Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2031-W/03
1. Keine wirtschaftliche Betrachtungsweise bei Rechnungsmerkmalen gem § 11 Abs 1 UStG 1994 2. Umrechnung von 1/10el- und 1/15el-Absetzungen von Herstellungen auf Normal-AfA für Prognoserechnung zur Einkunftsquellenbeurteilung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2031-W/03vom 30.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die im § 11 (1) UStG 1994 für eine Rechnung erschöpfend aufgezählten Merkmale sind zwingend. Es besteht keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (siehe auch Kolacny-Mayer, UStG 1994-Kommentar, 2. Auflage, Manz, 1997, S 403 ff).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Ingrid Eisank, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14.
Bezirk und Purkersdorf betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr
1997, entschieden:
Der
Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer 1997 wird teilweise
stattgegeben.
Der Berufung
hinsichtlich Einkommensteuer 1997 wird stattgegeben.
Der Umsatz-
und der Einkommensteuerbescheid 1997 ergehen endgültig.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
Strittig ist die Einkunftsquelleneigenschaft der Vermietung
zweier Liegenschaften, das heißt ob die Vermietung der Objekte F und H als
Einkunftsquelle anzuerkennen und daraus resultierend auch die Umsatzsteuer (USt)
- bzw. Vorsteuerbeträge anzuerkennen sind.
Ein weiterer Streitpunkt in USt-rechtlicher Hinsicht ist
die Nichtanerkennung von Vorsteuern wegen fehlender Fremdüblichkeit bzw.
mangelhafter Rechnungsmerkmale.
Im Zuge der
Veranlagung wurden wegen Nichtabgabe
der Steuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im
Schätzungswege ermittelt. Nähere Angaben zur Schätzung wurden von
Seiten des Finanzamtes nicht ausgeführt. Die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung wurden für das Berufungsjahr mit Null angesetzt, und
darüber hinaus wurde hinsichtlich Umsatzsteuerbescheid 1997 keine Vorsteuer
angesetzt.
Der Bw. erhob dagegen
Berufung, die sich gegen die zu hohe
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen richte. Der Bw. legte im Zuge
des Berufungsverfahrens erstmals die Umsatzsteuererklärung für das
Jahr 1997 und Einkommensteuererklärung für 1997 vor und beantragte
eine erklärungsgemäße Veranlagung.
Die Finanzierung des Umbaues
sei zuerst über die N Bank erfolgt, von der nach Vorlage der Rechnungen
Teilbeträge ausbezahlt worden seien, was vom Bw. belegmäßig
nachgewiesen wurde. Im September sei dann auf die V Bank umgeschuldet worden,
bei der es 3 Bankkredite zu ATS 1.820.000,00, ATS 2.080.000,00 und ATS
980.000,00 gäbe, was wiederum vom Bw. nachgewiesen wurde. Die
Wohnungen seien durchwegs Kategorie D Wohnungen gewesen, weshalb die sehr
billigen Mieten auf Grund des Mietrechtsgesetzes nicht erhöht hätten
werden können. Der Bw. habe durch Zusammenlegung de Wohnungen nur
mehr Kategorie A bzw. B Wohnungen geschaffen. Früher habe der
Mietertrag lediglich jährlich ATS 100.000,00 betragen.
Ad Vorsteuer bei den Rechnungen
zum Objekt H führte der Bw. Folgendes aus: Rechnungsberichtigungen
bezüglich des Leistungszeitraumes könnten nicht mehr eingeholt werden,
da die Firma X. KEG in Konkurs sei. An den Leistungen bestehe jedoch kein
Zweifel, da die Rechnungen nach Prüfung durch den Architekten an die Bank
zur Auszahlung weitergeleitet worden seien. Auch die Prüfung der Vorsteuer
für das 2. Vierteljahr 1997 unter Vorlage der jetzt kritisierten Rechnungen
habe von Seiten der Finanzverwaltung keine Beanstandung ergeben. Das Guthaben
von ATS 164.560,00 sei nach Prüfung gebucht und auch ausbezahlt worden.
Damals wäre die Firma für eine Ergänzung der Rechnung noch
greifbar gewesen, heute leider nicht mehr. Da die Rechnungen bis auf das
Leistungsdatum sehr detailliert und vollständig seien, ersuche der Bw. von
der Kürzung der Vorsteuer abzusehen.
Das Finanzamt verlangte im Zuge
eines Vorhaltsverfahrens
1) die Vorlage von
Prognoserechnungen betreffend H und F. Ad Objekt F sollte der Bw. bekannt
geben, ab wann eine Vermietung der einzelnen Wohnungen erfolgt sei. Darüber
hinaus sollte der Bw. die derzeitige Nutzung der Wohnungen bzw. allfällige
Wohnungsverkäufe bekannt geben. Angaben der Rechtsgrundlagen für
Fünfzehntelabschreibung mit Vorlage entsprechender Unterlagen wurden
weiters abverlangt.
2.) Hinsichtlich Vorsteuern H enthielten die vorgelegten
Rechnungen nicht sämtliche Merkmale gem. § 11 UStG (insbesondere
Zi. 4). Ohne entsprechende Berichtigung könne laut Finanzamt ein
Vorsteuerabzug nicht gewährt werden.
Im Rahmen der
Vorhaltsbeantwortung legte der Bw. die
Prognoserechung H vor. Im Wohnhaus H bestünden nunmehr
8 Wohnungen, wovon derzeit 4 schon vermietet seien, und die restlichen
4 Wohnungen mangels Verkaufbarkeit ins Eigentum nunmehr auch vermietet
werden würden. Die derzeit vermieteten 4 Wohnungen
brächten einen monatlichen Mieterlös von ATS 30.520,00 ein, und
auch für die restlichen 4 Wohnungen werde ein Mieterlös von
ATS 32.000,00 monatlich erzielt. Die Vermietung der Wohnungen in der H mit
den Top Nr. 1, 2 und 3 habe im Feber 1998 begonnen, und Top Nr. 5 sei
ab Feber 2000 vermietet worden. Um die enorme Zinsenlast zu senken, sei
über Maklerbüros versucht worden, einige Wohnungen zu verkaufen. Die
Preissituation sei aber derart unbefriedigend, dass nunmehr alle Wohnungen ab
dem Jahr 2000 vermietet werden würden.
Ad Prognoserechnung Objekt F: Da im Objekt F
größere Adaptierungen notwendig gewesen seien, sei mit dem Mieter
vereinbart worden, dass dieser die notwendigen Arbeiten im Jahr 1997 selbst
durchführt und dafür 2 Jahre lang keine Miete zahlen muss. Der Bw. sei
nicht in der Lage gewesen, größere Geldmittel in der F zu
investieren, da der Umbau in der H alle Finanzmittel beansprucht habe. Ab
1999 hätten wieder Mieteinkünfte aus der F erzielt werden sollen,
jedoch sei der Mieter selbst in große finanzielle Schwierigkeiten geraten.
Ein zwanghaftes Eintreiben der Miete hätten den Konkurs des Mieters
verursacht, und da die Lage und Größe in der F kaum eine rentable
Neuvermietung gestattet hätte, sei die Miete vorerst auf ein weiteres Jahr
gestundet worden. Der Bw. habe jedoch mittlerweile die Mieterin vor die
Alternative gestellt, entweder einen Teil der Miete abzudecken, ansonsten eine
Zwangsräumung beantragt werden würde. Für die F könne
es daher realistischerweise erst im Jahr 2000 und den Folgejahren wieder zu
Mieteinkünften kommen, welche dann wieder jährlich ATS 264.000,00
betragen sollten.
Die Jahresertragsrechnung werde
sich hinsichtlich des Objekts H in Zukunft wie folgt darstellen (Beträge in
ATS):
|
Jahreseinnahmen
|
|
750.240,00
|
Ausgaben:
|
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|
Hausbetriebskosten
|
60.000,00
|
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Zinsaufwand
fallend
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250.000,00
|
|
15tel
Großreparaturen
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151.878,00
|
|
Zehntelabsetzungen
|
32.000,00
|
|
Abschreibung
|
14.625,00
|
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kleine
Reparaturen
|
50.000,00
|
558.503,00
|
Überschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten
|
|
191.737,00
Um die Zinsenlast weiter zu senken, werde weiterhin
versucht, die eine oder andere Wohnung zu verkaufen. Den verminderten
Mieteinnahmen stünden dann wesentlich kleinere Zinsaufwendungen
gegenüber, sodass sich auf jeden Fall ein Überschuss ergeben
werde.
Daraufhin wurde vom Finanzamt ein weiterer
Vorhalt zur Beantwortung
übermittelt: 1. Kreditverträge und Zinsaufwand seien vorzulegen
bzw. nachzuweisen.
2. Aufgrund der Darstellung des Bw. scheine die Vermietung
F realistischerweise keinen Überschuss der Einnahmen auf Dauer zu ergeben,
zumal die Lage und Größe in der F kaum eine rentable Neuvermietung
gestattet hätte. Das Finanzamt merkte an, dass es sich offensichtlich um
Untervermietung handle. Die Untermietvereinbarung sollte vorgelegt werden.
Diesbezüglich sei laut Ansicht des Finanzamtes nicht vom Vorliegen einer
Einkunftsquelle auszugehen.
3. Hinsichtlich H sollte
betreffend Abschreibung die Baubewilligung hinsichtlich der
Wohnungszusammenlegungen bzw. Kategorieanhebungen vorgelegt werden.
Im Zuge der
Vorhaltsbeantwortung wurden die
entscheidungswesentlichen Unterlagen vorgelegt:
Der Bw. legte eine schriftliche
VEREINBARUNG hinsichtlich F zwischen ihm und dem Mieter mit folgendem
wesentlichen Inhalt vor: Da der Bw. als Vermieter des
(Geschäft)Lokals in F die dringend notwendigen Investitionen aus
finanziellen Gründen nicht tätigen könne, werde nachfolgende
Vereinbarung getroffen:
Der
Fa. S.GmbH als Mieterin werde die Miete für die Jahre 1997 und 1998
gestundet.
Die
Mieterin tätige dafür die notwendigen Investitionen selbst auf eigene
Kosten.
Ab
Jänner 1999 würde wieder monatlich die vereinbarte Miete bezahlt,
zuzüglich monatlich S 3.000,00 für die gestundeten Mieten 1997
und 1998.
In der
Vorhalsbeantwortung legte der Bw. weiters einen Bescheid der Baubehörde mit
folgendem wesentlichen Inhalt vor: Es werde die nachträgliche Bewilligung
erteilt, im Erdgeschoß in der Wohnung Top 1 durch die Errichtung von
Scheidewänden von der Küche eine Sanitärzelle baulich abgetrennt
zu errichten. Die Wohnungen Top 2, 3 u. 4 sollten unter Einbeziehung eines
Gangteiles und der Waschküche zu einer Wohneinheit zusammengelegt werden.
Raumteilungen und Raumwidmungen sollten geändert, insbesondere ein
Badezimmer samt WC geschaffen werden. Ein Gangabort soll aufgelassen und in eine
Waschküche (beinhaltend eine mechanische Waschmaschine) umgewidmet
werden.
Weiters sollten ein neu
geschaffener Abfallstrang in die Hauskanalanlage eingeleitet werden sowie alle
neu adaptierten Wohnungen mittels Therme beheizt werden.
Im 1. und 2. Stock
sollten Raumteilungen und -widmungen der bestehenden Wohnungen derart
abgeändert werden, dass insgesamt 3 Wohnungen in diesem Stock neu
geschaffen werden würden: bestehend aus Vorraum, Bad mit WC, Kabinett und
einer Wohnküche bzw. aus Vorraum, Bad mit WC, Kabinett und einem Zimmer
bzw. aus Vorraum, Bad mit WC und einer Wohnküche. Sämtliche innen
liegenden Nassräume würden über Dach ins Freie
entlüftet.
Das
Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung mit folgender
Begründung:
Untervermietung
Geschäftslokal F:
Die vorgelegte Vereinbarung mit
der Untermieterin (Verzicht für 2 Jahre auf Mietzahlungen, später
verlängert um ein weiteres Jahr) erscheine nicht fremdüblich. Vielmehr
lägen ihr, da ein Verwandter des Bw. Geschäftsführer (und somit
Bezieher nichtselbständiger Einkünfte), und ein weiterer Verwandter
Prokurist der GmbH seien, familiäre Erwägungen und Interessen
zugrunde. Eine derartige Vereinbarung wäre mit einem Untermieter, zu
welchem keine Nahebeziehung bestehe, nicht in dieser Form abgeschlossen worden.
Für die Dauer des Bestehens dieser Vereinbarung sei ein
Untermietverhältnis daher nicht anzuerkennen, weshalb auch die
korrespondierenden Werbungskosten (Miete inkl. Betriebskosten) sowie die
Vorsteuer nicht absetzbar seien.
Die geltend gemachten
Vorsteuern in Höhe von ATS 32.236,12 seien nicht
abzugsfähig.
Im Übrigen wäre auf
Grund der vorgelegten Vereinbarung eine Änderung der Bewirtschaftung in der
Weise eingetreten, dass eine Gewinnerzielungsabsicht objektiv nicht mehr
nachvollziehbar sei. Es liegt daher, solange diese Vereinbarung aufrecht sei,
keine Einkunftsquelle vor.
Vermietung Objekt
H:
Gem. § 12 (1)
Z 1 UStG 1994 könne ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in
einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer
für Lieferungen oder Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden seien, als Vorsteuer abziehen. Die im
§ 11 (1) UStG 1994 für eine Rechnung erschöpfend
aufgezählten Merkmale seien zwingend. Es bestehe keine Möglichkeit,
eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (siehe auch Kolacny-Mayer, UStG-Komm.,
S 403ff). In den betreffend H vorgelegten Rechnungen über
ATS 1,262.640,00 fehle es an der Angabe des Tages der Lieferung oder der
sonstigen Leistung oder des Zeitraumes, über den sich die sonstige Leistung
erstrecken würde. Überdies sei die Fa. X. KEG, Her. Straße
nicht existent. Wird in einer Rechnung als leistender Unternehmer eine
nicht bestehende Firma ausgewiesen, liege keine Rechnung vor, die zum
Vorsteuerabzug berechtigen würde. Die begehrten Vorsteuern in
Höhe von ATS 210.000,00 könnten daher nicht abgezogen
werden.
Da es derzeit ungewiss sei, ob
die prognostizierte Entwicklung der Einkünfte aus dem Objekt H
tatsächlich eintreten würde, werde vorerst nicht vom Vorliegen einer
Einkunftsquelle ausgegangen. Bisher seien nur
Werbungskostenüberschüsse erzielt worden, seit Umbau erfolge noch
keine Vollvermietung, die der Prognose für das Jahr 2000 zugrunde gelegt
worden sei. Die Bescheide ergingen daher weiterhin
vorläufig.
Der
Bw. stellte einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II.
Instanz: Die Berufung richte sich gegen die Nichtanerkennung der
Einkünfte aus Vermietung der Objekte F und H.
Zu Geschäftslokal in der
F: Der Verzicht auf Mietzahlungen sei nur temporär und die bisher nicht
bezahlten Mieten müssten in Zukunft mit monatlichen Ratenzahlungen von
S 5.000,00 nachgeholt werden. Der Bw. verzichte daher nicht auf eine
Einnahmenquelle bzw. auf die Gewinnerzielungsabsicht. Ein zeitweiliger Ausfall
von Mieten, welche nachbezahlt werden müssten, verursache noch keine
Änderung der Bewirtschaftung.
Zu Haus in der H: Auf Grund der
großen Investitionen seien natürlich in den ersten Jahren nur
Verluste zu erzielen. Mittlerweile seien jedoch schon das Erdgeschoss und der
1. Stock vermietet und brächten monatliche Mieteinkünfte von (im
Zeitpunkt des Vorlageantrages, also am 8.9.2000) ATS 33.000,00, die
restlichen 3 Wohnungen würden bis Jahresende ebenfalls noch vermietet
werden, und es ergäbe sich dann ein monatlicher Mietertrag von insgesamt
ca. ATS 57.000,00. Beginn der Baumaßnahmen sei im Jahr 1995 gewesen,
und im Jahr 2000 werde erstmals ein Gewinn entstehen, und danach jährlich.
Bezüglich der Umsatzsteuer
versuche der Bw. um den Leistungszeitraum berichtigte Rechnungen zu erhalten,
und auch die Adresse abzuklären.
Angemerkt wird, dass bis dato
keine berichtigte Rechnung vorgelegt und auch die Lieferantenadresse nicht
gekannt gegeben wurde, bzw. die diesbezügliche o.a. Diskrepanz nicht
aufgeklärt wurde.
In einem
Bedenkenvorhalt der Abgabenbehörde I.
Instanz sollte der Bw. die (aktuelle) Ergebnissituation darlegen und
gegebenenfalls die Prognoserechnung aktualisieren. Er sollte angeben, ob
für das Jahr 2002 ein Gewinn absehbar sei und falls ja, in welcher
Höhe. Hinsichtlich F sollte der Bw. den Stand der Zahlungen
angeben.
Die
Vorhaltsbeantwortung beinhaltete die
Prognoserechnung bezüglich H. Ab dem Jahr 2002 ergäbe sich auf jeden
Fall ein Gewinn, wahrscheinlich schon im Jahr 2001, da der Bw. die Zinsen und
Ausgaben nur schätzen könne.
Zu Objekt F führte der Bw.
aus: Im Jahr 2000 sei für den alten Rückstand ein Betrag von
ATS 26.760,00 einbezahlt worden, jedoch die laufenden Mieten seien noch
ausständig. Im Jahr 2001 seien die laufenden Mieten bezahlt, und
für den Altrückstand bisher ein Betrag von ATS 30.000,00
einbezahlt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Berufung betreffend
Einkommensteuer:
Ad Objekt
F:
Laut Auskunft des Bw. liegt folgender Sachverhalt
vor:
Das Objekt in der F betrifft ein Geschäftslokal, das
vom Bw. gemietet und wieder weitervermietet bzw. untervermietet
wurde. Laut Beilage zur Einkommensteuererklärung 2002 ging der
Mietvertrag im Jahr 2002 an den vorherigen Mieter, die Firma S. GmbH, die die
monatliche Miete nunmehr direkt an die Hausverwaltung überweist,
über. Laut Auskunft des Bw. bzw. seiner steuerlichen Vertreterin
wollte dieser nunmehr nicht mehr die Verluste aus der Vermietung tragen. Der
noch 2002 eingegangene Betrag von € 5.795,46 habe noch den
Mietrückstand aus den Vorjahren betroffen. Der Bw. habe einen Teil des
Mietrückstandes aus den Vorjahren erhalten.
Von
Unwägbarkeiten sind gewöhnliche Risken abzugrenzen: Diese fallen -
wenn auch ungeplant - bei einer unternehmerischen Tätigkeit typischerweise
an und sind daher ein Ausfluss des "Unternehmerrisikos". Anders als bei
Unwägbarkeiten liegt (beispielsweise im gegenständlichen Fall von
finanziellen Schwierigkeiten sowohl der Mieterin als auch der Vermieterin, und
von damit verbundenen Stundung der Mietzahlungen, sowie Investitionen durch die
Mieterin auf deren Kosten) kein typischen Wirtschaftsabläufen
widersprechendes, von außen eindringendes Ereignis vor, sondern die
Umstände sind bei einer unternehmerischen Tätigkeit nicht völlig
atypisch, auch wenn sie vom Abgabepflichtigen i. d. R. nicht beeinflussbar sind.
Weiteres Charakteristikum kann sein, dass sie - wie etwa eine Konjunkturflaute -
i. d. R. in gleichem Umfang eine gesamte Wirtschaftsbranche betreffen (Renner,
Jahrelange Verluste, Unerwartete negative Ergebnisse und/oder Einstellen der
Tätigkeit: Einkunftsquelle oder Liebhaberei? Einkunftsquelle trotz
Dauerverlusten?, SWK 2004, S 373; § 2 Abs. 3 EStG
1988).
Laut
Aktenlage ergibt sich hinsichtlich des Objekts F in den Jahren 1988 bis 2002
(Anmerkung: 2002 wurden Mietnachzahlungen für vorangegangene Jahre
erklärt) ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten in Höhe von ATS 454.444,38. Angemerkt wird, dass laut
Aktenlage im Februar 1985 die Steuernummer für den Bw. neu aufgenommen
worden ist.
Die
Berücksichtigung allfälliger Überschüsse der Einnahmen
über die Werbungskosten für diese Jahre würde an dem positiven
Gesamtergebnis nichts ändern, weshalb diesbezügliche weitere
Ermittlungen aus ökonomischen Gründen (die diesbezüglichen
Aktenteile sind bei der Aktenbehörde bereits skartiert bzw. nicht mehr
vorhanden) nicht anzustellen sind.
Die
Jahre 1997 und 1998 betreffend wurde zwischen dem Bw. als Vermieter des Lokals
und der Mieterin S GmbH die Vereinbarung getroffen, dass, da der Bw. in den
diesbezüglichen Jahren die dringend notwendigen Investitionen aus
finanziellen Gründen nicht tätigen konnte, die Mieterin diese
notwendigen Investitionen selbst auf eigene Kosten tätigt. Da der Bw.
offenkundig verpflichtet gewesen wäre, die Investitionen zu tätigen,
und die diesbezüglichen Kosten und Arbeiten (Auftragsvergabe udgl.) von der
Mieterin übernommen wurden, ist es durchaus nachvollziehbar bzw. denkbar,
dass eine derartige Vereinbarung auch unter Fremden getroffen hätte werden
können.
Angemerkt
wird, dass für derartige Objekte, wie in gegenständlichem Fall
für ein Geschäftslokal (allenfalls auch in einer weniger guten
Geschäftslage), nicht ohne weiteres ein neuer Mieter gefunden werden kann.
Es entspricht daher durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man
gegebenenfalls auch unter Fremden sowohl für den Vermieter als auch
für den Mieter akzeptable Lösungen zur Überbrückungen von
vorübergehenden Schwierigkeiten (allenfalls Zahlungsschwierigkeiten des
Mieters; finanzielle Schwierigkeiten des Vermieters hinsichtlich von ihm
vorzunehmender Investitionen) suchen und diese gegebenenfalls vorübergehend
akzeptieren wird.
Angemerkt
wird, dass der Bw. ab dem Jahr 2002 das Miet- bzw. Untermietverhältnis
aufgegeben hat, und somit auf die finanzielle schlechte Situation seiner
Mieterin, der S GmbH, reagiert hat.
Im
Jahr 2002 bestand das Untermietverhältnis nicht mehr. Laut Auskunft des Bw.
wurde nunmehr ein Mietvertrag direkt zwischen dem Eigentümer des Objekts
und der S GmbH abgeschlossen. Laut nunmehr vorgelegter
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 wurden diesbezüglich
keine Werbungskosten mehr geltend gemacht, es wurden lediglich
€ 5.795,46 (wären umgerechnet ATS 79.747,27) Mietrückstand
bezahlt. Laut Aktenlage wurde lediglich in den Jahren 1997 bis 1999 die Miete
gegen Investitionen der Mieterin verrechnet bzw. gestundet. Von vornherein war
vereinbart, dass die Mieten nachzuholen sind, was auch laut Aktenlage teilweise
eingehalten wurde (etwa Mietnachzahlung in den Jahren 2000 bis 2002). In den
Jahren 2000 und 2001 wurden die Mieten wiederum bezahlt und
Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten wurden vom Bw.
im Rahmen der Einkommensteuererklärungen angegeben. Die erklärten
Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten hinsichtlich F
betrugen im Jahr 2000 ATS 32.236,12 und im Jahr 2001 ATS 30.000,00.
Es ergab sich
wie bereits oben angeführt im Gesamtzeitraum der Vermietung des Objekt F
ein Gesamtüberschuss von rd 450.000,00 ATS. In gegenständlichem Fall
ist daher auch im Berufungsjahr 1997 von einer Einkunftsquelle auszugehen,
weshalb der Berufung in diesem Punkt stattgegeben wird, und der Überschuss
der Werbungskosten über die Einnahmen von ATS 193.416,72 anzuerkennen
ist.
Ad Objekt
H:
Der Bw. führe aufgrund diesbezüglicher
Ermittlungen Folgendes aus:
Das Zinshaus mit 8 Wohnungen sei vom Bw. gekauft worden,
und nach Sanierung der Wohnungen seien diese nunmehr vollständig
vermietet.
Das Gebäude liege in einem schlechteren Wohnbezirk von
Wien, weshalb Top-Wohnungen dort nicht vermietbar seien. 2004 habe sich bereits
ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten hinsichtlich
dieses Objekts ergeben. Auch 2005 könne laut Aussagen des Bw. wieder ein
positives Ergebnis erzielt werden.
Die positiven Ergebnisse seien nunmehr deshalb erzielbar,
da die Investitionen abnehmen würden und, wie vom Bw. ausgeführt
wurde, die 1/10el Absetzung bzw. 1/15el Absetzung weniger werden würden. Da
auch die Kreditzinsen abnehmen würden, ginge sich auch hinsichtlich dieser
Position ein positives Ergebnis aus.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Bei Vermietung von Mietobjekten mit mehreren Mietwohnungen
liegt keine Liebhabereivermutung vor. Im Rahmen von Untersuchungen sind
Rentabilitätsberechnungen mit Erzielung eins wahrscheinlichen
Gesamtüberschusses innerhalb von 25 Jahren anzustellen. Als
zusätzliche Anlaufphase können gegebenenfalls bis zu drei Jahre
gewertet werden, somit ist sodann ein Gesamtüberschuss innerhalb von 28
Jahren zu erzielen (Kohler/Wakounig, Steuerleitfaden zur Vermietung, 8. Auflage,
S 67; § 2 Abs. 3 EStG 1988).
Zur Althaussanierung, die bei gegenständlichem Objekt
durchgeführt wurde, wird wie folgt ausgeführt: Für die
Berechnung des Gesamtüberschusses sind den Mieteinnahmen nicht die
Zehntelabsetzungen bzw. Fünfzehntelabsetzungen von
Herstellungsaufwendungen, sondern nur die fiktive Normalabschreibung
gegenüberzustellen. Daher kann trotz erheblicher Verluste etwa in den
ersten 15 Jahren allenfalls keine Liebhaberei vorliegen, weil bei Ansatz der
fiktiven Normal-AfA ohne Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung
bereits in der Anfangsphase Überschüsse entstehen würden (Kohler,
a.a.O., S 73).
Laut Aktenlage werden aus gegenständlichem Objekt in
der H Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seit dem Jahr 1992
erzielt.
Laut Einkommensteuererklärung ergab sich bereits 2004
ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in Höhe von
€ 2.223,83.
Angemerkt wird, dass in der Überschussrechnung 1/10el
und 1/15el-Absetzungen enthalten sind (über € 12.000,00), die für
Zwecke von Gesamterfolgsrechnungen zur Ermittlung eines Gesamtüberschusses
auf die Normal-AfA umgerechnet werden müssen (die Normal-AfA beträgt
für das Objekt H 1,5% laut Überschussrechnung). Dies würde
beispielsweise im Jahr 2004 zu einem um rd € 10.000,00 höheren
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten für Zwecke einer
Gesamterfolgsrechnung führen.
Im Jahr 2003 ergab sich laut Einkommensteuererklärung
ein Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen in Höhe von
€ 6.587,12. Für Zwecke der Gesamterfolgsermittlung würde sich
nach Umrechnung der 1/10el und 1/15el-Absetzungen auf die Normal-AfA von 1,5%
ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten von rd €
3.500,00 ergeben.
Im Jahr 2002 würde sich nach Umrechnung der 1/10el und
1/15el-Absetzung für die Gesamterfolgsermittlung ein um etwa € 10.000
reduzierter Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen auf rd
€ 2,000,00 (für Zwecke der Gesamterfolgsermittlung) gegenüber dem
erklärten Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen von
€ 12.478,14 ergeben.
Bei der Vermietung und Verpachtung derartiger Objekt
besteht grundsätzlich die Einkunftsquellenvermutung, die von der
Abgabenbehörde widerlegt werden kann.
In gegenständlichem Fall ergibt sich ab dem 13. Jahr
(also wie bereits angeführt im Jahr 2004) der Bewirtschaftung dieses
Objekts ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten laut
Erklärungen.
Es wurde vom Bw. überzeugend dargelegt, dass sich der
Gewinn- bzw. Überschusstrend (Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten) im Jahr 2005 und in den darauf folgenden Jahren fortsetzen wird
(vom Bw. begründet mit dem Rückgang der Investitionen, dem Sinken der
Kreditzinsen, fertiggestellte neu adaptierte und allenfalls zusammengelegte
Wohnungen, welche nunmehr vermietet werden usw.).
Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen
Erwägungen des Bw. (sinkende Investitionen, sinkende Zinsen, Vermietung neu
adaptierter Wohnungen zu angemessen hohen Mieten udgl.) sowie nach Umrechnung
der 1/10el bzw. 1/15el - Absetzung für Zwecke der
Rentabilitätsberechnung ist mit Erzielung eins Gesamtüberschusses
innerhalb von 25 Jahren jedenfalls zu rechnen.
Nach der Umrechnung der 1/10el bzw. 1/15el Absetzung auf
die Normal-AfA von 1,5% ergibt sich bereits im Jahr 2003, also im 12. Jahr der
Bewirtschaftung dieses Objektes, ein Jahresüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten.
Angemerkt wird, dass der Bw. Ende des Jahres 2001 eine
Gesamtüberschussberechnung hinsichtlich des Objektes H vorgelegt hat. Es
wurden 1/10el und 1/15el-Absetzungen in Höhe von rd ATS 204.000,00 nicht
auf 1,5% AfA umgerechnet. Laut dieser Erfolgsrechnung wird bereits im 20. Jahr
der Vermietung dieses Objektes ein Gesamtüberschuss erzielt.
Nach Überprüfung dieser vorgelegten
Gesamterfolgsrechnung (und der Adaptierung der 1/10el und 1/15el-Absetzungen auf
1,5% AfA) und der Berufungsvorbringen, sowie der Überprüfung der
Gesamtüberschussrechnung mit den Jahres-Überschussrechnungen bis zum
Jahr 2004 (wurden bis dato vorgelegt), ist der unabhängige Finanzsenat zu
der Ansicht gelangt, dass jedenfalls mit einem Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten hinsichtlich des Objektes H innerhalb von
28 Jahren (Kohler/Wakounig, Steuerleitfaden zur Vermietung, 8. Auflage, S 67;
§ 2 Abs. 3 EStG 1988) zu rechnen ist. Laut Aktenlage wurde das Objekt 1993
gekauft und nach Umbautätigkeiten erstmals im Jahr 2000
vermietet.
Laut Aktenlage würde sich auch bereits innerhalb von
25 Jahren ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
realistischer Weise ergeben.
Der unabhängige Finanzsenat ist daher zu der Ansicht
gelangt, dass die Einkunftsquellenvermutung, die für Zinshäuser bzw.
Mietobjekten mit mehreren Mietwohnungen vorliegt, nicht zu widerlegen ist. Nach
der derzeitigen Aktenlage ist jedenfalls damit zu rechnen, dass ein
Gesamtüberschuss innerhalb von 28 Jahren erzielt wird.
Es liegt daher hinsichtlich des Objektes H eine
Einkunftsquelle vor, und der Überschuss der Werbungskosten über die
Einnahmen von ATS 387.240,06 ist anzuerkennen.
Der Berufung ist daher in diesem Punkt
stattzugeben.
Berufung betreffend
Umsatzsteuerbescheid:
1. zu Liebhabereivermutung Objekt H und Objekt
F.
Ad Objekt F:
Da dieEinkunftsquelleneigenschaft hinsichtlich der Vermietung dieses Objekts
laut obigen Ausführungen auch betreffend USt vorliegt, sind die geltend
gemachten Vorsteuern (laut Erstveranlagung betragen die Vorsteuern Null;
Vorsteuern von ATS 32.236,12, wurden auch im Zuge der
Berufungsvorentscheidung nicht gewährt) abzugsfähig. Der Berufung ist
daher diesbezüglich stattzugeben.
Ad Objekt H:
1. Hinsichtlich des Berufungspunktes Umsatzsteuer bzw.
Vorsteuern im Zusammenhang mit der laut Finanzamt fehlenden
Einkunftsquelleneigenschaft des Objektes H ist wie oben hinsichtlich
Einkommensteuerbescheid ausgeführt grundsätzlich die
Einkunftsquelleneigenschaft nicht zu widerlegen.
2. Ad Berufungspunkt Vorsteuern in Höhe von ATS
210.440,00 im Zusammenhang mit einer mangelhaften Rechnung wird
ausgeführt:
Gem. § 12 (1) Z 1 UStG 1994 kann ein
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG
1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder Leistungen,
die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als
Vorsteuer abziehen. Die im § 11 (1) UStG 1994 für eine
Rechnung erschöpfend aufgezählten Merkmale sind zwingend. Es besteht
keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (siehe auch
Kolacny-Mayer, UStG 1994-Kommentar, 2. Auflage, Manz, 1997, S 403
ff). In den betreffend H vorgelegten Rechnungen über
ATS 1,262.640,00 fehlt es an der Angabe des Tages der Lieferung oder der
sonstigen Leistung oder des Zeitraumes, über den sich die sonstige Leistung
erstrecken würde. Überdies ist die Fa. X. KEG, Her. Straße nicht
existent. Wird in einer Rechnung als leistender Unternehmer eine nicht
bestehende Firma ausgewiesen, liegt keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug
berechtigen würde. Im Zuge eines Vorhaltsverfahrens und auch nach
Ergehen der diesbezüglichen Berufungsvorentscheidung, die Vorhaltscharakter
hat, wurden keine korrigierten Rechnungen vorgelegt, die einen Vorsteuerabzug
nach dem UStG 1994 ermöglichen. Vorsteuern in Höhe von ATS
210.440,00 können nicht anerkannt werden, da hinsichtlich des
Bruttorechnungsbetrages in Summe von ATS 1,262.640,96 die unabdingbaren
Rechnungsvoraussetzungen im Sinne des § 11 iVm § 12 UStG 1994 nicht
erfüllt sind.
Die Berufung ist daher in diesem Punkt
abzuweisen.
Insgesamt werden
Vorsteuern von ATS 72.208,48
anerkannt.
Der Umsatzsteuer- und der Einkommensteuerbescheid 1997
ergehen endgültig, da kein Vorläufigkeitsgrund iSd § 200 BAO
vorliegt.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilagen: 4 Berechnungsblätter
Wien,
30. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
RechnungMerkmalVoraussetzungwirtschaftliche BetrachtungsweiseVorsteuerabzugsmöglichkeitRechnungsmerkmaleGesamtüberschuss1/10el-Absetzungen1/15el-AbsetzungenNormal-AfA
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2031-W/03
- Stammnummer
- 20135
- Gültig
- 30.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF