Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100909/2021
Schätzung in Zusammenhang mit einer Katzen-und Hundezucht sowie mit Bareinnahmen aus einer Vermietungstätigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100909/2021vom 15.11.2022Teil 4 von 9
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
07.11.2021 E-Mail des Bf.: Der Bf. übermittelte ein Urteil des Bezirksgerichts ***9*** vom 11.10.2021 und brachte diesbezüglich vor, dass das Urteil den Verkauf um € 750 bestätige. Weiters seien ihm durch das Urteil Kosten von € 10.500 angefallen, weil er den Prozess verloren habe. Die Kosten würden sich aus € 1.200 Rückzahlung Welpe und Tierarztkosten, € 3.878,06 Prozesskosten, € 1.547 Gutachtenkosten und € 3.900 eigenen Anwaltskosten zusammensetzen.
Urteil des BG ***9*** vom 11.10.2021: Die beklagte Partei [Anm.: der Bf.] sei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution schuldig, an die Klägerin den Kapitalbetrag von € 1.187,50 samt 4% Zinsen daraus seit 06. Mai 2020 zu bezahlen sowie die mit € 3.878,06 (darin € 388,51 Umsatzsteuer und € 1.547,00 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Die Klägerin habe am 25.04.2020 eine Hündin der Rasse Bichon Frise vom Beklagten um € 750 gekauft. Sie sei auf diesen Hund bzw. den Beklagten durch die Internetseite "Tiere.at" aufmerksam geworden.
09.11.2021 E-Mail des Bf.: Darin behauptete der Bf., dass laut Liebhabereiverordnung nach einer Anlaufzeit von 3 bis 5 Jahren kein Bescheid wegen Liebhaberei mehr geändert werden dürfe. Er habe es dem Finanzamt gemeldet, habe 3 bis 5 Jahre Buchführung gehabt und das Finanzamt habe gesagt, es sei Liebhaberei und die Vorsteuern zurückgefordert. Er dürfe sogar ausnahmsweise Gewinne machen. Dem Finanzamt sei die Liebhaberei bekannt gewesen. Dadurch dürfe sie die Bescheide gar nicht aufheben. Er habe auch keine Änderung seiner Katzenzucht.
28. Am 09.01.2022 schickte der Bf. 19 E-Mails mit diversen Beilagen an das Bundesfinanzgericht, welche zu einem großen Teil bereits an das Finanzamt übermittelt und von diesem vorgelegt wurden:
09.01.2022, 12:52 E-Mail des Bf.: Darin monierte der Bf., dass er trotz mehrmaliger Urgenz keinen handgeschriebenen Aufhebungsbescheid erhalten habe, und leitete ein E-Mail der Teamleiterin vom 07.06.2021 an ihn weiter: Aus diesem geht hervor, dass wie dem Bf. bereits mitgeteilt worden sei, ihm aufgrund eines EDV-Fehlers ein Nullbericht mit Datum 31.03.2021 zugestellt worden sei. Es sei ihm mit der gleichen Post wie die Niederschrift vom 26.03.2021 und der BP-Bericht mit Datum 15.04.2021 ein händischer Aufhebungsbescheid mit Datum 08.04.2021 übermittelt worden. Der händische Aufhebungsbescheid gelte laut Auflistung für alle Bescheide, wo nach einem Erstbescheid im Zuge der BP eine Wiederaufnahme nach § 303 BAO erfolgt sei. Bei diesen Wiederaufnahmen sei aufgrund des falschen Nullberichtes die Begründung für die Wiederaufnahme unrichtig gewesen. Für Erstbescheide im Zuge der Prüfung sei eine automationsunterstützte Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO pro Jahr und Steuer erfolgt. Nach der Aufhebung der Bescheide sei neuerlich eine Wiederaufnahme mit der Begründung Verweis auf die Niederschrift vom 26.03.2021 und den richtigen BP-Bericht vom 16.04.2021 verfügt worden.
09.01.2022, 13:08 E-Mail des Bf.: Weiterleitung des E-Mails des Bf. an die Dienststellenleiterin vom 28.11.2021: Darin kritisierte der Bf., dass er mehrmals darauf hingewiesen habe, dass er mehrere Zuchtkatzen gekauft habe, aber der Einkauf nie anerkennt worden sei. Die Katzen seien in ganz Europa vom Züchter abgeholt worden. Eine Zuchtkatze koste ca. € 2.500 plus Kosten für die Abholung. Beigelegt wurden folgende sieben Stammbäume:
[...]
09.01.2022, 13:17 E-Mail des Bf.: Darin wiederholte der Bf., dass er laut Finanzamt mit ***8*** vor der Prüfung nie abgerechnet habe und er bis heute nicht erfahren habe, welche Leute die Aussage getätigt hätten. Er habe bis heute keine Akteneinsicht zu den "***8***-Aussagen" erhalten. Er habe alle Rechnungen vorgelegt, dass er alle "***8***-Leute" ordnungsgemäß abgerechnet habe.
09.01.2022, 13:38 E-Mail des Bf.: Darin wiederholte der Bf., dass auf der Rechnung der Tierklinik klar zu sehen sei, dass große und kleine Katzen dieselbe Rechnung hätten. Kleine Katze heiße Kitten; große Katze heiße Katze; in der Mitte sei die Rasse Britisch Kurzhaar. Jede Impfung einer großen Katze sei vom Finanzamt als Kittenverkauf gerechnet worden. Die Rechnung widerlege [gemeint wohl: belege] das eindeutig; auch im Impfpass stehe die Impfung einer großen Katze. Im Anhang wurden Scans von zwei Doppelseiten aus einem Impfpass übermittelt, darin sind Impfungen am 10.06.2011, 04.07.2011, 20.07.2012 und 13.07.2013 ersichtlich. Mit gleichem E-Mail wurde eine Rechnung der Tierklinik ***7*** vom 23.06.2017 vorgelegt.
09.01.2022, 13:41 E-Mail des Bf.: Vorlage von Scans von Impfpässen von 5 weiteren Katzen:
Curly Sue: gescannt wurden jeweils die Seiten mit der Beschreibung und Kennzeichnung des Tieres von zwei Impfpässen; eine Impfung am 05.10.2013 (von der Rückseite durchgedrückt) ist ersichtlich
Fantomas: insgesamt 5 Impfungen, letzte Impfung am 03.05.2014
Give me more: 4 Impfungen [Seite abgeschnitten], letzte ersichtliche Impfung am 20.06.2011
Vasco: 5 Impfungen [Seite abgeschnitten], letzte ersichtliche Impfung am 28.05.2012
White Van: 3 Impfungen [Seite abgeschnitten], letzte ersichtliche Impfung am 03.11.2012
09.01.2022, 13:43 E-Mail des Bf.: Damit wurde das E-Mail des Bf. an das Finanzamt vom 26.04.2021 weitergeleitet, worin er erklärte, dass die Belegung von der Arbeitsauslastung am Bau abhänge, er zurzeit 5 freie Zimmer habe und nie voll belegt gewesen sei. Nach der Kontrolle am 13.07.2020 hätten 4 Firmen keine Leute mehr bei ihm untergebracht.
09.01.2022, 15:01 E-Mail des Bf.: Darin führt der Bf. bezüglich der Katzenzucht Folgendes aus:
1.) Er habe nie Katzen gezüchtet, um einen Gewinn zu erzielen. Er habe in den Prüfungsjahren mit ca. 150 Katzen zusammengelebt. Er sei hauptsächlich auf Shows und Katzenausstellungen gewesen. Auf einer Katzenausstellung gebe es ein Verkaufsverbot. Er habe nicht das Ziel gehabt, Katzen zu verkaufen. Es sei sein Hobby und Ehrgeiz gewesen, Ausstellungen zu gewinnen. Durch mehr Auswahl habe man auch mehr Möglichkeiten, Ausstellungen zu gewinnen. Der Wunsch die Kitten zu verkaufen sei nicht gegeben, da man sonst später auf der Ausstellung dieselben Katzen oder Linien habe. Daher verkaufe man die Kitten auch nicht, man warte die Entwicklung der Kitten ab. Daher bekomme man immer mehr Katzen und man verliere den Überblick. Katzen müssten pro Jahr einmal auf die Ausstellung damit sie ein "Zucht V" erhalten würden. Ohne dieses dürfe mit der Katze nicht gezüchtet werden und erhalte man auch keine Papiere (Stammbaum) zur Katze. Nicht jede Katze sei zur Zucht geeignet. Durch die Ausstellung und Prüfung pro Jahr werde die Zuchttauglichkeit durch das "Zucht V" gegeben. Eine Katze ohne Stammbaum würde nur einen minimalen Wert von ca. € 250 haben. Mit Stammbaum habe er eine Katze um € 750 verkauft.
2.) Auf den Rechnungen der Tierklinik stehe "Katze Britisch-Kurzhaar Kitten". Das sei die selbe Rechnung für große und kleine Katzen. Im System der Tierklinik seien die Preise so hinterlegt worden, weil in der Kasse vorgegebene Preise seien und er Züchterpreise habe. So stehe das immer automatisch so oben, egal ob er eine große oder kleine Katze impfen lasse. Dadurch seien große Katzen bei der Impfung als Kittenimpfungen gerechnet worden.
3.) Der Finanz sei seine Katzenzucht als Liebhaberei bekannt gewesen. Er habe in der Anlaufzeit ca. 4 Jahre Buchführung gehabt. Dann habe die Finanz auf die Liebhabereiverordnung verwiesen. Er habe die ganze Vorsteuer zurückzahlen müssen. Es sei laut Finanzamt Liebhaberei gewesen. Es sei unmöglich eine Katze um € 1.200 ohne Stammbaum zu verkaufen wie die Finanz inkl. Steuer behaupte. Da er im Jahr 2015 schwer krank geworden sei und längere Zeit im Krankenhaus gewesen sei, habe er die Zucht gar nicht mehr ausführen können; er sei bettlägerig gewesen. Er habe der Finanz Impfpässe von nicht verkauften Kitten vorgelegt, da er die Katzen verschenkt habe. Das seien so ca. 30 bis 50 Stück gewesen, die er schnell gefunden habe. Bei einer weiteren angekündigten Kontrolle auf ***Bf.-Adr1*** seien Katzen gezählt worden. Es seien ca. 60 bis 70 Katzen anwesend gewesen; er glaube sie sei so auf 50 Katzen gekommen. Das seien nicht verkaufte Katzen aus den letzten Jahren gewesen. Der Aufforderung bei den Nachbarn bezüglich geschenkter Katzen nachzufragen, sei die Teamleiterin nicht nachgekommen, sondern habe eine Liste der abgegebenen Katzen angefordert. Der Bf. habe gesagt, dass er das laut Datenschutz nicht dürfe und er den Namen und den Ort ohne Straße aufschreibe, was er dann getan habe. Später habe es geheißen, sie könnten die Liste nicht zuordnen. Kein einziges Mal habe es geheißen: "ändern Sie das". Vom tschechischen Tierarzt habe sie gesagt, er solle eine Bestätigung bringen, welche er angefordert und beim Finanzamt abgegeben habe. Es sei kein einziges Mal mitgeteilt worden, dass die tschechische Sprache ein Problem sei. Die Bestätigung sei ein 2-Zeiler, da müsse man nicht tschechisch lesen können und man wisse, was das heiße. Seine Lebensgefährtin habe in ihrer Familie auch mehrere Katzen kostenlos abgegeben. Das sei von der Finanz auch bestritten worden, obwohl es auf Facebook Bilder gebe.
09.01.2022, 15:27 E-Mail des Bf.: Darin brachte der Bf. bezüglich der Hundezucht Folgendes vor:
Die Hunde seien im Besitz seiner Lebensgefährtin. Die Kaufverträge würden auf Frau ***6*** lauten. In den Impfpässen der Hunde stehe auch Frau ***6***. Die Hunde seien auch bei der Tierklinik geimpft worden. Die Erstimpfung bestehe aus 2 Impfungen im Abstand von 3 bis 4 Wochen. Er habe die Impfpässe dem Finanzamt vorgelegt und trotzdem seien die eigenen Impfungen als Welpenverkauf gerechnet worden. Er habe mit den Impfpässen belegt, dass diese Impfungen für die eigenen Hunde gewesen seien. Sie hätten keinen einzigen Hund um € 850 verkauft. lm Jahr 2015 hätten sie einen Welpen um € 450 verkauft. Es sei kein Ziel die Hunde zu verkaufen. Sie hätten in den letzten 2 Jahren keinen Welpen mehr gehabt. Der Rüde sei kastriert, was belegt werden könne. Das Jahr 2020 einfach vom Jahr 2019 hochzuschätzen sei nicht zulässig; der Finanz sei bekannt gewesen, dass es keine Kitten und Welpen mehr gebe.
09.01.2022, 15:27 E-Mail des Bf.: Darin gab der Bf. bezüglich der Firma ***8*** Folgendes an:
Ihm sei bis heute keine Akteneinsicht zur Behauptung bzgl. der Mitarbeiter Firma ***8*** gewährt worden, obwohl er mehrmals darum gebeten habe. Er habe keine Information erhalten, um welche Mitarbeiter es sich gehandelt habe. Da er keine Informationen oder Namen habe, könne er das nicht widerlegen. Er habe alle Rechnungen der Firma ***8*** vorgelegt und auch alle Leute ordnungsgemäß abgerechnet. Die Teamleiterin habe gesagt, dass sie ihm aufgrund von Datenschutz nicht sagen könne, um welche Mitarbeiter es sich handle. Das Finanzamt habe bei der Prüfung am 13.07.2020 keinen einzigen gefunden, den er schwarz abkassiert hätte. Da es sich ausschließlich um Gastarbeiter handle, würden alle Rechnungen von den Firmen bezahlt. Es gebe keine Barzahlungen.
09.01.2022, 17:05 E-Mail des Bf.: Darin führte er aus, dass er bei Beginn der Vermietung (ca. Mitte 2018) 2 Wohnungen gehabt habe. Im Jahr 2020 habe er um eine Wohnung erweitert. Jetzt habe er gesamt 3 Wohnungen. Die BH ***9*** habe festgestellt, dass es keine gewerbliche Vermietung sei. Er habe mit Firmen Langzeitverträge. Die Abrechnung erfolge pauschal pro Mitarbeiter. Er biete keine Dienstleistungen, Frühstück oder Reinigung - außer der Endreinigung - an. Die Schlüssel würden an der Türe der Zimmer stecken. Die Firmen würden die Zimmer zahlen. Die Anzahl der Monteure der Firmen sei jede Woche verschieden. Manche Monteure würden nach 3 Wochen nach Hause fahren und seien eine Woche zu Hause. Dann bekomme er 3 Wochen bezahlt. Im Jänner werde erst in der 2. oder 3. Woche wieder gearbeitet. lm Dezember sei auch nach ca. 2 Wochen Schluss. In diesem Zeitraum, wo die Monteure zuhause seien bekomme er kein Geld. Ein Monteur habe 5 Wochen Urlaub, da bekomme er auch kein Geld. Ein Monteur habe durchschnittlich 4 Wochen Krankenstand. Da bekomme er auch kein Geld. Bei einer maximalen Auslastung bei diesem System komme er auf 66 Prozent. Aber alle Betten seien nie voll belegt; die 66 Prozent seien eine 100-prozentige Auslastung. In die letzte Wohnung (Top 3), die er mit einem Zubau gemacht habe, habe er zu viele Betten in die Räume gestellt, die er nicht nutzen könne. Er habe die Betten schon reduziert. Aus den Doppelzimmern seien Einzelzimmer, aus den 3-Bettzimmern Doppelzimmer geworden. Es habe 13 Betten gegeben, jetzt seien es nur mehr 9 Betten. In Top 1 sei ein Abstellraum ohne Fenster, da habe die Finanz auch 3 Betten gerechnet, die eigentlich Reservebetten seien, weil laufend welche kaputt würden. In Top 1 seien 3 Zimmer, wo 2 Betten und ein Sofa seien und ein Sofa im Wohnzimmer. Die Finanz habe alle 4 Sofas als Bett gerechnet. In Top 1 seien 7 nutzbare Betten und 4 Sofas; die Finanz habe 13 Betten gerechnet. In Top 2 seien in einem Zimmer 2 Stockbetten, insgesamt 5 Betten, davon seien auch nur maximal 3 belegt.
09.01.2022, 17:49 E-Mail des Bf.: Darin monierte der Bf., dass das Finanzamt ***9*** ein einseitiges Verfahren ohne Parteiengehör durchgeführt und sein Recht auf Akteneinsicht mehrmals verletzt habe. Er habe nie Akteneinsicht erhalten. Der Prüfbericht vom 30.03.2021 habe für ihn Gültigkeit; er sei durch keinen Bescheid aufgehoben worden. Daher habe auch keine Schlussbesprechung stattgefunden. Bei einem Nullbericht gebe es keine Schlussbesprechung. In einem E-Mail vom 07.06.2021 schreibe die Teamleiterin von einem Prüfbericht vom 15.04.2021 und einem handgeschriebenen Aufhebungsbescheid vom 08.04.2021 und dem Protokoll vom 26.03.2021. Das sei eine reine Schutzbehauptung; es habe nie einen handgeschriebenen Aufhebungsbescheid vom 08.04.2021 gegeben. Am 31.03.2021 habe die Teamleiterin von ihm vom Nullbericht erfahren. Dann am 08.04.2021 schreibe sie einen händischen Aufhebungsbescheid, dann lasse sie den Bescheid vom 08.04.2021 eine Woche lang liegen und am 15.04.2021 schicke sie dann angeblich mit dem Protokoll vom 26.03.2021 alles mit einer Post - eine reine Schutzbehauptung. Normal und glaubwürdig sei, wenn man auf einen so wichtigen Fehler draufkomme, dass man den sofort behebe; nicht eine Woche warte, dann den Bescheid schreibe und dann wieder eine Woche warte und dann den Bescheid mit einer anderen Unterlage schicke. Der Bf. habe bis heute keinen handgeschriebenen Aufhebungsbescheid bekommen, obwohl er diesen mehrmals schriftlich angefordert habe. Es gebe diesen Bescheid nämlich gar nicht. Daher habe der Prüfbericht vom 30.03.2021 seine Gültigkeit. Es seien nach seinen Vorlagen auch keine Richtigstellungen durchgeführt worden.
29. Am 17.01.2022 wurde dem Bf. vom Bundesfinanzgericht der Aufhebungsbescheid, der ihm vom Finanzamt nachweislich am 26.04.2021 durch Hinterlegung zugestellt worden war, informationshalber per E-Mail weitergeleitet.
30. Mit E-Mail vom 23.01.2022, 09:24 an das Bundesfinanzgericht wiederholte der Bf., dass er den "händisch geschriebenen" Aufhebungsbescheid vom 08.04.2021 nie bekommen habe und mutmaßte, dass der Aufhebungsbescheid im Nachhinein für das Bundesfinanzgericht geschrieben worden sei, weil er nicht wie die anderen Bescheide über FinanzOnline geschickt worden sei und er trotz ca. 10 Anfragen keine Zweitschrift erhalten habe. Auch die Vorständin habe von einem händisch geschriebenen Aufhebungsbescheid gesprochen. Dem Bundefinanzgericht sei ein nicht handgeschriebener Aufhebungsbescheid vom 08.04.2021 vorgelegt worden, der nicht zugestellt worden sei. Die Hinterlegung vom 26.04.2021 seien der Prüfungsbericht und das Protokoll gewesen, die mit der Post geschickt werden müssten. Alle Bescheide seien über FinanzOnline geschickt worden. Es sei nicht glaubwürdig, dass ein Bescheid nach einem Monat mit einem Prüfungsbericht per Post geschickt werde. Dieser Bescheid sei von der Finanz niemals an ihn zugestellt worden. Die Finanz habe einen falschen nachträglichen Bescheid vorgelegt um sich zu schützen. Die ganze Sache sei nur ein persönlicher Rachefeldzug des Finanzamtes.
Der Bf. gebe alle drei Monate seine Unterlagen dem Steuerberater und bekomme dann seine Auswertung per Mail. Er habe ein Haus gebaut mit 2 Wohnungen und später eine 3. Wohnung. Er habe mit den 3 Wohnungen ca. € 90.000 Umsatz. Das sei spitze. Er wüsste nicht, wie er mehr Umsatz erzielen sollte. Mit normaler Vermietung würde man ca. € 30.000 Umsatz erzielen. Er habe ein super System entwickelt, mit Rücksprache mit der BH ***9***. Später habe die BH ***9*** überprüft und habe alles für nicht gewerblich und gesetzeskonform erklärt. Teilweise sei in einem 3-Bettzimmer nur 1 Person und 2 Betten seien leer. Im Frühling habe er keine Auslastung. Die Finanz habe 3-mal die Betten und die Monteure gezählt und alle habe er mit Rechnung gehabt.
31. Mit weiterem E-Mail vom 23.01.2021, 17:37 führt der Bf. aus, dass der Aufhebungsbescheid vom 08.04.2021 die Wideraufnahmen vom 02.04.2021 wieder aufgehoben habe. Am 19.04.2021 sei das Konto wieder auf null gestellt worden. Am 20.04.2021 sei wieder alles vorgeschrieben und als Minus gebucht worden. Am 31.03.2021 habe er vom Finanzamt einen Bescheid gem. 150 BAO Bericht über die Außenprüfung erhalten. Dieser Bescheid sei nie aufgehoben oder für nicht gültig erklärt worden. Für ihn habe der "Bescheid Nullbericht" Gültigkeit. In der Bescheidaufhebung vom 08.04.2021 seien nur 20 Prozent der Bescheide angeführt worden, für die anderen 80 Prozent gebe es keine Bescheidaufhebung. Sie seien aber aufgehoben und am 20.04.2021 wieder als minus gebucht worden.
32. Am 24.01.2022 rief der Bf. beim Bundesfinanzgericht an und gab an, dass nur die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2017 sowie Umsatzsteuer 2016 und 2017 vom 02.04.2021 aufgehoben worden seien, obwohl es vom 31.03.2021 einen Nullbericht für Umsatzsteuer 2015 bis 2020 und Einkommensteuer 2015 bis 2019 gegeben habe. Nicht aufgehoben worden seien damit Umsatzsteuer 2015, 2018 bis 2020 und Einkommensteuer 2018 und 2019. Der Bf. wurde darüber informiert, dass es diesbezüglich keine Wiederaufnahmen gegeben hat, sondern Erstbescheide erlassen wurden und somit keine Aufhebung erforderlich war. Weiters wurde der Bf. darüber informiert, dass ein "händischer" Bescheid des Finanzamts nicht handgeschrieben ist und mit dem von der Teamleiterin angesprochenen händischen Bescheid, der ihm letzte Woche nochmals per E-Mail übermittelte Bescheid, gemeint war.
Der Bf. führte weiters aus, dass der Steuerberater erst zwei Tage vor der geplanten Schlussbesprechung verständigt worden sei. Dieser habe jedoch keine Zeit gehabt und der Bf. sei krank gewesen. Es sei deshalb dezidiert um Verschiebung der Schlussbesprechung angesucht worden. Es habe aber dann keine Schlussbesprechung stattgefunden.
Er habe einige Katzen an Nachbarn verschenkt, was er auch dem Prüfer gesagt habe und habe vorgeschlagen, hinüber zu gehen und die Nachbarn gleich zu befragen, was der Prüfer mit den Worten "die Nachbarn sagen sowieso für sie aus" abgelehnt habe. Mit derselben Begründung seien auch die Familienangehörigen nicht befragt worden. Die BH sei mehrfach zu Kontrollen dagewesen und habe ihn gedrängt, dass ein Teil der Katzen weggegeben werde. Er habe ca. 300 Katzen gehabt. Es seien dann viele Katzen verschenkt worden. Es gäbe bei Katzen keinen Stammbaum ohne Teilnahme bei Ausstellungen und ohne Stammbaum seien die vom Finanzamt angesetzten Preise jedenfalls nicht zu erzielen. Er habe in den ersten 3 Jahren Aufzeichnungen geführt und die Aufnahme der Tätigkeit dem Finanzamt gemeldet. Es sei per Bescheid Liebhaberei festgestellt worden und habe er Vorsteuern zurückzahlen müssen. Bis vor seiner Erkrankung 2015 sei er auf Ausstellungen gefahren und habe auch Katzen im Ausland gekauft bzw. decken lassen. Er habe 5 bis 10 Katzen pro Jahr um ca. € 750 verkauft. Dafür gäbe es keine Nachweise. Auf Anweisung des Finanzamts habe er diesem eine Liste mit Namen und Wohnort von ca. 50 Abnehmern ohne Straßennamen und Hausnummern gegeben. Diese Liste sei vom Finanzamt nicht berücksichtigt worden, weil sie nicht nachvollziehbar sei. Eine vollständige Liste inkl. Straßen und Hausnummern könne bei Bedarf nachgereicht werden.
Die Hunde hätten seiner Lebensgefährtin, Frau ***6*** gehört. Sie seien nur auf ihn angemeldet worden, weil seine Lebensgefährtin Tschechin sei und "niemand von einer Tschechin Hunde kauft". 2015 hätten sie 3 Hunde gehabt; er könne daher keine 100 Hunde verkauft haben. Er habe auch keinen Hund um € 850 verkauft. 2017 sei eine Hündin gekauft worden. Für 2015 seien von der Finanz bereits Welpen davon in der Hochrechnung berücksichtigt worden.
Die Vermietungseinkünfte würden ein Haus mit 2 bzw. 3 Wohnungen mit ca. 250 m² Wohnfläche betreffen. Es sei ein Umsatz von rund € 90.000 erklärt worden, der auf € 200.000 hochgeschätzt worden sei. In einem Zimmer stünden bis zu 5 Betten, wovon teilweise aber nur eines belegt sei. Er habe Jahresverträge mit 3 oder 4 Firmen gehabt, die Arbeiter (Installateure, Maurer, …) bei ihm um € 130 im Einzel- bzw. € 105 im Doppelzimmer untergebracht hätten. Es gäbe keine Reservierungen. Jeden Montag zähle er die Arbeiter ab und notiere die Namen, die er dann in der monatlichen Rechnung erfasse.
Anlässlich einer Kontrolle sei trotz Aufforderung durch den Bf. kein Dolmetsch zur Befragung der untergebrachten Arbeiter beigezogen worden. Ein Arbeiter habe die Frage wohl nicht richtig verstanden und habe gesagt, dass einen Teil die Firma und einen Teil er bezahle. Die Rechnung zu diesem Arbeiter sei vom Bf. vorgelegt worden. Diese sei überprüft worden und habe gepasst. Trotzdem sei die Aussage als Grund für die Hochrechnung herangezogen worden. Laut Bf. sei mit dem Teil, den der Arbeiter zahle, jener Teil gemeint, der ihm von der Firma vom Lohn abgezogen werde. Es gäbe keinen einzigen Bareingang bei der Vermietung.
33. Mit E-Mail vom 27.02.2022 legte der Bf. 11 Vermietungsrechnungen für Februar 2022 mit den Rechnungsnummern 11/2022 bis 21/2022 vor.
34. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 30.05.2022 wurde die Fa. ***8*** zur schriftlichen Zeugenaussage hinsichtlich der in der Rechnung Nr. 74/2020 vom 28.07.2020 angeführten fünf Arbeitnehmer zur Beantwortung folgender Fragen aufgefordert:
1) Im Zuge einer Nachschau beim Bf. wurden ***14*** und ***16*** einvernommen. Dabei gab ***14*** zu Protokoll, dass er seit 20. April 2020 beim Bf. untergebracht sei, wobei er die Unterkunft selbst bezahle und ein Nächtigungspauschale vom Arbeitgeber bekomme. Ebenso erklärte ***16***, die Miete selbst zu bezahlen. Sind die Aussagen von ***14*** und ***16*** - abgesehen von KW 28 bis 31 - zutreffend?
2) Laut einer von Ihnen dem Finanzamt ***11*** ***9*** übermittelten Aufstellung für 2020 scheinen die beiden Arbeiter nur im Juli (KW 28-31, d.h. 06.-31.07.2020) auf Rechnungen des Bf. auf. Dasselbe gilt für ***25*** und ***26***. ***27*** scheint erstmals in der Abrechnung für Juli 2020 auf. Haben die fünf Arbeiter auch davor bzw. danach dort genächtigt? Sollte Ihnen nicht bekannt sein, wo die Arbeiter genächtigt haben, bitte um Bekanntgabe der jeweiligen Tätigkeitsorte.
3) Wie erfolgte jeweils die Abrechnung (Zahlung durch die ***8*** oder durch die Arbeiter selbst und Auszahlung einer Nächtigungspauschale)? Es wird um Vorlage entsprechender Nachweise, z.B. Auszüge aus der Lohnverrechnung, Korrespondenz, etc., ersucht.
4) Wann wurden ***14*** und ***16*** erstmals bei Ihnen beschäftigt?
5) In welcher Sprache kommunizieren Sie mit den beiden?
35. Die Fa. ***8*** beantwortete die Fragen mit E-Mail vom 02.06.2022 wie folgt:
1. "Es ist richtig, dass beide Herren über uns ein Nächtigungsgeld erhielten und sich die Unterkunft selbst bezahlten. Ob Herr ***14*** und Herr ***16*** ab 20. April 2020 bei Herrn ***Bf.*** untergebracht waren, wissen wir nicht.
2. ***14***: Ob Nächtigung davor oder danach - wissen wir nicht. Einsatzort ab 20.04.2020 bis den Rest des Jahres in PLZ ***23***.
***16***: Ob Nächtigung davor oder danach - wissen wir nicht. Einsatzort ab 20.04.2020 bis den Rest des Jahres in PLZ ***23***.
***25***: Ob Nächtigung davor oder danach - wissen wir nicht. Einsatzort ab 01.01.2020 bis 28.08.2020 (Austritt) in PLZ ***21***.
***26***: Nächtigungen vor KW 28-31 waren nicht bei Herrn ***Bf.***, da wir von den Vormonaten andere Unterkunftsrechnungen aufliegen haben. Nach der KW 31 wissen wir es nicht. Einsatzort ab 18.05.2020 bis 21.08.2020 (Austritt) in PLZ ***24***.
***27***: Nächtigungen vor KW 28-31 liegen von anderen Unterkünften auf. Ab KW 28 bis zum Ende des Jahres liegen Unterkunftsrechnungen von Herrn ***Bf.*** bei uns auf. Einsatzort PLZ ***24***.
3. Alle 5 Mitarbeiter erhielten über unser Unternehmen monatlich das Nächtigungsgeld It. Kollektivvertrag und bezahlen damit die Unterkunftsrechnungen.
4. ***14*** erstmaliger Eintritt am 29.05.2012 - mit öfteren Unterbrechungen. Aktueller Eintritt am 10.01.2022 bis laufend.
***16*** erstmaliger Eintritt am 06.03.2017 bis laufend.
5. ***14*** spricht schlecht Deutsch, wir kommunizieren über unser Vermittlungsbüro in Polen mit ihm.
***16*** spricht gut deutsch oder auch über unser polnisches Vermittlungsbüro."
Als Beilage wurde die Lohnkonten 2020 übermittelt, woraus jeweils monatlich das Nächtigungspauschale ersichtlich ist. Ein Abzug für vom Arbeitgeber bezahlte Nächtigungen scheint bei ***14*** und ***16*** nur im März und Juli, bei ***25*** nur im Juli, bei ***26*** nur im März, Mai und Juli und bei ***27*** im März, Mai sowie Juli bis Dezember auf.
36. Mit Ergänzungsersuchen vom 31.05.2022, zugestellt am 03.06.2022, wurde der Bf. ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen per Post zu übermitteln:
Eine vollständige Liste aller verschenkten Katzen mit Namen (bei ausländischen Arbeitern inkl. Firma), Adresse, Jahr und Alter der Katzen
Zur angeblichen, kostenlosen Abgabe von Katzen an eine tschechische Tierärztin: Seitens der Abgabenbehörde wurde darauf hingewiesen, dass es für das Reisen mit Heimtieren innerhalb der EU bzw. den grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Tierhandel unionsrechtliche und nationale Vorschriften gibt und daher für die Mitnahme von Katzen nach Tschechien bestimmte Impfungen, Untersuchungen, Dokumente (z.B. EU-Heimtierausweis) und Identifikationsnachweise (Chip) erforderlich sind. Laut Rechnungen der Tierklinik ***7*** wurde nur am 13.03.2017 ein EU-Heimtierausweis für eine Katze ausgestellt. Darüber hinaus wurden bislang von Ihnen keine der o.a. Nachweise erbracht bzw. auch keine Angaben darüber gemacht, wann und mit welcher Anzahl an Katzen Sie jeweils nach Tschechien gereist seien. Sie werden um Stellungnahme dazu bzw. um Übermittlung von Nachweisen dazu ersucht.
Lt. E-Mail vom 05.03.2021 sei im Jahr 2015 Ihre (damalige) Lebensgefährtin zu Ausstellungen gefahren und könnten, die Unterlagen nachgebracht werden. Sie werden daher um Vorlage von Nachweisen über die Teilnahme an Ausstellungen mit Katzen ab 2015 und über dabei angefallene Kosten ersucht.
Auf den bisher vorgelegten Impfpässen erwachsener Katzen sind nur Impfungen bis spätestens 2014 ersichtlich. Sollten erwachsene Katzen auch ab 2015 noch geimpft worden sein, legen Sie bitte entsprechende Impfpässe vor.
Falls noch weitere - von der Betriebsprüfung bislang nicht berücksichtigte - Kosten für Katzen oder Hunde angefallen sind, legen Sie bitte entsprechende Nachweise (Rechnungen, Kaufverträge für Zuchttiere, etc.) vor.
Im Vorlageantrag schreiben Sie, eine Hündin sei auf Subralin Chip gewesen. Meinten Sie ein Suprelorin-Implantat. Suprelorin ist nur für Rüden zugelassen. Bei Hündinnen kann Suprelorin auch zur Auslösung der Läufigkeit und zur sofortigen Verwendung zur Zucht eingesetzt werden. Um welchen Hund handelt es sich? Wann und von wem wurde das Implantat gesetzt? Legen Sie einen Nachweis dafür vor.
Im Anhang wurden die vom Bf. beim Finanzamt angeforderten, im Zuge der Nachschau am 13.07.2020 mit ***14*** und ***16*** aufgenommenen Niederschriften übermittelt, wobei aus Datenschutzgründen die (für den Bf. unerheblichen) Sozialversicherungsnummern, die Geburtsdaten, die Adresse sowie die Löhne geschwärzt wurden. Weiters wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass kein gültiger, der Entscheidungspflicht des Finanzamts Österreich unterliegender Antrag auf Akteneinsicht vorliegt, da bislang Akteneinsicht nur per E-Mail beantragt wurde, und ein schriftlicher Antrag beim Finanzamt Österreich einzubringen wäre, falls weiterhin Akteneinsicht gewünscht würde.
37. Am 03.06.2022 rief der Bf. beim Bundesfinanzgericht an und erklärte, dass er ca. 200 - 300 Katzen gehabt habe (mit € 30.000 Futterkosten pro Jahr), jetzt habe er noch ca. 50 - 60 Katzen. Die Zustellvollacht des Steuerberaters bestehe nicht mehr. Auch zur mündlichen Verhandlung sei dieser nicht zu laden.
38. Am 07.06.2022 rief der Bf. erneut beim Bundesfinanzgericht an und sagte, dass die Antibiotika auf den Tierklinik-Rechnungen belegen würden, dass viele Kätzchen krank gewesen seien, weshalb sie nicht verkauft werden hätten können. Es seien viele Katzen an FIP gestorben. Er habe noch sehr viele Impfpässe, weil Katzen verschenkt worden oder gestorben seien. Er habe dem Finanzamt nur einen Teil vorgelegt, weil das Finanzamt nicht mehr Impfpässe habe sehen wollen. Der Bf. spreche kein Tschechisch. Kontakte nach Tschechien (Tierarzt, Züchter) seien über seine Lebensgefährtin gelaufen. Zum Decken bleibe eine Katze ca. 2 Wochen beim anderen Züchter und müsse dann wieder abgeholt werden, was erhebliche Fahrtkosten verursache. Eine Zuchtkatze koste € 1.500 bis € 2.000. Nach ein paar Jahren sei die Katze dann wertlos. Es seien auch Zuchtkatzen nach einigen Jahren wieder weggegeben worden. Der Bf. habe 2014 / 2015 mit der Zucht aufgehört.
Es habe nie eine Besprechung wegen der Vermietung und der angeblichen Barzahlungen durch Monteure stattgefunden. Er sei nie mit den Namen der beiden Arbeiter von ***8***, die angeblich schwarz gezahlt haben, konfrontiert worden. Da nie eine Besprechung stattgefunden habe, müsse die ganze Prüfung wiederholt werden.
39. In einem E-Mail vom 07.06.2022 brachte der Bf. vor, dass man aufgrund der Tierarztrechnungen die Aussagen der Tierklinik widerlegen könne. Z.B. sei die Zuchtkatze ***51*** als Kitten geimpft worden. Die Katze ***51*** sei auf mehreren Ausstellungen gewesen und sei in der Zucht eingesetzt worden. Auf der Rechnung dieser Katze stehe auch das gleiche Kitten. Bei den Rechnungen und den Behandlungen könne man feststellen, dass es sich um erwachsene Katzen handle. Weiters belege auch die Leukose-Testung, dass es sich um eine Zuchtkatze handle. Durch Krankheit seien auch viele Kitten gestorben. Das würden auch alle Tierarztrechnungen belegen, da fast auf jeder Rechnung mit Impfung ein Langzeitantibiotikum gespritzt worden sei. Das Langzeitantibiotikum werde nur bei Kitten eingesetzt. Kranke Katzen könne man nicht verkaufen. Große Katzen würden Tabs bekommen.
40. Mit Schreiben vom 18.07.2022 nahm der Bf. zum Ergänzungsersuchen vom 31.05.2022 wie folgt Stellung:
Es sei richtig, dass es dieses Gesetz gebe beim Grenzübertritt. Er fahre über 20 Jahre zu Ausstellungen und regelmäßig ins europäische Ausland. Dieses Gesetz werde nie kontrolliert. Bei der Grenze kontrolliere kein Mensch die Katzen, obwohl er teilweise 5 bis 10 Katzen im Auto gehabt habe. Es sei jedem Grenzbeamten eigentlich egal. Sie würden es nicht kontrollieren.
Von den ausländischen Arbeitern habe er leider keine Adressen. Er könne nur die Firmen bekannt geben.
Anbei habe er eine Kostenschätzung bezüglich Ausgaben für Katzen 2015 bis 2020 beigegeben. Es sei unmöglich mit der Katzenzucht Gewinne zu erzielen.
Die jungen Katzen seien auch mindestens 4 bis 6 Monate im Haus; die bräuchten auch Futter. Er habe die Rechnung mit € 100 pro Katze angesetzt; das sei auch realistisch. Royal Canin sei nur das Standardtrockenfutter gewesen. Katzen würden Fisch, Ei, Topfen, Rindfleisch fressen. Er habe immer ca. 30 Kilo Rindfleisch gekauft. Er denke der Metzger könne das auch bestätigen.
Sein Haus habe 3 Stockwerke und ein Nebengebäude. Das Nebengebäude werde nur von den Katzen genutzt und sei Lagerplatz für Futter und Streu. Im Keller sei ein 110 m² Stock nur für Katzen, alles mit Kunstharz ausgemalt. Obergeschoss ca. 110 [m²] seien auch nur für Katzen genutzt worden. Im EG habe er nur ein kleines Schlafzimmer mit ca. 14 m2 in seiner Nutzung gehabt. Der Rest sei alles für die Katzen genutzt worden. Wo würde er sonst die Katzen untergebracht haben.
Da die Betriebsprüfung vom 13.07.2022 [gemeint wohl: Nachschau vom 13.07.2020] gegen mehrere Rechtsgrundlagen verstoßen habe, bitte er diese Prüfung als ungültig zu erklären.
Folgende Verstöße seien vom Finanzamt ***9*** begangen worden. Daher sei ihm das Recht genommen worden, die Behauptungen zu widerlegen. Es sei keine rechtmäßige Betriebsprüfung nach dem Gesetz gewesen.
1.) Bei der Besprechung am Finanzamt ***9*** mit Anwesenheit seines Steuerberaters habe er um Akteneinsicht gebeten. Die Akteneinsicht sei vom Betriebsprüfer und der Teamleiterin abgelehnt worden. Beweis: Steuerberater Herr Achleitner.
2.) Er habe schriftlich per Mail bei der Teamleiterin um eine Vertretung eines Rechtsanwaltes geschrieben. Das sei auch ignoriert worden. Verstoß Rechtsgrundlage.
3.) Er habe der Teamleiterin bei seiner Begehung (bei der 2. Begehung sei sie vor Ort gewesen) mehrmals um eine Befragung seiner Nachbarn gebeten, ob er den Nachbarn kostenlos Katzen geschenkt habe. Sie würde dem Antrag nachkommen und die Nachbarn befragen haben müssen. Sie habe es einfach nicht gemacht. Die Nachbarn würden bestätigt haben, dass sie Katzen geschenkt bekommen hätten, weil es auch so sei. Einseitige Verfahrensführung. Er könne die Teamleiterin nicht zwingen seinen Angaben nachzugehen. Das alleine bestätige, dass sie und der Prüfer nur eine persönlich geführte Betriebsprüfung durchgeführt hätten.
4.) Das Ergebnis sei vor der Betriebsprüfung schon bekannt gewesen. Herr ***28*** habe es vor Kamera auf ***Bf.-Adr2*** bei der Prüfung gesagt. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er per Video aufgenommen worden sei. Weiters habe er mehrmals gesagt, sie seien die Finanz, sie dürften so etwas.
5.) Es sei keine Schlussbesprechung durchgeführt worden. Ca. 2 Tage vor Stattfinden sei nur der Steuerberater informiert worden. Er habe mit mehreren Mails um einen neuen Termin gebeten. Das sei auch abgelehnt worden, obwohl es klare Gesetze gebe.
6.) Ihm seien keine Gesprächsprotokolle zur Besprechung ausgehändigt worden.
7.) Er sei durch den Prüfer mehrmals unter Druck aufgefordert worden, eine Selbstanzeige zu unterschreiben. Er sei von einem Finanzbeamten unter Druck gesetzt worden.
8.) Die Teamleiterin habe die anwesenden Katzen im Haus nicht ordnungsgemäß gezählt. Sie habe nicht alle zählen wollen. Es seien ca. 60 Katzen anwesend. Frau ***29*** habe ca. 37 Katzen gezählt. Die Katzen würden in einen 500 m² großen Garten frei herumlaufen. Es sei nicht möglich, alle zu zählen. Aber wenn die Katzen da seien, könne er sie nicht verkauft haben. Das ganze Verfahren zeige eindeutig auf ein Fehlverhalten des Finanzamtes hin.
9.) Durch die Unterlagen der Richterin könne er jetzt beweisen, dass ein Großteil der jungen Katzen gestorben sei. Fast jede Katze habe das Langzeitantibiotikum bekommen. Das bekämen sie, wenn sie krank seien. Weiters würden mehrere Gerichtsurteile das auch beweisen. Weiters würden das auch die Impfpässe von den toten Katzen, die er dem Finanzamt vorgelegt habe, beweisen. Das Finanzamt habe sie aber trotzdem als verkauft gerechnet. Man brauche nur die anwesenden Katzen plus die kastrierten plus die verstorbenen und die verschenkten Katzen rechnen. Dann habe er 5 bis maximal 10 Katzen verkauft. Das sei dem Finanzamt immer klar gewesen, aber die hätten nicht mit Null dastehen wollen. Sie hätten sich beim Finanzminister in Wien rechtfertigen müssen.
10) Bei der Volksanwaltschaft habe sich das Finanzamt ***9*** gerechtfertigt wegen der außergewöhnlichen großen Prüfung (Personal Polizei Gemeinde), dass sie die Katzenzucht habe überprüfen wollen.
11.) Es sei keine einzige Katze angeschaut oder gezählt worden. Es sei nur die Rechtfertigung gegenüber der Volksanwaltschaft gewesen, obwohl die Zucht der Katzen in einem anderen Haus stattfinde. Das sei dem Finanzamt bekannt gewesen, es habe aber kein Interesse dort gehabt.
12.) Das Finanzamt ***9*** habe durch Amtsgewalt durch die Polizei der Gemeinde ***10*** Zutritt zu seinem Haus verschafft. Die Polizei müsse sich nicht rechtfertigen. Es gebe kein Protokoll, wenn es von der Finanz angeschafft worden sei. Bis heute keine Rechtfertigung, Protokoll oder sonstiges.
13.) Bei solchen Missständen müsse man sich an den Vorstand des Finanzamtes wenden, wenn kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt worden sei. Der Prüfer ***3*** habe nur gesagt "keine Zeit" oder "so ein Pech für Sie" zu seinen Anfragen.
14.) Die 2 Mitarbeiter der Firma ***8*** seien ihm jetzt bekannt gegeben worden. (geschwärzt) Er habe niemals die Möglichkeit gehabt, das zu widerlegen oder sonstige Möglichkeiten, weil er im ganzen Verfahren nicht gewusst habe, um wem es gehe. Sei das der Sinn einer Prüfung, wo es klare gesetzliche Richtlinien gebe. Warum sei ihm das vom Finanzamt verheimlicht worden. Nur aus dem Grund, dass er es nicht widerlegen könne. Es sei nicht mal ein Dolmetscher vor Ort gewesen. Die hätten alles unterschrieben. Am Video sehe man alles, wie die Befragungen durchgeführt worden seien. Die Leute hätten null verstanden und dann hätten sie unterschrieben.
15) Er habe überdurchschnittliche Umsatzzahlen. Alle Einnahmen seien korrekt verrechnet worden; alles 100-prozentig in Ordnung. Er habe sein Privathaus nicht zur Abschreibung gebracht, obwohl der obere Stock vermietet werde, aber die Einkünfte habe er als Einnahme in der Buchhaltung. Das sei auch überprüft worden und sei wirklich so. Alle Firmen würden die Rechnungen zahlen.
16.) Er verstehe das Vorgehen auf keinen Fall mehr. Vorher habe er vom Landeshauptmann ein Entschuldigungsschreiben und mehrere 5-stellige Geldbeträge unter Opferschutz wegen Behördengewalt bekommen.
Er stelle den Antrag auf Einstellung dieser Betriebsprüfung.
Die Betriebsprüfung sei einseitig geführt worden. Weiters sei Beweis zurückgehalten oder die Akteneinsicht verwehrt worden. Die rechtliche Grundlage zu einem Rechtsvertreter sei verwehrt worden. Es habe keine Schlussbesprechung stattgefunden. Der für ihn rechtskräftige Schlussbericht (Nullbericht) sei nie für ungültig erklärt worden. Es seien keine Protokolle ausgehändigt worden. Es seien keine gesetzlichen Rahmenbedingungen einbehalten worden.
Er habe niemals die Möglichkeit auf eine ordnungsmäßige Betriebsprüfung gehabt. Es sei ein einseitiges Verfahren von der Finanz ***9*** geführt worden, die ihr Fehlverhalten mit einer Betriebsprüfung gerechtfertigt habe. Weiters sei das Ergebnis der Betriebsprüfung durch Aussagen des Finanzbeamten ***28*** schon vor der Prüfung bekannt gewesen und das habe Herr ***28*** auch vor Video gesagt. Der ganze Verlauf der Prüfung bestätige das einseitig geführte Verfahren. Daher bitte er das Gericht diese Betriebsprüfung für ungültig zu erklären.
Aus dieser Katzenzucht seien keine Gewinne zu erzielen. Die Zucht sei niemals zum Verkauf geführt worden. Er habe sie zu Liebhaberzwecken und Erfolge geführt.
Im Finanzamt ***9*** sei über 30 Jahre bekannt gewesen, dass er diese Katzenzucht betreibe. Das Finanzamt ***9*** habe mehrmals kontrolliert und es auf Liebhaberei gestellt. Er habe jegliche Vorsteuer zurückbezahlen müssen (ca. € 10.000). Er habe 4 Jahre Buchführung gehabt und keine Gewinne erzielen können.
Kostenaufstellung Katzen:
| |
2015
|
2016-2020 jeweils
|
Futterkosten
|
25.000,00
|
25.000,00
|
Streukosten
|
5.000,00
|
5.000,00
|
Reinigungsmittel
|
2.000,00
|
2.000,00
|
Wasser, Kanal, Steuern
|
3.000,00
|
3.000,00
|
Stromkosten
|
900,00
|
900,00
|
Heizkosten
|
1.500,00
|
1.500,00
|
Kilometergeld
|
7.500,00
|
7.500,00
|
Deckgebühr 10 à 1.000
|
10.000,00
|
10.000,00
|
Hotel, Unterkunft, Essen
|
2.000,00
|
2.000,00
|
Katzeneinkauf 5 à 1.800
|
9.000,00
|
|
gesamt
|
65.900,00
|
56.900,00
| | |
|
Afa Abschreibung Haus
|
6.000,00
|
jedes Jahr Kosten
|
Abschreibung Nebengebäude Katzenhaus
|
75.000,00
|
auf 6 Jahre
|
Keller 110 m² Kunstharzboden à 50
|
5.500,00
|
auf 6 Jahre
|
Kellerwände 150 m² à € 50
|
7.500,00
|
auf 6 Jahre
|
Außenanlage Zwinger Katzen
|
25.000,00
|
auf 6 Jahre
|
Einkauf Katzen 15 à 1.800
|
27.000,00
|
auf 6 Jahre
41. Mit Beschluss vom 19.08.2022 übermittelte das erkennende Gericht den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung eine Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensablaufes und der folgenden, weiters im Akt aufliegenden Unterlagen:
Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 20.08.2020 über eine Nachschau am 19.08.2020 betreffend Hundezucht aufgrund einer Anzeige: Bezüglich Hundezucht habe der Bf. angegeben, dass er nur eine Hündin und einen Rüden besitze, und diese beiden Tiere eigentlich seiner Frau/Ex-Frau gehören würden.
Abfragen der Homepage des Bf. in Zusammenhang mit der Katzenzucht (***30***) über Wayback Machine: Auf der Startseite (vom 28.01.2015, 19.05.2017, 23.05.2017, 23.06.2017, 24.07.2017, 24.08.2017, 07.08.2018, 01.01.2019, 19.06.2019 und 21.10.2020) ist jeweils zu lesen "Wir haben Katzenbabys" (mit wechselnden Fotos) und "World Show Prag 25.10.2014". Am 28.01.2015 fand sich auf der Startseite zusätzlich der Text "Wir haben auch Hundebabys Bichon Frise" mit einem Foto eines Welpen vom 10.01.2015. Auch am 08.02.2015 werden unter dem Menüpunkt "Kitten aktuell" Fotos von Welpen vom 10.01.2015 angezeigt. Unter dem Menüpunkt Shows scheinen bei allen Abfragen von 25.09.2014, 08.02.2015, 20.10.2016, 27.08.2018 und 16.05.2021 die 30 gleichen Fotos von Ausstellungen auf. Unter dem Menüpunkt "Neues" (05.02.2015, 06.02.2016, 27.08.2018, 16.05.2021) sind diverse Shows angeführt, die aktuellste ist die World Show Prag im Oktober 2014.
Am 09.01.2022 schienen unter www.***30***/kater.html 6 Kater aus eigener Zucht und unter www.***30***/katzen.html sieben weibliche Katzen, davon 6 aus eigener Zucht, auf.
Abfragen der Homepage des Bf. in Zusammenhang mit der Vermietung (***31***) (teilweise über Wayback Machine):
09.12.2021 / 29.03.2022:
"Private-Raumvermietung für Monteure in ***21***
Die private Raum Monteurunterkunft in Österreich / Private Raum-Vermietung für Monteure und Arbeiter in ***21***
Komfortable, saubere Zimmer zum günstigen Preis für Monteure.
In meinem Neubau, der 2018 fertig gestellt wurde, befinden sich Zimmer für Monteure."
Fotos von Außenansichten des Hauses vom 17.10.2016 und Innenansichten vom 02.11.2016
07.07.2019 / 06.08.2018:
"Die private Zimmervermietung in Österreich / Private Zimmer für Monteure und Berufsreisende in ***21***
Komfortable, saubere Zimmer zum günstigen Preis für Monteure, Reisende und Verwandte.
In meinem Neubau, der 2016 fertig gestellt wurde, befinden sich Zimmer für Monteure."
42. Am 11.09.2022 schickte der Bf. elf E-Mails an das Bundesfinanzgericht:
Um 18:40 übermittelte der Bf. zwei aktuelle Fotos einer Katze, welche eine Tierärztin in Ostrava, Tschechien selbst behalten habe. Die Katze sei jetzt 6 Jahre alt und sei 2016 abgegeben und nicht verkauft worden.
Um 18:45 übermittelte er einen Screenshot vom 22.11.2018 mit einem via Messenger geschickten Foto von 2 Katzen, welche der Vater seiner ehemaligen Lebensgefährtin im Jahr 2015 kostenlos von ihm bekommen habe.
Um 18:50 schickte er einen Screenshot vom 02.08.2020 (Messenger), wonach die Katzen, die er ***32*** gegeben habe, jetzt 8 Jahre alt seien.
Um 19:57 übermittelte er den Impfpass einer am 16.04.2015 geborenen und am 09. und 30.06.2015 geimpften Katze mit der Chipnummer 90032001793952. Das Datum der Mikrochip-Implantation wurde nicht ausgefüllt. Laut Bf. würde das bestätigen, dass die Rechnungen nicht zu den Impfpässen der verkauften Kitten passen würden. Für 09.06.2015 gebe es keine Rechnung der Tierklinik, auch nicht für das Chippen der Katze. Es sei auch behauptet worden, er habe keine Katze gechippt. Die Finanz habe alle Chips als Hundeverkauf gerechnet.
Um 20:21 leitete er eine Bestätigung von ***33*** weiter, wonach dieser im April 2015 sowie im Juni 2018 jeweils eine Katze kostenlos vom Bf. erhalten habe.
Um 21:38 schickte er einen Impfpass einer am 15.05.2015 und 05.06.2015 geimpften und am 11.09.2015 gechippten Katze. Dazu schrieb er, dass der Impfpass nicht mit den Rechnungen zusammenpassen würde und fragte: "wo ist die Rechnung vom 11.9.2015 für das Chippen der Katze." Er habe mehrmals schon gesagt, dass bei ihm hinterlegte Züchterpreise gewesen seien. Von 5 Impfpässen würden 3 schon nicht passen.
Um 21:39 übermittelte er einen Impfpass einer am 16.09.2017 geborenen und am 30.10.2017 und 06.12.2017 geimpften Katze sowie vier Rechnungen der Tierklinik ***7*** und führte dazu aus, dass er mit diesen Unterlagen beweisen wolle, dass nicht nur Kitten geimpft worden seien. Der Impfabstand zwischen der 1. und 2. Impfung solle nicht größer als 3 bis maximal 4 Wochen sein, sonst bestehe kein Impfschutz. Dass das eingehalten sei, würden auch die Impfpässe bestätigen. Laut Rechnungen würden am 27.09.2017 2, am 30.10.2017 1 und am 06.12.2017 2 Impfungen bestätigt. Die nächste Impfung laut Rechnung sei am 27.03.2018. Der beiliegende Impfpass würde Impfungen am 30.10.2017 und 06.12.2017 bestätigen. Das würde seine Aussage beweisen, dass auch große Katzen geimpft worden seien. Die 2. Impfung vom 06.12.2017 sei eine Impfung einer erwachsenen Katze, da die nächste Rechnung erst am 27.03.2018 sei.
Um 21:49 übermittelte der Bf. den Impfpass einer am 15.04.2015 geborenen und - wie laut Impfpass von 19:57 - am 09. und 30.06.2015 geimpften Katze. Laut Bf. würde der Impfpass bestätigen, dass die Impfpässe nicht zu den Rechnungen passen. Zur ersten Impfung am 09.06.2015 gebe es keine Rechnung. Für das Chippen am 11.09.2015 gebe es auch keine Rechnung.
Um 21:53 und 21:54 leitete der Bf. Bestätigungen weiter, wonach ***34*** im Jahr 2016 eine Katze und ***35*** im Jahr 2015 zwei Katzen vom Bf. gratis bekommen hätten.
Um 22:19 übermittelte der Bf. einen weiteren Impfpass sowie Rechnungen vom 04.05.2015 und 27.05.2015 und führte dazu aus, dass es bei der 1. Impfung 5 Impfungen und bei der 2. Impfung 4 Impfungen gewesen seien, was nach seiner Ansicht bestätige, dass auch große Katzen geimpft worden seien.
43. Zwecks Wahrung des Parteiengehörs wurden die o.a. E-Mails des Bf. der belangten Behörde am 12.09.2022 zur Kenntnis gebracht.
44. Am 15.09.2022 schickte der Bf. sieben E-Mails mit folgenden Inhalten:
8:41: ein Foto eines Nachbarn mit einer Katze, der diese kostenlos bekommen habe
10:15: Bestätigungen bzgl. der Schenkung von insgesamt drei Katern im Jahr 2019
10:18: Weiterleitung eines E-Mails, wonach sich der Absender an Inserate des Bf. für zu verschenkende Katzen erinnere. Eine im Jahr 2015 erhaltene Katze sei nach zwei Monaten verstorben. Danach habe ihm der Bf. einen seiner Zuchtkater geschenkt. 2017 habe der Bf. wieder zu viele Katzen gehabt und ihm 3 Katzen geschenkt.
10:32: eine Aufstellung der Katzenimpfungen 2017 anhand der Rechnungen der Tierklink mit Anmerkung der Anzahl von Erst- bzw. Zweitimpfungen bzw. dem Vermerk "Erwachsene Katze". Dazu führte der Bf. aus, dass die Berechnung nicht nach tatsächlichen Impfungen, sondern auf Grund der Impfabstände erfolgt sei. Eine Katze müsse nach 3 oder maximal 4 Wochen das 2. Mal geimpft werden, sonst bestehe kein Impfschutz.
11:46: Die Mutter seiner Ex-Frau habe 2 Kitten bekommen. 2015 seien die Preise von Kitten mit Stammbaum bei € 450 bis max. € 650 gelegen, Katzen ohne Stammbaum seien noch weniger wert. 2015 hätten die meisten Züchter aufgehört, weil sich die Kitten nicht mehr hätten verkaufen lassen. Alle Kitten seien um € 150 bis € 200 aus dem Ostblock gekommen. Im Anhang wurde eine Liste von "nicht verkauften, verstorbenen Katzen" übermittelt, wonach von den in den Jahren 2015 bis 2020 geborenen Katzen 20 gestorben seien (2015: 7, 2016: 3, 2017: 5, 2018: 4, 2020: 1) und der Bf. 2 (je eine 2015 und 2017) behalten habe. Zum Untermauern habe er die Originalimpfpässe.
15:41: Bei der Besichtigung in seinem Haus seien ca. 50 bis 60 Katzen anwesend gewesen; Frau ***29*** habe 37 gezählt. Die Katzen seien überall herumgelaufen im Garten, bei Nachbarn, auf der Straße. Genaues Zählen sei nicht möglich gewesen. Diese Katzen seien nicht verkaufte Katzen aus den Jahren 2015 bis 2021. Die Finanz habe sie alle als Verkauf gerechnet, obwohl diese nach Prüfung der Finanz noch anwesend gewesen seien.
Nur weil sie geimpft worden seien, seien sie als Katzenverkauf gerechnet worden. Eine Katze ohne Stammbaum sei keine reinrassige Britisch-Kurzhaar-Katze. Ohne Stammbaum sei es eine Mischlingskatze und könne diesen Preis niemals erzielen. Der Preis sei bei ca. € 400 gelegen. Für den Erhalt eines Stammbaums müsse die Katze auf eine Ausstellung. Ohne Ausstellung gebe es kein Zucht V (Genehmigung für die Zucht). Ohne Zucht V bekomme man keinen Stammbaum. Da der Großteil der Katzen nicht mehr auf Ausstellungen gewesen sei, hätten sie auch keine Stammbäume mehr. Ohne Stammbaum gebe es ca. 50 Prozent Wertverlust. Die Katzen, die er verkauft habe, hätten einen Stammbaum gehabt. Er habe pro Jahr ca. 5 bis 10 Katzen verkauft. Er dürfe Katzen ohne Stammbaum nicht verkaufen, aber verschenken, sonst würde er vom Verein rausgeschmissen.
15:56: ein Foto eines Personalausweises eines Polen, dem er einen Hund geschenkt habe
Dieses Dokument enthält 6 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 und 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 1 und 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100909/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100909.2021
- Stammnummer
- 138669
- Gültig
- 15.11.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF