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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100909/2021

Schätzung in Zusammenhang mit einer Katzen-und Hundezucht sowie mit Bareinnahmen aus einer Vermietungstätigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100909/2021vom 15.11.2022Teil 2 von 9
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bezüglich Ausgaben werde auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 15.04.2021, TZ 3 verwiesen. Weder im Rahmen der Außenprüfung noch in der Beschwerde seien die zusätzlich behaupteten Kosten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung seien im Zuge der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen in Summe 35 verschenkte Katzen für den Zeitraum 2015 bis 2020 angesetzt worden. Zur Klärung der Katzen- bzw. Hundezucht seien mehrmals Vorhalte verschickt worden: z.B. Vorhalt vom 18.11.2020. Im Rahmen einer Besprechung am 22.12.2020 unter Anwesenheit des Abgabepflichtigen und des steuerlichen Vertreters sei nochmals auf die benötigten Unterlagen betreffend Hunde- und Katzenzucht hingewiesen worden. Mit einem Schreiben vom 15.01.2021 mittels Rückscheinbrief und nochmals per Mail am 21.01.2021 seien wiederholt Unterlagen wie Aufstellung der Katzen, Impfpässe, angeblich vorliegende Gesundheitszeugnisse, Verkaufsrechnungen, Ausgaben urgiert worden. 2017 seien nachweislich 2 Katzen, geb. 24.04.2017 mit Stammbaum verkauft worden. Es würden Unterlagen über Verkäufe von Hunden sowie Kaufverträge über Katzen mit Zuchtbuchnummer vorliegen. Ausgangsrechnungen seien nur im Zusammenhang mit den Gerichtsverfahren aufgrund Verkäufen kranker Tiere übermittelt worden. Laut Tierhalteverordnung sei der Abgabepflichtige zur genauen Buchführung und Listenführung laut Überprüfung der BH ***9*** vom 15.01.2018 verpflichtet. Nach mehreren Urgenzen von Seiten der BH seien im Zeitraum 2018 bis 2020 nur ungenaue Listen vorgelegt worden. Am 20.10.2019 sei der BH eine Liste über 17 Katzen mit dem Vermerk, dass 9 Katzen im Laufe des Jahres 2019 verschenkt worden seien, übergeben. Im Rahmen der Betriebsbesichtigung am 03.03.2021 hätten 37 Katzen gezählt werden können. Es seien nur die Impfungen der Tierklinik ***7*** gewertet worden. Zusätzliche Impfungen über die tschechische Tierärztin, laut Aussage des Abgabepflichtigen im Zuge der Betriebsbesichtigung, seien nicht berücksichtigt worden. Daher sei davon ausgegangen worden, dass es sich bei den vorliegenden Rechnungen betreffend Impfungen nur um Grundimpfungen für Kitten handle. Bei der Hochrechnung der Verkaufserlöse seien nur Kitten ab dem Jahr 2015 erfasst, d.h. im Zuge der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen 2015 bis 2020 seien auch nur Schenkungen von Kitten für den Prüfungszeitraum in Gesamtsumme von 35 Stück berücksichtigt worden. Nach den Aussagen des Abgabepflichtigen würden die Katzen auch von ihm selbst gechippt. Aufkleber mit Chipnummer (Bestellung über Amazon) seien von ihm im Zuge der Betriebsbesichtigung hergezeigt worden und lägen dazu auch einzelne Rechnungen von Amazon vor. Im Rahmen der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen seien Positionen wie Afa, Tierarzt, Futter, Gerichtskosten usw., ersichtlich laut den Ausführungen in der TZ 3 und der Darstellung zur Schätzung It. TZ 3 der Niederschrift vom 26.03.2021, angesetzt worden. Zum Punkt gewerbliche Vermietung - Rechnungslegung an die Firma ***8*** erst nach der Kontrolle des Finanzamtes am 13.07.2020 - sei festzuhalten, dass es hier um Barzahlungen von 2 Monteuren laut der Befragungen vom 13.07.2020 gegangen sei, für die erst nach dem 13.07.2020 Rechnungen gelegt worden seien (siehe TZ 6 des Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung vom 15.04.2021). Im Rahmen der Ergänzung vom 28.06.2021 zur Beschwerde werde behauptet, dass laut Auflistung von Familiennamen gesamt 25 Katzen verschenkt worden seien. In der Folge seien angeblich auch ca. 20 Katzen und auch Hunde an Arbeiter verschenkt worden. Und die Anzahl der Hundewelpen sei bei 2 Hündinnen nicht möglich. Laut der Ergänzung vom 23.06.2021, Betreff 2 Katzenzucht/3b) seien 70 Katzen in der Nachbarschaft verschenkt worden. Die Nachreichung einer Namens- und Adressliste sei angekündigt worden. Jetzt sei als Nachweis eine Aufstellung über 25 Katzen vorgelegt worden, die zum Großteil nur den Familiennamen und den Wohnort der angeblich beschenkten Personen enthalte. Genauere Angaben zur beschenkten Person, wie beispielsweise Vor- und Nachname, Wohnanschrift (Straße, Hausnummer) sowie Datum der Übergabe würden hingegen fehlen. Zudem könne mangels Vorlage von Unterlagen auch nicht nachvollzogen werden, welches Katzenkitten verschenkt worden sei. Mangels Vorlage von geeigneten Nachweisen bzw. exakten Angaben zu den Empfängern könne nicht überprüft werden, ob tatsächlich Katzenkitten unentgeltlich an die genannten Personen abgegeben worden seien. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung seien im Rahmen der Schätzung dennoch in Summe 35 unentgeltlich abgegebene Katzen für den Zeitraum 2015 bis 2020 berücksichtigt worden. Der Abgabenbehörde liege ein Schreiben des Abgabepflichtigen an die BH ***9*** vom 20.10.2019 vor in dem von 3 Zuchthündinnen namens Fiona, Nelo [gemeint wohl: Nelly] und Daisy, jeweils 2015 geboren, die Rede sei. Der Abgabenbehörde sei aber zusätzlich aufgrund der vorliegenden Tierarztrechnungen der Tierklinik ***7*** eine Hündin namens Elsa bekannt. Daher sei die Anzahl der Chippungen von Hundewelpen It. Beilage zur TZ 3 zur Niederschrift vom 26.03.2021 durchaus vorstellbar. 22. Mit am 20.09.2021 eingebrachtem Schreiben, stellte der Bf. einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Der Vorlageantrag wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei einer Kontrolle am 13.07.2020 am ***Bf.-Adr2***, ***10*** seien alle Gastarbeiter/Monteure/Ausländer aufgenommen und nach Ausweis und Firma kontrolliert worden. Alles sei ohne Dolmetscher erfolgt, obwohl er 3-mal gebeten habe, einen Dolmetscher zu holen damit alles richtig verstanden werde. Er habe die ganze Prüfung und das Verhalten der Finanz auf Video aufgezeichnet. Er habe eine private Raumvermietung laut Bescheid der BH ***9***. Gewerbliche Vermietung sei laut Finanz ab 5 Apartments. Er habe 3 Apartments und biete keine Dienstleistungen an. Daher sei es eindeutig private Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt habe ein einseitiges Verfahren gegen ihn geführt. Er habe mehrmals per Mail um eine Akteneinsicht gebeten; bei der persönlichen Besprechung vor Weihnachten 2020 habe er Akteneinsicht gefordert. Er habe niemals Akteneinsicht bekommen und so habe er die Beschuldigungen nicht ausreichend widerlegen können. Sogar via FinanzOnline habe er eine Eingabe betreffend Akteneinsicht gemacht. Gem. § 149 BAO sei eine Schlussbesprechung abzuhalten, zu der der Abgabepflichtige und sein bevollmächtigter Vertreter eingeladen würden. Die Einladung habe mit ausreichend Zeit zu erfolgen. Der Prüfer habe 2 Tage vorher beim Steuerberater die Einladung persönlich vorbeigebracht. Er habe keine Einladung erhalten, wie es eigentlich laut § 149 BAO vorgesehen sei. Auch die Zeit für den Steuerberater sei laut Gesetz nicht ausreichend gewesen. Am 31.03.2021 habe er dann gem. § 150 BAO den Bescheid [gemeint: Bericht] / das Ergebnis der Außenprüfung erhalten (Beilage A), wonach sich keine Feststellungen ergeben hätten, die zu einer Änderung der ergangenen Bescheide oder der eingereichten Erklärungen führen würden. Das sei sein Schlussbericht gewesen. Mehr habe er nicht erhalten und wenn keine Änderung anstehe, müsse auch keine Schlussbesprechung stattfinden. So sei für ihn der Fall abgeschlossen gewesen. Er habe auch weder via FinanzOnline noch per Post einen Bescheid bekommen, mit dem dieser Bescheid aufgehoben worden sei. Für ihn habe dieser Bescheid vom 31.03.2021 bis heute noch Gültigkeit. Es habe keinen Aufhebungsbescheid zum Bescheid vom 31.03.2021 gegeben. Laut Telefonat mit der Teamleiterin solle er einen per Post und FinanzOnline bekommen haben, was aber nicht richtig sei. Er habe vor längerer Zeit beim Finanzamt eine Katzenzucht über einen Zeitraum von ca. 3 bis 4 Jahren gemeldet gehabt; mit Buchführung, Steuerberater und Umsatzsteuer. Dann sei eine Finanzprüfung gekommen, weil er keine Gewinne erzielen habe können und habe auf Liebhaberei umgestellt. Er habe ca. ATS 100.000 Minus erwirtschaftet. Er habe die Umsatzsteuer (Vorsteuern aus Anschaffungen) an das Finanzamt zurückzahlen müssen. Er habe die Katzen laufend gehabt und es habe auch keine Veränderung gegeben. Damals Liebhaberei und jetzt ein Gewerbebetrieb mit unrealistischen Gewinnen, mit nicht erzielbaren geschätzten Verkaufspreisen der Katzen. Laut Schätzung des Finanzamts verkaufe er Katzenfutter um den 3-fachen Preis, um den er das Katzenfutter eingekauft habe. Das sei unmöglich. Er kaufe sein Katzenfutter beim Hersteller Royal Canin palettenweise zu Züchterpreisen. Das seien ca. 10 Prozent Nachlass und Aktionen. Er habe nicht mehrere Lieferanten. Für die Menge der Katzen brauche man auch das Futter, nicht wie die Finanz behaupte zum Verkauf. Laut Berechnung der Finanz würde er die 3-fache Menge Futter verkaufen, die er gekauft habe und die Katzen würden kein Futter bekommen. Die Behauptungen betreffend Futter seien eindeutig widerlegt. Die Schätzung betreffend Hunde sei nicht mehr nachzuvollziehen. Das sei reine Boshaftigkeit und habe mit keiner Schätzung mehr zu tun. Zuchtkatzen hätten eine Chippflicht. Die Chips der Katzen seien vom Finanzamt als Hundeverkauf geschätzt worden. Katzenchip und Hundechip seien derselbe. Er habe 2 Hündinnen gehabt, den 3. Hund habe er erst seit 2017 und der könne erst mit 2 Jahren Welpen bekommen, also 2019. Der Hund Elsa sei am 15.02.2017 geboren (Beilage B: Hundepass Anna-Elsa). Wenn der Hund 2017 geboren sei, könne er 2015 keine Hundebabys bekommen wie von der Finanz behauptet. Weiters sei eine Hündin auf ein Subralin Chip [gemeint: Suprelorin-Implantat] gewesen, das heiße sie könne ca. 2 Jahre keine Welpen mehr bekommen. Das liege auch bei der BH ***9*** auf. Mit 2 Hündinnen bekomme man im Jahr ca. 8 bis 10 Welpen. Es sei unmöglich bei 5 Hundeimpfungen und 18 Chips 18 Hunde zu verkaufen. Die erfolgten Chippungen von den Katzen seien als Hundeverkauf gerechnet worden. Laut dieser Berechnung würde er den Hund chippen und nicht impfen. Das sei auf keinen Fall möglich. Ein Hundewelpe werde 2-mal geimpft, nicht wie die Finanz schreibe einmal. Die erste Impfung erfolge mit 7 Wochen. Die 2. Impfung erfolge mit 11 Wochen. Die Chippung mit 7 Wochen. Bei den Hunden sei auch eindeutig widerlegt [gemeint: belegt], dass diese Stückzahlen nicht möglich seien. Es seien mehrere Kontrollen der BH ***9*** durchgeführt worden, die diese Stückzahlen auch nicht vorgefunden hätten, weil er von der BH ***9*** angehalten worden sei, die Stückzahlen stark zu verringern. Weiters seien die Hundepreise nicht zu erzielen, und dann sei noch die MwSt dazugerechnet worden. Eine Zuchtkatze werde 3-mal geimpft. Er habe seine Katzenzucht für Shows und Ausstellungen gehabt. Er sei jedes Wochenende mit den Katzen in ganz Europa unterwegs gewesen. Er habe dem Finanzamt einen Jahresplan vorgelegt. Pro Katze pro Tag 35 bis 50 Euro Ausstellungsgebühr, dann jedes Wochenende 1.000 bis 1.500 Kilometer, 3 Nächte Hotel und Verpflegung. Alles sei nachvollziehbar und stehe teilweise auf seiner Homepage. Für die Teilnahme an Shows und Ausstellungen habe er seine Kitten behalten und sei mit ganzen Würfen zu Ausstellungen gefahren. So seien es dann auch immer mehr Katzen geworden. Er sei sogar bei den Weltausstellungen gewesen. 2015 sei er krank geworden, sei im Krankenhaus und später längere Zeit auf Reha gewesen. Daher habe die BH ***9*** mehrere Kontrollen zwecks Reduzierung der Katzen durchgeführt. Die BH ***9*** habe auch nicht die Kitten wie von der Finanz geschätzt vorgefunden. Wenn die Katze dann ca. 6 Monate alt sei, sei die Katze unverkäuflich und man schaue sich um einen guten Platz um. Eine große Katze wolle keiner mehr haben. Weiter den Kaufpreis zu erzielen sei unmöglich. Es sei unmöglich für eine Katze mit MwSt 1.200 Euro zu erzielen. Die Finanz habe 37 Katzen gezählt; es seien aber 50 Katzen gewesen, weil einige frei herumgelaufen seien. Wenn die Katzen hier seien, könne er sie nicht verkauft haben, aber die Finanz habe die Katzen als Verkauf gerechnet. Bei der Besichtigung seines Privathauses, habe er der Teamleiterin gesagt, sie könnten zu den Nachbarn gehen und die könnten bestätigen, dass sie kostenlos Katzen von ihm bekommen hätten, was diese aus Zeitgründen abgelehnt habe. Später habe sie am Telefon gesagt, das von den Nachbarn seien Gefälligkeiten. Sie habe keinerlei Interesse gehabt, den Verbleib der Katzen aufzuklären. Er solle eine Liste schreiben. Er habe eine Liste mit dem "Nichtverkauf" der Katzen geschrieben. Er habe alle Verkäufe widerlegt. Die Finanz habe kein Interesse gehabt, dass er die Behauptungen widerlege und habe geschrieben, sie könnten es nicht nachvollziehen. Er habe eine Bestätigung eines Tierarztes vorgelegt, der die Katzen sterilisiert habe und diese kostenlos abgegeben und das bestätigt habe. Die Finanz habe das nicht gerechnet. Das sei eindeutig einseitige Verfahrensführung der Behörde. Am Telefon habe die Teamleiterin gesagt, bzgl. der verschenkten Katzen brauche sie nur die Stückzahl aber nicht die genaue Adresse. Später (31.08.2021) schreibe sie, es sei nicht nachzuvollziehen. Die Menge Katzenstreu zu verkaufen sei nicht möglich; dann würde er keine Katzenstreu für seine eigenen Katzen haben. In der Familie der Lebensgefährtin habe jeder eine oder 2 Katzen von ihm geschenkt bekommen. Er verstehe nicht, warum das nicht glaubwürdig sein solle. Auf Facebook hätten alle ihre Verwandten Katzen von ihm. Er habe eine private Vermietung und Verpachtung. Er habe nur 3 Apartments, die er Firmen für Monteure zur Verfügung stelle. Er biete keine Dienstleistungen an. Laut Finanz liege ab 5 Apartments eine gewerbliche Vermietung vor, daher habe er auch keine gewerbliche Vermietung. Das sei von der BH ***9*** auch überprüft und bestätigt worden. Hinsichtlich der Firma ***8*** sei der Brief vom 31.08.2021 vom Finanzamt [gemeint: die Beschwerdevorentscheidung] für ihn keine ausreichende Antwort. Er habe dem Finanzamt alle Rechnungen der Firma ***8*** vorgelegt. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, sich dazu genau zu äußern, weil er gar nicht wisse, um wen es sich handle. Dass die Rechnungen erst nach dem 13.07.2020 gelegt worden seien, sei keine Begründung. Es habe keine Barzahlungen an [gemeint: von] 2 Monteuren gegeben. Er habe mehrmals um Bekanntgabe der Namen gebeten, aber bis heute keine Antwort oder Stellungnahme erhalten. Er rechne bei allen Firmen immer am Ende des Monats ab. Am 28.07.2020 sei die Abrechnung mit Rechnung 74/2020 erfolgt. Wie sei es möglich am 13.07.2020 bar abzurechnen, wenn er noch keine Rechnung geschrieben habe. Er rechne immer im Nachhinein ab, daher verstehe er diesen Punkt auf keinen Fall. Außerdem sei das Jahr 2020 vom Steuerberater noch gar nicht abgegeben worden. Das Finanzamt habe bei allen Firmen Rechnungen angefordert. Alle Rechnungen seien in Ordnung gewesen. Die Firmen würden die Rechnungen zahlen. Das sei bei allen so. Weil das Zimmer mehr als die Nächtigungspauschale koste (15 Euro), müsse laut Kollektiv[vertrag] die Firma das Zimmer zahlen. Er denke, das sei die Befragung der Monteure ohne Dolmetscher gewesen. Die meisten hätten bei der Befragung gar nicht verstanden, was sie gefragt würden. Es sei auch kein Prüfer dagewesen, der die Sprache gesprochen habe. Im Zeitraum der Prüfung habe er weniger Umsatz als vor der Prüfung und jetzt nach der Prüfung gehabt, obwohl in diesem Zeitraum mehrmals die Betten und Monteure gezählt worden seien. Alles sei genau gewesen, wie es sein solle. Für ihn sei das ein persönlicher Rachefeldzug des Prüfers. Er habe ihm die ganze Zeit Steine in den Weg gelegt, sei sehr unfreundlich gewesen, habe nie Zeit gehabt und sei auch nie erreichbar gewesen. Er habe alles widerlegen können. Dann seien nur noch die Katzen und Hunde übriggeblieben. Er bitte auch um Abklärung, ob die Außenprüfung am 13.07.2020 rechtens gewesen sei. Er habe die komplette Außenprüfung mit mehreren Kameras aufgezeichnet. Er bitte um die Widerherstellung seines Finanzkontos vor der Prüfung. 23. Mit E-Mail vom 23.09.2021 brachte der Bf. ergänzend zum Vorlageantrag Folgendes vor: Der Prüfer habe 2015 18 Hunde und 2016 16 Hunde gerechnet. Die 2 Hunde, die er habe, seien Ende 2014 geboren. Also sei es unmöglich, dass sie 2015 Welpen bekommen hätten, die ersten Welpen seien 2017 gewesen. Ein Hund bekomme erst mit 2 Jahren das erste Mal Welpen. Die Teamleiterin habe das mit dem dritten Hund begründet, der aber erst 2017 geboren sei und 2019 die ersten Welpen bekommen habe. Als Beilage wurde jeweils eine Doppelseite von zwei Impfpässen übermittelt, woraus Impfungen ab 09.09.2014 ersichtlich sind. Die zweite Impfung erfolgte am 02.11.2015 bzw. 18.12.2015. Der Prüfer habe die Impfungen seiner Hunde als Hundewelpenverkauf gerechnet. Die Impfpässe würden auch belegen, dass die Hundewelpen 2-mal geimpft würden, nicht wie von der Finanz behauptet nur 1-mal. Show- und Ausstellungskatzen seien mit einem Subralin-Chip [gemeint: Suprelorin] versehen. Das heiße diese Katzen seien nicht fortpflanzungsfähig. Der Prüfer habe die Impfungen von den großen Katzen gerechnet. Auch würden die kleinen Katzen 3-mal geimpft, nicht wie behauptet 2-mal. Im Jahr 157 Katzen zu verkaufen sei unmöglich; es sei schon schwierig 2 Katzen zu verkaufen. 24. Mit weiterer E-Mail vom 14.10.2021 an die Dienststellenleiterin brachte er eine zweite Ergänzung zum Vorlageantrag ein: Er verstehe nicht wie die Umsatzsteuer 2020 einfach so angehoben werden könne, nur weil anscheinend 2 Leute gesagt hätten, sie hätten ihm Geld bar auf die Hand gegeben. Alle Leute seien auf Rechnungen. Es habe keinen Dolmetscher gegeben, sogar nach Nachfrage nicht und kein Prüfer habe die Sprache gesprochen. Er wolle mehrere Zeugen vorladen, die bestätigen würden, dass die Leute nicht verstanden hätten. Auch auf den Videos sei klar ersichtlich, dass die Leute nichts verstanden hätten. Bei Gericht sei eine Niederschrift ohne Dolmetscher oder Prüfer, der die Sprache spreche, nicht zulässig. Aufgrund von 2 Leuten, die ca. 2 oder 3 Wochen hier gewesen seien, die Umsatzsteuer um gut 16.000 Euro zu erhöhen sei das normal? Das bestätige eigentlich auch das gesamte Vorgehen, einfach unbegründet alles hochzurechnen. Er habe Spitzenumsätze. Es sei sogar mehrmals kontrolliert worden und es habe keinen gegeben, der schwarz bezahlt habe. Bei den Hunden habe die Teamleiterin beim letzten Telefonat zugegeben, dass die Hundewelpen 2-mal geimpft würden. In den Prüfungsunterlagen stehe einmal. Einen Welpen ohne Impfung zu verkaufen sei unmöglich. So wäre die Schätzung schon um die Hälfte weniger. Laut Telefonat mit der Teamleiterin würden die Welpen jetzt anhand der Chips geschätzt. Das heiße, die Welpen würden ohne Impfung verkauft, aber sie würden gechippt. Das sei unmöglich. Die Chips seien von den Katzen. So ergebe das auch einen Sinn. Katzen und Hunde hätten denselben Chip. 2 Hündinnen könnten ca. 8 Welpen im Jahr bekommen. Weiters handle es sich um Welpen ohne Papiere und reinrassig. Daher sei auch niemals dieser Preis zu erzielen. Die Teamleiterin habe am Telefonat auch zugegeben, dass Höchstpreise angesetzt worden seien. Bei Katzenimpfungen seien einfach die Impfungen der großen Katzen herangezogen worden. Es sei unmöglich, diese Stückzahlen um diese Preise zu verkaufen. Niemand würde um diesen Preis eine Katze kaufen. Im Jahr 2015 sei der Preis einer Katze 450 bis maximal 600 Euro inklusive Umsatzsteuer gewesen, nicht wie die Teamleiterin gerechnet habe mit Umsatzsteuer 1.200 Euro. Die Argumentation der Teamleiterin seien nur Schätzungen, weil sie das nicht mehr rechtfertigen könne. Das Ganze habe mit einer sachlichen Prüfung nichts mehr zu tun. Bei der Begehung durch die Teamleiterin seien ca. 50 Katzen gezählt worden, also könne er die Katzen gar nicht verkauft haben. Wenn so viele Katzen anwesend seien, werde auch das Futter für die Katzen benötigt und könne nicht wie geschätzt verkauft worden sein. Im Jahr 2015 habe er ca. 100 bis 150 Katzen gehabt. Es sei sehr leicht zu rechnen, wieviel Futter die Katzen brauchen würden. Nach ca. 4 Jahren Buchführung mit MwSt habe ihn das Finanzamt auf die Liebhaberei verwiesen. Er habe die ganze MwSt zurückzahlen müssen und habe große Verluste gehabt. Dann sei nochmals Liebhaberei festgestellt worden. Er sei damals auf keine Ausstellung gefahren, keine einzige Ausstellung und es sei Liebhaberei gewesen. Er sei dann die letzten Jahre auf Ausstellungen gefahren und weil er jetzt durch Krankheit nicht mehr auf Ausstellungen gefahren sei, solle es keine Liebhaberei mehr sein? Seine Lebensgefährtin sei ab 2015 für ihn auf Ausstellungen gefahren. Also seien seine Katzen auf Ausstellungen gewesen. Für ihn habe es keine finanzielle Veränderung gegeben. Also würden sie klar von Liebhaberei sprechen. Er habe keine gewerbliche Vermietung. Er habe 3 Apartments und biete keine Dienstleistungen an. Das sei von der BH ***9*** überprüft und schriftlich bestätigt worden. Er habe eine reine Raumvermietung, keine Rezeption, kein Frühstück, nur Endreinigung, die sei erlaubt. Er bestehe auch auf diesen Nullbericht. Er habe die Teamleiterin telefonisch auf den Nullbericht hingewiesen, aber er sei nicht sofort aufgehoben worden. Wenn so ein Fehler passieren sollte, müsse man ihn sofort beheben, nicht nach ca. einem Monat. Für ihn habe dieser Nullbericht Gültigkeit. Wenn der Bericht keine Gültigkeit gehabt hätte und die Finanz das gewusst hätte, würde sie den Bescheid sofort aufgehoben haben. Das sei aber nicht passiert. Weiters habe er keinen Prüfungsbericht erhalten. Bei einem Nullbericht bekomme man auch keinen Prüfungsbericht. Dadurch sei das für ihn alles richtig und die Prüfung abgeschlossen gewesen. Weiters habe er vor der Schlussbesprechung alle Vorwürfe des Finanzamts schriftlich widerlegt. So sei für ihn mit dem Nullbericht vom 31.03.2021 die Finanzprüfung abgeschlossen gewesen. Auch die Finanz habe zu diesem Zeitpunkt kein Interesse gehabt, den Bericht zu ändern oder einen Prüfungsbericht zuzuschicken. Er habe auch keinen Prüfungsbericht gehabt. Daher sei dieser Bescheid rechtskräftig gewesen. Er bitte um Richtigstellung und Beantwortung seiner Fragen. Die Schätzungen und Berechnung würden nicht den Tatsachen entsprechen. 25. Im Vorlagebericht vom 28.10.2021 beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde, verwies auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 15.04.2021 sowie auf die Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2021 und nahm zu den im Rahmen des Vorlageantrags und der beiden Ergänzungen dazu vorgebrachten Argumenten zusammengefasst wie folgt Stellung: 1) Akteneinsicht Akteneinsicht sei im Zusammenhang mit den Tierarztrechnungen gewährt worden. Die am 08.10.2020 per E-Mail beantragte Einsicht in die Korrespondenz des Finanzamtes mit der Gemeinde ***10***, zur Vorbereitung einer Anzeige gegen die Gemeinde, sei mangels Vorliegens eines Anbringens iSd § 85 BAO, sowie mangels Vorliegens von abgabenrechtlichen Interessen für die Akteneinsicht nicht gewährt worden, worüber der Abgabepflichte am 12.10.2020 per E-Mail informiert worden sei. 2) Verkauf Katzenfutter und Katzenstreu Im Rahmen der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sei seitens der Abgabenbehörde angenommen worden, dass bei 75% der Katzenverkäufe Futter im Wert von € 50 brutto sowie Streu im Wert von € 30 brutto mitverkauft werde. Als Grundlage für die Schätzung sei ein Auszug aus dem Kalender des Bf. herangezogen worden, wonach am 17.05.2019 im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Katers (siehe Kaufvertrag vom 21.06.2019) neben dem Kaufpreis von € 850 brutto auch der Verkauf von Katzenfutter und Katzenstreu vermerkt worden sei. Nach Ansicht der Abgabenbehörde widerspreche es auch nicht der Lebenserfahrung, dass beim Kauf einer Katze auch Katzenfutter und -streu für die ersten Wochen mitverkauft würden, zumal die Katze bereits an dieses Futter gewöhnt sei bzw. es sich um Spezialfutter handle (beispielsweise "Royal Canin British Shorthair Kitten"). Der Abgabepflichtige habe keine Aufzeichnungen bzw. Grundaufzeichnungen (zB Kalender, Kaufverträge, usw.) vorgelegt, die seine Aussage, dass das Futter zur Gänze selbst benötigt werde, beweisen oder glaubhaft machen würden. 3) Hundeverkauf Für die Schätzung der Hundeverkäufe seien sämtliche Rechnungen der Tierklinik ***7*** ausgewertet und alle Rechnungen herangezogen worden, auf welchen als Leistung "Hund, Bichon Frise, Welpen" sowie "Zü End 7 + Mikrochip ohne Registrierung" angeführt sei. Die Anzahl der von der Tierklinik ***7*** implantierten Mikrochips in Kombination mit der Verabreichung der 7-fach Impfung ("Zü End 7") ergebe die Anzahl der für den Verkauf vorgesehenen Hundewelpen. Nach Auskunft der Tierklinik ***7*** (siehe E-Mails vom 27.09.2021 und 12.10.2021) würden Hundewelpen beim Züchter eine Erstimpfung ("End 7": 7-fach Impfung) erhalten und würden ab der 8. Woche verkauft. Die Erstimpfung sei immer mit dem Setzen eines Mikrochips verbunden, da in Österreich keine Hunde ohne Mikrochip verkauft werden dürften. Für erwachsene Hunde sei eine 8-fach Impfung vorgesehen bzw. werde die 8-fach Impfung nur bei erwachsenen Hunden durchgeführt. Auf Grund der Angaben der Tierklinik ***7*** könne die jährliche Anzahl der Hundewelpen plausibel nachvollzogen werden. Im Prüfungszeitraum habe es insgesamt 4 Zuchthündinnen gegeben: Daisy, geb. 21.06.2013, Hundehalter: ***Bf.*** (siehe Anmeldung gem. § 2 OÖ Hundehaltegesetz 2002) Nely, geb. 24.06.2013, Hundehalter: ***Bf.*** (siehe Anmeldung gem. § 2 OÖ Hundehaltegesetz 2002) Fiona, geb. 24.06.2015 (siehe Schreiben von Herrn ***Bf.*** an BH ***9*** vom 20.10.2019) Anna-Elsa, geb. 17.02.2017 [richtig: 15.02.2017] (siehe Beilage B und B.1 zum Vorlageantrag) Die Angabe des Bf., dass eine Hündin (Name bzw. Mikrochipnummer sei nicht angegeben worden) infolge eines Hormonchips rund 2 Jahre lang keine Welpen bekommen hätte können und dies bei der BH ***9*** aufliege, könne nicht verifiziert werden bzw. sei dies vom Bf. nicht nachgewiesen worden. In den der Abgabenbehörde vorliegenden Unterlagen der BH ***9*** u.a. im Zusammenhang mit dem Bewilligungsverfahren für die Tierzucht sei nichts dergleichen vermerkt. Auch dem Schreiben des Bf. vom 20.10.2019 an die BH ***9*** betreffend Auftrag zur Vorlage einer Liste aller Zuchthunde und -katzen sowie der Würfe und Abgänge könne nicht entnommen werden, dass eine der drei angeführten Zuchthündinnen keine Welpen bekommen hätte können. Die Behauptung, dass eine Zuchthündin erst mit 2 Jahren Welpen bekommen könne, werde durch die Auskunft der Tierklinik ***7*** (siehe E-Mail vom 27.09.2021) mit Verweis auf die Zucht- und Eintragungsbestimmungen des Österreichischen Zwerghundeklubs (§ 4 Zuchtalter) widerlegt. Als Mindestalter für die Deckung einer Zuchthündin sei 18 Monate angegeben. Im Zusammenhang mit dem Alter der Zuchthündinnen bzw. dem Betrieb der Hundezucht habe der Bf. laufend widersprüchliche Angaben gegenüber den Behörden getätigt. Bei der Anmeldung der Zuchthunde "Daisy" (Anmeldung 02.04.2019) und "Nely" (Anmeldung 20.08.2019) gemäß § 2 OÖ Hundehaltegesetz 2002 bei der Gemeinde ***10*** sei als Geburtsdatum jeweils das Jahr 2013 angegeben worden. Gegenüber der BH ***9*** habe der Bf. mit Schreiben vom 20.10.2019 bekannt gegeben, dass er 3 Zuchthündinnen, allesamt geboren im Jahr 2015, zur Zucht verwende und diese bei der Gemeinde ***10*** gemeldet seien. In der Ergänzung zum Vorlageantrag vom 23.09.2021 habe der angegeben, dass er nur 2 Hunde habe und beide Ende 2014 geboren seien. Am 09.11.2019 habe der Bf. der BH ***9*** ein Formular übermittelt, in dem er bekannt gegeben habe, dass die Hundezucht von seiner Mutter übernommen werde. Im Rahmen des Lokalaugenscheins der Tierschutzombudsfrau OÖ am 26.03.2020 habe sich jedoch herausgestellt, dass die Hundezucht tatsächlich vom Bf. selbst betrieben werde und er auf Grund der Befürchtung von steuerlichen/wirtschaftlichen Nachteilen keinen Antrag auf Bewilligung der Zucht stellen wolle. 4) Katzenverkauf Die Behauptung, dass es unmöglich sei eine Katze für € 1.200 brutto zu verkaufen, gehe insofern ins Leere, als seitens der Abgabenbehörde als Verkaufspreis lediglich € 800 brutto geschätzt worden seien. Der geschätzte Verkaufspreis resultiere aus den im Rahmen der Außenprüfung erhobenen Verkaufspreisen in der Höhe von € 850 (siehe Inserat auf der Plattform "Willhaben" vom 08.09.2020 bzw. dem Kaufvertrag vom 21.06.2019) und € 750 (siehe Urteil Bezirksgericht ***9*** vom 22.05.2019). Am 21.12.2020 habe der Bf. eine von seiner (Ex-)Lebensgefährtin unterschriebene Bestätigung vorgelegt, wonach sie seit 2015 die Betreiberin der Katzenzucht sei und es sich hierbei nur um Liebhaberei handle. Dem sei entgegenzuhalten, dass laut den vorliegenden Schriftstücken der BH ***9*** im Zusammenhang mit der Kontrolle bzw. Bewilligung der Hunde- und Katzenzucht immer der Bf. gegenüber der Behörde als Verantwortlicher aufgetreten sei und letztlich am 24.01.2020 einen Antrag auf Erteilung einer tierschutzrechtlichen Bewilligung für die Haltung von Hunden und Katzen zur Zucht und zum Verkauf an die BH ***9*** gestellt habe. Die Bewilligung sei mit Bescheid vom 03.09.2020 erteilt worden. Laut Kaufvertrag vom 21.06.2019 sei der Bf. als Verkäufer einer Britisch-Kurzhaar-Katze aufgetreten. Laut Urteil des Bezirksgerichts ***9*** vom 22.05.2019 habe er zudem auch im Jahr 2017 zwei Britisch-Kurzhaar-Katzen verkauft. Die Bestätigung der Lebensgefährtin sei nach Ansicht der Abgabenbehörde offenkundig als Scheinbestätigung zu werten. Wenn erwachsene Katzen (Zuchtkatzen) geimpft würden, erfolge laut Auskunft der Tierklinik ***7*** (E-Mails vom 27.09.2021 und 12.10.2021) ein Eintrag in die Besitzerkartei seitens des Tierarztes. Die erwachsenen Katzen des Bf. seien nicht regelmäßig in der Tierklinik ***7*** geimpft worden. Die Schätzung der Anzahl der Katzenverkäufe auf Basis der Rechnungen der Tierklinik ***7*** sei plausibel. Für den Prüfungszeitraum seien sämtliche Rechnungen betreffend Katzenimpfungen (siehe beispielsweise Rechnung vom 15.01.2015: "Katze, Britisch Kurzhaar, Kitten", "2 x Impfung gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen") herangezogen und aufsummiert worden. Laut Angaben der Tierklinik ***7*** (E-Mails vom 27.09.2021 und 12.10.2021) würden die Katzenkitten nach der 2. Impfung (ab der 11. oder 12. Lebenswoche) abgegeben (verkauft). Somit ergebe die Anzahl der Impfungen geteilt durch zwei die Anzahl der Katzenkitten. Hinsichtlich der behaupteten hohen Anzahl an nicht verkauften Katzen hätten vom Bf. keine tauglichen Nachweise erbracht werden können. In der Ergänzung zur Beschwerde vom 23.06.2021 werde behauptet, dass insgesamt 227 Katzen kostenlos abgegeben worden seien, verstorben seien oder sich noch beim Bf. befänden. Laut dem Bf. seien dabei 70 Katzen an Nachbarn, Verwandte, Arbeitskollegen und die Putzfrau verschenkt worden. In der Ergänzung zur Beschwerde vom 28.06.2021 werde die Anzahl der an Verwandte, Freunde und Arbeitskollegen verschenkten Katzen dann nur mehr mit 25 beziffert und sei versucht worden einen Nachweis über die Empfänger zu erbringen. Nach Ansicht der Abgabenbehörde sei der Nachweis jedoch unzureichend, da ohne exakte Angabe von Namen, Adresse und Zeitpunkt der Abgabe der Katzen keine Überprüfungen möglich seien. Die vorgelegte Bestätigung einer tschechischen Tierärztin (siehe Beilage zur Beschwerdeergänzung vom 23.06.2021) über die angebliche kostenlose Abgabe von 50 Katzen an Personen in Tschechien sei in tschechischer Sprache verfasst und enthalte zudem weder Datum, Stempel noch Unterschrift. Auf der Bestätigung sei lediglich ein Handzeichen erkennbar. Für das Reisen mit Heimtieren innerhalb der EU bzw. den grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Tierhandel gebe es unionsrechtliche und nationale Vorschriften und seien daher für die Mitnahme von Katzen nach Tschechien bestimmte Impfungen, Untersuchungen, Dokumente (z.B. EU-Heimtierausweis) und Identifikationsnachweise (Chip) erforderlich. Der Abgabepflichtige habe im gesamten Verfahren keine der o.a. Nachweise erbringen bzw. Angaben darüber machen können, wann und mit welcher Anzahl an Katzen er jeweils nach Tschechien gereist wäre. 5) Vermietung Monteurzimmer (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2009, 2008/15/0060, betreffend die Vermietung von Ferienwohnungen ohne Verpflegung der Gäste und ohne tägliche Wartung der Zimmer, deute die kurzfristige Abgabe einer größeren Anzahl von Ferienwohnungen auf eine gewerbliche Betätigung hin. Eine kurzfristige Vermietung mehrerer eingerichteter Ferienwohnungen erfordere nämlich eine Verwaltungsarbeit, die das bei bloßer Vermietung übliche Ausmaß deutlich übersteige. Der Vermieter müsse sich laufend um neue Gäste bemühen und habe bei jedem Gästewechsel darauf zu achten, dass sich die Wohnungen samt Einrichtung in einem vermietbaren Zustand befänden. Dies führe neben der laufenden Kontrolle und den Reinigungsarbeiten beim Gästewechsel auch zu einem erhöhten Aufwand an Reparaturen und Nachbeschaffungen bei der Wohnungseinrichtung. In Bezug auf den im Rahmen der Außenprüfung festgestellten Sachverhalt (siehe dazu auch E-Mail des Bf. vom 03.02.2021) stelle die entgeltliche Überlassung der Zimmer an Monteure eine gewerbliche Betätigung dar. Durch den laufenden Zubau habe sich die Bettenanzahl von 11 Betten im Jahr 2016 auf 33 Betten im Jahr 2019 erhöht. Auf Grund der hohen Bettenanzahl und der Vielzahl an ständig wechselnden Gästen (Monteuren) erreiche die dafür erforderliche Verwaltungsarbeit und Wartung der Zimmer ein solches Ausmaß, dass nicht mehr von einer bloßen Nutzungsüberlassung (Vermögungsverwaltung) ausgegangen werden könne. 6) Erlöszuschätzung iZm der Vermietung der Monteurzimmer Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bzw. die vorgenommene Erlöszuschätzung sei auf Grund der Nichtvorlage von relevanten Grundaufzeichnungen, der vorgenommenen Zimmerauslastungsrechnung und den Aussagen von zwei Monteuren, die bei einer unangekündigten Kontrolle am 13.07.2020 durch Organe des Finanzamts ***11*** ***9*** und der Gemeinde ***10*** befragt worden seien, erforderlich. Hinsichtlich der Behauptung des Bf., dass die ausländischen Monteure bei der Befragung ohne Dolmetscher nichts verstanden hätten, werde entgegengehalten, dass beispielsweise die Angabe eines Monteurs über den Beginn der Unterbringung beim Abgabepflichtigen exakt mit dem Tag der Anmeldung bei der Sozialversicherung durch die Personalleasingfirma übereinstimme. Zudem widerspreche es nicht der Lebenserfahrung, dass ein Monteur aus einem EU-Land, der bereits seit rund 7 Jahren in Österreich tätig sei, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge, um Fragen zum Beginn der Unterbringung und den Zahlungsmodalitäten (Barzahlung oder Zahlung durch Personalleasingfirma) zu beantworten. 26. Mit der Vorlage der Beschwerde wurden auch diverse Aktenteile vorgelegt wie: Ad Katzen: Anonyme Anzeige, eingegangen beim Finanzamt ***11*** ***9*** am 18.07.2016: Daraus geht hervor, dass der Bf., der bereits seit Jahren eine Katzenzucht von Britisch-Kurzhaar-Katzen betreibe, als zusätzlichen "Service" bei jedem Kitten anbiete, Katzenfutter der Marke Royal Canin und Silikat-Katzenstreu zu kaufen. Er prahle damit, für je mehr Kunden er das Futter über Royal Canin in großen Mengen bestelle, einen desto besseren Preis bekomme er. Für einen 10 kg-Sack Royal Canin Futter verlange er € 50, ohne dass er eine Rechnung bzw. Beleg dafür ausstelle. Weiters wisse der Anzeiger vom Bf., dass er des Öfteren Touren in ganz Oberösterreich fahre und die Besitzer verschiedener Britisch- Kurzhaar-Katzen mit Trocken-Katzenfutter und Silikat-Katzenstreu versorge und bei diesen Lieferungen bzw. Verkäufen ebenso keine Rechnungen ausstelle. Er habe diese Produkte palettenweise in seiner Garage gelagert Foto einer Seite eines Kalenders des Bf. vom 17.05.2019 mit folgender Aufstellung: blauer Kater 850,- / Futter 50,- / Streu 30,- / Anzahlung 200,- sowie Name und Kontaktdaten der Käuferin Urteil des Bezirksgerichts ***9*** vom 22.05.2019: Daraus geht hervor, dass die Klägerin mit Kaufvertrag vom 27.07.2017 vom Bf. zwei Britisch Kurzhaar Katzen um je € 750 gekauft habe. Die Kater seien krank gewesen und hätten vom Tierarzt behandelt werden müssen. Der Bf. habe bestritten am 27.07.2017 Katzen verkauft zu haben und habe vorgebracht, die Unterschrift am Kaufvertrag sei nicht von ihm und er habe auch den Namen und die Adresse der Klägerin nicht auf den Kaufvertrag geschrieben. Er sei auch bei der Übergabe und der Vertragsunterzeichnung nicht dabei gewesen. Der Kalendereintrag sei von ihm geschrieben worden. Er könne sich nicht erinnern, Geld von der Klägerin erhalten zu haben. Vom Gericht wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Der Preis einer Katze betrage etwa € 750. Der Bf. sichere sich mit der Katzenzucht ein Nebeneinkommen. Am 06.05.2017 sei die Klägerin beim Bf. zuhause gewesen, der gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin anwesend gewesen sei, und die Klägerin habe sich zwei Katzen des aktuellen Wurfes (geboren am 24.04.2017) ausgesucht. Der Bf. habe in seinem Kalender die beiden ausgesuchten Katzen notiert. Für die Klägerin sei stets klar gewesen, dass sie mit dem Beklagten, nicht mit dessen Lebensgefährtin, den Vertrag geschlossen habe. Die Klägerin habe dem Beklagten eine Anzahlung in Höhe von € 400 (€ 200 pro Katze) geleistet. Den Rest des Kaufpreises, nämlich € 1.260, habe die Klägerin am Tag der Übergabe auf das Konto des Beklagten überwiesen. Am 27.07.2017 habe sie die Katzen beim Beklagten abgeholt, dieser sei aber nicht anwesend gewesen, sondern nur seine damalige Lebensgefährtin. Die Kaufverträge, datiert mit 27.07.2017, seien vom Beklagten bereits vorbereitet und unterschrieben worden. Auf dem Kaufvertrag sei als Verkäufer der Beklagte angeführt. Die Aussage des Beklagten, der Klägerin keine Katzen verkauft zu haben, sei eine reine Schutzbehauptung. Kaufvertrag vom 21.06.2019 inkl. Stammbaum: Daraus geht der Verkauf eines am 29.03.2019 geborenen Katers an die im Kalender am 17.05.2019 angeführte Käuferin zum Kaufpreis von € 850 hervor. Der der Käuferin übergebene Stammbaum betrifft einen anderen Kater vom gleichen Wurf. Anzeigen des Bf. auf willhaben.at vom 08.09.2020 (Britisch Kurzhaar Kitten um € 850) und auf www.tieranzeigen.at/katzen/britisch-kurzhaar vom 13.09.2020 ("Familiäre Hobbyzucht ***5***. von Edelkatzen der Rasse BKH/Kartäuser. Zeitweise haben wir Babys aus den besten Linien und aus sorgfältig ausgesuchten Verpaarungen in liebevolle Hände abzugeben. Unsere Katzenbabys haben einen FIFE Stammbaum, sind 2-fach geimpft und entwurmt." Preis auf Anfrage) E-Mail des steuerlichen Vertreters vom 10.11.2020: Daraus geht hervor, dass laut dem Bf. pro Jahr ca. 7-10 Katzen à € 750 verkauft worden seien, er aber nur eine Zuchtkatze habe, der Rest sei in "Pension". Dies sei auch von der BH so festgestellt worden. Als Anlage wurde ein E-Mail des Bf. an den Steuerberater vom selben Tag übermittelt. Darin wird ausgeführt, dass es bei den Hunden keinen Stammbaum gebe. Es seien 2 Hündinnen. Die Hunde würden seiner Lebensgefährtin gehören. Sie sei bis vor kurzem im Gefängnis gewesen. Bei den Katzen habe er nur eine Zuchtkatze. Das sei von der BH ***9*** überprüft worden. Die meisten oder fast alle Katzen seien Ausstellungskatzen oder Liebhaberkatzen. Die seien kastriert. Sie seien in Pension. Die Katzen hätten keinen Stammbaum mehr. Er sei nicht mehr auf Ausstellungen. (Vom Bf. verfasste und mitunterzeichnete) Bestätigung der Lebensgefährtin des Bf. vom 21.12.2020: Bestätigt werde, dass die Lebensgefährtin nach Krankheit des Bf. ab dem Jahr 2015 die Katzen übernommen habe. Da der Bf. auch im Jahr 2015 mehrmals länger im Krankenhaus gewesen sei, habe sie dann die Zucht übernommen. Er sei auch bettlägerig gewesen. Die Zuchtkatzen seien dann zum größten Teil kastriert worden. Sie habe dann ca. 7 bis 10 Katzen im Jahr verkauft. Die Futterkosten und Tierarztkosten habe sie über den Namen des Bf. abgerechnet, da er z.B. bei Royal Canin Züchterpreise gehabt habe. Es würden im Haus noch ca. 25 kastrierte Katzen leben, die jetzt in Pension seien. Die Kosten für die Haltung seien aber trotzdem die gleichen. Wegen des Gesundheitszustands sei der Bf. nicht mehr in der Lage auf Ausstellungen zu fahren. Weiters habe sie im Jahr 2016 bis 2019 kein Einkommen gehabt. Das heiße auch, dass sie den Steuerfreibetrag von € 11.000 pro Jahr habe. Ad Hunde: Anmeldungen von Hunden gem. § 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 bei der Gemeinde ***10*** vom 02.04.2019 und 20.08.2019: Vom Bf. wurden die Hündinnen Daisy (Chip-Nr.: 900008800810637, geboren am 21.06.2013) und Nely (Chip-Nr.: 900008800810631, geboren am 24.06.2013) angemeldet. Als Hundehalter scheint jeweils der Bf. auf. Fotos von tschechischen Hundepässen/Impfpässen: Nely: geb. 24.06.2013, 1. Besitzer: ***6***, tschechische Adresse, 2. Besitzer: ***6***, Adresse des Bf., Chipnummer 900008800810631, PassNr.: CZ130000980922 Daisy: geboren am 21.06.2013, 1. Besitzer: ***6***, 2. Besitzer: ***Bf.***, Chip-Nr.: 900008800810637, 1. Impfung durch MVDr. ***12***, ab 18.12.2015 Impfungen durch die Tierklinik ***7*** Anna-Elsa: geb. 15.02.2017, Besitzer: ***6***, Adresse und Handynummer des Bf., Chipnummer: 953010001595383, MVDr. ***13***, PassNr.: CZ170002249533 E-Mail des Bf. vom 23.09.2021: Darin führt der Bf. aus, dass er nochmal auf das Jahr 2020 hinweisen wolle; da habe er seine 2 Hunde geimpft; er habe keine Welpen gehabt. Ad Katzen und Hunde: Akt der BH ***9***: Aktenvermerk der BH ***9*** vom 15.01.2018: Festgehalten wurde, dass der Bf. mit den Überprüfenden übereingekommen sei, dass er bis Ende Juni 2018 noch mehr Katzen reduzieren werde und dann auch eine genaue Liste und eine genaue Buchführung haben werde, wie es in der Tierhalteverordnung vorgeschrieben sei. Aktenvermerk der BH ***9*** vom 15.07.2019 betreffend die Kontrolle der Tierhaltung (Hunde- und Katzenzucht) am 27.06.2019: Daraus geht hervor, dass im Kellerbereich ein spezieller (leicht zu reinigender) Boden verlegt worden sei. Dort würden nur Katzen gehalten. Im Erdgeschoss halte der Bf. neben den Katzen auch noch Hunde. Listen von seinen gehaltenen Tieren sowie den Zu- und Abgängen habe der Bf. abermals nicht vorweisen können, obwohl ihm dies bereits beim letzten Mal aufgetragen worden sei. Auf die Frage, ob die Katzen gechippt seien, habe er sofort verneinend und etwas ungehalten reagiert. Nach Hinweis auf die gesetzliche Pflicht, habe er plötzlich die Frage auf die Chippflicht bejaht. Er sei darauf hingewiesen worden, dass aufgrund der derzeitigen Anzahl der fortpflanzungsfähigen Katzen und Hündinnen sowie aufgrund des Nachwuchses nicht mehr von einer Hobbyzucht gesprochen werden könne, sondern eine bewilligungspflichtige Zucht vorliege, sollte er die Tieranzahl nicht reduzieren. Aktenvermerk der BH ***9*** vom 08.07.2019: Festgehalten wurde, dass der Bf. für eine kleine Katze € 850 berechnet habe. Aktenvermerk der BH ***9*** betreffend eine Kontrolle am 11.07.2019: Daraus geht hervor, dass der Bf. eine unzureichende Liste vorgelegt habe, wonach 8 weibliche Katzen zur Zucht verwendet worden seien. Es seien immer noch nicht alle Zuchtkatzen gechippt. Im Haus ***Bf.-Adr2*** würden laut dem Bf. die Kater gehalten, die er nicht mehr zur Zucht verwende. Er bezeichne diese Kater als "Liebhaberkatzen", gebe aber später an, hin und wieder welche zur Zucht zu verwenden. Schreiben der BH ***9*** vom 14.08.2019: Mit diesem Schreiben wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass bei der letzten Kontrolle festgestellt worden sei, dass er zumindest 3 Zuchthündinnen und 8 Zuchtkatzen zur Zucht einsetze, zum Zeitpunkt der Kontrolle mehrere Würfe Katzen- als auch Hundewelpen festgestellt worden seien und die derzeit betriebene Zucht als gewerbsmäßige, sonstige wirtschaftliche Tätigkeit eingestuft werde. Weiters wurde dem Bf. der Auftrag erteilt, eine aktuelle Liste aller gehaltenen Tiere samt ihrer Verwendung zu übermitteln. Schreiben des Bf. vom 20.10.2019: Darin listete dieser seine Tiere wie folgt auf: [...] Ergänzend führte der Bf. aus, er habe seit 27.06.2019 9 große Katzen abgegeben. Er sei auf 4 Weltausstellungen gewesen. Vor ca. 4 Jahren sei er sehr krank geworden; da habe seine Ex-Frau die Katzenzucht betrieben. Er habe zurzeit nur mehr 1/3 der Katzen von früher. Schreiben der BH ***9*** vom 09.12.2019 an den Bf.: Darin ist zu lesen, dass der Behörde mit E-Mail vom 09.11.2019 ein Formular übermittelt worden sei, aus welchem hervorgehe, dass seine Mutter nunmehr die Hundezucht übernehmen werde. Er selbst züchte daher nur mehr mit 4 Kätzinnen, wobei es sich dabei um einen Wert handle, der unter der Einstufung als gewerblich laut Tierschutzsonderhaltungsverordnung liege. In seinem Fall könne daher - die Katzenzucht betreffend - von einer Hobbyzucht gesprochen werden, die von der Behörde bereits Jahre zuvor zur Kenntnis genommen worden sei und auch immer noch rechtmäßig ausgeführt werde. Eine Bewilligung für die Katzenzucht sei daher zurzeit nicht notwendig. E-Mail des Bf. vom 06.03.2020 an die BH ***9***: Darin habe der Bf. erklärt, dass er seit über 3 Jahren keine Zucht im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit mehr ausgeführt habe und er wieder im Aufbau der Zucht sei. Stellungnahme zum Lokalaugenschein der Tierschutzombudsfrau OÖ vom 26.03.2020: Der Bf. habe eine weit über das Übliche hinausgehende Anzahl von Katzen (sowohl Kätzinnen als auch Kater) gehalten. Dabei habe er mehrmals über seine bisherigen Erfolge bei der Zucht und bei internationalen Ausstellungen gesprochen und betont, wie begehrt seine Katzen aufgrund der guten Merkmale seien. Bei der Begehung der Katerzimmer habe er erklärt, dass diese auch zur Zucht eingesetzt würden oder zumindest eingesetzt werden sollten. Er habe mehrmals betont, dass er seine Zucht zukünftig wieder vermehrt aufbauen wolle. Während des Lokalaugenscheins sei er mehrmals auf den Verdacht der Scheinmeldung der Hundezucht auf seine Mutter angesprochen worden. Zumindest indirekt habe er auch eingestanden, dass diese Annahme stimme und sie nicht abgestritten. Aus Sicht der Tierschutzombudsfrau OÖ sei der klare Eindruck gewonnen worden, dass die Hundezucht vom Bf. selbst durchgeführt werde und dieser das auch eingestanden habe. Er habe beim Lokalaugenschein klar zum Ausdruck gebracht, dass zumindest geplant sei, dass die männlichen Tiere zur Zucht eingesetzt würden bzw. schon eingesetzt worden seien und zu diesem Zwecke gehalten würden. Es habe sich zudem noch herausgestellt, dass er eine große Anzahl an Katern halte, die für die Zucht vorgesehen seien. Aus Sicht der Tierschutzombudsfrau OÖ habe die vorgefundene Haltung der Tiere zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs stattgefunden. Dies sei mehrmals vom Bf. insofern bestätigt worden, als er angegeben habe, seine Zucht zukünftig wieder vermehrt aufbauen zu wollen. Er sei beim Lokalaugenschein - nach langen Aufklärungen und Gesprächen - durchaus willig erschienen, einen Antrag auf Bewilligung einer Zucht zu stellen. Er habe scheinbar vor allem insofern Bedenken gehabt, als er befürchtet habe, dadurch steuerliche/wirtschaftliche Nachteile zu bekommen. Schreiben des Bf. vom 27.08.2020 betr. Hundewelpen: Die Hunde würden der Lebensgefährtin gehören. Er habe die Hunde für sie verkauft, da sie nicht hier gewesen sei. Sie hätten 2 Zuchthündinnen gekauft und es handle sich um Liebhaberei. Als Beilage wurden ein Gutachten und Prozessbeilagen betreffend eine Klage gegen den Bf. am Bezirksgericht ***9*** wegen des Verkaufs eines todkranken Welpen mit angeborener Fehlbildung im Hirn übermittelt. Laut vorbereitendem Schriftsatz vom 03.06.2020 habe der Bf. der Klägerin mitgeteilt, dass jeder Welpe bei ihm € 750 koste. Er habe gemeint, dass das auch billig sei, er einfach aus Freude züchte und das nur ein Nebenerwerb von ihm sei. Der Kaufpreis von € 750 sei in bar bezahlt worden. Bescheid der BH ***9*** vom 03.09.2020: Der Bf. habe mit Eingabe vom 24.01.2020 einen Antrag auf Erteilung einer tierschutzrechtlichen Bewilligung für die Haltung von Hunden und Katzen zur Zucht und zum Verkauf im Rahmen einer sonstigen, wirtschaftlichen Tätigkeit bei der Bezirkshauptmannschaft ***9*** eingebracht, was mit einer Befristung bis zum 03.09.2022 bewilligt werde. Im Zuge des Antrags habe der Bf. der Behörde mitgeteilt, dass sich die Liste der Tiere, welche bereits mit E-Mail vom 20.10.2019 vorgelegt worden sei, nicht verändert hätte (Katzenliste: 4 Zuchtkatzen, 3 Nachwuchskatzen - Ausstellungskatzen, 1 Nachwuchskater, 6 Liebhabertiere - Kater, 3 Liebhabertiere - Ausstellungskatzen). Aus dieser Liste sei ersichtlich, dass zumindest 4 der angegebenen Tiere zur Zucht verwendet würden. Bei einer Begehung am 20.12.2019 sei weiters angegeben worden, dass auch Kater - wenn auch unregelmäßig - zur Zucht verwendet würden. Der Bf. habe vor der Behörde mehrmals angegeben, dass zwar drei Hunde gehalten würden, einer dieser Hunde allerdings nicht zur Zucht verwendet werde, da dieser zurzeit nicht fortpflanzungsfähig sei. Die Behörde gehe daher bei ihrer Beurteilung von zwei Zuchthündinnen aus. Die Bewilligung umfasse somit auch nur diese beiden Hündinnen mit den Chipnummern 008800810631 und 008800810637.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100909/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100909.2021
Stammnummer
138669
Gültig
15.11.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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