Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0530-L/05
Bewertung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch Vergleich mit einem Untervergleichsbetrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0530-L/05vom 23.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, inT, vom 7. März 2005
gegen den Feststellungsbescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom
25. Februar 2005 betreffend den Einheitswert des land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes in 4 D, B, EZ aa, KG A, zum 1. Jänner
2005 (Wertfortschreibung gem. § 21 Abs. 1 Z 1
BewG) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der
Einheitswert zum 1. Jänner 2005 wird mit 1.700 Euro
festgestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom
30. Oktober 2003 erwarb der Berufungswerber die Liegenschaft EZ aa , KG A,
A-Gut, mit der Grundstücksadresse 4 D , B . Die gesamte erworbene
Fläche betrug 2,8723 ha, wovon 2,5220 ha landwirtschaftlich genutzt und
0,2103 ha forstwirtschaftlich genutzt waren.
Mit
Feststellungsbescheid zum 1. Jänner
2004 vom 10. September 2004 rechnete das zuständige Finanzamt den
als land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewerteten Grundbesitz im Wege einer
Wert- und Zurechnungsfortschreibung ab dem 1.1.2004 dem Berufungswerber zu und
stellte einen Einheitswert von € 1.400.- fest. Der Berechnung des
Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen wurde eine
Bodenklimazahl von 38,0 unterstellt. Als Abschlag für die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen wurde ein Abschlag von 15% und für die
Betriebsgröße ein Abschlag von 19% gewährt. Mit Hilfe der sich
daraus ergebenden Betriebszahl von 25,080 wurde der Hektarsatz für den
gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb in Höhe von €
574,1299 ermittelt.
Mit
Feststellungsbescheid zum 1. Jänner
2005 vom 25. Februar 2005 stellte das Finanzamt für den
berufungsgegenständlichen Grundbesitz im Wege einer Wertfortschreibung
einen Einheitswert von € 1.600.- fest. Der Berechnung des Hektarsatzes
für die landwirtschaftlich genutzten Flächen wurde eine Bodenklimazahl
von 38,0 unterstellt. Als Abschlag für die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen wurde ein Abschlag von 5,5% und für die
Betriebsgröße ein Abschlag von 19% gewährt. Mit Hilfe der sich
daraus ergebenden Betriebszahl von 28,690 wurde der Hektarsatz für den
gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb in Höhe von
€ 656,7698 ermittelt. In der weiteren Bescheidbegründung wurde
festgehalten, dass die Feststellung laut Erklärung erfolgte und dass die
Fortschreibung erforderlich war, weil durch die Bodenschätzung eine
Änderung der natürlichen Ertragsbedingungen bescheidmäßig
festgestellt wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Abgabepflichtige fristgerecht Berufung
und beantragte die Festsetzung des Einheitswertes in Höhe von €
1.400.- anstelle von € 1.600.-. In der Begründung führte er aus,
dass das Finanzamt bereits am 10. September 2004 rückwirkend mit
1. Jänner 2004 für den gegenständlichen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb einen Einheitswert von € 1.400.-
festgestellt habe. Die maßgeblichen Tatsachen und Umstände nach dem
Bewertungsgesetz hätten sich seit September 2004 nicht geändert,
weshalb keine Änderungen der natürlichen Ertragsbedingungen oder
sonstiger für das Bewertungsgesetz wesentlicher Umstände
vorlägen. Die Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
im üblichen Ausmaß und nicht auf bloße Stückländerei
reduziert, werde angestrebt.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom
2. Mai 2005 als unbegründet ab. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass die Feststellung erforderlich war, weil die
maßgeblichen wirtschaftlichen Ertragsbedingungen bei der Ermittlung des
Hektarsatzes zugrunde zu legen waren.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2005
beantragte der Berufungswerber die
Entscheidung
über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, weshalb die Berufung wiederum als unerledigt gilt.
Ergänzend brachte er vor, dass die Abgabenbehörde erster Instanz durch
den neuen Feststellungsbescheid mit Wirkung 1.1.2005 die materielle Rechtskraft
durchbrochen habe, weil sich an den tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnissen nach dem Bewertungsgesetz wie für den Bescheid mit
Wirkung 1.1.2004 nichts geändert hätte. Der Berufungswerber erachtete
sich dadurch im Recht auf Gleichheit aller Bürger und im Recht auf den
gesetzlichen Richter verletzt.
Der
amtliche Bodenschätzer des
Finanzamtes Dipl.Ing. P nahm mit Schreiben vom 6. Juni 2005 zur Berufung
Stellung und führte aus, dass bei der Zurechnungsfortschreibung zum
1.1.2004 irrtümlich der Abschlag für wirtschaftliche
Ertragsbedingungen der ursprünglichen wirtschaftlichen Einheit des K mit
12,7 ha Grundausmaß (6,2 ha in der KG A und 6,5 ha in der KG G)
berücksichtigt wurde. Der berufungsgegenständliche Betrieb umfasse
lediglich ein Grundausmaß von 2,78 ha, wovon lediglich 0,12 ha eine
Steigung von 10° aufweise, der Rest weise nur bis zu 6° auf. Der Betrieb
sei zur Gänze arrondiert. Da der Betrieb derzeit noch nicht bewohnt
würde und kaum landwirtschaftliche Einkünfte erzielt würden,
wurde er mit dem für diese KG gegendüblichen Abschlag für
Stückländerei von 5,5 bewertet. Der Berufungswerber habe insofern
Recht, dass sich in seiner Bewirtschaftungsweise seit 2004 nichts geändert
habe. Deshalb hätte der Betrieb gleich zum 1.1.2004 als
Stückländerei bewertet werden müssen.
Das Finanzamt legte die Berufung
am 24. Juni 2005 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Mit
Vorhalt vom 8. Februar 2007 wurde
dem Berufungswerber die Stellungnahme des amtlichen Bodenschätzers zur
Kenntnis gebracht und er wurde darauf hingewiesen, dass er gegen den in dieser
Stellungnahme beschriebenen tatsächlichen Zustand des gegenständlichen
Betriebes bisher keine Einwendungen vorgebracht habe. Weiters wurde auf die
ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach
Fortschreibungsbescheide gemäß
§ 21 BewG auch zur
Fehlerberichtigung herangezogen werden können.
In der
Gegenäußerung zur Stellungnahme des
amtlichen Bodenschätzers vom 18. März 2007 führte der
Berufungswerber aus, dass beim Ansatz für die wirtschaftliche
Ertragsbedingungen im Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2004 kein
Irrtum vorliege. Sollten tatsächlich die für die Bemessung des
Einheitswertes maßgeblichen Parameter zum Zeitpunkt der ersten
Zurechnungsfortschreibung vorgelegen sein, liege nicht einmal ein Fehler im
Rechtsinn vor. Vielmehr habe die Behörde eine gewisse Unschärfe
bewusst in Kauf genommen. Dies komme vor allem darin zum Ausdruck, dass die
Behörde ein Ermittlungsverfahren lediglich telefonisch durchgeführt
habe und vereinfacht die Parameter auf die nunmehr im Eigentum des
Berufungswerbers befindlichen Grundstücke umgelegt habe. Die unrichtige
Bescheidbegründung, wonach die Feststellung laut Erklärung erfolgt
sei, stütze die Ansicht des Berufungswerbers, da dem Feststellungsbescheid
zum 1.1.2005 kein Neuantrag zugrunde liege. Die Behörde habe den Abschlag
für wirtschaftliche Ertragsbedingungen geändert, begründete
jedoch diese Änderung mit einer Änderung der natürlichen
Ertragsbedingungen. Die angeführte Änderung der natürlichen
Ertragsbedingungen habe keine Entsprechung in der Wirklichkeit. Auch der
Vorbesitzer habe den Betrieb vom Wohnort in E betrieben und den Betrieb in B
viehlos geführt. Der VwGH sei in seiner Entscheidung vom 14.12.2000,
98/15/0039 von einem Fehler ausgegangen. Ein der Berichtigung zugänglicher
Fehler liege hier nicht vor, weil die Behörde für die Erlassung des
Feststellungsbescheides zum 1.1.2004 ein vereinfachtes Ermittlungsverfahren
durchgeführt und dadurch eine gewisse Unschärfe billigend in Kauf
genommen habe. Zur äußeren Verkehrslage führte er aus,
dass die Zufahrt im Winter 2005/2006 im Monat Februar nicht mehr geräumt
werden konnte. Es erhebe sich daher die Frage, ob die Annahmen der Behörde
zutreffend seien, wenn die Zufahrt zum Betrieb für den kommunalen
Winterdienst nachrangig sei. Zur Bodenklimazahl führte er aus, dass
die Summe der Ertragsmesszahlen aller Grundstücke eines Betriebes, geteilt
durch die Gesamtfläche dieser Grundstücke die Bodenklimazahl ergebe.
Da in beiden Feststellungsbescheiden dieselbe Bodenklimazahl unterstellt werde,
erscheine auch dieser Ansatz Anlass für Zweifel zu geben. Zur
Grundstücksbeschaffenheit meinte er, die Behörde habe außer Acht
gelassen, dass die Grundstücke 1901/1 KG G und 1825, KG A , bereits zu rund
5% verwaldet seien. Mit der behaupteten Änderung der Ertragsbedingungen
hätte dieser Umstand aufgegriffen werden müssen. Zum Abschlag
für Stückländerei ersuchte er um Angabe des zuständigen
Vergleichs-, Untervergleichs- bzw. Richtbetriebes. Die Begründung für
einen geringeren Abschlag sei aus seiner Sicht nicht nachvollziehbar. Aus der
Würdigung des Umstandes, dass der Betrieb derzeit nicht bewohnt werde und
kaum landwirtschaftliche Einkünften abwerfe, wäre eine gegenteilige
Schussfolgerung, nämlich eine Erhöhung des Abschlages für
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen wahrscheinlicher. Ergänzend
bemerkte er, dass die Fortschreibung den Einheitswert gerade um 200 €
erhöhe. Dies entspreche der Bagatellgrenze im Sinne des § 21 Z 1lit a
BewG, ab der erst nach Maßgabe der Rundungsregel aus § 25 BewG eine
Änderung im Wege der Fortschreibung zulässig sei.
Zu dieser Gegenäußerung
gab der amtliche Bodenschätzer am
30. März 2007 eine weitere
Stellungnahme ab. Der Behauptung des Berufungswerbers, wonach der
Vorbesitzer den Betrieb in B vom Wohnort in E betrieben habe, entgegnete er,
dass der Betrieb bei der ursprünglichen Bewertung eine landwirtschaftliche
Nutzfläche von ca. 12,5 ha mit mäßiger Streulage und
Geländeneigungen von 10° auf mindestens 6 ha seiner Fläche hatte.
Der nunmehrige Betrieb sei allerdings voll arrondiert und weise nach den
Erhebungen in der Natur im Jahr 2005 lediglich auf 0,12 ha eine Steigung
von 10°auf. Die Hangneigung der restlichen Fläche sei geringer oder
gleich 6°. Diese geänderten Tatsachen waren bei der Bewertung zu
berücksichtigen. Die äußere Verkehrslage sei unverändert
vom Vorbesitzer übernommnen worden. Wären diese bewertungsrelevanten
Tatsachen bereits bei der Zurechnungsfortschreibung 1.1.2004 seitens des
Finanzamtes berücksichtigt worden, hätte der Bescheid auch zu diesem
Zeitpunkt bereits auf € 1.600.- gelautet. Sollte sich auf
Teilflächen die Benutzungsart geändert haben (verwaldete
Flächen), sei eine Berichtigung bei der Vermessungsbehörde zu
beantragen, damit diese anschließend ins Grundbuch übernommen werde,
Die Finanzbehörde stütze sich bei ihrer Bescheidausfertigung auf die
rechtskräftigen Grundbuchsdaten.
Mit
Vorhalt vom 10. April 2007 wurde
dem Berufungswerber die weitere Stellungnahme des amtlichen Bodenschätzers
zur Kenntnis gebracht. Dabei wurde der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass
seine Behauptung, wonach die in der Begründung angeführte
Änderung der natürlichen Ertragsbedingungen gegenüber dem
Vorbesitzer keine Entsprechung in der Wirklichkeit habe, widerlegt worden sei,
weil die Verringerung der landwirtschaftlichen Nutzfläche von ca. 12,5
ha auf lediglich 2,7 ha und die gleichzeitige Verringerung der Hangneigung von
durchschnittlichen 10° auf 6° nunmehr offenkundig sei.
Auf Ersuchen des Unabhängigen
Finanzsenates erstellte der landwirtschaftliche Sachverständige des
bundesweiten Fachbereiches Dipl.Ing. Herbert Richter zur
Gegenäußerung des Berufungswerbers bzw. zur Stellungnahme des
amtlichen Bodenschätzers ein
Gutachten, welches dem Berufungswerber
mit Schreiben vom 4. Juli 2007 zur Kenntnis gebracht wurde. Dieses
Gutachten wurde im Folgenden berücksichtigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zulässigkeit eines
Wertfortschreibungsbescheides zum 1. Jänner 2005
Nach § 21 Abs. 1 lit a Bewertungsgesetzes
1955 (BewG) wird der Einheitswert bei wirtschaftlichen Einheiten des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens neu festgestellt, wenn der gemäß
§ 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines
Kalenderjahres ergibt, entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um
200 Euro oder um mehr als 3.650 Euro abweicht (Wertfortschreibung).
Nach § 23 BewG sind bei Fortschreibungen und bei
Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche
Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom
Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom
Hauptfeststellungszeitpunkt zugrundezulegen.
Im angefochtenen
Einheitswertbescheid zum 1.1.2005 erhöhte das Finanzamt gegenüber dem
zuvor ergangenen Einheitswertbescheid zum 1.1.2004 den Wert um 200 Euro. Bei
dieser Werterhöhung war also eine Wertfortschreibung nach § 21
Abs. 1 lit a BewG zulässig.
Nach der ständigen
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. VwGH vom 14.12.2000,
Zl. 98/15/0039) können Fortschreibungsbescheide gemäß
§ 21 BewG auch zur Fehlerberichtigung herangezogen werden. Auch dann, wenn
sich der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes nicht verändert hat,
sind Fortschreibungsbescheide zur Fehlerberichtigung zulässig. Diese
Fortschreibung bedeutet auch keine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft,
weil der ursprüngliche (mit einem Fehler behaftete) Bescheid weiterhin dem
Rechtsbestand angehört und erst ab einem späteren Zeitpunkt
(Fortschreibungszeitpunkt) der neue (berichtigte) Bescheid rechtlich wirksam
wird.
Aus den Stellungnahmen des
amtlichen Bodenschätzers ergibt sich, dass der Einheitswertbescheid zum
1.1.2004 deshalb unrichtig war, weil beim Ansatz des Abschlages für
wirtschaftliche Ertragsbedingungen folgende Umstände nicht
berücksichtigt wurden: die volle Arrondierung des Betriebes und die
geringere Hangneigung. Bei dem Feststellungsbescheid zum 1.1.2004 wurde vielmehr
ohne Überprüfung der Abschlag für wirtschaftliche
Ertragsbedingungen des mit ca. 12,5 ha wesentlich größeren
Vorgängerbetriebes unterstellt. Dies war deshalb unrichtig, weil dieser
Betrieb mit mäßiger Streulage Geländeneigungen von 10° auf
mindestens 6 ha seiner Fläche hatte. Da das Finanzamt somit zwei
wesentliche Faktoren bei Beurteilung des Abschlages für wirtschaftliche
Ertragsbedingungen unrichtig angenommen hat, war nach § 21 Abs. 1
lit a BewG die Berechtigung gegeben, den Abschlag für wirtschaftliche
Ertragsbedingungen mit dem angefochtenen Fortschreibungsbescheid zum 1.1.2005 zu
berichtigen.
Wie der Berufungswerber in seinem
Vorbringen hinweist, war die Begründung des angefochtenen Bescheides
unrichtig. Die Feststellung erfolgte nicht laut Erklärung, weil dem
Feststellungsbescheid zum 1.1.2005 kein Neuantrag zugrunde lag. Das Finanzamt
begründete die Änderung des Abschlages für wirtschaftliche
Ertragsbedingungen mit einer Änderung der natürlichen
Ertragsbedingungen. Diese unrichtige Bescheidbegründung wurde aber in der
Berufungsvorentscheidung vom 2. Mai 2005 mit folgendem Satz richtig
gestellt: "die Feststellung war erforderlich, weil die maßgeblichen
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen bei der Ermittlung des Hektarsatzes zugrunde
zu legen waren." Ritz führt dazu in seinem Kommentar zur
Bundesabgabenordnung in Rz 16 zu § 93 aus, dass Begründungsmängel
im erstinstanzlichen Verfahren im Rechtsmittelverfahren saniert werden
können (VwGH 17.2.1994, 93/16/0117); daher kann z.B. die Begründung
einer Berufungsvorentscheidung einen erstinstanzlichen Begründungsmangel
sanieren (VwGH 23.9.1982, 81/15/0091).
Auch das Gutachten des
landwirtschaftlichen Sachverständigen des bundesweiten Fachbereiches
Dipl.Ing. Herbert Richter bestätigt die Unrichtigkeit des
Einheitswertbescheides zum 1.1.2004 vom 10.9.2004. Es führt letztlich zu
einer Neubewertung des berufungsgegenständlichen Betriebes und Feststellung
des Einheitwertes zum1.1.2005 in Höhe von 1.700 Euro.
Das Finanzamt war daher
berechtigt, zum 1. Jänner 2005 einen Wertfortschreibungsbescheid zu
erlassen.
Höhe des
Einheitswertes zum 1. Jänner 2005
Gemäß
§ 32 Abs. 1 des
Bewertungsgesetzes 1955 (BewG) gelten für landwirtschaftliche Betriebe die
Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten.
Nach Abs. 2 ist Ertragswert das Achtzehnfache des
Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung
gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist
davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen
ordnungsgemäß, gemeinüblich und mit entlohnten fremden
Arbeitskräften bewirtschaftet wird.
Nach Abs. 3 sind bei der Beurteilung der nachhaltigen
Ertragsfähigkeit alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den
Wirtschaftserfolg von Einfluß sind oder von denen die Verwertung der
gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist (Abs. 3 erster Satz).
Demgemäß sind insbesondere die natürlichen Ertragsbedingungen
(Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse,
Wasserverhältnisse) und bestimmte wirtschaftliche Ertragsbedingungen
(äußere Verkehrslage, innere Verkehrslage, Betriebsgröße)
zu berücksichtigen (Abs. 3 Z. 1 und Z 2 lit. a bis
c).
Bei der Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe
innerhalb des Bundesgebietes wird von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen,
der die besten natürlichen Ertragsbedingungen aufweist und bei dem sich die
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen weder ertragsmindernd noch
ertragserhöhend auswirken (§ 34 Abs. 1 BewG.).
Um für die Bewertung aller in der Natur
tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des
Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern, werden vom
Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im Bewertungsbeirat
Vergleichsbetriebe ausgewählt und hinsichtlich ihrer Ertragsfähigkeit
ins Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb gesetzt (§ 34 Abs.
2 BewG). Nach § 35 leg.cit. kann das Bundesministerium für Finanzen
zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung für weitere
Betriebe (Untervergleichsbetriebe) nach Beratung durch einen Gutachterausschuss
des Bundeslandes, in dem der Untervergleichsbetrieb gelegen ist, Betriebszahlen
feststellen.
Das
Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb wird in einem Hundertsatz
(Betriebszahl) aus-gedrückt. Die Betriebszahl der Hauptvergleichsbetriebe
ist 100 (§ 34 Abs. 3 BewG).
Bei der Feststellung der Betriebszahlen sind
gemäß
§ 36 Abs. 1 BewG hinsichtlich der natürlichen und
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen die tatsächlichen Verhältnisse
zugrunde zu legen. Hiebei sind hinsichtlich der natürlichen
Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung
maßgebend.
Gemäß
§ 38 BewG ist für den
Hauptvergleichsbetrieb (Betriebszahl 100) der Ertragswert (Hektarsatz) mit
Bundesgesetz festzustellen. Diese Feststellung erfolgte durch das
Bewer-tungsänderungsgesetz 1987 (BGBl.Nr. 649/1987) mit S 31.500.- und
wurde durch das Eurosteuerumstellungsgesetz mit € 2.289,1943 umgerechnet.
Für die übrigen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ergibt
sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten
Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes. Für alle
übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer
Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe
(Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen der äußeren und inneren Verkehrslage
ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen (Abs. 4 letzter
Satz).
Mit Kundmachung der Entscheidungen des Bundesministeriums
für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das
landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1988 (BMfF GZ. 08
0103/1-IV/8/88 vom 1. Februar 1988, verlautbart im Amtsblatt zur "Wiener
Zeitung" vom 19. Februar 1988) wurden die Merkmale der natürlichen und
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen des (fiktiven) Hauptvergleichsbetriebes
sowie die Betriebszahlen der Vergleichsbetriebe festgestellt. Entsprechendes ist
für die Untervergleichsbetriebe geschehen (BMfF GZ. 08 0103/4-IV/8/88
vom 13. Juni 1988, Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" vom 29. Juni 1988).
Der Einheitswert eines landwirtschaftlichen Betriebes wird
somit im Wege der vergleichenden Bewertung festgestellt, wobei hinsichtlich der
natürlichen Ertragsbedingungen die
tatsächlichen Verhältnisse des
zu bewertenden Betriebes zugrunde gelegt werden. Diese werden im Wege der
Bodenschätzung ermittelt und in der Bodenklimazahl ausgedrückt.
Bezüglich der wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen der äußeren und inneren Verkehrslage werden
dabei für den zu bewertenden Betrieb nicht tatsächliche, sondern
ortsübliche Verhältnisse
unterstellt.
Die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen können sich
nun (bezogen auf die Bodenklimazahl) ertragsmindernd oder ertragserhöhend
auswirken. Inwieweit die in der obigen Kundmachung angeführten Merkmale der
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen die Ertragsfähigkeit der
Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) beeinflussen, wurde nach Beratung
im Bewertungsbeirat (in einem Gutachterausschuß) für die einzelnen
Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) vom Bundesministerium für
Finanzen rechtsverbindlich festgestellt und findet in den jeweiligen
Betriebszahlen den entsprechenden Niederschlag.
Die Betriebszahl drückt das Verhältnis der
Ertragsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes zum Vergleichsbetrieb
(Untervergleichsbetrieb) und zum Hauptvergleichsbetrieb aus. Durch
Multiplikation der Betriebszahl mit dem Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes
(€ 2.289,1943) ergibt sich schließlich der Hektarsatz des zu
bewertenden Betriebes.
Der
berufungsgegenständliche Betrieb liegt im Vergleichsgebiet "IV/54
Mittlellagen des Mühlviertels". Für den Betriebsvergleich wird der im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 29. Juni 1988 kundgemachte
Untervergleichsbetrieb KM herangezogen.
Dieser weist hinsichtlich
seiner natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen
(§ 32 Bewertungsgesetz) folgende Bewertungsansätze
auf:
|
Nutzungsform
|
GrA
(Grünlandacker)
|
Landw.
Nutzfläche (LN)
|
18,40
ha
|
|
Zu/Abschlag
%
|
Äußere
Verkehrslage
|
-0,2
|
Innere
Verkehrslage
|
-8,7
|
Einfluss
der Betriebsgröße
|
-2,0
|
Übrige
Umstände
|
-3,0
|
Summe
der Zu/Abschläge
|
-13,9
|
|
|
Bodenklimazahl
|
42,2
|
Abrechnung
(13,8 % von der Bodenklimazahl)
|
-5,9
|
Betriebszahl
|
36,3
Die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen dieses Untervergleichsbetriebes stellen sich wie folgt
dar:
|
1.
Äußere Verkehrslage
|
Zu/Abschläge
%
|
Verkehrswege,
Entfernung, Wegzustand:
|
|
Zum
Lagerhaus R (1/3) : 0,5 km befestigte
Straße (zweispurig)
Zum
Lagerhaus Sd (2/3): 8,5 km befestigte
Straße (zweispurig)
|
+0,9
-1,4
|
Zur
Milchsammelstelle: 0,0 km (ab Hof)
|
+0,1
|
Zum
Bezirkshauptort Sd : 8,5 km befestigte
Straße (zweispurig)
|
+0,2
|
Steigung
der Verkehrswege
:
|
|
Zum
Lagerhaus: Bis 6 Grad
|
0,0
|
Zur
Milchsammelstelle: 0 Grad
|
0,0
|
Zum
Bezirkshauptort: Bis 6 Grad
|
0,0
|
Wirtschaftsverhältnisse
des Standortes:
Entsprechen den
mittleren Verhältnissen des Bundesgebietes
|
0,0
|
Weitere
Einflüsse
: Keine
|
0,0
|
Summe
|
-0,2
|
2.
Innere Verkehrslage
|
Zu/Abschläge
%
|
Durchschnittliche
Entfernung der Trennstücke vom Wirtschaftshof:
unter
1,5 km
|
0,0
|
Steigung
der Wege zu den
Trennstücken:
50 % der LN 8
Grad
50 % der LN 12
Grad
|
-7,0
|
Anzahl
der Trennstücke
(Trennstücksgröße):
7
|
0,0
|
Gestalt
der Trennstücke:
Neutral
|
0,0
|
Streulage
der Trennstücke:
Keine
(arrondiert)
|
+4,0
|
Beschränkter
Einsatz von Maschinen und Geräten (Neigung der
Flächen):
22 % der LN 8
Grad
25 % der LN 10
Grad
33 % der LN 12
Grad
6 % der LN 16
Grad
(Neigungen bis 6 Grad bleiben
unberücksichtigt)
|
-4,7
|
Sonstige
Behinderung: Nassstellen
|
-1,0
|
Weitere
besondere Einflüsse
:
Keine
|
0,0
|
Summe
|
-8,7
|
3.
Betriebsgröße
:
|
Zu/Abschläge
%
|
Die
Betriebsgröße von 14,39 ha LN wirkt sich bei der gegebenen
Bodenklimazahl von 42,2 und der Betriebsform Grünlandacker mäßig
ungünstig aus.
|
-2,0
|
4.
Übrige
Umstände
:
|
Zu/Abschläge
%
|
Hagelgefährdung
(wird nach dem
Hagelgefährdungsfaktor der Ortsgemeinde ermittelt. Dieser beträgt
für die Gemeinde R im Innkreis
4,0)
|
-3,0
Bei der
Ermittlung der Betriebszahl des berufungsgegenständlichen
Betriebeswerden die Ertragsbedingungen
des strittigen Betriebes mit jenen des oben beschriebenen
Untervergleichsbetriebes verglichen.
Hierbei sind hinsichtlich der
natürlichen Ertragsbedingungen die
rechtskräftigen Bodenschätzungsergebnisse maßgebend (§ 36
Abs.1 Bewertungsgesetz).
Hinsichtlich der
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen sind
- ausgenommen die Betriebsgröße -
ortsübliche Verhältnisse
zugrunde zu legen (§ 36 Abs.1, § 38 Abs.4 Bewertungsgesetz).
Hinsichtlich der übrigen
Umstände sind, ohne Rücksicht auf die tatsächlichen
Verhältnisse, die in der betreffenden Gegend als regelmäßig
anzusehenden Verhältnisse zu unterstellen (§ 36 Abs.2
Bewertungsgesetz).
Der
berufungsgegenständliche Betrieb weist nachstehende Ertragsbedingungen auf,
die im Betriebsvergleich wie folgt berücksichtigt werden:
|
1.
Äußere Verkehrslage
(ortsübliche
Verhältnisse)
|
Zu/Abschläge
%
|
Verkehrswege,
Entfernung, Wegzustand:
|
|
Zum
Lagerhaus D :
1,0 km befestigte Straße
(einspurig)
7,5 km befestigte
Straße (zweispurig)
|
-2,7
|
Zur
Milchsammelstelle:
0 km (ab
Hof)
|
+0,1
|
Zum
Bezirkshauptort Sd :
1,0 km befestigte Straße
(einspurig)
19,0 km befestigte
Straße (zweispurig)
|
-1,1
|
Steigung
der Verkehrswege
:
|
|
Zum
Lagerhaus: Bis 6 Grad
|
0,0
|
Zur
Milchsammelstelle: 0 Grad
|
0,0
|
Zum
Bezirkshauptort: Bis 6 Grad
|
0,0
|
Wirtschaftsverhältnisse
des Standortes:
Entsprechen den
mittleren Verhältnissen des Bundesgebietes
|
0,0
|
Weitere
Einflüsse
: Keine
|
0,0
|
Summe
|
-3,7
|
2.
Innere Verkehrslage
(ortsübliche
Verhältnisse)
|
Zu/Abschläge
%
|
Durchschnittliche
Entfernung der Trennstücke vom Wirtschaftshof:
unter
1,5 km
|
0,0
|
Steigung
der Wege zu den Trennstücken:
Bis 6
Grad
|
0,0
|
Anzahl
der Trennstücke
(Trennstücksgröße):
3
|
0,0
|
Streulage
der Trennstücke:
Keine
(arrondiert)
|
+4,0
|
Gestalt
der Trennstücke:
Neutral
|
0,0
|
Beschränkter
Einsatz von Maschinen und Geräten (Neigung der
Flächen):
5 % der LN 10
Grad
|
-0,2
|
Sonstige
Behinderung: Keine
|
|
Weitere
besondere Einflüsse
:
Keine
|
0,0
|
Summe
|
+3,8
|
3.
Betriebsgröße
:
(tatsächliche
Verhältnisse)
|
Zu/Abschläge
%
|
Die
Betriebsgröße von 2,52 ha LN wirkt sich bei der gegebenen
Bodenklimazahl von 38,0 und der Betriebsform Grünlandacker sehr
ungünstig aus.
|
-19,0
|
4.
Übrige
Umstände
:
|
Zu/Abschläge
%
|
Hagelgefährdung:
Hagelgefährdungsfaktor der
Gemeinde D : 4,0
|
-3,0
Zusammengefasst
ergibt sich für den berufungsgegenständlichen
Betrieb folgende Bewertung:
|
Nutzungsform
|
GrA
(Grünlandacker)
|
Landw.
Nutzfläche (LN)
|
2,52
ha
|
|
Zu/Abschlag
%
|
Äußere
Verkehrslage
|
-
3,7
|
Innere Verkehrslage
|
+3,8
|
Einfluss der
Betriebsgröße
|
-19,0
|
Übrige
Umstände
|
-3,0
|
Summe der
Zu/Abschläge
|
-21,9
|
|
|
Bodenklimazahl
|
38,0
|
Abrechnung (21,9 % von
der Bodenklimazahl)
|
-8,322
|
Betriebszahl
|
29,678
|
Landw.
Hektarsatz (Euro)
|
679,3871
Berechnung
des Einheitswertes (Euro) zum 1.1.2005
|
Landw. genutzte
Flächen
|
2,5220 ha X
|
679,3871
|
1.713,4142
|
Forstw. genutzte
Flächen
|
0,2103 ha X
|
87,2073
|
18,3397
|
Summe
|
2,7323 ha
|
|
1.731,7539
Der nach § 25 gerundete
Einheitswert beträgt
daher 1.700 Euro.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid abzuändern und der
Einheitswert in Höhe von Euro 1.700 festzustellen.
Linz, am 23.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 32 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 34 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 36 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 36 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 38 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 23 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
VergleichsbetriebUntervergleichsbetriebBodenklimazahlwirtschaftliche Ertragsbedingungenortsübliche VerhältnisseStückländerei
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0530-L/05
- Stammnummer
- 30421
- Gültig
- 23.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF