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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0199-W/07

Rechnungsdaten, die die Daten der Prognoserechnung und die Annahme einer Liebhaberei widerlegen, stellen neue Tatsachen im Sinn des § 303 BAO dar.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0199-W/07vom 31.03.2009Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

| 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | Vorsteuern lt. Außenprüferin: | | | | | | | | BK-Vorschreibung (10 %) | 0,00 | 1.115,74 | 4.007,52 | 4.504,81 | 327,37 | 371,52 | 371,52 | BK-Heizung (20 %) | 0,00 | 1.209,26 | 3.811,01 | 5.276,78 | 383,48 | 317,60 | 317,60 | Warmwasser (10 %) | 0,00 | 141,83 | 446,97 | 618,89 | 44,98 | 37,24 | 37,24 | BK Garage (20 %) | 0,00 | 23,94 | 95,75 | 108,00 | 7,84 | 7,84 | 7,84 | BK-Nachzahlungen | 0,00 | 0,00 | 244,56 | 0,00 | 50,18 | 0,00 | 0,00 | Vorst. Aus Reparaturen | 0,00 | 0,00 | 1.875,89 | 1.859,77 | 636,53 | 47,94 | 299,55 | Vorst. aus lfd. Instandh. | 0,00 | 8.027,55 | 0,00 | 466,66 | 11,34 | 0,00 | 0,00 | Summe Vorsteuern lt. Außenprüferin | 0,00 | 10.518,32 | 10.481,71 | 12.834,89 | 1.461,72 | 782,15 | 1.033,75 Mit der Prognoserechnung vom 17. Mai 2000 stellte der steuerliche Vertreter außer Streit, dass die Bw. mit der Vermietung des in Rede stehenden Appartements im Jahr 1985 begonnen hatte. Die Annahme eines Gesamtverlustes von € 31.652,10, der sich laut Prognoserechnung aus der Summe der einzelnen Jahreserfolge für den Prüfungszeitraum 1998 bis 2004 ergeben sollte, wurde durch die von der Außenprüferin ermittelte Überschussrechnung mit einem Gesamtgewinn von € 63.049,65 für diesen Zeitraum widerlegt. Machten die im Bericht gemäß § 150 BAO vom 15. Mai 2006 getroffenen Feststellungen in den Tz 6 und Tz 10 PB die Unschlüssigkeit der Prognoserechnung vom 17. Mai 2000 glaubhaft, so bestanden seitens des Unabhängigen Finanzsenats keine Bedenken, sich der Rechtsmeinung der Außenprüferin anzuschließen und die Einkunftsquelleneigenschaft der Bw., was die Nutzung des Appartements für Bestandzwecke betrifft, anzuschließen. Was die im Zeitraum 1. Februar 1998 bis 1. März 1999 angefallenen Betriebskosten betrifft, sprach für deren abgabenrechtliche Anerkennung die Tatsache, dass die in Rede stehende Alleineigentumswohnung in den Zeiträumen 1. Juli 1996 bis 31. Jänner 1998 und 24. September 1999 bis 23. September 2002 jeweils an eine Botschaft bzw. von 1. März 1999 bis 30. Juli 1999 an "P. /L. " vermietet gewesen war. Dem Finanzamt wurde die Adresse 3400 Klosterneuburg, B C D-Gasse 52, in den an das Finanzamt adressierten Schreiben der Bw. vom 6. März, 16. März und 6.April jeweils des Jahres 1998 als Kontaktadresse, in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 als Wohnanschrift, in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1998 als Ort der Leitung des Unternehmens angezeigt; die mit 1. Oktober 1999 datierten Abgabenbescheide für das Jahr 1998 wurden an die letztgenannte Adresse zugestellt. Da die Bw. das Appartement stets nur befristet vermietet hatte, war die Annahme, die Wohnung sei innerhalb der Monate Februar 1998 bis Februar 1999, also zwischen den Mietverträgen leer gestanden, in höchsten Maß wahrscheinlich und das Vorbringen in der Berufung, demzufolge im Frühjahr 1999 Instandhaltungsarbeiten durchzuführen gewesen wären, glaubwürdig. Die Betriebskosten, deren Anerkennung der steuerliche Vertreter mit € 6.172,07 jeweils für das Jahr 1998 und 1999 geltend gemacht hatte, setzten sich wie folgt zusammen: | Bezeichnung | Netto in S/Monat | % | MWST | Brutto in ATS/Monat | Betriebskosten | 3.719,10 | 10 | 371,91 | 4.091,01 | Betriebsk.-Heizung | 2.015,44 | 20 | 403,09 | 2.418,53 | Warmwasser | 472,76 | 10 | 47,28 | 520,04 | Betriebsk.-Garage | 39,90 | 20 | 7,98 | 47,88 | Summe | 6.247,20 | | 830,26 | | Bezeichnung | Netto in S | Jahr | € | Brutto in Euro | Betriebskosten | 3.719,10 x 12 = | 44.629,20 | 3.243,33 | 3.567,67 | Betriebsk.-Heizung | 2.015,44 x 12 = | 24.185,28 | 1.757,62 | 2.109,15 | Warmwasser | 472,76 x12 = | 5.673,12 | 412,29 | 453,52 | Betriebsk.-Garage | 39,90 x12 | 478,80 | 34,80 | 41,76 | Jährliche Betriebskosten /Jahr | 6.172,10 Entgegen der Berufung, derzufolge die Finanzverwaltung eine Privatnutzung für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 1. März 1999 unterstellt habe, wurde das Bestandverhältnis zwischen der Bw. als Bestandgeberin und der Botschaft Q als Bestandnehmerin, das der Überschussrechnung vom 16. März 2006 zufolge bis 31. Jänner 1998 bestanden hatte, im Rahmen der Außenprüfung anerkannt (Zum Beweis dafür siehe Tz 6.1 PB, demzufolge Mieteinnahmen von € 1.550,72 für das Jahr 1998 zugeflossen seien). Ab 1. März 1999 hatte die Bw. ihre Eigentumswohnung für Bestandzwecke genutzt. Daher waren von den in Höhe von € 6.172,10 beantragten Betriebskosten jeweils für die Jahre 1998 und 1999 nur die auf die Monate Februar 1998 bis Dezember 1998 entfallenden Betriebskosten, das waren (11/12 von € 6.172,10 =) € 5.657,70, sowie die Betriebskosten für die ersten beiden Monate des Jahres 1999 in Höhe von (1/6 von € 6.172,10=) € 1.028,70 als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 anzuerkennen. Von den in den Bruttobetriebskosten enthaltenen Umsatzsteuerbeträgen war der elffache Betrag von S 830,26 (= S 9132,86), das sind € 663,71 für das Jahr 1998 und der zweifache Betrag von S 830,26 (= S 1.660,52), das sind € 120,67 für das Jahr 1999 als Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 abzugsfähig. Wider die Beweiskraft der Wohnsitzmeldung der Tochter per 10. Februar 1998, an der Adresse Wien 19., A-Straße, im gegenständlichen Berufungsfall sprach, dass das Meldegesetz nicht die Anwesenheitspflicht an einer bestimmten Adresse, sondern die Meldepflicht von Wohnsitzen im Melderegister - die Meldung selbst - bestimmt. Zur Verdeutlichung dessen seien einige Bestimmungen aus dem Meldegesetz 1991 BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994 zitiert: | "§ 1 | (1) | Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. | (2) | Unterkunftgeber ist, wer jemandem, aus welchem Grunde immer, Unterkunft gewährt. | (6) | Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. | (7) | Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. § 2 Meldegesetz in der oben zitierten Fassung regelt die Meldepflicht und die Ausnahmen von der Meldepflicht wie folgt: | "(1) | Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden. | (2) | Nicht zu melden sind | | 1. | Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird; | | 2. | ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und diesen vergleichbare Persönlichkeiten sowie deren Begleitpersonen; | | 3. | Fremde, die im Besitz eines gemäß § 63 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/ 1992, vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen; | | 4. | Menschen, die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden; | | 5. | Fremde, denen in Vollziehung des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/ 1991, Unterkunft in Einrichtungen einer Gebietskörperschaft gewährt wird. | (3) | Sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden, | | 1. | denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird; | | 2. | Die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind; | | 3. | die als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind; | | 4. | die als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der Zoll- oder Justizwache oder die im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind." § 3 Meldegesetz 1991 BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 352/1995 lautet: | "(1) | Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden. | (2) | Für jeden anzumeldenden Menschen ist die jeweils vorgeschriebene Anzahl von Meldezetteln (§ 9 Abs. 2) vollständig auszufüllen. | (3) | Für die Anmeldung sind die ausgefüllten Meldezettel (Abs. 2) und öffentliche Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5) des Unterkunftnehmers hervorgehen; dieser ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. War der zu Meldende bereits bisher bei einer Meldebehörde im Bundesgebiet angemeldet, so ist | | 1. | gleichzeitig die Abmeldung vorzunehmen oder | | 2. | die erfolgte Abmeldung oder | | 3. | die weiterhin aufrechte Anmeldung samt der allenfalls erforderlichen Ummeldung nachzuweisen. | (4) | ... § 7 Meldegesetz 1991 BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994 lautet: | "(1) | Die Meldepflicht trifft den Unterkunftnehmer. | (2) | Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft, wem dessen Pflege und Erziehung zusteht. Nimmt ein Minderjähriger nicht bei oder mit einem solchen Menschen Unterkunft, trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber. | (3) | .... | (4) | Der Meldepflichtige hat die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben; er bestätigt damit die sachliche Richtigkeit der Meldedaten. Die Rubrik für die Eintragung des Religionsbekenntnisses braucht erst ausgefüllt zu werden, nachdem der Unterkunftgeber die Meldezettel unterschrieben hat (§ 8). § 8 Abs. 1 Meldegesetz lautet: "Der Unterkunftgeber hat alle vom Meldepflichtigen unterfertigten Meldezettel unter leserlicher Beifügung seines Namens zu unterschreiben. Die Unterschrift als Unterkunftgeber hat zu verweigern, wer Grund zur Annahme hat, dass der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird." Als Meldezettel wird ein behördlich ausgestelltes Dokument (Bestätigung der Meldung) bzw. dessen Antragsformular bezeichnet, das der ordentlichen Meldung des Wohnsitzes dient. Dem Erhalt dieser Bestätigung geht die ordnungsgemäße, verpflichtende Meldung des Wohnsitzes bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeindeverwaltung: Meldeamt oder das zuständige Magistrat) voraus. Die dem Meldezettel zugrunde liegenden Daten sind im Zentralen Melderegister gespeichert. Bestätigt ein Meldezettel die Meldung, so vermochte der der Berufung beigelegte Meldezettel in Hinblick auf die vorangegangenen Ausführungen zum Meldegesetz für sich allein zwar nicht, die im Meldezettel angeführte Wiener Adresse als tatsächliche Aufenthaltsadresse der Tochter der Bw. innerhalb des Zeitraums vom 1. Februar 1998 bis 1. März 1999 glaubhaft zu machen, jedoch das Vorliegen von undurchsichtigen Verhältnissen offen zu legen. Abgesehen von der Aktenlage, insbesondere aufgrund des Mangels an stichhaltigen Beweisen dafür, dass eines der beiden Kinder der Bw. tatsächlich im Appartement vom 1. Februar 1998 bis 1. März 1999 aufhältig gewesen war, sprach für den hohen Grad an Wahrscheinlichkeit dessen, dass die Tochter der Bw. ihren Hauptwohnsitz an einer von der Eigentumswohnung der Bw. verschiedenen Adresse im Zeitraum vom 1. Februar 1998 bis 1. März 1999 gehabt hatte, schon allein der mit dem Stempelabdruck des Meldeamts Klosterneuburg vom 10. Februar 1998 (!) versehene, gemäß den meldegesetzlichen Bestimmungen von der Bw. unterfertigte Meldezettel mit der Angabe der in Rede stehenden Adresse in Klosterneuburg als Hauptwohnsitzadresse [auch wenn dort die Wiener Appartementadresse als weitere Wohnsitzadresse der Tochter der Bw. angeführt wurde], in Verbindung mit der Kopie der Abmeldungsbestätigung des am 12. März 1998 (!) zugelassenen Privatfahrzeuges der Tochter der Bw. mit dem behördlichen Kennzeichen WU-XXXL samt den diesbezüglich erläuternden Ausführungen in der Berufung. Damit war die in der Berufung thematisierte Vorladung von Zeugen zum Beweisthema "ausschließlicher Wohnsitz der Tochter der Bw. in 3400 Klosterneuburg, B C D-Gasse 52", ohne Angaben zu den Zeugen durch Anführung von Namen und Adressen in der Berufung gemacht zu haben, für das Rechtsmittelverfahren entbehrlich. Was die Betriebskosten für den Zeitraum 1. März 1999 bis 31. Juli 1999 betrifft, lag diesen ein befristetes Bestandverhältnis zugrunde, das durch Annahme des mit 27. Februar 1999 datierten Anbots zum Abschluss eines Mietvertrages von Frau Helge L., also durch zwei einander entsprechenden Willenserklärungen zustande gekommen war. Punkt 5. dieses Anbots lautet: "Neben dem angeführten Mietzins verpflichten sich die Mieter die Betriebskosten zu übernehmen. Diese Kosten werden als Akontozahlungen der Mieter von der Hausverwaltung direkt vorgeschrieben und sind von Ihnen am Ersten eines Monats im voraus mittels Erlagschein abzugsfrei zu überweisen. Einmal im Jahr erfolgt eine Betriebskostenabrechnung. Die Mieter verpflichten sich, eine allenfalls aus dieser Abrechnung resultierende Nachzahlungsverpflichtung innerhalb der von der Hausverwaltung bekanntgegebenen Frist zu begleichen. Innerhalb des Bestandobjekts verpflichten sich die Mieter, die auflaufenden Kosten für Strom und Telefon zu leisten." Für die Abweisung des Antrags auf Anerkennung der Betriebskosten für den Zeitraum 1. März 1999 bis 31. Juli 1999 war entscheidend, dass das Anbot die Willenserklärung der Vermieterin war, mit dem sie ihr Rechtsverhältnis entsprechend ihrem Willen gestalten konnte; die Zahlung der Betriebskosten als Rechtsfolge der Annahme des Anbots wäre denkbar gewesen, weil sie von der Bw. als Bestandgeberin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bestandvertrages gewollt war. Anstatt einen Pauschalmietzins (=Mietzins + Betriebskosten + Umsatzsteuer) zu vereinbaren, unterzeichneten die beiden Vertragsparteien jenes schriftliche Anbot, in dem die Verpflichtungserklärung des Bestandnehmers zur Leistung einer Kaution in der Höhe von drei Monatsmieten gestrichen worden war. Eine Kaution wäre im konkreten Fall zweckdienlich gewesen, zumal sie zur Deckung uneinbringlicher Mietrückstände/Betriebskosten dienen hätte können. Insofern bestätigte die gestrichene Vertragsklausel das besondere Vertrauen, das die Bw. zu ihrem Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte. Die Prognoserechnung vom 17. Mai 2000 wurde in zeitlicher Nähe zu jenem Zeitpunkt erstellt, bis zu dem Bestandnehmern üblicherweise Betriebskostenabrechnungen vorgelegt werden. Die Üblichkeit des Umstands, dass Betriebskosten für das Jahr 1999 innerhalb der ersten Hälfte des darauffolgenden Jahres abgerechnet wurden, war Folge der Bestimmung des § 20 Abs. 3 des Mietrechtsgesetzes, demzufolge ein Vermieter verpflichtet ist, eine Abrechnung über die Bewirtschaftungskosten und die eingehobenen Teilbeträge bis 30. Juni des Folgejahres, im konkreten Fall ist es das Jahr 2000, vorzunehmen. Wurde mit der Prognoserechnung vom 17. Mai 2000 die Einkunftsquelleneigenschaft des in Rede stehenden Appartements bestritten, so wäre es bei Uneinbringlichkeit dieser Betriebskosten denkbar gewesen, dass diese Betriebskosten zu höheren Werbungskosten geführt und damit für die Wertung der Betätigung als Liebhaberei sprechen hätten können. Da die Bw. Kosten mit Durchlaufcharakter als Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 geltend gemacht hatte, sprach die Kostentragung für den Bestand eines in erster Linie die persönliche Sphäre betreffenden Faktors, der den Zusammenhang der offenen Betriebskosten mit dem Bestandverhältnis überlagert und den Veranlassungszusammenhang unterbrochen hatte. Mit der Übernahme von Betriebskosten waren ungewöhnliche Verhältnisse gegeben, die mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch gestanden waren, weshalb eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Bw. bei der Aufklärung des Sachverhalts bestand. Mit der Verletzung der Beweisvorsorgepflicht durch Verzicht sogar auf die vertragliche Vereinbarung der Leistung einer Kaution hatte die Bw. die damit verbundenen abgabenrechtlichen Nachteile im gegenständlichen Berufungsstreitpunkt zu tragen. Obwohl der steuerliche Vertreter den Anfall von Betriebskosten in Höhe von sogar S 8.208,46 behauptet, wurde dieses Begehren durch die der Berufung beigelegten Betriebskostenvorschreibungen für die Monate März und Oktober jeweils des Jahres 1998 widerlegt, wenn diese den letztgenannten Betrag als Summe der nachfolgenden Kostenpositionen darstellen: | Bezeichnung | Netto in S/Monat | % | MWST | Brutto in ATS/Monat | Betriebskosten | 3.719,10 | 10 | 371,91 | 4.091,01 | Betriebsk.-Heizung | 2.015,44 | 20 | 403,09 | 2.418,53 | Warmwasser | 472,76 | 10 | 47,28 | 520,04 | Betriebsk.-Garage | 39,90 | 20 | 7,98 | 47,88 | Rücklage | 1.131,00 | | | 1.131,00 | Summe | 7.378,20 | | 830,26 | 8.208,46 Das in Rede stehende Appartement ist eine Eigentumswohnung, mit der Miteigentumsanteile an der Liegenschaft verbunden sind. Steht die Zahlung von Rücklagen nur im Zusammenhang mit dem Beteiligungsverhältnis der Bw. an der Liegenschaft, so war diesem Betrag der Werbungskostencharakter im Sinn des § 16 Abs. 1 EStG 1988 abzusprechen. Dass der Rücklage der Entgeltscharakter im Sinn des Umsatzsteuergesetzes fehlt, war aus der Betriebskostenabrechnung zu deuten, wenn diese für die Rücklage keinen Umsatzsteuersatz ausweist. Die im Schreiben vom 20. Oktober 2006 angesprochene Abfrage der Außenprüferin bei dem für das Appartement zuständige Energieversorgungsunternehmen bewies, dass die Bw. Vertragspartner des Unternehmens für die in Rede stehende Wohnung ist. Räumt die Privatrechtsordnung der Bw. weitestgehend die Möglichkeit ein, ihre rechtlichen Beziehungen zur Umwelt nach ihren eigenen Willen frei zu gestalten, so kann sie sich aussuchen, ob, wann, wie lange und wem sie das Appartement zum Gebrauch gegen/ohne Entgelt überlassen will. Hatte das Finanzamt die Angaben der Bw. auch zugunsten der Bw. zu prüfen und zu würdigen, so hatte das Auskunftsersuchen der Außenprüferin an die Wien Energie zu erfolgen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 8 Berechnungsblätter (je vier Blätter in Euro bzw. ATS) Wien, am 31. März 2009

Normen und Schlagworte

PrognoserechnungLiebhabereiMietvertragBestandvertragAlleineigentumStrafanzeigeInstandhaltungenBetriebskostenEinkommensteuerrichtlinienMeldezettelMelderegisterPrivatautonomie

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0199-W/07
Stammnummer
40139
Gültig
31.03.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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