Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0199-W/07
Rechnungsdaten, die die Daten der Prognoserechnung und die Annahme einer Liebhaberei widerlegen, stellen neue Tatsachen im Sinn des § 303 BAO dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0199-W/07vom 31.03.2009Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
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0,00
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0,00
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0,00
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0,00
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Vorsteuern
lt. Außenprüferin:
|
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BK-Vorschreibung
(10 %)
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0,00
|
1.115,74
|
4.007,52
|
4.504,81
|
327,37
|
371,52
|
371,52
|
BK-Heizung
(20 %)
|
0,00
|
1.209,26
|
3.811,01
|
5.276,78
|
383,48
|
317,60
|
317,60
|
Warmwasser
(10 %)
|
0,00
|
141,83
|
446,97
|
618,89
|
44,98
|
37,24
|
37,24
|
BK Garage
(20 %)
|
0,00
|
23,94
|
95,75
|
108,00
|
7,84
|
7,84
|
7,84
|
BK-Nachzahlungen
|
0,00
|
0,00
|
244,56
|
0,00
|
50,18
|
0,00
|
0,00
|
Vorst.
Aus
Reparaturen
|
0,00
|
0,00
|
1.875,89
|
1.859,77
|
636,53
|
47,94
|
299,55
|
Vorst.
aus lfd. Instandh.
|
0,00
|
8.027,55
|
0,00
|
466,66
|
11,34
|
0,00
|
0,00
|
Summe
Vorsteuern lt. Außenprüferin
|
0,00
|
10.518,32
|
10.481,71
|
12.834,89
|
1.461,72
|
782,15
|
1.033,75
Mit der Prognoserechnung vom 17. Mai 2000
stellte der steuerliche Vertreter außer Streit, dass die Bw. mit der
Vermietung des in Rede stehenden Appartements im Jahr 1985 begonnen hatte. Die
Annahme eines Gesamtverlustes von € 31.652,10, der sich laut
Prognoserechnung aus der Summe der einzelnen Jahreserfolge für den
Prüfungszeitraum 1998 bis 2004 ergeben sollte, wurde durch die von der
Außenprüferin ermittelte Überschussrechnung mit einem
Gesamtgewinn von € 63.049,65 für diesen Zeitraum widerlegt.
Machten die im Bericht gemäß
§ 150 BAO vom
15. Mai 2006 getroffenen Feststellungen in den Tz 6 und
Tz 10 PB die Unschlüssigkeit der Prognoserechnung vom
17. Mai 2000 glaubhaft, so bestanden seitens des Unabhängigen
Finanzsenats keine Bedenken, sich der Rechtsmeinung der Außenprüferin
anzuschließen und die Einkunftsquelleneigenschaft der Bw., was die Nutzung
des Appartements für Bestandzwecke betrifft, anzuschließen.
Was die im Zeitraum 1. Februar 1998 bis
1. März 1999 angefallenen Betriebskosten betrifft, sprach
für deren abgabenrechtliche Anerkennung die Tatsache, dass die in Rede
stehende Alleineigentumswohnung in den Zeiträumen 1. Juli 1996
bis 31. Jänner 1998 und 24. September 1999 bis
23. September 2002 jeweils an eine Botschaft bzw. von
1. März 1999 bis 30. Juli 1999 an "P. /L. " vermietet
gewesen war. Dem Finanzamt wurde die Adresse 3400 Klosterneuburg, B C D-Gasse
52, in den an das Finanzamt adressierten Schreiben der Bw. vom 6. März,
16. März und 6.April jeweils des Jahres 1998 als Kontaktadresse, in
der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 als Wohnanschrift, in
der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1998 als Ort der Leitung des
Unternehmens angezeigt; die mit 1. Oktober 1999 datierten
Abgabenbescheide für das Jahr 1998 wurden an die letztgenannte Adresse
zugestellt. Da die Bw. das Appartement stets nur befristet vermietet hatte, war
die Annahme, die Wohnung sei innerhalb der Monate Februar 1998 bis
Februar 1999, also zwischen den Mietverträgen leer gestanden, in
höchsten Maß wahrscheinlich und das Vorbringen in der Berufung,
demzufolge im Frühjahr 1999 Instandhaltungsarbeiten durchzuführen
gewesen wären, glaubwürdig.
Die Betriebskosten, deren Anerkennung der steuerliche
Vertreter mit € 6.172,07 jeweils für das Jahr 1998 und 1999
geltend gemacht hatte, setzten sich wie folgt zusammen:
|
Bezeichnung
|
Netto
in S/Monat
|
%
|
MWST
|
Brutto
in ATS/Monat
|
Betriebskosten
|
3.719,10
|
10
|
371,91
|
4.091,01
|
Betriebsk.-Heizung
|
2.015,44
|
20
|
403,09
|
2.418,53
|
Warmwasser
|
472,76
|
10
|
47,28
|
520,04
|
Betriebsk.-Garage
|
39,90
|
20
|
7,98
|
47,88
|
Summe
|
6.247,20
|
|
830,26
|
|
Bezeichnung
|
Netto
in S
|
Jahr
|
€
|
Brutto
in Euro
|
Betriebskosten
|
3.719,10
x 12 =
|
44.629,20
|
3.243,33
|
3.567,67
|
Betriebsk.-Heizung
|
2.015,44
x 12 =
|
24.185,28
|
1.757,62
|
2.109,15
|
Warmwasser
|
472,76
x12 =
|
5.673,12
|
412,29
|
453,52
|
Betriebsk.-Garage
|
39,90
x12
|
478,80
|
34,80
|
41,76
|
Jährliche
Betriebskosten /Jahr
|
6.172,10
Entgegen der
Berufung, derzufolge die Finanzverwaltung eine Privatnutzung für den
Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 1. März 1999
unterstellt habe, wurde das Bestandverhältnis zwischen der Bw. als
Bestandgeberin und der Botschaft Q als Bestandnehmerin, das der
Überschussrechnung vom 16. März 2006 zufolge bis
31. Jänner 1998 bestanden hatte, im Rahmen der
Außenprüfung anerkannt (Zum Beweis dafür siehe
Tz 6.1 PB, demzufolge Mieteinnahmen von € 1.550,72 für
das Jahr 1998 zugeflossen seien). Ab 1. März 1999 hatte die Bw.
ihre Eigentumswohnung für Bestandzwecke genutzt. Daher waren von den in
Höhe von € 6.172,10 beantragten Betriebskosten jeweils für
die Jahre 1998 und 1999 nur die auf die Monate Februar 1998 bis
Dezember 1998 entfallenden Betriebskosten, das waren (11/12 von
€ 6.172,10 =) € 5.657,70, sowie die Betriebskosten für
die ersten beiden Monate des Jahres 1999 in Höhe von (1/6 von
€ 6.172,10=) € 1.028,70 als Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 anzuerkennen. Von den in den
Bruttobetriebskosten enthaltenen Umsatzsteuerbeträgen war der elffache
Betrag von S 830,26 (= S 9132,86), das sind € 663,71
für das Jahr 1998 und der zweifache Betrag von S 830,26 (=
S 1.660,52), das sind € 120,67 für das Jahr 1999 als
Vorsteuer gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994
abzugsfähig.
Wider die Beweiskraft der Wohnsitzmeldung der Tochter per
10. Februar 1998, an der Adresse Wien 19., A-Straße, im
gegenständlichen Berufungsfall sprach, dass das Meldegesetz nicht die
Anwesenheitspflicht an einer bestimmten Adresse, sondern die Meldepflicht von
Wohnsitzen im Melderegister - die Meldung selbst - bestimmt.
Zur Verdeutlichung dessen seien einige Bestimmungen aus dem
Meldegesetz 1991 BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 505/1994 zitiert:
|
"§ 1
|
(1)
|
Unterkünfte
sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.
|
(2)
|
Unterkunftgeber
ist, wer jemandem, aus welchem Grunde immer, Unterkunft
gewährt.
|
(6)
|
Ein
Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich
in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht
niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von
Lebensbeziehungen zu haben.
|
(7)
|
Der
Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er
sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht
niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen;
trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der
beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines
Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu
bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis
hat.
§ 2 Meldegesetz in der oben zitierten
Fassung regelt die Meldepflicht und die Ausnahmen von der Meldepflicht wie
folgt:
|
"(1)
|
Wer
in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine
solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.
|
(2)
|
Nicht
zu melden sind
|
|
1.
|
Menschen,
denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt
wird;
|
|
2.
|
ausländische
Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und diesen vergleichbare
Persönlichkeiten sowie deren Begleitpersonen;
|
|
3.
|
Fremde,
die im Besitz eines gemäß
§ 63 des Fremdengesetzes, BGBl.
Nr. 838/ 1992, vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen
Unterkunft nehmen;
|
|
4.
|
Menschen,
die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer
Verwaltungsbehörde angehalten werden;
|
|
5.
|
Fremde,
denen in Vollziehung des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/ 1991,
Unterkunft in Einrichtungen einer Gebietskörperschaft gewährt
wird.
|
(3)
|
Sofern
sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind,
sind Menschen nicht zu melden,
|
|
1.
|
denen
in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft
gewährt wird;
|
|
2.
|
Die
als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind;
|
|
3.
|
die
als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder
Sportheimen untergebracht sind;
|
|
4.
|
die
als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie,
der Zoll- oder Justizwache oder die im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in
einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind."
§ 3
Meldegesetz 1991 BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 352/1995 lautet:
|
"(1)
|
Wer
in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der
Meldebehörde anzumelden.
|
(2)
|
Für
jeden anzumeldenden Menschen ist die jeweils vorgeschriebene Anzahl von
Meldezetteln (§ 9 Abs. 2) vollständig
auszufüllen.
|
(3)
|
Für
die Anmeldung sind die ausgefüllten Meldezettel (Abs. 2) und
öffentliche Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten
(§ 1 Abs. 5) des Unterkunftnehmers hervorgehen; dieser ist
verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. War der zu
Meldende bereits bisher bei einer Meldebehörde im Bundesgebiet angemeldet,
so ist
|
|
1.
|
gleichzeitig
die Abmeldung vorzunehmen oder
|
|
2.
|
die
erfolgte Abmeldung oder
|
|
3.
|
die
weiterhin aufrechte Anmeldung samt der allenfalls erforderlichen Ummeldung
nachzuweisen.
|
(4)
|
...
§ 7
Meldegesetz 1991 BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 505/1994 lautet:
|
"(1)
|
Die
Meldepflicht trifft den Unterkunftnehmer.
|
(2)
|
Die
Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft, wem dessen Pflege und
Erziehung zusteht. Nimmt ein Minderjähriger nicht bei oder mit einem
solchen Menschen Unterkunft, trifft die Meldepflicht den
Unterkunftgeber.
|
(3)
|
....
|
(4)
|
Der
Meldepflichtige hat die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben; er
bestätigt damit die sachliche Richtigkeit der Meldedaten. Die Rubrik
für die Eintragung des Religionsbekenntnisses braucht erst ausgefüllt
zu werden, nachdem der Unterkunftgeber die Meldezettel unterschrieben hat
(§ 8).
§ 8 Abs. 1 Meldegesetz lautet:
"Der Unterkunftgeber hat alle vom
Meldepflichtigen unterfertigten Meldezettel unter leserlicher Beifügung
seines Namens zu unterschreiben. Die Unterschrift als Unterkunftgeber hat zu
verweigern, wer Grund zur Annahme hat, dass der Betroffene die Unterkunft
tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen
wird."
Als Meldezettel wird ein behördlich ausgestelltes
Dokument (Bestätigung der Meldung) bzw. dessen Antragsformular bezeichnet,
das der ordentlichen Meldung des Wohnsitzes dient. Dem Erhalt dieser
Bestätigung geht die ordnungsgemäße, verpflichtende Meldung des
Wohnsitzes bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeindeverwaltung:
Meldeamt oder das zuständige Magistrat) voraus. Die dem Meldezettel
zugrunde liegenden Daten sind im Zentralen Melderegister gespeichert.
Bestätigt ein Meldezettel die Meldung, so vermochte der der Berufung
beigelegte Meldezettel in Hinblick auf die vorangegangenen Ausführungen zum
Meldegesetz für sich allein zwar nicht, die im Meldezettel angeführte
Wiener Adresse als tatsächliche Aufenthaltsadresse der Tochter der Bw.
innerhalb des Zeitraums vom 1. Februar 1998 bis
1. März 1999 glaubhaft zu machen, jedoch das Vorliegen von
undurchsichtigen Verhältnissen offen zu legen.
Abgesehen von der Aktenlage, insbesondere aufgrund des
Mangels an stichhaltigen Beweisen dafür, dass eines der beiden Kinder der
Bw. tatsächlich im Appartement vom 1. Februar 1998 bis
1. März 1999 aufhältig gewesen war, sprach für den
hohen Grad an Wahrscheinlichkeit dessen, dass die Tochter der Bw. ihren
Hauptwohnsitz an einer von der Eigentumswohnung der Bw. verschiedenen Adresse im
Zeitraum vom 1. Februar 1998 bis 1. März 1999 gehabt
hatte, schon allein der mit dem Stempelabdruck des Meldeamts Klosterneuburg vom
10. Februar 1998 (!) versehene, gemäß den meldegesetzlichen
Bestimmungen von der Bw. unterfertigte Meldezettel mit der Angabe der in Rede
stehenden Adresse in Klosterneuburg als Hauptwohnsitzadresse [auch wenn dort die
Wiener Appartementadresse als weitere Wohnsitzadresse der Tochter der Bw.
angeführt wurde], in Verbindung mit der Kopie der
Abmeldungsbestätigung des am 12. März 1998 (!) zugelassenen
Privatfahrzeuges der Tochter der Bw. mit dem behördlichen Kennzeichen
WU-XXXL samt den diesbezüglich erläuternden Ausführungen in der
Berufung. Damit war die in der Berufung thematisierte Vorladung von Zeugen zum
Beweisthema "ausschließlicher Wohnsitz der Tochter der Bw. in 3400
Klosterneuburg, B C D-Gasse 52", ohne Angaben zu den Zeugen durch Anführung
von Namen und Adressen in der Berufung gemacht zu haben, für das
Rechtsmittelverfahren entbehrlich.
Was die Betriebskosten für den Zeitraum
1. März 1999 bis 31. Juli 1999 betrifft, lag diesen ein
befristetes Bestandverhältnis zugrunde, das durch Annahme des mit
27. Februar 1999 datierten Anbots zum Abschluss eines Mietvertrages
von Frau Helge L., also durch zwei einander entsprechenden
Willenserklärungen zustande gekommen war.
Punkt 5. dieses Anbots lautet:
"Neben dem
angeführten Mietzins verpflichten sich die Mieter die Betriebskosten zu
übernehmen. Diese Kosten werden als Akontozahlungen der Mieter von der
Hausverwaltung direkt vorgeschrieben und sind von Ihnen am Ersten eines Monats
im voraus mittels Erlagschein abzugsfrei zu überweisen. Einmal im Jahr
erfolgt eine Betriebskostenabrechnung. Die Mieter verpflichten sich, eine
allenfalls aus dieser Abrechnung resultierende Nachzahlungsverpflichtung
innerhalb der von der Hausverwaltung bekanntgegebenen Frist zu begleichen.
Innerhalb des Bestandobjekts verpflichten sich die Mieter, die auflaufenden
Kosten für Strom und Telefon zu leisten."
Für die Abweisung des Antrags auf Anerkennung der
Betriebskosten für den Zeitraum 1. März 1999 bis
31. Juli 1999 war entscheidend, dass das Anbot die
Willenserklärung der Vermieterin war, mit dem sie ihr Rechtsverhältnis
entsprechend ihrem Willen gestalten konnte; die Zahlung der Betriebskosten als
Rechtsfolge der Annahme des Anbots wäre denkbar gewesen, weil sie von der
Bw. als Bestandgeberin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bestandvertrages
gewollt war. Anstatt einen Pauschalmietzins (=Mietzins + Betriebskosten +
Umsatzsteuer) zu vereinbaren, unterzeichneten die beiden Vertragsparteien jenes
schriftliche Anbot, in dem die Verpflichtungserklärung des Bestandnehmers
zur Leistung einer Kaution in der Höhe von drei Monatsmieten gestrichen
worden war. Eine Kaution wäre im konkreten Fall zweckdienlich gewesen,
zumal sie zur Deckung uneinbringlicher Mietrückstände/Betriebskosten
dienen hätte können. Insofern bestätigte die gestrichene
Vertragsklausel das besondere Vertrauen, das die Bw. zu ihrem Vertragspartner
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte.
Die Prognoserechnung vom 17. Mai 2000 wurde in
zeitlicher Nähe zu jenem Zeitpunkt erstellt, bis zu dem Bestandnehmern
üblicherweise Betriebskostenabrechnungen vorgelegt werden. Die
Üblichkeit des Umstands, dass Betriebskosten für das Jahr 1999
innerhalb der ersten Hälfte des darauffolgenden Jahres abgerechnet wurden,
war Folge der Bestimmung des § 20 Abs. 3 des Mietrechtsgesetzes,
demzufolge ein Vermieter verpflichtet ist, eine Abrechnung über die
Bewirtschaftungskosten und die eingehobenen Teilbeträge bis 30. Juni
des Folgejahres, im konkreten Fall ist es das Jahr 2000, vorzunehmen. Wurde mit
der Prognoserechnung vom 17. Mai 2000 die Einkunftsquelleneigenschaft
des in Rede stehenden Appartements bestritten, so wäre es bei
Uneinbringlichkeit dieser Betriebskosten denkbar gewesen, dass diese
Betriebskosten zu höheren Werbungskosten geführt und damit für
die Wertung der Betätigung als Liebhaberei sprechen hätten
können. Da die Bw. Kosten mit Durchlaufcharakter als Werbungskosten
gemäß
§ 16 EStG 1988 geltend gemacht hatte, sprach die
Kostentragung für den Bestand eines in erster Linie die persönliche
Sphäre betreffenden Faktors, der den Zusammenhang der offenen
Betriebskosten mit dem Bestandverhältnis überlagert und den
Veranlassungszusammenhang unterbrochen hatte.
Mit der Übernahme von Betriebskosten waren
ungewöhnliche Verhältnisse gegeben, die mit den Erfahrungen des
täglichen Lebens in Widerspruch gestanden waren, weshalb eine erhöhte
Mitwirkungspflicht der Bw. bei der Aufklärung des Sachverhalts bestand. Mit
der Verletzung der Beweisvorsorgepflicht durch Verzicht sogar auf die
vertragliche Vereinbarung der Leistung einer Kaution hatte die Bw. die damit
verbundenen abgabenrechtlichen Nachteile im gegenständlichen
Berufungsstreitpunkt zu tragen.
Obwohl der steuerliche
Vertreter den Anfall von Betriebskosten in Höhe von sogar S 8.208,46
behauptet, wurde dieses Begehren durch die der Berufung beigelegten
Betriebskostenvorschreibungen für die Monate März und Oktober jeweils
des Jahres 1998 widerlegt, wenn diese den letztgenannten Betrag als Summe der
nachfolgenden Kostenpositionen darstellen:
|
Bezeichnung
|
Netto
in S/Monat
|
%
|
MWST
|
Brutto
in ATS/Monat
|
Betriebskosten
|
3.719,10
|
10
|
371,91
|
4.091,01
|
Betriebsk.-Heizung
|
2.015,44
|
20
|
403,09
|
2.418,53
|
Warmwasser
|
472,76
|
10
|
47,28
|
520,04
|
Betriebsk.-Garage
|
39,90
|
20
|
7,98
|
47,88
|
Rücklage
|
1.131,00
|
|
|
1.131,00
|
Summe
|
7.378,20
|
|
830,26
|
8.208,46
Das in Rede stehende Appartement ist eine
Eigentumswohnung, mit der Miteigentumsanteile an der Liegenschaft verbunden
sind. Steht die Zahlung von Rücklagen nur im Zusammenhang mit dem
Beteiligungsverhältnis der Bw. an der Liegenschaft, so war diesem Betrag
der Werbungskostencharakter im Sinn des § 16 Abs. 1
EStG 1988 abzusprechen. Dass der Rücklage der Entgeltscharakter im
Sinn des Umsatzsteuergesetzes fehlt, war aus der Betriebskostenabrechnung zu
deuten, wenn diese für die Rücklage keinen Umsatzsteuersatz ausweist.
Die im Schreiben vom 20. Oktober 2006
angesprochene Abfrage der Außenprüferin bei dem für das
Appartement zuständige Energieversorgungsunternehmen bewies, dass die Bw.
Vertragspartner des Unternehmens für die in Rede stehende Wohnung ist.
Räumt die Privatrechtsordnung der Bw. weitestgehend die Möglichkeit
ein, ihre rechtlichen Beziehungen zur Umwelt nach ihren eigenen Willen frei zu
gestalten, so kann sie sich aussuchen, ob, wann, wie lange und wem sie das
Appartement zum Gebrauch gegen/ohne Entgelt überlassen will. Hatte das
Finanzamt die Angaben der Bw. auch zugunsten der Bw. zu prüfen und zu
würdigen, so hatte das Auskunftsersuchen der Außenprüferin an
die Wien Energie zu erfolgen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
8 Berechnungsblätter (je vier Blätter in Euro bzw. ATS)
Wien, am 31.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
- § 2 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
- § 3 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
- § 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
- § 8 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
PrognoserechnungLiebhabereiMietvertragBestandvertragAlleineigentumStrafanzeigeInstandhaltungenBetriebskostenEinkommensteuerrichtlinienMeldezettelMelderegisterPrivatautonomie
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0199-W/07
- Stammnummer
- 40139
- Gültig
- 31.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF