Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1949-W/05
Änderung der Bewirtschaftung bei Liebhaberei, kleine Vermietung, 29 oder 30 Jahre bis Gesamteinnahmenüberschuss nicht absehbar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1949-W/05vom 01.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 13. Juli 2005 gegen die
Bescheide des FA vom 5. Juli 2005 betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
a) Erklärungen -
Bescheide
Berufungsgegenständlich ist Liebhaberei im
Zusammenhang einer sogenannten "Vorsorgewohnung". Der in Niederösterreich
ansässige Berufungswerber (Bw.) bezieht als Pensionist Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Ab 1998 erklärte der Bw. zusätzliche
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend eine 31,6 m²
große Eigentumswohnung mit Balkon und Kellerabteil in 1170 Wien, X.
Einnahmen wurden erstmals im Jahr 2001 erklärt. In den Jahren 1998 bis 2004
fielen durchwegs Verluste an, für 2005 erklärte der Bw. einen
Einnahmenüberschuss von € 530,64. Im Zeitraum 1998 bis 2005 fiel
insgesamt ein Werbungskostenüberschuss von € 19.536,27 an (siehe
Aufstellung Beilage 1).
Das zuständige Finanzamt (FA) veranlagte die Bescheide
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2001 zunächst
erklärungsgemäß, jedoch vorläufig gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO.
Nach einer ersten Prognoserechnung laut einem Schreiben vom
16. Februar 2001 ohne Darlehenszinsen (Dauerbelege Seite 16 und 12f)
legte der Bw. eine zweite Prognoserechnung vor (Akt 2004 Seite 1ff,
Beilage 2), die erstmals
nach 19 Jahren (1998 bis 2016) ein
positives Gesamtergebnis ausweist.
Während einer Außenprüfung wurde dem Bw. im
Wesentlichen die Adaptierung der Prognoserechnung wie im späteren Bericht
(siehe unten) mit der Bitte um Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2005 (Arbeitsbogen
Seite 47f) führte der Bw. dazu aus: 1. Finanzielle Situation Ende
2004:
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€
|
ASVG-Pension
Bw.
|
1.475,00
|
ASVG-Pension
Ehefrau
|
512,00
|
fixes
Familieneinkommen pro Monat
|
1.987,00
|
Mietertrag pro
Monat
|
305,00
Der Mietertrag sei 15,3% des fixen Familieneinkommens,
womit längerfristig ein nicht unwesentlicher Betrag zur Sicherung eines
bescheidenen Lebensstandards in der Pension erzielt werde, was ja der vom
Gesetzgeber beabsichtigte Hintergedanke bei der Idee der Vorsorgewohnung gewesen
sei und hoffentlich noch sei. Beim Bw. diene die auf Grund wirtschaftlicher
Schwierigkeiten jederzeit kündbare Firmenpension von "€ 1.375,00"
monatlich ua. zur Finanzierung der nicht unbeträchtlichen
Einkommensteuervorauszahlungen. 2. In der revidierten Prognoserechnung seien
sehrwohl Betriebskosten enthalten. Reisekosten für Fahrten nach Wien seien
in den ersten Jahren hauptsächlich für die Durchführung von
zusätzlichen Investitionen, erforderlichen Reparaturen und Inkassobesuchen
angefallen, seien aber derzeit nur in begrenztem Umfang erforderlich. Da die
Wohnung durch die Mieterin nur sporadisch benutzt werde, sei diese auch nach 4
Jahren noch in neuwertigem Zustand. Somit sei ab 2005 mit einem positivem
steuerlichen Ergebnis und ab "2018", also nach nicht ganz 20 Jahren mit einem
kumulierten positiven steuerlichen Ergebnis zu rechnen, womit die
Vorsorgewohnung des Bw. innerhalb des überschaubaren Zeitraumes von 25
Jahren ("laut eines Verordnungsentwurfes") liege und damit eine Betätigung
mit Liebhabereivermutung eindeutig widerlegt werde.
Der Prüfer traf im Bericht vom 27. Juni 2005
über das Ergebnis einer Außenprüfung (Dauerbelege Seite 4ff) in
Tz 1, Beurteilung der Betätigung, die Feststellung, im Jahr 1998 sei
eine fremd finanzierte Eigentumswohnung in Wien erworben und in den folgenden
Jahren auch vermietet worden. Es seien Steuererklärungen abgegeben und bis
dato nur Werbungskostenüberschüsse erklärt worden. Eine
Prognoserechnung, die mit der Erklärung für 2002 abgegeben worden sei,
sollte die Gewinnerzielungsabsicht dokumentieren. Auf Grund dieser
Vorschaurechnung sollte ab dem Jahr "2015" ein Gesamtgewinn erzielt werden. Es
seien in dieser Berechnung jedoch keinerlei sonstige Aufwendungen (zB
Reisekosten) berücksichtigt worden, die aber in den vergangenen Jahren
regelmäßig angefallen seien. Bereits im folgenden Jahr sei von dieser
Prognose deutlich abgewichen worden. Gemäß "VwGH 2003/15/0028"
müsse eine Prognoserechnung weitgehend mit der Realität
übereinstimmen. Mit den Steuererklärungen 2004 sei wieder eine
Prognoserechnung vorgelegt worden, bei der wieder nur bis zum Jahr 2004 die
tatsächlich angefallenen sonstigen Aufwendungen Berücksichtigung
gefunden hätten. Bereits ab dem Jahr 2008 sollten [laut Bw.] keinerlei
Kosten in Verbindung mit der Vermietung anfallen, außer den
weiterverrechneten Betriebskosten und der Afa. Das entspreche weder den
Erfahrungen des täglichen Lebens noch den tatsächlichen Gegebenheiten
bei der gegenständlichen Vermietung. In einer Stellungnahme sei eingewendet
worden, dass die Wohnung nur sporadisch benützt werde und sich daher noch
in neuwertigem Zustand befinde. Trotzdem erscheine es nach Ansicht der
Finanzverwaltung gerechtfertigt, Erhaltungsaufwendungen nach einem Zeitraum von
15 Jahren zu prognostizieren. Die Prognoserechnung sei daher dahingehend
korrigiert worden, dass sonstige Aufwendungen mit ca. € 1.000,00
angesetzt würden (bisher durchschnittlich € 1.895,00 pro Jahr).
Ab dem Jahr 2010, 12 Jahre nach Errichtung, seien auch Erhaltungsarbeiten mit
ca. € 500,00 pro Jahr prognostiziert worden.
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Jahr
|
|
€
|
Gesamtgewinn
lt. Prognoserechnung
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2018
|
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708,00
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sonstige
Aufwendungen
|
je €
1.000,00
|
2008-2018
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-11.000,00
|
Erhaltungsaufwand
|
je €
500,00
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2010-2018
|
|
-4.500,00
|
Zwischensumme
Gesamtergebnis
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2018
|
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-14.792,00
|
Gewinn ab 2018
bei geänderter Prognoserechnung
|
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491,00 pro
Jahr
|
Gesamtgewinn
ab
|
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2048
|
=
weitere
|
30
Jahre
Wie bei obiger Berechnung deutlich werde, könne ein
Gesamtgewinn erst sehr spät erzielt werden, wenn auch nur ein Teil der
Kosten Berücksichtigung finden würden, die bereits bislang immer
angefallen seien. Gehe man aber davon aus, dass bei dem älter werdenden
Mietobjekt höhere Kosten für die Erhaltung als die kalkulierten
€ 500,00 anfallen würden, könne von der Erwirtschaftung
eines Gesamtgewinnes überhaupt nicht mehr gesprochen werden. Bei der
Vermietung einer einzelnen Eigentumswohnung handle es sich gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO II um eine Betätigung mit
Liebhabereivermutung. Die Vermietung sei daher als Liebhaberei zu beurteilen.
Sie sei somit keine unternehmerische Betätigung. Daher seien die
Umsatzsteuerbescheide entsprechend zu berichtigen. Da keine Einkunftsquelle
vorliege, würden die Ergebnisse bei der Einkommensteuer außer Ansatz
bleiben.
Das FA folgte diesen Feststellungen und erließ am
5. Juli 2005 endgültige Bescheide betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer 1998 bis 2004, in denen die Betätigung nicht anerkannt
wurde.
b) Berufung
Der Bw. erhob die Berufung vom 13. Juli 2005 (Akt 2004
Seite 30f) und brachte vor, in Ergänzung seiner Stellungnahme vom
21. Juni 2005 habe er seine Prognoserechnung nochmals nach bestem
Wissen und Gewissen entsprechend überarbeitet und ersuche um
Berücksichtigung folgender Punkte, die bei der Korrektur der
Prognoserechnung laut Außenprüfung außer Ansatz bleiben sollen:
1. Die Prognose der wertgesicherten Mieteinnahmen seien vom Bw. erst 2010 um 3%
äußerst moderat erhöht worden und würden sicherlich noch
ein beachtliches Potential zur Erhöhung der Mieteinnahmen bieten. 2. Die
weiterverrechneten Betriebskosten seien per 1. Juli 2005 auf die
tatsächliche Höhe angehoben worden (gemäß einem Schreiben
vom 22. Juni 2005). 3. Die sonstigen Aufwendungen würden sich ab
2005 drastisch reduzieren, da die Frau des Bw. das Inkasso verbunden mit dem
Entleeren des Briefkastens und die Kontrolle der Einhaltung der gemäß
§ 5 des Mietvertrages vorgesehenen Erhaltungs- und Meldepflicht durch
den Mieter übernommen habe und prinzipiell nur mit den ÖBB einmal
monatlich nach Wien fahre. Dadurch würden die PKW-Fahrten des Bw. nach Wien
entfallen. Weiters sei der Festnetzanschluss des Telefons zum
ehestmöglichen Zeitpunkt wieder gekündigt worden. 4. Da die
Vorsorgewohnung des Bw. komplett und gediegen eingerichtet sei, seien die
Investitionen weitestgehend abgeschlossen. Dazu komme, dass die Vorsorgewohnung
des Bw. von der Mieterin nur sporadisch und schonend benutzt werde, wodurch
moderate Erhaltungsaufwendungen erst ab 2013 zu erwarten seien. 5. Somit ergebe
sich bereits 2005 ein positives steuerliches Ergebnis von € 740,00, im
Jahr 2019 ein kumuliertes steuerliches Ergebnis von € 1.339,00 und in
den Folgejahren von € 1.633,0 pro Jahr. Daher stehe die revidierte
Prognoserechnung des Bw., deren Plausibilität durch obige Punkte
untermauert und durch die Ergebnisse der zukünftigen Jahre mit Sicherheit
bestätigt werde, in krassem Gegensatz zur Prognoserechnung des FAes, mit
der das FA vermutlich jede sog. kleine Vermietung zu einer Betätigung mit
Liebhabereivermutung umfunktioniere, was sicherlich nicht im Sinne des
Gesetzgebers gewesen sei, als er die Idee der Vorsorgewohnung propagiert
habe.
Mit der Berufung legte der Bw. eine dritte Prognoserechnung
vor (Akt 2004 Seite 32f,
Beilage 3), die sich von seiner
zweiten Prognoserechnung dadurch unterscheidet, dass im Jahr 2005
zusätzlich sonstige Aufwendungen S 4.1300,00 und von 2006 bis 2019
sonstige Aufwendungen von jährlich S 3.000,00 angesetzt wurden. Im
Unterschied dazu setzte der Bw. in der zweiten Prognoserechnung zwischen 2005
und 2007 jährlich S 12.000,00 und ab 2008 keinerlei sonstigen Aufwand
an. Weiters setzte der Bw. in der dritten Prognoserechnung in den Jahren 2010
bis 2017 jährlich S 13.000,00 als Betriebskosten an, in der zweiten
Prognoserechnung wurden dafür 2010 bis 2014 jährlich nur
S 3.000,00 und 2015 und 2016 S 1.000,00 angesetzt. Die dritte
Prognoserechnung des Bw. weist nach 22
Jahren (1998 bis 2019) erstmals ein positives Gesamtergebnis aus
(€ 1.339,00).
c) BVE
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. August 2005
(Akt 2004 Seite 41ff) wies das FA die Berufung mit folgender Begründung ab:
§ 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung II (LVO II) normiere
Betätigungen mit der Annahme einer Liebhaberei, darunter sei im Bereich der
Vermietung die sogenannte kleine Vermietung zu verstehen. Als kleine Vermietung
nach § 1 Abs. 2 Z 3 LVO (Betätigung mit Annahme einer
Liebhaberei) sei die Bewirtschaftung (entgeltliche Überlassung) von
Eigentumswohnungen zu beurteilen. Die Vermietung der Eigentumswohnung des Bw. in
Wien sei als sogenannte kleine Vermietung und somit als Betätigung mit
Annahme einer Liebhaberei zu beurteilen. In diesem Fall sei der Nachweis
zulässig, dass in einem ansehbaren Zeitraum (20 Jahre bzw. 23 Jahre ab dem
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen) ein Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten erwirtschaftet werde und somit von einer
Einkunftsquelle auszugehen sei. Die Beurteilung der objektiven
Ertragsfähigkeit sei eine vorausschauende, prognostizierende Bewertung,
wobei, diese an Hand einer vom Betätigenden zu erstellenden
Prognoserechnung zu erfolgen habe. Ein Zurückbleiben der tatsächlichen
Einnahmen hinter den prognostizierten Einnahmen wie auch das Auftreten
höherer als der prognostizierten Werbungskosten sei im Rahmen der
Entscheidung über die Frage des Vorliegens von Liebhaberei zu beachten. Wie
bereits im Bericht über die Außenprüfung vom
27. Juni 2005 in Tz 1 festgehalten, würden im Fall des Bw.
die Ausgaben laut Überschussrechnung erheblich von den prognostizierten
Aufwendungen abweichen. Unter Zugrundelegung der erklärten Einnahmen und
Werbungskosten und Hochrechnung dieser Beträge auf künftige
Zeiträume sei der Prüfer zum Ergebnis gekommen, dass in absehbarer
Zeit aus der Vermietung des Bw. kein Überschuss zu erzielen sei und deshalb
keine Einkunftsquelle vorliege. In der Berufung weise der Bw. im Wesentlichen
darauf hin, dass auf Grund diverser künftig zu setzender Maßnahmen
wie mögliche Erhöhung der Mieteinnahmen, Weiterverrechnung der
tatsächlichen Betriebskosten, drastische Kürzung der sonstigen
Aufwendungen ab 2005 und nur moderate Erhaltungsaufwendungen erst ab 2013 sich
bereits 2019 ein positives Gesamtergebnis ergeben werde. In der der Berufung
angeschlossenen Prognoserechnung würden ab 2005 im Verhältnis zu den
in den Erklärungen für die Vorjahre angeführten Beträge
drastisch reduzierte sonstige Aufwendungen aufscheinen. Dem sei
entgegenzuhalten, dass, wie bereits im Zuge der Außenprüfung
festgestellt worden sei, die erklärten Werbungskosten, insbesondere
Reisekosten bis 2004, die ursprünglich prognostizierten Aufwendungen
wesentlich übersteigen würden. Ein Zurückbleiben der
tatsächlichen Einnahmen hinter den prognostizierten Einnahmen wie auch das
Auftreten höherer als der prognostizierten Werbungskosten sei im Rahmen der
Entscheidung über die Frage des Vorliegens von Liebhaberei zu beachten,
zumal es ansonsten keines Beobachtungszeitraumes bedürfte, innerhalb dessen
die Richtigkeit der Prognose zu überprüfen sei (unter Hinweis auf VwGH
30.10.2003, 2003/15/0028). Die der Berufung beigelegte Prognoserechnung sei
dahingehend zu berichtigen gewesen, dass verrechenbare Betriebskosten aus den
Einnahmen und Werbungskosten auszuscheiden gewesen seien. Ab 2011 sei der
jährliche Erhaltungsaufwand mit S 3.500,00 geschätzt worden, da
auch bei schonender Benutzung durch den Mieter mit gewissen Reparaturkosten
gerechnet werden müsse. Selbst bei einer Reduktion der sonstigen
Aufwendungen auf eine Höhe von jährlich S 10.000,00, was etwa
einem Drittel des Durchschnitts des Beobachtungszeitraumes entspreche, wäre
ein positives Gesamtergebnis innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren nicht zu
erzielen. Die vom Bw. in der Beilage zur Berufung prognostizierten sonstigen
Kosten in Höhe von S 3.000,00 jährlich ab 2006 würden in
Hinblick auf die bisher in den Erklärungen des Bw. geltend gemachten
Werbungskosten unrealistisch erscheinen. Das FA ging von einer eigenen
Prognoserechnung aus (Akt 2004 Seite 43f,
Beilage 4), die noch im
25. Jahr der Betätigung (1998 bis 2022) einen
Gesamtwerbungskostenüberschuss von € 2.432,50 ausweist. Zu dieser
Prognoserechnung führte das FA aus, der Erhaltungsaufwand ab 2011 werde mit
jährlich S 3.500,00 (€ 254,35) geschätzt, da seit
Vermietungsbeginn bereits 10 Jahre vergangen seien und mit gewissen Reparaturen
auch bei schonendster Behandlung durch den Mieter gerechnet werden müsse.
Die sonstigen Aufwendungen würden ab 2005 mit S 10.000,00
(€ 726,72) geschätzt, da jedenfalls Kosten anfallen würden,
wie auch in der Berufung angegeben werde. Im Durchschnitt der Jahre 2001 bis
2004 seien jeweils unter diesem Titel S 29.151,00 (€ 2.118,52) an
Werbungskosten geltend gemacht worden. Der angesetzte Betrag scheine somit
durchaus realistisch. Verrechenbare Betriebskosten seien bei der
Prognoserechnung laut FA nicht zu berücksichtigen.
Anmerkung: Die Prognose des FAes ergab für das 25.
Jahr der Betätigung (2022) noch immer einen Werbungskostenüberschuss
von € 1.951,27. Der Bw. wies im späteren Vorlageantrag zutreffend
darauf hin, dass die Prognoserechnung (xls-Datei) des FAes im Jahr 1999 einen
Fehler enthält, da dem Erhaltungsaufwand S 3.311,00 (umgerechnet
€ 240,62) das Minusvorzeichen fehlt. Das FA ging im Jahr 2022 von
einem Gesamtwerbungskostenüberschuss von € 1.951,27 aus,
rechnerisch ergeben sich € 2.432,50:
|
|
€
|
Gesamtverlust
2022 laut Prognose FA
|
-1.951,27
|
Korrektur 1999
S 3.311,00 fehlendes Minuszeichen
|
-240,62
|
S 3.311,00 als
Ausgabe
|
-240,62
|
rechnerisches
Ergebnis gerundet
|
-2.432,50
d) Vorlageantrag
Im Vorlageantrag vom 18. August 2005 (Akt 2004 Seite
34ff) brachte der Bw. vor, gemäß "VwGH 2003/15/0028" müsse eine
Prognoserechnung weitgehend mit der Realität übereinstimmen. Da die
Prognoserechnung offensichtlich einen zentralen Raum bei der Beurteilung der
sog. kleinen Vermietung einnehme, soll sie weitgehend realistisch und richtig
sein. Daher sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass Ende 2004
eine Differenz von € 2,449,20 zwischen der vom FA
(€ 17.622,80) erstellten und der Prognoserechnung des Bw.
(€ 20.072,00) bestünde, die darauf zurückzuführen sei,
dass in der Prognoserechnung des FAes der Erhaltungsaufwand 1999 mit
S 3.311,00 nicht als Aufwand sondern als positiver Betrag und die BK bzw.
die Differenz zwischen weiterverrechneten und tatsächlichen BK von
S 27.080,00 (€ 1.967,98) nicht als Werbungskosten
berücksichtigt worden seien. Die weitere Differenz in den Jahren 2005 bis
2018 ergebe sich aus den unterschiedlichen Ansätzen der sonstigen
Aufwendungen von S 140.000,00 laut FA und den vom Bw. geschätzten
S 43,130,00 und des Erhaltungsaufwandes von S 28.000,00 laut FA und
den vom Bw. genannten S 12.000,00. In seiner Bescheidbegründung vom
8. August 2005 betreffend der mit unbegründeter Abweisung
abgetanenen Berufung des Bw. schreibe das FA, dass die vom Bw. in der Beilage
zur Berufung prognostizierten sonstigen Kosten in der Höhe von
S 3.000,00 jährlich ab 2006 in Hinblick auf die bisher in den
Erklärungen des Bw. geltend gemachten Werbungskosten unrealistisch seien.
Dazu sei nur Folgendes zu sagen: Man solle bitte endlich zur Kenntnis nehmen,
dass die Investitionstätigkeit mit 2004 endgültig abgeschlossen sei
und somit keine weiteren kostspieligen PKW-Fahrten nach Wien erforderlich seien
(unter Hinweis auf die Punkte 3 und 4 der Berufung und eine
Umsatzsteuervoranmeldung 1. und 2. Quartal 2005). Weiters sei dem Bw. vom
Prüfer vorgeworfen worden, dass in seiner Prognoserechnung ab 2008
keinerlei Kosten in Verbindung mit der Vermietung anfallen würden. Diesem
Umstand habe der Bw. Rechnung getragen und ab 2013 S 2.000,00 jährlich
als Erhaltungsaufwand angesetzt, wobei der Bw. allerdings noch immer nicht
wisse, wofür bei einer 31,6 m² großen, gediegen und komplett
eingerichteten Garconniere diese Kosten anfallen sollen, da neben der in den
monatlichen Vorschreibungen der Gebäudeverwaltung enthaltenen
Reparaturrücklage auch der Umstand zu berücksichtigen sei, das der Bw.
endlich eine kultivierte Mieterin gefunden habe, die sich langfristig die
Vorsorgewohnung des Bw. leisten wolle und dies auch finanziell könne und
die außerdem die Wohnung nur sporadisch und schonend nutze (unter Hinweis
auf Punkt 4 der Berufung). Die Angaben des Bw. seien sehrwohl realistisch,
habe er doch bisher 3 Wohnungen und 1 Haus eingerichtet und somit genügend
Erfahrung auf diesem Gebiet. Die Vorsorgewohnung des Bw. würde sich ab 2005
rechnen, was letztendlich 2019 in einem positiven kumulierten Ergebnis von
€ 1.339,00 gipfle, wodurch nach spätestens 20 Jahren ab dem
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen ein Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten erwirtschaftet werde und somit von einer
Einkunftsquelle auszugehen sei.
Im Veranlagungsakt 2005, Seite 22, ist eine
vierte Prognoserechnung des Bw.
abgelegt, die sich von der dritten Prognoserechnung dadurch unterscheidet, dass
im Jahr 2005 sonstige Aufwendungen von S 5.786,00 anstatt S 4.130,00
und zusätzliche Ausgaben für Telefongebühren S 1.175,00
angesetzt wurden. Im Jahr 2008 wurde als Afa Ausstattung S 5.105,00 statt
S 8.091,00, im Jahr 2009 S 2.002,00 statt S 5.142,00 und in den
Jahren 2011 S 1.445,00 und 2012 S 289,00 anstatt je S 2.200,00
angesetzt. Die vierte Prognoserechnung des Bw. enthält einen Schreibfehler,
da für das Jahr 2015 der Jahreserfolg fälschlich mit S 28.474,00
anstatt richtig mit S 22.474,00 angegeben wurde.
|
|
2015
|
4. Prognose
laut Bw.:
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S
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Summe
Einnahmen
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52.870,00
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Summe Ausgaben
|
-30.396,00
|
Ergebnis
mathematisch richtig
|
22.474,00
Die vierte Prognoserechnung des Bw.
(Beilage 5) weist erstmals
nach 21 Jahren (1998 bis 2018) ein
positives Gesamtergebnis aus (mathematisch richtig: € 289,00).
e) Verfahren UFS
Auf Wunsch der steuerlichen Vertretung fand am
1. August 2006 ein Erörterungstermin gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO statt, Die steuerliche Vertreterin gab an, es
handle sich um den Ankauf einer Wohnung in Wien im Jahr 1998 mit der erstmaligen
Vermietung ab dem Jahr 2001. Die damalige steuerliche Vertretung habe eine
Prognoserechnung vorgelegt, die auf Grund unerwarteter Kosten zunächst
nicht habe eingehalten werden können. Der Bw sei bestrebt, durch
Kostenreduzierung und insbesondere dem Umstand, dass keine weiteren Kosten
anfallen werden, eine ertragsreiche Betätigung auszuüben.
Über Befragen durch den Referenten gab der Bw an, es
habe bei Beginn der Betätigung hohe Ausgaben auf Grund seiner Fahrten nach
Wien gegeben. Diese seien zu Beginn notwendig gewesen, da die Wohnung noch nicht
eingerichtet gewesen sei und der Bw. Mieter habe finden müssen. Es habe
sich praktisch um "sinnlosen" Aufwand gehandelt, da es sich bei den
Interessenten um Studenten gehandelt habe, die über kein Geld verfügt
hätten, und es daher zunächst zu keinem Mietabschluss gekommen sei.
Der schriftliche Mietvertrag laute auf Frau M. Diese habe die Wohnung im ersten
Jahr sporadisch für Besuche in Wien benutzt, ihr Wohnsitz sei nach wie vor
in L. Nach einem Jahr sei Frau Mag.K in den Mietvertrag eingetreten und sei
seitdem seine Mieterin. Der Bw. verwies auf 4 Vorschreibungen, die zum Akt
genommen wurden. Der Bw. habe zum Beginn seiner Tätigkeit monatliche
Fahrten nach Wien unternommen, zum Großteil zum Zweck des Mietinkassos,
jedoch auch zB 2002 zur Errichtung einer Wohnzimmerwand. Im Jahr 2005 seien dem
Bw. die eigenen Fahrten mit dem Auto zu anstrengend geworden und ab diesem Jahr
fahre seine Frau ca. einmal monatlich mit der Bahn nach Wien um zu schauen, ob
die Wohnung in Ordnung sei und um die Miete abzuholen. Über Befragen des
Referenten, dass die Vermietung in Form einer vollständig eingerichteten
Wohnung bis zu Handtücher und Essbesteck erfolge, gab der Bw an, dass
dafür eben ein besonderes Entgelt verlangt werde. Nach Meinung des Bw.
würden Besteck und Handtuch keine aufwendige Wohnungseinrichtung
darstellen, weil diese Gegenstände zu einer Wohnung dazu
gehörten.
Der Vertreter des FAes verwies auf die Ausführung im
Betriebsprüfungsbericht und der Berufungsvorentscheidung. Der Prüfer
habe die Prognoserechnung des Bw überprüft und mit seinen eigenen
Zahlen berichtigt.
Der Referent wies darauf hin, dass der Bw ab dem Jahr 2005
eine Änderung der Bewirtschaftungsweise vorgenommen habe, indem er nicht
mehr selbst monatlich mit dem PKW zum Mietinkasso nach Wien gefahren sei,
sondern seine Ehefrau mit der Bahn. Der Referent verwies auf die damit
verbundene wesentliche Kostenersparnis. Das habe rechtlich zur Folge, dass die
Betätigung ab dem Jahr 2005 unter Beibehalten der bisherigen
Bewirtschaftung mit monatlich Fahrten nach Wien mit dem eigenen PKW zu
untersuchen sei. Dabei sei zu überprüfen, ob die ab 1998
ausgeübte Betätigung bei Beibehaltung der monatlichen Fahrten mit dem
eigenen PKW geeignet gewesen wäre, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes
ein positives Gesamtergebnis zu erwirtschaften.
Der Bw gab dazu an, er habe auf seine monatlichen Fahrten
nach Wien verzichtet, weil ihm das mit der Zeit zu anstrengend geworden sei. In
diesem Zusammenhang verwies der Bw. auch auf seinen Verkehrsunfall im Zuge einer
solchen Fahrt im Jahr 2002.
Die steuerliche Vertreterin gab dazu an, sie sehe im
Verzicht auf eigene PKW-Fahrten keine Änderung der Bewirtschaftungsart. Es
sei zu beachten, dass bei Beginn der Betätigung Fahrten angefallen seien,
weil die Wohnung noch nicht eingerichtet gewesen sei, weil Mieter gesucht worden
seien und weil zu Beginn der Betätigung eine gewisse Unerfahrenheit des Bw
bei der Vermietung im Spiel gewesen sei. Dem Leistungsgedanken folgernd habe der
Bw. im Laufe der Zeit auch aus Kostengründen die Fahrten reduziert.
Hätte die steuerliche Vertreterin bereits für das Jahr 2002 Einfluss
auf die Steuererklärung des Bw gehabt, hätte sie die Kosten des
Verkehrsunfalls nicht als Werbungskosten erklärt. Nach nunmehriger
Durchsicht der Unterlagen sehe die steuerliche Vertreterin für diesen
Verkehrsunfall keinen Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit. Die
steuerliche Vertreterin habe sich gewundert, dass bezüglich des
großen Betrages für den Verkehrsunfall keine Überprüfung
durch das FA stattgefunden habe.
Die Gruppenleiterin UEK des FAes gab an, dass
Erklärung abgewartet worden seien und es habe zunächst die
vorläufige Veranlagung stattgefunden, im Zuge derer die Ausgaben nur
pauschal angesehen worden seien. Bezüglich des Verkehrsunfalls verwiese die
Gruppenleiterin auf den Aktenvermerk im Akt 2002, Seite 1.
Über Frage des FA-Vertreters, dass in den monatlichen
Vorschreibungen an Frau Mag.K ein Mietvertrag vom 20. Februar 2002
erwähnt werde, gab der Bw an, er müsste das überprüfen, ob
es tatsächlich einen Mietvertrag mit Frau Mag.K mit diesem Datum gebe.
Tatsache sei, dass Frau Mag.K im Jahr 2002 in das Mietverhältnis von Frau M
eingetreten und letztere nicht mehr Mieterin gewesen sei.
Nach längeren Erörterung bezüglich
Prognoserechnungen übergaben steuerliche Vertreterin und der Bw eine
neuerliche (fünfte) Prognoserechnung mit dem Stand 28. Juli 2006,
dabei soll es sich um die letztgültige Prognoserechnung handeln. Laut Bw.
sei in dieser Prognoserechung der Verkehrsunfall von 2002 nicht enthalten. Diese
Prognoserechnung weist für das Jahr 2017 erstmals ein positives
Gesamtergebnis aus (S 4.238,00, € 308,00). Außer der
Korrektur eines Vorzeichenfehlers gegenüber der vierten Prognoserechnung
des Bw. im Jahr 2015 wurde in der während des
Erörterungsgesprächs vorgelegten Prognoserechnung
28. Juli 2006 für das Jahr 2002 der sonstige Aufwand mit
S 33.001,00 angegeben gegenüber S 62.151,00 in der vierten
Prognoserechnung des Bw. (vgl.
Beilage 5). Bei der Differenz
S 29.150,00 handelt es sich um den bereits mehrfach genannten
Verkehrsunfall. Weitere geringe Abweichungen ergeben sich daraus, dass in der
fünften Prognoserechnung Stand 28. Juli 2006 die Afa Ausstattung
ab 2006 mit S 8.738,00 anstatt S 8.091,00 und ab 2008 mit
S 5.752,00 anstatt S 5.150,00, in den Jahren 2009 und 2010 mit
S 2.848,00 anstatt S 2.2002,00, im Jahr 2011 mit S 2.092,00
anstatt S 1.445,00, im Jahr 2012 mit S 936,00 anstatt S 289,00,
in den Jahren 2013 und 2014 mit S 647,00 und im Jahr 2015 mit S 592,00
anstatt jeweils mit 0 angesetzt wurde.
Auf die Frage des Referenten, warum der Bw den
Verkehrsunfall ursprünglich in die Erklärung aufgenommen habe, gab der
Bw an, dass ihn seine steuerliche Vertretung mittlerweile eines Besseren belehrt
habe.
Die steuerliche Vertreterin gab an, aus ihrer Sicht
hätte die Ausgabe für den Verkehrsunfall im Jahre 2002 vom FA
überprüft werden müssen, da es sich um einen erheblichen Betrag
handle. Weiters seien die vom Prüfer angesetzten Kosten zu hoch gegriffen.
Die steuerliche Vertreterin verwies auf die heute vorgelegte Prognoserechnung
Stand 28. Juli 2006.
Über Befragen der Gruppenleiterin gab der Bw. an, die
monatlichen Inkassofahrten würden dem Zweck dienen, den Briefkasten zu
entleeren, der ansonsten überquellen würde, und um mit einem
Zweitschlüssel die Wohnung zu betreten, die von der Mieterin nur sporadisch
benützt werde. Weil die Mieterin nicht anwesend sei, entnehme der Bw. das
bereit gelegte Geld einem geheimen Ort in der Wohnung. Die monatlichen Fahrten
würde stattfinden, weil es soll Mieter geben, die monatelang in einer
Wohnung leben, ohne dafür Zins zu zahlen. Der Bw. sei froh, mit der
jetzigen Mieterin eine honorige Person gefunden zu haben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Kauf- und Bauträgervertrag vom
27. Jänner bzw. 25. März 1999 (Dauerbelege Seite 24ff)
erwarb der Bw. von einer WohnbaugmbH eine erst zu errichtende Eigentumswohnung
in 1170 Wien im Ausmaß von 31,6 m², mit Kellerabteil und Balkon.
Laut Punkt V des Vertrages wurde einvernehmlich festgestellt, dass der Bw.
die Wohnung zum Zweck der Vermietung erwirbt. Gemäß Punkt VIII
war die Fertigstellung und Übergabe der Wohnung für September 1999,
spätestens 31. März 2000 vorgesehen. Laut Plan (Dauerbelege
Seite 31) besteht die Wohnung aus einem einzelnen Zimmer 22,24 m²
(samt Küchenzeile), Vorraum 4,41 m² und Bad-WC
5,20 m².
Laut Anlagenverzeichnis schuf der Bw. 1999 eine Küche
um S 58.844,40 (Nutzungsdauer 10 Jahre) an. Die Gebäude-Afa
beträgt jährlich S 12.395,82 (€ 900,82).
Im Jahr 1999 schuf der Bw. weiters eine Wohnungsausstattung
und geringfügige Wirtschaftsgüter in Höhe S 44.966,00 an,
die er im selben Jahr abschrieb. In den Jahren 2000 bis 2004 erwarb der Bw.
geringfügige Wirtschaftgüter um jährlich ca. S 9.000,00 an.
Für 2003 legte der Bw. keine Liste der geringfügigen
Wirtschaftsgüter vor. Im Jahr 2005 schaffte der Bw. geringfügige
Wirtschaftsgüter um umgerechnet S 2.087,00 (€ 151,67)
an.
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
|
S
|
S
|
S
|
=
S
|
|
=
S
|
=
S
|
GWG
|
44.966,00
|
8.795,00
|
9.047,00
|
10.754,00
|
|
9.069,00
|
2.087,00
|
|
|
|
|
€
|
|
€
|
€
|
|
|
|
|
781,52
|
|
659,06
|
151,67
Laut den vom Bw. vorgelegten Listen handelt es sich bei
den geringfügigen Wirtschaftsgütern um Baderegale, Sitzkissen,
Wohnwand, Badezimmer-Zubehör, Teppich, Matte, Hocker, Dosen, Gläser,
Kaffeemaschine, Polster (Akt 2002 Seite 2), TV-Reparatur, Stehleuchte,
Schere, Bettwäsche, Spiegel, Faxgerät, Wasserkocher, Geschirrtuch,
Herstellung Telefonanschluss und Grundentgelt (Akt 2004 Seite 6),
Schwammtuch, Besteck, Küchenwaage, Geschirrtuch, Schuhregal,
Brötchenbäcker, Spannleintücher (Akt 2005 Seite 25). In der
Inventarliste (Dauerbelege Seite 22f) zum Mietvertrag vom
16. Jänner 2001 sind angeführt: Wandsafe, Spiegel,
Unterschrank, Bettwäsche, Nachttischlampe, Sitzgruppe, Doppelliegen,
Strahler, Heizkörper, Leuchte, Waschtisch, Geschirr, Badzubehör,
Sanitärgerät, Kaffeemaschine, Küchengeräte, Deckenleuchte, 2
Deckenleuchten, Halogenlampen, Seitenschale, Besteck, Küchenzubehör,
Jalousie, 2 Handtuchringe, Karniese, Ablage, Schlüssel, Beschläge,
Fußabstreifer, Badeteppich, Spion, Regal, Gardine, Türstopper,
Textilien, Einbaukasten.
Mit Mietvertrag vom 16. Jänner 2001
(Dauerbelege Seite 17ff) vermietete der Bw. die Wohnung beginnend mit
1. Februar 2001 auf unbestimmte Zeit an Frau M (Pensionistin, geboren
1938) zu einem monatlichen Hauptmietzins inklusive Entgelt für
mitvermietete Einrichtungsgegenstände in Höhe von S 3.000,00
zuzüglich Anteil an den Betriebskosten S 1.200,00 und Umsatzsteuer,
gesamt S 4.620,00 monatlich (Aufstellung Dauerbelege Seite 20).
Laut Meldeanfrage des FAes vom 26. Mai 2003
(Akt 2001 Seite 4) und des UFS vom 16. Juni 2006 war bzw.
ist die Mieterin nur in Loosdorf (seit 1978), nicht jedoch an der
berufungsgegenständlichen Wohnung in Wien gemeldet.
Laut Vorbringen des Bw. im Erörterungsgespräch
vor dem UFS wurde die Wohnung ab 2002 an Frau Mag.K vermietet. Laut monatlichen
Vorschreibungen betrug der Mietzins ohne USt und Betriebskosten S 3.000,00
(ab 1. März 2002), € 234,42 (S 3.226,00 ab
1. Jänner 2004 und ab 1. Juli 2005 gleichbleibend bei
höheren Betriebskosten).
Laut den bisher für die Jahre 1998 bis 2005
vorgelegten Erklärungen erwirtschaftete der Bw. aus der Vermietung folgende
Ergebnisse (vgl. Überschussrechnung
Beilage 1):
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
|
Ergebnis:
|
-3.858,00
|
-110.078,69
|
-77.624,05
|
-15.794,03
|
= €
|
Gesamt:
|
|
-113.936,69
|
-191.560,74
|
-207.354,77
|
-15.069,06
|
|
|
|
|
|
|
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
|
|
€
|
€
|
€
|
€
|
|
Ergebnis:
|
-3.871,46
|
-499,25
|
-627,14
|
530,64
|
|
Gesamt:
|
-18.940,52
|
-19.439,77
|
-20.066,91
|
-19.536,27
|
2. Rechtliche
Beurteilung
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 3
Liebhabereiverordnung (LVO) 1993 idF BGBl. II 358/1997 ist Liebhaberei bei einer
Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von
ua. Eigentumswohnungen, wie im vorliegenden Fall. Nicht erforderlich ist es,
dass der Abgabepflichtige die Wohnung selbst bewohnt oder die Absicht hegt, sie
in der Zukunft zu bewohnen (VwGH 21.9.2005, 2001/13/0278).
Gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO 1993 liegt
bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 Liebhaberei
dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung in einem absehbaren Zeitraum
einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten
lasst. Anderenfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn der
Betätigung solange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung nicht
geändert wird. Bei Betätigungen iSd § 1 Abs. 2 Z 3
(wie im vorliegenden Fall) gelten 20 Jahre ab Beginn der entgeltlichen
Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von
Ausgaben als absehbarer Zeitraum.
Im vorliegenden Fall fielen erstmals im Jahr 1998 Ausgaben
an. Die entgeltliche Überlassung (Vermietung) wurde 2001 begonnen.
Betreffend
Änderung der Bewirtschaftung ist festzustellen:
Der Bw. machte ua. Ausgaben aus Kilometergeld in folgendem
Umfang geltend:
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
(AS
12)
|
(AS
4)
|
(AS
3)
|
(AS
3)
|
(AS
7)
|
|
(AS
8)
|
(AS
28)
|
km
|
km
|
km
|
km
|
km
|
km
|
km
|
km
|
780
|
6428
|
3921
|
1145
|
3397
|
nicht
bekannt
|
2418
|
372
|
|
|
|
|
€
|
€
|
€
|
€
|
|
|
|
|
1.209,33
|
nicht
bekannt
|
860,81
|
132,43
|
S
|
S
|
S
|
S
|
= S
|
|
= S
|
= S
|
3.822,00
|
31.497,20
|
19.212,90
|
5.610,50
|
16.641,00
|
|
11.845,00
|
1.822,00
Der Betrag an Kilometergeld für 2003 ist deshalb
nicht bekannt, weil für diese Ausgabe in der Abgabenerklärung keine
eigene Kennziffer vorgesehen ist. Für 2004 und 2005 legte der Bw. so wie
für die Jahre 1998 bis 2002 eigene Aufstellungen vor. Laut Aufstellungen
des Bw. beträgt die Entfernung zwischen seinem Wohnsitz in
Niederösterreich und Wien rd. 190 km (hin und zurück). Der Bw.
machte Kilometergeld für Fahrten zur berufungsgegenständlichen Wohnung
und vor allem in den Jahren 1998 und 1999 zur Bausparkassa, zum Architekten, zum
Notar, zu Handwerkern und zu Einrichtungshäusern jeweils in Wien geltend.
Daneben machte der Bw. auch Fahrten zu Einrichtungshäusern in St.
Pölten rd. 60 km (hin und zurück) geltend. Ab 2000 machte der Bw.
Fahrten zur Wohnung (190 km) betreffend Mietinteressenten, 2001
zusätzlich 10 Fahrten und 2002 vier Fahrten "Mieter" nach Loosdorf (20 km)
und ab März 2002 regelmäßig Fahrten "Mieter" nach Wien geltend.
Aus der Aufstellung für 2004 (Akt 2004 Seite 8) ergibt sich, dass der
Bw. jedes Monat persönlich zum Mietinkasso nach Wien fuhr (angegeben mit
186 km). Laut Aufstellung 2005 (Akt 2005 Seite 28) wurde das
monatliche Mietinkasso ebenfalls persönlich durchgeführt, jedoch wurde
nur einmal Kilometergeld verrechnet, ansonsten für die anderen Monate
ÖBB-Fahrscheine je € 12,40.
Der Bw. gab in der Berufung vom 13. Juli 2005 an,
dass das monatliche Mietinkasso ab 2005 von der Ehefrau durchgeführt wird,
die mit der Eisenbahn reist (Fahrschein pro Inkasso € 12,40), und
daher die vom Bw. persönlich durchgeführten monatlichen Inkassofahrten
(Kilometergeld pro Inkasso km 186 à
€ 0,356 = € 66,22)
wegfallen. Der jährliche Ersparnis an Inkassokosten macht
€ 645,79 (S 8.886,00) aus. Die Ersparnis beträgt 72% der
jährlichen Gebäude-Afa bzw. 24% der Mieteinnahmen ohne
weiterverrechnete Betriebskosten.
|
Inkasso
Bw.:
|
€
|
mit
Kilometergeld 12 Monate x € 0,356 x 186 km =
|
794,59
|
mit Fahrschein
ÖBB 12 Monate x € 12,40 =
|
148,80
|
Ersparnis
|
645,79
|
zum Vergleich
Gebäude-Afa
|
901,00
|
zum Vergleich
reine Mieteinnahmen 2005 S 38.708,00
|
2.813,00
Hätte der Bw. im Jahr 2005 die Inkassofahrten nicht
von Auto (höheres Kilometergeld) auf Bahn (billigere ÖBB-Fahrscheine)
umgestellt, wäre in diesem Jahr nicht ein erstmaliger
Einnahmenüberschuss von € 530,64 sondern so wie in den Vorjahren
weiterhin ein Werbungskostenüberschuss, diesmal in der Höhe von
€ 197,74 angefallen.
|
|
€
|
Einnahmenüberschuss
laut Erklärung 2005
|
530,64
|
11 Monate
Kilometergeld € 0,356 x 186 km =
|
-728,38
|
Werbungskostenüberschuss
|
-197,74
Auf Grund der wesentlichen Kostenreduktion durch das
Unterbleiben der monatlichen Autofahrten zum Mietinkasso ab 2005 liegt eine
Änderung der Bewirtschaftung vor. Der UFS erachtet die Änderung
bezüglich der monatlichen Fahrten zum Mietinkasso als maßgeblich. Die
nur in der Anfangsphase durchgeführten Fahrten für Termine bei
Rechtsanwälten und Notaren oder zur Bewerkstelligung der
Wohnungseinrichtung, die ab dem Zeitpunkt der Vermietung 2001 nicht mehr
anfallen, sind davon nicht betroffen.
Der Bw. gab im Erörterungsgespräch vor dem UFS
an, ihm seien mit der Zeit die monatlichen Fahrten zum Mietinkasso nach Wien mit
dem eigenen Auto zu anstrengend geworden. Der Bw. gab nicht an, dass ein
Unterbleiben der kostspieligen Autofahrten bereits bei Beginn der
Bewirtschaftung geplant gewesen wäre. Der Bw. verweist in diesem
Zusammenhang auch auf den bei einer solchen Fahrt nach Wien geschehen Autounfall
im Jahr 2002, was ebenfalls zu der Feststellung führt, dass die Einstellung
der eigenen PKW-Fahrten zum Mietinkasso im Jahr 2005 nicht bereits bei Beginn
der Betätigung beabsichtigt war. Auch aus dem Vorbringen der steuerlichen
Vertreterin im Erörterungsgespräch, der Bw. sei bei Beginn der
Betätigung in Bezug auf Vermietung noch unerfahren gewesen und die
Autofahrten seien aus Kostengründen im Laufe der Zeit reduziert worden,
ergibt sich nicht, dass das Unterbleiben der Inkassofahrten mit dem eigenen Auto
im Jahr 2005 schon bei Beginn der Betätigung Teil der Planung der
Bewirtschaftung gewesen wäre.
Es ist daher zu untersuchen, ob die in den Jahren 1998 bis
2004 (vor Änderung der Bewirtschaftung) konkret ausgeübte
Betätigung unter der Annahme der Beibehaltung der Bewirtschaftungsart mit
monatlichen Inkassofahrten mit dem Auto geeignet war, als Einkunftsquelle
beurteilt zu werden (VwGH 7.6.2005, 2000/14/0035). Dies ist an Hand einer
Prognose festzustellen, die unter Berücksichtigung der bisher in den Jahren
1998 bis 2004 erwirtschafteten und den unter Beibehaltung der monatlichen
Inkassofahrten mit dem Auto zu erwarten gewesenen Ergebnissen zu erstellen
ist.
Zunächst ist für die Jahre 1998 bis 2004 von den
Erklärungen des Bw. auszugehen, die einen
Gesamtwerbungskostenüberschuss von € 20.066,91 ausweisen (vgl.
Beilage 1).
Die letzte (vierte) Prognoserechnung des Bw.
(Beilage 5) wird daher um die
jährliche Kostendifferenz zwischen Kilometergeld und ÖBB-Fahrscheine
in Höhe von € 645,79 adaptiert. Die geringe Differenz beim
Gesamtergebnis 1998 bis 2004 laut Erklärungen des Bw.
(Beilage 1)
€ -20.066,91
und vierter Prognoserechnung des Bw.
(Beilage 5) €-20.072,00 kann
mangels wesentlicher Bedeutung unbeachtet bleiben.
|
|
€
|
vierte
Prognoserechnung laut Bw. 1998 bis 2018 nach 21 Jahren erstmals positives
Gesamtergebnis laut
Beilage 5
|
289,00
|
Differenz
Kilometergeld jährlich € 645,79 x 14 Jahre (2005 bis 2018)
|
-9.041,06
|
ein Monat
Kilometergeld im Jahr 2005 bereits enthalten
|
53,82
|
Gesamtergebnis
2018
|
-8.698,24
Die vierte Prognoserechnung des Bw. gibt die
Einnahmenüberschüsse der letzten Jahre mit € 1.633,25
(S 22.474,00) an. Diese Jahresergebnisse betragen unter Einbeziehung der
Kilometergelder € 987,46.
|
|
€
|
S 22.474,00
Jahresergebnis laut Prognose Bw. ohne Kilometergeld
|
1.633,25
|
Differenz
Kilometergeld als weitere Ausgabe bei Beibehaltung der Bewirtschaftung
|
-645,79
|
Jahresergebnis
mit Kilometergeld
|
987,46
Bei Beibehaltung der Bewirtschaftung mit monatlichen
Autofahrten zum Mietinkasso wird erst nach 30
Jahren (1998 bis 2027) ein Gesamteinnahmenüberschuss erzielt.
|
|
€
|
Gesamtergebnis
1998 bis 2018
|
-8.698,24
|
9 Jahre
jährlich € 987,46 (2019 bis 2027)
|
8.887,14
|
erstmals 2027
Gesamteinnahmenüberschuss
|
188,90
Bei der Prognoserechnung laut UFS unter Beibehaltung der
monatlichen Inkassofahrten mit dem Auto wurde zu Gunsten des Bw. von der vom Bw.
vorgelegten vierten Prognoserechnung
(Beilage 5) ausgegangen, die
äußerst niedrige Ausgaben enthält. Der Bw. reagierte im
Verfahren der ersten Instanz auf Vorhalte des FAes damit, dass er wiederholt
veränderte (zuletzt sogar fünf) Prognoserechnungen vorlegte, in denen
er einzelne Ausgaben immer weiter reduzierte. Neben den bereits 2008
auslaufenden Darlehenszinsen und der 2012 ebenfalls auslaufenden Afa für
Ausstattung setzte der Bw. in seiner vierten Prognoserechnung als weitere
Ausgaben nur die Gebäude-Afa von jährlich S 12.396,00, weiters
erst ab dem Jahr 2013 äußerst geringe Kosten von jährlich nur
S 2.000,00 für Erhaltung und ab 2005 ebenfalls geringe S 3.000,00
jährlich als sonstiger Aufwand an. Im sonstigen Aufwand S 3.000,00
sind überdies bereits die Kosten für die nach der vergangenen Zeit
notwendige Nachbeschaffung des umfangreichen Wohnungsinventars
einschließlich Bettwäsche, Handtücher, Besteck,
Küchengeschirr etc. enthalten. Trotz dieser für den Bw. günstigen
geringen Ausgaben wird ein Gesamteinnahmenüberschuss erst in 30 Jahren
erwirtschaftet.
Ein Zeitraum von 30 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von
Ausgaben ist jedoch keinesfalls als absehbarer Zeitraum iSd § 2
Abs. 4 LVO 1993 anzusehen. Es liegt somit eine für die Einkommensteuer
unbeachtliche Liebhabereibetätigung vor.
Betreffend Autounfall im Jahr 2002 ist festzustellen: Dem
erst im Erörterungsgespräch vor dem UFS erstatteten Vorbringen, der
Unfall stehe in keinem Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit, ist nicht
zu folgen. Laut Aktenvermerk über die persönliche Vorsprache des Bw.
im FA am 25. Juli 2003 (Akt 2002 Seite 1) gab der Bw. an, dass
sich im Jänner 2002 bei einer Nachhausefahrt von der
berufungsgegenständlichen Wohnung (es wurde ein Vorzimmerkasten montiert)
in einer Einbahnstraße ein Unfall mit Mitschuld des Bw. ereignete. Auch im
Erörterungsgespräch nahm der Bw. auf diesen Unfall Bezug und gab an,
dies sei einer der Gründe gewesen, dass er schließlich ab 2005 die
Inkassofahrten nicht mehr selbst mit dem PKW vornehme. Da somit der Autounfall
am Weg von der vermieteten Wohnung passierte, liegt ein Zusammenhang mit der
Vermietungstätigkeit vor. Das nachträgliche Vorbringen der
steuerlichen Vertreterin, sie hätte den Unfall in der Steuererklärung
nicht dargestellt, kommt auf Grund des festgestellten Sachverhalts keine
Bedeutung zu. Gleiches gilt für die Aussage des Bw., die steuerliche
Vertreterin habe ihn diesbezüglich eines Bessern belehrt.
Im Übrigen würde selbst eine
Außerachtlassung des Unfalls und die Zugrundelegung der fünften vom
Bw. im Erörterungsgespräch vor dem UFS vorgelegten Prognoserechnung
Stand 28. Juli 2006 nicht zur Annahme führen, dass die konkrete
Betätigung des Bw. mit monatlichen Inkassofahrten mit dem eigenen PKW
geeignet gewesen wäre, in einem absehbaren Zeitraum (§ 2
Abs. 4 LVO 1993) einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen.
|
Fünfte
Prognoserechnung Bw. laut Erörterungsgespräch:
|
€
|
erstmals
positives Gesamtergebnis nach 20 Jahren (1998 bis 2017) lt. Bw.
|
308,00
|
von 2005 bis
2017 weitere 13 Jahre Kilometergeld 13 x € 645,79
|
-8.395,27
|
ein Monat
Kilometergeld im Jahr 2005 bereits enthalten
|
53,82
|
Gesamtergebnis
2017 mit Inkassofahrten PKW
|
-8.033,45
Laut fünfter Prognoserechnung des Bw. ist der
Jahresgewinn zuletzt mit S 22.474,00 angegeben. Das entspricht
€ 1,633,25; unter Berücksichtigung des Mehrbetrages (Differenz)
an Ausgaben für Kilometergeld für die monatlichen Inkassofahrten mit
dem eigenen PKW € 645,79 beträgt der Jahresgewinn
€ 987,46.
|
|
€
|
Gesamtergebnis
2017 mit Inkassofahrten PKW
|
-8.033,45
|
9 Jahre
jährlich € 987,46 (2018 bis 2026)
|
8.885,16
|
erstmals 2026
Gesamteinnahmenüberschuss
|
851,71
Selbst bei Ansatz der fünften Prognoserechnung des
Bw. und ohne den Unfall im Jahr 2002 hätte der Bw. bei Beibehaltung der
monatlichen Inkassofahrten mit dem PKW erst
nach 29 Jahren (1998 bis 2027) einen
Gesamteinnahmenüberschuss erzielt. Auch dieser Zeitraum ist nicht als
absehbar iSd § 2 Abs. 4 LVO 1993 anzusehen.
Die Berufung betreffend Einkommensteuer 1998 bis 2004 war
daher als unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG
1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen
(Umsätze), die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt. Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994
ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt. § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994
bestimmt, dass eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei), nicht
als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt. Weiters bestimmt
§ 6 LVO 1993, dass Liebhaberei im umsatzsteuerrechtlichen Sinn nur bei
Betätigungen iSd § 1 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits
festgestellt, handelt es sich bei der vorliegenden Vermietung der
Eigentumswohnung um eine Betätigung gemäß
§ 1
Abs. 2 LVO 1993. Die umsatzsteuerrechtlichen Regeln sind EU-konform (VwGH
16.2.2006, 2004/14/0082). Es liegt somit auch Liebhaberei im
umsatzsteuerrechtlichen Sinn vor.
Die Berufung betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2004 war
daher ebenfalls abzuweisen.
Jede Betätigung ist ab Änderung der Art der
Bewirtschaftung neu zu beurteilen. Die Vermietungstätigkeit betreffend das
Jahr 2005 war jedoch nicht berufungsgegenständlich.
5
Beilagen
:
1. Erklärungen
Bw.
2. Zweite
Prognoserechnung Bw.
3. Dritte
Prognoserechnung Bw.
4. Prognoserechnung
FA
5. Vierte
Prognoserechnung Bw.
Wien, am 1.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1949-W/05
- Stammnummer
- 23534
- Gültig
- 01.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF