Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0199-W/07
Rechnungsdaten, die die Daten der Prognoserechnung und die Annahme einer Liebhaberei widerlegen, stellen neue Tatsachen im Sinn des § 303 BAO dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0199-W/07vom 31.03.2009Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der I. A., 3400 Klosterneuburg,
B-C-D-Gasse 52, vertreten durch City Treuhand, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 1014 Wien, Graben 20, vom
21. August 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg, vertreten durch Amtsdirektor Elisabeth Gürschka, vom
1. Juni 2006 betreffend a) Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils
für die Jahre 1998 bis 2002, b) Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils
für die Jahre 1998 bis 2002 entschieden:
1)
Die Berufung gegen die Bescheide, mit denen die Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer und Einkommensteuer
jeweils für die Jahre 1998 bis 2002 wieder aufgenommen und die Umsatzsteuer
und Einkommensteuer jeweils für die Jahre 2000 bis 2002 festgesetzt wurden,
wird als unbegründet abgewiesen.
Diese
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
2)
Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils für die
Jahre 1998 und 1999 werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist die Ehegattin von Dr. Walter A. jun., Mutter
der beiden Kinder Mag. B. und W. A., Alleineigentümerin des für
Bestandzwecke genutzten Appartements in 1190 Wien, A-Straße 29/2/2,
Beteiligte an dem Zinshaus in 1190, C. A-Gasse 19/3, dessen
Einkunftsquelleneigenschaft in Tz.7 des mit 15. Mai 2006 datierten
Berichts gemäß
§ 150 BAO über das Ergebnis der
Außenprüfung bei der Bw. betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer
jeweils für die Jahre 1998 bis 2004 (=PB) verneint wurde. Der
Schwiegervater der Bw. - Dr. Walter A. sen. - war bis 1997 Vorsitzender des
Vereins Wiener A... und kontrollierte den Vereinsdirektor (= seinen Sohn).
Mit dem beim Finanzamt am 11. März 1998
eingelangten Schreiben bat die Bw. infolge der Aufnahme einer selbständigen
Tätigkeit Ende Februar 1998 um Zuweisung einer Steuernummer. Mit dem
beim Finanzamt am 19. März 1998 eingelangten Schreiben vom
16. März 1998 ersuchte die Bw. um Bekanntgabe des Kontos, um die
Mehrwertsteuer aus der Vermietung der Wohnung 1190, C. A-Gasse 19/3 für das
Jahr 1997 abzuführen.
Mit den beiden beim Finanzamt am 14. April 1998
eingelangten Fragebögen, die die Bw. anlässlich des Beginns der
selbständigen Tätigkeit sowie der Vermietungstätigkeit
auszufüllen hatte, nannte die Bw. als Anschrift des in Bestand gegebenen
Objekts (bloß) die Adresse 1190, C. A-Gasse 19/3; mit dem an die
Veranlagungsleitstelle des Finanzamts adressierten Begleitschreiben zu den
beiden Fragebögen teilte die Bw. dem Finanzamt u. a. mit, dass die Bw. und
ihr Ehegatte zu gleichen Teilen Eigentümer der letztgenannten Liegenschaft
seien. Mit Schreiben vom 25. August 1999 verzichtete die Bw. auf die
Steuerbefreiung gemäß
§ 6 UStG 1994. Seit dem
26. April 2000 wird die Bw. von Mag. Michael
Dessulemoustier-Bovekercke in allen steuerlichen und wirtschaftlichen
Angelegenheiten vertreten.
Mit den Einkommensteuererklärungen für die Jahre
1998 bis 2001 bezeichnete die Bw. ihren Beruf/die Art der Tätigkeit, was
das Jahr 1998 betrifft, als "Schneiderei,
Vertrieb von Konfektionsware", was die übrigen Jahre betrifft, als
"Vermietung und Verpachtung".
Was die ursprünglichen Abgabenbescheide für die
Jahre 1998 und 1999 betrifft, wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 1998 mit
Bescheid vom 1. Oktober 1999 bzw. die Umsatzsteuer für das darauf
folgende Jahr mit Bescheid vom 19. April 2001
abgabenerklärungsgemäß festgesetzt; mangels offen gelegter
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den Abgabenerklärungen
für die Jahre 1998 und 1999 wies sowohl der Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1998 vom 1. Oktober 1999, als auch der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 19. April 2001
keine Einkünfte aus der letztgenannten Einkunftsart aus.
Über Vorhalt des Finanzamts gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG vom 6. April 2000 teilte der
steuerliche Vertreter dem Finanzamt mit Schreiben vom 18. Mai 2000 zu
der von der Bw. im Jahr 1970 privat erworbenen, in den Jahren 1970 bis 1984 als
Hauptwohnsitz der Bw. und ab 1985 als Bestandobjekt genutzten Eigentumswohnung
in 1190 Wien, A-Straße 29/2/2, mit:
|
"1.
|
...
Bei der Wohnung handelt es sich um eine Luxusappartement-Wohnung mit bester
Ausstattung und einer Größe von rund 120 m² sowie einem
Gartenanteil von rund 20 m², inklusive der Mitbenützung des
gemeinsamen Schwimmbades. Die Wohnung steht im Alleineigentum der Bw.,
...
|
2.
|
Der
Teilwert der Wohnung im Jahr 1985 wurde mit S 3 Millionen im
Schätzungsweg festgesetzt. Die Abschreibung auf die Restnutzungsdauer von
50 Jahren errechnet sich somit mit S 60.000,00 p. a.
|
3.
|
Die
laufenden Betriebskosten wurden über die Immobilienverwaltung R..., ...,
abgerechnet. Sämtliche Jahresabrechnungen ab dem Zeitraum 1985 liegen mir
im Original vor und wurden mit dem Eigentumsanteil der Bw. an der gesamten
Liegenschaft in Höhe von 7,59 % angesetzt.
|
4.
|
An
Gebäudereparaturen wurden im Jahr 1986 S 83.442,- im Jahr 1987
S 81.538,99 für Fassadenreparaturen ausgegeben. Diese Kosten wurden
jeweils auf einem Zeitraum von zehn Jahren verteilt.
|
5.
|
Die
Zinsen des zum Kaufzeitpunkt aufgenommenen Darlehens wurden aufgrund der
Abrechnungen der Raiffeisen Bausparkasse,..., für Zeiträume nach 1985
angesetzt. ...
An
Versicherungskosten wurde die Haushaltsversicherung für die
gegenständliche Wohnung aufgrund der vorliegenden
Versicherungsverträge mit der Allianz Elementar,... abgesetzt.
Die
laufenden Aufwendungen wurden für das Jahr 1985 mit einem Pauschalbetrag
von S 20.000 angesetzt. Mit diesen sollen insbesondere
regelmäßige Fahrtkosten, diverse kleinere Reparaturen und
Ersatzteile, sowie laufende Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung
abgegolten werden. Die Fortschreibung der laufenden Aufwendungen für die
Jahre 1986 bis 1996 erfolgte unter der Annahme einer jährlichen Steigerung
um 1,5 %, welche sich bereits aus der allgemeinen Preissteigerung
ergibt.
Für
die Jahre 1997 bis 1999 wurden die Aufwendungen aufgrund der tatsächlich
vorliegenden Belege angesetzt, ...
Für
den Zeitraum 2000 bis 2004 wurde eine Planung der Einnahmen und Ausgaben
durchgeführt. Die Betriebskosten für das Jahr 2000 wurden aufgrund der
Vorausschau der Immobilienverwaltung R... angesetzt. Für den Zeitraum 2001
bis 2004 wurde von einer jährlichen Steigerung von 3 % ausgegangen.
Die
Versicherungsaufwendungen für den Zeitraum 2000 bis 2004 wurden aufgrund
der Zahlen für 1999 und einer jährlichen Steigerung um 1,5 %
festgesetzt. Die laufenden Aufwendungen wurden pauschal mit jährlich
S 35.000 angenommen.
Die
Mieteinnahmen wurden aufgrund der lückenlos vorhandenen Mietverträge,
welche diesem Schreiben in Kopie beigelegt sind, angesetzt und können wie
folgt zusammengefasst werden:
|
|
Von
|
bis
|
Mieter
|
Mtl.
Miete in S
|
|
01.05.85
|
30.04.88
|
Botschaft
Republik Q
|
14.000,00
|
|
01.05.88
|
31.12.89
|
Botschaft
Republik Q
|
16.800,00
|
|
01.01.90
|
30.06.91
|
Botschaft
Republik Q
|
17.500,00
|
|
01.07.91
|
30.06.92
|
Botschaft
Republik Q
|
18.410,00
|
|
01.07.92
|
30.06.92
|
Botschaft
Republik Q
|
19.370,00
|
|
01.07.96
|
31.01.98
|
Botschaft
Republik Q
|
21.338,40
|
|
01.03.99
|
30.07.99
|
Frau
P. & Herr L.
|
20.000,00
|
|
24.09.99
|
23.09.02
|
Botschaft
der Republik A
|
25.000,00
Der
gegenständliche Mietvertrag mit der Botschaft der Republik
A läuft am
23. September 2002 aus. Mit einer Verlängerung des Mietvertrages
ist nicht zu rechnen, da in derzeit noch nicht absehbarer Zeit jedoch
spätestens im Jahr 2005 wieder mit der Eigennutzung der Immobilie zu
rechnen ist. Die zukünftigen Mieteinnahmen wurden daher aufgrund dieses
Mietvertrages angesetzt. Für das Jahr 2003 und 2004 wurden die
Mieteinnahmen daher vorläufig mit S Null angesetzt.
Der
Mietvertrag mit der Republik Q
beinhaltet auch eine 10%-ige Umsatzsteuer. Die für die Mieteinnahmen 1999
in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von insgesamt S 8.000 wird im Zuge der
Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für 1999 nachgemeldet. Die
laufenden Umsatzsteuern aus der Vermietungstätigkeit werden mit
quartalsmäßigen Umsatzsteuervoranmeldungen gemeldet und in Zukunft
regelmäßig abgeführt.
Aufgrund
der Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für den Zeitraum 1985 bis 2004
ist ersichtlich, dass kein Gesamtüberschuss erzielt werden kann. Die
einzelnen Jahresergebnisse seit 1993 sind mit Ausnahme des Jahres 1996 jeweils
weit unter S 100.000. Es handelt sich daher meines Erachtens um eine
typisches Liebhaberei, sodass weder die anfänglichen Verluste, noch die
Gewinne aus dieser Vermietungstätigkeit zu berücksichtigen
sind."
In der Anlage zu dieser Vorhaltsbeantwortung wurde dem
Finanzamt die nachfolgende Übersicht über die Mieteinnahmen/
Werbungskosten in den Jahren 1985 bis 2004 übermittelt:
|
|
1985
|
1986
|
1987
|
1988
|
1989
|
Mieteinnahmen
|
112.000,00
|
168.000,00
|
168.000,00
|
190.400,00
|
201.600,00
|
Abschreibung
|
-60.000,00
|
-60.000,00
|
-60.000,00
|
-60.000,00
|
-60.000,00
|
Betriebskosten
|
-71.406,72
|
-75.687,48
|
-65.213,28
|
-54.830,16
|
-55.012,32
|
Zinsen
|
-23.784,60
|
-21.484,97
|
-19.044,23
|
-16.453,72
|
-13.704,24
|
Reparaturen
|
0,00
|
-8.344,20
|
-16.498,10
|
-16.498,10
|
-16.498,10
|
Lfd.
Aufwendungen
|
-20.000,00
|
-20.500,00
|
-21.012,50
|
-21.537,81
|
-22.076,26
|
Versicherungen
|
-2.286,20
|
-2.339,90
|
-2.358,50
|
2.414,30
|
-2.649,70
|
Ausgaben
|
-177.477,52
|
-188.356,55
|
-184.126,61
|
-166.905,49
|
-169.940,62
|
Jahreserfolg
|
-65.477,52
|
-20.356,55
|
-16.126,61
|
23.494,51
|
31.659,38
|
|
1990
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
Mieteinnahmen
|
210.000,00
|
215.460,00
|
226.680,00
|
232.440,00
|
232.440,00
|
Abschreibung
|
-60.000,00
|
-60.000,00
|
-60.000,00
|
-60.000,00
|
-60.000,00
|
Betriebskosten
|
-58.837,68
|
-79.603,92
|
-70.951,32
|
-69.494,04
|
-69.494,04
|
Zinsen
|
-10.477,34
|
-7.345,18
|
-4.401,48
|
-1.967,76
|
0,00
|
Reparaturen
|
-16.498,10
|
-16.498,10
|
-16.498,10
|
-16.498,10
|
-16.498,10
|
Lfd.
Aufwendungen
|
-22.628,16
|
-23.193,87
|
-23.773,72
|
-24.368,06
|
-24.977,26
|
Versicherungen
|
-2.914,67
|
-3.206,14
|
-4.024,70
|
-4.126,80
|
-4.250,60
|
Ausgaben
|
-171.355,95
|
-189.847,21
|
-179.649,32
|
-176.454,76
|
-175.220,00
|
Jahreserfolg
|
38.644,05
|
25.612,79
|
47.030,68
|
55.985,24
|
57.220,00
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Mieteinnahmen
|
232.440,00
|
244.250,40
|
256.060,80
|
21.338,40
|
180.000,00
|
Abschreibung
|
-60.000,00
|
-60.000,00
|
-60.000,00
|
-60.000,00
|
-60.000,00
|
Betriebskosten
|
-69.494,04
|
37.941,90
|
-81.530,89
|
-88.149,60
|
-88.497,65
|
Zinsen
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Reparaturen
|
-16.498,10
|
-8.153,90
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Lfd.
Aufwendungen
|
-25.601,69
|
-26.241,73
|
-38.893,00
|
-41.712,76
|
-120.911,50
|
Versicherungen
|
-4.378,12
|
-4.509,47
|
-4.644,75
|
-4.713,90
|
-4.762,50
|
Ausgaben
|
-175.971,95
|
-136.847,00
|
-185.068,64
|
-194.576,26
|
-274.171,65
|
Jahreserfolg
|
56.468,05
|
107.403,40
|
70.992,16
|
-173.237,86
|
-94.171,65
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
Mieteinnahmen
|
300.000,00
|
300.000,00
|
225.000,00
|
0,00
|
0,00
|
Abschreibung
|
-60.000,00
|
-60.000,00
|
-60.000,00
|
-60.000,00
|
-60.000,00
|
Betriebskosten
|
-92.901,60
|
-95.688,65
|
-98.559,31
|
-101.516,09
|
-104.561,57
|
Zinsen
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Reparaturen
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Lfd.
Aufwendungen
|
-35.000,00
|
-35.000,00
|
-35.000,00
|
-35.000,00
|
-35.000,00
|
Versicherungen
|
-4.833,94
|
-4.906,45
|
-4.980,04
|
-5.054,74
|
-5.130,57
|
Ausgaben
|
-192.735,54
|
-195.595,09
|
-198.539,35
|
-201.570,83
|
-204.692,13
|
Jahreserfolg
|
107.264,46
|
104.404,91
|
26.460,65
|
-201.570,83
|
-204.692,13
|
|
Summe
|
Mieteinnahmen
|
3.716.109,60
|
Abschreibung
|
-1.200.000,00
|
Betriebskosten
|
-1.529.372,25
|
Zinsen
|
-118.663,52
|
Reparaturen
|
-164.981,00
|
Lfd.
Aufwendungen
|
-652.428,32
|
Versicherungen
|
-73.657,38
|
Ausgaben
|
-3.739.102,48
|
Jahreserfolg
|
-22.992,88
Die obige Übersicht legte der steuerliche Vertreter
auch dem an das Finanzamt adressierten Antwortschreiben vom
21. Dezember 2001 zum Vorhalt vom 22. November 2001 zu den
beim Finanzamt am 25. Oktober 2001 eingelangten
Abgabenerklärungen für das Jahr 2000 bei [Anmerkung: Mit
letztgenannten Vorhalt ersuchte das Finanzamt die Bw. betreffend Vermietung und
Verpachtung um Beibringung einer Überschussrechnung für das Jahr
2000].
Mit den beim Finanzamt am 25. Oktober 2001
eingelangten Abgabenerklärungen für das Jahr 2000 wurde dem Finanzamt
die Beilage zur Umsatzsteuererklärung, derzufolge ein zehnprozentiger
Umsatzsteuersatz auf die Einnahmen/Umsätze aus der Eigentumswohnung in
Anwendung gebracht worden sei, übermittelt.
Mit der Vorhaltsbeantwortung vom
21. Dezember 2001 verwies der steuerliche Vertreter u.a. darauf, dass
seit dem Jahr 1985 eine regelmäßige Vermietung der Eigentumswohnung
erfolgt sei, teilte mit, die Bw. habe die Wohnung im Wirtschaftsjahr 2000 an die
Botschaft der Republik A vermietet, die den Mietvertrag mit Ende August 2001
vorzeitig gekündigt habe, sodass das Objekt derzeit leer stehe,
prognostizierte, dass eine Vermietung in naher Zeit nicht zu erwarten sei, mit
der Begründung, dass insbesondere die hochpreisigen Wohnungslagen im
19. Wiener Gemeindebezirk derzeit nur schwer zu vermieten seien, und
verneinte, dass eine Eigennutzung derzeit vorgesehen sei.
Unter Bezugnahme auf die dem Schreiben beigelegte
Prognoserechnung vertrat der steuerliche Vertreter die Meinung: Unter
Berücksichtigung eines zwanzigjährigen Beobachtungszeitraums
würden sich positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht
ergeben, womit kein Gesamtüberschuss erzielt werden könne. Aufgrund
der Tatsache, dass insbesondere in den vergangenen Jahren Verluste aus der
Bewirtschaftung des vermieteten Objekts entstanden seien und auch für das
Jahr 2002 mit keinen positiven Einkünften aus der Vermietung gerechnet
werden könne, sei gemäß
§ 1 Abs. 2 der
Liebhabereiverordnung, BGBl. 1993/33 eine Liebhaberei anzunehmen.
Der Mietvertrag mit der Botschaft der Republik A sei unter
Berücksichtigung von 10 % Umsatzsteuer abgeschlossen worden. In der
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 sei die sich aus den
Mieteinnahmen ergebende Umsatzsteuer in Höhe von S 30.000
versehentlich unter der Position 029 eingetragen worden.
"Die korrekte Eintragung sollte jedoch unter
der Position 056 erfolgen, da es sich hierbei ausschließlich um eine
Steuerschuld kraft Rechnungslegung (Vermerk im Mietvertrag) handelt".
Mit Bescheid vom 16. Jänner 2002 setzte das
Finanzamt die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer jeweils für das Jahr
2000 fest.
Mit den beim Finanzamt am 7. Oktober 2002
eingelangten Abgabenerklärungen für das Jahr 2001 samt Beilagen wurden
Einnahmen aus dem in Rede stehenden Appartement von S 200.000 als
Umsätze, auf die der zehnprozentige Umsatzsteuersatz in Anwendung zu
bringen sei, gewertet. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2002 setzte das
Finanzamt die Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils für das Jahr 2001
fest.
Mit den beim Finanzamt am 15. Juni 2004
eingelangten Abgabenerklärungen für das Jahr 2002 wurden keine
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung offen gelegt, der Gesamtbetrag der
steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch
(einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) wurde mit € 0,00
beziffert. Mit Bescheiden vom 18. Juni 2004 setzte das Finanzamt
sowohl die Einkommensteuer, als auch die Umsatzsteuer jeweils für das Jahr
2002 abgabenerklärungsgemäß fest.
Mit den beim Finanzamt am 4. April 2005
eingelangten Abgabenerklärungen für das Jahr 2003 legte der
steuerliche Vertreter keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
offen.
In weiterer Folge fand bei der Bw. eine
Außenprüfung statt, deren Gegenstand die Umsatzsteuer und die
Einkommensteuer jeweils für die Jahre 1998 bis 2004 war. Der besseren
Verständlichkeit halber werden die nachfolgenden Sachverhaltselemente aus
der Tz 2 des mit 15. Mai 2006 datierten Berichts gemäß
§ 150 BAO (=PB) zum Verlauf des Verfahrens zitiert:
"
Tz 2.1.
Unterbrechung der Prüfung vom 12. Jänner 2006 bis
17. März 2006
Bereits am
24. Oktober 2005 erfolgte die Anmeldung zur Betriebsprüfung in
der zuständigen Steuerberatungs-Kanzlei. Nach mehrmaliger telefonischer
Aufforderung zur Vereinbarung eines Termins für den Prüfungsbeginn
wurde der 10. Jänner 2006 vereinbart. ...
Tz 2.2.
Verzögerung der Prüfungshandlungen und des Zustandekommens einer
Schlussbesprechung
... Von seiten des
Steuerberaters wurde der vereinbarte Schlussbesprechungstermin am
6. April 2006 sowie am 27. April 2006 abgesagt. Der
Steuerberater wurde am 4. Mai 2006 schriftlich vorgeladen, ist aber
ohne Abgpfl. erschienen. Die Unterfertigung der Niederschrift erfolgte am
4. Mai 2006.
Tz 3
Ausdehnung des Prüfungszeitraumes
Am
24. Oktober 2005 wurde der Prüfungsauftrag für die
Außenprüfung gem. § 147 BAO bei der Bw. auf die
Zeiträume 2001 bis 2003 ausgestellt. Im Zuge der Betriebsprüfung wurde
festgestellt, dass eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle vorliegt. Die
Prüfung wurde auf die Jahre 1998 bis 2004 ausgedehnt. Die Jahre 1985 bis
1997 sind verjährt, bereits nach dem dritten Jahr nach Beginn der
Vermietung (1987) tritt bei Ansatz der korrekten Absetzung für Abnutzung
ein Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ein. Die
Einkünfte aus der Vermietung des Objekts in 1190,
A-Straße 29/2/2 blieben von 1987
bis 1997 unversteuert. Es kam die 7jährige Verjährungsfrist für
hinterzogene Abgaben gemäß
§ 207 BAO zur Anwendung,
durch getätigte Amtshandlungen (Veranlagungsbescheid, Vorhalt)
verlängert sich diese um ein weiteres Jahr. Der Prüfungszeitraum wurde
daher bis zum Veranlagungsjahr 1998 ausgedehnt.
Tz 4
Prüfung des Jahres 1998
Für die
Überschussrechnung 1998 (Einkünfte aus selbst. Tätigkeit) lagen
keine Belege vor. Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
wurden daher erklärungsgemäß veranlagt."
Mit jener Überschussrechnung, die der steuerliche
Vertreter der Außenprüferin am 16. März 2006 vorgelegt
hatte, wurden die Einkünfte aus dem in Rede stehenden Appartement für
die Jahre 1998 bis 2005 in folgender Form dargestellt:
|
|
2005
|
2004
|
2003
|
2002
|
|
F.
|
Botschaft
E.
|
Zeitraum
|
ab
1.10.2005
|
bis
31.10 04
|
Ganzes
Jahr
|
Ab
1.02.2002
|
Miete
p.a. lt. Vertrag
|
1.750,00
|
2.100,00
|
2.100,00
|
Mieter
|
|
|
|
Zeitraum
|
|
|
|
Miete
p.a. lt. Vertrag
|
|
|
|
Dauer
der Vermietung
|
3
|
10
|
12
|
11
|
Mieteinnahmen
p.a.
|
5.250,00
|
21.000,00
|
25.200,00
|
23.100,00
|
Betriebskosten
|
BK
Vorschreibung
|
3.752,76
|
4.086,72
|
4.086,72
|
3.601,08
|
BK
Heizung
|
2.345,16
|
1.905,60
|
1.905,60
|
2.300,88
|
Warmwasser
|
504,24
|
409,68
|
409,68
|
494,76
|
BK
Garage
|
47,04
|
47,04
|
47,04
|
47,04
|
BK
Nachzahlungen
|
|
|
|
Summe
|
-6.649,20
|
-6.449,04
|
-6.449,04
|
6.443,76
|
Reparaturen
Gemeinschaft
|
Ausgaben
des Rep.Fonds
|
|
43.412,57
|
6.948,32
|
39.115,20
|
Rep.
Schwimmbad
|
|
|
|
53.136,03
|
Anteil
Bw.
|
7,590%
|
7,590%
|
7,590%
|
7,590%
|
Summe
|
|
-3.295,01
|
-527,38
|
-
7.001,87
|
Sonstige
Kosten Wohnung
|
Laufende
Instandhalt.
|
|
|
|
3.174,67
|
Vergebührungen
|
|
|
|
510,00
|
Stromkosten
|
|
|
|
68,02
|
Abschreibung
lt. Kalk.
|
1.500,00
|
1.500,00
|
1.500,00
|
1.500,00
|
Versicherung
|
|
329,14
|
324,68
|
324,68
|
Summe
|
-1.500,00
|
-1.829,14
|
-1.824,68
|
-5.577,37
|
Gesamtkosten
|
-8.149,20
|
-11.573,19
|
-8.801,10
|
-19.023,00
|
Überschuss
p.a.
|
-2.899,20
|
9.426,81
|
16.398,90
|
4.077,00
|
|
2001
|
2000
|
1999
|
1998
|
|
Botschaft A
|
Botschaft
S.A
.
|
Zeitraum
|
bis
31.08 01
|
Ganzes
Jahr
|
Seit
1.10.99
|
Bis
31.1.98
|
Miete
p.a. lt. Vertrag
|
1.816,82
|
1.816,82
|
1.816,82
|
1.550,72
|
Mieter
|
|
|
P.
& L.
|
|
Zeitraum
|
|
|
1.3.-31.7.99
|
|
Miete
p.a. lt. Vertrag
|
|
|
1.453,46
|
|
Dauer
der Vermietung
|
8
|
12
|
8
|
1
|
Mieteinnahmen
p.a.
|
14.534,57
|
21.801,85
|
12.717,75
|
1.550,72
|
Betriebskosten
|
BK
Vorschreibung
|
3.601,15
|
3.203,62
|
3.567,66
|
3.567,66
|
BK
Heizung
|
2.300,87
|
1.661,74
|
2.109,14
|
2.109,14
|
Warmwasser
|
494,74
|
357,31
|
453,51
|
453,51
|
BK
Garage
|
47,09
|
41,75
|
41,75
|
41,75
|
BK
Nachzahlungen
|
384,70
|
136,26
|
|
|
Summe
|
-6.828,55
|
-5.400,68
|
-6.172,07
|
-6.172,07
|
Reparaturen
Gemeinschaft
|
Ausgaben
des Rep.Fonds
|
19.587,68
|
19.757,46
|
|
|
Rep.
Schwimmbad
|
|
|
|
|
Anteil
Bw.
|
7,590%
|
7,590%
|
|
|
Summe
|
-1.486,70
|
-1.499,59
|
|
|
Sonstige
Kosten Wohnung
|
Laufende
Instandhalt.
|
203,48
|
|
8.122,24
|
|
Vergebührungen
|
|
|
719,46
|
|
Stromkosten
|
1.260,71
|
|
|
|
Abschreibung
lt. Kalk.
|
1.500,00
|
1.500,00
|
1.500,00
|
1.500,00
|
Versicherung
|
|
|
|
|
Summe
|
-2.964,20
|
-1.500,00
|
-10.341,70
|
-1.500,00
|
Gesamtkosten
|
-11.279,45
|
-8.400,27
|
-16.513,77
|
-7.672,07
|
Überschuss
p.a.
|
3.255,11
|
13.401,58
|
-3.796,02
|
-6.121,35
Im Gefolge der Außenprüfung stellte die
Außenprüferin unter Tz 1 PB im Wesentlichen fest:
Die Bw. und deren Steuerberater habe insofern gegen die
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß
§ 119 BAO und
gegen die Anzeigepflicht gemäß
§ 120 BAO
verstoßen, als die Tatsache, dass bestehende Mietverträge
ordnungsgemäß vergebührt worden seien, keine Anzeige
abgabenrechtlicher Umstände darstelle. Die Vermietung und die daraus
erzielbaren Mieteinkünfte müssten vielmehr dem zuständigen
Finanzamt für Einkommensteuer angezeigt werden, das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrssteuern sei für die abgabenrechtliche Beurteilung
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht zuständig.
Einkünfte aus der Vermietung sowohl aus dem im
Alleineigentum der Bw. stehenden Appartement, als auch aus der Liegenschaft in
1190, C. A-Gasse 19/3 seien nie gemeldet bzw. erklärt worden. Das im
Alleineigentum der Bw. befindliche Mietobjekt in Wien werde seit 1985, das
andere Mietobjekt seit 1997 vermietet.
Erst im Zuge einer anonymen Strafanzeige im Jahr 2000 habe
die Finanzbehörde Kenntnis von der Vermietung des der Bw. allein
gehörigen Objekts erlangt. Im Zuge eines Vorhalts gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG an die Bw. habe der steuerliche Vertreter in
einem Schreiben an die Finanzbehörde bekannt gegeben, dass es sich
"seines Erachtens um eine typische
Liebhaberei" handle, die zu diesem Zeitpunkt vorgelegte Prognoserechnung
werde von der Außenprüferin in Tz. 6. 1 (steuerliche
Feststellungen) und Tz. 10 (Feststellungen Wiederaufnahme) gewürdigt. Seit
diesem Zeitpunkt sei die Bw. vom Steuerberater Mag. Dessulemoustier steuerlich
vertreten. In genannter Beantwortung des Vorhalts werde jedoch nicht
erklärt, dass noch ein weiteres Objekt (eine Villa in 1190, C. A-Gasse
19/3) von der Bw. vermietet werde. Dies stelle eine Verletzung oben genannter
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 BAO) und Anzeigepflicht gem.
§ 120 dar.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien
weder einkommensteuerlich erklärt, noch der Umsatzsteuer unterzogen worden.
Im Zuge der Außenprüfung seien die
Steuererklärungen 2004 persönlich übergeben worden; selbst zu
diesem Zeitpunkt, dem 16. März 2006, seien Einnahmen aus
Vermietung nicht erklärt worden.
Unter Tz 6.1. PB brachte die
Außenprüferin zur Vermietung des in Rede stehenden Appartements
für die Jahre 1998 bis 2004 im Wesentlichen vor: Die bisher nicht
erklärten Einkünfte aus dieser Vermietung seien infolge Vorliegens
einer steuerlich beachtliche Einkunftsquelle im Sinn des § 2
Abs. 2 EStG der Besteuerung zu unterziehen.
Mit
der nachfolgenden Tabelle wurden die aufgrund vorgelegter Unterlagen erstellten
Besteuerungsgrundlagen in folgender Form dargestellt:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
|
|
€
|
€
|
€
|
€
|
€
|
€
|
€
|
|
Zugeflossene
Mieteinnahmen
|
1.550,72
|
13.262,81
|
23.982,04
|
15.988,03
|
23.100,00
|
25.200,00
|
21.000,00
|
|
BK-Vorschreibung
|
0,00
|
891,92
|
3.203,62
|
3.601,15
|
3.601,08
|
4.086,72
|
4.086,72
|
|
BK-Heizung
|
0,00
|
527,28
|
1.661,74
|
2.300,87
|
2.300,88
|
1.905,60
|
1.905,60
|
|
Warmwasser
|
0,00
|
113,38
|
357,31
|
494,74
|
494,76
|
409,68
|
409,68
|
|
BK-Garage
|
0,00
|
10,44
|
41,75
|
47,09
|
47,04
|
47,04
|
47,04
|
|
BK-Nachzahlungen
|
0,00
|
0,00
|
136,26
|
0,00
|
384,70
|
|
|
33.114,09
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kontrolls.
|
Ausgaben
des Reparaturfonds, Anteil A.,
7,59%
|
1.499,59
|
1.486,70
|
7.001,87
|
527,38
|
3.295,01
|
|
laufende
Instandhaltungen
|
|
3.500,31
|
|
203,48
|
68,02
|
|
|
3.771,81
|
Vergebührung
|
|
359,00
|
|
|
|
|
|
Kontrolls.
|
Abschreibung
|
|
1.500,00
|
1.500,00
|
1.500,00
|
1.500,00
|
1.500,00
|
1.500,00
|
|
Versicherung
|
|
|
|
|
324,68
|
324,68
|
329,14
|
978,50
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kontrolls.
|
Überschüsse
|
1.550,72
|
6.360,48
|
15.581,77
|
6.354,00
|
7.376,97
|
16.398,90
|
9.426,81
|
63.049,65
Im Anschluss
an die obige Übersicht fügte die Außenprüferin den
einzelnen Positionen ergänzend hinzu:
Die Betriebskosten für das Jahr 1998 seien nicht zum
Ansatz gekommen, da zum überwiegenden Teil Privatnutzung (ab Februar 1998)
vorliege, womit die Aufwendungen nicht als betrieblich veranlasst
abzugsfähig seien.
Von den laufenden Instandhaltungen im Jahr 1999 seien
aufgrund vorliegender Belege € 3.500,31 zum Ansatz gebracht worden,
die restlichen Aufwendungen von € 4.621,93 seien als privat
veranlasste Ausgaben gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähig. Da die Vergebührung des Mietvertrages im Jahr 1998 laut
Mietvertrag die Mieter und die Vermieter je zur Hälfte tragen würden,
habe die Außenprüferin die halbe Gebühr zum Ansatz gebracht. Im
Jahr 1999 werde bis 1. März ebenfalls Privatnutzung unterstellt, von
1. März bis 31. Juli 1999 würden die Mieter laut
Mietvertrag die Betriebskosten selbst tragen.
In den Jahren 1999 bis 2001 habe die
Außenprüferin die tatsächlich zugeflossenen Mieteinnahmen, d. h.
brutto, angesetzt; in der vorgelegten Überschussrechnung seien diese
Mieteinnahmen lediglich netto, die Aufwendungen jedoch inkl. Mehrwertsteuer
angesetzt worden.
Die Betriebskosten - Nachzahlungen in Höhe von
€ 384,70 seien im Jahr 2002 anstatt im Jahr 2001 berücksichtigt
worden, weil der Zahlungsfluss 2002 stattgefunden habe. Da die Stromaufwendungen
laut Mietverträgen ausschließlich die Mieter selbst tragen, habe die
Außenprüferin die in der Überschussrechnung
berücksichtigten Stromkosten in den Jahren 2001 und 2002 nicht anerkannt.
Wider die Anerkennung der in der Überschussrechnung
berücksichtigten Kosten an Vergebührung eines Mietvertrages von
€ 510 im Jahr 2002 brachte die Außenprüferin vor: Diese
Kosten würden laut Mietvertrag die Mieter tragen. Selbst ein
Einzahlungsbeleg der Bw. stelle keinen Nachweis dar, da die Mieter der
Vermieterin den Betrag bar überreicht haben könnten. Die Meldung des
Mietvertrages an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern
obliege dem Vermieter.
Die
in der Überschussrechnung geltend gemachten Aufwendungen für laufende
Instandhaltungen im Jahr 2002 hätten belegmäßig nicht
nachgewiesen werden können.
Unter Tz. 6.2 PB wurden die nach den allgemeinen
Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes zu versteuernden Umsätze aus der
Vermietung in folgender Form dargestellt:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
€
|
€
|
€
|
Steuerbare
Ums. lt. Erkl.
|
|
|
0,00
|
0,00
|
|
|
|
UST-Schuld
kraft Rechnungslegung, lt. Erkl.
|
|
|
30.000,00
|
20.000,00
|
|
|
|
Steuerbare
Ums. lt. Außenprüferin
|
19.398,52
|
165.909,31
|
300.000,00
|
200.000,-
|
21.000,00
|
22.909,09
|
19.090,91
|
Davon 10% USt.
|
1.939,85
|
16.590,93
|
30.000,00
|
20.000,00
|
2.100,00
|
2.290,91
|
1.909,09
|
Vorsteuern lt.
Erkl.
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Vorsteuern
lt. Außenprüferin:
|
|
|
|
|
|
|
|
BK-Vorschreibung
(10 %)
|
0,00
|
1.115,74
|
4.007,52
|
4.504,81
|
327,37
|
371,52
|
371,52
|
BK-Heizung
(20 %)
|
0,00
|
1.209,26
|
3.811,01
|
5.276,78
|
383,48
|
317,60
|
317,60
|
Warmwasser
(10 %)
|
0,00
|
141,83
|
446,97
|
618,89
|
44,98
|
37,24
|
37,24
|
BK Garage
(20 %)
|
0,00
|
23,94
|
95,75
|
108,00
|
7,84
|
7,84
|
7,84
|
BK-Nachzahlungen
|
0,00
|
0,00
|
244,56
|
0,00
|
50,18
|
0,00
|
0,00
|
Vorst.
aus Reparaturen
|
0,00
|
0,00
|
1.875,89
|
1.859,77
|
636,53
|
47,94
|
299,55
|
Vorst.
aus lfd. Instandh.
|
0,00
|
8.027,55
|
0,00
|
466,66
|
11,34
|
0,00
|
0,00
|
Summe
Vorsteuern lt. Außenprüferin
|
0,00
|
10.518,32
|
10.481,71
|
12.834,89
|
1.461,72
|
782,15
|
1.033,75
Unter Tz 10 PB
("Vorgelegte Prognoserechnung") hielt
die Außenprüferin u. a. fest: Im Zuge der Außenprüfung sei
am 16. März 2006 erstmals eine vom Steuerberater erstellte
Überschussrechnung dieser Mieteinkünfte vorgelegt worden, die sich
wesentlich von der ursprünglich vorgelegten Prognoserechnung unterscheide.
Tz 10.1 PB
("Absetzung für Abnutzung")
zufolge komme in der im Jahr 2000 vorgelegten Prognoserechnung ein
jährlicher Abschreibungsbetrag von S 60.000 zum Ansatz (Basis:
S 3.000.000; Abschreibungsdauer 50 Jahre). In der am
16. März 2006 im Zuge der Außenprüfung abverlangten
Überschussrechnung komme ein jährlicher Abschreibungsbetrag von
€ 1.550 zum Ansatz, der sich aufgrund einer Bemessungsgrundlage von
S 1.376.000 berechne (diese wiederum errechne sich aus einem aufgenommenen
Darlehen, bei einer Annahme von 60% Fremdfinanzierung, um den
ursprünglichen Kaufpreis zu ermitteln, abzüglich 20 %
Grundanteil). 1,5% Abschreibungssatz würden zur Anwendung kommen.
Im Anschluss daran stellte die Außenprüferin
fest: "Wäre in der im Jahr 2000
vorgelegten Prognoserechnung bereits dieser - nach Überprüfung der Bp
korrekte - Abschreibungsbetrag zur Anwendung gekommen, hätte sich der in
der Prognoserechnung ermittelte Gesamtverlust von -S 22.992,88 um
S 787.191 erhöht, d.h. vorbehaltlich der übrigen von der
Betriebsprüfung getätigten Feststellungen und Änderungen
wäre ein Gesamtüberschuss von S 764.198,12 zur abgabenrechtliche
Beurteilung vorgelegen. In diesem Fall hätte die Abgabenbehörde ein
gänzlich anderes Gesamtbild dieser Vermietungseinkünfte, die "Kenntnis
dieser Umstände allein hätte einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt" (§ 303 Abs. 4 BAO)."
Tz 10.2 PB
("Laufende Instandhaltungen") zufolge
seien in der im Jahr 2000 vorgelegten Prognoserechnung insgesamt laufende
Instandhaltungen von S 337.624,26, das seien € 24.536,11 im
Prüfungszeitraum von 1998 bis 2004 zum Ansatz gekommen. Im Zuge der
Außenprüfung seien - aufgrund der vorgelegenen Belege - insgesamt von
1998 bis 2004 € 3.771,81 (siehe Tz. 6.1.) zum Ansatz gekommen,
das sei ein Bruchteil der in der Prognoserechnung angesetzten Aufwendungen.
Tz 10.3 PB
("Versicherungen") zufolge seien in der
im Jahr 2000 vorgelegten Prognoserechnung Versicherungsaufwendungen von
S 34.382,14 das sind € 2.498,64 im Prüfungszeitraum von 1998
bis 2004 zum Ansatz gekommen. Im Zuge der Betriebsprüfungen seien -
aufgrund der vorliegenden Belege - insgesamt € 978,50 (siehe
Tz. 6.1.) von 1998 bis 2004 zum Ansatz gekommen.
Tz 10.4 PB
("Betriebskosten") zufolge seien in der
im Jahr 2000 vorgelegten Prognoserechnung Aufwendungen an den der Hausverwaltung
zu zahlenden Betriebskosten von S 669.874,47, das seien
€ 48.681,67 im Prüfungszeitraum von 1998 bis 2004 zum Ansatz
gekommen. Aufgrund der vorgelegenen Belege seien im Zuge der
Betriebsprüfung € 33.114,09 (siehe Tz.6.1.) insgesamt von 1998
bis 2004 zum Ansatz gekommen.
Tz. 10.5 PB
("Jahreserfolg") zufolge betrage die
Summe der einzelnen Jahreserfolge für den Prüfungszeitraum von 1998
bis 2004 in der im Jahr 2000 vorgelegten Prognoserechnung
-S 435.542,45, d.h. ein Gesamtverlust von
€ 31.652,10. In der von der Außenprüfung ermittelten
Überschussrechnung betrage der Gesamtgewinn für diesen Zeitraum
€ 63.049,65, die Differenz des sich aus der Prognoserechnung für
diesen Zeitraum ergebenden Jahreserfolges und des Jahreserfolges lt.
Betriebsprüfung betrage € 94.701,75.
Unter Tz 10.6 PB
("Neue Tatsachen und Beweismittel
§ 303 Abs. 4 BAO") hielt die Außenprüferin
fest: "Die angeführten Feststellungen lt.
Tz. 10.1. bis 10.5. lt. Bp stellen keine geringfügigen Differenzen,
die aufgrund der "Prognose" für zukünftige Veranlagungszeiträume
entstehen, dar. Im Jahr 2000 hätten die Einnahmen und Aufwendungen für
die Jahre 1998, 1999 und 2000, vom Steuerberater in der der Finanzbehörde
übermittelten Prognoserechnung bereits aufgrund der tatsächlich
vorgelegenen Belege angesetzt werden müssen. Die angesetzten Beträge
stellen wiederum eine Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nach
§ 119 BAO dar. Die Abweichungen der in der Prognoserechnung
angesetzten Beträge und der tatsächlich anzusetzenden Aufwendungen
sind dem Grunde und der Höhe nach wesentlich. Die im Jahr 2000 vorgelegte
Prognoserechnung ließ der Finanzbehörde eine korrekte
abgabenrechtliche Beurteilung und Würdigung dieser vorliegenden
Einkunftsquelle nicht möglich erscheinen."
Aufgrund der getätigten Feststellungen der
Außenprüfung sei die Wiederaufnahme der Abgabenbescheide für den
gesamten Prüfungszeitraum begründet und erforderlich.
Unter Tz 11 PB stellte die
Außenprüferin aufgrund des abgabenbehördlichen
Erhebungsergebnisses fest: Seit 10. Februar 1998 habe die Tochter der
Bw. einen Nebenwohnsitz an der Adresse 1190 Wien, A-Straße
29/2/2,gemeldet gehabt. Da eine
Fremdvermietung bis 31. Jänner 1998 vorgelegen sei, sei es von
10. Februar 1998 bis zur weiteren Vermietung (März 1999)
unzulässig, die Aufwendungen an dieser Wohnung steuerlich wie bei einer
Leerstehung anzusetzen. Dass eine Privatnutzung von 10. Februar 1998
bis 1. März 1999 vorliege, werde unterstellt.
Diese Tatsache, welche der Finanzbehörde nicht zur
Kenntnis gebracht worden sei und vor Beginn der Außenprüfung nicht
bekannt gewesen sei, stelle einen Wiederaufnahmegrund nach § 303
Abs. 4 BAO dar.
Aufgrund der Feststellungen im Prüfungsbericht
erließ das Finanzamt Bescheide, mit denen die Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer und der
Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 1998 bis 2002 wieder aufgenommen und
einerseits die Einkommensteuer, andererseits die Umsatzsteuer jeweils für
die Jahre 1998 bis 2002 neu festgesetzt wurden.
Mit der Berufung gegen die oben genannten Bescheide
beantragte der steuerliche Vertreter, einerseits die Aufhebung der angefochtenen
Wiederaufnahmebescheide wegen Fehlens einer neuen Tatsache im Sinn des
§ 303 Abs. 4 BAO (Zitat: "Zum
Zeitpunkt der Bescheiderlassung der gegenständlichen Bescheide sind
sämtliche Tatsachen für eine rechtlich richtige Subsumption der
Tätigkeit aus Vermietung und Verpachtung der in Rede stehenden Liegenschaft
dem Finanzamt bereits seit Dezember 2001 bekannt gewesen."), andererseits
die Berücksichtigung der im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegten
Betriebskosten der Jahre 1998 und 1999 für die im Alleineigentum der Bw.
stehende Liegenschaft bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
samt der darin enthaltenen Vorsteuer.
Als Begründung für das Ersuchen, die im Rahmen
der Betriebsprüfung geltend gemachten Betriebskosten von
€ 6.172,07 jeweils für das Jahr 1998 und 1999 zur Gänze
anzuerkennen und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der in Rede
stehenden Liegenschaft mit
- € 6.121,35 für das Jahr 1998 bzw. mit -
€ 3.796,02 für das Jahr 1999 festzusetzen sowie die darin
enthaltene Vorsteuer von € 832,30 für das Jahr bei der
Festsetzung der Umsatzsteuer zu berücksichtigen, brachte der steuerliche
Vertreter, was die Privatnutzung für den Zeitraum 1. Jänner 1998
bis 1. März 1999 betrifft, unter Bezugnahme auf die der Berufung
beigelegten Kopien von Meldezetteln vor:
Die in Rede stehende Tochter habe ihren Hauptwohnsitz in
3400 Klosterneuburg, B C D-Gasse 52 mit
10. Februar 1998 gemeldet.
Dieser Hauptwohnsitz habe bis zum 15. März 2002 bestanden, zu
welchem Zeitpunkt sich die Tochter am Wohnsitz ---- Wien, B-Gasse 6-8 umgemeldet
habe.
Die Wohnung in 1190 Wien, A-Straße 29/2/2, sei von B.
im Zeitraum 1. Jänner 1998 bis März 1999 zu keinem
Zeitpunkt privat als Wohnstätte genutzt worden und sei zu diesem Zeitpunkt
zur Gänze leer gestanden, weil eine Vermietung aufgrund der Ausstattung und
vor allem aufgrund des Alters der Wohnung zu diesem Zeitpunkt nicht
herbeigeführt werden habe können. Dies sei auch dadurch evident, dass
im Frühjahr 1999 entsprechende Instandhaltungsarbeiten durchzuführen
gewesen seien, um die Wohnung auf einen aktuellen Standard zu bringen, sodass
eine Vermietung in weiterer Folge ab April 1999 möglich gewesen sei.
Als Beweis für den ausschließlichen Wohnsitz der
Tochter an der oben angeführten Adresse in Klosterneuburg thematisierte der
steuerliche Vertreter die Möglichkeit der Vorladung von Zeugen. Als
Nachweis wider die Annahme, dass B. in der in Rede stehenden Wohnung in 1190
Wien vom 1. Jänner 1998 bis 1. März 1999 wohnhaft
gewesen sei, legte der steuerliche Vertreter der Berufung eine Kopie der
Abmeldungsbestätigung des Privatfahrzeuges der Tochter mit dem
behördlichen Kennzeichen WU-XXXL bei und fügte dieser ergänzend
hinzu: Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen sei am
12. März 1998 zugelassen worden; als Zulassungsbesitzerin scheine
B. mit der letztgenannten Klosterneuburger Adresse auf. Nach § 42
Kraftfahrzeuggesetz habe der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges der
Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen
sei, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, die
durch die behördliche Eintragung im Zulassungsschein berührt
würden. Insbesondere sei hierbei die Verlegung des Hauptwohnsitzes den
Behörden anzuzeigen. Nach § 40 leg. cit. habe über einen
Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges jene Behörde zu entscheiden, in
deren örtlichem Wirkungsbereich das Kraftfahrzeug seinen dauernden Standort
habe; als dauernder Standort eines Fahrzeuges gelte nach § 40
Abs. 1 leg. cit. der Hauptwohnsitz des Antragstellers. Aufgrund der
Tatsache, dass somit die Anmeldung eines Kraftfahrzeuges ausschließlich am
Hauptwohnsitz des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges erfolgen könne
und dies durch die Anmeldung an der in Rede stehenden Adresse in Klosterneuburg
dokumentiert sei, sei nach Erachten des steuerlichen Vertreters ausreichend
nachgewiesen: B. habe ihren tatsächlichen Hauptwohnsitz in Klosterneuburg
besessen und sei zu keiner Zeit in der Liegenschaft im 19. Wiener
Gemeindebezirk wohnhaft gewesen. Die Tatsache, dass im gegenständlichen
Zeitraum vom 1. Jänner 1998 bis 1. März 1999 eine
Meldung als allfälliger weiterer Wohnsitz vorgelegen sei, könne nicht
als ausreichender Nachweis dafür verwendet werden, dass eine
tatsächliche private Nutzung der Liegenschaft durch B. im
gegenständlichen Zeitraum vorgelegen sei.
Obwohl die Bw. Daten bezüglich des Stromverbrauches
für den Zeitraum Februar 1998 bis Februar 1999 beim Energieversorger
der in Rede stehenden Wiener Wohnung angefordert habe, habe die Wien Energie
GmbH leider keine Daten über den Verbrauch des Stromes zur Verfügung
stellen können, weil "diese Daten bereits
verjährt" seien.
Wider die Ausführungen (unter der Tz 6 Punkt
1 PB) betreffend der von Mietern getragenen Betriebskosten im Zeitraum vom
1. März 1999 bis 31. Juli 1999 verwies der steuerliche
Vertreter einerseits auf die der Berufung beigelegten
Betriebskostenvorschreibungen des Zeitraumes März 1998 und Oktober 1998,
aus welchen ersichtlich sei, dass die Betriebskosten pro Monat S 8.208,46
betragen hätten, andererseits auf die der Berufung beigelegten Kopien der
Kontoauszüge für den Zeitraum Februar 1998 bis Juli 1999, in
welchen die Zahlungen der Betriebskosten in der Höhe von
€ 8.220,46 bzw. ab Februar 1999 in der Höhe von
€ 8.038,47 markiert seien. Die Tatsache, dass somit die Betriebskosten
sehr wohl von der Bw. getragen und auch bezahlt worden seien, sei somit durch
Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge nachgewiesen.
Aufgrund der oben dargestellten Tatsachen liege daher
für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 1. März 1999
keine Privatnutzung der Liegenschaft vor, da diese zu diesem Zeitpunkt leer
gestanden sei und die Bw. sowie ihre Tochter nachweislich in Klosterneuburg
wohnhaft gewesen seien und sich auch dort aufgehalten hätten.
Aufgrund der obigen Tatsachen und der übermittelten
Unterlagen sei nachgewiesen, dass die Betriebskosten für den Zeitraum
1. März 1999 bis 31. Juli 1999 sehr wohl von der Bw.
getragen und im Rahmen des pauschal entrichteten Mietentgeltes von monatlich
€ 1.453,46 an die Mieter weiterverrechnet worden seien.
Zu den Kopien von Faxübertragungsberichten an den
Immobilienvermieter A-GmbH sowie die Immobilienvermittlerin A.B.C.D.-E., die der
steuerliche Vertreter dem Finanzamt als Nachweis für den mehrmaligen
Versuch im Jahr 1998, die Liegenschaft erfolgreich zu vermieten,
übermittelt hatte, führte der steuerliche Vertreter ins Treffen. Auf
Basis dieser Protokolle sei ersichtlich, dass am 1. April 1998 sowie
am 18. April 1998 entsprechende Angebote und Unterlagen an die beiden
Immobilenmakler übermittelt worden seien, um diese Liegenschaften über
deren Vertriebswege der Vermietung zuzuführen.
Aus dem übermittelten Fax vom 16. April 1998
an den Immobilienvermittler D. mit dem entsprechenden Faxprotokoll seien die
Zusendung eines Wohnungsplanes und die detaillierten Wohnungskosten für die
Wohnung ersichtlich, da ebenso die Immobilienvermittler D. mit der Vermittlung
der Liegenschaft beauftragt worden seien.
Zu den Tz 1 ("Anzeigepflicht gem. § 120
BAO") und Tz 2 ("Verfahren") PB merkte der steuerliche Vertreter im
Wesentlichen an, im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom
21. Dezember 2001 eine Prognoserechnung unter Berücksichtigung
der Gegebenheiten aus dem Jahr 1985 und eines zwanzigjährigen
Beobachtungszeitraums durchgeführt und an die Finanzverwaltung
übermittelt zu haben. Auf Basis der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen
Unterlagen sei daher, ausgehend vom Jahr 1995, eine Prognoserechnung aus der
Vermietung und Verpachtung der in Rede stehenden Alleineigentumswohnung in Wien
1190 für den Zeitraum 1985 bis 2004 durchgeführt worden. Im Rahmen
dieser Prognoserechnung sei u. a. die Abschreibung unter Berücksichtigung
der Bestimmungen des Abschnitt 50a EStRl zu § 7 Abs. 1 EStG in
der geltenden Fassung des Jahres 1985 mit 2 % p.a. festgesetzt worden;
hierzu sei insbesondere Abs. 2 und Abs. 8 zu Abschnitt 50a der
Einkommensteuerrichtlinien in der geltenden Fassung des Jahres 1985
heranzuziehen, wobei bei vermieteten Gebäuden sich eine zweiprozentige
Abschreibung pro Jahr ergebe.
Aufgrund der
schlechteren Vermietbarkeit seit dem Jahr 1998 habe bei der Erstellung der
Prognoserechnung mit keiner langfristigen Vermietung gerechnet werden
können. Im Zeitraum vom 1. Jänner 1998 bis
31. Dezember 2001, somit einem Zeitraum von insgesamt 48 Monaten
sei die Wohnung tatsächlich nur 29 Monate vermietet gewesen, was einem
Vermietungsgrad von nur rund 60 % entspreche. Dieser Vermietungsgrad liege
weit unter anderen Gebäuden bzw. Liegenschaften in der unmittelbaren
Umgebung, was vor allem durch die schlechte Bausubstanz des in den sechziger
Jahren erbauten Gebäudes begründet sei. Im Rahmen des
übermittelten Vorhalts vom 21. Dezember 2001 sei somit
ersichtlich, dass in den Jahren 1998 und 1999 ein Verlust aus der Vermietung und
Verpachtung sowie in den Jahren 2000 und 2001 ein Gewinn aus der Vermietung und
Verpachtung erwirtschaftet worden sei, der sich wie folgt darstelle:
|
Jahr
|
Ergebnis
laut Prognoserechnung in Euro
|
tatsächliches
Ergebnis in Euro
|
1998
|
- 10.229,27
|
-
6.121,35
|
1999
|
-
4.483,41
|
-
3.796,02
|
2000
|
-
12.148,54
|
-
15.581,67
|
2001
|
-
587,88
|
-
5.093,27
Auf Basis dieser Darstellung sei somit ersichtlich, dass
im Wesentlichen dieser Prognoserechnung auf Grund der vorläufig teilweise
auch im Schätzungsweg ermittelten Einnahmen und Ausgaben, welche im
Dezember 2001 an das Finanzamt übermittelt worden sei, keine wesentliche
Abweichung zu den tatsächlichen Ergebnissen vorliege. Bereits im Rahmen der
Prognoserechnung vom Dezember 2001 sei dargestellt worden, dass die Jahre 1998
und 1999 zu einem tatsächlichen Verlust, hingegen die Jahre 2000 bzw. 2001
zu einem Gewinn führen würden.
In diesem Zusammenhang zitierte die Bw. die
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom
7. September 2004, GZ RV/0356-W/03, derzufolge in der Frage, ob die
Ergebnisse der einer Prognoserechnung in der Folge auch tatsächlich
erreicht würden, keine Ungewissheit im Sinn des § 200 BAO liegen
könne. Wenn der Abgabepflichtige jedoch von vornherein in der
Prognoserechnung ein anderes Verhalten vortäusche, oder von der in der
Prognoserechnung dargelegten Bewirtschaftungsweise abweiche, rechtfertige dies
eine Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 4 BAO in den zeitlichen
Grenzen der Verjährung.
Auf Grund der vorgelegten Prognoserechnung vom Dezember
2001 sei, wie oben dargestellt, weder ein anderes Verhalten der Bw.
vorgetäuscht worden, noch sei zwischenzeitlich von der
Bewirtschaftungsweise der bisherigen Vermietung und Verpachtung abgegangen
worden. Hinsichtlich des Vorliegens von tauglichen Wiederaufnahmegründen
sei anzumerken: Nur jene Tatsachen würden tatsächlich taugliche
Wiederaufnahmsgründe darstellen, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung
bereits existiert hätten, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt
hervorgekommen seien (siehe VWGA (Anmerkung des Referenten: wohl gemeint VwGH)
vom 10. Mai 2001, 95/15/0084). Dies
"würde daher bedeuten, dass die Tatsachen
bereits im Jänner 2002 bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides
2000 existieren hätten müssen, dem Finanzamt allerdings nicht bekannt
gewesen sein dürften."
Im Zuge der vorgelegten Prognoserechnung vom
Dezember 2001 seien sämtliche Tatsachen, insbesondere die Vermietung
und Verpachtung der Liegenschaft seit dem Jahr 1995, sowie die Höhe der
laufenden Betriebskosten und Einnahmen aus Vermietung dargestellt worden.
Insbesondere auf Grund der Tatsache, dass die tatsächlichen Ergebnisse aus
der Vermietung und Verpachtung des Zeitraumes 1998 bis 2001 im Wesentlichen
jenen entsprechen, die auch schon im Zuge der Prognoserechnung im
Schätzungswege ermittelt worden seien, würden somit nach Erachten des
steuerlichen Vertreters keine tauglichen Wiederaufnahmegründe im Sinne der
obigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 2001
vorliegen, da bei Bescheiderlassung des Einkommensteuerbescheides 2000 im
Jänner 2002 diese Tatsachen dem Finanzamt bereits bekannt gewesen sein
hätten müssen.
Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom
28. März 2001, 98/13/0026 sei zu ersehen, dass
"das Neuhervorkommen von Tatsachen und
Beweismittel aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen ist,
dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wieder aufgenommenen
Verfahren die Sache so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie bereits
schon in diesem Verfahren bei richtiger Subsumption zu der nun erlassenen
Entscheidung hätte kommen können".
Da sämtliche Tatsachen, insbesondere die positiven
Einkünfte aus der Vermietung der Jahre 1988 bis 1997 somit bereits bei
Bescheiderlassung des Einkommensteuerbescheides 2000 im Jänner 2002 dem
Finanzamt bekannt gewesen seien (auf Grund der Vorlage der Prognoserechnung im
Dezember 2001), sei ein Neuhervorkommen dieser Tatsache im Zuge des
abgeschlossenen Betriebsprüfungsverfahrens unmöglich.
Die Veranlagung der Einkommensteuer 2000 sei nach Vorlage
der Prognoserechnung am 21. Dezember 2001, in welcher deutlich
dargestellt worden sei, dass positive Einkünfte in den Jahren 1988 bis 1997
und negative Einkünfte aus der der Vermietung und Verpachtung in den Jahren
1998 und 1999 erzielt worden seien, mit einem endgültigen Bescheid am
16. Jänner 2002 erfolgt. Die Veranlagung der Einkommensteuer 2001
sei am 31. Dezember 2001, jene für das Jahr 2002 am
18. Juli 2004, jeweils mit einem endgültigen Bescheid erfolgt.
Erst die Veranlagung der Einkommensteuer 2003 sei mit einem gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheid am 1. September
2005 erfolgt.
Aufgrund der nun festgestellten tatsächlichen
Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung der in Rede stehenden
Liegenschaft in 1190 Wien seien keine Tatsachen hervorgekommen,
"die taugliche Wiederaufnahmegründe
darstellen könnten, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung für das
Jahr 2000 bereits existiert hätten, aber erst später hervorgekommen
seien.
Bereits bei der
Veranlagung 2000 im Jänner 2002 hätte bei richtiger rechtlicher
Subsumption die Finanzverwaltung den Sachverhalt in der nunmehr im Rahmen der
Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnis feststellen können"
(Zitat Ende), da im Zuge der Prognoserechnung sämtliche Tatsachen vorgelegt
worden seien und der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sei, dass
eine rechtliche richtige Subsumption bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung
des Einkommensteuerbescheides 2000 im Jänner 2002
"dem Finanzamt möglich gewesen wäre.
Sofern das Finanzamt an der richtigen rechtlichen Beurteilung noch Zweifel
gehabt hätte, wäre zumindest eine vorläufige Bescheiderlassung
nach § 200 BAO erforderlich gewesen".
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
- § 2 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
- § 3 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
- § 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
- § 8 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
PrognoserechnungLiebhabereiMietvertragBestandvertragAlleineigentumStrafanzeigeInstandhaltungenBetriebskostenEinkommensteuerrichtlinienMeldezettelMelderegisterPrivatautonomie
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0199-W/07
- Stammnummer
- 40139
- Gültig
- 31.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF