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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0199-W/07

Rechnungsdaten, die die Daten der Prognoserechnung und die Annahme einer Liebhaberei widerlegen, stellen neue Tatsachen im Sinn des § 303 BAO dar.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0199-W/07vom 31.03.2009Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der I. A., 3400 Klosterneuburg, B-C-D-Gasse 52, vertreten durch City Treuhand, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 1014 Wien, Graben 20, vom 21. August 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Amtsdirektor Elisabeth Gürschka, vom 1. Juni 2006 betreffend a) Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils für die Jahre 1998 bis 2002, b) Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils für die Jahre 1998 bis 2002 entschieden: 1) Die Berufung gegen die Bescheide, mit denen die Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils für die Jahre 1998 bis 2002 wieder aufgenommen und die Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils für die Jahre 2000 bis 2002 festgesetzt wurden, wird als unbegründet abgewiesen. Diese angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. 2) Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils für die Jahre 1998 und 1999 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Die Bw. ist die Ehegattin von Dr. Walter A. jun., Mutter der beiden Kinder Mag. B. und W. A., Alleineigentümerin des für Bestandzwecke genutzten Appartements in 1190 Wien, A-Straße 29/2/2, Beteiligte an dem Zinshaus in 1190, C. A-Gasse 19/3, dessen Einkunftsquelleneigenschaft in Tz.7 des mit 15. Mai 2006 datierten Berichts gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung bei der Bw. betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils für die Jahre 1998 bis 2004 (=PB) verneint wurde. Der Schwiegervater der Bw. - Dr. Walter A. sen. - war bis 1997 Vorsitzender des Vereins Wiener A... und kontrollierte den Vereinsdirektor (= seinen Sohn). Mit dem beim Finanzamt am 11. März 1998 eingelangten Schreiben bat die Bw. infolge der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit Ende Februar 1998 um Zuweisung einer Steuernummer. Mit dem beim Finanzamt am 19. März 1998 eingelangten Schreiben vom 16. März 1998 ersuchte die Bw. um Bekanntgabe des Kontos, um die Mehrwertsteuer aus der Vermietung der Wohnung 1190, C. A-Gasse 19/3 für das Jahr 1997 abzuführen. Mit den beiden beim Finanzamt am 14. April 1998 eingelangten Fragebögen, die die Bw. anlässlich des Beginns der selbständigen Tätigkeit sowie der Vermietungstätigkeit auszufüllen hatte, nannte die Bw. als Anschrift des in Bestand gegebenen Objekts (bloß) die Adresse 1190, C. A-Gasse 19/3; mit dem an die Veranlagungsleitstelle des Finanzamts adressierten Begleitschreiben zu den beiden Fragebögen teilte die Bw. dem Finanzamt u. a. mit, dass die Bw. und ihr Ehegatte zu gleichen Teilen Eigentümer der letztgenannten Liegenschaft seien. Mit Schreiben vom 25. August 1999 verzichtete die Bw. auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 UStG 1994. Seit dem 26. April 2000 wird die Bw. von Mag. Michael Dessulemoustier-Bovekercke in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten vertreten. Mit den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1998 bis 2001 bezeichnete die Bw. ihren Beruf/die Art der Tätigkeit, was das Jahr 1998 betrifft, als "Schneiderei, Vertrieb von Konfektionsware", was die übrigen Jahre betrifft, als "Vermietung und Verpachtung". Was die ursprünglichen Abgabenbescheide für die Jahre 1998 und 1999 betrifft, wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 1998 mit Bescheid vom 1. Oktober 1999 bzw. die Umsatzsteuer für das darauf folgende Jahr mit Bescheid vom 19. April 2001 abgabenerklärungsgemäß festgesetzt; mangels offen gelegter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den Abgabenerklärungen für die Jahre 1998 und 1999 wies sowohl der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 vom 1. Oktober 1999, als auch der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 19. April 2001 keine Einkünfte aus der letztgenannten Einkunftsart aus. Über Vorhalt des Finanzamts gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG vom 6. April 2000 teilte der steuerliche Vertreter dem Finanzamt mit Schreiben vom 18. Mai 2000 zu der von der Bw. im Jahr 1970 privat erworbenen, in den Jahren 1970 bis 1984 als Hauptwohnsitz der Bw. und ab 1985 als Bestandobjekt genutzten Eigentumswohnung in 1190 Wien, A-Straße 29/2/2, mit: | "1. | ... Bei der Wohnung handelt es sich um eine Luxusappartement-Wohnung mit bester Ausstattung und einer Größe von rund 120 m² sowie einem Gartenanteil von rund 20 m², inklusive der Mitbenützung des gemeinsamen Schwimmbades. Die Wohnung steht im Alleineigentum der Bw., ... | 2. | Der Teilwert der Wohnung im Jahr 1985 wurde mit S 3 Millionen im Schätzungsweg festgesetzt. Die Abschreibung auf die Restnutzungsdauer von 50 Jahren errechnet sich somit mit S 60.000,00 p. a. | 3. | Die laufenden Betriebskosten wurden über die Immobilienverwaltung R..., ..., abgerechnet. Sämtliche Jahresabrechnungen ab dem Zeitraum 1985 liegen mir im Original vor und wurden mit dem Eigentumsanteil der Bw. an der gesamten Liegenschaft in Höhe von 7,59 % angesetzt. | 4. | An Gebäudereparaturen wurden im Jahr 1986 S 83.442,- im Jahr 1987 S 81.538,99 für Fassadenreparaturen ausgegeben. Diese Kosten wurden jeweils auf einem Zeitraum von zehn Jahren verteilt. | 5. | Die Zinsen des zum Kaufzeitpunkt aufgenommenen Darlehens wurden aufgrund der Abrechnungen der Raiffeisen Bausparkasse,..., für Zeiträume nach 1985 angesetzt. ... An Versicherungskosten wurde die Haushaltsversicherung für die gegenständliche Wohnung aufgrund der vorliegenden Versicherungsverträge mit der Allianz Elementar,... abgesetzt. Die laufenden Aufwendungen wurden für das Jahr 1985 mit einem Pauschalbetrag von S 20.000 angesetzt. Mit diesen sollen insbesondere regelmäßige Fahrtkosten, diverse kleinere Reparaturen und Ersatzteile, sowie laufende Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung abgegolten werden. Die Fortschreibung der laufenden Aufwendungen für die Jahre 1986 bis 1996 erfolgte unter der Annahme einer jährlichen Steigerung um 1,5 %, welche sich bereits aus der allgemeinen Preissteigerung ergibt. Für die Jahre 1997 bis 1999 wurden die Aufwendungen aufgrund der tatsächlich vorliegenden Belege angesetzt, ... Für den Zeitraum 2000 bis 2004 wurde eine Planung der Einnahmen und Ausgaben durchgeführt. Die Betriebskosten für das Jahr 2000 wurden aufgrund der Vorausschau der Immobilienverwaltung R... angesetzt. Für den Zeitraum 2001 bis 2004 wurde von einer jährlichen Steigerung von 3 % ausgegangen. Die Versicherungsaufwendungen für den Zeitraum 2000 bis 2004 wurden aufgrund der Zahlen für 1999 und einer jährlichen Steigerung um 1,5 % festgesetzt. Die laufenden Aufwendungen wurden pauschal mit jährlich S 35.000 angenommen. Die Mieteinnahmen wurden aufgrund der lückenlos vorhandenen Mietverträge, welche diesem Schreiben in Kopie beigelegt sind, angesetzt und können wie folgt zusammengefasst werden: | | Von | bis | Mieter | Mtl. Miete in S | | 01.05.85 | 30.04.88 | Botschaft Republik Q | 14.000,00 | | 01.05.88 | 31.12.89 | Botschaft Republik Q | 16.800,00 | | 01.01.90 | 30.06.91 | Botschaft Republik Q | 17.500,00 | | 01.07.91 | 30.06.92 | Botschaft Republik Q | 18.410,00 | | 01.07.92 | 30.06.92 | Botschaft Republik Q | 19.370,00 | | 01.07.96 | 31.01.98 | Botschaft Republik Q | 21.338,40 | | 01.03.99 | 30.07.99 | Frau P. & Herr L. | 20.000,00 | | 24.09.99 | 23.09.02 | Botschaft der Republik A | 25.000,00 Der gegenständliche Mietvertrag mit der Botschaft der Republik A läuft am 23. September 2002 aus. Mit einer Verlängerung des Mietvertrages ist nicht zu rechnen, da in derzeit noch nicht absehbarer Zeit jedoch spätestens im Jahr 2005 wieder mit der Eigennutzung der Immobilie zu rechnen ist. Die zukünftigen Mieteinnahmen wurden daher aufgrund dieses Mietvertrages angesetzt. Für das Jahr 2003 und 2004 wurden die Mieteinnahmen daher vorläufig mit S Null angesetzt. Der Mietvertrag mit der Republik Q beinhaltet auch eine 10%-ige Umsatzsteuer. Die für die Mieteinnahmen 1999 in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von insgesamt S 8.000 wird im Zuge der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für 1999 nachgemeldet. Die laufenden Umsatzsteuern aus der Vermietungstätigkeit werden mit quartalsmäßigen Umsatzsteuervoranmeldungen gemeldet und in Zukunft regelmäßig abgeführt. Aufgrund der Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für den Zeitraum 1985 bis 2004 ist ersichtlich, dass kein Gesamtüberschuss erzielt werden kann. Die einzelnen Jahresergebnisse seit 1993 sind mit Ausnahme des Jahres 1996 jeweils weit unter S 100.000. Es handelt sich daher meines Erachtens um eine typisches Liebhaberei, sodass weder die anfänglichen Verluste, noch die Gewinne aus dieser Vermietungstätigkeit zu berücksichtigen sind." In der Anlage zu dieser Vorhaltsbeantwortung wurde dem Finanzamt die nachfolgende Übersicht über die Mieteinnahmen/ Werbungskosten in den Jahren 1985 bis 2004 übermittelt: | | 1985 | 1986 | 1987 | 1988 | 1989 | Mieteinnahmen | 112.000,00 | 168.000,00 | 168.000,00 | 190.400,00 | 201.600,00 | Abschreibung | -60.000,00 | -60.000,00 | -60.000,00 | -60.000,00 | -60.000,00 | Betriebskosten | -71.406,72 | -75.687,48 | -65.213,28 | -54.830,16 | -55.012,32 | Zinsen | -23.784,60 | -21.484,97 | -19.044,23 | -16.453,72 | -13.704,24 | Reparaturen | 0,00 | -8.344,20 | -16.498,10 | -16.498,10 | -16.498,10 | Lfd. Aufwendungen | -20.000,00 | -20.500,00 | -21.012,50 | -21.537,81 | -22.076,26 | Versicherungen | -2.286,20 | -2.339,90 | -2.358,50 | 2.414,30 | -2.649,70 | Ausgaben | -177.477,52 | -188.356,55 | -184.126,61 | -166.905,49 | -169.940,62 | Jahreserfolg | -65.477,52 | -20.356,55 | -16.126,61 | 23.494,51 | 31.659,38 | | 1990 | 1991 | 1992 | 1993 | 1994 | Mieteinnahmen | 210.000,00 | 215.460,00 | 226.680,00 | 232.440,00 | 232.440,00 | Abschreibung | -60.000,00 | -60.000,00 | -60.000,00 | -60.000,00 | -60.000,00 | Betriebskosten | -58.837,68 | -79.603,92 | -70.951,32 | -69.494,04 | -69.494,04 | Zinsen | -10.477,34 | -7.345,18 | -4.401,48 | -1.967,76 | 0,00 | Reparaturen | -16.498,10 | -16.498,10 | -16.498,10 | -16.498,10 | -16.498,10 | Lfd. Aufwendungen | -22.628,16 | -23.193,87 | -23.773,72 | -24.368,06 | -24.977,26 | Versicherungen | -2.914,67 | -3.206,14 | -4.024,70 | -4.126,80 | -4.250,60 | Ausgaben | -171.355,95 | -189.847,21 | -179.649,32 | -176.454,76 | -175.220,00 | Jahreserfolg | 38.644,05 | 25.612,79 | 47.030,68 | 55.985,24 | 57.220,00 | | 1995 | 1996 | 1997 | 1998 | 1999 | Mieteinnahmen | 232.440,00 | 244.250,40 | 256.060,80 | 21.338,40 | 180.000,00 | Abschreibung | -60.000,00 | -60.000,00 | -60.000,00 | -60.000,00 | -60.000,00 | Betriebskosten | -69.494,04 | 37.941,90 | -81.530,89 | -88.149,60 | -88.497,65 | Zinsen | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | Reparaturen | -16.498,10 | -8.153,90 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | Lfd. Aufwendungen | -25.601,69 | -26.241,73 | -38.893,00 | -41.712,76 | -120.911,50 | Versicherungen | -4.378,12 | -4.509,47 | -4.644,75 | -4.713,90 | -4.762,50 | Ausgaben | -175.971,95 | -136.847,00 | -185.068,64 | -194.576,26 | -274.171,65 | Jahreserfolg | 56.468,05 | 107.403,40 | 70.992,16 | -173.237,86 | -94.171,65 | | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | Mieteinnahmen | 300.000,00 | 300.000,00 | 225.000,00 | 0,00 | 0,00 | Abschreibung | -60.000,00 | -60.000,00 | -60.000,00 | -60.000,00 | -60.000,00 | Betriebskosten | -92.901,60 | -95.688,65 | -98.559,31 | -101.516,09 | -104.561,57 | Zinsen | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | Reparaturen | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | Lfd. Aufwendungen | -35.000,00 | -35.000,00 | -35.000,00 | -35.000,00 | -35.000,00 | Versicherungen | -4.833,94 | -4.906,45 | -4.980,04 | -5.054,74 | -5.130,57 | Ausgaben | -192.735,54 | -195.595,09 | -198.539,35 | -201.570,83 | -204.692,13 | Jahreserfolg | 107.264,46 | 104.404,91 | 26.460,65 | -201.570,83 | -204.692,13 | | Summe | Mieteinnahmen | 3.716.109,60 | Abschreibung | -1.200.000,00 | Betriebskosten | -1.529.372,25 | Zinsen | -118.663,52 | Reparaturen | -164.981,00 | Lfd. Aufwendungen | -652.428,32 | Versicherungen | -73.657,38 | Ausgaben | -3.739.102,48 | Jahreserfolg | -22.992,88 Die obige Übersicht legte der steuerliche Vertreter auch dem an das Finanzamt adressierten Antwortschreiben vom 21. Dezember 2001 zum Vorhalt vom 22. November 2001 zu den beim Finanzamt am 25. Oktober 2001 eingelangten Abgabenerklärungen für das Jahr 2000 bei [Anmerkung: Mit letztgenannten Vorhalt ersuchte das Finanzamt die Bw. betreffend Vermietung und Verpachtung um Beibringung einer Überschussrechnung für das Jahr 2000]. Mit den beim Finanzamt am 25. Oktober 2001 eingelangten Abgabenerklärungen für das Jahr 2000 wurde dem Finanzamt die Beilage zur Umsatzsteuererklärung, derzufolge ein zehnprozentiger Umsatzsteuersatz auf die Einnahmen/Umsätze aus der Eigentumswohnung in Anwendung gebracht worden sei, übermittelt. Mit der Vorhaltsbeantwortung vom 21. Dezember 2001 verwies der steuerliche Vertreter u.a. darauf, dass seit dem Jahr 1985 eine regelmäßige Vermietung der Eigentumswohnung erfolgt sei, teilte mit, die Bw. habe die Wohnung im Wirtschaftsjahr 2000 an die Botschaft der Republik A vermietet, die den Mietvertrag mit Ende August 2001 vorzeitig gekündigt habe, sodass das Objekt derzeit leer stehe, prognostizierte, dass eine Vermietung in naher Zeit nicht zu erwarten sei, mit der Begründung, dass insbesondere die hochpreisigen Wohnungslagen im 19. Wiener Gemeindebezirk derzeit nur schwer zu vermieten seien, und verneinte, dass eine Eigennutzung derzeit vorgesehen sei. Unter Bezugnahme auf die dem Schreiben beigelegte Prognoserechnung vertrat der steuerliche Vertreter die Meinung: Unter Berücksichtigung eines zwanzigjährigen Beobachtungszeitraums würden sich positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht ergeben, womit kein Gesamtüberschuss erzielt werden könne. Aufgrund der Tatsache, dass insbesondere in den vergangenen Jahren Verluste aus der Bewirtschaftung des vermieteten Objekts entstanden seien und auch für das Jahr 2002 mit keinen positiven Einkünften aus der Vermietung gerechnet werden könne, sei gemäß § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung, BGBl. 1993/33 eine Liebhaberei anzunehmen. Der Mietvertrag mit der Botschaft der Republik A sei unter Berücksichtigung von 10 % Umsatzsteuer abgeschlossen worden. In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 sei die sich aus den Mieteinnahmen ergebende Umsatzsteuer in Höhe von S 30.000 versehentlich unter der Position 029 eingetragen worden. "Die korrekte Eintragung sollte jedoch unter der Position 056 erfolgen, da es sich hierbei ausschließlich um eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung (Vermerk im Mietvertrag) handelt". Mit Bescheid vom 16. Jänner 2002 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer jeweils für das Jahr 2000 fest. Mit den beim Finanzamt am 7. Oktober 2002 eingelangten Abgabenerklärungen für das Jahr 2001 samt Beilagen wurden Einnahmen aus dem in Rede stehenden Appartement von S 200.000 als Umsätze, auf die der zehnprozentige Umsatzsteuersatz in Anwendung zu bringen sei, gewertet. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2002 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils für das Jahr 2001 fest. Mit den beim Finanzamt am 15. Juni 2004 eingelangten Abgabenerklärungen für das Jahr 2002 wurden keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung offen gelegt, der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) wurde mit € 0,00 beziffert. Mit Bescheiden vom 18. Juni 2004 setzte das Finanzamt sowohl die Einkommensteuer, als auch die Umsatzsteuer jeweils für das Jahr 2002 abgabenerklärungsgemäß fest. Mit den beim Finanzamt am 4. April 2005 eingelangten Abgabenerklärungen für das Jahr 2003 legte der steuerliche Vertreter keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung offen. In weiterer Folge fand bei der Bw. eine Außenprüfung statt, deren Gegenstand die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer jeweils für die Jahre 1998 bis 2004 war. Der besseren Verständlichkeit halber werden die nachfolgenden Sachverhaltselemente aus der Tz 2 des mit 15. Mai 2006 datierten Berichts gemäß § 150 BAO (=PB) zum Verlauf des Verfahrens zitiert: " Tz 2.1. Unterbrechung der Prüfung vom 12. Jänner 2006 bis 17. März 2006 Bereits am 24. Oktober 2005 erfolgte die Anmeldung zur Betriebsprüfung in der zuständigen Steuerberatungs-Kanzlei. Nach mehrmaliger telefonischer Aufforderung zur Vereinbarung eines Termins für den Prüfungsbeginn wurde der 10. Jänner 2006 vereinbart. ... Tz 2.2. Verzögerung der Prüfungshandlungen und des Zustandekommens einer Schlussbesprechung ... Von seiten des Steuerberaters wurde der vereinbarte Schlussbesprechungstermin am 6. April 2006 sowie am 27. April 2006 abgesagt. Der Steuerberater wurde am 4. Mai 2006 schriftlich vorgeladen, ist aber ohne Abgpfl. erschienen. Die Unterfertigung der Niederschrift erfolgte am 4. Mai 2006. Tz 3 Ausdehnung des Prüfungszeitraumes Am 24. Oktober 2005 wurde der Prüfungsauftrag für die Außenprüfung gem. § 147 BAO bei der Bw. auf die Zeiträume 2001 bis 2003 ausgestellt. Im Zuge der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle vorliegt. Die Prüfung wurde auf die Jahre 1998 bis 2004 ausgedehnt. Die Jahre 1985 bis 1997 sind verjährt, bereits nach dem dritten Jahr nach Beginn der Vermietung (1987) tritt bei Ansatz der korrekten Absetzung für Abnutzung ein Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ein. Die Einkünfte aus der Vermietung des Objekts in 1190, A-Straße 29/2/2 blieben von 1987 bis 1997 unversteuert. Es kam die 7jährige Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben gemäß § 207 BAO zur Anwendung, durch getätigte Amtshandlungen (Veranlagungsbescheid, Vorhalt) verlängert sich diese um ein weiteres Jahr. Der Prüfungszeitraum wurde daher bis zum Veranlagungsjahr 1998 ausgedehnt. Tz 4 Prüfung des Jahres 1998 Für die Überschussrechnung 1998 (Einkünfte aus selbst. Tätigkeit) lagen keine Belege vor. Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wurden daher erklärungsgemäß veranlagt." Mit jener Überschussrechnung, die der steuerliche Vertreter der Außenprüferin am 16. März 2006 vorgelegt hatte, wurden die Einkünfte aus dem in Rede stehenden Appartement für die Jahre 1998 bis 2005 in folgender Form dargestellt: | | 2005 | 2004 | 2003 | 2002 | | F. | Botschaft E. | Zeitraum | ab 1.10.2005 | bis 31.10 04 | Ganzes Jahr | Ab 1.02.2002 | Miete p.a. lt. Vertrag | 1.750,00 | 2.100,00 | 2.100,00 | Mieter | | | | Zeitraum | | | | Miete p.a. lt. Vertrag | | | | Dauer der Vermietung | 3 | 10 | 12 | 11 | Mieteinnahmen p.a. | 5.250,00 | 21.000,00 | 25.200,00 | 23.100,00 | Betriebskosten | BK Vorschreibung | 3.752,76 | 4.086,72 | 4.086,72 | 3.601,08 | BK Heizung | 2.345,16 | 1.905,60 | 1.905,60 | 2.300,88 | Warmwasser | 504,24 | 409,68 | 409,68 | 494,76 | BK Garage | 47,04 | 47,04 | 47,04 | 47,04 | BK Nachzahlungen | | | | Summe | -6.649,20 | -6.449,04 | -6.449,04 | 6.443,76 | Reparaturen Gemeinschaft | Ausgaben des Rep.Fonds | | 43.412,57 | 6.948,32 | 39.115,20 | Rep. Schwimmbad | | | | 53.136,03 | Anteil Bw. | 7,590% | 7,590% | 7,590% | 7,590% | Summe | | -3.295,01 | -527,38 | - 7.001,87 | Sonstige Kosten Wohnung | Laufende Instandhalt. | | | | 3.174,67 | Vergebührungen | | | | 510,00 | Stromkosten | | | | 68,02 | Abschreibung lt. Kalk. | 1.500,00 | 1.500,00 | 1.500,00 | 1.500,00 | Versicherung | | 329,14 | 324,68 | 324,68 | Summe | -1.500,00 | -1.829,14 | -1.824,68 | -5.577,37 | Gesamtkosten | -8.149,20 | -11.573,19 | -8.801,10 | -19.023,00 | Überschuss p.a. | -2.899,20 | 9.426,81 | 16.398,90 | 4.077,00 | | 2001 | 2000 | 1999 | 1998 | | Botschaft A | Botschaft S.A . | Zeitraum | bis 31.08 01 | Ganzes Jahr | Seit 1.10.99 | Bis 31.1.98 | Miete p.a. lt. Vertrag | 1.816,82 | 1.816,82 | 1.816,82 | 1.550,72 | Mieter | | | P. & L. | | Zeitraum | | | 1.3.-31.7.99 | | Miete p.a. lt. Vertrag | | | 1.453,46 | | Dauer der Vermietung | 8 | 12 | 8 | 1 | Mieteinnahmen p.a. | 14.534,57 | 21.801,85 | 12.717,75 | 1.550,72 | Betriebskosten | BK Vorschreibung | 3.601,15 | 3.203,62 | 3.567,66 | 3.567,66 | BK Heizung | 2.300,87 | 1.661,74 | 2.109,14 | 2.109,14 | Warmwasser | 494,74 | 357,31 | 453,51 | 453,51 | BK Garage | 47,09 | 41,75 | 41,75 | 41,75 | BK Nachzahlungen | 384,70 | 136,26 | | | Summe | -6.828,55 | -5.400,68 | -6.172,07 | -6.172,07 | Reparaturen Gemeinschaft | Ausgaben des Rep.Fonds | 19.587,68 | 19.757,46 | | | Rep. Schwimmbad | | | | | Anteil Bw. | 7,590% | 7,590% | | | Summe | -1.486,70 | -1.499,59 | | | Sonstige Kosten Wohnung | Laufende Instandhalt. | 203,48 | | 8.122,24 | | Vergebührungen | | | 719,46 | | Stromkosten | 1.260,71 | | | | Abschreibung lt. Kalk. | 1.500,00 | 1.500,00 | 1.500,00 | 1.500,00 | Versicherung | | | | | Summe | -2.964,20 | -1.500,00 | -10.341,70 | -1.500,00 | Gesamtkosten | -11.279,45 | -8.400,27 | -16.513,77 | -7.672,07 | Überschuss p.a. | 3.255,11 | 13.401,58 | -3.796,02 | -6.121,35 Im Gefolge der Außenprüfung stellte die Außenprüferin unter Tz 1 PB im Wesentlichen fest: Die Bw. und deren Steuerberater habe insofern gegen die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO und gegen die Anzeigepflicht gemäß § 120 BAO verstoßen, als die Tatsache, dass bestehende Mietverträge ordnungsgemäß vergebührt worden seien, keine Anzeige abgabenrechtlicher Umstände darstelle. Die Vermietung und die daraus erzielbaren Mieteinkünfte müssten vielmehr dem zuständigen Finanzamt für Einkommensteuer angezeigt werden, das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern sei für die abgabenrechtliche Beurteilung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht zuständig. Einkünfte aus der Vermietung sowohl aus dem im Alleineigentum der Bw. stehenden Appartement, als auch aus der Liegenschaft in 1190, C. A-Gasse 19/3 seien nie gemeldet bzw. erklärt worden. Das im Alleineigentum der Bw. befindliche Mietobjekt in Wien werde seit 1985, das andere Mietobjekt seit 1997 vermietet. Erst im Zuge einer anonymen Strafanzeige im Jahr 2000 habe die Finanzbehörde Kenntnis von der Vermietung des der Bw. allein gehörigen Objekts erlangt. Im Zuge eines Vorhalts gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG an die Bw. habe der steuerliche Vertreter in einem Schreiben an die Finanzbehörde bekannt gegeben, dass es sich "seines Erachtens um eine typische Liebhaberei" handle, die zu diesem Zeitpunkt vorgelegte Prognoserechnung werde von der Außenprüferin in Tz. 6. 1 (steuerliche Feststellungen) und Tz. 10 (Feststellungen Wiederaufnahme) gewürdigt. Seit diesem Zeitpunkt sei die Bw. vom Steuerberater Mag. Dessulemoustier steuerlich vertreten. In genannter Beantwortung des Vorhalts werde jedoch nicht erklärt, dass noch ein weiteres Objekt (eine Villa in 1190, C. A-Gasse 19/3) von der Bw. vermietet werde. Dies stelle eine Verletzung oben genannter Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 BAO) und Anzeigepflicht gem. § 120 dar. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien weder einkommensteuerlich erklärt, noch der Umsatzsteuer unterzogen worden. Im Zuge der Außenprüfung seien die Steuererklärungen 2004 persönlich übergeben worden; selbst zu diesem Zeitpunkt, dem 16. März 2006, seien Einnahmen aus Vermietung nicht erklärt worden. Unter Tz 6.1. PB brachte die Außenprüferin zur Vermietung des in Rede stehenden Appartements für die Jahre 1998 bis 2004 im Wesentlichen vor: Die bisher nicht erklärten Einkünfte aus dieser Vermietung seien infolge Vorliegens einer steuerlich beachtliche Einkunftsquelle im Sinn des § 2 Abs. 2 EStG der Besteuerung zu unterziehen. Mit der nachfolgenden Tabelle wurden die aufgrund vorgelegter Unterlagen erstellten Besteuerungsgrundlagen in folgender Form dargestellt: | | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | | | € | € | € | € | € | € | € | | Zugeflossene Mieteinnahmen | 1.550,72 | 13.262,81 | 23.982,04 | 15.988,03 | 23.100,00 | 25.200,00 | 21.000,00 | | BK-Vorschreibung | 0,00 | 891,92 | 3.203,62 | 3.601,15 | 3.601,08 | 4.086,72 | 4.086,72 | | BK-Heizung | 0,00 | 527,28 | 1.661,74 | 2.300,87 | 2.300,88 | 1.905,60 | 1.905,60 | | Warmwasser | 0,00 | 113,38 | 357,31 | 494,74 | 494,76 | 409,68 | 409,68 | | BK-Garage | 0,00 | 10,44 | 41,75 | 47,09 | 47,04 | 47,04 | 47,04 | | BK-Nachzahlungen | 0,00 | 0,00 | 136,26 | 0,00 | 384,70 | | | 33.114,09 | | | | | | | | | Kontrolls. | Ausgaben des Reparaturfonds, Anteil A., 7,59% | 1.499,59 | 1.486,70 | 7.001,87 | 527,38 | 3.295,01 | | laufende Instandhaltungen | | 3.500,31 | | 203,48 | 68,02 | | | 3.771,81 | Vergebührung | | 359,00 | | | | | | Kontrolls. | Abschreibung | | 1.500,00 | 1.500,00 | 1.500,00 | 1.500,00 | 1.500,00 | 1.500,00 | | Versicherung | | | | | 324,68 | 324,68 | 329,14 | 978,50 | | | | | | | | | Kontrolls. | Überschüsse | 1.550,72 | 6.360,48 | 15.581,77 | 6.354,00 | 7.376,97 | 16.398,90 | 9.426,81 | 63.049,65 Im Anschluss an die obige Übersicht fügte die Außenprüferin den einzelnen Positionen ergänzend hinzu: Die Betriebskosten für das Jahr 1998 seien nicht zum Ansatz gekommen, da zum überwiegenden Teil Privatnutzung (ab Februar 1998) vorliege, womit die Aufwendungen nicht als betrieblich veranlasst abzugsfähig seien. Von den laufenden Instandhaltungen im Jahr 1999 seien aufgrund vorliegender Belege € 3.500,31 zum Ansatz gebracht worden, die restlichen Aufwendungen von € 4.621,93 seien als privat veranlasste Ausgaben gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähig. Da die Vergebührung des Mietvertrages im Jahr 1998 laut Mietvertrag die Mieter und die Vermieter je zur Hälfte tragen würden, habe die Außenprüferin die halbe Gebühr zum Ansatz gebracht. Im Jahr 1999 werde bis 1. März ebenfalls Privatnutzung unterstellt, von 1. März bis 31. Juli 1999 würden die Mieter laut Mietvertrag die Betriebskosten selbst tragen. In den Jahren 1999 bis 2001 habe die Außenprüferin die tatsächlich zugeflossenen Mieteinnahmen, d. h. brutto, angesetzt; in der vorgelegten Überschussrechnung seien diese Mieteinnahmen lediglich netto, die Aufwendungen jedoch inkl. Mehrwertsteuer angesetzt worden. Die Betriebskosten - Nachzahlungen in Höhe von € 384,70 seien im Jahr 2002 anstatt im Jahr 2001 berücksichtigt worden, weil der Zahlungsfluss 2002 stattgefunden habe. Da die Stromaufwendungen laut Mietverträgen ausschließlich die Mieter selbst tragen, habe die Außenprüferin die in der Überschussrechnung berücksichtigten Stromkosten in den Jahren 2001 und 2002 nicht anerkannt. Wider die Anerkennung der in der Überschussrechnung berücksichtigten Kosten an Vergebührung eines Mietvertrages von € 510 im Jahr 2002 brachte die Außenprüferin vor: Diese Kosten würden laut Mietvertrag die Mieter tragen. Selbst ein Einzahlungsbeleg der Bw. stelle keinen Nachweis dar, da die Mieter der Vermieterin den Betrag bar überreicht haben könnten. Die Meldung des Mietvertrages an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern obliege dem Vermieter. Die in der Überschussrechnung geltend gemachten Aufwendungen für laufende Instandhaltungen im Jahr 2002 hätten belegmäßig nicht nachgewiesen werden können. Unter Tz. 6.2 PB wurden die nach den allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes zu versteuernden Umsätze aus der Vermietung in folgender Form dargestellt: | | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | | S | S | S | S | € | € | € | Steuerbare Ums. lt. Erkl. | | | 0,00 | 0,00 | | | | UST-Schuld kraft Rechnungslegung, lt. Erkl. | | | 30.000,00 | 20.000,00 | | | | Steuerbare Ums. lt. Außenprüferin | 19.398,52 | 165.909,31 | 300.000,00 | 200.000,- | 21.000,00 | 22.909,09 | 19.090,91 | Davon 10% USt. | 1.939,85 | 16.590,93 | 30.000,00 | 20.000,00 | 2.100,00 | 2.290,91 | 1.909,09 | Vorsteuern lt. Erkl. | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | Vorsteuern lt. Außenprüferin: | | | | | | | | BK-Vorschreibung (10 %) | 0,00 | 1.115,74 | 4.007,52 | 4.504,81 | 327,37 | 371,52 | 371,52 | BK-Heizung (20 %) | 0,00 | 1.209,26 | 3.811,01 | 5.276,78 | 383,48 | 317,60 | 317,60 | Warmwasser (10 %) | 0,00 | 141,83 | 446,97 | 618,89 | 44,98 | 37,24 | 37,24 | BK Garage (20 %) | 0,00 | 23,94 | 95,75 | 108,00 | 7,84 | 7,84 | 7,84 | BK-Nachzahlungen | 0,00 | 0,00 | 244,56 | 0,00 | 50,18 | 0,00 | 0,00 | Vorst. aus Reparaturen | 0,00 | 0,00 | 1.875,89 | 1.859,77 | 636,53 | 47,94 | 299,55 | Vorst. aus lfd. Instandh. | 0,00 | 8.027,55 | 0,00 | 466,66 | 11,34 | 0,00 | 0,00 | Summe Vorsteuern lt. Außenprüferin | 0,00 | 10.518,32 | 10.481,71 | 12.834,89 | 1.461,72 | 782,15 | 1.033,75 Unter Tz 10 PB ("Vorgelegte Prognoserechnung") hielt die Außenprüferin u. a. fest: Im Zuge der Außenprüfung sei am 16. März 2006 erstmals eine vom Steuerberater erstellte Überschussrechnung dieser Mieteinkünfte vorgelegt worden, die sich wesentlich von der ursprünglich vorgelegten Prognoserechnung unterscheide. Tz 10.1 PB ("Absetzung für Abnutzung") zufolge komme in der im Jahr 2000 vorgelegten Prognoserechnung ein jährlicher Abschreibungsbetrag von S 60.000 zum Ansatz (Basis: S 3.000.000; Abschreibungsdauer 50 Jahre). In der am 16. März 2006 im Zuge der Außenprüfung abverlangten Überschussrechnung komme ein jährlicher Abschreibungsbetrag von € 1.550 zum Ansatz, der sich aufgrund einer Bemessungsgrundlage von S 1.376.000 berechne (diese wiederum errechne sich aus einem aufgenommenen Darlehen, bei einer Annahme von 60% Fremdfinanzierung, um den ursprünglichen Kaufpreis zu ermitteln, abzüglich 20 % Grundanteil). 1,5% Abschreibungssatz würden zur Anwendung kommen. Im Anschluss daran stellte die Außenprüferin fest: "Wäre in der im Jahr 2000 vorgelegten Prognoserechnung bereits dieser - nach Überprüfung der Bp korrekte - Abschreibungsbetrag zur Anwendung gekommen, hätte sich der in der Prognoserechnung ermittelte Gesamtverlust von -S 22.992,88 um S 787.191 erhöht, d.h. vorbehaltlich der übrigen von der Betriebsprüfung getätigten Feststellungen und Änderungen wäre ein Gesamtüberschuss von S 764.198,12 zur abgabenrechtliche Beurteilung vorgelegen. In diesem Fall hätte die Abgabenbehörde ein gänzlich anderes Gesamtbild dieser Vermietungseinkünfte, die "Kenntnis dieser Umstände allein hätte einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt" (§ 303 Abs. 4 BAO)." Tz 10.2 PB ("Laufende Instandhaltungen") zufolge seien in der im Jahr 2000 vorgelegten Prognoserechnung insgesamt laufende Instandhaltungen von S 337.624,26, das seien € 24.536,11 im Prüfungszeitraum von 1998 bis 2004 zum Ansatz gekommen. Im Zuge der Außenprüfung seien - aufgrund der vorgelegenen Belege - insgesamt von 1998 bis 2004 € 3.771,81 (siehe Tz. 6.1.) zum Ansatz gekommen, das sei ein Bruchteil der in der Prognoserechnung angesetzten Aufwendungen. Tz 10.3 PB ("Versicherungen") zufolge seien in der im Jahr 2000 vorgelegten Prognoserechnung Versicherungsaufwendungen von S 34.382,14 das sind € 2.498,64 im Prüfungszeitraum von 1998 bis 2004 zum Ansatz gekommen. Im Zuge der Betriebsprüfungen seien - aufgrund der vorliegenden Belege - insgesamt € 978,50 (siehe Tz. 6.1.) von 1998 bis 2004 zum Ansatz gekommen. Tz 10.4 PB ("Betriebskosten") zufolge seien in der im Jahr 2000 vorgelegten Prognoserechnung Aufwendungen an den der Hausverwaltung zu zahlenden Betriebskosten von S 669.874,47, das seien € 48.681,67 im Prüfungszeitraum von 1998 bis 2004 zum Ansatz gekommen. Aufgrund der vorgelegenen Belege seien im Zuge der Betriebsprüfung € 33.114,09 (siehe Tz.6.1.) insgesamt von 1998 bis 2004 zum Ansatz gekommen. Tz. 10.5 PB ("Jahreserfolg") zufolge betrage die Summe der einzelnen Jahreserfolge für den Prüfungszeitraum von 1998 bis 2004 in der im Jahr 2000 vorgelegten Prognoserechnung -S 435.542,45, d.h. ein Gesamtverlust von € 31.652,10. In der von der Außenprüfung ermittelten Überschussrechnung betrage der Gesamtgewinn für diesen Zeitraum € 63.049,65, die Differenz des sich aus der Prognoserechnung für diesen Zeitraum ergebenden Jahreserfolges und des Jahreserfolges lt. Betriebsprüfung betrage € 94.701,75. Unter Tz 10.6 PB ("Neue Tatsachen und Beweismittel § 303 Abs. 4 BAO") hielt die Außenprüferin fest: "Die angeführten Feststellungen lt. Tz. 10.1. bis 10.5. lt. Bp stellen keine geringfügigen Differenzen, die aufgrund der "Prognose" für zukünftige Veranlagungszeiträume entstehen, dar. Im Jahr 2000 hätten die Einnahmen und Aufwendungen für die Jahre 1998, 1999 und 2000, vom Steuerberater in der der Finanzbehörde übermittelten Prognoserechnung bereits aufgrund der tatsächlich vorgelegenen Belege angesetzt werden müssen. Die angesetzten Beträge stellen wiederum eine Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nach § 119 BAO dar. Die Abweichungen der in der Prognoserechnung angesetzten Beträge und der tatsächlich anzusetzenden Aufwendungen sind dem Grunde und der Höhe nach wesentlich. Die im Jahr 2000 vorgelegte Prognoserechnung ließ der Finanzbehörde eine korrekte abgabenrechtliche Beurteilung und Würdigung dieser vorliegenden Einkunftsquelle nicht möglich erscheinen." Aufgrund der getätigten Feststellungen der Außenprüfung sei die Wiederaufnahme der Abgabenbescheide für den gesamten Prüfungszeitraum begründet und erforderlich. Unter Tz 11 PB stellte die Außenprüferin aufgrund des abgabenbehördlichen Erhebungsergebnisses fest: Seit 10. Februar 1998 habe die Tochter der Bw. einen Nebenwohnsitz an der Adresse 1190 Wien, A-Straße 29/2/2,gemeldet gehabt. Da eine Fremdvermietung bis 31. Jänner 1998 vorgelegen sei, sei es von 10. Februar 1998 bis zur weiteren Vermietung (März 1999) unzulässig, die Aufwendungen an dieser Wohnung steuerlich wie bei einer Leerstehung anzusetzen. Dass eine Privatnutzung von 10. Februar 1998 bis 1. März 1999 vorliege, werde unterstellt. Diese Tatsache, welche der Finanzbehörde nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und vor Beginn der Außenprüfung nicht bekannt gewesen sei, stelle einen Wiederaufnahmegrund nach § 303 Abs. 4 BAO dar. Aufgrund der Feststellungen im Prüfungsbericht erließ das Finanzamt Bescheide, mit denen die Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 1998 bis 2002 wieder aufgenommen und einerseits die Einkommensteuer, andererseits die Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 1998 bis 2002 neu festgesetzt wurden. Mit der Berufung gegen die oben genannten Bescheide beantragte der steuerliche Vertreter, einerseits die Aufhebung der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide wegen Fehlens einer neuen Tatsache im Sinn des § 303 Abs. 4 BAO (Zitat: "Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der gegenständlichen Bescheide sind sämtliche Tatsachen für eine rechtlich richtige Subsumption der Tätigkeit aus Vermietung und Verpachtung der in Rede stehenden Liegenschaft dem Finanzamt bereits seit Dezember 2001 bekannt gewesen."), andererseits die Berücksichtigung der im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegten Betriebskosten der Jahre 1998 und 1999 für die im Alleineigentum der Bw. stehende Liegenschaft bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung samt der darin enthaltenen Vorsteuer. Als Begründung für das Ersuchen, die im Rahmen der Betriebsprüfung geltend gemachten Betriebskosten von € 6.172,07 jeweils für das Jahr 1998 und 1999 zur Gänze anzuerkennen und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der in Rede stehenden Liegenschaft mit - € 6.121,35 für das Jahr 1998 bzw. mit - € 3.796,02 für das Jahr 1999 festzusetzen sowie die darin enthaltene Vorsteuer von € 832,30 für das Jahr bei der Festsetzung der Umsatzsteuer zu berücksichtigen, brachte der steuerliche Vertreter, was die Privatnutzung für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 1. März 1999 betrifft, unter Bezugnahme auf die der Berufung beigelegten Kopien von Meldezetteln vor: Die in Rede stehende Tochter habe ihren Hauptwohnsitz in 3400 Klosterneuburg, B C D-Gasse 52 mit 10. Februar 1998 gemeldet. Dieser Hauptwohnsitz habe bis zum 15. März 2002 bestanden, zu welchem Zeitpunkt sich die Tochter am Wohnsitz ---- Wien, B-Gasse 6-8 umgemeldet habe. Die Wohnung in 1190 Wien, A-Straße 29/2/2, sei von B. im Zeitraum 1. Jänner 1998 bis März 1999 zu keinem Zeitpunkt privat als Wohnstätte genutzt worden und sei zu diesem Zeitpunkt zur Gänze leer gestanden, weil eine Vermietung aufgrund der Ausstattung und vor allem aufgrund des Alters der Wohnung zu diesem Zeitpunkt nicht herbeigeführt werden habe können. Dies sei auch dadurch evident, dass im Frühjahr 1999 entsprechende Instandhaltungsarbeiten durchzuführen gewesen seien, um die Wohnung auf einen aktuellen Standard zu bringen, sodass eine Vermietung in weiterer Folge ab April 1999 möglich gewesen sei. Als Beweis für den ausschließlichen Wohnsitz der Tochter an der oben angeführten Adresse in Klosterneuburg thematisierte der steuerliche Vertreter die Möglichkeit der Vorladung von Zeugen. Als Nachweis wider die Annahme, dass B. in der in Rede stehenden Wohnung in 1190 Wien vom 1. Jänner 1998 bis 1. März 1999 wohnhaft gewesen sei, legte der steuerliche Vertreter der Berufung eine Kopie der Abmeldungsbestätigung des Privatfahrzeuges der Tochter mit dem behördlichen Kennzeichen WU-XXXL bei und fügte dieser ergänzend hinzu: Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen sei am 12. März 1998 zugelassen worden; als Zulassungsbesitzerin scheine B. mit der letztgenannten Klosterneuburger Adresse auf. Nach § 42 Kraftfahrzeuggesetz habe der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen sei, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, die durch die behördliche Eintragung im Zulassungsschein berührt würden. Insbesondere sei hierbei die Verlegung des Hauptwohnsitzes den Behörden anzuzeigen. Nach § 40 leg. cit. habe über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges jene Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Kraftfahrzeug seinen dauernden Standort habe; als dauernder Standort eines Fahrzeuges gelte nach § 40 Abs. 1 leg. cit. der Hauptwohnsitz des Antragstellers. Aufgrund der Tatsache, dass somit die Anmeldung eines Kraftfahrzeuges ausschließlich am Hauptwohnsitz des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges erfolgen könne und dies durch die Anmeldung an der in Rede stehenden Adresse in Klosterneuburg dokumentiert sei, sei nach Erachten des steuerlichen Vertreters ausreichend nachgewiesen: B. habe ihren tatsächlichen Hauptwohnsitz in Klosterneuburg besessen und sei zu keiner Zeit in der Liegenschaft im 19. Wiener Gemeindebezirk wohnhaft gewesen. Die Tatsache, dass im gegenständlichen Zeitraum vom 1. Jänner 1998 bis 1. März 1999 eine Meldung als allfälliger weiterer Wohnsitz vorgelegen sei, könne nicht als ausreichender Nachweis dafür verwendet werden, dass eine tatsächliche private Nutzung der Liegenschaft durch B. im gegenständlichen Zeitraum vorgelegen sei. Obwohl die Bw. Daten bezüglich des Stromverbrauches für den Zeitraum Februar 1998 bis Februar 1999 beim Energieversorger der in Rede stehenden Wiener Wohnung angefordert habe, habe die Wien Energie GmbH leider keine Daten über den Verbrauch des Stromes zur Verfügung stellen können, weil "diese Daten bereits verjährt" seien. Wider die Ausführungen (unter der Tz 6 Punkt 1 PB) betreffend der von Mietern getragenen Betriebskosten im Zeitraum vom 1. März 1999 bis 31. Juli 1999 verwies der steuerliche Vertreter einerseits auf die der Berufung beigelegten Betriebskostenvorschreibungen des Zeitraumes März 1998 und Oktober 1998, aus welchen ersichtlich sei, dass die Betriebskosten pro Monat S 8.208,46 betragen hätten, andererseits auf die der Berufung beigelegten Kopien der Kontoauszüge für den Zeitraum Februar 1998 bis Juli 1999, in welchen die Zahlungen der Betriebskosten in der Höhe von € 8.220,46 bzw. ab Februar 1999 in der Höhe von € 8.038,47 markiert seien. Die Tatsache, dass somit die Betriebskosten sehr wohl von der Bw. getragen und auch bezahlt worden seien, sei somit durch Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge nachgewiesen. Aufgrund der oben dargestellten Tatsachen liege daher für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 1. März 1999 keine Privatnutzung der Liegenschaft vor, da diese zu diesem Zeitpunkt leer gestanden sei und die Bw. sowie ihre Tochter nachweislich in Klosterneuburg wohnhaft gewesen seien und sich auch dort aufgehalten hätten. Aufgrund der obigen Tatsachen und der übermittelten Unterlagen sei nachgewiesen, dass die Betriebskosten für den Zeitraum 1. März 1999 bis 31. Juli 1999 sehr wohl von der Bw. getragen und im Rahmen des pauschal entrichteten Mietentgeltes von monatlich € 1.453,46 an die Mieter weiterverrechnet worden seien. Zu den Kopien von Faxübertragungsberichten an den Immobilienvermieter A-GmbH sowie die Immobilienvermittlerin A.B.C.D.-E., die der steuerliche Vertreter dem Finanzamt als Nachweis für den mehrmaligen Versuch im Jahr 1998, die Liegenschaft erfolgreich zu vermieten, übermittelt hatte, führte der steuerliche Vertreter ins Treffen. Auf Basis dieser Protokolle sei ersichtlich, dass am 1. April 1998 sowie am 18. April 1998 entsprechende Angebote und Unterlagen an die beiden Immobilenmakler übermittelt worden seien, um diese Liegenschaften über deren Vertriebswege der Vermietung zuzuführen. Aus dem übermittelten Fax vom 16. April 1998 an den Immobilienvermittler D. mit dem entsprechenden Faxprotokoll seien die Zusendung eines Wohnungsplanes und die detaillierten Wohnungskosten für die Wohnung ersichtlich, da ebenso die Immobilienvermittler D. mit der Vermittlung der Liegenschaft beauftragt worden seien. Zu den Tz 1 ("Anzeigepflicht gem. § 120 BAO") und Tz 2 ("Verfahren") PB merkte der steuerliche Vertreter im Wesentlichen an, im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom 21. Dezember 2001 eine Prognoserechnung unter Berücksichtigung der Gegebenheiten aus dem Jahr 1985 und eines zwanzigjährigen Beobachtungszeitraums durchgeführt und an die Finanzverwaltung übermittelt zu haben. Auf Basis der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Unterlagen sei daher, ausgehend vom Jahr 1995, eine Prognoserechnung aus der Vermietung und Verpachtung der in Rede stehenden Alleineigentumswohnung in Wien 1190 für den Zeitraum 1985 bis 2004 durchgeführt worden. Im Rahmen dieser Prognoserechnung sei u. a. die Abschreibung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abschnitt 50a EStRl zu § 7 Abs. 1 EStG in der geltenden Fassung des Jahres 1985 mit 2 % p.a. festgesetzt worden; hierzu sei insbesondere Abs. 2 und Abs. 8 zu Abschnitt 50a der Einkommensteuerrichtlinien in der geltenden Fassung des Jahres 1985 heranzuziehen, wobei bei vermieteten Gebäuden sich eine zweiprozentige Abschreibung pro Jahr ergebe. Aufgrund der schlechteren Vermietbarkeit seit dem Jahr 1998 habe bei der Erstellung der Prognoserechnung mit keiner langfristigen Vermietung gerechnet werden können. Im Zeitraum vom 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2001, somit einem Zeitraum von insgesamt 48 Monaten sei die Wohnung tatsächlich nur 29 Monate vermietet gewesen, was einem Vermietungsgrad von nur rund 60 % entspreche. Dieser Vermietungsgrad liege weit unter anderen Gebäuden bzw. Liegenschaften in der unmittelbaren Umgebung, was vor allem durch die schlechte Bausubstanz des in den sechziger Jahren erbauten Gebäudes begründet sei. Im Rahmen des übermittelten Vorhalts vom 21. Dezember 2001 sei somit ersichtlich, dass in den Jahren 1998 und 1999 ein Verlust aus der Vermietung und Verpachtung sowie in den Jahren 2000 und 2001 ein Gewinn aus der Vermietung und Verpachtung erwirtschaftet worden sei, der sich wie folgt darstelle: | Jahr | Ergebnis laut Prognoserechnung in Euro | tatsächliches Ergebnis in Euro | 1998 | - 10.229,27 | - 6.121,35 | 1999 | - 4.483,41 | - 3.796,02 | 2000 | - 12.148,54 | - 15.581,67 | 2001 | - 587,88 | - 5.093,27 Auf Basis dieser Darstellung sei somit ersichtlich, dass im Wesentlichen dieser Prognoserechnung auf Grund der vorläufig teilweise auch im Schätzungsweg ermittelten Einnahmen und Ausgaben, welche im Dezember 2001 an das Finanzamt übermittelt worden sei, keine wesentliche Abweichung zu den tatsächlichen Ergebnissen vorliege. Bereits im Rahmen der Prognoserechnung vom Dezember 2001 sei dargestellt worden, dass die Jahre 1998 und 1999 zu einem tatsächlichen Verlust, hingegen die Jahre 2000 bzw. 2001 zu einem Gewinn führen würden. In diesem Zusammenhang zitierte die Bw. die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom 7. September 2004, GZ RV/0356-W/03, derzufolge in der Frage, ob die Ergebnisse der einer Prognoserechnung in der Folge auch tatsächlich erreicht würden, keine Ungewissheit im Sinn des § 200 BAO liegen könne. Wenn der Abgabepflichtige jedoch von vornherein in der Prognoserechnung ein anderes Verhalten vortäusche, oder von der in der Prognoserechnung dargelegten Bewirtschaftungsweise abweiche, rechtfertige dies eine Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 4 BAO in den zeitlichen Grenzen der Verjährung. Auf Grund der vorgelegten Prognoserechnung vom Dezember 2001 sei, wie oben dargestellt, weder ein anderes Verhalten der Bw. vorgetäuscht worden, noch sei zwischenzeitlich von der Bewirtschaftungsweise der bisherigen Vermietung und Verpachtung abgegangen worden. Hinsichtlich des Vorliegens von tauglichen Wiederaufnahmegründen sei anzumerken: Nur jene Tatsachen würden tatsächlich taugliche Wiederaufnahmsgründe darstellen, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existiert hätten, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt hervorgekommen seien (siehe VWGA (Anmerkung des Referenten: wohl gemeint VwGH) vom 10. Mai 2001, 95/15/0084). Dies "würde daher bedeuten, dass die Tatsachen bereits im Jänner 2002 bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2000 existieren hätten müssen, dem Finanzamt allerdings nicht bekannt gewesen sein dürften." Im Zuge der vorgelegten Prognoserechnung vom Dezember 2001 seien sämtliche Tatsachen, insbesondere die Vermietung und Verpachtung der Liegenschaft seit dem Jahr 1995, sowie die Höhe der laufenden Betriebskosten und Einnahmen aus Vermietung dargestellt worden. Insbesondere auf Grund der Tatsache, dass die tatsächlichen Ergebnisse aus der Vermietung und Verpachtung des Zeitraumes 1998 bis 2001 im Wesentlichen jenen entsprechen, die auch schon im Zuge der Prognoserechnung im Schätzungswege ermittelt worden seien, würden somit nach Erachten des steuerlichen Vertreters keine tauglichen Wiederaufnahmegründe im Sinne der obigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 2001 vorliegen, da bei Bescheiderlassung des Einkommensteuerbescheides 2000 im Jänner 2002 diese Tatsachen dem Finanzamt bereits bekannt gewesen sein hätten müssen. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 28. März 2001, 98/13/0026 sei zu ersehen, dass "das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismittel aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen ist, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wieder aufgenommenen Verfahren die Sache so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie bereits schon in diesem Verfahren bei richtiger Subsumption zu der nun erlassenen Entscheidung hätte kommen können". Da sämtliche Tatsachen, insbesondere die positiven Einkünfte aus der Vermietung der Jahre 1988 bis 1997 somit bereits bei Bescheiderlassung des Einkommensteuerbescheides 2000 im Jänner 2002 dem Finanzamt bekannt gewesen seien (auf Grund der Vorlage der Prognoserechnung im Dezember 2001), sei ein Neuhervorkommen dieser Tatsache im Zuge des abgeschlossenen Betriebsprüfungsverfahrens unmöglich. Die Veranlagung der Einkommensteuer 2000 sei nach Vorlage der Prognoserechnung am 21. Dezember 2001, in welcher deutlich dargestellt worden sei, dass positive Einkünfte in den Jahren 1988 bis 1997 und negative Einkünfte aus der der Vermietung und Verpachtung in den Jahren 1998 und 1999 erzielt worden seien, mit einem endgültigen Bescheid am 16. Jänner 2002 erfolgt. Die Veranlagung der Einkommensteuer 2001 sei am 31. Dezember 2001, jene für das Jahr 2002 am 18. Juli 2004, jeweils mit einem endgültigen Bescheid erfolgt. Erst die Veranlagung der Einkommensteuer 2003 sei mit einem gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheid am 1. September 2005 erfolgt. Aufgrund der nun festgestellten tatsächlichen Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung der in Rede stehenden Liegenschaft in 1190 Wien seien keine Tatsachen hervorgekommen, "die taugliche Wiederaufnahmegründe darstellen könnten, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung für das Jahr 2000 bereits existiert hätten, aber erst später hervorgekommen seien. Bereits bei der Veranlagung 2000 im Jänner 2002 hätte bei richtiger rechtlicher Subsumption die Finanzverwaltung den Sachverhalt in der nunmehr im Rahmen der Betriebsprüfung gewonnenen Erkenntnis feststellen können" (Zitat Ende), da im Zuge der Prognoserechnung sämtliche Tatsachen vorgelegt worden seien und der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sei, dass eine rechtliche richtige Subsumption bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung des Einkommensteuerbescheides 2000 im Jänner 2002 "dem Finanzamt möglich gewesen wäre. Sofern das Finanzamt an der richtigen rechtlichen Beurteilung noch Zweifel gehabt hätte, wäre zumindest eine vorläufige Bescheiderlassung nach § 200 BAO erforderlich gewesen".

Normen und Schlagworte

PrognoserechnungLiebhabereiMietvertragBestandvertragAlleineigentumStrafanzeigeInstandhaltungenBetriebskostenEinkommensteuerrichtlinienMeldezettelMelderegisterPrivatautonomie

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UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0199-W/07
Stammnummer
40139
Gültig
31.03.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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