Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100909/2021
Schätzung in Zusammenhang mit einer Katzen-und Hundezucht sowie mit Bareinnahmen aus einer Vermietungstätigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100909/2021vom 15.11.2022Teil 8 von 9
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Laut Aufstellung der Fa. ***8*** [62] scheint ***25*** - genauso wie ***14*** und ***16*** - ausschließlich auf der Rechnung Nr. 74/2020 auf, obwohl er laut Auskunft der Fa. ***8*** vom 02.06.2022 seinen Einsatzort von Jänner bis August 2020 in ***21*** - und somit in unmittelbarer Nähe zur Unterkunft des Bf. - hatte. Da also nicht davon auszugehen ist, dass die beiden am 13.07.2020 kontrollierten Arbeiter die einzigen waren, die in bar an den Bf. gezahlt haben, ist es durchaus plausibel von durchschnittlich zumindest 3 Personen auszugehen, deren Unterbringung nicht über ihren Arbeitgeber abgerechnet wurde, dies insbesondere zumal angesichts der sich aus den Rechnungen ergebenden, oft sehr geringen Auslastung mehr als ausreichend Platz vorhanden war.
Zur Berechnung der Auslastung durch den Betriebsprüfer brachte der Bf. im E-Mail vom 21.01.2021, 21:05 [141, S. 152] vor, dass mit 9 Monaten zu rechnen sei: "Jänner und Halb Dezember und jeder hat 5 Wochen Urlaub und Krankenstand. Da wird das Zimmer nicht bezahlt." Die Arbeiter haben aber nicht den halben Dezember sowie den ganzen Jänner frei und dann zusätzlich noch 5 Wochen Urlaub. Urlaub und Krankenstand wurden von Betriebsprüfung im Rahmen der Schätzung - wie allgemein üblich - mit insgesamt 6 Wochen berücksichtigt, sodass 46 Arbeitswochen verbleiben.
Im E-Mail vom 23.03.2021, 18:56 wiederholte der Bf., dass nur maximal 9 Monate im Jahr bezahlt würden. Diesmal versuchte er das damit zu erklären, dass die Mitarbeiter 3 Wochen durcharbeiten würden und dann eine Woche zuhause seien und die eine Woche nicht bezahlt werde. Mitte Jänner werde mit der Arbeit begonnen und im Dezember - meist mit 20.12. - sei Arbeitsende. Bei Urlaub und Krankenstand werde auch nichts bezahlt. Einerseits schrieb der Bf. im E-Mail vom 03.02.2021 [100], dass die Arbeiter alle 3 Wochen für eine Woche heimfahren würden, andererseits erklärte er im selben E-Mail, dass die meisten Monteure am Donnerstag wieder heimfahren und nur dreimal schlafen würden. Die Anzahl der Nächtigungen pro Woche ist aufgrund des kassierten Wochenpauschales für seine Einnahmen unerheblich. Laut den Rechnungen sind manche Arbeiter mehrere Monate durchgehend untergebracht (s. z.B. Rechnungen an ***19*** Industrieisolierungen [86]), außerdem gibt es auch einen Wechsel der Arbeiter, d.h. bei Urlaub eines Arbeiters arbeitet teilweise ein anderer dort bzw. wurde vereinzelt auch das Wochenpauschale für Arbeiter ohne tatsächliche Nächtigung verrechnet (s. z.B. Rechnung Nr. 34/2019 [76], bei welcher bei zwei Arbeitern zwar je zweimal das Wochenpauschale in Rechnung gestellt wurde, sich aber der handschriftliche Vermerk "5 [Anm.: Tage] + nicht abgem. Url." findet, und ein weiterer Arbeiter als "Nicht angereist Pauschal =100€" abgerechnet wurde; sowie Rechnung Nr.: 49/2019 [76], bei welcher sich bei zwei Arbeitern ebenfalls die Anmerkung "nicht abgem." findet). Im Übrigen waren in der Regel nur in der letzten Dezemberwoche und der erste Jännerwoche keine Zimmer belegt.
Befragt zu Barzahlungen von Monteuren, welche Nächtigungspauschale in Höhe von € 15 pro Nacht beziehen, argumentierte der Bf. am 03.03.2021, dass sich das mit seinem Wochenpauschale von € 105 nicht ausgehe und nicht vorkomme. Mit E-Mail vom 03.02.2021 [100] erklärte er, dass er unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Nächtigungen eine Wochenpauschale von € 105 bei Mehrbettzimmern bzw. € 130 bei Einzelzimmern verrechne. Das trifft laut den vorgelegten Rechnungen meistens aber nicht immer zu. So wurde z.B. mit Rechnung 121/2020 [92, S. 3] ein Wochenpauschale in Höhe von € 112,88 für ein Einzelzimmer und mit Rechnung 122/2020 ein Wochenpauschale in Höhe von € 105 für ein Einzelzimmer erhoben. Aus den Rechnungen an die ***18*** [76] ist ein Wochenpauschale in Höhe von € 100 netto bis Februar 2020 und danach in der Regel von € 105 netto ersichtlich. Aus einer Aufstellung der Fa. ***8*** [62] ergibt sich ein Wochenpauschale von € 100 netto von Jänner bis Juni 2020, im Juli 2020 (Rechnung Nr.: 74/2020) wurden € 80 netto verrechnet und danach € 105.
Laut Aussage von ***14*** hat er € 85 pro Woche bezahlt. Das entspricht im Wesentlichen dem Bruttobetrag (€ 84), den der Bf. der Fa. ***8*** mit Rechnung Nr. 74/2020 für Juli 2020 - also für den Monat im dem die Kontrolle stattfand - verrechnet hat. Da der Bf. der Fa. ***8*** sowohl zuvor als auch danach deutlich höhere Wochenpauschalen in Rechnung stellte, liegt der Schluss nahe, dass er für Juli in etwa dasselbe Wochenpauschale angesetzt hat, das er ansonsten von den beiden Arbeitern ohne Rechnung kassiert hat, weil er diese aufgrund der Kontrolle ausnahmsweise über die Firma abgerechnet hat und bei Abzug des ansonsten üblichen, "offiziellen" Wochenpauschales wohl Beschwerden zu befürchten gewesen wären. Die Verrechnung des niedrigeren Pauschales ist ein probates Mittel um Aufsehen zu vermeiden, denn niemand beklagt sich, wenn er weniger zahlen muss.
Ein weiteres Indiz dafür, dass der Bf. Barzahlungen entgegengenommen hat, sind - auch nach Berücksichtigung seiner Argumente - noch ungeklärte Bareinzahlungen aus den Jahren 2018 in Höhe von € 41.280 und 2019 in Höhe von € 17.923 (s. E-Mail der Teamleiterin an den Bf. vom 10.02.2021 mit einer Zusammenfassung der noch zu klärenden Punkte).
Bescheidzustellung
In der Beschwerde behauptete der Bf., es habe keine Niederschrift am 26.03.2021 gegeben und er habe keinen Prüfungsbericht vom 15.04.2021 erhalten. Im Vorlageantrag brachte er vor, dass er den Nullbericht vom 31.03.2021, aber - entgegen der Aussage der Teamleiterin - weder via FinanzOnline noch per Post einen Aufhebungsbescheid zum Bescheid [gemeint: Bericht] vom 31.03.2021 bekommen habe.
Am 07.06.2021 teilte die Teamleiterin dem Bf. mit, dass der Nullbericht vom 31.03.2021 aufgrund eines EDV-Fehlers zugestellt worden sei und dem Bf. mit der gleichen Post die Niederschrift vom 26.03.2021, der BP-Bericht vom 15.04.2021 und ein händischer Aufhebungsbescheid vom 08.04.2021 übermittelt worden seien. Der Bf. missinterpretierte "händischer Bescheid" als handgeschriebenen Bescheid und beanstandete am 09.01.2022, dass er keinen handgeschriebenen Aufhebungsbescheid erhalten habe. Er mutmaßte, dass es nie einen handgeschriebenen Aufhebungsbescheid vom 08.04.2021 gegeben habe, was er damit argumentierte, dass normal und glaubwürdig sei, wenn man auf einen so wichtigen Fehler draufkomme, dass man diesen sofort behebe und nicht eine Woche warte, dann den Bescheid schreibe und dann wieder eine Woche warte und dann den Bescheid mit einer anderen Unterlage schicke.
Nachdem der Aufhebungsbescheid informationshalber an den Bf. weitergeleitet wurde, wiederholte der Bf. am 23.01.2022, dass er den "händisch geschriebenen" Aufhebungsbescheid vom 08.04.2021 nie bekommen habe und mutmaßte, dass der Aufhebungsbescheid im Nachhinein für das Bundesfinanzgericht geschrieben worden sei, weil er nicht wie die anderen Bescheide über FinanzOnline geschickt worden sei. Die Hinterlegung vom 26.04.2021 seien der Prüfungsbericht und das Protokoll gewesen, die mit der Post geschickt werden müssten.
Entgegen der Behauptung in der Beschwerde gestand der Bf. somit am 23.01.2022 ein, die Niederschrift vom 26.03.2021 und den Prüfungsbericht vom 15.04.2021 erhalten zu haben. Dem Einwand, dass der Aufhebungsbescheid nicht gleichzeitig zugestellt, sondern erst nachträglich erstellt worden sei, steht entgegen, dass auf dem Rückschein sowohl Niederschrift und Bericht als auch Verf299 (d.h. der Aufhebungsbescheid) angeführt sind. Seitens des Finanzamts war nie die Rede von einem handgeschriebenen, sondern von einem händischen (im Gegensatz zu einem unmittelbar im Abgabeninformationssystem automationsunterstützt erstellten) Bescheid. Aus EDV-technischen Gründen ist eine Zustellung eines (händischen) Aufhebungsbescheids mit dem mehrere Bescheide über die Wiederaufnahme von Verfahren aufgehoben werden via FinanzOnline nicht möglich. Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass ein erst kürzlich erlassener Bescheid "erst" eine Woche nach Bekanntwerden der Aufhebungsgründe aufgehoben und gemeinsam mit dem Prüfbericht versendet wird, zumal die Frist für eine Aufhebung ein Jahr beträgt. Der Aufhebungsbescheid wurde nachweislich am 08.04.2021 elektronisch signiert und am 19.04.2021 im Abgabeninformationssystem verbucht. Er wurde also auch nicht - wie vom Bf. gemutmaßt - nachträglich für das Bundesfinanzgericht erstellt, sondern dem Bf. vom Finanzamt nachweislich am 26.04.2021 durch Hinterlegung zugestellt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
3.1.1. Wiederaufnahme (Abweisung)
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß § 307 Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (zB VwGH 26.1.1999, 98/14/0038; VwGH 26.7.2000, 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (zB VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; VwGH 26.7.2000, 95/14/0094; VwGH 21.11.2007, 2006/13/0107; VwGH 26.2.2013, 2010/15/0064).
Wiederholte Wiederaufnahmen eines Verfahrens sind zulässig, wenn jeweils die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen (VwGH 4.3.2009, 2008/15/0327). Um zu verhindern, dass über eine "res iudicata" entschieden wird, ist zu untersuchen, ob die neuerliche Wiederaufnahme andere Gründe hat, als bei der Wiederaufnahme des vorherigen Bescheides. Dies hat sich am jeweils herangezogenen Wiederaufnahmegrund zu orientieren, der die Identität der abgesprochenen Sache (res iudicata) durch die Tatsachen eingrenzt, die als neu hervorgekommen qualifiziert und als zur Wiederaufnahme geeignet behandelt wurde (vgl. VwGH 20.7.1999, 97/13/0131).
Welche gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß § 305 Abs. 1 für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Behörde. Daraus folgt, dass Sache des Verfahrens nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen sein kann, also jener wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmsgrund beurteilt hatte. Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens von Amts wegen wird die Identität der Sache über die abgesprochen wurde, durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde (vgl. VwGH 14.05.1991, 90/14/0262).
Die Wiederaufnahmebescheide vom 02.04.2021 sowie die zugehörigen Sachbescheide wurden mit den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, begründet. Der dem Bf. zugestellte, mit 31.03.2021 datierte Betriebsprüfungsbericht enthielt jedoch keine Feststellungen, sodass die Wiederaufnahmebescheide de facto keine Wiederaufnahmegründe enthielten.
Nach Hinweis auf den "Nullbericht" durch den Bf. hob das Finanzamt deshalb die Wiederaufnahmebescheide aufgrund der fehlenden Bescheidbegründung gem. § 299 BAO auf und erließ am 20. und 21.04.2021 neue Wiederaufnahmebescheide. In diesen Wiederaufnahmebescheiden bzw. den dazugehörigen neuen Sachbescheiden wurde konkret auf die Prüfungsfeststellungen, die der Niederschrift vom 26.03.2021 bzw. dem Prüfungsbericht vom 15.04.2021 zu entnehmen seien, verwiesen.
Es ist evident, dass die Bescheide vom 02.04.2021 durch den Verweis auf einen "Nullbericht" keine Wiederaufnahmegründe nannten, während die Bescheide vom 20. und 21.04.2021 durch den Verweis auf die Niederschrift vom 26.03.2021 und den Prüfungsbericht vom 15.04.2021, die eine Reihe von neu hervorgekommenen Tatsachen, deren Kenntnis einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte, aufzeigten, sehr wohl Wiederaufnahmegründe enthielten und daher keine Identität der Sache besteht. Das Finanzamt hat richtigerweise die Verfahren betreffend Einkommensteuer für 2015 bis 2017 und Umsatzsteuer für 2016 bis 2017 am 20. bzw. 21.04.2021 wiederaufgenommen. Eine wiederholte Wiederaufnahme aus demselben Grund liegt nicht vor (vgl. BFG 28.5.2019, RV/5101489/2017, BFG 10.02.2021, RV/5100706/2019).
Betriebsprüfungsbericht
Im Vorlageantrag schrieb der Bf., dass er keinen Aufhebungsbescheid zum Bescheid [gemeint: Betriebsprüfungsbericht] vom 31.03.2021 bekommen habe, sodass für ihn der Bescheid vom 31.03.2021 bis heute noch Gültigkeit habe.
Der Prüfungsbericht ist allerdings kein Bescheid. Ihm kommt keinerlei Rechtskraftwirkung zu (vgl. z.B. VwGH 28.03.2001, 98/13/0026). Der Einwand des Bf. geht daher ins Leere.
Unterbliebene Schlussbesprechung
Ebenso geht der Einwand des Bf. ins Leere, das Parteiengehör sei verletzt worden, da er zur Schlussbesprechung nicht ordentlich geladen worden sei, sodass ein Verfahrensmangel vorliege.
Gemäß § 149 Abs. 1 BAO ist nach Beendigung der Außenprüfung über deren Ergebnis eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung). Zu dieser sind der Abgabepflichtige und, wenn bei der Abgabenbehörde ein bevollmächtigter Vertreter ausgewiesen ist, auch dieser unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuladen. Über die Schlussbesprechung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Gemäß § 149 Abs. 2 BAO kann die Schlussbesprechung entfallen, wenn sich nach dem Prüfungsergebnis entweder keine Änderung der ergangenen Bescheide oder keine Abweichung gegenüber den eingereichten Erklärungen ergibt oder wenn der Abgabepflichtige oder sein Vertreter in einer eigenhändig unterfertigen Erklärung auf die Schlussbesprechung verzichtet oder wenn trotz Vorladung weder der Abgabepflichtige noch dessen Vertreter zur Schlussbesprechung erscheint.
Die Bestimmung über die nach Beendigung einer abgabenbehördlichen Prüfung abzuhaltende Schlussbesprechung dient der Wahrung des Parteiengehörs. Aus welchen Gründen ein Abgabepflichtiger der Schlussbesprechung fern bleibt, hat dann keine entscheidende Bedeutung, wenn der Abgabepflichtige ausreichend Gelegenheit zur Mitarbeit und Aufklärung gehabt hätte, etwa durch Beantwortung der Stellungnahme des Prüfers zu den Beschwerden (vgl. VwGH 06.10.1992, 91/14/0176). Das Unterlassen der Schlussbesprechung bildet keinen Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des auf Grund der Betriebsprüfung ergehenden Bescheides führen würde, wenn dem Abgabepflichtigen auf andere Weise die erforderlichen Auskünfte über die Feststellungen des Prüfers gegeben wurden (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO 3 § 149 E. 2; VwGH 08.06.1971, 1924/70), etwa durch Zustellung des Prüfungsberichts (§ 150) und damit die Möglichkeit einer wirksamen Stellungnahme - wenn auch erst im Beschwerdeverfahren - eingeräumt wird (vgl. VwGH 23.11.2011, 2008/13/0105).
Im vorliegenden Fall wurde am 22.03.2021 die Ladung zur Schlussbesprechung am 26.03.2021 inkl. der vorläufigen Prüfungsfeststellungen beim Steuerberater des Bf. abgegeben. Die Vorladung zur Schlussbesprechung (§ 149 Abs. 1 BAO) konnte an den Zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreter erfolgen (vgl. UFSW vom 17.11.2011, RV/0045-W/04 mwN), insbesondere da der Bf. die weitere Zusammenarbeit mit dem Betriebsprüfer ablehnte und rsb-Briefe teilweise nicht öffnete. Fraglich ist allerdings, ob die viertägige Frist als angemessen anzusehen ist. Aufgrund der vorangegangenen Besprechungen und umfangreichen Korrespondenz waren dem Bf. zumindest die Eckpunkte der Feststellungen bereist länger bekannt und wäre eine lange Vorbereitung seinerseits auf die Besprechung daher nicht erforderlich gewesen. Im konkreten Fall kann die Frist daher noch als angemessen angesehen werden. Aber selbst wenn man das anders beurteilen würde, läge kein zur Aufhebung der Bescheide führender Verfahrensmangel vor, da dem Bf. die (beabsichtigten) Feststellungen bekannt waren und er im Übrigen ausreichend Gelegenheit hatte, sein Parteiengehör im Beschwerdeverfahren nachzuholen, wovon er auch mit zahlreichen Eingaben und in der mündlichen Verhandlung Gebrauch gemacht hat.
3.1.2. Einkommensteuer, Umsatzsteuer (teilweise Stattgabe)
Schätzung
§ 184 BAO lautet:
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
§ 126 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. Nr. 660/1989 lautet:
(1) Die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen haben jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.
(2) Insbesondere haben Abgabepflichtige, soweit sie weder nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der sonstigen Einkünfte.
Ziel der Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Das Ziel muss zwar stets die sachliche Richtigkeit des Ergebnisses sein, d.h. sie soll der Ermittlung derjenigen Besteuerungsgrundlagen dienen, die aufgrund des gegebenen, wenn auch nur bruchstückhaften Sachverhaltes bzw. nur lückenhafter Anhaltspunkte die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Es liegt allerdings im Wesen jeder Schätzung, dass die auf solche Weise ermittelten Besteuerungsgrundlagen die tatsächlich erzielten Ergebnisse naturgemäß nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können.
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. zuletzt VwGH 11.06.2021, Ro 2020/13/0005; VwGH 30.09.2021, Ra 2019/13/0118) und zwar auch dann, wenn sie zufällig bzw. ungewollt gegen ihn ausschlagen sollte. Diese Unsicherheit wird unvermeidlich größer, je geringer bzw. dürftiger Anhaltspunkte, von denen aus schlüssige Folgerungen gezogen werden können, gegeben sind, desto weiter kann sich das Schätzungsergebnis von den tatsächlichen (aber nicht erwiesenen) Besteuerungsgrundlagen entfernen.
Der Bf. hat nur vereinzelt Belege in Zusammenhang mit der Tierzucht vorgelegt und sein Vorbringen zu einem großen Teil auf unsubstantiierte Behauptungen beschränkt. Hinsichtlich erhaltener Barzahlungen hat er keine Aufzeichnungen oder Belege übermittelt. Eine Berechnung der Bemessungsgrundlagen auf Basis der vorgelegten Aufzeichnungen bzw. Belege ist nicht möglich, weshalb die Abgabenbehörde und nunmehr das Bundesfinanzgericht zu deren Schätzung verpflichtet war bzw. ist.
Die Schätzung der verkauften Tiere anhand der Impfungen bzw. gesetzten Mikrochips und die Schätzung von Aufwendungen anhand der Vorjahre für Jahre, für die Nachweise nicht oder nur für ein paar Monate vorliegen, erscheint als die geeignetste Methode um den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen.
Wie die o.a. Beweiswürdigung ganz klar aufzeigt, haben die durch nichts belegten Schätzungen des Bf., die z.B. trotz einer beträchtlichen Reduktion der Tiere in der Regel von jährlich gleichbleibenden Aufwendungen ausgehen, jedenfalls eine deutlich geringere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich und sind damit keinesfalls geeignet, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen.
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung. Diese Schätzungsmethode geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden.
Da die Anzahl der verkauften Katzen und Hunde anhand der von der Tierklinik unmittelbar dem Prüfer übermittelten Rechnungen geschätzt wurde, ist es zwar möglich aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es noch zusätzlich nicht erfasste Verkaufserlöse gegeben hat, weshalb der Sicherheitszuschlag entfällt.
Liebhaberei
§ 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung - LVO) lautet:
(1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die
durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und
nicht unter Abs. 2 fällt.
Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
(2) Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder
3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.
Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
§ 2 Abs. 4 LVO lautet:
Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. […]
Ist bei einer Betätigung nach § 1 Abs. 2 LVO zunächst ein Gesamtgewinn nicht zu erwarten und erfolgt später eine wesentliche Änderung der Betätigung, die dazu führt, dass sich diese in eine § 1-Abs. 1-Betätigung wandelt oder nunmehr ein gesamtpositives Ergebnis zu erwarten ist, entstehen zwei getrennte Betätigungszeiträume, die beide unabhängig voneinander auf Liebhaberei zu untersuchen sind. Die Betätigung wandelt sich zu einer § 1-Abs. 1-Tätigkeit, wenn die Wirtschaftsgüter vom Umfang her nicht mehr für eine private Nutzung geeignet sind, wie z.B. beim Übergang von Freizeittierhaltung in intensive Tierhaltung (vgl. Jakom/Laudacher EStG, 2021, § 2 Rz 262).
Die Absicht des Steuerpflichtigen Gewinne zu erzielen ist jedenfalls zu vermuten, wenn die Betätigung objektiv gesehen und auf Dauer Gewinne abwirft (vgl. VwGH 12.12.1991, V 53/91), was hier der Fall ist.
Laut vorbereitendem Schriftsatz vom 03.06.2020 bezeichnete der Bf. die Zucht selbst als Nebenerwerb. Auch das bestätigt die Gewinnerzielungsabsicht des Bf., selbst wenn er gegenüber der Abgabenbehörde bestritt, dass mit der Zucht Gewinne erzielt werden könnten.
Der Bf. berief sich darauf, dass die Katzenzucht ursprünglich als Liebhaberei eingestuft worden sei und die Abgabenbehörde daran gebunden sei. Die Behauptung des Bf., dass laut Liebhabereiverordnung nach einer Anlaufzeit von 3 bis 5 Jahren kein Bescheid wegen Liebhaberei mehr geändert werden dürfe, trifft nicht zu. Auch der Vorwurf, dass dem Finanzamt die Liebhaberei bekannt gewesen sei und es dadurch die Bescheide gar nicht aufheben dürfe, geht am Sachverhalt vorbei. Es wurden nämlich nicht die Bescheide der Jahre 2001 bis 2003 geändert bzw. aufgehoben.
Im Übrigen liegt eine Änderung der Bewirtschaftungsweise vor. Die in nur geringem Umfang begonnene Katzenzucht stellte zunächst eine Betätigung nach § 1 Abs. 2 LVO dar. Der Bf. erzielte mit der Katzenzucht von November 2001 bis Anfang Mai 2002 z.B. überhaupt keine Umsätze, weshalb damals aufgrund des "unbedeutenden Geschäftsumfangs" eine Umsatzsteuersonderprüfung widerrufen wurde. Außerdem machte der Bf. laufend Vorsteuerüberüberhänge geltend, weigerte sich aber eine Prognoserechnung vorzulegen. Die damals in nur unbedeutendem Umfang ausgeführte Betätigung ist mit der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgeführten Zucht von bis zu 78 Jungtieren pro Jahr nicht vergleichbar. Durch die Änderung der Bewirtschaftungsweise liegen zwei getrennte Betätigungszeiträume, die unabhängig voneinander zu beurteilen sind, vor.
Die objektive Eignung zur Erzielung von Gewinnen mit der nunmehrigen Bewirtschaftungsweise wird durch die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erwirtschafteten positiven Ergebnisse dokumentiert. Es liegt damit keine Liebhaberei vor.
Einkünftezurechnung
Gem. § 2 Abs. 1 EStG ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Einkünfte werden dem Steuersubjekt zugerechnet, das auf eigene Rechnung den Steuertatbestand aufgrund seiner Dispositionsfähigkeit durch Leistungserbringung am Markt erfüllt. Entscheidend ist die Disposition (Verfügungsmacht) über den Einsatz des Leistungspotenzials, also das wirtschaftliche bewirken derjenigen Leistung, durch die der Steuertatbestand verwirklicht wird. Die zivilrechtliche Gestaltung hat nur Indizwirkung (Jakom/Laudacher EStG, 2021, § 2 Rz 36).
Es kann somit dahingestellt bleiben, ob - wie vom Beschwerdeführer zum Teil behauptet, aber nicht bewiesen wurde - die Kaufverträge über die Zuchthündinnen von dessen damaliger Lebensgefährtin abgeschlossen wurden. Die Kaufverträge über die verkauften Jungtiere wurden vom Bf. abgeschlossen. Auf den Kaufverträgen scheint er samt seinem Zwingernamen als Verkäufer auf. Betriebsausgaben wurden von ihm getragen. Genauso wie er gegenüber der BH versuchte, seine Mutter als künftige Betreiberin der Hundezucht vorzuschieben, hat er auch gegenüber der Abgabenbehörde versucht seine damalige Lebensgefährtin vorzuschieben. Da die Leistungserbringung am Markt durch den Bf. erfolgte, sind die Einkünfte ihm zuzurechnen.
Absetzung für Abnutzung betreffend die Räume für die Tierzucht
Gem. § 8 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Jahr 2015 anwendbaren Fassung (BGBl. I Nr. 22/2015) beträgt die Absetzung für Abnutzung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 3%, soweit diese unmittelbar der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder Gewerbetreibenden dienen.
Gem. § 8 Abs. 1 EStG 1988 in der ab dem Jahr 2016 anwendbaren Fassung (BGBl. I Nr. 118/2015) beträgt die Absetzung für Abnutzung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei nicht für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 2,5%.
Für das Jahr 2015 kommt daher ein Abschreibungssatz von 3%, ab dem Jahr 2016 von 2,5% zur Anwendung. Der neue Abschreibungssatz von 2,5% ist auf die ursprüngliche Bemessungsgrundlage anzuwenden.
Höhere Abschreibungssätze können nur angewendet werden, wenn eine kürzere Nutzungsdauer vom Steuerpflichtigen nachgewiesen wird. Das hat in aller Regel durch ein Gutachten zu geschehen.
Der Bf. begehrte in der Aufstellung vom 18.07.2022 eine Abschreibung des Nebengebäudes (Garage) auf 6 Jahre und in der mündlichen Verhandlung eine Abschreibung des Hauses auf 10 Jahre. Abgesehen davon, dass bei in Massivbauweise errichteten Gebäuden Nutzungsdauern von 6 bzw. 10 Jahren absolut unrealistisch sind, wurden vom Bf. auch keine Nachweise für kürzere als die gesetzlich vorgesehenen Nutzungsdauern erbracht.
Gem. § 20 Abs. 1 Z. 1 und 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge und Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen nicht abgezogen werden.
Da das Nebengebäude entgegen der Behauptung des Bf. nicht nur für die Katzenzucht, sondern auch zum Abstellen eines PKW genutzt wurde, ist eine Abschreibung des Nebengebäudes - abgesehen von den drei Katzenzimmern - daher unzulässig. Im Schreiben vom 18.07.2022 behauptete der Bf. weiters, dass der gesamte Keller nur für die Katzen genutzt worden sei und er im Erdgeschoß nur ein kleines Schlafzimmer in seiner Nutzung gehabt habe und der gesamte Rest für die Katzen genutzt worden sei. Dem ist entgegen zu halten, dass der Bf. mit Sicherheit auch Küche, Bad, WC und Vorzimmer genutzt hat, sodass insofern eine Abschreibung dieser vom ihm privat genutzten Räume aufgrund des Aufteilungsverbot nicht in Frage kommt. Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob sich Katzen in diesen Räumen tatsächlich aufgehalten haben. Das gleiche gilt auch für den Heizraum und den Pelletsraum im Keller.
Die Anschaffungskosten der ausschließlich für die Zucht genutzten Räume in ***Bf.-Adr1*** und ***Bf.-Adr2*** inkl. Nebengebäude und "Außenanlage" betragen ca. € 100.000. Die Abschreibung für 2015 beträgt somit € 3.000 und ab 2016 € 2.500.
Abschreibung zugekaufter Zuchttiere
Gem. § 7 Abs. 1 EStG 1988 sind bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung. Gem. Abs. 2 ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, wenn das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt wird, sonst die Hälfte dieses Betrages.
Vom Bf. wurden neben Katzen aus eigener Zucht auch zugekaufte Zuchttiere eingesetzt. Deren Anschaffungskosten (inkl. der Anschaffungsnebenkosten) sind gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen. Hinsichtlich einer im Jahr 2016 verstorbenen, noch nicht vollständig abgeschriebenen Katze erhöht sich die Abschreibung in diesem Jahr um deren Restbuchwert.
Für die im zweiten Halbjahr 2015 angeschaffte Hündin, ist in diesem Jahr nur die halbe Jahres-Afa anzusetzen.
Unter Berücksichtigung einer 10-jährigen "Nutzungsdauer" ergeben sich folgende Abschreibungsbeträge:
[...]
Bemessungsgrundlagen Tierzucht
Insgesamt ergeben sich folgende Betriebseinnahmen und Ausgaben:
|
Einnahmen
|
2015
|
2016
|
2017
|
2018
|
2019
|
Katzen
| | | | |
|
Erlöse (brutto)
|
50.250,00
|
24.000,00
|
13.500,00
|
20.250,00
|
17.850,00
|
Futterverkauf
| |
800,00
|
450,00
|
675,00
|
525,00
|
Streuverkauf
|
|
480,00
|
270,00
|
405,00
|
315,00
|
Summe (brutto)
|
50.250,00
|
25.280,00
|
14.220,00
|
21.330,00
|
18.690,00
|
Summe (netto)
|
41.875,00
|
21.066,67
|
11.850,00
|
17.775,00
|
15.575,00
|
Hunde
| | | | |
|
Summe (brutto)
|
12.750,00
|
12.000,00
|
11.250,00
|
15.750,00
|
19.500,00
|
Summe (netto)
|
10.625,00
|
10.000,00
|
9.375,00
|
13.125,00
|
16.250,00
|
Gesamterlöse netto
|
52.500,00
|
31.066,67
|
21.225,00
|
30.900,00
|
31.825,00
|
Betriebsausgaben
|
2015
|
2016
|
2017
|
2018
|
2019
|
Tierarzt
|
4.162,11
|
2.700,00
|
2.904,17
|
3.360,83
|
3.589,17
|
Futter Royal Canin
|
2.868,34
|
9.118,25
|
433,93
|
6.834,23
|
4.099,16
|
Zuschätzung Futter
|
4.000,00
| | | |
|
Zooplus
|
199,71
|
442,39
|
590,43
|
400,00
|
400,00
|
Amazon
|
592,33
|
479,14
|
471,24
|
470,00
|
470,00
|
Gewährl., Gerichtsk.
| | |
3.191,64
| |
|
AfA
|
3.000,00
|
2.500,00
|
2.500,00
|
2.500,00
|
2.500,00
|
Kunstharzbeschichtung
| | | |
225,00
|
|
Stammbäume
|
938,00
|
464,00
|
270,00
|
418,50
|
336,00
|
AfA gekaufte Zuchttiere
|
1.007,50
|
1.325,00
|
900,00
|
900,00
|
900,00
|
Streukosten
|
3.250,00
|
3.250,00
|
3.250,00
|
3.250,00
|
3.250,00
|
Telefon- und Internetkosten
|
500,00
|
500,00
|
500,00
| |
|
Fahrten zum Tierarzt
|
596,74
|
317,02
|
372,96
|
410,26
|
242,42
|
Mitgliedsbeitrag Zuchtverband
|
36,50
|
37,00
|
37,50
|
38,00
|
38,50
|
Inserate, Werbung
|
100,00
|
100,00
|
100,00
|
100,00
|
100,00
|
Hundesteuer
| | | | |
141,00
|
sonstige Kosten
|
500,00
|
500,00
|
500,00
|
500,00
|
500,00
|
Summe Ausgaben
|
21.751,23
|
21.732,80
|
16.021,87
|
19.406,82
|
16.566,25
| | | | | |
|
Gewinn Tierzucht
|
30.748,77
|
9.333,87
|
5.203,13
|
11.493,18
|
15.258,75
Vorsteuern
Gem. § 12 Abs. 1 lit. a UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
In den Rechnungen von Royal Canin wurde zutreffender Weise im Jahr 2015 Umsatzsteuer in Höhe von 10% und ab 2016 in Höhe von 13% ausgewiesen. Von der Abgabenbehörde wurden allerdings (offensichtlich versehentlich) Vorsteuern in Höhe von 20 % berücksichtigt. Dadurch wurden überhöhte Vorsteuern in folgender Höhe anerkannt:
|
2015
|
2016
|
2017
|
2018
|
2019
|
2020
|
157,71
|
266,32
|
12,67
|
398,66
|
239,12
|
387,00
Waren ursprünglich Rechnungen vorhanden, die aber später beim Leistungsempfänger in Verlust geraten sind, so dürfen die Vorsteuern entsprechend der Judikatur des VwGH geschätzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer Rechnungen im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 ausgestellt worden sind (VwGH 15.6.1988, 84/13/0279).
Hinsichtlich der bislang nicht berücksichtigten Betriebsausgaben (zusätzliche Futterkosten 2015, Zooplus 2018 bis 2020, Kunstharzbeschichtung, Werbung und sonstige Kosten) kann davon ausgegangen werden, dass ordnungsgemäße Rechnungen von Unternehmern ausgestellt, aber vom Bf. nicht aufbewahrt wurden, weshalb entsprechende Vorsteuern angesetzt werden.
Gewerbliche Vermietung
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gebäudevermietung grundsätzlich Vermögensverwaltung. Als maßgebliches Unterscheidungskriterium zwischen Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit hat der VwGH in seiner Rechtsprechung stets die Frage angesehen, ob, in welcher Richtung und in welchem Ausmaß die Tätigkeit des Vermieters über die bloße Überlassung des Bestandgegenstandes hinausgeht, dabei aber daran festgehalten, dass die durch jede Art von Vermietung bedingte laufende Verwaltungsarbeit und die durch sie gleichfalls oft erforderliche Werbetätigkeit allein die Betätigung noch nicht zu einer gewerblichen macht, solange zur bloßen Vermietung nicht besondere, mit der Vermietung nicht im Regelfall oder stets verbundene Umstände hinzutreten, durch die eine weitere Tätigkeit des Vermieters, die über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgeht, bedingt wird (VwGH 24.06.2009, 2008/15/0060).
Eine Vermietung wird in der Regel dann zum Gewerbebetrieb, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, dass üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist und der Vermieter dem Mieter besondere zusätzliche Leistungen erbringt. Zu diesen Zusatzleistungen gehört z.B. die Wartung der Zimmer (Reinigung, Aufräumen), die Mitvermietung der Einrichtung oder von Geschirr und Besteck. Entscheidend ist der Gesamtumfang der Nebenleistungen (vgl. UFS 9.3.2005, RV/0081-W/04 mwN).
Eine gewerbliche Vermietung von Immobilien erfolgt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem in den typischen Fällen gewerblicher Beherbergung von Fremden in Hotels und Fremdenpensionen. Die über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehende weitere Tätigkeit des Vermieters besteht insbesondere in der angebotenen Verpflegung der Gäste und sei es auch nur in der Form eines Frühstücks und in der täglichen Wartung der Zimmer. Wenn solche zusätzlichen Tätigkeiten allerdings wegen der geringen Zahl von Fremdenzimmern nur in bescheidenem Ausmaß anfallen, begründen auch sie keinen Gewerbebetrieb. Umgekehrt führt aber z.B. eine Ferienwohnungsvermietung, bei der keinerlei Verpflegung der Gäste und keine tägliche Wartung der Zimmer stattfindet, erst dann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn eine verhältnismäßig größere Zahl von Wohnungen eine Tätigkeit bedingt, die über jene Tätigkeit, wie sie mit der bloßen Nutzungsüberlassung von Räumen üblicherweise verbunden ist, deutlich hinausgeht (vgl. VwGH 30.09.1999, 97/15/0027, VwGH 20.11.1989, 88/14/0230, VwGH 30.05.1989, 88/14/0117, VwGH 14.01.1986, 85/14/0092). Nach dieser Judikatur deutet die kurzfristige Abgabe von Ferienwohnungen auf eine gewerbliche Vermietung hin. Eine kurzfristige Vermietung mehrerer eingerichteter Ferienwohnungen erfordert nämlich in aller Regel eine Verwaltungsarbeit, die das bei bloßer Vermietung übliche Ausmaß deutlich übersteigt. Der Vermieter muss sich stets um neue Feriengäste umsehen und hat bei jedem Wechsel der Feriengäste darauf zu achten, dass sich die Wohnungen und ihre Einrichtung in einem weiterhin vermietbaren Zustand befinden, was neben der laufenden Kontrolle und Reinigungsarbeiten beim Mieterwechsel in erhöhtem Maße auch Nachbeschaffungen und Reparaturen bei der Wohnungseinrichtung bedingen wird (VwGH 13.10.2021, Ra 2021/13/0127 mwN).
Das gilt selbstverständlich nicht nur für die Unterbringung von Feriengästen, sondern auch von Personen, die aus beruflichen Gründen dort nächtigen. Maßgeblich ist nämlich nur, dass der Verwaltungsaufwand beim Vermieter über den üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Liegenschaftsvermögens verbundenen Aufwand deutlich hinausgeht und nicht das Motiv für die Nächtigung.
Im dem Erkenntnis des VwGH vom 30.05.2001, 99/13/0099, zugrundeliegenden Fall wurden Räume eines Gebäudetrakts, die zwischen zwei und acht Betten aufwiesen, vorwiegend an ungarische Arbeiter vermietet; die Mieten wurden zum größten Teil von ungarischen Baufirmen, zum kleineren Teil von den Arbeitern selbst bezahlt; in den Mieten waren auch die Gas- und Stromkosten, Reparaturaufwendungen und die Kosten für Bettwäsche und Reinigung enthalten. Der Verwaltungsgerichtshof ging hier von einer gewerblichen Tätigkeit aus.
Auch der Bf. vermietete Zimmer größtenteils an Unternehmen für die zeitweilige Unterbringung von deren Arbeitern bzw. teilweise unmittelbar an ausländische Arbeiter. Dabei standen in ***Bf.-Adr2*** 5 Wohnungen mit insgesamt 17 Zimmern und 38 Betten und (in nur 120 m Entfernung) in ***Bf.-Adr1*** eine weitere Wohnung (mit 4 Betten) zur Verfügung, wobei eine einheitliche Bewirtschaftungsweise vorlag.
In der Regel wird auf die Anzahl der Wohnungen und nicht auf die Anzahl der Zimmer abgestellt. Im vorliegenden Fall ist jedoch auch die Anzahl der Zimmer von Bedeutung, da zumindest teilweise gleichzeitig Zimmer in den gleichen Wohnungen an mehrere Unternehmen vermietet wurden.
Zwar wurde vom Bf. keine Verpflegung angeboten, er stellte aber voll möblierte Wohnungen bzw. Zimmer inkl. Bettwäsche, Handtüchern, Geschirrtüchern, Geschirr, Küchengeräten, Fernsehern, W-Lan, Waschmaschinen, Reinigungsmaterial und WC-Papier zur Verfügung. Nach Angaben des Bf. verschwand regelmäßig Besteck, Geschirr usw. oder war etwas kaputt. Dadurch waren in erhöhtem Ausmaß Ersatzbeschaffungen und Reparaturen erforderlich.
Die Wohnungen wurden zwar nicht täglich aber doch regelmäßig gereinigt. Die 6 Bäder und 6 Toiletten wurden wöchentlich, die fünf Küchen, der Aufenthaltsraum, der Fernsehraum, der Billardraum und das Stiegenhaus zweimal wöchentlich gereinigt. Es ist zwar üblich, dass bei der Vermietung von Wohnungen das Stiegenhaus und andere allgemeine Bereiche des Hauses vom Vermieter bzw. in dessen Auftrag gereinigt werden, es ist aber bei einer bloßen Vermietung nicht üblich, dass die in den Wohnungen befindlichen Küchen, Toiletten und Bäder ein- bzw. zweimal wöchentlich vom Vermieter bzw. in dessen Auftrag gereinigt werden.
Der für eine bloße Vermietung unüblich hohe Reinigungsaufwand zeigt sich auch dadurch, dass der Bf. drei Teilzeitreinigungskräfte beschäftigte und (nach eigenen Angaben in der Verhandlung) auch selbst noch Reinigungsarbeiten durchführte.
Nur die Schlafzimmer wurden laut Angaben des Bf. nicht wöchentlich gereinigt, sondern nur bei jedem Wechsel der Arbeiter. Manche Unternehmen haben nur kurzfristig Mitarbeiter beim Bf. untergebracht. Einzelne Unternehmen brachten fast das ganze Jahr über Mitarbeiter beim Bf. unter, wobei allerdings die Anzahl der Arbeiter variierte und es nicht immer die gleichen Arbeiter waren, sodass trotz gleichbleibendem Vertragspartner auch zwischendurch immer wieder "Endreinigungen" der Schlafzimmer erforderlich waren. Das trifft auch schon bei jedem Urlaub oder Krankenstand zu.
Eine weitere Leistung des Bf., die für sich genommen allerdings nicht besonders ins Gewicht fällt, ist die Reinigung und Wartung des Swimmingpools.
Abgesehen von zwei Wochen im Jahr wurden die Zimmer ganzjährig vermietet. Es lag allerdings in der Regel keine langfristige Vermietung vor. Der Bedarf an Betten wurde von den Unternehmen jeweils erst Ende der Vorwoche bekanntgegeben. Auf Basis dieser Bedarfsmeldungen erstellte der Bf. dann wöchentlich Zimmereinteilungen - wie er sie im Rahmen der Betriebsbesichtigung am 03.03.2021 vorzeigte. Zu Wochenbeginn nahm er dann die anwesenden Personen für die Abrechnung und teilweise auch für die Nebenwohnsitzmeldungen (die, wenn sie erfolgt sind, vom Bf. durchgeführt wurden) auf.
Bei zu geringer Auslastung sind der Bf. bzw. dessen damalige Lebensgefährtin zu in- und ausländischen Unternehmen gefahren, um neue Kunden zu werben.
Mit den vom Bf. kassierten Wochenpauschalen waren auch sämtliche Betriebskosten, die bei einer bloßen Vermietung üblicherweise vom Mieter getragen werden, abgegolten.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ging die erforderliche Verwaltungsarbeit somit deutlich über jene hinaus, die üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist, und ist daher von gewerblicher Vermietung auszugehen.
Im Bereich der Zurverfügungstellung von Betten an Arbeiter - ohne Abrechnung über deren Arbeitgeber - war eine Schätzung erforderlich, da die entsprechenden Barzahlungen nicht erfasst wurden. Wie bereits oben ausgeführt wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden Arbeiter, die am 13.07.2020 angegeben haben, ihre Unterkunft selbst in bar und ohne Rechnung bezahlt zu haben, die einzigen waren, die nicht in der Buchhaltung erfasst wurden. Entsprechend wurden von der Abgabenhörde Bareinnahmen von durchschnittlich drei Arbeitern für 46 Wochen jährlich hinzugeschätzt. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine moderate Schätzung, die geeignet ist den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Lediglich der Betrag von € 130 je Woche findet keine Deckung in den Unterlagen und ist auf € 85 zu reduzieren.
Daraus resultieren geschätzte Bareinnahmen in Höhe von je € 11.730,00 brutto jährlich. Gem. § 10 Abs. 2 Z. 3 lit. c UStG 1994 ermäßigt sich die Steuer auf 10% für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen. Für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführte sonstige Leistungen, die von § 10 Abs. 2 Z 3 lit. c erfassten werden, ermäßigt sich gem. § 28 Abs. 52 Z. 1 lit. b UStG 1994 die Steuer auf 5%. Die geschätzten Nettoerlöse beliefen sich somit 2018 und 2019 auf € 10.663,64 und 2020 auf € 10.917,18.
3.1.3. Anspruchszinsen (Abweisung)
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Den gegenständlichen Anspruchszinsenbescheiden liegen ausgewiesene Nachforderungen laut Einkommensteuerbescheid 2015 vom 20.04.2021 und Einkommensteuerbescheiden 2016, 2017 und 2018 vom 21.04.2021 zu Grunde. Eine eventuelle fehlerhafte Berechnung der Höhe der Anspruchszinsen macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide (hier Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2018) gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen (vgl. VwGH 05.09.2012, 2012/15/0062).
Wegen der Bindungswirkung sind die Zinsenbescheide nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, die maßgebenden Einkommensteuerbescheide seien inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO6, § 205 Tz 34).
Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Einer Abänderung der Stammabgabenbescheide sind daher gegebenenfalls durch die amtswegige Erlassung neuer Zinsenbescheide Rechnung zu tragen. Es erfolgt keine Abänderung der ursprünglichen Zinsenbescheide.
3.1.4. Einkommensteuervorauszahlungen 2021 (teilweise Stattgabe)
§ 45 Abs. 1 und 4 EStG 1988 lauten soweit hier relevant:
(1) Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3.
Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.
(4) Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird.
Erfolgreich können in der Berufung gegen einen Vorauszahlungsbescheid nur solche Einwendungen vorgebracht werden, die die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides im Zeitpunkt seiner Erlassung aufzeigen. Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Vorauszahlungsbescheid sind nämlich die Vorauszahlungen mit (rückwirkender) Wirksamkeit ab der Erlassung des (mit dem betreffenden Rechtsmittel) angefochtenen Bescheides (vgl. VwGH 30.11.93, 90/14/0234; Jakom/Peyerl EStG, 2021, § 45 Rz 19 mwN).
Eine Änderung des Vorauszahlungsbescheides ergibt sich insbesondere dann, wenn der der Vorauszahlung zugrunde gelegte Bescheid im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens geändert wird (Jakom/Peyerl EStG, 2021, § 45 Rz 13). Stellt der Steuerpflichtige einen darüber hinaus gehenden Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung, muss er die voraussichtliche Höhe der Besteuerungsgrundlagen für das entsprechende Jahr glaubhaft machen (vgl. Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 45, Tz. 7).
Gem. § 45 Abs. 4 EStG 1988 kann das Finanzamt nämlich die Vorauszahlung - abweichend vom letztveranlagten Jahr - jener Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Es ist sohin in das - unter Beachtung des § 20 BAO zu übende - Ermessen der Behörde gestellt, die Vorauszahlung mit dem Betrag festzusetzen, der der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer entspricht (vgl. VwGH 29.7.1997, 95/14/0117). Diese Befugnis steht auch dem Bundesfinanzgericht zu (§ 279 Abs. 1 BAO).
Die Einkommensteuervorauszahlungen für 2021 wurden am 02.04.2021 auf Basis der um 9% erhöhten Einkommensteuernachforderung für 2019 festgesetzt. Bislang wurde kein Einkommensteuerbescheid für 2020 erlassen.
Dieses Dokument enthält 6 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 und 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 1 und 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100909/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100909.2021
- Stammnummer
- 138669
- Gültig
- 15.11.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF