Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4246-W/02
Übergabe von Betriebsvermögen? Wirtschaftliche Betrachtung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4246-W/02vom 30.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 15a ErbStG setzt voraus, dass der Zuwendende Gewinneinkünfte bezogen hat. Schenkungen unter Lebenden sind nur dann befreit, wenn der Geschenkgeber entweder das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Werden daher gleichzeitig mit einer die Voraussetzungen des § 15a ErbStG erfüllenden Betriebsübergabe Wirtschaftsgüter (z.B. unbewegliches Betriebsvermögen, das in ertragsteuerlicher Hinsicht dem Betrieb zugerechnet wurde) von dritter Seite übergeben, so ist dieser Erwerbsvorgang nicht befreit, da bei der Beurteilung einer Mehrzahl von Besteuerungsvorgängen die Frage der Steuerfreiheit für jeden einzelnen Erwerbsvorgang gesondert zu prüfen ist.
Die Tatbestände des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes knüpfen in der Hauptsache an die äußere zivilrechtliche bzw. formalrechtliche Gestaltung an und leiten daraus abgabenrechtliche Folgen ab, weshalb bei solchen Tatbeständen schon aus dem Tatbestandsmerkmal heraus bei der Beantwortung der Frage, ob der Sachverhalt unter die Norm subsumiert werden kann oder nicht, die entsprechende formalrechtliche Beurteilung geboten und nur in diesem tatbestandsmäßig vorgegebenen Raum gegeben ist. Die Zurechnung eines Wirtschaftsgutes im Einkommensteuerverfahren nach wirtschaftlichen und nicht nach rechtlichen Gesichtspunkten kann für den Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechtes, in dem in formaler Betrachtungsweise in der Regel ein rechtlich relevantes Geschehen in der Außenwelt die Steuerpflicht auslöst, niemals Bindungswirkung haben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau S.L., O., vertreten durch L.P.,
gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 23. April 2002, St.Nr. 1/1, betreffend Grunderwerbsteuer für
den Erwerb von Herrn R.S. und St.Nr. 1/2, betreffend Schenkungssteuer für
den Erwerb von Frau H.S., entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Betriebsübergabe- und Übergabevertrag vom
7. Mai 2001 hat Herr R.S. seinen Betrieb eines Gasthauses an seine
Tochter Frau S.L., der Berufungswerberin, übergeben. Weiter haben Herr R.S.
und Frau H.S. die diesen je zur Hälfte gehörigen Grundstücke 1 an
ihre Tochter, der Berufungswerberin, übergeben. Der Einheitswert dieses
Grundstückes beträgt als gemischt genutztes Grundstück
S 838.000,--.
Für die
Erwerbsvorgänge vom Vater wurde der Berufungswerberin von der auf die
Grundstücke anteilsmäßig entfallenden Gegenleistung die
Grunderwerbsteuer in der Höhe von S 24.901,-- (entspricht
€ 1.809,63) vorgeschrieben. Für den Erwerb von der Mutter wurde
ihr neben einer Grunderwerbsteuer für den die Gegenleistung
übersteigenden dreifachen Einheitswert eine Schenkungssteuer in der
Höhe von S 63.390,-- (entspricht € 4.606,73)
vorgeschrieben.
In der gegen den Grunderwerbsteuerbescheid für den
Erwerb vom Vater und den Schenkungssteuerbescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass wirtschaftlicher Eigentümer des Betriebsgebäudes
Herr R.S. sei und daher für die Schenkungssteuer nur 35 % des Wertes
anzusetzen sei. Weiter sei die Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG
anzuwenden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als Schenkung im Sinne des
Gesetzes gilt nach § 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechts und nach der Ziffer 2 dieser Gesetzesstelle
darüber hinaus jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Auf Grund des § 21 Abs. 1
BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Dabei darf
nicht übersehen werden, dass diese Bestimmung keine Regel zur Auslegung von
Steuergesetzen, sondern eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich
relevanter Sachverhalte ist (vgl. VwGH 11.4.1991, 90/16/0040).
Die Tatbestände des
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes knüpfen in der Hauptsache an die
äußere zivilrechtliche bzw. formalrechtliche Gestaltung an und leiten
daraus abgabenrechtliche Folgen ab, weshalb bei solchen Tatbeständen schon
aus dem Tatbestandmerkmal heraus bei der Beantwortung der Frage, ob der
Sachverhalt unter die Norm subsumiert werden kann oder nicht, die entsprechende
formalrechtliche Beurteilung geboten und nur in diesem
tatbestandsmäßig vorgegebenen Rahmen für die wirtschaftliche
Betrachtungsweise Raum gegeben ist. Dort, wo Tatbestände des Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetzes an zivilrechtliche Erscheinungsformen der
Rechtsgestaltung anknüpfen, ist nicht von den wirtschaftlichen
Gegebenheiten auszugehen, sondern von den zivilrechtlich geregelten
Tatbeständen.
Die Zurechnung eines
Wirtschaftsgutes im Einkommensteuerverfahren nach wirtschaftlichen und nicht
nach rechtlichen Gesichtspunkten kann für den Bereich des Erbschafts- und
Schenkungssteuerrechtes, in dem in formaler Betrachtungsweise in der Regel ein
rechtlich relevantes Geschehen in der Außenwelt die Steuerpflicht
auslöst, niemals Bindungswirkung haben. Die einkommensteuerliche
Beurteilung ist unabhängig von der erbschafts- und schenkungssteuerlichen
Vorgangsweise, weil die Einkommensteuer und die Erbschafts- und Schenkungssteuer
unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen und in Folge dessen unterschiedlich
ausgestaltet sind.
Nach dem eindeutigen Inhalt des
Betriebsübergabe- und Übergabevertrages stehen die Grundstücke 1
je zur Hälfte im Eigentum von Frau H.S. und Herrn R.S.. Die
Berufungswerberin hat von Frau H.S. einen halben Anteil an dieser Liegenschaft
übertragen bekommen. Für diesen Erwerb des Hälfteanteiles ist von
ihr neben der Grunderwerbsteuer auch die Schenkungssteuer zu
entrichten.
In der Stellungnahme zur
beabsichtigten Entscheidung wurde ausgeführt:
"Im Falle einer Trennung der Ehegatten
würde auch zivilrechtlich nicht von der Aufteilung 50 zu 50 ausgegangen
werden können." Dazu wird bemerkt, dass auch bei einer Trennung der
Ehegatten bei einer abweichenden Aufteilung von 50 zu 50 ein Erwerbsvorgang
vorliegen würde, welcher entweder der Grunderwerbsteuer oder der
Schenkungssteuer unterliegen würde. Tatsache ist, dass die Übergeber
grundbücherlich je zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke 1
sind. Diese Eigentumsverhältnisse sind der Vorschreibung der
Grunderwerbsteuer und der Schenkungssteuer zu Grunde zu legen.
Grundsätzlich sind
für die Bewertung der Wirtschaftsgüter im Bereich des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes die Bestimmungen des ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes anzuwenden. Nach § 19 Abs. 2 ErbStG ist für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke grundsätzlich das Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, welcher nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
Der zuletzt festgestellte Einheitswert beträgt für die
übertragene Liegenschaft S 838.000,--. Der dreifache Wert beträgt
für den übergebenen Hälfteanteil S 1,257.000,--. Von diesem
Wert ist die Schenkungssteuer nach Abzug der Gegenleistung zu
berechnen.
Mit Art. IX Z. 4
Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I 1999/106, wurde § 15a ErbStG mit Wirkung
vom 1. Jänner 2000 in das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
eingefügt. Damit wurde für den Erwerb von Todes wegen oder unter
Lebenden von Betriebsvermögen oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften
eine umfängliche Befreiungsbestimmung geschaffen.
Gemäß
§ 15a
Abs. 1 ErbStG in der zum Zeitpunkt der Übergabe geltenden Fassung bleiben
Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen
gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und
der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er
nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner
Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu
erfüllen, nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von
fünf Millionen Schilling (Freibetrag) steuerfrei.
Nach Abs. 2 dieser
Gesetzesstelle zählen zum Vermögen nur
inländische
Betriebe und inländische Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung
gemäß
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung dienen
Mitunternehmeranteile,
das sind Anteile an inländischen Gesellschaften, bei denen die
Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser oder
Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem
Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist und
Kapitalanteile,
das sind Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser
oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu
einem Viertel des gesamten Nennkapitals unmittelbar beteiligt
ist.
Der Wortlaut des
§ 15a ErbStG lässt keinen Raum dafür, mehrere
Erwerbsvorgänge von verschiedenen Personen zusammenzufassen. Die
Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine Steuer, die für den einzelnen
Erwerbsvorgang festgesetzt wird. Es ist daher für jeden einzelnen
Vermögensvorteil festzustellen, ob ein Tatbestand der Steuerbefreiung
gemäß § 15a ErbStG vorliegt.
Werden Betriebsvermögen im
alleinigen Eigentum eines Ehegatten und eine Liegenschaft im gemeinsamen
Eigentum beider Ehegatten (Eltern) an ein Kind übergeben, ist also die
Mutter keine Mitunternehmerin, so steht ihr Hälfteanteil an der
Liegenschaft nicht im Zusammenhang mit dem Mitunternehmeranteil, hier dem
Betriebsvermögen des Vaters. Demnach ist der Erwerb des Hälfteanteiles
der Liegenschaft von der Mutter nicht nach § 15a ErbStG
befreit.
Auch die Tatbestände des Grunderwerbsteuergesetzes
knüpfen in der Hauptsache an die äußere formalrechtliche
Gestaltung an. Für den Erwerb des Hälftanteiles von Herrn R.S. ist von
der Berufungswerberin daher die Grunderwerbsteuer zu entrichten. Für diesen
Erwerbsvorgang wurde keine Schenkungssteuer vorgeschrieben. Bezüglich der
beantragten Befreiung nach dem Neugründungsförderungsgesetz wird
festgehalten, dass nach § 6 NeuFöG dieses Bundesgesetz auf
Betriebsübertragungen anzuwenden ist, die nach dem
31. Dezember 2001 erfolgen. Da die Betriebsübergabe bereits mit
1. März 2001 erfolgte, kann dieses Bundesgesetz für die
gegenständliche Übergabe noch nicht angewendet werden.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 30.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4246-W/02
- Stammnummer
- 18038
- Gültig
- 30.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF