…Bw.) zwei Drittel liegt ab 2000 eine wesentliche Änderung der Bewirtschaftungsweise vor. Der VwGH sprach im Erkenntnis vom 29.4.2010, 2007/15/0227, aus (siehe dort Punkt 2.2): "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Liebhabereibetrachtung jeweils nur Zeiträume gleicher Bewirtschaftungsart zu Grunde…
…und Verpachtung angesetzt werden. Der Berufung war daher teilweise stattzugeben. Informativ wird darauf hingewiesen, dass eine vom Bw. mehrfach angesprochene Absicht, bei neuerlichem Zinsanstieg Eigenkapital aus seinen Ersparnissen zuzuschießen, eine wesentliche Änderung der Bewirtschaftungsweise darstellen würde (§ 2 Abs. 4 zweiter Satz LVO), mit der Rechtsfolge…
…vorliegt und diese einkommensteuerrechtlich als Liebhaberei gilt, liegt im gegenständlichen Fall auch umsatzsteuerrechtlich Liebhaberei vor. Einkommensteuer 2015 und 2016: Die Umstellung von kurzfristiger Vermietung zu Ferienzwecken auf Dauervermietung stellt wie bereits oben dargestellt eine Änderung der Bewirtschaftungsweise dar, da dadurch die Einnahmen massiv gesteigert und…
…Eine wesentliche Änderung der Bewirtschaftungsweise kann und wird nicht stattfinden. Bisher: Steuerliches Ergebnis 2011: 446,22 Steuerliches Ergebnis 2012: -3.819,94 Steuerliches Ergebnis 2013: 64,50 Für die Jahre 2011 bis 2013 wird die Einkunftsquellle aus Gewerbebetrieb gelöscht, da Liebhaberei - auch unter Hinweis der…
…so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. […] Ist bei einer Betätigung nach § 1 Abs. 2 LVO zunächst ein Gesamtgewinn nicht zu erwarten und erfolgt später eine wesentliche Änderung der Betätigung, die dazu…
…hin, dass der Bw ab dem Jahr 2005 eine Änderung der Bewirtschaftungsweise vorgenommen habe, indem er nicht mehr selbst monatlich mit dem PKW zum Mietinkasso nach Wien gefahren sei, sondern seine Ehefrau mit der Bahn. Der Referent verwies auf die damit verbundene wesentliche Kostenersparnis. Das…
…Dr. N**** in wesentlichen Belangen durch die Erzielung deutlich höherer Mieten und durch die Erweiterung des Mieterkreises geändert. Vor dem in [6] skizzierten Hintergrund ist es nach Auffassung der BP entgegen der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung sehr wohl zu einer Änderung der Bewirtschaftungsweise gekommen, die…
…Finanzamt ist im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung zusammengefasst zu dem Ergebnis gelangt, dass im Beschwerdefall einerseits ab dem Jahr 2005 durch die geänderten Vermietungsbedingungen (wesentlich höhere Mieten, langfristiges Mietverhältnis, erweiterter Mieterkreis) eine Änderung der Bewirtschaftungsweise vorliege und andererseits durch die Übertragung der Eigentumswohnungen an die…
…insoweit schon deshalb nicht abzugsfähig. Eine (betreffend die Top 1 dessen ungeachtet durchgeführte) Liebhabereiprüfung ergibt sowohl für die Top 1 als auch für die Top 10+11 sowohl eine Änderung der Bewirtschaftungsweise als auch eine Übertragung vor Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses, ohne dass der Bf…
…zu Bf. in wesentlichen Belangen durch die Erzielung deutlich höherer Mieten und durch die Erweiterung des Mieterkreises geändert. Vor dem in [6] skizzierten Hintergrund ist es nach Auffassung der BP entgegen der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung sehr wohl zu einer Änderung der Bewirtschaftungsweise gekommen, die…
…bzw. der einzelnen Stockwerke ab, indessen die Tätigkeit in den Vorjahren auf die Vermietung an Tages- bzw. Kurzzeitgäste ausgerichtet war. Dass die Behörde in Anbetracht dieser Umstände Vorsicht walten ließ und im Jahre der Änderung in der Bewirtschaftungsweise und auch danach zunächst vorläufige Bescheide erließ…
…Eine Änderung der Bewirtschaftung liege vor, wenn die gesetzlichen Möglichkeiten zur Mietzinsfestsetzung ausgenützt werden und die Nutzungsvereinbarungen zwischen Miteigentumsgemeinschaft und Miteigentümern unter fremdüblichen Bedingungen vereinbart werden. Eine Änderung der steuerlichen Beurteilung sei ab jenem Veranlagungszeitraum anzunehmen, ab dem die wesentliche Änderung der Bewirtschaftung durch erkennbare…
…der Vorwurf des Amtsmissbrauches zu prüfen sein. Dieser Vorwurf manifestiere sich auch in den folgenden Ausführungen des Finanzamtes. An vorderster Stelle in der Bescheidbegründung finde sich eine akribische Auflistung der Ergebnisse der Kennzahl 370. Obwohl durch die Änderung der Bewirtschaftungsweise der Betrachtungszeitraum ab 2014 wesentlich…
…an zwei Tagen/ Woche ausübt. Beachtet man dabei die Ausführungen der Bw., dass seit Beginn der Tätigkeit keine Änderung in der Bewirtschaftungsweise eingetreten ist, sind derartige Umsatzziele nicht erreichbar. Zusätzlich ist aus den im bisherigen Verfahren vorgelegten Unterlagen erkennbar, dass die von der Bw. bekanntgegebenen…
…die wesentliche Basis für den Erfolg des Konzeptes. Folgendes Wissen sollte ein I-Vorsorgewohnungsanleger vermittelt bekommen: Research: Wie suche/bewerte ich eine Immobilie? Entwicklung/Beratung/Betreuung, Wie wickle ich rechtlich und steuerlich ab? Vermietung: Mietrecht, Richtlinien zum Richtwertzins, Betriebskosten, Wohnrechtsnovelle 2009; Spezialseminare: Konkurs der Baufirma…
…von der Bewirtschaftungsweise der bisherigen Vermietung und Verpachtung abgegangen worden. Hinsichtlich des Vorliegens von tauglichen Wiederaufnahmegründen sei anzumerken: Nur jene Tatsachen würden tatsächlich taugliche Wiederaufnahmsgründe darstellen, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existiert hätten, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt hervorgekommen seien (siehe VWGA (Anmerkung…
…eine wesentliche Steigerung der Erlöse vor. Das möge auf den ersten Blick unrealistisch erscheinen, allerdings habe für eine weitere im betriebswirtschaftlichen Sinne sinnvolle Tätigkeit eine Änderung der Bewirtschaftung erfolgen müssen. Die bereits im Jahr 2010 zu verzeichnende positive Entwicklung sei auf diese Änderung der Bewirtschaftung…
…einen Einheitswert von € 1.400.- festgestellt habe. Die maßgeblichen Tatsachen und Umstände nach dem Bewertungsgesetz hätten sich seit September 2004 nicht geändert, weshalb keine Änderungen der natürlichen Ertragsbedingungen oder sonstiger für das Bewertungsgesetz wesentlicher Umstände vorlägen. Die Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im…
…denen sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben direkt zuordenbar seien. Bei der Entscheidung, ob eine Landwirtschaft objektiv gesehen in einem absehbaren Zeitraum einen Überschuss verspreche, seien verschiedene Faktoren maßgebend. Insbesondere komme es auf die Lage und Größe, die Kulturgattung und die tatsächliche Bewirtschaftungsweise an…
…dass möglicherweise in der Vergangenheit aktivierungspflichtige Aufwendungen unzutreffenderweise sofort abgeschrieben worden seien. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen nicht weiter präzisiert wurde, ist davon auszugehen, dass angesichts des langen Zeitraumes dadurch möglicherweise Jahresergebnisse beeinflusst werden konnten, aber das Gesamtergebnis im Wesentlichen keine Änderung erfahren hat. Letztlich…