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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100909/2021

Schätzung in Zusammenhang mit einer Katzen-und Hundezucht sowie mit Bareinnahmen aus einer Vermietungstätigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100909/2021vom 15.11.2022Teil 5 von 9
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

45. Ebenfalls am 15.09.2022 leitete der Behördenvertreter eine Auskunft der Tierklinik ***7*** vom 14.09.2022 weiter und führte aus, dass sich nach Ansicht des Finanzamts - auf Grund der Beantwortung der Vorhalte des BFG durch den Bf. sowie der neuerlichen Auskunft der Tierklinik ***7*** - nun ergeben habe, dass die in der Schätzung als verschenkt bzw. verstorben berücksichtigte Katzenanzahl (Kitten) überhöht sei. Zudem habe die Tierklinik ***7*** angegeben, dass die Kitten meistens bereits nach einer Impfung abgegeben würden. Dies habe nach Ansicht des Finanzamts zur Folge, dass die Schätzung der Erlöse aus dem Katzenverkauf nach oben abzuändern wäre. Aus der Anfragebeantwortung geht folgendes hervor: Wenn erwachsene Katzen oder Hunde geimpft würden, würden diese normalerweise als eigener Patient angelegt. Impfungen sollten ja nach 1 Jahr aufgefrischt werden oder weitere Behandlungen und Befunde etc. sollten zu diesem Tier zuordenbar sein. Kitten und Welpen würden je in einem Sammelpatienten angelegt. Kitten und Welpen würden meist nur einmal zur Impfung vorgestellt. Es würde den Rahmen einer Kartei sprengen, jedes Tier einzeln anzulegen. Die Züchterpreise seien auf der Rechnung nicht ersichtlich, jedoch in der Patientenkartei. Insgesamt seien 3 Katzen bei ihnen verstorben (11.01.2016 Katze Billy Jean, gew. 2011, Sepsis) oder euthanasiert worden (04.01.2013 Katze; 05.05.2014 Kitten, Verdacht FIP). 46. Am Morgen vor der Verhandlung schickte der Bf. acht weitere E-Mails mit folgenden Inhalten: 7:17: "Sanierung Keller 2018 wegen den Katzen.Kustharz spezial versigelung." Anhang: 4 Fotos 7:20: "Keller sanierung ***Bf.-Adr1*** ***10***.wegen Katzen .Spezial versigelung" Anhang: die selben 4 Fotos wie im vorangegangenen E-Mail 7:22: die gleichen Screenshots wie am 11.09.2022, 18:40, 18:45 und 18:50 7:24: Betreff: Sanierung 2018 ***Bf.-Adr1***; Anhänge: Fotos von einem Schlafzimmer, einem Bad und einer Küche 7:26: Betreff: Katzenzimmer Video Überwachung; Anhang: 4 Bilder vom 15.09.2022 aus der Videoüberwachung 7:28: Im Jahr 2018 sei die Wohnung im Obergeschoss in ***Bf.-Adr1*** saniert worden. Durch die Katzen sei sie nicht mehr bewohnbar gewesen. Alle Möbel seien weggeschmissen und alle Böden rausgerissen worden. Es sei alles saniert und neu eingerichtet worden. Alle Böden seien gefliest worden. Kosten ca. € 20.000 bis € 30.000. Anhang: 5 Fotos von einem neu verfliesten Raum 7:59: Betreff: Sanierung OG Teil 3 ***Bf.-Adr1***, Anhang: weitere 4 Fotos von Küche und Schlafzimmer 8:38: ein Foto des Nebengebäudes mit 3 Katerzimmern und Freilauf, von dem die Finanz behauptet habe, dass es das nicht gebe 47. Zu Beginn der am 16.09.2022 durchgeführten Beschwerdeverhandlung wurden den Parteien Ausdrucke der E-Mails der jeweils anderen Partei vom 15. bzw. 16.09.2022 zwecks Wahrung des Parteiengehörs übergeben und legte der Bf. zusätzlich ein Konvolut an - teilweise bereits im Akt aufliegenden - Unterlagen (Beilagen ./1 bis ./36) vor. Beilage ./1 beinhaltet eine Gegenüberstellung der Erlöse aus Futterverkauf und des Futtereinkaufs bei Royal Canin mit Angabe der Anzahl der Kitten und Welpen laut Betriebsprüfung für 2015 bis 2020 sowie die Anzahl der Katzen (2015 - 2018: 250; 2019: 200; 2020: 100) und Hunde (2015-2020: 4) laut Bf. Dazu führte der Bf. ergänzend aus, dass es nicht möglich sei die vorhandenen Katzen mit dem laut Betriebsprüfung eingekauften, abzüglich des verkauften Futters zu ernähren. Z.B. sei 2015 um € 2.710 eingekauft und um € 2.212 verkauft worden, sodass für seine Katzen nur rund € 498 übriggeblieben wären. Damit hätten 250 Katzen, 74 Kitten, 4 Hunde und 18 Welpen versorgt werden sollen. 2017 sei der Verkaufserlös um € 215 höher als der Einkauf. Der Futteraufwand laut Betriebsprüfung sei jener Aufwand aus dem an seine Adresse gelieferten Futter. Zusätzlich habe es Einkäufe auf Messen gegeben, dort sei das Futter um 30% günstiger eingekauft worden. Die Belege dafür seien aber nicht aufgehoben worden. Die BH rechne mit ca. € 100 Mindestfutteraufwand pro Jahr. Die Kitten seien durchschnittlich 4 bis 5 Monate im Haus und würden auch Futter fressen. Zusätzlich sei Futter bei Amazon, bei Lidl und beim Metzger gekauft worden. Dem entgegnete der Behördenvertreter, dass die Futterkosten anhand der vorgelegten Unterlagen berechnet worden seien. Es habe keine Inventur gegeben. Im Jahresvergleich schwanke der Futteraufwand beträchtlich. Insgesamt sei der Futteraufwand für die geschätzten Katzen plausibel. Laut Schreiben des Bf. an die BH ***9*** vom 20.10.2019 habe er damals 26 Katzen gemeldet gehabt. Auf der nunmehr vorgelegten Aufstellung würden aber 200 Katzen aufscheinen. Dazu erklärte der Bf, dass es sich dabei um Nachwuchszuchtkatzen und nicht um den Gesamtbestand gehandelt habe; also jene die damals zur Zucht eingesetzt worden seien. Liebhaberkatzen laut dieser Aufstellung seien Katzen ohne Stammbaum, die aber auch zur Zucht eingesetzt würden. Der Bf. monierte, dass laut Rechnungen der Tierklinik ***7*** 2020 9 Hundeimpfungen in Rechnung gestellt worden seien und laut Finanz 26 Hunde verkauft worden seien. Bei diesen Impfungen sei auch der tote Hund laut Gerichtsurteil dabei gewesen. Bei den Katzen seien 5 Impfungen in Rechnung gestellt worden, aber laut Finanz 22 Katzen verkauft worden. Der Behördenvertreter führte dazu aus, dass für das Jahr 2020 von der Tierklink nur Rechnungen bis April vorlägen. Die Zahlen für die ersten 4 Monate 2020 würden den Zahlen für die ersten Monate 2019 entsprechen, daher sei das Jahr 2019 als Schätzungsgrundlage herangezogen worden. Laut Bf. sei nach dem Urteil bezüglich des im Jahr 2020 verstorbenen Hundes die Zucht eingestellt und seien die Zuchthunde kastriert worden, außerdem sei ihm von der BH die Zucht entzogen worden. Zu Beilage ./3 verwies der Bf. auf die von ihm der BH ***9*** im Jahr 2019 übermittelte Liste der damals vorhandenen Tiere und sagte, dass darin 10 Katzen aus 2015 bis 2020 ersichtlich seien, was die BH auch bestätigt habe. Die BH würde die gechippten Katzen auch auf die Impfungen überprüfen. Die Impfpässe dafür habe er aber nicht mit. Im Keller, der nur von Katzen genutzt werde (ca. 110 m²), gebe es einen Kunstharzboden, das sei auch auf Fotos, die er heute geschickt habe, ersichtlich. Den Kunstharzboden habe er 2018 in Eigenregie gemacht. Es gebe keine Rechnungen dafür, pro m² koste der Boden ca. € 50. Bei ***Bf.-Adr1*** gebe es ein ca. 50 m² großes Nebengebäude mit 3 Katzenzimmern im hinteren Bereich. Der vordere Bereich mit 2 Garagentoren werde als Lagerplatz für Katzenfutter und Streu verwendet. Wenn eine Palette in der Garage stehe, sei es nicht mehr möglich mit dem Auto hineinzufahren. Die Katzenzimmer dort seien auch 2018 mit Kunstharz ausgestattet worden. Im hinteren Bereich sei zusätzlich eine Wiese mit Elektrozaun eingezäunt worden. Unten und am Rand gebe es zusätzlich Betonleisten. Den Zaun gebe es seit ca. 10 Jahren. Straßenseitig gebe es innen und außen von den Thujenhecken einen Zaun, damit die Hunde nicht hineinkönnten. Deswegen betrage die Afa auch € 400.000. Bis 2018 seien die Katzen auch im Obergeschoß gewesen. Dann sei dort alles saniert worden. Der Afa Satz von 2,5 % sei zu niedrig, seiner Meinung nach müsste das Haus auf 10 Jahre abgeschrieben werden. Aufgrund der Abnützung durch die Katzen seien z.B. alle Türstöcke, die Fliesen und Möbel kaputt. Im Obergeschoß hätten deshalb im Jahr 2018 die Fliesen herausgestemmt werden müssen. Dazu zeigte der Bf. am Tablet die Dateiinformationen zu 2 an diesem Tag per E-Mail übermittelten Fotos vor, woraus ersichtlich ist, dass die Fliesen im Mai 2018 verlegt wurden und das Foto vom Kunstharzboden im August 2018 gemacht wurde. Die Behördenvertreter bestätigten, dass der Garten doppelt eingezäunt sei. Laut den vom Bf. vorgelegten Plänen sei die Wohnfläche im Erdgeschoß aber nur 86 m². Das Obergeschoß in ***Bf.-Adr1*** sei vermietet oder privat. In der Garage habe neben den Paletten auch ein Auto Platz gehabt. Es gebe ein Foto der Betriebsbesichtigung, auf welchem ein Auto in der Garage stehe. Es wurde auf das Aufteilungsverbot und darauf, dass für eine außerordentliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ein Gutachten erforderlich sei, hingewiesen. Der Bf. wiederholte, dass er Familie ***36*** kostenlos 2 Ersatzkatzen gegeben habe, weil bei ihnen 2 Katzen gestorben seien, was beweise, dass seine Katzen das FIP-Virus gehabt hätten. Auf fast allen Rechnungen der Tierklinik scheine das Langzeitantibiotikum Convenia auf, das Kitten nur verabreicht werde, wenn sie schwer krank seien. Dem entgegnete der Behördenvertreter, dass das Antibiotikum ab und zu auf den Rechnungen gestanden sei. Auf Befragen gab die Betriebsprüferin Frau ***37*** an, dass sie bei der Befragung am 13.07.2020 dabei gewesen sei und auch Arbeiter befragt habe. Sie habe Herrn ***16*** einvernommen und habe den Eindruck gehabt, dass er die Fragen gut verstanden habe. Er habe genau gewusst, dass er ab 20.04. dort gewesen sei. Sie sei überrascht gewesen, dass die Arbeiter das Datum von sich aus noch so genau wüssten. Sie seien sehr überrascht gewesen, als ihnen der Mann gesagt habe, dass er bar und ohne Rechnung die Unterkunft bezahlt habe. Der Behördenvertreter verwies auf die Anfragebeantwortung der Fa. ***8*** an das BFG und auf den Vorlagebericht. Die Kollegin habe mehrere Arbeiter einvernommen, diese hätten hinreichend gut deutsch gekonnt. Frau ***37*** habe Herrn ***16*** befragt, der laut der Firma ***8*** gut deutsch könne. Der Bf. sah es als Indiz dafür, dass Herr ***14*** nicht verstanden habe, an, dass er auf der falschen Seite unterschrieben habe. Dazu wandte der Behördenvertreter ein, dass ihm die Kollegin vermutlich den Zettel zum Durchlesen und Unterschreiben gegeben habe und er ihn auf der 2. Seite unterschrieben habe. Hinsichtlich der Hunde brachte der Bf. vor, dass es keine reinrassigen Hunde seien und daher einen niedrigeren Wert hätten als von der Finanz angenommen. Die Hunde seien auch um € 400 verkauft worden. Jedes Jahr habe sich ein bisschen gesteigert, weil auch die Nachfrage gestiegen sei. Bei dem Hund um € 750 sei auch ein Sack Futter im Wert von 100 Euro (25 kg) mit dabei gewesen. Dem entgegnete der Behördenvertreter, dass die Verkaufspreise anhand der Urteile festgelegt worden seien und im Kaufvertrag nichts stehe, dass ein Futtersack mitverkauft worden wäre. Der Bf. erklärte, dass ein Kätzchen ca. 10-mal mehr fresse als eine erwachsene Katze. Ein Sack Futter sei bei einem Wurf in ca. 2 Wochen leer. Mit 4 Wochen würden sie anfangen Trockenfutter zu fressen. Die Streukosten würden eher € 5.000 jährlich betragen. Dazu merkte der Behördenvertreter an, dass die Katzen weniger geworden seien und keine Rechnungen vorgelegt worden seien. Im Wohnzimmer, Keller und Garten sowie in ***Bf.-Adr2*** hätten sie insgesamt 37 ausgewachsene Katzen gezählt. Die Katzen seien herumgelaufen, daher hätten sie nicht die Möglichkeit gehabt, sie detailliert zu zählen. Die Terrassentür sei offen gewesen. Laut Bf. seien die Katzen, die vor 2015 geboren worden seien, nach Tschechien verschenkt worden. Die Bestätigung des Tierarztes über 47 Katzen liege vor. Hinsichtlich zweier mit E-Mail vom 11.09.2022, 18:39 Uhr übermittelten Fotos einer Katze, die sich laut Bf. die Tierärztin behalten habe, brachte der Behördenvertreter vor, dass es sich dabei um ein Bild von der Facebook-Seite der Großmutter der ehemaligen Lebensgefährtin handle. Dem erwiderte der Bf., dass man den Schrank bei der Tierärztin sehe. 20 Katzen seien an die Familie seiner Lebensgefährtin gegangen und 47 Katzen von der Tierärztin vermittelt worden. Ohne Stammbaum sei eine Katze nicht € 800, sondern nur ca. € 400 wert. Da er nicht mehr auf Ausstellungen sei, bekomme er kein Zucht V mehr und damit keinen Stammbaum. Dazu wandte der Behördenvertreter ein, dass die Katze ***38*** mit Stammbaum um € 850 verkauft worden sei. Der Bf. gab an, beim Verein Mundikat und davor beim ÖVEK gewesen zu sein. Der Mitgliedsbeitrag bei Munidkat habe ca. € 80 bis € 100 betragen. Pro Wurf hätten die Stammbäume ca. € 300 bis € 400 gekostet, pro Stammbaum seien es ca. € 35 gewesen. Für Inserate zahle er im Jahr € 1.000 bis € 1.500. Bei "Tieranzeigen" gebe es eine Jahresmitgliedschaft für ca. € 100. Die Katzen ohne Stammbaum dürfe er gar nicht verkaufen, weil er sonst aus dem Verband ausgeschlossen werde. Für die Katzen mit Supreme Champion bestehe eine ewige Zuchtgenehmigung. Dafür müsse man 21-mal die Klasse gewonnen haben. Er habe pro Jahr maximal 5 bis 10 Katzen mit Stammbaum verkauft. Ein paar Katzen habe er um € 300 bis € 400 ohne Stammbaum verkauft. Auf dem Impfpass (Beilage ./6) sei eine Impfung am 01.06.2019 ersichtlich, für diesen Tag gebe es aber keine Rechnung. Auf den Rechnungen davor und danach gebe es auch keine 8-fach Impfung. Damit sei belegt, dass die Impfungen nicht mit den Rechnungen übereinstimmen würden. Daraus schloss der Behördenvertreter, dass es Rechnungen geben könnte, die dem Finanzamt von der Tierklinik nicht übermittelt worden seien. In diesem Fall wäre die Anzahl der Jungtiere noch höher. 2 Hunde seien bereits 2013 geboren worden. Pro Jahr könne es 2 Würfe geben und daher seien die Zahlen plausibel. Der Bf. wiederholte, dass die Finanz gechippte Katzen als Hundeverkauf gerechnet habe, weil der Chip für Hunde und Katzen derselbe sei. Es sei nicht möglich, im Jahr 2015 18 Hundewelpen zu haben. Er schalte auch Inserate für Tiere, die er noch nicht habe. Er legte eine (bereits zuvor per E-Mail am 15.09.2022, 11:46 übermittelte) Liste mit 20 angeblich verstorbenen Kitten und zwei behaltenen Katzen inkl. Kopien der dazugehörigen Impfpässe vor. 21 davon entsprechen den am 22., 26. und 28.01.2021 vorgelegten Impfpässen; neu ist nur ein Impfpass aus 2020. Diesbezüglich verwies der Behördenvertreter auf den Aktenvermerk zur Betriebsbesichtigung am 03.03.2021, laut welchem der Bf. ausgesagt habe, dass er die Impfpässe bei verschenkten Katzen nicht mitgebe. Damit sei nicht erwiesen, dass diese Katzen verstorben seien. Selbst wenn man diese Liste als Glaubhaftmachung ansehen würde, wären diese bei den als verschenkt oder zurückbehalten berücksichtigten Katzen umfasst. Der Bf. zweifelte die Rechnungen der Tierklinik an. Es seien viele Rechnungen von der Tierklinik nicht dabei. Er glaube, dass im Jahr 2015 oder 2016 eine Katze wegen einer Erkrankung des Darms habe behandelt werden müssen, dazu habe er keine Rechnung der Tierklinik gefunden. Es sei immer nur seine Lebensgefährtin bei der Tierklinik gewesen. Es gebe bei der Tierklinik keine Karteien für die Katzen. Die Bestätigung der tschechischen Tierärztin über 47 vermittelte Katzen (Beilage ./9) enthalte entgegen der Aussage der Behördenvertreter sehr wohl ein Datum und einen Stempel. Vom Behördenvertreter wurde zu dieser Bestätigung eingeworfen, dass es sich bei der Tierärztin um eine Freundin der Lebensgefährtin des Bf. handle. Dazu wandte der Bf. ein, dass die Fotos, die er diese Woche geschickt habe, beweisen würden, dass die Bestätigung trotzdem stimme. Der Bf. zeigte 7 Impfpässe vor, 5 davon enthalten eine Chipnummer, 4 davon das Datum 11.09.2015 als Datum der Chipimplantation. Der Behördenvertreter stellte diesbezüglich fest, dass es am 11.09.2015 keine Rechnung der Tierklinik gebe. Der Bf. erklärte, dass er einem polnischen Arbeiter, der bei ihm gewohnt und von dem er den Ausweis am 11.09.2022 übermittelt habe, einen Hund mit einer zugewachsenen Ohrmuschel geschenkt habe. Für Visitenkarten und diverse Werbungen habe er ca. € 500 im Jahr bezahlt. Der Impfpass (Beilage ./10) beweise, dass der Chip für seinen Hund Fiona als Welpenverkauf gerechnet worden sei und das sei bei allen seinen anderen Hunden auch so gewesen. Er habe die Hunde alle aus Tschechien geholt. Sie seien noch nicht geimpft gewesen, weshalb er sie bei der Tierklinik gechippt und im Abstand von 2 bis 3 Wochen 2-mal geimpft habe. Es seien dadurch ca. 9 Welpen zu viel gerechnet worden. Kevin sei nur 1-mal geimpft worden. Der Bf. legte zwei - bereits mit E-Mail vom 28.11.2021 vorgelegte - Stammbäume der in Tušovice, Tschechien gezüchteten Katzen ***39*** und ***40*** vom 04.12.2014 und 14.06.2015 vor (Beilage ./11) und sagte, dass er die Katzen 2015 gekauft habe. Inklusive Fahrtkosten und Hotel könne man dafür € 6.000 schätzen. Die Katzen hätte seine damalige Lebensgefährtin gekauft. Das sei alles über Barzahlung gelaufen. Für den Katzeneinkauf seien inklusive Hotel im Zeitraum 2010 bis 2014 sicher € 20.000 bis € 25.000 angefallen. Bei der Katze ***41*** sei ein Genbefund um € 50 erstellt worden. Der Bf. legte eine bereits am Vortag übermittelte Aufstellung der 2017 verrechneten Impfungen vor, welche seiner Ansicht nach beweise, dass es nicht möglich sei, die Katzen im Abstand von 2 Monaten zu impfen. Dem Bf. wurde ein Impfpass vorgehalten, wonach am 30.10.2017 eine Erstimpfung war, obwohl auf seiner Aufstellung an diesem Tag nur eine Zweitimpfung aufscheint. Der Bf. beharrte darauf, dass im Jahr 4 Katzen zu viel gerechnet worden seien. Aufgrund der Impfungen seien so viele Kitten nicht möglich. Auf den Rechnungen stehe, Katze Britisch Kurzhaar Kitten. Das bestätige, dass auch erwachsene Katzen geimpft worden seien und daher zu viele Katzen geschätzt worden seien. Dazu warf der Behördenvertreter auf, dass fraglich sei, wenn im gesamten Jahr 2017 nur 4 erwachsene Katzen geimpft worden seien, ob nicht die ganzen anderen Katzen in Tschechien geimpft worden seien und dort vielleicht auch Kitten geimpft worden seien. Dem entgegnete der Bf., dass er den Impfstoff für erwachsene Katzen in Tschechien eingekauft und selbst verimpft habe, Impfstoff für Kitten habe er dort nicht eingekauft. Auch Mittel für Entwurmung und Entflohung habe er in Tschechien eingekauft. Der Impfstoff habe ca. € 2.500 bis € 3.000 gekostet. Im Impfpass von Miss Kitty sei ein Stempel des tschechischen Tierarztes ohne Datum ersichtlich. Das sei für eine Tollwutimpfung gewesen. Zur Rechnung der Tierklinik ***7*** vom 27.03.2018 (Beilage ./13) erklärte er keinen Hund der Rasse Bolonka Zwetna zu haben; Kevin sei ein Hund der Rasse Bichon Frise, aber nicht reinrassig. Zu seinem E-Mail vom 11.09.2022, 22:19 (Beilage ./16), wonach es auf eine Impfung für erwachsene Katzen hindeute, dass auf den Rechnungen einmal 4 und einmal 5 Impfungen zu sehen seien. Über den ganzen Zeitraum seien das 20 bis 30 erwachsene Katzen. Der Bf. legte eine von ***42*** unterschriebene Bestätigung (Beilage ./17) vor, wonach dieser im Jahr 2019 kostenlos eine Katze vom Bf. bekommen habe. Zu dieser Bestätigung habe er am Vortag ein Foto geschickt. Laut weiteren Bestätigungen (Beilagen ./18 bis ./21) habe er ***43*** 2017 eine Katze, Edwina Imlinger 2016 zwei "alte Katzendamen", ***44*** 2015 zwei Katzen und ***45*** 2016 zwei Katzen geschenkt. Der Behördenvertreter wies darauf hin, dass auf den Bestätigungen nicht ersichtlich sei, dass es sich um Kätzchen gehandelt habe, es könnten auch erwachsene Katzen gewesen sein. Weiters legte der Bf. eine Liste über 10 in den Jahren 2015 bis 2019 verschenkte Katzen (Beilage ./28), bezüglich welcher er keine Bestätigungen habe, vor. Bei den Empfängern handle es sich um Reinigungskräfte, seine Tochter, einen ehemaligen Arbeitskollegen, die Mutter seiner Exfrau, und seinen Bruder. Frau ***6*** und ihre Verwandtschaft hätten ca. 11 bis 20 Katzen bekommen. Er hätte auch noch Ausweise von Arbeitern, denen er Katzen geschenkt habe. Die Ausweise habe er für die Anmeldung bei der Unterkunft gebraucht. Zur Vermietung monierte der Bf., dass die Finanz von Ferienwohnungen und kurzzeitiger Vermietung gesprochen habe, was nicht stimme. Es handle sich nicht um gewerbliche Vermietung. Von der BH sei dies auch überprüft und nicht als gewerblich eingestuft worden. Er biete keine Dienstleistungen an. Er habe ein Haus und keine kurzfristige Vermietung. In jedem Zimmer seien 3 Betten, teilweise schlafe aber nur einer dort. Die Zimmer seien vollständig möbliert. Bettwäsche, Handtücher, Geschirr, Putzmittel etc. würden zur Verfügung gestellt. Egal wie viele Tage pro Woche ein Arbeiter vor Ort sei, er rechne immer eine Woche ab. Donnerstag oder Freitag würden sich die Firmen melden, wie viele Personen nächste Woche kämen. Am Sonntag oder Montag gehe er durch und nehme die Personen auf, reinige WCs, fülle WC-Papier nach, trenne Müll etc. Wenn er den Zimmerschlüssel sehe, nehme er am Montag in der Früh Kontakt mit der Firma auf. Abschließend beantragten der Behördenvertreter die Abweisung und der Bf. die Stattgabe der Beschwerde und beklagte der Bf, dass er erst durch die Zustellung des Verfahrensablaufes des BFG die Möglichkeit gehabt habe, die Vorwürfe zu widerlegen. II. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer züchtete und verkaufte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Katzen und Hunde und stellte Unternehmen bzw. ausländischen Arbeitern ab Jänner 2018 entgeltlich Zimmer zur Verfügung. Der Bf. reichte für 2015 und 2017 zunächst Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung ein. Die Einkommensteuer 2016 wurde mangels Erklärungsabgabe vorerst im Schätzungsweg festgesetzt. Im Jahr 2020 reichte der Bf. Umsatzsteuererklärungen für 2016 bis 2019 sowie Einkommensteuererklärungen für 2018 und 2019 ein, worin nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt wurden. Die Abgaben für 2018 und 2019 wurden erst nach Abschluss der Betriebsprüfung veranlagt. Am 02.04.2021 wurde die Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer für 2015 bis 2017 und Umsatzsteuer für 2016 bis 2017 verfügt und Einkommensteuerbescheide 2015 für 2019, Umsatzsteuerbescheide für 2015 bis 2020, Anspruchszinsenbescheide für 2015 bis 2018, sowie ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2021 erlassen. Zur Begründung der Wiederaufnahmebescheide vom 02.04.2021 wurden auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, verwiesen. Aufgrund eines IT-Fehlers enthielt der dem Bf. zugestellte, mit 31.03.2021 datierte Betriebsprüfungsbericht jedoch keine Feststellungen. Ein Bescheid über die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide vom 02.04.2021 gemäß § 299 Abs. 1 BAO wurde am 08.04.2021 erstellt und am 19.04.2021 verbucht. Die Anspruchszinsen 2015 bis 2017 wurden gutgeschrieben. Am 20.04.2021 wurden der Umsatzsteuerbescheid 2015 gem. § 299 BAO aufgehoben, neue Bescheide über die Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2015 und Umsatzsteuer 2016 sowie die zugehörigen Sachbescheide erlassen und Anspruchszinsen für 2015 wieder vorgeschrieben. Der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2015 wurde wie folgt begründet: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden." Im Wiederaufnahmebescheid betreffend Umsatzsteuer 2016, im dazugehörigen neuen Sachbescheid sowie im neuen Einkommensteuer 2015 wurde konkret auf die Prüfungsfeststellungen, die der Niederschrift vom 26.03.2021 bzw. dem Prüfungsbericht vom 15.04.2021 zu entnehmen seien, verwiesen. Am 21.04.2021 wurden die Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019 sowie die Umsatzsteuerbescheide 2018 bis 2020 gem. § 299 BAO aufgehoben, neue Bescheide über die Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2016 und 2017 und Umsatzsteuer 2017 sowie die zugehörigen Sachbescheide erlassen und Anspruchszinsen für 2016 und 2017 wieder vorgeschrieben. In der Begründung der Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2016 und 2017 und Umsatzsteuer 2017 sowie der dazugehörigen Sachbescheide wurde ausgeführt: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 (1) BAO erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift vom 26.3.2021 bzw. dem Prüfungsbericht vom 15.4.2021 zu entnehmen sind. Aufgrund eines EDV-Fehlers wurde mit Datum 31.3.2021 ein falscher Nullbericht erstellt und versendet." Am 26.04.2021 wurden dem Bf. die Niederschrift vom 26.03.2021, der Betriebsprüfungsbericht vom 15.04.2021 und der Aufhebungsbescheid vom 08.04.2021 durch Hinterlegung zugestellt. Grundaufzeichnungen wurden beim Bf. angefordert, aber von diesem nicht vorgelegt. Hinsichtlich der Tierzucht wurden die Geschäftsvorgänge vom Bf. nicht erfasst. Belege wurden nur vereinzelt vorgelegt. Tierzucht Der Bf. züchtet zumindest seit dem Jahr 2001 Katzen der Rasse Britisch Kurzhaar und machte in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 04/2001 bis 03/2003 in der Regel Vorsteuerüberhänge geltend. Eine Umsatzsteuersonderprüfung wurde mit der Notiz "Unbedeutender Geschäftsumfang, keine Umsätze seit November 2001 (Katzenzucht)" am 02.05.2002 widerrufen. Nach Abgabe der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2001, mit welchen ein Verlust und Vorsteuerüberhang geltend gemacht wurden, wurde der Bf. mit Vorhalt vom 07.04.2003 unter Hinweis auf die Liebhabereiverordnung ersucht eine Prognoserechnung vorzulegen, aus der ersichtlich ist, ab welchem Zeitpunkt ein Gesamtgewinn erzielt werden kann. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurden der Verlust und der Vorsteuerüberhang nicht anerkannt. Bis 2014 nahm der Bf. mit seinen Katzen an nationalen und internationalen Ausstellungen teil. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nahm weder der Bf. noch dessen damalige Lebensgefährtin mit seinen Katzen an Ausstellungen teil. Der Bf. hatte im Prüfungszeitraum insgesamt 4 Zuchthündinnen der Rasse Bichon Frise: Daisy (geb. 06/2013), Nely (geb. 06/2013), Fiona (geb. 06/2015) und Anna-Elsa (geb. 02/2017). Seine damalige Lebensgefährtin hatte einen nicht kastrierten Rüden (ebenfalls einer Rasse von Typ Bichon). Bei keinem der Hunde wurde ein Suprelorin-Implantat gesetzt. Das Bundesfinanzgericht geht - aufgrund der u.a. Beweiswürdigung - davon aus, dass der Bf. in Zusammenhang mit der Tierzucht Einnahmen in nachstehender Höhe erzielt hat und ihm Betriebsausgaben in folgender Höhe erwachsen sind: In den Jahren 2015 bis 2020 hatte der Bf. insgesamt mindestens 221 Kätzchen (2015: 78, 2016: 36, 2017: 26, 2018: 35, 2019: 23, 2020: 23). Davon wurden insgesamt 185 verkauften (2015: 67, 2016: 32, 2017: 18, 2018: 27, 2019: 21, 2020: 20). Die Verkaufspreise betrugen in den Jahren 2015 bis 2018 € 750 brutto und ab 2019 € 850 brutto. Ab dem Jahr 2016 wurde bei der Hälfte der verkauften Katzen auch ein Sack Trockenfutter à 10 kg um € 50 sowie Katzenstreu um € 30 mitverkauft. Die Anzahl der Welpen betrug 2015: 17, 2016: 16, 2017: 15, 2018: 21, 2019: 26 und 2020: 26, wovon im Jahr 2020 einer aufgrund einer auffallenden Fehlbildung verschenkt wurde. Der Verkaufspreis betrug jeweils € 750 brutto. In den Jahren 2007 bis 2014 erwarb der Bf. 5 weibliche Katzen, von denen eine im Jahr 2016 starb, und 2 Kater (je 1 geboren in den Jahren 2007, 2009, 2010 und 2011 sowie 3 geboren im Jahr 2014) bei Züchtern aus Deutschland, den Niederlanden, Polen und Tschechien (s. Stammbäume und Rechnung der Tierklinik ***7*** vom 01.02.2016). Daraus ergaben sich folgende Anschaffungskosten: [...] Die Anschaffungskosten der vier Zuchthündinnen, von denen zwei im Jahr 2013, eine in der zweiten Hälfte des Jahres 2015 und eine im Jahr 2017 angeschafft wurden, betrugen je € 750. Die Anschaffungskosten des Gebäudes ***Bf.-Adr1*** inkl. Nebengebäude betrugen € 250.000. Von der Gesamtnutzfläche von 287,84 m² entfielen 89,01 m² auf die Tierzucht. Daraus ergeben sich Anschaffungskosten von € 868,54 je m². Zusätzlich wurden im Gebäude ***Bf.-Adr2*** 24,50 m² als "Katerzimmer" genutzt. Die Anschaffungskosten je m² des Gebäudes ***Bf.-Adr2*** entsprechen in etwa jenen des Gebäudes ***Bf.-Adr1***. An Kosten für die "Außenanlage" (Zaun inkl. betonierter Befestigung) werden € 1.500 angesetzt. Insgesamt ergeben sich daraus Anschaffungskosten in Höhe von rund € 100.000. Die Tierarztkosten erhöhen sich im Jahr 2015 aufgrund einer Rechnung eines tschechischen Tierarztes auf € 4.162,11. In den Folgejahren entsprechen sie den laut Betriebsprüfung angesetzten Beträgen. Das gleiche gilt für Bestellungen bei Amazon, Streukosten, Telefon- und Internetkosten sowie Aufwendungen für Fahrten zum Tierarzt. Sowohl hinsichtlich Amazon als auch Zooplus wurden Rechnungen nur für die Jahre 2015 bis 2017 vorgelegt. Eine Schätzung für die Jahre 2018 bis 2020 erfolgte allerdings nur bezüglich Amazon. Die durchschnittlichen Kosten der Vorjahre (€ 400) sind daher bezüglich Zooplus zusätzlich zu anzusetzen. Folgende Nettobeträge wurden an Royal Canin für Futterlieferungen bezahlt: | | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | Futter Royal Canin | 2.868,34 | 9.118,25 | 433,93 | 6.834,23 | 4.099,16 Für die Monate Jänner bis August 2015 sind zusätzliche Futterkosten in Höhe von € 4.000 angefallen. Die Futterkosten 2020 betragen wie im Vorjahr rund € 4.100. Der Bf. war Mitglied beim Verein Mundikat. Der (mit einer durchschnittlichen Steigerung von € 0,50 p.a. geschätzte) jährliche Mitgliedsbeitrag belief sich auf € 36,50 (2015) bis € 39 (2020). Katzen wurden inklusive Stammbaum, der vom Verein Mundikat ausgestellt wurde, verkauft. Pro Stammbaum sind dafür (jährlich um € 0,50 steigende) Kosten in Höhe von € 14 im Jahr 2015 bis € 16,50 im Jahr 2020 angefallen. Im Jahr 2017 wurden € 3.191,64 und im Jahr 2020 4.813,13 an Zahlungen in Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen bzw. Gerichtskosten geleistet. Im Jahr 2018 brachte der Bf. in Eigenregie eine Kunstharzbeschichtung in für die Katzenzucht verwendeten Räumen auf. An Materialkosten fielen dafür € 225 netto an. Deckgebühren und damit zusammenhängende Reisekosten wurden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder für Katzen noch für Hunde gezahlt. Gebühren in Zusammenhang mit der Zuchtbewilligung fielen nur im Jahr 2020 an (€ 194,80). Die Hundeabgabe für 2019 inkl. Hundemarke in Höhe von insgesamt € 141 wurde im Jahr 2019 entrichtet. Die Hundeabgabe für 2020 wurde zwar vorgeschrieben, aber vom Bf. nicht bezahlt (s. E-Mail der Gemeinde ***10*** vom 24.02.2021). Kosten für Inserate und Werbung werden mit € 100 und sonstige Kosten (Strom, Heizung, Wasser, Reinigungsmaterial, etc.) mit € 500 festgestellt. Vermietung Der Bf. ist Eigentümer des Hauses ***Bf.-Adr2***, ***10***, in welchem sich 5 voll möblierte Wohnungen mit Küchen, Bädern und insgesamt 17 Schlafzimmern, mit jeweils zwischen einem und fünf Betten (insgesamt 25 Betten 2018, 34 Betten 2019 und 38 Betten ab 2020), befinden. Die voll möblierten Zimmer wurden ab Jänner 2018 Unternehmen für deren Arbeitnehmer aber auch ausländischen Arbeitern unmittelbar entgeltlich zur Verfügung gestellt. Weiters vermietete der Bf. Zimmer (mit 4 Betten) im Obergeschoß an seiner Privatadresse (***Bf.-Adr1***) ebenfalls an Unternehmen zur Unterbringung von Arbeitern. Der Bf. vereinnahmte - unabhängig von der Anzahl der Nächtigungen pro Woche - je angekündigtem Arbeiter einen Pauschalbetrag, mit dem sämtliche Leistungen abgegolten wurden. Es gab keine schriftlichen Verträge. Mit den Unternehmen wurde kein fixes Kontingent vereinbart. Bei Bedarf wurde jeweils gegen Ende der Vorwoche mit dem Bf. bzgl. der Anzahl der Arbeiter Rücksprache gehalten. Danach erstellte er Zimmereinteilungen. In den Zimmern der 6 Wohnungen (inkl. ***Bf.-Adr1***) wurden Arbeiter von bis zu 11 Unternehmen gleichzeitig untergebracht. Laut Erlöskonto (4851) wurden 2018 Zimmer an 19 und 2019 an 21 verschiedene Unternehmen vermietet. Es wurde keine Verpflegung angeboten, aber Bettwäsche, Handtücher, Geschirrtücher, Geschirr, Küchengeräte, Fernseher, W-Lan, Waschmaschinen, Reinigungsmaterial und WC-Papier wurden vom Bf. zur Verfügung gestellt. Regelmäßig verschwand Besteck, Geschirr usw. oder war etwas kaputt (s. E-Mail des Bf. vom 5.12.2020), sodass Ersatzbeschaffungen und Reparaturen erforderlich waren. Außerdem wurden die Wohnungen regelmäßig gereinigt. Der Bf. beschäftigte drei Teilzeitreinigungskräfte für die wöchentliche Reinigung der 6 Bäder und 6 Toiletten, die zweimal wöchentliche Reinigung der fünf Küchen, des Aufenthaltsraums, des Fernsehraums, des Billardraums und des Stiegenhauses, die Reinigung der Zimmer bei jedem Wechsel der Arbeiter, ca. alle 2 Monate Fensterputzen sowie Putzen von Pool, Garten, Hecken und Parkplatz. Einmal wöchentlich trennte der Bf. den Müll (6 Mülltonnen, eine 1000-Liter-Tonne) und entsorgte diesen (s. E-Mail vom 03.02.2021). Jeweils am Montagabend sowie gegen Ende der Arbeitswoche machte der Bf. seine schriftlichen Aufzeichnungen über die anwesenden Monteure. Diese wöchentlichen Grundaufzeichnungen wurden von ihm nicht aufbewahrt. Für die Abrechnung und Buchhaltung benötigte er je ca. einen Tag, um alles zu kopieren, auszudrucken und für den Steuerberater vorzusortieren. (s. E-Mail vom 03.02.2021; Aktenvermerk vom 03.03.2021). Bei zu geringer Auslastung fuhr der Bf. persönlich zu Unternehmen um Kontakte zu knüpfen bzw. kontaktierte Frau ***6*** ausländische Leasingfirmen, die Personal an österreichische Leasingfirmen überließen (s. E-Mail vom 03.02.2021). Ab Juli 2020 wurden die Rechnungen mit 5% - und nicht wie davor 10% - Umsatzsteuer ausgestellt. Bei einer Nachschau am 13.07.2020 wurden zwei Arbeiter angetroffen, deren Unterbringung beim Bf. von April bis Dezember 2020 - abgesehen vom Monat der Kontrolle - nicht über deren Arbeitgeber abgerechnet wurde, sondern von den Arbeitern selbst in bar bezahlt wurde. Die vom Bf. dafür vereinnahmten Wochenpauschalen in Höhe von je € 85 brutto wurden nicht in den Erlösaufzeichnungen erfasst und waren daher in den Abgabenerklärungen nicht enthalten. Es ist davon auszugehen, dass ab Jänner 2018 im Durchschnitt 3 Arbeiter 46 Wochen pro Jahr die Unterkunft selbst bezahlt haben und diese Einnahmen vom Bf. nicht versteuert wurden. 2. Beweiswürdigung Aufgrund der sehr umfangreichen Unterlagen wird im Folgenden zwecks leichterer Nachvollziehbarkeit in eckigen Klammern "[]" die Nummer des Dokuments (und gegebenenfalls der Seite) laut Vorlagebericht angeführt. Katzen Impfungen Katzen: Die Anzahl der verkauften Katzen wurde anhand der Impfungen von Kätzchen laut Rechnungen der Tierklinik ***7*** ("Katze, Britisch Kurzhaar, Kitten"/"Impfung gegen Katzenseuche, Katzenschnupfen") berechnet, wobei davon ausgegangen wurde, dass Kätzchen vor dem Verkauf zweimal geimpft wurden. Das entspricht auch den vorgelegten Impfpässen und den Angaben der Tierklinik ***7*** (s. E-Mail vom 27.09.2021 [127]), wonach die Abgabe bei Kitten nach der 2. Impfung erfolge. In der 2. Ergänzung zur Beschwerde [3] behauptete der Bf. jedoch, dass ein Kätzchen 3-mal geimpft würde und manche sogar 4 Impfungen hätten. Dass die Aussage der Tierklinik ***7*** bezüglich der Anzahl der Impfungen nicht richtig sei, wollte er damit "belegen", dass dort 3 bis 4 verschiedene Empfangsdamen anwesend seien, es 4 bis 5 verschiedene Tierärzte gebe, er nie beim gleichen Tierarzt sei und er angeblich Kitten und erwachsene Katzen gleichzeitig zum Impfen bringe. Die Zuchtkatzen seien 3-mal geimpft worden. Unabhängig davon, ob jeweils der gleiche Tierarzt die Katzen des Bf. geimpft hat, weiß ein Tierarzt wie viele Impfungen erforderlich sind. Wie aus den vom Bf. vorgelegten Impfpässen erkennbar ist, erfolgte im Übrigen der Großteil der Impfungen durch denselben Tierarzt. Darüber hinaus ist in einem Impfpass klipp und klar ersichtlich, die wievielte Impfung durchgeführt wird. Tatsächlich wurden zumindest ein paar Zuchtkatzen des Bf. mehr als 2-mal geimpft; dies allerdings nur solange noch Ausstellungen, für welche die Impfungen verpflichtend waren, besucht wurden - also bis spätestens 2014. Entgegen der Behauptung des Bf., dass Kätzchen 3-mal geimpft würden, ist auch in einer Anzeige des Bf. auf www.tieranzeigen.at/katzen/britisch-kurzhaar vom 13.09.2020 zu lesen: "Unsere Katzenbabys haben einen FIFE Stammbaum, sind 2-fach geimpft." Auch in einem E-Mail vom 22.12.2020, mit welchem ein Bild von 21 (unleserlichen) Impfpässen übermittelt wurde, erklärt der Bf., dass alles Kitten-Impfungen seien, weil sie 2-mal geimpft worden seien. Der Bf. monierte, dass 2015, 2017, 2019 und 2020 die Anzahl der Impfungen nicht durch zwei teilbar sei und sah dies als Bestätigung für seine Aussage, dass die Impfungen von großen Katzen auf den Rechnungen auch "unter dem Kittenpreis" aufscheinen würden. Bei gegen Ende des Jahres geborenen Kätzchen kann es aber selbstverständlich vorkommen, dass die erste Teilimpfung in einem Jahr und die zweite erst im nächsten Jahr erfolgt, wodurch es bei einer ungeraden Anzahl von Kätzchen in einem Wurf auch zu einer ungeraden Anzahl von Impfungen kommt. Außerdem wurde vom Bf. behauptet, dass auch Kitten verstorben seien, was ebenfalls zu einer ungeraden Anzahl an Impfungen pro Jahr führen kann. Laut Angaben der Tierklinik ***7*** vom 14.09.2022 wurden überdies Kitten meist nur einmal zum Impfen gebracht und dann verkauft. Eine ungerade Anzahl an Impfungen in einem Jahr stellt daher keinen Nachweis dafür dar, dass auch Impfungen von erwachsenen Katzen unter "Katze, Britisch Kurzhaar, Kitten" aufscheinen. Mehrfach (z.B. im E-Mail vom 29.01.2021) betonte der Bf., dass auf den Tierarztrechnungen Katze und Kitten stehe, was seiner Ansicht nach heiße erwachsene Katze und Kätzchen der Rasse Britisch Kurzhaar, weil das als Züchterpreis so hinterlegt gewesen sei; die Impfungen der großen Katzen seien als Kittenverkauf gezählt worden. Als Beispiel brachte der Bf. in einem E-Mail vom 07.06.2022 dazu vor, dass die Zuchtkatze ***51*** "als Kitten geimpft worden" sei. Die Katze ***51*** sei auf mehreren Ausstellungen gewesen und sei in der Zucht eingesetzt worden. Auf der Rechnung dieser Katze stehe auch das gleiche: Kitten. Bei den Rechnungen und den Behandlungen könne man feststellen, dass es sich um eine erwachsene Katze handle. Weiters belege auch die Leukose-Testung, dass es sich um eine Zuchtkatze handle. Dem ist entgegen zu halten, dass auf den Rechnungen der Tierklinik jeweils die Gattung (Katze / Hund), dann die Rasse und nur gegebenenfalls der Zusatz Kitten oder Welpe bzw. der Name des (idR erwachsenen) Tieres aufscheint. "Katze" ist damit nur ein Hinweis auf die Gattung, keinesfalls aber auf das Alter des Tieres. So findet sich z.B. auf der Rechnung Nr. 459564/11826 vom 24.02.2015, auf welche sich der Bf. in seinem E-Mail vom 07.06.2022 bezieht, einerseits mit Leistungszeitraum 14.02.15 "Katze, Britisch Kurzhaar, ***51***: Leukose + FIV: Negativ" - ohne den Zusatz Kitten - und andererseits mit Datum 24.02.15 "Katze, Britisch Kurzhaar, Kitten: 6 Impfung gegen Katzenseuche, Katzenschnupfen, 1 Injektion Antibiose, 0,10 ml Convenia Langzeitantibios" [34, S. 8]. Laut Rechnung Nr. 459254/11826 vom 14.02.2015 wurde an diesem Tag die genannte Katze ("Katze, Britisch Kurzhaar, ***51***") untersucht und behandelt, dabei wurde u.a. eine Blutuntersuchung auf Leukose durchgeführt [34, S. 7]. Hinsichtlich dieser Katze wurde am 24.02.2015 nur das Testergebnis, der am 14.02.2015 durchgeführten Blutuntersuchung, bekannt gegeben. Hinweise darauf, dass am 24.02.2015 nicht nur Kätzchen, sondern auch die Katze ***51*** geimpft worden wäre, gibt es nicht. Würde die Behauptung des Bf. zutreffen, dass teilweise erwachsene Katzen "als Kitten" geimpft worden wären, wäre es ein Leichtes gewesen, dies durch die Vorlage von Impfpässen nachzuweisen. Es wurden zwar auch Impfpässe von erwachsenen Katzen vorgelegt, darin sind jedoch - wie oben bereits angeführt - keine Impfungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ersichtlich. Im E-Mail vom 23.03.2021, 18:00 [143, S. 51] wiederholte der Bf., dass auch große Katzen bei der Tierklinik ***7*** geimpft worden seien und behauptete, er habe solche Impfpässe vorgelegt. Tatsächlich wurde vom Bf. mit E-Mail vom 22.12.2020 ein Bild von 21 (unleserlichen) Impfpässen und mit E-Mails vom 22.01.2021 Bilder von 17 Impfpässen [141, S. 159-163, 166] sowie mit weiterem E-Mail vom 26.01.2021 08:26 [141, S. 175] von 4 Impfpässen übermittelt. Bei allen dem Finanzamt vorgelegten Impfpässen sind jedoch jeweils nur die 2 Impfungen der Grundimmunisierung ersichtlich. Im Anhang eines E-Mails vom 09.01.2022, 13:38 übermittelte der Bf. dem Bundesfinanzgericht eine Rechnung der Tierklinik ***7*** vom 23.06.2017 und Scans aus einem Impfpass, in welchem insgesamt 4 Impfungen zwischen 2011 und 2013 und noch 3 freie Plätze für Eintragungen auf der Seite ersichtlich sind und wollte damit belegen, dass "große und kleine Katzen dieselbe Rechnung" hätten und jede Impfung einer großen Katze vom Finanzamt als Kittenverkauf gerechnet worden sei. Es besteht aber eindeutig kein Zusammenhang zwischen dem vorgelegten Impfpass (mit Impfungen von 2011 bis 2013) und der Rechnung über Impfungen im Jahr 2017. Wie bereits oben ausgeführt, ist auf den dem BFG vorliegenden Rechnungen der Tierklinik ersichtlich, dass bei Behandlungen von erwachsenen Katzen auf der Rechnung nicht "Katze, Britisch Kurzhaar, Kitten", sondern nur "Katze, Britisch Kurzhaar" und der Name der Katze angeführt wurde. Mit den übermittelten Unterlagen wurde daher nicht - wie vom Bf. behauptet - belegt, dass Impfungen von erwachsenen Katzen als Kittenverkäufe gerechnet worden seien. Vielmehr zeigt sich aus diesem Impfpass eindeutig, dass die Katze im Prüfungszeitraum nicht mehr geimpft wurde. Am selben Tag wurden Scans von Impfpässen von fünf weiteren Katzen geschickt. In diesen sind bis zu fünf Impfungen je Katze ersichtlich. Bei einem Impfpass, bei dem die eingescannten Seiten nicht unmittelbar nach dem letzten (erkennbaren) Impfeintrag abgeschnitten sind, ist ersichtlich, dass auf dieser Seite noch Platz für drei weitere Einträge wäre. Je nach Katze war die letzte Impfung zwischen 2011 und 2014 und somit zu einem Zeitpunkt als der Bf. noch Ausstellungen, bei denen der aufrechte Impfschutz nachzuweisen war, besuchte. Es ist daher davon auszugehen, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erwachsenen Katzen nicht mehr geimpft wurden, weil mangels Ausstellungsteilnahme keine Nachweise über Impfungen mehr nötig waren. Laut Rechnungen der Tierklinik wurden nicht - wie vom Bf. im E-Mail vom 11.09.2022, 22:19 geschrieben - am 04.05.2015 5 Katzen und am 27.05.2015 4 Katzen geimpft, sondern umgekehrt. Im Mai und Juni 2015 wurden fast jede Woche Katzen geimpft, wobei teilweise mehrere Würfe gleichzeitig geimpft wurden. Auch die unterschiedliche Anzahl an Impfungen an den beiden Tagen bestätigt daher nicht - wie vom Bf. vermeint -, dass auch erwachsene Katzen geimpft wurden. Mit E-Mails vom 11.09.2022, 19:57 und 21:49 wollte der Bf. beweisen, dass die Rechnungen nicht zu den Impfpässen der verkauften Kitten passen würden. Es trifft zwar zu, dass laut den beiden Impfpässen die Katzen am 09.06.2015 und 30.06.2015 geimpft wurden und es für den 09.06.2015 keine Rechnung der Tierklinik gibt. Jedoch gibt es eine Rechnung über Katzenimpfungen vom nächsten Tag. Vermutlich liegt also hinsichtlich des Datums einfach ein Schreibfehler vor. Wenn das nicht so wäre, würde das bedeuten, dass nicht sämtliche Impfungen offiziell verrechnet worden wären und wäre damit die Anzahl der Jungtiere noch höher als von der Betriebsprüfung angenommen. Mit E-Mail vom 11.09.2022, 21:38 schickte der Bf. einen Impfpass einer 21.03.2015 geborenen, am 15.05.2015 und 05.06.2015 geimpften und am 11.09.2015 gechippten Katze. Einen Widerspruch zwischen dem Impfpass und den Rechnungen gibt es - entgegen der Behauptung des Bf. - nicht. Sowohl am 15.05.2015 als auch am 05.06.2015 wurden Impfungen von Kitten in Rechnung gestellt. Dem Impfpass ist nicht zu entnehmen, dass die Katze auch in der Tierklinik gechippt worden wäre. Im Zuge der Betriebsbesichtigung vom 03.03.2021 [106] zeigte der Bf. Aufkleber mit Chipnummern vor, welche er bei Amazon bestellt hatte, und gab an, dass er die Katzen auch selbst chippe. Ein Hinweis auf fehlerhafte Rechnungen der Tierklinik liegt hier somit nicht vor. Auch die beiden Impfungen des am selben Tag um 21:39 übermittelten Impfpasses eines Kätzchens finden sich auf den Rechnungen der Tierklinik ***7***. Laut Bf. solle der Impfabstand nicht größer als 3 bis maximal 4 Wochen sein und sei dies auch eingehalten worden, was die Impfpässe bestätigen würden. Aus dem beigefügten Impfpass ergibt sich allerdings, dass der Abstand zwischen den beiden Impfungen mehr als 5 Wochen betrug. Der Bf. hat damit selbst bewiesen, dass die von ihm behaupteten Impfabstände nicht immer eingehalten wurden. Laut Rechnungen wurden am 27.09.2017 2, am 30.10.2017 1 und am 06.12.2017 2 Katzen geimpft und wurden die nächsten Impfungen von Katzen erst wieder am 27.03.2018 in Rechnung gestellt. Mit E-Mail vom 22.01.2021, 08:33 [141, S. 162] übermittelte der Bf. insgesamt 16 Auszüge aus 15 verschiedenen Impfpässen, darunter einen Impfpass mit der ersten Impfung am 27.09.2017 und der zweiten am 30.10.2017 sowie einen Impfpass mit der ersten Impfung am 30.10.2017 und der zweiten am 06.12.2017. Die Daten des zweiten Impfpasses entsprechen somit jenen des am 11.09.2022 übermittelten Impfpasses. Dass es sich dabei nicht um dieselben Impfpässe handelt ist aus der abweichenden Unterschrift und der unterschiedlichen Platzierung des Stempels erkennbar. Somit wurden am 30.10.2017 zumindest 3 Jungtiere geimpft, aber nur eine Impfung in Rechnung gestellt. Es bestehen also tatsächlich Unstimmigkeit zwischen Rechnungen und Impfpässen, aber dahingehend, dass nicht sämtliche Impfungen von Kätzchen in Rechnung gestellt wurden. Die Schätzung der Anzahl der Kätzchen anhand der Rechnungen ist daher tendenziell eher zu niedrig als zu hoch. Der vom Bf. behauptete Beweis dafür, dass auch erwachsene Katzen geimpft wurden, wurde damit nicht erbracht. Ein tatsächlicher Beweis für die Behauptung des Bf. wären Impfpässe von erwachsenen Katzen, in welchen Impfungen an einem Tag, an dem nur "Kittenimpfungen" in Rechnung gestellt wurden, bescheinigt würden. Solche wurden aber trotz wiederholter Aufforderungen nie vorgelegt. Am 15.09.2022 schickte der Bf. eine Aufstellung über Impfungen im Jahr 2017 jeweils mit Angabe der angeblichen Anzahl der Erst- bzw. Zweitimpfungen bzw. dem Vermerk "Erwachsene Katze" und führte dazu erneut aus, dass die Kätzchen nach 3 oder maximal 4 Wochen das 2. Mal geimpft werden müssten, weil sonst kein Impfschutz bestehe. Mit dieser hypothetischen Aufstellung wollte er nachweisen, dass auch erwachsene Katzen geimpft worden seien. Mit E-Mail vom 22.01.2021 [141, S. 159 und 163] wurde ein Auszug aus einem Impfpass (doppelt) übermittelt, aus welchem hervorgeht, dass die erste Impfung am 17.02.2017 und die zweite am 13.03.2017 erfolgte. Laut Aufstellung des Bf. habe es zwar am 17.02.2017 Erstimpfungen gegeben, die zugehörigen Zweitimpfungen seien allerdings am 03.03.2017 gewesen und seien am 13.03.2017 wieder nur Erstimpfungen erfolgt. Laut einem weiteren am 22.01.2021 [141, S. 162] übermittelten Impfpass erfolgte die erste Impfung am 30.10.2017 und die zweite am 06.12.2017 und somit mehr als 5 Wochen nach der ersten Impfung. Laut der Aufstellung des Bf. habe es am 30.10.2017 aber nur eine Zweit- und keine Erstimpfung gegeben. Einerseits betragen die sich aus der hypothetischen Aufstellung des Bf. ergebenden Abstände zwischen 2 und 4,7 Wochen und damit teilweise mehr, teilweise weniger als die laut seinen Ausführungen vorgeschriebenen Abstände und andererseits widerspricht die Liste eindeutig den Impfpässen und ist somit als Nachweis für die Impfung von erwachsenen Katzen nicht geeignet. Der Bf. kritisierte, dass Angaben bzw. Unterlagen der Tierklinik ***7*** als Beweismittel herangezogen wurden. Seiner Ansicht nach sei das nicht zulässig, da zwischen ihm und der Tierklinik ein Rechtsstreit bestehe. Es gibt allerdings keinen Grund an den Angaben der Tierklink, die - im Gegensatz zu einem erheblichen Teil der Aussagen des Bf. - mit den im Akt aufliegenden Belegen in Einklang stehen, zu zweifeln. Die in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, dass die BH die gechippten Katzen auch auf die Impfungen überprüft habe, stellt - wie sich aus dem von der BH übermittelten Akt ergibt - eine bloße Schutzbehauptung dar. Da in den vom Bf. übermittelten Impfpässen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils nur die Grundimmunisierung mit den ersten beiden Impfungen ersichtlich ist, muss davon ausgegangen werden, dass auf den Rechnungen unter der Bezeichnung "Katze, Britisch Kurzhaar, Kitten" / "Impfung gegen Katzenseuche, Katzenschnupfen" wirklich nur Impfungen von Kätzchen und nicht auch von erwachsenen Katzen erfasst wurden, weshalb die Anzahl der auf dieser Basis ermittelten Impfungen geteilt durch zwei die bestmögliche Schätzungsgrundlage der zum Verkauf verfügbaren Kätzchen darstellt. Allerdings haben sich bei der Berechnung der Impfungen durch die Betriebsprüfung kleine Fehler eingeschlichen; so wurden z.B. die Impfungen am 17.04.2018 (8) und am 07.05.2018 (6) doppelt berücksichtigt und am 14.09.2018 9 Impfungen statt einer gerechnet. Dafür fehlen z.B. die insgesamt 9 Impfungen vom 05.01.2015 und 08.01.2015. Aus den Rechnungen ergeben sich folgende Kitten-Impfungen gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen sowie daraus abgeleitet folgende Mengen an Jungtieren, wobei bei einer ungeraden Anzahl an Impfungen jeweils abgerundet wurde: | Jahr | Anzahl der Impfungen | Anzahl der Jungtiere | 2015 | 157 | 78 | 2016 | 72 | 36 | 2017 | 53 | 26 | 2018 | 70 | 35 | 2019 | 47 | 23

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100909/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100909.2021
Stammnummer
138669
Gültig
15.11.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF