RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0291-L/11

Gestellung von Arbeitskräften, wirtschaftliche Betrachtungsweise

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0291-L/11vom 20.03.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach dem schriftlichen Vertrag wurde zwar eine mengenmäßige Abrechnung nach der Anzahl der geschweißten Kessel vereinbart; inhaltlich stellt sich der Vertrag aber als die Vereinbarung bloß mengenmäßig bestimmter Arbeiten dar, die im zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen und der Erfüllung vom Bw übernommenen, zu seinen Betrieb gehörigen vertraglichen Verpflichtungen dienen. Dass die Schweißkojen und Werkzeuge im Wege einer Nutzungsvereinbarung an die Fa. E M vermietet wurden, ändert nichts an der tatsächlichen Einbeziehung der durch die Slowaken durchgeführten Schweißarbeiten in den betrieblichen Arbeitsablauf. Das gesamte Arbeitsmaterial stammte vom Einzelunternehmen des Bw. Auch wurden die gesamten Arbeitsmittel vom Bw zur Verfügung gestellt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Nutzung der Arbeitsgeräte und für die Zurverfügungstellung des Arbeitsplatzes (Arbeitskoje) ein entsprechender Abzug erfolgte, da nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt die tatsächlich bezahlte Vergütung nur die erbrachte Arbeitsleistung umfasste. Im Regelfall begründet ein Werkvertrag ein Zielschuldverhältnis, wobei die Verpflichtung darin besteht, die genau umrissene Leistung- in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet auch das Vertragsverhältnis. Im vorliegenden Fall wurde jedoch der Rahmenvertrag, sobald der darin festgelegte Betrag erreicht war, immer wieder erneuert und verlängert. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten Zieles auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag. Die tatsächlich benötigten Schweißarbeiten ergaben sich jedoch aus der Anzahl der von der Fa. HG georderten Kessel. Der Kern der Vereinbarung mit der Fa. E M bestand nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates in der Vermittlung und Zurverfügungstellung von Produktionsmitarbeiter mit der entsprechenden Qualifikation für die Durchführung der Schweißarbeiten im Rahmen der Organisation des Betriebes des Bw. Der Unabhängige Finanzsenat kommt daher zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall um die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung handelt. Das Gestellungsentgelt unterliegt gem. § 99 EStG 1988 in Österreich der Abzugsteuer. Der Bw haftet für die Einbehaltung und Abfuhr dieser Abgaben. Die Haftungsbescheide für die Jahre 2006 und 1-9/2007 bestehen daher zu Recht. 2. Säumniszuschläge Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 Prozent des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO). Nach Abs. 4 dieser Bestimmung sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist. Die zu den Selbstbemessungsabgaben zählende Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 ist vom Abfuhrpflichtigen (Haftungspflichtigen) selbst zu berechnen und zu entrichten, ohne dass eine vorherige abgabenbehördliche Tätigkeit wie etwa die bescheidmäßige Festsetzung abgewartet werden darf. Bei dieser Abgabe handelt es sich um eine Zahlungsschuld kraft Gesetzes, deren Entstehungszeitpunkt durch § 100 Abs. 4 EStG 1988 i. V. m. § 4 Abs. 2 lit. a Z 3 BAO geregelt wird. Der jeweilige Fälligkeitstermin ergibt sich aus § 101 Abs. 1 EStG 1988. Danach hat der Schuldner der dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte die innerhalb eines Kalendermonates gemäß § 99 einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung "Steuerabzug gemäß § 99 EStG" spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an sein Betriebs- bzw. Wohnsitzfinanzamt abzuführen. Die Berufung gegen den Säumniszuschlag enthält keine eigenständige Begründung, sondern aus dem Kontext ist zu erschließen, dass die gegen die Abzugsteuer gemäß § 99 EStG gerichteten Argumente zu einem Wegfall der Haftungsbescheide führen sollen und in der Folge die davon abhängigen Säumniszuschlagsbescheide ebenfalls die Grundlage fehlt. Da - wie oben dargelegt - die Haftungsbescheide hinsichtlich Abzugsteuer gemäß § 99 EStG zu Recht bestehen war die Berufung gegen den ersten Säumniszuschlag ebenfalls abzuweisen. Linz, am 20. März 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0291-L/11
Stammnummer
58441
Gültig
20.03.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF