Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100909/2021
Schätzung in Zusammenhang mit einer Katzen-und Hundezucht sowie mit Bareinnahmen aus einer Vermietungstätigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100909/2021vom 15.11.2022Teil 9 von 9
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In den Ergänzungen zur Beschwerde vom 08.06.20211 und 23.06.2021 brachte der Bf. bezüglich des Jahres 2021 lediglich vor, dass er in diesem Jahr "bis heute auch keinen einzigen Hund oder Katze verkauft" habe. Dieses Vorbringen stellt keine hinreichende Konkretisierung der voraussichtlichen Höhe der Besteuerungsgrundlagen dar. Im Übrigen ist dieses Vorbringen - bei einem Bestand von etwa 50 Zuchtkatzen bzw. -katern und der Erklärung des Bf. wieder im Aufbau der Zucht zu sein (s. E-Mail vom 06.03.2020 an die BH ***9*** und Telefonat vom 05.02.2021) - auch nicht glaubwürdig. Eine Glaubhaftmachung der voraussichtlichen Höhe der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2021 liegt damit nicht vor.
Damit verbleiben zur Beurteilung der Verhältnisse im Jahr 2021 nur die Verhältnisse im Jahr 2019. Für dieses Jahr ergibt sich eine Einkommensteuerbelastung von € 8.563,00. Der bekämpfte Bescheid ist deshalb zwar abzuändern, die Einkommensteuervorauszahlung 2021 mangels Glaubhaftmachung der voraussichtlichen Höhe der Besteuerungsgrundlagen aber in Anlehnung an das Jahr 2019 zzgl. einer Erhöhung gem. § 45 Abs. 1 EStG 1988 um 9% mit € 9.333,00 festzusetzen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da den hier zu behandelnden Streitpunkten nicht der Charakter einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zukommt, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Dies deshalb, weil sich die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen, o.a. VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind, beschränkten und es im Wesentlichen um die Lösung von Sachverhaltsfragen ging, die keine über den Beschwerdefall hinausreichende Bedeutsamkeit aufweisen.
Linz, am 15. November 2022
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Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 und 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 1 und 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100909/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100909.2021
- Stammnummer
- 138669
- Gültig
- 15.11.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF