und Treuhandvertrages. Frage: Wurde die im Treuhandvertrag angeführte Sperrfrist im Zuge der Besprechungen bzw. des Vertragsabschlusses besprochen/erwähnt/erläutert? Wann wurde diese Sperrfrist erwähnt? Antwort: Ich habe den Treuhandvertrag gar nie durchgelesen und habe von der angeführten Sperrfrist keine Kenntnis. Wann diese erwähnt wurde, kann ich deshalb auch nicht angeben. Eingabe an das Finanzamt Salzburg-Stadt vom 31.08.2014: Auf Anraten meines Ex-Lebensgefährten Christof ***I-1***, Vater meiner Tochter, habe ich der Firma des ***Bf*** ein Darlehen von € 65.000,-- gewährt. Dieses sollte ich mit Zinsen und in Form einer Beteiligung zurückbekommen. Das Geld wurde bar bezahlt, Ende 2008. Auch im Falle von ***I-5*** ergibt sich eine Diskrepanz zwischen der Aussage aus dem Jahr 2012 und der Eingabe aus dem Jahr 2014. Im Jahr 2012 wurde von ihr angegeben, dass sie den Vertrag nicht einmal gelesen habe. In Zusammenschau mit der - obig zitierten - Aussage von ***I-1*** ergibt sich für den erkennenden Richter, dass ***I-5*** auf Anleitung von ***I-1*** investiert hat und keine genaue Vorstellung vom tatsächlichen Sachverhalt bzw. den konkreten Umständen hatte. Damit ist aber auch die im Jahr 2014 getätigte Eingabe, wonach es sich bei der bezahlten Summe um ein "Darlehen" handeln solle, unglaubwürdig. Es erscheint schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb sie im Jahr 2012 nahezu keine Angaben zum von ihr unterzeichneten Vertrag machen konnte und im Jahr 2014 plötzlich eine ganz eindeutige Aussage zum Vertragsinhalt (also die Gewährung eines Darlehens) treffen kann. ***I-4***: Aussage am 30.05.2011 im Zuge des Ermittlungsverfahrens der StA Salzburg: Die Vertragsunterzeichnung fand Ende Dezember 2009 im Hotel […] in […], im Beisein von Herrn ***P***, statt. Konkret habe ich damals einen Anteilsübertragungsvertrag - Treuhandvertrag - ***CEE*** unterfertigt. Das Projekt wurde mir erst bei Vertragsunterzeichnung sowohl von ***Bf*** als auch ***P*** so erklärt, dass ***Bf*** als Investmentperson an der CEE beteiligt ist und ich übergebe das Investment ***Bf*** welcher wiederum dieses dann an die CEE als Investment weiter gibt. Nach zwei Bilanzjahren gibt es drei Optionen. Zum einen Rücktritt vom Vertrag und Geld retour, zum anderen prozentuale Beteiligung an der Investmentfirma CEE oder Übertragung von Grundstücken im Gegenwert des von mir getätigten Investments. Aussage am 01.10.2014 vor dem Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde: Betreffend das getätigten Investment gibt es einen schriftlichen Vertrag, den ich vorlegen werde. Es handelt sich um den Anteilsübertragungs- und Treuhandvertrag 2009. Die Vertragssumme betrug 65.000,--. Ansonsten gibt es keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen. […] und die restlichen 65.000,-- wurden von ***Bf*** als Investment für die CEE verwendet. (Zeugenvernehmung bei der Polizei am 30.5.2011). Der Darlehensbetrag wird mit 7 % verzinst. Auch in diesem Fall findet sich in der Aussage des Jahres 2011 - trotz sogar drei dargestellten Varianten - keine Erwähnung einer Darlehenskonstruktion. Diese findet sich wiederum erst in der Aussage vor dem Finanzamt Salzburg-Stadt und wohl unter Beachtung der dem Beschwerdeführer drohenden abgabenrechtlichen Konsequenzen. Aussage am 17.03.2025 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht: Die im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Vertrag an den Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen seien zweckgebunden gewesen. Dies insofern, als diese Beträge ausschließlich zum Ankauf von Grundstücken für das Projekt "***RS***" zu verwenden gewesen seien. Ungeachtet von einzelnen Vertragspassagen sei Vertragsinhalt ausschließlich die Zurverfügungstellung von Geldern für den Ankauf von Grundstücken in Rumänien gewesen, weshalb der Beschwerdeführer auch über das Geld nicht frei verfügen habe dürfen. Einnahmen aus dem Investment seien erst bei Abwicklung der CEE zu erwarten gewesen. Auf Frage der Vertreterin des belangten Finanzamtes, zwischen wem die Zweckbindung vereinbart worden sei, führte ***I-4*** aus, dass die Zweckbindung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer vereinbart worden sei. Zuletzt verwies ***I-4*** noch darauf, dass er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages den Rückfluss des eingesetzten Kapitals, eine Verzinsung und einen Anteil an der erzielten Wertsteigerung im Umfang seines Beteiligungsausmaßes erwartet habe. Diese Aussage entspricht im Wesentlichen den Ausführungen von ***I-4*** in der nachfolgend angeführten E-Mail sowie der ebenfalls im Anschluss behandelten "Eidesstättigen Erklärung" von ***I-4*** und ***I-1***. Es wird somit auf die in diesem Zusammenhang getroffenen Ausführungen verwiesen (siehe im Anschluss). Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte E-Mail von ***I-4*** sowie die "Eidesstättige Erklärung" von ***I-4*** und ***I-1*** (siehe dazu oben, Punkt "II. 2. B. c)") ist wie folgt auszuführen: Aus der E-Mail ist zunächst einmal erkennbar, dass ***I-4*** (und wohl auch ***I-1***, siehe seine obig zitierten Aussagen) klar war, dass der Geschäftszweck der ***CEE*** der Ankauf von Grundstücksflächen in Rumänien war und dass der ihnen investierte Geldbetrag in letzter Konsequenz zu diesem Zweck verwendet werden sollte. Dass diese Zahlung an den Beschwerdeführer als Darlehen aufgefasst wurde, ergibt sich aus dieser E-Mail ebenso nicht wie aus den obig zitierten Aussagen von ***I-4*** und ***I-1*** im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der StA Salzburg. Es ist lediglich die Rede vom "anvertrauten Kapital", ohne dies weiter zu spezifizieren. Schließlich lässt auch der Passus "Daher muss im Anschluss ein weiterer Darlehensvertrag (oder Aehnliches) zwischen dir und der CEE erstellt werden" nicht zwingend darauf schließen, dass die Vertragsparteien den - von ***I-4*** erst über ein Jahr nach dieser E-Mail - abgeschlossenen Vertrag als Darlehensvertrag begriffen haben. Dies auch deshalb nicht, weil ***I-4*** in seiner obig zitierten Aussage im Jahr 2011 zwar drei Varianten anführt, jedoch mit keiner Silbe ein Darlehen erwähnt. Selbiges gilt für ***I-1***. Zudem ist darauf zu verweisen, dass die fragliche E-Mail am 19.09.2008, und somit sowohl vor Abschluss des ersten Vertrages am 26.09.2008 (***GmbH***) als auch vor Eintragung des Beschwerdeführers als Gesellschafter bei der CEE (15.10.2008) erstellt wurde. Die tatsächlich abgeschlossenen, unterschriebenen Verträge lagen somit im Zeitpunkt der Erstellung dieser E-Mail noch nicht vor. Zudem hat ***I-4*** selbst in seiner Aussage vom 30.05.2011 im Zuge des Ermittlungsverfahrens der StA Salzburg ausgeführt, dass er "vor der genauen Aufklärung des Investments bei Vertragsunterzeichnung […] von ***Bf*** und auch von ***P*** nur einzelne Informationspunkte erhalten" habe. In realitätsnaher Betrachtung kann somit der E-Mail von ***I-4*** keine besondere Aussagekraft zugebilligt werden, zumal er selbst ausgeführt hat, erst bei Vertragsunterzeichnung (d.h. Ende Dezember 2009) umfassend über den Inhalt des Vertrages informiert worden zu sein. Auch aus der "Eidesstättigen Erklärung" ergibt sich nichts Anderes. Im Rahmen dieses Schriftstückes wird lediglich darauf verwiesen, dass "durch die Fomalita in Rumaenien […] eine direkte Darlehensgewaehrung an die ***CEE*** nicht moeglich [ist], solange wir nicht selbst Gesellschafter der ***CEE*** sind." Weder wird behauptet, dass es sich bei den zwischen den Investoren und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Anteilsübertragungsvertrag tatsächlich um einen Darlehensvertrag handle, noch ergibt sich dieser Schluss logisch aus den Ausführungen in der "Eidesstaettigen Erklärung". Zudem ist zu diesem Schriftstück noch anzumerken, dass es erst im Jahr 2015 - und somit deutlich nach den streitgegenständlichen Zeiträumen - erstellt wurde und - möglicherweise auch - vor dem Hintergrund der dem Beschwerdeführer drohenden abgabenrechtlichen Konsequenzen zu sehen ist. ***I-2***: Aussage von ***HH*** am 08.04.2011 im Zuge des Ermittlungsverfahrens der StA Salzburg: Zuerst führe ich an, dass ich den Inhalt der von meinem Anwalt Mag. ***RA*** eingebrachten Sachverhaltsdarstellung v. 24.02.2010 zu meiner zeugenschaftlichen Aussage erhebe. Zusätzliche habe ich am 07.04.2011 für mich einen Aktenvermerk über den Ablauf der Geschäftsbeziehung mit Herr ***Bf*** erstellt. Auch diesen stelle ich zur Verfügung und erhebe den Inhalt zu meiner zeugenschaftlichen Aussage. Auszug aus dem Aktenvermerk vom 07.04.2011: […] Mein Sohn und ich entschlossen uns den Anteilsübertragungsvertrag am 17.03.2009 zu unterschreiben und wir bekam vom Herrn ***Bf*** die Bankverbindung von der Firma CEE in Rumänien, wo wir den Betrag von € 110.000,-- überweisen sollten. […] […] anschließend versprach Herr ***Bf***, dass er unsere Anteile in der CEE eintragen lassen wird und dass ihm bei unseren Vertrag ein Fehler unterlaufen ist und zwar haben wir 1% von der ganzen Firma CEE. […] Die Eintragung wurde uns öfters versprochen und immer wieder verschoben, da nach der Ausschlussklage von Herrn ***P*** und Herrn ***S*** die Anteile neu verteilt werden. […] Aussage am 24.07.2014 vor dem Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde: Frage: Gab es zum Zeitpunkt des Investments noch andere schriftliche Verträge, Vereinbarungen oder Ähnliches außer dem vorliegenden Anteilsübertragungs- und Treuhandvertrag vom 17.3.2009? Antwort: Nein, es gab keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen Frage: Lt. Pkt. III des o.a. Vertrages ist die Bezahlung auf ein von ***Bf*** bekanntzugebendes Konto zu leisten: Liegt darüber ein schriftliches Dokument vor? Antwort: Ja, ich lege eine Einzahlung von ***Bf*** vom 28.11.2008 vor, die er mir als Muster für meine Überweisung zur Verfügung gestellt hat. Nach diesem Muster habe ich die 110.00,-- am 18.3.2009 in 3 Teilbeträgen bezahlt. Im Nachhinein - ca. Mitte 2010 - wurde mir vor Ort bei der Durchsicht der Buchhaltung (in Auftrag von ***Bf***) der Kreditvertrag zwischen ***Bf*** und der CEE über denselben Betrag, datiert mit 19.3.2009 von den Sekretärinnen der Firma vorgelegt. Ich habe festgestellt, wie der Betrag in der Buchhaltung der CEE verbucht war, und zwar als Darlehen des Gesellschafters ***Bf***. Über diese Vorgangsweise (Kreditvertrag ***Bf*** - CEE) gab es mit ***Bf*** keine Vereinbarung, weder mündlich noch schriftlich. Ich habe über meinen Anwalt, Mag. ***RA***, bei ***Bf*** auf Erfüllung des Vertrages, also auf Eintragung meiner Gesellschaftsanteile gedrängt. Nachdem ***Bf*** dies nicht getan hat, habe ich auf Rückzahlung bestanden und ***Bf*** hat mir dann auch 2011 mein Investment zuzüglich 7% Zinsen zurückbezahlt. Aus den obig zitierten Aussagen von ***I-2*** ergibt sich überhaupt kein Hinweis darauf, dass zwischen dem Beschwerdeführer und ihr der Abschluss eines Darlehensvertrages intendiert war. Vielmehr hat ***I-2*** sogar nachdrücklich auf die Eintragung ihres Gesellschaftsanteiles gedrängt und schließlich - ersatzweise - auf Rückzahlung des bezahlten Betrages bestanden. ***I-3***: Aussage am 05.05.2011 im Zuge des Ermittlungsverfahrens der StA Salzburg: Der Anteils- und Treuhandvertrag wurde von mir am 11.05.2009 unterschrieben. Ich verweise diesbezüglich auf meine bereits getätigte Aussage in Bezug auf die Treuhandschaft mit der ***Immo GmbH & Co KG***. Wenn ***Bf*** anführt, dass er 1% seiner 40% Anteile an der ***CEE*** veräußert hat, so ist dem entgegenzuhalten, dass laut Vertrag Pkt II // Geschäftsanteile, ***Bf*** 1% der Gesamtfirma, somit von 100% der Firmenanteile, veräußert hat. E-Mail an den zuständigen Sachbearbeiter des LPK Salzburg im Zusammenhang mit einer Rückfrage der StA Salzburg: Frage: Nach einem Telefonat mit der zuständigen Staatsanwältin am heutigen Tag ersuche ich Sie um konkrete Auskunft hinsichtlich des Punkt VII. des Anteilübertragungsvertrages (bezieht sich auf eine Sperrfrist von zwei Jahren ab dem ersten Bilanzjahr). Wurden Sie von ***Bf*** über diesen Passus bei Vertragsunterzeichnung aufgeklärt? Haben Sie den Inhalt verstanden? Wurden Ihnen vielleicht mündlich von ***Bf*** weitere Informationen darüber gegeben oder ist die Eintragung der Anteile sonst in irgendeiner Form zur Sprache gekommen oder wurden mündlich zusätzliche Abmachungen getroffen? […] Antwort: […] Der Pkt. VII wurde mir nur dahingehend erklärt, dass die Anteile erst dann eingetragen werden, wenn der Verkauf der Liegenschaft vollzogen wird und er diese Anteile ohnehin treuhändig für uns hält. […] ***Bf*** meinte bei der Vertragsunterzeichnung, dass dieser in der Art in Ordnung gehe und unterzeichnet werden kann. Er meinte dass das eingesetzte Kapital sicher sei, da ohnehin soviel Grundstücke vorhanden seien. Laut Aussage von ***Bf*** sei das Vorhaben voll im Zeitplan und jetzt die letzte Möglichkeit, noch einzusteigen. Von Ihm wurde verlautbart, dass die Rückführung des Kapitals samt Gewinne bzw. die Realisierung des Projektes spätestens bis Ende 2011 geschieht. […] ***Bf*** hat lt. dem abgeschlossenen Vertrag vom 11.05.2011 mehrere Punkte verletzt, da er die Verschwiegenheitspflicht mehrfach gebrochen hat, uns nie korrekt oder gar nicht über das laufende Geschäft informiert hat und unsere erworbenen Anteile von Beginn an, nie den Wert hatten, den uns ***Bf*** glaubhaft gemacht hat. Aus den obig zitierten Ausführungen ergibt sich, dass auch ***I-3*** nie von einem Darlehensvertrag zwischen ihm und dem Beschwerdeführer ausgegangen ist. Ganz im Gegenteil spricht er von "erworbenen Anteilen", die nach Aussage von ***Bf*** "ohnehin treuhändig" für ihn gehalten würden. ON 1-f - Aktenvermerk von ***HH*** vom 24.09.2010: An die Bürogemeinschaft und an alle die, die mit Herrn ***Bf*** einen Treuhandvertrag abgeschlossen haben. Wie Sie wissen, haben wir den Steuerberater gewechselt. Wir haben jetzt eine Steuerberaterin in […] die alle Unterlagen von Herrn […] übernommen hat. Ich habe diese Dame kennengelernt und sie wird nur unter der Bedingung die Buchhaltung für die jeweiligen Firmen übernehmen, wenn sich diese nach den rumänischen Richtlinien richten. Die Bedingungen sind. […] 3.) "Belege mit Gesellschafterdarlehen in die Kassa müssen von dem jeweiligen Gesellschafter unterschrieben werden. Sollte jemand anderer das Geld nach Rumänien gebracht haben, so wird der Beleg nach Österreich gebracht, muss von demjenigen von dem das Geld stammt unterschrieben werden und dieser Beleg wird mit der Post nach Rumänien gesandt." Gemäß den Ausführungen in der Beschwerde sieht der Beschwerdeführer den obig zitierten Einleitungssatz des Punkt 3.) als Beleg dafür, dass ***I-2*** Kenntnis darüber gehabt habe, dass die Investitionen als Darlehen zu sehen gewesen seien. Darauf ist zunächst zu antworten, dass dieser Aktenvermerk knapp zwei Jahre nach Abschluss des ersten Treuhandvertrages (26.09.2008, ***GmbH***) und knapp 9 Monate nach Abschluss des letzten Treuhandvertrages (22.12.2009, ***I-4***) erstellt wurde. Ob der Aktenvermerk somit diese Treuhandverträge bzw. die vom Beschwerdeführer im eigenen Namen mit der ***CEE*** abgeschlossenen Darlehensverträge zum Inhalt hatte, ist nicht klar. Zudem spricht der Aktenvermerk von "Gesellschafterdarlehen in die Kassa" und es erscheint somit naheliegender, dass hier Zahlungen in die Kassa der "Bürogemeinschaft" (an die das Schreiben von ***HH*** auch adressiert war) gemeint waren, damit eine Nachverfolgung des Kassastandes bzw. von künftigen Gesellschafterdarlehen für die neu engagierte rumänische Steuerberaterin je Gesellschaft möglich ist. Ein zwingender Schluss dahingehend, dass dieser Aktenvermerk sich auf die zwischen dem Beschwerdeführer und den Investoren abgeschlossenen Verträgen bezieht, ergibt sich für den erkennenden Richter nicht, zumal die Bürogemeinschaft aus zwei Gesellschaften (***CEE*** und ***Pro***) bestanden hat und im Aktenvermerk in weiterer Folge hauptsächlich von Aufwendungen der ***Pro*** die Rede ist. ON 1-g - Überweisungstexte Laut Beschwerdevorbringen werde der Vermerk auf der Überweisung an ***I-2*** vom 20.12.2011 (nämlich "Darlehen ***I-2***") bei der Beurteilung des Sachverhaltes nicht ausreichend gewürdigt. Die ursprünglichen Überweisungen von ***I-2*** iHv insgesamt EUR 110.000,00 im März 2009 wurden mit dem Verwendungszweck "Beteiligung ***I-2***" versehen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Investoren ***I-2*** im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages sowie bei Überweisung des Abtretungsentgeltes (beides im März 2009) offenkundig davon ausgegangen sind, dass sie eine Beteiligung an der ***CEE*** erwerben (siehe diesbezüglich auch die unter der ON 1-e zitierten Aussagen von ***HH***). Diese Auffassung wurde auch in der im Zuge des Ermittlungsverfahrens der StA Salzburg getroffenen Aussage von ***HH*** vom 08.04.2011 sowie in der Aussage vor dem FA Salzburg-Stadt vom 24.07.2014 bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist auszuführen, dass ein vom Beschwerdeführer im Zuge der Überweisung selbst gewählter Verwendungszweck "Darlehen ***I-2***" keine besondere Beweiskraft zu entfalten vermag und nicht dazu führt, dass dieses Vertragsverhältnis entgegen den Aussagen von ***HH*** (und den übrigen obigen Ausführungen) als Darlehen zu qualifizieren wäre. Umso weniger kann dies für die Verträge mit den übrigen Investoren gelten. e) Conclusio Auf Basis der obigen Ausführungen und unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH zur gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ergibt sich, dass Inhalt der als "Anteilsübertragungsvertrag Treuhandvertrag ***CEE***" bezeichneten Verträge genau das ist, worauf die Bezeichnung und der Wortlaut der Verträge schließen lassen - es sollen mit diesen Verträgen Anteile an der ***CEE*** übertragen werden, wobei diese Anteile für eine gewisse Zeit vom Beschwerdeführer treuhändig gehalten werden sollen (in diesem Sinne auch die Staatsanwaltschaft Salzburg im Einstellungsbeschluss vom 25.01.2013, in dem ausgeführt wurde, dass "nicht nachgewiesen werden kann, dass RA ***Bf*** diese Anteile nicht treuhändig/virtuell für die einzelnen Anleger gehalten hat bzw. nachwievor hält"). Dass es sich bei diesen Verträgen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise tatsächlich um Darlehensverträge gehandelt hat, lässt sich mit den obigen Ausführungen nicht vereinbaren und ist somit für dieses Verfahren auszuschließen. Dies umso mehr, als ein Anteil am letztlich erzielten Gewinn aus dem Verkauf der umgewidmeten Grundstücke durch die ***CEE*** allenfalls durch einen Anteil an der Gesellschaft, nicht jedoch durch ein bloßes Darlehen hätte vermittelt werden können. Zusätzlich ist erneut darauf zu verweisen, dass es den Vertragsparteien wohl möglich gewesen wäre, den vom Beschwerdeführer behaupteten Parteiwillen entweder direkt in den abgeschlossenen Verträgen (etwa durch Aufteilung des Abtretungspreises auf eine Kaufpreis- und eine Darlehenskomponente) oder durch Beilage einer zusätzlichen Urkunde entsprechend zu dokumentieren. Dass dies nicht erfolgt ist, kann - nach Ansicht des erkennenden Richters - nicht im Zuge des Abgabeverfahrens durch den bloßen Verweis auf die "wirtschaftliche Betrachtungsweise" saniert werden, zumal sowohl der bloße Verkauf von Anteilen (und dem damit verbundenen Zufluss des deutlich über dem Stammkapital der ***CEE*** liegenden Abtretungspreises an die Gesellschaft) als auch eine Kombinationsvariante (Anteilsverkauf und Verpflichtung zur Vergabe eines - allenfalls treuhändig ausgestalteten - Darlehens) wirtschaftlich sinnvoll erscheinen. C. Vertragspartner, Vertragsdatum, Abtretungspreis Die Vertragspartner, das Datum der Verträge und der jeweilige Abtretungspreis ergibt sich aus den vorliegenden Verträgen. Betreffend ***I-5*** (hier wurde kein Vertrag vorgelegt) beruhen die obigen Feststellungen auf den folgenden Erwägungen: ***I-5*** hat den Abschluss eines Abtretungs- und Treuhandvertrages wie auch den zur Verfügung gestellten Betrag (EUR 65.000,00) im Rahmen ihrer Vernehmung am 16.02.2012 ausdrücklich bestätigt. Im Rahmen dieser Vernehmung hat ***I-5*** weiters angegeben, dass sie den Vertrag "gar nie" durchgelesen habe und auch gar nicht wisse, wo sich der Vertrag zum Zeitpunkt der Vernehmung befunden habe. Seitens des Beschwerdeführers wurde der Abschluss des Vertrages mit ***I-5*** nicht bestritten. D. Zahlungsflüsse, Darlehensverträge zwischen dem Beschwerdeführer und der ***CEE*** Die Feststellung, dass die von den Investoren laut Anteilsübertragungs- und Treuhandverträgen geleisteten Abtretungspreise auf Anweisung des Beschwerdeführers auf unterschiedliche Konten überwiesen bzw. in Form von Bargeld geleistet und vom Beschwerdeführer zur Gewährung von Darlehen an die ***CEE*** verwendet wurden, ergibt sich für den erkennenden Richter aus den folgenden Gründen: a) Zahlungsflüsse Die Tatsache, dass die Gelder von den einzelnen Investoren in der festgestellten Höhe tatsächlich entrichtet wurden, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Nachfolgend erfolgt (wie bereits bisher auch) eine Gliederung nach Investoren: ***GmbH*** - Der entsprechende Vertrag ist mit 26.09.2008 datiert und es wurde - laut vorliegendem Vertrag - ein Abtretungspreis in Höhe von EUR 150.000,00 zwischen den Parteien vereinbart. Dass dieser Betrag in Erfüllung des Vertrages auch tatsächlich zur Gänze entrichtet wurde, ergibt sich unter anderem aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers an das Finanzamt Salzburg-Stadt vom 18.03.2015, wonach die Überweisung dieses Betrages - laut Stellungnahme des Beschwerdeführers als Folge einer entsprechenden Anweisung der ***GmbH*** - am 16.10.2008 von einem (Ander)Konto des ***Bf*** auf das Konto der ***CEE*** erfolgte. Die Überweisung dieses Betrages (gemeinsam mit dem auf ***I-1*** entfallenden Teilbetrag von EUR 130.000,00, siehe unten) ist auf dem entsprechenden Kontoauszug (als Teil von Überweisungen in Höhe von EUR 250.000,00 am 16.10.2008 sowie von EUR 30.000,00 am 28.11.2008, siehe dazu ebenfalls die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 18.03.2015) ersichtlich. Die Feststellungen betreffend die Gesellschafterstellung des Beschwerdeführers bei dieser Gesellschaft sowie den Beginn und die Höhe der Beteiligung ergeben sich aus den betreffend diese Gesellschaft im Firmenbuch vom erkennenden Richter abgerufenen Informationen. Die Feststellung betreffend die Geschäftsanschrift und die Tatsache, dass diese mit dem Sitz der Kanzlei des Beschwerdeführers ident war, ergibt sich aus dem Abgleich der Geschäftsanschrift der Gesellschaft laut Firmenbuch mit der Anschrift der Kanzlei des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum, die sich nicht zuletzt auch aus den gegenständlichen Verträgen ergibt. ***I-1*** - Der entsprechende Vertrag ist mit 15.10.2008 datiert und es wurde - laut vorliegendem Vertrag - ein Abtretungspreis in Höhe von EUR 300.000,00 zwischen den Parteien vereinbart. Tatsächlich geleistet wurde - laut Aussagen von ***I-1*** am 19.01.2012 sowie vom 20.08.2014, denen auch seitens des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten wurde - ein Betrag von EUR 195.000,00. Die Bareinzahlung eines Teilbetrages von EUR 130.000,00 erfolgte am 15.10.2008 entweder direkt durch ***I-1*** oder durch den Beschwerdeführer nach vorheriger Übergabe auf ein vom Beschwerdeführer genanntes Konto (siehe den Kontoauszug betreffend das (Ander)Konto mit der Kontonummer ***Kto-Nr.*** zur Bareinzahlung iHv EUR 130.000,00 sowie die Aussage von ***I-1*** vom 19.01.2012 betreffend die Höhe des Betrages und die Bekanntgabe der Kontoverbindung durch den Beschwerdeführer). Von diesem (Ander)Konto wurde durch den Beschwerdeführer am 16.10.2008 sowie am 28.11.2008 ein Betrag von insgesamt EUR 280.000,00 auf das Konto der ***CEE*** überwiesen. In diesem Betrag ist - neben einem Teil des auf ***I-1*** entfallenden Abtretungsentgelts iHv EUR 130.000,00 - auch das gesamte Abtretungsentgelt laut Vertrag mit der ***GmbH*** iHv EUR 150.000,00 enthalten. Dies ergibt sich - wie bereits oben ausgeführt - aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 18.03.2015 sowie den entsprechenden Kontoauszügen. Auf welchem Wege der verbleibende Betrag von EUR 65.000,00 von ***I-1*** an den Beschwerdeführer übergeben wurde, kann aus den vorliegenden Akten - auch aufgrund der diesbezüglich unterbliebenen Mitwirkung des Beschwerdeführers - nicht nachvollzogen werden. In seiner Aussage vom 19.01.2012 wurde von ***I-1*** ausgeführt, dass er dem Beschwerdeführer einen Bargeldbetrag von EUR 65.000,00 (erinnerungsgemäß Mitte des Jahres 2008) übergeben hat. Dieser Betrag sei dann weiters auf mehrere Personen aufgeteilt und von diesen im Rahmen eines Fluges nach Rumänien verbracht worden. Eine Bestätigung betreffend diese Zahlung wurde nicht vorgelegt. Da allerdings der Beschwerdeführer der Aussage von ***I-1*** auch im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht nicht entgegengetreten ist, geht der erkennende Richter im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus, dass auch dieser Betrag in Erfüllung des zwischen dem Beschwerdeführer und ***I-1*** abgeschlossenen Vertrages tatsächlich geflossen ist. ***I-5*** - Gemäß der Aussage von ***I-5*** vom 16.02.2012 hat sie einen "Anteilsübertragungsvertrag Treuhandvertrag ***CEE***" mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen, in dem ein Abtretungspreis von EUR 65.000,00 vereinbart wurde. Vorgelegt wurde dieser Vertrag nicht. Dieses Abtretungsentgelt wurde dem Beschwerdeführer - laut Stellungnahme von ***I-5*** vom 31.08.2014 - Ende des Jahres 2008 in bar übergeben. Dies steht im Einklang mit einem vorliegenden Aktenvermerk vom 05.12.2008 (der unter anderem vom Beschwerdeführer unterschrieben wurde), aus dem hervorgeht, dass ein Bargeldbetrag von EUR 65.000,00 (gemäß den devisenrechtlichen Bestimmungen) auf mehrere Personen (darunter den Beschwerdeführer) aufgeteilt, nach Rumänien transportiert und dort an ***P*** übergeben worden ist. Weder der Erhalt des Bargeldbetrages noch dessen Höhe wurden vom Beschwerdeführer bestritten. Aus diesem Grund steht für den erkennenden Richter sowohl das tatsächliche Vorhandensein des Vertrages zwischen ***I-5*** und dem Beschwerdeführer als auch dessen Erfüllung durch Übergabe eines Bargeldbetrages in der genannten Höhe an den Beschwerdeführer als Ergebnis der freien Beweiswürdigung fest. ***I-2*** - Der entsprechende Vertrag ist mit 17.03.2009 datiert und es wurde - laut vorliegendem Vertrag - ein Abtretungspreis von EUR 110.000,00 zwischen den Parteien vereinbart. Dass dieser Betrag in Erfüllung des Vertrages auch tatsächlich zur Gänze entrichtet wurde, ergibt sich unter anderem aus der Aussage von Frau ***I-2*** vom 24.07.2014 sowie ihrem Aktenvermerk vom 07.04.2011 und den Kontoblättern der ***CEE*** betreffend das Jahr 2009 (Buchungszeilen 17-19 auf dem Konto 2820). Zudem wird die Entrichtung des Betrages vom Beschwerdeführer nicht bestritten bzw. sogar eindeutig - etwa im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Beschwerde - bestätigt. Aus dem obig angeführten Aktenvermerk ergibt sich weiters, dass der gesamte Abtretungspreis auf ein von ***Bf*** genanntes Konto (nämlich das Konto der ***CEE***) überwiesen wurde. Die Überweisung des Gesamtbetrages auf das Konto der ***CEE*** im März 2019 (konkret 18.03.2019) ergibt sich zudem aus den im Akt einliegenden Überweisungsaufträgen (insgesamt drei Aufträge, zweimal über je EUR 50.000,00 und einmal über EUR 10.000,00). ***I-4*** - Der entsprechende Vertrag ist mit 22.12.2009 datiert und es wurde - laut vorliegendem Vertrag - ein Abtretungspreis von EUR 65.000,00 zwischen den Parteien vereinbart. Der vereinbarte Abtretungspreis stammt - laut obig angeführter Aussage von ***I-4*** - aus einem gerichtlichen Vergleich, in dem der Beschwerdeführer als anwaltliche Vertretung von ***I-4*** tätig geworden ist. Im Rahmen dieses Vergleiches ist ***I-4*** ein Betrag von EUR 75.000,00 zugesprochen worden. Davon wurde ein Betrag von EUR 65.000,00 (d.h. in Höhe des Abtretungspreises) vom Beschwerdeführer in Erfüllung des zwischen ihm und ***I-4*** abgeschlossenen Vertrages an die ***CEE*** überwiesen. Das Konto, auf das die Überweisung durchzuführen ist, wurde im Vertrag explizit angeführt. Das Datum der Bezahlung ergibt sich aus der Aussage von ***I-4*** vom 30.05.2011, in der er ausgeführt hat, dass die Zahlung etwa drei Wochen vor Vertragsunterzeichnung - und somit im November oder Dezember 2009 - erfolgt ist. ***I-3*** - Der entsprechende Vertrag ist mit 11.05.2009 datiert und es wurde - laut vorliegendem Vertrag - ein Abtretungspreis von EUR 130.000,00 zwischen den Parteien vereinbart. Dass dieser Betrag im Umfang von EUR 129.821,50 auch tatsächlich entrichtet wurde, ergibt sich zum einen aus der an die Staatsanwaltschaft Salzburg übermittelte Sachverhaltsdarstellung (eingebracht für die ***Immo GmbH & Co KG***) vom 21.02.2011 sowie aus der Zeugenaussage von ***I-2*** im Verfahren "***GZ***" und der Stellungnahme des Beschwerdeführers an die StA Salzburg vom 25.08.2011. Zusätzlich sind die Zahlungseingänge auf den Kontoblättern der ***CEE*** betreffend das Jahr 2009 ersichtlich (Buchungszeilen 29 und 30 auf dem Konto 2820). Beide Beträge wurden - laut der obig genannten Sachverhaltsdarstellung - auf vom Beschwerdeführer genannte Konten überwiesen. Abschließend ist noch auszuführen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht, wonach "***P*** die Zahlungsflüsse koordiniert habe", nicht gefolgt werden kann. Dies erstens vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, aus denen sich deutlich ergibt, dass die einzelnen Investoren die Überweisungen entweder auf Anweisung des Beschwerdeführers durchgeführt haben oder von ihm durchführen ließen. Zweitens findet sich in den jeweiligen Verträgen unter Punkt III. die explizite Vereinbarung, dass der "Abtretungspreis in Höhe von EUR […] bei Errichtung dieses Vertrages vom Übernehmer auf ein vom Übergeber bekanntzugebendes Konto zur Einzahlung zu bringen" ist. Drittens, im Falle von ***I-4*** ist das betreffende - auf den Beschwerdeführer lautende - Konto bereits im Vertrag explizit genannt, sodass auch hier eine Koordinierung durch ***P*** nicht plausibel erscheint. Selbiges gilt für den Vertrag mit der ***GmbH***. In diesem Vertrag wurde zwar kein spezifisches Konto genannt, es ist aber aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zu 85% an dieser Gesellschaft beteiligt war, nicht naheliegend, dass er eine aus einem Vertrag zwischen ihm und der Gesellschaft zu leistende Zahlung nicht selbst koordiniert. Zudem erscheint es uneinsichtig, weshalb ***P*** die Zahlungen koordiniert haben soll, wenn der Beschwerdeführer erstens der Vertragspartner der Investoren war und zweitens Darlehensverträge über diese Beträge zwischen dem Beschwerdeführer und der ***CEE*** abgeschlossen wurden (siehe nachfolgend). b) Darlehensverträge Die Feststellung, wonach zwischen dem Beschwerdeführer und der ***CEE*** Darlehensverträge im Zusammenhang mit den aus den als "Anteilsübertragungsvertrag Treuhandvertrag ***CEE***" bezeichneten Verträgen stammenden Abtretungspreisen abgeschlossen wurden, ergibt sich aus den vereinzelt vorhandenen Darlehensverträgen (etwa vom 19.03.2009 über EUR 110.000,00), den auf den Kontoblättern der ***CEE*** ersichtlichen Buchungen sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers und des ***S*** in seiner Aussage vom 13.04.2011 ("Für jede Überweisung für einen Grundstückskauf erfolgte ein Kreditvertrag zwischen der Firma ***CEE*** als Kreditnehmer und ***Bf*** als Kreditgeber. Dies war dann auch bei der Zahlung von Frau ***I-2*** so."). Nach Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht hätten diese Darlehensverträge - nach der ursprünglichen Intention - nach Eintragung der Investoren als Gesellschafter der ***CEE*** im rumänischen Handelsregister durch Darlehensverträge zwischen den Investoren und der ***CEE*** ersetzt werden sollen. Damit steht aber auch fest, dass zunächst Darlehensverträge zwischen dem Beschwerdeführer und der ***CEE*** abgeschlossen wurden. Andernfalls wäre es nicht möglich, diese Verträge durch andere Verträge zu ersetzen. E. Steuer in Rumänien Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den als "Anteilsübertragungsvertrag Treuhandvertrag ***CEE***" bezeichneten Verträgen keine Steuer in Rumänien abgeführt hat, ergibt sich zum einen aus dem Akteninhalt, in dem eine solche Besteuerung durch den Beschwerdeführer nicht vorgebracht wird, obwohl er sich explizit auf die Bestimmung des Artikel 13 Abs. 4 DBA Österreich-Rumänien (siehe unten) bezieht, auf die im Artikel 24 DBA Österreich-Rumänien Bezug genommen wird. Zusätzlich wurde diese Tatsache durch den Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht bestätigt. F. Wiederaufnahme Der Inhalt der angefochtenen Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008 und 2009 sowie der diesbezügliche Inhalt des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung beim Beschwerdeführer ergeben sich aus den jeweiligen Dokumenten. Das Datum der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide ergibt sich ebenfalls aus den Bescheiden über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008 und 2009. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) A. Rechtliche Grundlagen § 303 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 lautet: (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. § 19 Abs. 1 EStG 1988 in der für die streitgegenständlichen Jahre maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise: Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. […] § 31 EStG 1988 in der für die streitgegenständlichen Jahre maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise: (1) Zu den sonstigen Einkünften gehören die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Eine solche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn der Veräußerer mittelbar, zum Beispiel durch Treuhänder oder durch eine Körperschaft, beteiligt war. Hat der Veräußerer Anteile unentgeltlich erworben, tritt die Steuerpflicht auch dann ein, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt war. […] (3) Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen - dem Veräußerungserlös (Abs. 1) oder - dem Abwicklungsguthaben (Abs. 2 Z 1) oder - dem gemeinen Wert der Anteile (Abs. 2 Z 2) einerseits und den Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten andererseits anzusetzen. […] (6) Die Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden, soweit die veräußerte Beteiligung zu einem Betriebsvermögen gehört oder wenn es sich um ein Spekulationsgeschäft (§ 30) handelt. […] § 37 EStG 1988 in der für die streitgegenständlichen Jahre maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise: (1) Der Steuersatz ermäßigt sich für Einkünfte auf Grund von Beteiligungen (Abs. 4), […] auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Dies gilt nicht für Einkünfte, die durch eine gemäß Abs. 8 erlassene Verordnung von der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz ausgenommen wurden. […] (4) Einkünfte auf Grund von Beteiligungen sind 1. Beteiligungserträge: […] 2. Einkünfte aus Beteiligungsveräußerungen: a) Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme einer Beteiligung im Sinne der Z 1 und auf Grund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung der Körperschaft, an der die Beteiligung im Sinne der Z 1 besteht, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und der Beteiligungsveräußerung mehr als ein Jahr beträgt. b) Einkünfte im Sinne des § 31 einschließlich Einlagenrückzahlungen (§ 15 Abs. 4). Artikel 13 Abkommen zwischen der Republik Österreich und Rumänien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll ("DBA Österreich-Rumänien") lautet auszugsweise: […] (4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen oder vergleichbaren Beteiligungen an einer Gesellschaft bezieht, deren Vermögen zur Gänze oder hauptsächlich aus unbeweglichem Vermögen besteht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden. […] Artikel 24 des DBA Österreich-Rumänien lautet auszugsweise: Es besteht Einverständnis, dass die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden wird: […] (2) In Österreich: a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Rumänien besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b bis d diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus. b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 12 und 13 Absatz 4 in Rumänien besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Rumänien gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Rumänien bezogenen Einkünfte entfällt. B. Erwägungen a) Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 und 2009 Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (Ritz/Koran, BAO7, § 303, Rz 21 mwN zur Rechtsprechung des VwGH). Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (Ritz/Koran, BAO7, § 303, Rz 24 mwN zur Rechtsprechung des VwGH). Es steht zweifelsfrei fest, dass sämtliche mit dem Themenbereich "***CEE***" im Zusammenhang stehende Unterlagen erst im Rahmen der 2014 begonnenen Außenprüfung vorgelegt worden sind. Auch der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich nichts Abweichendes vor. Dass diese Unterlagen (etwa die zwischen dem Beschwerdeführer und den betroffenen Personen abgeschlossenen Verträge) deutlich vor Abschluss des Einkommensteuerverfahrens der Jahre 2008 und 2009 vorhanden waren, ergibt sich etwa aus dem Datum der Verträge. Da die Unterlagen aber erst nach dem Abschluss des Einkommensteuerverfahrens der Jahre 2008 und 2009 - und zwar konkret in den Jahren 2014 und 2015 anlässlich der Außenprüfung - hervorgekommen sind, stellen diese Unterlagen neue Tatsachen und Beweismittel dar, die zur amtswegigen Wiederaufnahme berechtigen. Dass die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel zu einem im Spruch anderslautenden Bescheid geführt haben, ergibt sich aus den angefochtenen (neuen) Sachbescheiden betreffend Einkommensteuer 2008 und 2009 vom 21.05.2015. Die Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008 und 2009 war somit abzuweisen. b) Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 aa) Vorbringen des belangten Finanzamtes Selbst wenn die Zahlung der Abtretungspreise über Anderkonten des Beschwerdeführers abgewickelt worden sein sollte, habe er darüber im Auftrag des Treugebers verfügt. Diese Verfügung stelle den Zufluss dar, der weitere Geldfluss (Treuhand)konto ***Bf*** - CEE stelle Mittelverwendung dar. Der Beschwerdeführer habe über die Gelder rechtlich und wirtschaftlich verfügen können und habe diese Verfügungsmacht dahingehend ausgeübt, dass er (als Gesellschafter) Darlehen an die ***CEE*** vergeben habe. Zu weiteren Details wird auf das unter Punkt "I. Verfahrensgang" zusammengefasste Vorbringen des belangten Finanzamtes verwiesen. bb) Vorbringen des Beschwerdeführers Die Gelder seien nie im wirtschaftlichen oder rechtlichen Eigentum des Beschwerdeführers gestanden und seien zeitnahe an die ***CEE*** dem Zweck entsprechend weitergeleitet worden. Nur dann, wenn der Beschwerdeführer über die Fremdgelder ohne Rücksicht auf die Zweckwidmung so wie über eigenes Geld verfügten hätte dürfen, wäre ihm dieser Betrag zugeflossen. Durch die Zweckgebundenheit der von den Investoren zur Verfügung gestellten Geldbeträge seien diese niemals in das tatsächliche Vermögen des Beschwerdeführers übergegangen. Zu weiteren Details wird auf das unter Punkt "I. Verfahrensgang" zusammengefasste Vorbringen des Beschwerdeführers verwiesen. cc) Eigene Erwägungen Einnahmen setzen eine Vermögensvermehrung beim Empfänger voraus (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG13, § 15, Rz 6, unter Verweis auf VwGH 29.09.1987, 87/14/0086). Durchlaufende Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden, scheiden als Einnahmen bzw. Werbungskosten aus (vgl. erneut Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG13, § 15, Rz 7). Fremdgelder, die der Rechtsanwalt für seinen Klienten verwahrt, sind bei ihm keine Einnahmen, sondern durchlaufende Posten (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG13, § 19, Rz 30 zu "Fremdgelder"). Gemäß dem festgestellten Sachverhalt war Zweck der zwischen dem Beschwerdeführer und den genannten Investoren abgeschlossenen Verträge die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an der ***CEE***. Wenn also Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Verträgen geleistet werden, so kann es sich dabei für den leistungserbringenden/zahlungsempfangenden Vertragspartner (d.h. den Beschwerdeführer) schon rein begrifflich nicht um Fremdgelder handeln, da der Anspruch auf Zahlung aus dem Vertrag ihm, und nicht einem (fremden) Dritten zusteht. Dies auch deshalb nicht, da auch sonst kein Vertragsverhältnis zwischen den genannten Investoren und einer dritten Partei ersichtlich ist (etwa in Form von Darlehensverträgen mit der ***CEE***), in dem der Beschwerdeführer als Treuhänder bzw. Verwahrer von Fremdgeld hätte auftreten können. Die einzig vorliegenden Verträge sind jene zwischen dem Beschwerdeführer und den Investoren über die Übertragung der Anteile an der ***CEE*** sowie die Darlehensverträge zwischen dem Beschwerdeführer und der ***CEE***. Vereinbart ist im Anteilsübertragungsvertrag lediglich, dass der Beschwerdeführer die Anteile an der ***CEE*** für die Investoren treuhändig hält, was voraussetzt, dass diese Anteile vorher übertragen wurden (siehe die diesbezüglichen Ausführungen in der Beweiswürdigung). Eine etwaig zwischen den Vertragsparteien der Anteilsübertragungsverträge (d.h. dem Beschwerdeführer und den Investoren) vorab vereinbarte Zweckbindung des Abtretungspreises (wie etwa von ***I-4*** vorgebracht) könnte bei Verletzung allenfalls zivilrechtliche Konsequenzen auslösen, eine Verhinderung des Zuflusses von Einnahmen dem Grunde nach kann dadurch - analog zu einer "Vorausverfügung" (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG13, § 19, Rz 21, mwN zur Rechtsprechung des VwGH) - nicht ausgelöst werden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Zahlungen aus den Anteilsübertragungsverträgen nicht ihm zugegangen seien, ist wie folgt auszuführen: Zugeflossen ist eine Einnahme, sobald der Empfänger über sie "rechtlich und wirtschaftlich" bzw. "tatsächlich und rechtlich" verfügen kann (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG13, § 19, Rz 7, mwN zur Rechtsprechung des VwGH, etwa VwGH 19.03.2002, 98/14/0056 oder VwGH 28.06.06, 2002/13/0175). Wie sich aus dem - als Folge der richterlichen Beweiswürdigung - festgestellten Sachverhalt ergibt, wurden sämtliche im Zusammenhang mit den Anteilsübertragungsverträgen geleistete Zahlungen auf Anweisung des Beschwerdeführers auf ein von ihm genanntes Bankkonto überwiesen/bar eingezahlt, in Form von Bargeld geleistet oder vom Beschwerdeführer nach Anweisung von einem auf ihn lautenden Ander(Konto) an die ***CEE*** überwiesen. Ebenfalls aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer diese Beträge dazu verwendet hat, Gesellschafterdarlehen an die ***CEE*** zu gewähren, also Forderungen gegenüber der ***CEE*** zu begründen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100166/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.6100166.2018
Stammnummer
147677
Gültig
27.03.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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