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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100909/2021

Schätzung in Zusammenhang mit einer Katzen-und Hundezucht sowie mit Bareinnahmen aus einer Vermietungstätigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100909/2021vom 15.11.2022Teil 1 von 9
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin[...] in der Beschwerdesache Bf., ***Bf.-Adr1***, über die Beschwerde vom 30. April 2021 gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2017 und Umsatzsteuer 2016 und 2017, die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2019, die Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2020, die Anspruchszinsenbescheide 2015 bis 2018 und den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2021 des Finanzamtes Österreich vom 02., 20. und 21. April 2021, Steuernummer [...], nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. 1. Die Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2017 und Umsatzsteuer 2016 und 2017 wird als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2019 und die Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2020 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. 3. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Anspruchszinsen 2015 bis 2018 wird als unbegründet abgewiesen. 4. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlung für 2021 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2021 werden mit € 9.333,00 festgesetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Bisheriger Verfahrensgang 1. Am 29.09.2020 wurde eine Betriebsprüfung beim steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers (in der Folge kurz: Bf.) aufgrund eines Prüfungsauftrags vom selben Tag bezüglich Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Kammerumlage, jeweils für den Zeitraum 2016 bis 2019, angemeldet. Prüfungsbeginn war am 13.10.2020. 2. Am 19.10.2020 wurde dem Steuerberater ein Nachschauauftrag für die Umsatzsteuer 2020 übermittelt und im weiteren Verlauf der Prüfung wurde am 18.11.2020 die Betriebsprüfung auf das Jahr 2015 ausgedehnt. 3. Am 22.12.2020 fand eine Vorbesprechung mit dem Bf., dessen Steuerberater, der BV-Teamleiterin und den beiden mit dem Fall betrauten Prüfern statt. Dem darüber aufgenommenen Protokoll sind u.a. folgende Punkte zu entnehmen: Tz. 2 Katzen- und Hundezucht: Katzen und Hunde würden je € 750 kosten; der Bf. habe 60 Zuchtkatzen gehabt; Katzenfutter (€ 4.632) sei 2019 nur für seine eigenen Katzen gewesen; kein aktiver Verkauf des Katzenfutters; Sack laut Bf. € 60; es gebe Unterlagen für die Jahre 2015 - 2020; Unterlagen zur Katzen und Hundezucht würden noch nachgereicht (S. 12) Tz. 6 Vermietung ***Bf.-Adr2*** lt. Bf.: pro Zimmer habe nur eine Person übernachtet, auch wenn es ein 3-Bettzimmer gewesen sei. ***1*** und ***2*** hätten auf ***Bf.-Adr1*** gewohnt und eine Folierung in der Garage gehabt. Einzelzimmer € 130, Doppelzimmer € 200; Anfang 2018 mit der V+V begonnen; 2018 und 2019 20 Betten, 2020: 33 Betten (S. 13f) Tz. 7 Bargeldbewegungen: Bareinlagen in Höhe von € 63.440 (2018) und € 42.523,63 Bareinlagen (2019) - keine Klärung (S. 14) Tz. 8 Vorlage der Unterlagen: Keine Unterlagen für Hunde und Katzen (S. 14) 4. Nach umfangreichem E-Mailverkehr zwischen dem Bf. bzw. dessen Steuerberater und dem Finanzamt (s. vorgelegte Unterlagen), einem Ergänzungsersuchen an den Bf. vom 14.01.2021 mit Anforderung zahlreicher Unterlagen, einem E-Mail an den Bf. vom 10.02.2021 mit einer Zusammenfassung der noch zu klärenden Punkte und einer Betriebsbesichtigung durch die BV-Teamleiterin und eine Betriebsprüferin am 03.03.2021 wurde am 22.03.2021 eine Einladung zur Schlussbesprechung am 26.03.2021 inkl. Besprechungsprogramm beim Steuerberater des Bf. abgegeben. 5. Im Besprechungsprogramm vom 22.03.2021 wurde zusammengefasst Folgendes festgehalten: Tz. 1: Der Abg.Pfl. habe nach dem Erhalt eines Vorhaltes vom 15.01.2021 betreffend die Beibringung von Unterlagen jegliche Zusammenarbeit mit dem Prüfer abgelehnt (E-Mail vom 19.01.2021). Tz 2: Zu Beginn der Katzenzucht im Jahr 2000 sei der Abgabepflichtige vom Finanzamt aufgefordert worden eine Prognoserechnung betreffend die Liebhabereiverordnung abzugeben. Er habe diese nicht übermittelt, da er der Meinung gewesen sei, dass dies bei einer Katzenzucht nicht möglich sei und er keine Gewinne erzielen werde. Aufgrund der Angaben des Abgabepflichtigen, dass ab 2015 keine Ausstellungen mehr besucht worden seien und die dafür anfallenden Kosten nicht mehr vorhanden seien, werde von der Betriebsprüfung [BP] eine Veränderung der Verhältnisse ab 2015 festgestellt. Die Behauptung des Abgabepflichtigen, dass die Lebensgefährtin im Jahr 2015 zu den Katzenausstellungen gefahren sei, habe durch keine Unterlagen bewiesen werden können. Tz 3: Basis für die Berechnung der Katzenerlöse seien die Anzahl der Kittenimpfungen aufgrund der Tierklinikrechnungen, wobei die Kitten nach Auskunft der Tierklinik nach der zweiten Impfung verkauft würden. Für das Jahr 2020 seien aufgrund der fehlenden Tierarztrechnungen für die Quartale 2 - 4 die Beträge von 2019 hergenommen worden. Nach Angabe der Tierklinik seien die älteren Katzen nicht regelmäßig geimpft worden. Lt. Angaben des Abgabepflichtigen gebe es auch eine tschechische Tierärztin, die Impfungen durchgeführt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Rechnungen der Tierklinik ***7*** nur die Impfungen der Kitten beträfen. Basis für die Berechnung der Hundeerlöse seien die Anzahl der Chippungen aufgrund der Tierklinikrechnungen, wobei jeder Hund nach Auskunft der Tierklinik vor dem Verkauf einmal gechippt werde. Für das Jahr 2020 seien aufgrund der fehlenden Tierarztrechnungen für die Quartale 2 - 4 die Beträge von 2019 hergenommen worden. Aufgrund einer vorliegenden Anzeige habe die BP Kenntnis erlangt, dass eine Verkaufsrechnung vom 25.04.2020 mit dem Firmenstempel des Abgabepflichtigen versehen gewesen sei. Der Abgabepflichtige habe betreffend diese Rechnung ausgesagt, dass sie nicht von ihm ausgestellt worden sei, sondern von seiner Lebensgefährtin. Die Recherche der BP habe jedoch ergeben, dass diese in der Zeit vom 10.01.2020 bis 29.07.2020 in einer Justizanstalt gewesen sei, und somit den Verkauf nicht habe tätigen können. Alle Tierarztrechnungen in den Prüfungsjahren, sowie die Rechnung von einer Klage vor Gericht würden auf den Abgabepflichtigen lauten. Weiters seien die Hunde im Jahr 2019 unter dem Namen des Abgabepflichtigen bei der Gemeinde ***10*** angemeldet worden. Für das Jahr 2020 seien die Tierarztrechnungen mit dem Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 von der BP geschätzt worden. Vom Abgabepflichtigen seien keine Tierarztrechnungen vorgelegt worden. Die Aufwendungen für Katzenfutter Royal Canin seien aufgrund der vorgelegten Unterlagen für 2015 bis 2019 in der E-Mail vom 23.12.2020 angesetzt worden. Für die Schätzung des Betrages für 2020 sei der Vorjahresbetrag hergenommen worden. Am 04.02.2021 sei vom Abgabepflichtigen in einer E-Mail geschrieben worden, dass er mehrere Katerzimmer mit einem Kunstharzboden um € 50/m2 errichtet habe. Weiters sei von ihm angeblich eine Außenanlage wie in einem Tierpark errichtet worden. Diesbezügliche Unterlagen seien nicht vorgelegt worden und die Außenanlage sei bei der Betriebsbesichtigung nicht vorhanden gewesen. Der Betriebsaufwand werde daher von der BP nicht anerkannt. Die Gerichtskosten seien gemäß den vorgelegten Unterlagen in der E-Mail vom 23.12.2020 angesetzt worden. Die Einkäufe bei der Fa. Zooplus seien aufgrund der vorgelegten Unterlagen in der E-Mail vom 27.01.2021 berücksichtigt worden. Der Abgabepflichtige habe am 21.01.2021 mittels E-Mail für die Jahre 2015 bis 2017 eine lose Sammlung von Eingangsrechnungen der Fa. Amazon vorgelegt. Die Rechnungen seien aufsummiert und für die Berechnung herangezogen worden. Aufgrund der Tatsache, dass nur für die Jahre 2015 - 2017 Rechnungen beigebracht worden seien, sei die Aufteilung für die Jahre 2018 - 2020 gemäß den tatsächlichen Kosten in den Vorjahren mit jeweils € 470,00 erfolgt. Die Schätzung der Vorsteuer für 2018 - 2020 sei wie im Jahr 2017 (mit € 45,00) erfolgt. Vom Abgabepflichtigen seien am 26.01.2021 in einer E-Mail Kosten für die Katzendeckung genannt worden. Unterlagen und Aufzeichnungen betreffend diese Kosten seien nicht vorgelegt worden. Die Angabe des Preises einer Deckung mit € 800 und die Angabe der Fahrtstrecke mit oftmals 500 km würden für die BP nicht stichhaltig genug scheinen um eine Ausgabe schätzen zu können. Es erfolge daher keine Berücksichtigung durch die BP. In den Aufzeichnungen über die betrieblichen Fahrten des Abgabepflichtigen fänden sich auch keine diesbezüglichen Fahrten. Der Abgabepflichtige betreibe It. den vorliegenden Unterlagen seit dem Jahr 2015 eine Hundezucht. Im Jahr 2019 seien It. Auskunft der Marktgemeinde ***10*** erstmalig 3 Hunde dort unter seinem Namen angemeldet worden. Die Hundesteuer in Höhe von gesamt € 141 für 2019 sei von ihm entrichtet worden. Für das Jahr 2020 sei die Hundesteuer in Höhe von € 150 noch offen. Vom Abgabepflichtigen seien am 24.01.2021 in einer E-Mail Hundeanschaffungskosten in Höhe von € 1.600 genannt worden. Diesbezügliche Unterlagen, die diese Angabe untermauern würden, seien nicht vorgelegt worden. Eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe sei laut BP somit nicht möglich. Vom Abgabepflichtigen seien am 24.01.2021 in einer E-Mail Deckungskosten für Hunde in Höhe von € 1.000 pro Hund genannt worden. Diesbezügliche Unterlagen seien nicht vorgelegt worden. Eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe sei laut BP somit nicht möglich. Vom Abgabepflichtigen seien am 24.01.2021 in einer E-Mail Kosten für Zahnbehandlungen der Hunde in Höhe von € 300 bis € 500 pro Hund genannt worden. Nähere Details seien nicht bekanntgegeben und diesbezügliche Unterlagen nicht vorgelegt worden. Eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe sei laut BP somit nicht möglich. In den aufgrund eines Auskunftsersuchens übermittelten Tierarztrechnungen fänden sich auch keine Kosten für Zahnbehandlungen von Hunden. Die Streukosten laut E-Mail vom 23.12.2020 von der Aufstellung "Katzen Hundezucht" würden der BP glaubhaft erscheinen und seien daher übernommen worden. Diesbezügliche Rechnungen seien nicht vorgelegt worden. Nettobetrag: € 3.250 pro Jahr (VSt € 650). Vom Abgabepflichtigen seien in einer E-Mail vom 23.12.2020 Kosten für Telefon und Internet für Katzenverkäufe in Höhe von € 3.000 für 5 Jahre genannt worden. Unterlagen hierfür seien nicht vorgelegt worden. Für die Jahre 2015 bis 2017 und 2020 würden diese Zahlen glaubhaft erscheinen und es sei eine entsprechende Aufteilung mit € 500 netto pro Jahr erfolgt. In den Jahren 2018 und 2019 seien vom Abgabepflichtigen bereits Telefonkosten in den Erklärungen geltend gemacht worden. Für die Fahrten zum Tierarzt sei dem Abgabepflichtigen ein Kilometergeld zuerkannt worden. Aufzeichnungen über diese Fahrten seien nicht vorgelegt worden. Die Berechnungen der BP würden auf den mittels Auskunftsersuchen übermittelten Tierklinikrechnungen beruhen. (2*22,2 km je Fahrt laut Rechnungen) Das Argument des Abgabepflichtigen, dass auch Katzen verschenkt worden seien, sei mit dem Ansatz von 5 verschenkten Katzen pro Jahr gewürdigt worden. Die vorgebrachten Bestätigungen über das Verschenken von Katzen an die Lebensgefährtin oder andere dem Abgabepflichtigen nahestehende Personen, seien der BP nicht glaubwürdig erschienen und seien als bloße Gefälligkeitsbestätigungen zu qualifizieren. Es seien jedoch von der BP 5 weitere Katzen pro Jahr berücksichtigt worden, die laut Aussage des Abgabepflichtigen zurückbehalten und für die Zucht verwendet worden seien. Tz. 4 Sicherheitszuschlag Katzen und Hunde Aufgrund der in Tz. 2 angeführten Mängel werde den von der BP ermittelten Umsätzen folgender Sicherheitszuschlag im Wert von 5 Katzen (€ 3.875 netto p.a.) zugerechnet: Tz. 5 Zuschätzung Vermietung ***Bf.-Adr2*** Laut Angaben des Abgabepflichtigen vom 27.08.2020 sei der Mittelteil des Hauses ***Bf.-Adr2*** mit Ende des Jahres 2016 fertiggebaut worden. Von 2017 bis 2018 sei der erste Zubau fertiggestellt worden. Mit der Raumvermietung sei laut seinen Angaben ab dem Jahr 2018 begonnen worden. Im Jahr 2019 sei ein weiterer Zubau fertiggestellt worden. Aufgrund des Bauplans für das Gebäude ergebe sich folgende Belegung: Bestehendes Gebäude 2016: 11 Betten 1. Zubau 2017 und 2018: 9 Betten Gesamtanzahl 20 Betten 2. Zubau 2019: 13 Betten Gesamtanzahl 33 Betten Die höchste Auslastung in der Aufstellung für 2018 sei am Ende des Jahres mit 17 Übernachtungen pro Woche bei einer ermittelten Gesamtbettenanzahl von 20 Betten (inkl. 1 Couch) gewesen. Ansonsten seien die Übernachtungszahlen oft unter 10 Übernachtungen pro Woche gewesen. Nach Ansicht der BP erscheine die Auslastung im Jahr 2018 nicht realistisch, selbst wenn jeder Monteur alleine in einem Zimmer übernachtet hätte. Gleiches gelte für das Jahr 2019. Hier sei die höchste Übernachtungszahl mit 16 Übernachtungen pro Woche im Frühjahr bei einer ermittelten Gesamtbettenanzahl von 26 Betten im 1. Halbjahr und 33 Betten im 2. Halbjahr gewesen. Auch hier erscheine der BP die Auslastung nicht realistisch. Die niedrigen Übernachtungszahlen würden aus betriebswirtschaftlichen Gründen den 1. und auch den 2. Zubau nicht rechtfertigen. Bei der Befragung von Monteuren am 13.07.2020 sei niederschriftlich festgehalten worden, dass 2 Monteure für die Miete Barzahlungen an den Bf. geleistet hätten. Aufgrund einer Nachfrage beim Arbeitgeber der beiden, habe die Leasingfirma angegeben, dass die Monteure ein Nächtigungspauschale von € 15/Nacht erhalten würden. In diesem Zusammenhang sei auch aufgefallen, dass die Leasingfirma erst nach der behördlichen Nachschau Rechnungen ausgestellt habe. Eine behauptete Einzelbelegung der Zimmer könne nicht nachvollzogen werden, da bei der Nachschau eine Mehrfachbelegung festgestellt worden sei. Aufgrund der Auslastungsdifferenzen, der Nichtvorlage von Unterlagen und des ungeklärten Sachverhalts betreffend die Barzahlung der Monteure erfolge von der BP eine Zuschätzung für die Prüfungsjahre 2018 und 2019, sowie für den Nachschauzeitraum 2020: Preis Einzelzimmer pro Woche netto € 130 / Zuschätzung pro Woche (netto) 3 Personen € 390 / Zuschätzung 46 Wochen netto € 17.940 (Basiswert für die Berechnung der geschätzten 46 Arbeitswochen sei die Jahresgesamtanzahl von 52 Wochen abzüglich der Urlaubszeit und Krankenstände.) Tz. 7 Gewerbliche Vermietung Durch die Anzahl der Betten sowie die kurzfristige Abgabe der Zimmer bzw. Betten erreiche die dafür erforderliche Verwaltungsarbeit und Wartung der Zimmer ein solches Ausmaß, dass eine gewerbliche Betätigung vorliege. Es würden drei Reinigungskräfte zumindest Teilzeit beschäftigt, um nach jedem Monteurwechsel eine Endreinigung der Zimmer durchzuführen, wöchentlich die vorhandenen 6 Bäder und Toiletten zu reinigen, zweimal pro Woche die vorhandenen 5 Küchen sowie den Aufenthalts-, Fernseh- und Billardraum zu reinigen. Auch die Fenster, der Swimmingpool und die Parkplätze würden regelmäßig gereinigt. Auf Grund der hohen Anzahl von Betten sei auch die Mülltrennung und -entsorgung mit hohem Aufwand verbunden. Laut dem Bf. erfolge die Mülltrennung und -entsorgung jeden Freitag und Samstag. Um eine hohe Zimmer- bzw. Bettenauslastung zu gewährleisten, fahre der Bf. auch persönlich zu Firmen um Kontakte zu knüpfen. Zudem werde auch bei ausländischen Leasingfirmen hinsichtlich Zimmervermietung geworben. 6. Am 26.03.2021 wurde die Schlussbesprechung in Abwesenheit des Bf. und dessen steuerlichen Vertreters und somit nur in Anwesenheit von Vertretern des Finanzamts Österreich abgehalten. 7. Abweichend vom Besprechungsprogramm vom 22.03.2021 wurde in der Besprechungsunterlage vom 26.03.2021 ergänzend festgehalten: Tz. 3: Der Katzenverkaufspreis werde von der BP mangels Vorlage von Rechnungen mit € 800 angenommen. Es handle sich hierbei um einen Mittelwert basierend auf den Verkaufsbeträgen in Höhe von € 750 aus Gerichtsurteilen und dem Wert von € 850 aus einer Kundenbefragung und einer Anzeige unter www.willhaben.at. Aufgrund einer Recherche sei weiters festgestellt worden, dass der Abgabepflichtige die Katzen um € 850 verkaufe und das Katzenfutter und die Katzenstreu extra dazu verkauft habe. Die Aufzeichnung dieser Preisgestaltung sei Iaut Kundenbefragung in einem Kalender vorgenommen worden. Der Kalender sei trotz Aufforderung vom 23.02.2021 nicht vorgelegt worden. Aufgrund dieser Tatsache werde von der BP angenommen, dass eine Vielzahl von Katzen mit Futter und Streu verkauft worden seien. Es erfolge daher ein Ansatz der Beträge für Futter in Höhe von € 50 und für Streu in Höhe von € 30 für einen überwiegenden Teil (75 %) der verkauften Katzen. Der Hundeverkaufspreis werde mit € 750 angenommen, da keine Rechnungen über Hundeverkäufe vorgelegt worden seien. Die Schätzung der Abschreibung für Abnutzung im Zusammenhang mit der Katzen- und Hundezucht erfolge aufgrund der am 03.03.2021 stattgefunden Betriebsbesichtigung. Geschätzter Hausanschaffungswert: € 250.000, Gesamtwohnfläche: 234,87 m2, davon betreffen 115,36 m2 die Katzen- und Hundezucht. Mit Hochrechnung eines AfA Satzes von 2,5 % pro Jahr, ergebe sich eine AfA der Räumlichkeiten für die Katzen- und Hundezucht von € 3.069,78/Jahr. Die vom Abgabepflichtigen behaupteten Hausanschaffungskosten in Höhe von € 400.000 könnten mangels Vorlage von Unterlagen von der BP nicht nachvollzogen werden. Das Argument des Abgabepflichtigen, dass auch Katzen verschenkt worden seien, sei mit dem Ansatz von 5 verschenkten Katzen pro Jahr gewürdigt worden, wobei im Jahr 2015 aufgrund der höheren Anzahl von Katzen 10 Katzen als verschenkt berücksichtigt worden seien. Die vorgebrachten Bestätigungen über das Verschenken von Katzen an die Lebensgefährtin oder andere dem Abgabepflichtigen nahestehende Personen, seien der BP nicht glaubwürdig erschienen und seien als bloße Gefälligkeitsbestätigungen zu qualifizieren. Es seien jedoch von der BP 5 weitere Katzen pro Jahr berücksichtigt worden, die It. Aussage des Abg.Pfl. zurückbehalten und für die Zucht verwendet worden seien. Beilage zur Tz. 3: [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   8. Die mit der Besprechungsunterlage inhaltlich idente Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 26.03.2021 wurde dem Bf. zunächst nicht zugestellt. 9. Am 30.03.2021 wurde ein Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung erstellt, in welchem die Feststellung laut Besprechungsunterlage bzw. Niederschrift vom 26.03.2021 wiederholt und deren steuerliche Auswirkungen dargestellt wurden sowie die "Tz. 8 Schlussbesprechung" und die Begründung zur Wiederaufnahme der Verfahren gem. § 303 Abs. 1 BAO unter Verweis auf die Tz. 3 - 6 ergänzt wurden. Tz. 8 Schlussbesprechung: Die Schlussbesprechung sei mit Termin 26.03.2021 festgesetzt worden. Der Abgabepflichtige und der Steuerberater seien nachweislich am 22.03.2021 darüber in Kenntnis gesetzt worden. Der Abgabepflichtige sei von der Dienststellenleiterin und der Teamleiterin am Donnerstag den 25.03.2021 nachweislich aufgefordert worden, zur Schlussbesprechung zu kommen. Es seien vom Abgabepflichtigen in den darauffolgenden Antwort-E-Mails keine relevanten Gründe zum Nichterscheinen zur Schlussbesprechung genannt worden. Weder der Abgabepflichtige noch der Steuerberater seien zur Schlussbesprechung erschienen. 10. Anstatt dieses Berichts wurde dem Bf. jedoch ein mit 31.03.2021 datierter Betriebsprüfungsbericht zugestellt, der jedoch aufgrund eines EDV-Fehlers keine Feststellungen enthielt, sondern lautete: "Auf Grund der durchgeführten Außenprüfung ergaben sich hinsichtlich der oben angeführten Abgaben und Zeiträume keine Feststellungen, die zu einer Änderung der ergangenen Bescheide oder der eingereichten Erklärungen führen." 11. Ungeachtet dessen wurden am 02.04.2021 auf Basis der Feststellungen laut Bericht vom 30.03.2021 Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2017 sowie Umsatzsteuer 2016 bis 2017, Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2019, Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2020, Anspruchszinsenbescheide 2015 bis 2018 und ein Bescheid über die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung 2021 erlassen und die Abgaben entsprechend verbucht. Begründet wurden die Wiederaufnahmebescheide mit den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. Daraus sei auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Ebenso wurden die Sachbescheide damit begründet, dass die Veranlagung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, erfolgt sei. Die Einkommensteuervorauszahlung für 2021 wurde auf Basis der um 9% erhöhten Einkommensteuernachforderung für 2019 festgesetzt. 12. Am 15.04.2021 wurde erneut ein Bericht erstellt, welcher dem Bericht vom 30.03.2021 entsprach. 13. Am 26.04.2021 wurde dem Bf. durch Hinterlegung ein mit 08.04.2021 datierter und am 19.04.2021 gebuchter, Bescheid gemäß § 299 BAO, mit dem die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2017 und Umsatzsteuer 2016 und 2017 jeweils vom 02.04.2021 gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben wurden, inkl. Niederschrift vom 26.03.2021 und Bericht über die Abschlussprüfung vom 15.04.2021 zugestellt. Als Aufhebungsgrund wurde angeführt, dass die Wiederaufnahme ohne Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes verfügt worden sei (Nullbericht). Weiters wurden am 19.04.2021 die Anspruchszinsen 2015 bis 2017 wieder gutgeschrieben. 14. Am 20.04.2021 wurde der Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 02.04.2021 gemäß § 299 BAO aufgehoben und ein neuer Umsatzsteuerbescheid 2015, mit welchem die Umsatzsteuer in gleicher Höhe, wie im aufgehobenen Bescheid, wieder vorgeschrieben wurde, erlassen. In den Begründungen wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift vom 26.03.2021 bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, verwiesen. Weiters wurden neue Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2015 und Umsatzsteuer 2016 und entsprechende Sachbescheide erlassen sowie Anspruchszinsen für 2015 wieder vorgeschrieben. Die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2015 wurde wie folgt begründet: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden." Im Wiederaufnahmebescheid betreffend Umsatzsteuer 2016, im dazugehörigen neuen Sachbescheid sowie im neuen Einkommensteuer 2015, jeweils vom 20.04.2021 wurde konkret auf die Prüfungsfeststellungen, die der Niederschrift vom 26.03.2021 bzw. dem Prüfungsbericht vom 15.04.2021 zu entnehmen seien, verwiesen. 15. Am 20.04.2021 brachte der Bf. eine mit 07.04.2021 datierte (und an diesem Tag per E-Mail an das Finanzamt übermittelte) Beschwerde gegen alle Bescheide vom 02.04.2021 ein, welche er mit dem Prüfungsbericht vom 31.03.2021, wonach sich aufgrund der durchgeführten Außenprüfung keine Feststellungen ergeben hätten, begründete. 16. Am 21.04.2022 wurden neue Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2016 und 2017 und Umsatzsteuer 2017 erlassen und die Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019 sowie die Umsatzsteuerbescheide 2018 bis 2020 jeweils vom 02.04.2021 gem. § 299 BAO aufgehoben und Einkommensteuerbescheide 2016 bis 2019 sowie Umsatzsteuerbescheide 2017 bis 2020 erlassen. Die Anspruchszinsen für 2016 und 2017 wurden wieder vorgeschrieben. In der Begründung der Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2016 und 2017 und Umsatzsteuer 2017 sowie der dazugehörigen Sachbescheide wurde ausgeführt: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 (1) BAO erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift vom 26.3.2021 bzw. dem Prüfungsbericht vom 15.4.2021 zu entnehmen sind. Aufgrund eines EDV-Fehlers wurde mit Datum 31.3.2021 ein falscher Nullbericht erstellt und versendet." Ganz ähnlich wurden auch die Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019 und Umsatzsteuerbescheide 2018 bis 2020 begründet: "Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift vom 26.3.2021 bzw. dem Prüfungsbericht vom 15.4.2021 zu entnehmen sind. Aufgrund eines EDV-Fehlers wurde mit Datum 31.3.2021 ein falscher Nullbericht erstellt und versendet." 17. Am 30.04.2021 brachte der Bf. eine mit 22.04.2021 datierte Beschwerde gegen alle o.a. Bescheide ein und begründete diese wie folgt: "Für mich ist mit 31.3.2021 die Betriebsprüfung beendet mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 31.3.2021 Prüfungsbericht im FinanzOnline. Für mich hat der Prüfungsbericht vom 31.3.2021 Gültigkeit. Da die Außenprüfung ohne Schlussbesprechung stattgefunden hat. Ich bin davon ausgegangen, da keine Schlussbesprechung stattgefunden hat und mir der positive Prüfungsbericht mitgeteilt wurde. Wenn keine Änderungen gemacht werden, muss auch keine Schlussbesprechung stattfinden laut Bundesabgabenordnung. Es gab auch keine Niederschrift am 26.3.2021 wie im Bescheid vom 20.4.2021 und 21.4.2021 als Begründung geschrieben wurde. Weiters habe ich bis heute auch keinen Prüfungsbericht vom 15.4.2021 erhalten wie im Bescheid steht. Bis heute wurde mir auch nicht mitgeteilt, dass der Prüfungsbericht vom 31.3.2021 keine Gültigkeit hat oder geändert wurde. Weiters wurde mein Recht auf Akteneinsicht verwehrt, dass ich mehrmals gefordert habe. Sogar schriftlich. Laut Bundesabgabenordnung muss der Steuerberater und auch der Klient alle beide schriftlich zur Schlussbesprechung eingeladen werden. Das war auch nicht der Fall. Der Steuerberater hat 3 Tage vor der Schlussbesprechung eine Einladung bekommen. Ich bin dann vom Steuerberater über den Termin vom 26.3.2021 informiert worden. In der Bundesabgabenordnung steht ganz klar ausreichend vorher, das heißt ca. 10 bis 14 Tage nicht 3 Tage vorher. Eventuelle Verletzungen des Parteiengehörs sind Verfahrensmängel. Daher sind die Bescheide abzuändern. Zum Stand vor dem 2.4.2021. Daher bitte ich sie diese Bescheide aufzuheben und den Urzustand vor dem 2.4.2021 wiederherzustellen. Weiters war die Prüfung nicht rechtskonform. Da hier schwere Verfahrensfehler gemacht wurden sind die Bescheide alle vom 20.4.2021 und vom 21.4.2021 aufzuheben und in den Zustand vor dem 2.4.2021 wiederherzustellen. Begründung: am 31.3.2021 habe ich vom Finanzamt per Bescheid den rechtskräftigen Prüfungsbericht erhalten gem. § 150 BAO, in diesen steht: auf Grund der durchgeführten Außenprüfung ergaben sich hinsichtlich der oben angeführten Abgaben und Zeiträume keine Feststellungen, die zu einer Änderung der ergangenen Bescheide oder der eingereichten Erklärungen führen. Gegenstand der Prüfung Zeitraum: Umsatzsteuer 2015 bis 2019, Einkommensteuer 2015 bis 2019, Kammerumlage 2015 bis 2019, Nachschau Umsatzsteuer 2020 Daher ist es nicht möglich die Begründung der Bescheide der abgeänderten Bescheide. Die Veranlagung erfolgt unter Zugrundelegung der Feststellung der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind." 18. Am 08.06.20211 brachte der Bf. folgende Ergänzung zur Beschwerde via FinanzOnline ein: "Sehr geehrtes Finanzamt Ich möchte zu meinen Beschwerden noch folgendes Vorbringen. 1 die Hunde- und Katzen Verkäufe sind unrealistisch. Das sind Schätzungen und nicht erzielbar. Im Jahr 2015 wurde ein Hund um 450 bis 550 Euro verkauft. Eine Katze um 450 bis 650 Euro. 2 Hunde sind 2-fach geimpft: 1. Impfung mit 7 Wochen, 2. Impfung mit 10 Wochen. Wird der Hund nicht mit 10 Wochen das 2. Mal geimpft ist der Impfschutz nicht gegeben. 3 Katzen werden 3-fach geimpft: 1. Impfung mit 8 Wochen, 2. Impfung mit 11 Wochen, 3. Impfung mit 14 Wochen. 4 Ab dem Jahr 2015 habe ich meine Zucht eingestellt, weil ich krank wurde. Ich habe laut BH ***9*** meine Zucht reduzieren müssen. Ich habe den größten Teil kastrieren lassen und kostenlos abgegeben. Bestätigung des Tierarztes haben sie ja über Kastration. Weiters wurden die Kitten in der Nachbarschaft kostenlos verteilt und nicht wie vom Finanzamt behauptet verkauft. Von meiner Lebensgefährtin wurden die Katzen auch in ihrer Familie kostenlos verteilt. Hierfür habe ich Fotos vorgelegt und diese wurden vom Finanzamt nicht anerkannt. Weiters wurden bei der Begehung der Frau ***29*** ca. 40 Katzen gezählt, aber die 40 Katzen wurden auch als verkauft gerechnet. 40 Katzen laut Finanzamt-Rechnung gute 40.000 Euro plus MWSt. Das entspricht nicht den Tatsachen. Ich habe vorgelegt, dass mehrere Katzen gestorben sind. Schreiben Rechtsanwalt und trotzdem wurden sie als verkauft gerechnet. Das entspricht keiner Grundlage. 5 Im Jahr 2020 wurde in der 2. Jahreshälfte die Stückzahlen einfach hochgerechnet, obwohl ich keine einzige Katze oder Hund verkauft habe. Die Berechnung des Finanzamtes entspricht keiner Grundlage. 6 Im Jahr 2021 habe ich bis heute auch keinen einzigen Hund oder Katze verkauft. 7 Verkauf Futter ist nicht richtig. Die Berechnung ist nicht möglich. Ich hätte das 3-fache verkauft, was ich an Futter eingekauft habe; wirklich nicht möglich. Dasselbe gilt für Streu. 8 Firma ***8***: Sie haben behauptet ich habe die Firma ***8*** vorher ni" 19. Folgende weitere Ergänzung zur Beschwerde wurde am 23.06.2021 eingebracht: "Betreff Katzenzucht 1. Der Kaufpreis von 930 Euro ist unrealistisch. 2. Laut Berechnung des Finanzamts hätte ich durch den Futterverkauf das doppelte vom gekauften Futter erzielt. Beispiel 2015: Einkauf Futter 2.710,63 Euro, Verkauf 3.700 Euro. Das ist auf keinen Fall möglich. Da hätten meine Katzen nichts zu essen gehabt. 3. Aufstellung Katzen 2015 bis 2020 3.a Beilage A 50 Katzen sterilisiert und über tschechischen Tierarzt an gute Plätze vermittelt. 3.b 70 Katzen in Nachbarschaft Arbeitskollegen, Putzfrau, Verwandte verschenkt. Frau ***29*** lehnte ab die Nachbarschaft zu befragen, dass ich es belegen kann. Die Liste mit Namen und Adressen werde ich nachreichen. 3.c 50 Katzen in meinem Haus wurden vom Finanzamt kontrolliert Frau ***29***. Das Finanzamt zählt 37 Katzen, aber es sind 50 Katzen. Wenn die Katzen bei mir zu Hause sind, kann ich sie doch nicht verkauft haben. 3.d 21 Katzen an fremde Leute abgegeben durch Telefonkontakt. Die 21 Impfpässe habe ich dem Finanzamt vorgelegt. 3.e 15 Katzen durch das VIP [gemeint: FIP-]Corona Virus gestorben. Das ist bekannt, dass eine gewisse Anzahl von Katzen an dem Virus sterben. Dann gibt es kostenlos eine Ersatzkatze. Die Aussage habe ich auch mit einem Rechtsanwaltsbrief belegt und dem Finanzamt vorgelegt. 3.f 11 Katzen hat Frau ***6*** in ihrer Familie abgegeben. Das ist keine Schutzbehauptung. Es können gerne Familie mit Katzenfotos vorgelegt werden. Bei FB zeigen sie sogar die Fotos. 3.g 5 Katzen bei Geburt durch Sepsis gestorben. Tierklinik ***7*** kann das bestätigen, weil die Katzen dort gestorben sind. 3.h 5 Katzen gestorben. Gesamt 212 Katzen kostenlos abgegeben. Sie haben nur alle Einnahmen gerechnet. Ich habe ihnen auch Katzeneinkäufe vorgelegt. Eine Zuchtkatze kostet 2.500 Euro Kosten Katzeneinrichtung, Freigehege, Außenanlage Deckungen: Katze eine Deckung kostet 800 Euro. Zur Deckung fährt man mind. 600 bis 1000 Kilometer für eine Fahrt. Man bringt die Katze zum Kater und in 2 Wochen holt man sie wieder ab. Wenn sie nicht aufgenommen hat, fährt man wieder 2-Mal. Auch wo die Katzen waren, die Räume gehören auch saniert. Ich weise nochmals ausdrücklich darauf hin, dass ich die Zucht für die Ausstellung betrieben habe. Das heißt, ich habe mir ganze Würfe behalten, anders ist die Selektion nicht möglich. Man will später mit der besten Katze wieder züchten. Die Entwicklung ist erst mit 1 Jahr 100-prozentig erkennbar. Weiters stellte ich ganze Würfe aus. Ab ca. 6 Monaten ist eine Katze nicht mehr zu verkaufen, weil jeder nur die kleine Katze haben will. Daher werden sie später kastriert und kostenlos abgegeben. Ich hatte von ganz Europa eine von den besten Britisch-Kurzhaar-Zuchten. Auf das, was ich selber ganz stolz bin den Großteil durch eigenen Linien selber selektiert. Das ist nur durch Behalten und Selektion möglich. Für einen Finanzbeamten ist das nicht verständlich. Da muss nur Gewinn erzielt werden und noch mehr. Für mich war das Hobby, Liebhaberei, Ehrgeiz und Faszination. Es war nie darauf ausgelegt Gewinne zu erzielen. Es ist gar nicht möglich Gewinne zu erzielen. Im Jahr 2015 war so ein Überschuss an Kitten / jungen Katzen, dass der Verkauf gar nicht möglich war. Die Katzen wurden vom damaligen Ostblock gekauft. Die haben den Markt für 200 Euro überschwemmt. Das hat sich jetzt durch die Tierschutzauflagen geändert. Daher haben im letzten Jahr die Preise so angezogen. Ihre Berechnungen entsprechen keiner Grundlage. Katzen und Kitten für Show und Austellung müssen gechippt sein. Ohne Chip ist keine Ausstellung oder Show möglich. Ohne Chip ist auch kein Stammbaum möglich. Ein Katzenkitten wird 3-mal geimpft, weil nur so ein hundertprozentiger Impfschutz gegeben ist. Manche Katzenkitten haben sogar 4 Impfungen. Wenn nach der Impfung eine Infektion ausgebrochen ist, darf die Katze nicht mehr geimpft werden; die Katze muss 100-prozentig gesund sein. Dann geht die Impfung wieder von vorne los. Die Aussage, dass die Tierklinik ***7*** für sie bestätigen kann, dass Hundewelpe 1-mal geimpft und Katzen / Kitten 2-mal geimpft werden, ist nicht richtig. Das kann ich ihnen auch ganz einfach belegen. 1. Es ist nie die gleiche Empfangsdame anwesend 2. Es sind 3 bis 4 verschiedene Empfangsdamen anwesend, wenn ich komme. 3. Es gibt ca. 4 bis 5 verschiedene Tierärzte in der Tierklink ***7*** 4. Ich bin nie beim gleichen Tierarzt in der Tierklink ***7*** 5. Ich habe Kitten und große Katzen gleichzeitig beim Impfen. So nehme ich zu den Würfen abwechselnd große Katzen mit. 6. So werden vom Finanzbeamten immer Kittenverkäufe gerechnet, obwohl ich nur große Katzen geimpft habe. Zum Beispiel bei der 1. Impfung bin ich beim Tierarzt X bei der 2. Impfung beim Tierarzt Y. Abrechnung für 1. Impfung macht Empfangsdame A. Abrechnung für 2. Impfung macht Empfangsdame B. Durch den Wechsel ist nicht möglich, dass der Tierarzt oder die Empfangsdame weiß um welche Impfung oder Katze es sich handelt. Die Tierklinik ***7*** kann das gar nicht nachvollziehen, weil sie nur die Impfungen durchführen. Auf den Rechnungen ist auch klar ersichtlich Katzen- und Kitten-Impfungen. Das sind Impfungen für große Katzen und Kitten, nicht wie vom Finanzbeamten [angenommen] alles Kitten-Impfungen. Die Impfungen für große Katzen oder die Impfung für die Katze meiner Mutter wurde so immer als Kittenverkauf vom Finanzbeamten berechnet. Die Zuchtkatzen wurden 3-mal geimpft. Durch die falsche Schätzung des Finanzbeamten ist so die 4- bis 5-fache Menge an Kitten berechnet worden. Die vom Finanzbeamten berechneten Babykatzen / Kitten ist niemals möglich. Durch die falsche Berechnung hat er ca. das 5-fache gerechnet. Die Schätzungen entsprechen keiner Grundlage und ich habe ihnen alles widerlegt. In der 2. Hälfte des Jahres 2020 hatte ich keinen Verkauf eines Welpen oder Kitten / Babykatze. Ich habe das auch nachweislich mitgeteilt. Aber Herr ***3*** hat seine Schätzungen wieder betrieben. Das ist für mich nicht mehr nachvollziehbar. Im Jahr 2021 habe ich bis heute keinen Hund oder Katze verkauft. Ich habe im Jahr ca. 5 bis 10 Kitten verkauft. Die Preise entsprechen keiner Rechtfertigung. Futter- und Streuverkauf entspricht auch nicht. Vielleicht habe ich ein Futter zum Selbstkostenpreis vom 50 Euro abgegeben, das weiß ich heute auch nicht mehr so genau. Ein Wurf Kitten frisst in ca. 2 Wochen einen Sack Futter 10 Kilo. Wenn ich so viel Futter verkauft habe, was haben dann meine Katzen gefressen? Beilage A (tschechisch): MVDr. ***4***, 794 01 CR / Übersetzung: tierärztliche Mitteilung / Hiermit bestätige ich, dass ich in den Jahren 2016, 2017, 2018 47 Katzen aus dem Zwinger ***5***, Eigentümer ***Bf.***, ***Bf.-Adr1***, übernommen und anschließend in Adoptionsfamilien vermittelt habe. 03.04.2021 Betreff: Hundezucht Punkt 1: Die Behauptung, dass die Frau ***6*** kein Geld gehabt hat um die Hunde zu kaufen ist falsch. Die Frau ***6*** hatte mehrere 10.000 Euro Bargeld. Das wurde von der Bezirkshauptmannschaft [im Folgenden kurz: BH] kontrolliert und überprüft. Ohne die nötigen Barmittel hätte sie keine Aufenthaltsbewilligung bekommen, da sie keiner Arbeit nachgegangen ist. Also ist ihre Behauptung falsch, dass sich Frau ***6*** die Hunde nicht leisten konnte und sie die Hunde von meinem Geld gekauft hat. Frau ***6*** hat die Hunde von ihrem Geld gekauft. Die Kaufverträge der Hunde laufen auf Frau ***6***. Auch die Impfpässe lauten auf Frau ***6***. Frau ***6*** war sogar immer beim Tierarzt. Das kann sicher die Tierklinik ***7*** bestätigen. Weiters teile ich ihnen nochmals mit, dass die errechneten Zahlen des Herrn ***3*** falsch sind. Mit 2 Hündinnen, später mit 3 Hündinnen ist die Stückzahl der Welpen nicht möglich. Nach ihren Berechnungen hätte Frau ***6*** die Hunde ohne Impfung verkauft. Der Hunde-Chip und der Katzen-Chip ist derselbe. Ich habe in der Tierklinik ***7*** auch mehrere Katzen gechippt. Sie haben einfach alle Chips als Hundeverkauf gerechnet. Genau so die Elterntiere, die wurden auch in der Tierklink ***7*** gechippt, die haben sie auch als Welpenverkauf gerechnet. Ich habe ihnen die Dokumente vorgelegt auch von den Chippungen der Katzen. Bei der Besprechung am Finanzamt habe ich Ihnen eine schriftliche Bestätigung vorgelegt, dass die Hunde im Namen von Frau ***6*** verkauft wurden und dass es ihre Hunde sind. Die Welpen bekommen mit 7 Wochen die 1. Impfung und die 2. Impfung mit 10 Wochen, weil ohne der 2. Impfung der Impfschutz nicht gegeben ist. Daher ist die 2. Impfung erforderlich; nicht wie vom Finanzamt behauptet: jeder Welpe ist nur 1-mal geimpft. Daher wurde vom Finanzamt das Doppelte oder 3-Fache an Welpen gerechnet. Die Stückzahlen sind gar nicht möglich, weil ich die Elterntiere nicht habe. Von der BH ***9*** wurde mehrmals kontrolliert, dass ich auch nicht mehr Tiere habe. Die Kontrollen waren ohne Voranmeldung. Im Jahr 2015 wurden die Welpen um 450 Euro verkauft, nicht wie vom Finanzamt behauptet 850 Euro. Um 850 Euro habe ich noch nie so teuer einen Welpen gekauft. Im letzten Jahr sind durch die Nachfrage die Preise gestiegen. Die Stückzahlen entsprechen nicht den Tatsachen und auch nicht der Preis. Es wurden keine Anschaffungskosten gerechnet, es wurden auch keine Kosten für Futter und Impfungen und Deckgebühren vom Finanzamt gerechnet oder Operationen oder Hundefriseur. Es wurden nur Einnahmen vom Finanzamt gerechnet. Es wurden keine Deckgebühren gerechnet. Reisekosten, Hotelkosten, Kilometergelder (eine Fahrt beträgt ca. 350 Kilometer, Bringen und dann wieder Abholen). Die Welpen brauchen zur Aufzucht Ziegenmilchtopfen, spezielle Medikation. Das ist alles nicht gerechnet. Mit einer Hundezucht ist nie möglich einen Gewinn zu erzielen. Betreff Firma ***8*** Frau ***29***, Sie haben mir heute am Telefon gesagt, dass ich bei der Firma ***8*** erst nach der Kontrolle des Finanzamtes am 13.7.2020 Rechnungen geschrieben habe. Ich habe das bestritten, weil das nicht stimmt. Bei der Besichtigung der Katzenzucht hat die Frau Prüferin auch das selbe gesagt. Rechnungen der Firma ***8***: 51/2019 Euro 220, 53/2019 Euro 220, 46/2019 Euro 110, 28/2020 Euro 220, 94/2020 Euro 441, 136/2020 Euro 330,75, 15/2020 Euro 440, 10/2020 Euro 330, 3/2020 Euro 330, 74/2020 Euro 1.428, 46/2018 Euro 1.650,34/2018 Euro 660, 19/2019 Euro 462, 58/2019 Euro 110, 29/2019 Euro 1.265, 24/2019 Euro 517, 21/2019 Euro 297, 17/2019 Euro 110, 62/2020 Euro 550, 45/2020 Euro 440, 22/2020 Euro 220, 122/2020 Euro 441, 113/2020 Euro 441, 104/2020 Euro 771,75 Ich denke diese Rechnungen bestätigen, dass die Aussagen falsch sind. Weiters teile ich ihnen nochmals mit, dass keine Dolmetscher anwesend waren, obwohl ich das mehrmals gefordert habe. Die Monteure haben zum Großteil nicht verstanden, was sie gefragt wurden. 3 Deutsche können das bestätigen. Wie sie am Telefon heute gesagt haben, dass die Leute nur wohnungsweise unten waren ist falsch. Ich schicke Ihnen anschließend Fotos. Einmal waren sogar 2 Monteure bei einem Tisch und haben noch immer nicht verstanden, was sie wollen. Durch die volle Auslastung meines Betriebs wäre es gar nicht möglich gewesen noch mehr Leute wie vom Finanzamt behauptet unterzubringen, weil ich dafür keinen Platz hatte. Mein Privathaus ***Bf.-Adr1*** war auch belegt. Ich habe die Einnahmen versteuert aber habe für mein Privathaus keine Ausgaben geltend gemacht. Die Behauptungen des Finanzamtes entsprechen keiner Grundlage und sind falsch. Die bei der durchgeführten Kontrolle anwesenden Monteure waren alle mit Rechnung abgerechnet worden. Da bei der Kontrolle kein Dolmetscher anwesend war, war meines Erachtens keine richtige Kommunikation möglich. Beweis: durch ein privates Video auf meinem Grundstück kann ich beweisen, dass die Monteure den Großteil nicht verstanden haben. Beim Finanzgericht werde und darf ich das als Beweis vorlegen. 20. Am 28.06.2021 brachte der Bf. eine dritte Ergänzung zur Beschwerde mit einer Liste über 25 an Verwandte bzw. Bekannte verschenkte Katzen ein, wobei jeweils Postleitzahl und Ort sowie in der Regel der Familienname der Empfänger angegeben wurde; bei drei Katzen wurde nur der Ort bzw. der Arbeitgeber der Empfänger angeführt. Weiters wurde dargelegt, dass ca. 20 weitere Katzen und auch Hunde an polnische, tschechische bzw. slowakische Arbeiter verschenkt worden seien. Wenn erforderlich, könne er die Namen der ausländischen Arbeiter aus den Unterlagen suchen. Es seien auch Hunde verschenkt worden, die er nicht verkaufen habe können. Sie hätten 2 Hündinnen gehabt; da seien die Stückzahlen der Schätzung bei den Hunden nicht möglich. Ein Hund bekomme im Jahr 4 bis maximal 6 Welpen. Der Prüfer habe das 4- bis 5-fache einfach auf Grund von Katzen-Chips und Impfungen gerechnet. Dadurch seien alle Angaben des Prüfers widerlegt. Durch die Listen der verschenkten Katzen und Kastrationsbescheinigung seien auch die Einnahmen widerlegt. Er habe diese geschätzten Einnahmen nicht gehabt. Er habe auch das Geld dazu nicht. 21. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2021 wurden die Beschwerden vom 20.04.2021 und 30.04.2021 als unbegründet abgewiesen, was im Wesentlichen wie folgt begründet wurde: Der Nullbericht vom 31.03.2021 sei aufgrund eines technischen Fehlers der Prüfsoftware automatisiert erstellt worden. Der vom Betriebsprüfer erstellte Bericht mit Datum 30.03.2021 mit allen Prüfungsfeststellungen sei dadurch dem Abgabepflichtigen nie zugestellt worden. Am 02.04.2021 sei aufgrund der Prüfungsfeststellungen die elektronische Verarbeitung der Erstbescheide für die Umsatzsteuer der Jahre 2015, 2018, 2019, 2020, Einkommensteuer 2018 und 2019 und eine Wiederaufnahme gem. § 303 (1) BAO für die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2017 und Umsatzsteuer 2016 und 2017 unter Verweis auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung erfolgt. Betreffend die im Zuge der Betriebsprüfung erlassenen, o.a. Erstbescheide sei eine automatisierte Aufhebung gem. § 299 BAO mit Datum 20.04.2021 bzw. 21.04.2021 erfolgt. Der Aufhebungsbescheid gem. § 299 BAO (Verf 299, Datum 08.04.2021) betreffend Aufhebung der o.a. Wiederaufnahmebescheide, sei durch Hinterlegung am 26.04.2021 zugestellt worden. Danach sei mit Buchungsdatum 20.04.2021 bzw. 21.04.2021 die erneute Verbuchung der Erstbescheide bzw. Wiederaufnahmen laut BP mit der Begründung: "[...] Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift vom 26.03.2021 bzw. dem Prüfungsbericht vom 15.04.2021 zu entnehmen sind" erfolgt. Die Niederschrift vom 26.03.2021 sowie der richtige BP-Bericht mit den Feststellungen anlässlich der Außenprüfung mit dem Datum 15.04.2021 sei gemeinsam mit dem "Verf 299" mittels Rückscheinbrief am 26.04.2021 hinterlegt worden. Die Anspruchszinsen für die Jahre 2015 bis 2018 seien aufgrund der neuerlichen Bescheide in der ursprünglichen Höhe wieder festgesetzt worden. Für das Jahr 2018 sei keine Wiederaufnahme vorgenommen worden, da hier Erstveranlagungen durchgeführt worden seien. Daher gehe die Beschwerde zu diesem Punkt ins Leere. Die Einkommensteuervorauszahlungen für 2021 seien auf Grundlage der Veranlagung 2019 festgesetzt worden. In der Beschwerde vom 22.04.2021, eingelangt am 30.04.2021, verweise der Abgabepflichtige wieder auf den falschen Nullbericht vom 31.03.2021 und dass er zu diesem Zeitpunkt keine Niederschrift mit Datum 26.03.2021 sowie BP-Bericht mit Datum 15.04.2021 erhalten habe. Das sei insoweit richtig, da die Hinterlegung mittels Rückscheinbrief gemeinsam mit dem "Verf 299" am 26.04.2021 erfolgt sei. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sei dem Steuerpflichtigen mehrmals telefonisch bzw. per Mail mitgeteilt worden, dass es sich beim BP-Bericht vom 31.03.2021 um einen falschen, von der EDV erstellten Bericht handle und er den Rückscheinbrief beheben solle. Akteneinsicht hinsichtlich der gewünschten Tierarztrechnungen sei gewährt worden, d.h. die dem Finanzamt vorliegenden Tierarztrechnungen seien dem Steuerpflichtigen per Mail übermittelt worden. Die Einladung zur Schlussbesprechung sei am 22.03.2021 persönlich durch den Prüfer in der Steuerberatungskanzlei abgegeben worden. Bereits bei der Vorbesprechung am 22.12.2020, abgehalten in Anwesenheit des Abgabepflichtigen und dessen steuerlichen Vertreters, seien die Schätzungsgrundlagen betreffend Katzen- und Hundezucht sowie die Mängel der bisher als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung deklarierten Einkünfte dargelegt worden. Am 15.01.2021 sei ein ausführlicher Vorhalt mit Rückscheinbrief und zusätzlich per Mail am 21.01.2021 an den Bf. übermittelt worden. Eine letztmalige Aufforderung per Mail zur Beibringung von weiteren Unterlagen sei am 10.02.2021 erfolgt. Bei der am 03.03.2021 durch die Teamleiterin und eine Prüferin durchgeführten Betriebsbesichtigung habe der Abgabepflichtige den ungeöffneten Rückscheinbrief sowie weitere ungeöffnete Schriftstücke anderer Behörden gezeigt. Die zahlreichen vorgelegten Unterlagen während des Prüfungsverfahrens sowie Aussagen des Bf. hätten nach steuerlicher Würdigung ihren Niederschlag in der Schätzung laut Niederschrift zur Schlussbesprechung gefunden. Das sei auch daran ersichtlich, dass einige offene Punkte laut Vorbesprechung vom 22.12.2020 als geklärt anerkannt worden seien und die Schätzungen zugunsten des Abgabepflichtigen angepasst worden seien. Nachdem vom Finanzamt bereits im monatelang andauernden Prüfungsverfahren alle beabsichtigten Feststellungen deutlich vor der angesetzten Schlussbesprechung offengelegt worden seien bzw. das Besprechungsprogramm keine Neuerungen enthalten hätte und der Bf. mehrmals vergeblich aufgefordert worden sei, Belege vorzulegen und seine Aussagen zu untermauern bzw. glaubhaft zu machen, sei eine Terminverschiebung nicht erforderlich gewesen. Die Wahrung des Parteiengehörs sei im laufenden Prüfungsverfahren wiederholt berücksichtigt worden. Die Einladung zur Schlussbesprechung sei aus folgenden Gründen dem Steuerberater übergeben worden: Der Bf. sei für den Prüfer nicht erreichbar gewesen, da er die Zusammenarbeit mit ihm abgelehnt habe. Er sei auch mittels Rückscheinbrief nicht erreichbar gewesen, da er diese nicht behoben bzw. nicht geöffnet habe. Der Steuerberater habe die Vollmacht zur Vertretung. Für die Weiterleitung an den Abgabepflichtigen erst am nächsten Tag sei nicht die Betriebsprüfung verantwortlich. Hinsichtlich der in der Ergänzung zur Beschwerde vom 23.06.2021 monierten Eigentumsverhältnisse, der Anzahl der Chippungen und der Verkaufspreise wurde auf die Ausführungen in der Niederschrift vom 26.03.3021 (Seite 7) verwiesen. Gegenüber der BH ***9*** sei immer der Abgabepflichtige als Betreiber einer Katzen- bzw. Hundezucht aufgetreten. Weiters habe der Abgabepflichtige beim Besuch der Tierschutzombudsfrau am 26.03.2020 auf die Scheinmeldung der Mutter für die Hundezucht angesprochen zugegeben, diese selbst durchzuführen. Laut Beilage TZ 3) der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 26.03.2021 sei der Verkaufspreis der Kitten mit einem Mittelwert von € 800 (zwischen Verkaufspreis laut Inseraten und einer Kundenbefragung in Höhe von € 850 und Verkaufspreisen laut vorliegenden Klagen in Höhe von € 750) angenommen worden. Laut vorgelegtem Foto einer Kundin seien die Verkäufe von Katzen inklusive Futter und Streu in einem Kalender verzeichnet worden. Dieser sei trotz mehrmaligen Aufforderungen nicht vorgelegt worden. Daher seien für 75 % der ermittelten Verkäufe Erlöse für Futter (€ 50) und Streu (€ 30) angesetzt worden. Im Prüfungszeitraum seien Futtereinkäufe in jährlich sehr unterschiedlicher Höhe ermittelt worden und ebenso sei ein weiterer Lieferant nicht auszuschließen.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100909/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100909.2021
Stammnummer
138669
Gültig
15.11.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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