Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0252-W/04
Wirtschaftliche Betrachtungsweise auch bei den Verkehrsteuern
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0252-W/04vom 18.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn I.H., N.M., vertreten durch
Herrn G.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 30. Oktober 2003 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Am 23. Mai 2003 wurden zwischen Frau M.H. und
Herrn I.H., dem Berufungswerber, zwei Verträge abgeschlossen. Mit dem
Übergabsvertrag wurden das Grundstück 1 Baufläche der
Liegenschaft Einlagezahl 11 und das Grundstück 2 der Liegenschaft
Einlagezahl 12 gegen die Übernahme diverser Darlehen, Gewährung eines
Wohnungsgebrauchsrechtes und Zahlung einer Leibrente von Frau M.H. an den
Berufungswerber übergeben. Laut diesem Vertrag beträgt der
Einheitswert für das Einfamilienhaus € 8.721,-- und der
Wohnungswert € 18.931,--. Mit dem Schenkungsvertrag wurden von Frau
M.H. weitere Grundstücke der Einlagezahl 11 und noch andere Liegenschaften
dem Berufungswerber überlassen. Gegenleistungen wurden in letzterem Vertrag
keine vereinbart. Der Hilfs-Einheitswert für den Vertragsgegenstand
beträgt laut dem Schenkungsvertrag zum Aktenzeichen 1-1 für den
landwirtschaftlichen Betrieb € 28.117,-- und zum Aktenzeichen 1-2
€ 1.503,18.
Von der Gegenleistung wurde dem Berufungswerber vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Bescheid vom
30. Oktober 2003 die Grunderwerbsteuer vorgeschrieben. Im Betreff
dieses Bescheides wurde auch auf den Schenkungsvertrag vom
23. Mai 2003 mit der GZ 1312 verwiesen. Die Gegenleistung wurde wie
folgt ermittelt:
|
übernommene
Verbindlichkeiten (abgezinst)
|
4.037,88
€
|
übernommene
Verbindlichkeiten (aushaftend)
|
43.800,37
€
|
Wohnungsrecht
bzw. andere nicht in Geld bestehende Nutzungen und Leistungen (Kapitalwert
gemäß
§ 16 Bewertungsgesetz)
|
39.600,00
€
|
Leibrente
(Kapitalwert gemäß
§ 16 Bewertungsgesetz)
|
38.280,00
€
|
Gegenleistung
gemäß
§ 5 GrEStG 1987
|
125.718,25
€"
Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
Mit einem weiteren Bescheid vom 30. Oktober 2003
wurde dem Berufungswerber die Schenkungssteuer in der Höhe von
€ 2.353,23 vorgeschrieben. Auch hier wurde im Betreff neben dem
Übergabsvertrag auch auf den Schenkungsvertrag verwiesen. Laut diesem
Bescheid wurde die Bemessungsgrundlage wie folgt ermittelt:
|
"Wert der
Grundstücke (steuerlich maßgeblicher Wert der
Grundstücke)
|
44.186,02
€
|
Betriebsvermögen
- Einzelfirma
|
6.073,15
€
|
Freibetrag
gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-
2.200,00 €
|
Freibetrag
gemäß
§ 15a ErbStG
|
-
6.073,15 €
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
41.986,02
€"
Gegen den Schenkungssteuerbescheid wurde eine Berufung
eingebracht. Die Begründung dieser lautet:
"Der
§ 15a des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes wurde bei der Erstellung
des Schenkungssteuerbescheides in voller Höhe nicht berücksichtigt.
Der Freibetrag von Euro 365 000.- steht mir aber voll zu, da wie im ErbStG
angeführt eine "Unternehmensübertragung" stattgefunden hat
oder stattfindet.
Ich ersuche
daher den oben genannten Schenkungssteuerbescheid aufzuheben und die
Schenkungssteuer neu zu berechnen. Laut meinen Unterlagen müsste die
Schenkungssteuer null
betragen.
Die Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen ist für mich nicht nachvollziehbar, da im
Schenkungsvertrag andere Werte angegeben sind. Ich ersuche daher um die
Berechnungsgrundlage."
Die Berufungsvorentscheidung vom
17. Dezember 2003, mit welcher die Berufung als unbegründet
abgewiesen wurde, enthält folgende Begründung:
"Am
23.5.2003 wurden, wie im Betreff angeführt, 2 Verträge zwischen
M.H. und
I.H. abgeschlossen. Im
Übergabsvertrag wurden nur das unter dem Aktenzeichen
2-1 bewertete Einfamilienhaus mit
€ 8.720,74 und der übersteigende Wohnungswert aus dem
Aktenzeichen 1-1 mit anteilig
€ 18.931,27 angeführt. Als Gegenleistung wurde ein Wohnrecht
für die Übergeberin und die Übernahme des Wohnrechtes für
B.H. vereinbart sowie die
Übernahme von div. Darlehen und die Bezahlung einer Leibrente. Siehe
Aufstellung der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerbescheid.
Diese beiden
Rechtsvorgänge sind als Einheit anzusehen. Dem gesamten 3-fachen
Einheitswert (EW I und EW II) ist die gesamte Gegenleistung
gegenüberzustellen und prop. aufzuteilen, wobei die Gegenleistung im
Verhältnis 2 : 1 des EW I zu EW II aufgeteilt wird.
Daher bleibt vom
EW II € 44.186,02 und vom landwirtsch EW I (Betriebsvermögen)
€ 6.073,15 als Bemessungsgrundlage für die Schenkung. Die
Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Betriebsübergabe wurde zur
Gänze gem.§ 15a von der Schenkungssteuer befreit.
Der
Hilfseinheitswert für die landwirtschaftlichen Flächen wurde mit den
Hektarsätzen berechnet. Für EZZ 20, 76 mit € 1609,66, EZ 59
mit € 2150,69, EZ 22 € 11500,58, EZ 78 €197,59, EZ 43
€ 434,14, EZ 150 € 5153,61, EZ 4 545,57 u. 7959,43, EZ 158
€1455,86."
Der daraufhin eingebrachte Vorlageantrag wurde wie folgt
begründet:
"Die
seinerzeit eingebrachte Berufungsbegründung kann nicht weiter
präzisiert werden, da die Verwaltungsbehörde auch in der
Berufungsvorentscheidung keine rechnerisch und logisch nachvollziehbare
Begründung gegeben hat.
Auch für
die Rechtsmeinung der Verwaltungsbehörde, dass die beiden Notariatsakte
eine Einheit darstellten und daher die Gegenleistung auch auf die steuerbefreite
Betriebsübergabe aufzuteilen sei, findet sich kein Anhaltspunkt im Gesetz
selbst."
Nach dem Inhalt des § 21 Abs. 1 BAO ist für die
Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der
wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform
des Sachverhaltes maßgebend. Die rechtliche Anknüpfung im
Verkehrsteuerrecht (hier einerseits § 3 Abs. 1 Z. 1 ErbStG und anderseits
§ 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG) beschränkt sich nämlich im Allgemeinen
auf die grundsätzliche Tatbestandsbildung und lässt ansonsten Raum
auch für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. VwGH
19. 8. 1997, 96/16/0148).
Getrennt abgeschlossene Verträge sind dann als Einheit
aufzufassen, wenn die Beteiligten trotz mehrerer (in einer oder mehreren
Urkunden enthaltener) getrennter Verträge eine einheitliche Regelung
beabsichtigten und wenn zwischen den mehreren Verträgen ein enger
sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.
Warum diese beiden abgeschlossenen Verträge als
Einheit aufzufassen sind, wurde vom Finanzamt im Schenkungssteuerbescheid nicht
begründet. Nur in der Berufungsvorentscheidung findet sich der Satz
"Diese beiden Rechtsvorgänge sind
als Einheit anzusehen." Auch hier unterblieb eine weitere
Begründung. Es ist daher nicht nachvollziehbar, auf welchen zeitlichen und
sachlichen Zusammenhang das Finanzamt die Auffassung, dass diese beiden
Verträge eine Einheit darstellen, stützt. In diesem Zusammenhang
wäre es vielleicht angebracht, auch zu ermitteln, wofür die einzelnen
übernommenen Kredite aufgenommen wurden.
Auf der anderen Seite wurde auch im Berufungsverfahren
keine schlüssige Begründung geliefert, warum für die
Übergabe der Liegenschaften zwei von einander unabhängige
Verträge notwendig waren.
Den Ausführungen in der Berufung, dass die Ermittlung
der Bemessungsgrundlagen nicht nachvollziehbar sind und im Vorlageantrag, dass
keine rechnerisch und logisch nachvollziehbare Begründung gegeben wurde,
kann nicht entgegen getreten werden, da eine genaue und umfangreiche Berechnung
der errechneten Hilfswerte nicht übermittelt wurde. In der
Berufungsvorentscheidung wurden nur die Beträge der Hilfswerte der
einzelnen Liegenschaften bekannt gegeben, nicht aber, wie diese Beträge
errechnet wurden. Woher die Grundlagen für die Berechnung der Hilfswerte
genommen wurden, ist auch den vorgelegten Bemessungsakten nicht zu
entnehmen.
Genau so wenig sind die im Schenkungsvertrag angegebenen
Hilfs-Einheitswerte nicht nachvollziehbar, da auch hier keine rechnerisch
nachvollziehbare Begründung, wie diese Werte ermittelt wurden, geliefert
wurde.
Außerdem wäre noch zu klären, warum der
Wohnungswert nur mit dem anteiligen Wert herangezogen wurde, obwohl aus dem
Vertrag nicht ersichtlich ist, dass die Übergeberin nur zu einem Anteil
Eigentümerin dieses Grundstückes wäre. Mit welchem Betrag der
Wohnungswert dann tatsächlich anzusetzen ist, wäre daher auch noch zu
erheben.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung, wenn sie weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3,
§ 274) zu erklären ist, durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides
und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung
hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die
Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Der Unabhängige Finanzsenat macht aus folgenden
Gründen von dem ihm in § 289 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermessen
Gebrauch:
Billigkeitsgründe, die gegen eine Ermessensübung
sprechen, liegen nach der Aktenlage nicht vor.
Für die Bescheidaufhebung spricht die Bestimmung des
§ 276 Abs. 6 BAO. Demnach hat die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz nach Durchführung der etwa noch
erforderlichen Ermittlungen zu erfolgen, woraus sich ergibt, dass die Ermittlung
des Sachverhaltes primär der Abgabenbehörde erster Instanz
obliegt.
Gemäß
§ 276 Abs. 7 BAO kommt auch der
Abgabenbehörde erster Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten ist,
im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat Parteistellung zu. Bei
Durchführung der noch ausständigen Ermittlungen durch den
Unabhängigen Finanzsenat müssten die Ergebnisse der Amtspartei mit der
Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt werden, weshalb die
Durchführung der Ermittlungen durch den Unabhängigen Finanzsenat zu
zeitlichen Verzögerungen eines Verfahrens führen
würden.
Da die durchzuführenden Ermittlungen eine andere
Erledigung nach sich ziehen können, war der angefochtene Bescheid (unter
Einbeziehung der Berufungsvorentscheidung) gemäß
§ 289 Abs.
1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster
Instanz aufzuheben. Da die Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
zurück verwiesen wurde, konnte die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung unterbleiben.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 18.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0252-W/04
- Stammnummer
- 24532
- Gültig
- 18.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF