Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0177-L/06
Dienstbarkeit oder unentgeltliche Zuwendung; wirtschaftliche Betrachtungsweise
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0177-L/06vom 18.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 26. November 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr je vom 11. November
2004 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 18.6.2004 schlossen Frau MS und Herr MaS (als duldende
Partei) einerseits und der Berufungswerber (als begünstigte Partei)
andererseits einen Dienstbarkeitsvertrag, dessen maßgeblichen Punkte
lauten:
1. Die duldende Partei ist außerbücherlicher
Eigentümer der Liegenschaft ... mit der Anschrift N, im Folgenden als
dienende Liegenschaft bezeichnet.
2. Die duldende Partei räumt für sich und ihre
Rechtsnachfolger im Eigentum der dienenden Liegenschaft der begünstigten
Partei das höchstpersönliche und lebenslange Wohnungsgebrauchsrecht
nach Maßgabe des nachfolgenden Vertragspunktes in dem auf der dienenden
Liegenschaft befindlichen Wohnhaus ein:
3. Der begünstigten Partei wird das kostenlose, jedoch
nicht betriebskostenfreie Wohnrecht an der gesamten im Erdgeschoß des
Hauses N, gelegenen Liegenschaft eingeräumt. Für
Gebührenbemessungszwecke erklären die Vertragsparteien, das
vorgenannte Wohnrecht mit einem monatlichen Betrag von 150,00 € zu
bewerten.
4. Festgehalten wird, dass die begünstigte Partei als
Gegenleistung für die Einräumung des vorumschriebenen Wohnrechtes die
persönliche Haftung aus dem Kreditvertrag vom 20.4.2004, abgeschlossen mit
der R-Bank, übernommen hat.
Das Finanzamt wertete diese Vereinbarung als
schenkungssteuerpflichtigen Vorgang und setzte mit getrennten Bescheiden die
Schenkungssteuer vom (jeweils halben) Kapitalwert des Rechtes
fest. Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Die Schenkungssteuervorschreibung gehe davon aus, dass
die Dienstbarkeitseinräumung unentgeltlich erfolgt sei. Es liege allerdings
keine Unentgeltlichkeit vor, da der Berufungswerber laut den vier
Abstattungskreditverträgen Mitschuldner sei und nicht nur Mithaftender. Er
leiste auch tatsächlich Kreditrückzahlungen, und zwar laufend so
lange, bis der im Punkt 3 des Dienstbarkeitsvertrages bezeichnete kapitalisierte
Wert des Wohnungsrechtes erreicht sei. Es handle sich daher um eine entgeltliche
Dienstbarkeitseinräumung, die der Gebühr gemäß
§ 33 TP
9 GebG unterliege. Der Berufung waren die vier erwähnten
Kreditverträge je vom 20.4.2004 angeschlossen, in welchen jeweils die
Vertragsparteien als Kreditnehmer Vertragsparteien sind.
Im Berufungsverfahren wurde der Berufungswerber um
Beantwortung nachstehender Fragen ersucht: Warum ist im
Dienstbarkeitsvertrag von dem Kreditvertrag (Einzahl) die Rede, während in
der Berufung vier Kreditverträge vorgelegt werden? Warum wird die
Haftung für den Kredit als Gegenleistung angeführt, während Sie
laut den Kreditverträgen Kreditnehmer sind? Zu welchen Zahlungen
sind Sie aus den Kreditverträgen verpflichtet (zahlenmäßiger
Betrag)? Welche Beträge leisten Sie (zahlenmäßiger
Betrag)?
Diese Fragen wurden wie folgt beantwortet: a) Das
Eigenheim wurde von meiner Frau M.S und meinem Stiefsohn MaS gemeinsam
erworben. Zur leichteren Trennung der Finanzierungskosten innerhalb der
Familie wurde auf Anraten unserer Bank zwischen meiner Frau und meinem Stiefsohn
geteilt. Da zur Hälfte in Fremdwährung finanziert wurde, ergaben sich
anstatt einem Kreditvertrag deren vier. b) Da ich als Hauptverdiener und
Familienernährer sowieso schon immer die Wohnungskosten für unseren
gemeinsamen Haushalt zu tragen hatte, und meine Frau mit ihrem Teilzeitgehalt
(unser gemeinsamer Sohn ist vier Jahre alt) die durch den Hauskauf anfallenden
Kosten niemals erfüllen kann, trat ich im Einvernehmen mit meiner Bank als
zusätzlicher Kreditnehmer ein. c) Aufgrund der Kreditverträge
ist jeder Kreditnehmer zur Zahlung der gesamten Rückzahlungsrate
verpflichtet. Innerhalb unserer Familie haben wir dies wie folgt geregelt (in
der Folge ist eine Kostenaufteilung zwischen dem Berufungswerber und MaS in der
Weise angeführt, dass jeder der beiden die Rückzahlungen für zwei
Kredite leistet). d) Die monatlichen Gesamtkosten belaufen sich auf ca.
570,00 € monatlich (Bestätigung des Kreditinstitutes ist
angeschlossen).
Das Finanzamt wies die Berufung mit der Begründung ab,
dass die Haftungsübernahme keine Gegenleistung darstelle, weil der
Berufungswerber selbst Kreditnehmer sei, weshalb eine freigebige Zuwendung
vorliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand der Schenkungssteuer ist der unentgeltliche
Übergang von Vermögen einer Person auf eine andere. Aus der im §
1 Abs. 1 Z 1 bis 3 ErbStG vorgenommenen Aufzählung ist zu ersehen, dass das
ErbStG in Teilbereichen an Rechtsvorgänge des Zivilrechtes anknüpft.
Das Gesetz ist aber im Hinblick darauf, dass es grundsätzlich
Bereicherungen jeder Art steuerlich erfassen will, nicht allein auf das
Zivilrecht abgestellt. Die Tatbestände des Gesetzes knüpfen
primär an die äußere zivilrechtliche bzw. formalrechtliche
Gestaltung an und leiten darüber hinaus abgabenrechtliche Folgen ab. Kein
Abgabenbereich ist von vornherein zur Gänze von der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise ausgeschlossen, sie tritt jedoch bei den Verkehrsteuern
insoweit in den Hintergrund, als das Steuergesetz die Abgabepflicht an
bestimmte, in der Außenwelt in Erscheinung tretende Tatbestände
knüpft. Sofern der Gesetzgeber aber selbst an wirtschaftliche Merkmale
anknüpft, ist auch im Bereich der Verkehrsteuern die wirtschaftliche
Betrachtungsweise nicht ausgeschlossen. Während die "Schenkung" an
das bürgerliche Recht anknüpft, ist die freigebige Zuwendung
(§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG) nach der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen. Das Finanzamt hat, wie
aus der Begründung der Berufungsvorentscheidung zu entnehmen ist, der
Besteuerung eine freigebige Zuwendung zugrunde gelegt. Daher ist im Sinne der
vorigen Ausführungen der wahre wirtschaftliche Gehalt des
"Dienstbarkeitsvertrages" zu erforschen. Im Berufungsverfahren wurde
folgender Sachverhalt erhoben: Der Berufungswerber lebte im Jahr 2004 in
Lebensgemeinschaft mit Frau MS (nunmehr nach Verehelichung: P), im gleichen
Haushalt lebte auch der Sohn der Frau S, MaS. Die beiden Letztgenannten
entschlossen sich zum Kauf des Hauses N. Die Kauffinanzierung sollte über
die R-Bank erfolgen, Eigentümer sollten MaSuMS werden. Die kreditgebende
R-Bank wollte jedoch alle drei beteiligten Personen als Kreditnehmer, sodass es
zur diesbezüglichen Vertragsunterfertigung kam. Als persönliche
Sicherheit wünschte sich Herr P, der sonst keine Sicherheit gegenüber
seiner Lebensgefährtin und deren Sohn hatte, das grundbücherlich
sichergestellte Wohnrecht, welches in der Folge vertraglich
(Dienstbarkeitsvertrag) vereinbart wurde. Als Gegenleistung hiefür
wurde zwischen den Vertragsteilen vereinbart, dass Herr P die Rückzahlung
der Raten von zwei Krediten übernimmt; Herr P leistet monatlich
250,00 € plus 128,84 € an Kreditrückzahlungen sowie die
Hälfte des Kaufdarlehens an das Land Oberösterreich (monatlich dzt.
yy €). Eine schriftliche Vereinbarung darüber besteht
nicht.
Bei diesem Sachverhalt gelangt die Berufungsbehörde
zum Schluss, dass eine freigebige Zuwendung nicht gegeben ist, ebenso wenig eine
ungewöhnliche Vertragsgestaltung. Ob eine andere Abgabe festgesetzt wird,
ist nicht Gegenstand der Beurteilung in diesem Verfahren.
Linz, am 18.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0177-L/06
- Stammnummer
- 21955
- Gültig
- 18.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF