Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0199-W/07
Rechnungsdaten, die die Daten der Prognoserechnung und die Annahme einer Liebhaberei widerlegen, stellen neue Tatsachen im Sinn des § 303 BAO dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0199-W/07vom 31.03.2009Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Hierzu führte der steuerliche Vertreter auch die
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 2001,
98/13/0026, ins Treffen: Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln sei
aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf
ankomme, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der
Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sei,
"dass sie schon in diesem Verfahren bei
rechtlich richtiger Subsumption zu der nunmehr erlassenen Entscheidung
hätte gelangen können. Dies wäre tatsächlich möglich
gewesen, da bereits im Zuge der vorgelegten Prognoserechnung deutlich
dargestellt wurde, dass in den Jahren 1988 bis 1997 positive Einkünfte aus
der Vermietung der Liegenschaft erwirtschaftet wurden". Ebenso seien die
Einkünfte 2000, die der gegenständlichen Veranlagung zu Grunde gelegen
seien, positiv gewesen.
Das Neuhervorkommen von Tatsachen beziehe sich, wie auch
bereits der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. Juli 1996,
92/15/0101, festgestellt habe, auf den Wissenstand des jeweiligen
Veranlagungsjahres. Maßgeblich sei allein der Wissenstand der
Finanzverwaltung über die Verhältnisse der betroffenen
Besteuerungsperiode. Hierbei sei wiederum auf die vorgelegte Prognoserechnung zu
verweisen, wonach bei der Veranlagung der Jahre 2000 bis 2002 der Wissenstand
über das Vorliegen einer Vermietung und Verpachtung, die in den Jahren
zuvor zumeist positive Erträgnisse abgeliefert habe, dem Finanzamt bereits
bekannt gewesen war.
Im Anschluss daran merkte der steuerliche Vertreter in
Fettdruck an, dass die Qualifikation einer ausgeübten Tätigkeit als
Einkunftsquelle oder als Liebhaberei eine rechtliche Beurteilung des
Sachverhaltes und keine Tatsache im Sinne des § 303 BAO darstelle,
"auf die eine Wiederaufnahme des Verfahrens
gestützt werden könnte". Die nachteiligen Folgen einer
früheren eventuell unzutreffenden Würdigung oder Wertung eines
unbestrittenen Sachverhaltes oder einer eventuellen fehlerhaften rechtlichen
Beurteilung durch die Finanzverwaltung würden sich bei unveränderter
Tatsachenlage nicht nachträglich im Weg der Wiederaufnahme des Verfahrens
beseitigen lassen. Dazu sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
10. Mai 2001, 95/15/0084 verwiesen.
Da für die Veranlagungsjahre 2000 bis 2002 somit
sämtliche Tatsachen über das Vorliegen einer Vermietung und
Verpachtung, welche in den Jahren 1988 bis 1997 sowie im Jahr 2000 und 2001 zu
positiven Einkünften geführt habe, der Finanzverwaltung vorgelegen
seien, seien daher alle erforderlichen Tatsachen für die richtige
rechtliche Subsumption des Sachverhaltes durch die Finanzverwaltung dieser
bekannt gewesen.
Da diese jedoch von Seiten der Finanzverwaltung nicht
durchgeführt worden sei, da weder vorläufige Bescheide aufgrund der
Unsicherheit des Vorliegens einer Einkunftsquelle bzw. der
Liebhabereitätigkeit erlassen worden seien, noch die Einkünfte aus der
Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt worden
seien, sowie auf Grund der Tatsache, dass die nachträgliche Qualifikation
einer Tätigkeit als Einkunftsquelle oder Liebhaberei keine Tatsache nach
§ 303 BAO darstelle, "auf die eine
Wiederaufnahme gestützt werden könnte", liege somit nach
Erachten des steuerlichen Vertreters kein Wiederaufnahmegrund gem.
§ 303 Abs. 4 BAO für die nunmehr erlassenen
Einkommensteuerbescheide der Jahre 1998 bis 2002 vor.
Mit dem
mit 31. August 2006 datierten Ergänzungsersuchen hielt die
Außenprüferin der Bw. zur Berufung vor:
|
*)
|
Der Nachweis über die Bezahlung der Betriebskosten
für den Zeitraum März bis Oktober 1998 durch die Bw. sei insofern
nicht erbracht worden, als die Zahlungen vom Bankkonto des Ehegatten der Bw.
geflossen seien. Insofern fordere die Außenprüferin die Bw. auf,
bekanntzugeben, ob die Bw. über ein eigenes Bankkonto verfüge und auf
welchem Bankkonto die Mieteinnahmen geflossen seien bzw. wieso die
Betriebskosten nicht von jenem Bankkonto abgedeckt worden seien, auf welchem
auch die Mieteinnahmen geflossen seien.
|
*)
|
Die
KFZ-Meldung am Hauptwohnsitz des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges sei
eine durchaus übliche Vorgangsweise und stelle kein Indiz dafür, dass
die Tochter die in Rede stehende Wohnung im 19. Wiener Gemeindebezirk nicht
benützt hätte, dar. "Der von Ihnen
erbrachte Nachweis wurde nicht erbracht".
|
*)
|
Die Nichtanerkennung der Betriebskosten für den
Zeitraum von März bis Oktober 1998 habe keinerlei einkommensteuerliche
Auswirkung für das Veranlagungsjahr 1998. Die Außenprüferin habe
festgestellt, dass es sich bei der Vermietung der o. a. Wohnung um eine
steuerlich relevante Einkunftsquelle handle, die Mieteinkünfte jedoch nie
erklärt worden seien. Um Abgabe einer Stellungnahme werde ersucht.
|
*)
|
Aufgrund der Erhebungen der Finanzverwaltung bei Wien
Energie sei die Bw. der Vertragspartner der Wien Energie für den Zeitraum
ab 28. Jänner 1998 bis 28. Jänner 2002. Zur
Untermauerung der Behauptung, dass die Wohnung in einem Teil dieses Zeitraumes
leer gestanden sei, "wäre der Nachweis
durch Vorlage der Stromrechnung (kein oder nur sehr geringer Stromverbrauch) zu
erbringen".
|
*)
|
Aus dem vorgelegten Meldenachweis gehe hervor, dass die in
Rede stehende Wohnung in 1190 Wien der in Rede stehenden Tochter der Bw. als
bisheriger Hauptwohnsitz gedient habe und als Nebenwohnsitz bestehen bleibe. Um
Bekanntgabe des Grundes für die Abmeldung als Hauptwohnsitz bzw. die
Beibehaltung als Nebenwohnsitz werde ersucht.
|
*)
|
Der Zeitraum der behaupteten Privatnutzung als
Nebenwohnsitz durch die Tochter in der o. a. Wohnung betreffe nach Erhebungen
der Finanzverwaltung Zeiträume des Studiums in Wien. 1997 und 1998 habe die
Tochter der Bw. geringe Einkünfte aus diversen Lohnzetteln (monatsweise
Beschäftigungen) erzielt. Davor sei B. in der früheren Dienstwohnung
des Vaters hauptwohnsitzgemeldet gewesen. Laut den in der Berufung vorgelegten
Kontoauszügen würden Unterhaltszahlungen an B. und W. erfolgen. Die
Finanzverwaltung vermute ebenfalls Zeiträume des Studiums von W..
Anzunehmen sei, dass die Kinder der Bw. gelegentlich die in Rede stehende
Wohnung in 1190 Wien während des Studiums genutzt hätten. Um Abgabe
einer Stellungnahme zu diesen Fakten werde gebeten.
|
*)
|
Wieso seien die Instandhaltungsarbeiten erst im
Frühjahr 1999 getätigt worden, die Unterstellung der Privatnutzung der
o.a. Wohnung betreffe den Zeitraum ab dem 1. Jänner 1998; ab März
1999 sei die Vermietung möglich gewesen. Die im Zuge der
Außenprüfung vorgelegten Belege würden keinerlei
Instandhaltungsarbeiten aufweisen. Größere
Instandhaltungsaufwendungen, die die Leerstehung der Wohnung bestätigt
hätten, seien weder jetzt, noch im Betriebsprüfungsverfahren geltend
gemacht worden. Dies stelle ein weiteres Indiz für die Privatnutzung durch
die Tochter dar. Um Abgabe einer Stellungnahme zu den von der Bw.
angeführten Behauptungen von größeren
Instandhaltungsaufwendungen sowie um Vorlage diesbezüglicher Nachweise
werde ersucht.
|
*)
|
Trotz der Behauptung von im Jahr 1999 getätigten
Instandhaltungen, die die Leerstehung der Wohnung bekräftigen sollten, sei
die Wohnung bereits im April 1999 zur Vermietung angeboten worden. Hier liege
ein Widerspruch vor. Um Abgabe einer Stellungnahme zu dieser Diskrepanz werde
gebeten.
|
*)
|
Die Ergebnisse laut Prognoserechnung für die
Zeiträume 1998 bis 2001 und tatsächlichen Ergebnisse für besagte
Zeiträume stünden in Widerspruch zu den der Finanzverwaltung
vorliegenden Zahlen. Obwohl der steuerliche Vertreter schreibe, dass ein Gewinn
aus Vermietung und Verpachtung in den Jahren 2000 und 2001 erwirtschaftet worden
sei, gebe der steuerliche Vertreter Verluste von - 15.581,67 für das Jahr
2000 und - 5.093,27 für das Jahr 2001 an. An Ergebnissen führe der
steuerliche Vertreter an:
|
|
Ergebnis laut Prognoserechnung
|
tatsächliches
Ergebnis
|
1998
|
-
€
|
10.229,27
|
-
€
|
6.121,35
|
1999
|
-
€
|
4.483,41
|
-
€
|
3.796,02
|
2000
|
-
€
|
12.148,54
|
-
€
|
15.581,67
|
2001
|
-
€
|
587,88
|
-
€
|
5.093,27
Tatsächlich
lägen jedoch folgende Ergebnisse vor:
|
|
Ergebnis laut Prognoserechnung
|
tatsächliches
Ergebnis
|
1998
|
-
€
|
12.589,68
|
€
|
1.550,72
|
1999
|
-
€
|
6.843,72
|
€
|
6.360,48
|
2000
|
€
|
7.795,21
|
€
|
15.581,77
|
2001
|
€
|
7.587,40
|
€
|
6.354,00
Um
Aufklärung dieser gravierenden Differenzen werde ersucht.
|
*)
|
In der vorgelegten Prognoserechnung seien keine
Mieteinnahmen für die Jahre 2003 und 2004 bekannt gegeben worden. Das Wesen
einer solchen Rechnung bestehe darin, dass zu erwartende - zu prognostizierende
Einkünfte anzusetzen seien. Die für bereits abgelaufene Jahre
erzielten tatsächlichen Einkünfte würden die vorgelegte
Prognoserechnung ersetzen. Für die Jahre 2003 und 2004 seien keinerlei
Mieteinnahmen in der Prognoserechnung angesetzt worden, jedoch seien Einnahmen
in nicht unbeträchtlicher Höhe erzielt worden. Die Vereinnahmung von
Mieterlösen sei dem Finanzamt nicht bekannt gegeben worden.
Abschließend setzte das Finanzamt die steuerlich
vertretene Bw. darüber in Kenntnis, dass die Beurteilung, ob eine Tatsache
oder ein Beweismittel neu hervorgekommen sei, aus der Sicht des jeweiligen
Verfahrens zu beurteilen sei. Entscheidend hiefür sei der Wissensstand der
Abgabenbehörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem das
wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen worden sei. Habe die
Abgabenbehörde die Abgaben endgültig festgesetzt und es unterlassen,
den Sachverhalt zuvor ausreichend zu ermitteln, so sei eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des § 303
Abs. 4 BAO dennoch zulässig. Auf die Tz. 1.1 bis 1.3 sowie auf die
Anführung der Wiederaufnahmegründe in Tz 9 und 10 des Berichts werde
hingewiesen.
In Beantwortung des abgabenbehördlichen
Ergänzungsersuchens teilte der steuerliche Vertreter dem Finanzamt mit
Schreiben vom 20. Oktober 2006 mit: Die angesprochenen Mieteinahmen
seien von den Mietern auf ein Sparbuch eingezahlt worden, von dem eine
Überweisung der Betriebskosten nicht durchgeführt habe werden
können, sodass diese von einem anderen Girokonto, welches der Familie der
Bw. zuzuordnen sei, bezahlt worden seien.
Hinsichtlich der Tatsachenbehauptung der
Außenprüferin, derzufolge eine KfZ-Meldung am Hauptwohnsitz der
Zulassung des Besitzers eines Kraftfahrzeuges eine durchaus übliche
Vorgangsweise darstelle und kein Indiz wäre, dass die Tochter der Bw.
tatsächlich an diesem Ort ihren Hauptwohnsitz und damit ihren
ständigen Aufenthalt gehabt habe, brachte der steuerliche Vertreter
nochmals vor: Eine Meldung der Tochter der Bw. als weiterer Nebenwohnsitz von
der in Rede stehenden Adresse im gegenständlichen Zeitraum von
1. Jänner 1998 bis 1. März 1999 könne kein
ausreichender Nachweis sein, dass es sich tatsächlich um eine private
Nutzung durch die Bw. im gegenständlichen Zeitraum von 1. Jänner
1998 bis 1. März 1999 gehandelt habe.
Die Erhebung, derzufolge Nebenbeschäftigungen
während des Studiums der in Rede stehenden Tochter der Bw. aus diversen
Lohnzetteln ersichtlich seien, sowie die Hauptwohnsitzmeldung B.´s in der
früheren väterlichen Dienstwohnung stehe in keinerlei Zusammenhang mit
der tatsächlichen Nutzung der in Rede stehenden Wohnung, da die gesamte
Familie nach Aufgabe der Dienstwohnung in 0000 Wien nach Klosterneuburg gezogen
sei.
Für
den steuerlichen Vertreter sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die Tatsache,
dass auch der Sohn der Bw. in Wien ein Studium absolviert habe, zu der Vermutung
führen solle, dass auch von ihm die in Rede stehende Wohnung in 1190 Wien
gelegentlich genutzt werden sollte.
Die Tatsachenbehauptung der Finanzverwaltung, derzufolge
die Wohnung in 1190 Wien im Zeitraum von 1. Jänner 1998 bis
1. März 1999 von der Bw. bzw. deren Kindern genutzt worden
wäre, beruhe ausschließlich auf Vermutungen. Im Zuge des
Berufungsverfahrens hätten keine entsprechenden Nachweise vorgelegt werden
können, da diese nicht bestünden.
Die Abfrage, dass die Bw. Vertragspartner der Wien Energie
für die oben angesprochene Wohnung im Zeitraum
28. Jänner 1998 bis 28. Jänner 2002 sei,
widerspreche der Vermutung für die Privatnutzung, da die Wohnung
nachweislich ab dem 1. März 1999 fremdvermietet gewesen sei;
dennoch sei der Energieliefervertrag weiterhin mit der Bw. aufrecht geblieben.
Wie bereits im Außenprüfungsverfahren sowie in
der Berufung angeführt könne die Tatsache, dass die Tochter der Bw. im
gegenständlichen Zeitraum einen Nebenwohnsitz in der besagten Wohnung
gehabt habe, keinerlei Nachweis für die tatsächliche Nutzung dieser
Wohnung darstellen. Die Tatsache, dass Tochter B. nicht in der Liegenschaft in
1190 Wien ihre Wohnstätte gehabt habe und diese Wohnung privat als
Wohnstätte verwendet hätte, sowie ihren Wohnsitz im
gegenständlichen Zeitraum ausschließlich in Klosterneuburg besessen
habe, könne durch Vorladung von Zeugen nachgewiesen werden.
Zu den Wohnungsinstandhaltungsarbeiten im Jahr 1999 verwies
der steuerliche Vertreter auf die Feststellungen der Außenprüferin
laut Niederschrift vom 4. Mai 2006 (Seite 3 der Niederschrift), in
welcher laufende Instandhaltungen für das Jahr 1999 in der Höhe von
€ 3.500,31 angeführt seien. Herbei handle es sich um
Materialkosten, die im Jänner und Februar 1999 erstanden seien und im
Wesentlichen aus der Erneuerung des Teppichbodens und der Verlegung desselben
resultieren würden. In diesem Zusammenhang könne daher keine
Diskrepanz zwischen der Wohnungsinstandhaltung und der nachfolgenden Vermietung
ab 1. März 1999 gesehen werden - ganz im Gegenteil stehe der
Austausch des Teppichbodens sowie kleinere Sanierungsarbeiten an der Wohnung in
einem ganz eindeutigen Zusammenhang mit der ab 1. März 1999
folgenden Vermietung derselben.
Zu den Angaben zur Prognoserechnung brachte der steuerliche
Vertreter vor: In der Berufung sei irrtümlicherweise ein negatives
Vorzeichen bei den Werten für das Jahr 2000 statt einem positiven
Vorzeichen angemerkt worden.
In der Anlage zu dem Schreiben vom
20. Oktober 2006 übermittelte der steuerliche Vertreter dem
Finanzamt die mit Vorhaltsbeantwortung vom 21. Dezember 2001
übermittelte Prognoserechnung mit Umrechnung auf Eurowerte, aus welcher
sich die seit den Jahren 1998 bis 2001 in Euro umgerechnet ergeben würden;
die Einnahmen-Ausgaben Rechnung auf Basis der tatsächlichen Angaben und
wirtschaftlichen Verhältnisse der Jahre 1998 bis 2001 sowie im Vergleich
dazu die im Zuge der Außenprüfung festgestellten Einkünfte und
fügte diesen Unterlagen ergänzend hinzu, dass diesen zufolge im
wesentlichen die prognostizierten Einkünfte in den Jahren 1998 bis 2001
tatsächlich auch eingetreten seien. Hierbei sei die beeinspruchte
Feststellung der Finanzverwaltung hinsichtlich der Nichtanerkennung der geltend
gemachten Betriebskosten im Zeitraum Jänner 1998 bis Juli 1999
berücksichtigt worden.
Hinsichtlich der Jahre 2001 bis 2004 merkte der steuerliche
Vertreter an: Im Rahmen der Prognoserechnung habe eine Weitervermietung der
Wohnung nicht mit ausreichender Sicherheit angenommen werden können, da in
den vergangenen Jahren, wie auch in der Berufung ausgeführt,
regelmäßige Leerstehungen zu verkraften festzustellen gewesen seien.
Aufgrund dieser Tatsache sei daher die Bw. anhand der
Prognoserechnung davon ausgegangen, dass eine Weitervermietung nach Ablauf des
Mietvertrages mit der Botschaft A per 31. August 2001 nur mit geringer
Wahrscheinlichkeit möglich sei. Aufgrund einer besonders günstigen
Fügung habe sich jedoch eine Vermietung an die ------------- Botschaft
für den Zeitraum ab 1. Februar 2002 bis
31. Oktober 2004 ergeben, sodass die tatsächlichen Einkünfte
aus der Wohnungsvermietung in diesen Jahren von der Prognoserechnung
selbstverständlich dadurch abweichen, da Einnahmen von rd.
€ 21.000 bis € 25.200 pro Jahr erzielt worden seien.
Im Zusammenhang mit der Begründung der Wiederaufnahme
des Verfahrens nach § 303 BAO verwies der steuerliche Vertreter auf
die Stellungnahme in der Berufung, derzufolge die Qualifikation einer
ausgeübten Tätigkeit als Einkunftsquelle oder als Liebhaberei eine
rechtliche Beurteilung des Sachverhalts und keine Tatsachen im Sinne des
§ 303 BAO darstelle, auf die eine Wiederaufnahme des Verfahrens
gestützt werden könnte.
Zudem verwies der steuerliche Vertreter auf den Erlass des
Bundesministeriums für Finanzen vom 14. Juni 2006 zu
Wiederaufnahme der Verfahren, BMF - 0100103/0053-IV/2006, wonach unter der
Ziffer 1.3 "Neuerungstatbestände" angeführt sei, dass eine etwaige
geänderte rechtliche Beurteilung eines schon bekannt gewesenen
Sachverhaltes keine Tatsache im Sinn des § 303 BAO darstelle.
Darüber hinaus sei angeführt, dass, wenn bestimmte Umstände im
betreffenden Verfahren der Abgabenbehörde bereits bekannt gewesen seien,
sie diese Umstände jedoch für unwesentlich gehalten habe, derartige
Umstände keine Wiederaufnahmegründe darstellen würden. Auf die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1973,
1428/42, und 19. Mai 1988, 87/16/0003 werde verwiesen. Dies gelte
gleichermaßen, wenn die Behörde aktenkundige Umstände wie
beispielsweise Beilagen zur Steuererklärung bei der Bescheiderlassung nicht
beachtet habe.
Diesbezüglich wies der steuerliche Vertreter
sinngemäß darauf hin: Mit der Vorhaltsbeantwortung vom
21. Dezember 2001 sei die Prognoserechnung für die Vermietung und
Verpachtung der in Rede stehenden Liegenschaft vorgelegt worden, aus der ganz
klar und deutlich hervorgekommen sei, dass für die Jahre 2002 bis 2004
keine Mieteinnahmen prognostiziert worden seien, da diese nicht abschätzbar
gewesen seien; bei der Bescheiderlassung der Einkommensteuerbescheide der Jahre
2000 bis 2002 sei die vorgelegte Prognoserechnung offensichtlich nicht
berücksichtigt worden.
Für die Veranlagung der Jahre 2000 bis 2002 seien der
Finanzverwaltung sämtliche Tatsachen für das Vorliegen einer
Vermietung, welche in den Jahren 1988 bis 1997 sowie im Jahr 2002- 2001 aufgrund
der vorgelegten Prognoserechnung zu positiven Einkünften geführt habe,
und daher alle erforderlichen Tatsachen für die richtige rechtliche
Subsumption des Sachverhalts bekannt gewesen. Von Seiten der Finanzverwaltung
sei jedoch diese richtige rechtliche Subsumption nicht durchgeführt worden,
da weder vorläufige Bescheide aufgrund der Unsicherheit des Vorliegens
einer Einkunftsquelle bzw. aus der Liebhabereitätigkeit erlassen worden
seien, noch die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung im Rahmen der
Veranlagung berücksichtigt worden seien.
Aufgrund
der Tatsache, dass die nachträgliche Qualifikation einer Tätigkeit als
Einkunftsquelle oder Liebhaberei keine Tatsache nach § 303 BAO
darstelle, auf die eine Wiederaufnahme gestützt werden könnte, liege
für die erlassenen Einkommensteuerbescheide der Jahre 1998 bis 2002 kein
Wiederaufnahmegrund nach § 303 Abs. 4 BAO vor.
Mit
der nachfolgenden Übersicht stellte der steuerliche Vertreter die
Überschussrechnung für die Jahre 1998 bis 2002 in folgender Form dar:
|
|
2002
|
2001
|
2000
|
1999
|
1998
|
|
Botschaft
E.
|
Botschaft
A
|
Botschaft
S.A
.
|
Zeitraum
|
ab
1.02.02
|
bis
31.08 01
|
Ganzes
Jahr
|
Seit
1.10.99
|
Bis
31.1.98
|
Miete
p.a. lt. Vertrag
|
2.100,00
|
1.816,82
|
1.816,82
|
1.816,82
|
1.550,72
|
Mieter
|
|
|
|
P.
& L.
|
|
Zeitraum
|
|
|
|
1.3.-31.7.99
|
|
Miete
p.a. lt. Vertrag
|
|
|
|
1.453,46
|
|
Dauer
der Vermietung
|
11
|
8
|
12
|
8
|
1
|
Umsatzsteuer
|
|
1.453,46
|
2.180,19
|
|
|
Mieteinnahmen
p.a.
|
23.100,00
|
15.988,02
|
23.982,04
|
12.717,75
|
1.550,72
|
Lt.
Prognoserechn.
|
0,00
|
14.534,57
|
21.801,85
|
13.081,11
|
1.550,72
|
Betriebskosten
|
BK
Vorschreibung
|
3.601,08
|
3.601,15
|
3.203,62
|
3.567,66
|
3.567,66
|
BK
Heizung
|
2.300,88
|
2.300,87
|
1.661,74
|
2.109,14
|
2.109,14
|
Warmwasser
|
494,76
|
494,74
|
357,31
|
453,51
|
453,51
|
BK
Garage
|
47,04
|
47,09
|
41,75
|
41,75
|
41,75
|
BK
Nachzahlungen
|
384,70
|
|
136,26
|
|
|
Summe
|
-6.828,46
|
-6.443,85
|
-5.400,68
|
-6.172,07
|
-6.172,07
|
Lt.
Prognoserechn.
|
-9.548,21
|
-9.270,11
|
-6.815,90
|
-6.431,38
|
-6.406,08
|
Reparaturen
Gemeinschaft
|
Ausgaben
des Rep.Fonds
|
39.115,20
|
19.587,68
|
19.757,46
|
|
|
Rep.
Schwimmbad
|
53.136,03
|
|
|
|
|
Anteil
Bw.
|
7,590%
|
7,590%
|
7,590%
|
|
|
Summe
|
-7.001,87
|
-1.486,70
|
-1.499,59
|
|
|
Lt.
Prognoserechn.
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Sonstige
Kosten Wohnung
|
Laufende
Instandhalt.
|
3.174,67
|
203,48
|
|
8.122,24
|
|
Vergebührungen
|
510,00
|
|
|
719,46
|
|
Stromkosten
|
68,02
|
1.260,71
|
|
|
|
Abschreibung
lt. Kalk.
|
1.500,00
|
1.500,00
|
1.500,00
|
1.500,00
|
1.500,00
|
Versicherung
|
324,68
|
|
|
|
|
Summe
|
-5.577,37
|
-2.964,20
|
-1.500,00
|
-10.341,70
|
-1.500,00
|
Gesamtkosten
|
-19.407,70
|
-10.894,75
|
-8.400,27
|
-16.513,77
|
-7.672,07
|
Überschuss
p.a.
|
3.692,30
|
5.093,27
|
15.581,77
|
-3.796,02
|
-6.121,35
|
Lt.
FA
|
7.376,97
|
6.354,00
|
15.581,77
|
6.360,48
|
1.550,72
|
|
3.684,67
|
1.260,73
|
0,00
|
10.156,50
|
7.672,07
|
|
2)4)
|
3)
|
|
1)2)
|
|
1) Kürzung Vergebührung um 50%
|
832,30
|
832,30
VSt BK
2) tlw. Nichtanerkennung der Instandhaltungskosten
3) keine Anerkennung der Stromkosten
4) keine Anerkennung der Vergebührungskosten
|
|
2002
|
2001
|
2000
|
1999
|
1998
|
Prognoserechnung
|
-12.636,81
|
-587,88
|
12.148,54
|
-4.483,31
|
-10.229,27
|
Tatsächliches
Ergebnis
|
3.692,30
|
5.093,27
|
15.581,77
|
-3.796,02
|
-6.121,35
Mit
der nachfolgenden Tabelle 16097 05 BP.xls wurde der Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten für die Jahre 1985 bis 2004 wie
folgt dargestellt:
|
|
1985
|
1986
|
1987
|
1988
|
1989
|
Mieteinnahmen
|
112.000,00
|
168.000,00
|
168.000,00
|
190.400,00
|
201.600,00
|
Abschreibung
|
-27.520,00
|
-27.520,00
|
-27.520,00
|
-27.520,00
|
-27.520,00
|
Betriebskosten
|
-71.406,72
|
-75.687,48
|
-65.213,28
|
-54.830,16
|
-55.012,32
|
Zinsen
|
-23.784,60
|
-21.484,97
|
-19.044,23
|
-16.453,72
|
-13.704,24
|
Reparaturen
|
0,00
|
-8.344,20
|
-16.498,10
|
-16.498,10
|
-16.498,10
|
Lfd.
Aufwendungen
|
-20.000,00
|
-20.500,00
|
-21.012,50
|
-21.537,81
|
-22.076,26
|
Versicherungen
|
-2.286,20
|
-2.339,90
|
-2.358,50
|
2.414,20
|
-2.649,70
|
Ausgaben
|
-144.997,52
|
-155.876,55
|
-151.646,61
|
-134.425,49
|
-137.460,62
|
Jahreserfolg
|
-32.997,52
|
12.123,45
|
16.353,39
|
55.974,51
|
64.139,38
|
|
1990
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
Mieteinnahmen
|
210.000,00
|
215.460,00
|
226.680,00
|
232.440,00
|
232.440,00
|
Abschreibung
|
-27.520,00
|
-27.520,00
|
-27.520,00
|
-27.520,00
|
-27.520,00
|
Betriebskosten
|
-58.837,68
|
-79.603,92
|
-70.951,32
|
-69.494,04
|
-69.494,04
|
Zinsen
|
-10.477,34
|
-7.345,18
|
-4.401,48
|
-1.967,76
|
0,00
|
Reparaturen
|
-16.498,10
|
-16.498,10
|
-16.498,10
|
-16.498,10
|
-16.498,10
|
Lfd.
Aufwendungen
|
-22.628,16
|
-23.193,87
|
-23.773,72
|
-24.368,06
|
-24.977,26
|
Versicherungen
|
-2.914,67
|
-3.206,14
|
-4.024,70
|
-4.126,80
|
-4.250,60
|
Ausgaben
|
-138.875,95
|
-157.367,21
|
-147.169,32
|
-143.974,76
|
-142.740,00
|
Jahreserfolg
|
71.124,05
|
58.092,79
|
79.510,68
|
88.465,24
|
89.700,00
|
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Mieteinnahmen
|
232.440,00
|
244.250,40
|
256.060,80
|
21.338,40
|
180.000,00
|
Abschreibung
|
-27.520,00
|
-27.520,00
|
-27.520,00
|
-27.520,00
|
-27.520,00
|
Betriebskosten
|
-69.494,04
|
37.941,90
|
-81.530,89
|
-88.149,60
|
-88.497,65
|
Zinsen
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Reparaturen
|
-16.498,10
|
-8.153,90
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Lfd.
Aufwendungen
|
-25.601,69
|
-26.241,73
|
-38.893,00
|
-41.712,76
|
-120.911,50
|
Versicherungen
|
-4.378,12
|
-4.509,47
|
-4.644,75
|
-4.713,90
|
-4.762,50
|
Ausgaben
|
-143.491,95
|
-104.367,00
|
-152.588,64
|
-162.096,26
|
-241.691,65
|
Jahreserfolg
|
88.948,05
|
139.883,40
|
103.472,16
|
-140.757,86
|
-61.691,65
|
In
EUR
|
|
|
|
-10.229,27
|
-4.483,31
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
Mieteinnahmen
|
300.000,00
|
200.000,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Abschreibung
|
-27.520,00
|
-27.520,00
|
-27.520,00
|
-27.520,00
|
-27.520,00
|
Betriebskosten
|
-93.788,88
|
-127.559,44
|
-131.386,22
|
-135.327,81
|
-139.387,64
|
Zinsen
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Reparaturen
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Lfd.
Aufwendungen
|
-6.689,60
|
-48.103,52
|
-10.000,00
|
-10.000,00
|
-10.000,00
|
Versicherungen
|
-4.833,94
|
-4.906,45
|
-4.980,04
|
-5.054,74
|
-5.130,57
|
Ausgaben
|
-132.832,42
|
-208.089,41
|
-173.886,27
|
-177.902,55
|
-182.038,21
|
Jahreserfolg
|
167.167,58
|
-8.089,41
|
-173.886,27
|
-177.902,55
|
-182.038,21
|
In
EUR
|
12.148,54
|
-587,88
|
-12.636,81
|
-12.928,68
|
-13.229,23
|
|
Summe
|
Mieteinnahmen
|
3.391.109,60
|
Abschreibung
|
-550.400,00
|
Betriebskosten
|
-1.663.595,04
|
Zinsen
|
-118.663,52
|
Reparaturen
|
-164.981,00
|
Lfd.
Aufwendungen
|
-562.221,44
|
Versicherungen
|
-73.657,38
|
Ausgaben
|
-3.133.518,38
|
Jahreserfolg
|
257.591,22
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 115 BAO lautet:
|
"(1)
|
Die Abgabenbehörden
haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für
die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
|
(2)
|
...
|
(3)
|
Die Abgabenbehörden
haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch
zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu
würdigen.
|
(4)
|
..."
§ 119 BAO lautet:
|
"(1)
|
Die für den Bestand
und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
|
(2)
|
Der Offenlegung dienen
insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen
und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für
abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für
die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die
Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu
entrichtenden Abgaben bekanntgeben."
§ 166 BAO lautet:
"Als Beweismittel im
Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des
maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles
zweckdienlich ist."
§ 167 BAO lautet:
|
"(1)
|
Tatsachen, die bei der
Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein
das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines
Beweises.
|
(2)
|
Im Übrigen hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht."
1) Wiederaufnahme der
Verfahren gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer
und der Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 1998 bis 2002
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach Ritz, BAO³, Tz 7 und 8 zu § 303,
Seite 937 sind Tatsachen ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände
(z.B. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
26. Jänner 1999, 98/14/0038, und 26. Juli 2000,
95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck
gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge,
Beziehungen, Eigenschaften (z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
vom 23. April 1998, 95/15/0108; 19. November 1998,
96/15/0148, und 26. Juli 2000, 95/14/0094).
Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare
Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational
feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen, wie beispielsweise die
Zahlungswilligkeit, Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
14. Juni 1982, 82/12/0056).
Nach Ritz, BAO³, Tz 10 zu § 303, Seite 938
ist maßgebend, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden
Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie
schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im
wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte
können (z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
21. Juli 1998, 93/14/0187, 0188; 24. Februar 2004,
2000/14/0186, und 29. September 2004, 2001/135). Davon konnte in dem
der Berufung zugrunde gelegenen Sachverhalt -wie die nachfolgenden
Ausführungen zeigen- keine Rede sein:
Tatsachen im Sinn des § 303 BAO sind
beispielsweise der Zufluss von Einnahmen, die Bestandzinsen sind; getätigte
Ausgaben, wenn sie Werbungskosten sind. Anstatt dem Finanzamt die Nutzung des
Appartements für Bestandzwecke in den Jahren 1985 bis 1999 anzuzeigen und
beim Finanzamt von sich aus Einkommensteuererklärungen für die
bisherigen Jahre mit positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -
beispielsweise S 55.985,24 für das Jahr 1993, S 57.220 für
das Jahr 1994, S 56.468,05 für das Jahr 1995, S 107.403,40
für das Jahr 1996, S 70.992,16 für das Jahr 1997 - fristgerecht
einzubringen, beschränkte sich die Bw. in ihrem Begleitschreiben zu den
beim Finanzamt am 14. April 1998 eingelangten Fragebögen
anlässlich des Beginns von Tätigkeiten, die als Einkunftsquellen
anzuerkennen sein könnten, darauf, dem Finanzamt, was die Einkunftsart im
Sinn des § 2 Abs. 3 Ziffer 6 (§ 28) EStG 1988
betrifft, mitzuteilen, Miteigentümer der für Bestandzwecke genutzten
Liegenschaft in 1190, C. A-Gasse 19, zu sein. Somit wurde dem Finanzamt erst mit
der mit 18. Mai 2000 datierten Beantwortung des "Vorhalts
gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStG vom 6. April 2000"
der Beginn der Vermietungstätigkeit ab dem Jahr 1985 bestätigt; jedoch
stellte die der Vorhaltsbeantwortung vom 18. Mai 2000 beigelegte
Prognoserechnung, die einen Gesamtwerbungskostenüberschuss der
Betätigung für die Jahre 1985 von 2005 - S 22.992,88 erwarten
ließ, samt dem Hinweis, die Aufwendungen für die Jahre 1997 bis 1999
aufgrund der tatsächlich vorliegenden Belege angesetzt zu haben, ein
Sachverhaltselement dar, das bei rechtzeitiger Feststellung dessen
Mangelhaftigkeit zu einem anderen Ergebnis (als - wie die nachfolgenden
Ausführungen zeigen - von den Bescheiden zum Ausdruck gebracht)
geführt hätte:
Im Gegensatz zu den Daten in der Prognoserechnung vom
17. Mai 2000, mit der der steuerliche Vertreter
Werbungskostenüberschüsse von
S 65.477,52 für das Jahr 1985, S 20.356,55 für das Jahr
1986, S 16.126,61 für das Jahr 1987, S 173.237,86 für das
Jahr 1998, S 94.171,65 für das Jahr 1999, S 201.570,83 für
das Jahr 2003 und S 204.692,13 für das Jahr 2004 behauptet hatte,
ermittelte die Außenprüferin
Einnahmenüberschüsse von
€ 1.550,72 für das Jahr 1998, € 6.360,48 für das
Jahr 1999, € 16.398,90 für das Jahr 2003 und € 9.426,81
für das Jahr 2004. Anstatt der vom steuerlichen Vertreter errechneten
Jahreserfolge von S 107.264,46 (= € 7.795,21) für das Jahr
2000, S 104.404,91 (= € 7.587,40) für das Jahr 2001 und
S 26.460,65 (= € 1.922,97) für das Jahr 2002 legte die
Außenprüfung Einnahmenüberschüsse
von sogar
€ 15.581,77 für
das Jahr 2000, € 6.354 für das Jahr 2001 und € 7.376,97
für das Jahr 2002 offen.
Erst mit dem
Außenprüfungsergebnis wurde dem Finanzamt bekannt, dass die
Mieteinnahmen in der vorgelegten Überschussrechnung lediglich netto, die
Aufwendungen jedoch inkl. Mehrwertsteuer angesetzt worden waren, weshalb die
Außenprüferin die tatsächlich zugeflossenen Mieteinnahmen, d. h.
die Bruttozinse für die Jahre 1999 bis 2001 anzusetzen hatte.
Erst nach
Prüfung der Werbungskostenbelege für die Streitjahre konnte die
Außenprüferin im Bericht gemäß
§ 150 BAO vom
15. Mai 2006 die Feststellung treffen, dass von den laufenden
Instandhaltungen im Jahr 1999 nur € 3.500,31 zum Ansatz zu bringen
waren. Da dem Mietvertrag zufolge die Vergebührung des Mietvertrages im
Jahr 1998 die Mieter und die Vermieter je zur Hälfte tragen würden,
hatte die Außenprüferin keinen Grund an der Annahme, der Inhalt
dieser Vereinbarung habe dem ernsthaften Willen der Vermieterin entsprochen, zu
zweifeln gehabt, womit nur die halbe Gebühr als Werbungskosten
gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähig
war. Bedingt durch den Zahlungsfluss im Jahr 2002 hatten die Betriebskosten -
Nachzahlungen in Höhe von € 384,70 nicht im Jahr 2001, sondern im
Folgejahr 2002 berücksichtigt zu werden. Tragen die Stromaufwendungen laut
Mietverträgen ausschließlich die Mieter selbst, so hatte den in der
Überschussrechnung berücksichtigten Stromkosten in den Jahren 2001 und
2002 die Anerkennung als abzugsfähige Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 leg. cit. versagt zu werden.
Erst der Vergleich
der Prognoserechnung vom 17. Mai 2000 mit jener
Überschussrechnung, die im Zuge der Außenprüfung abverlangt
worden war, deckte auf, dass in der
Überschussrechnung für die jährliche AfA, die laut
Prognoserechnung auf Basis von S 3.000.000 und einer Nutzungsdauer von
50 Jahren S 60.000 betrage, ein Betrag von
nur € 1.500
(S 20.640,45) in Ansatz gebracht worden war; der letztgenannte
Afa-Betrag wurde aufgrund einer Bemessungsgrundlage von S 1.376.000
ermittelt (Auf Tz 10.1 PB sei verwiesen).
Was die "Laufenden
Instandhaltungen" betrifft, ergab sich nach Abzug der Gesamtsumme all der
in der Prognoserechnung für die Streitjahre unter diesem Titel in Ansatz
gebrachten Beträge - S 337.624,26 (€ 24.536,11) - vom
Gesamtbetrag von € 3.771,81, der sich nach Prüfung der
diesbezüglichen Belege und Addition der durch die Außenprüferin
anerkannten Beträge für die Streitjahre (die Einzelbeträge siehe
Tz 6.1. PB) ergeben hatte, eine Differenz von € 20.764,30
(S 285.723,00), für die der Nachweis des Werbungskostencharakters im
Außenprüfungsverfahren nicht erbracht wurde.
Anstatt der in der Prognoserechnung unter dem Titel
"Versicherungsaufwendungen" für
die Jahre 1998 bis 2004 in Ansatz gebrachten Beträge, deren Summe einen
Gesamtbetrag von S 34.382 (=€ 2.498,64) ergab, waren nach
Prüfung der diesbezüglichen Belege im Rahmen der
Außenprüfung nur Zahlungen an Versicherungen in der Gesamthöhe
von (€ 324,68 (2002) + € 324,68 (2003) + € 329,14
(2004)=) € 978,50, also nur ein Bruchteil der in der Prognoserechnung
ausgewiesenen Beträge für die Streitjahre als Werbungskosten
gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 anzuerkennen.
Erst im Gefolge der
Außenprüfung erlangte das Finanzamt Kenntnis davon, dass die Bw.
nicht in der Lage war, die in der Überschussrechnung geltend gemachten
Aufwendungen für laufende Instandhaltungen im Jahr 2002
belegmäßig nachzuweisen. Damit war auch dieses Sachverhaltselement
als eine neue Tatsache im Sinn des § 303 BAO zu werten.
Erst nach
Prüfung der einzelnen Positionen und Vorlage aller Detailergebnisse
für die Streitjahre war es der Außenprüferin möglich, die
beiden Tabellen, von denen die Außenprüferin jene, was die
Überschüsse für die Streitjahre betrifft, in die
Tz 6.1. PB, bzw. jene, was die Festsetzung der Umsatzsteuern für
die Streitjahre betrifft, in die Tz 6.2. PB eingegliedert hatte, zu
erstellen; erst mit diesen beiden Tabellen wurde dem Finanzamt das richtige,
vollständige und klare Bild in Zahlen von dem für die Abgabenerhebung
maßgeblichen Umstand der Einkunftsquelleneigenschaft des in Rede stehenden
Appartements verschafft und damit die Rechtsmeinung, wonach die Betätigung
Liebhaberei sei, widerlegt.
Dass die obigen Tatsachen erst im
Außenprüfungsverfahren hervorkommen konnten und daher neue Tatsachen
im Sinn des § 303 BAO waren, war darauf zurückzuführen, dass
die Bw. mit der Nichtabgabe von Abgabenerklärungen für die Jahre 1985
bis 1997 und der Nichterklärung von Einkünften aus dem für
Bestandzwecke genutzten Appartement für die Streitjahre einer
abgabenbehördlichen Kontrolle ausgewichen war, um die Prüfung der
Einkunftsquelleneigenschaft des für Bestandzwecke genutzten Appartements
und die Entrichtung von Steuern zu vermeiden. Dass der Bestand von zumindest
rudimentären Kenntnissen der Bw. auf dem Gebiete des Abgabenrechts zu
diesem Zeitpunkt höchstwahrscheinlich war, ließ die als Antrag zu
wertende Bitte vom 16. März 1998 um Zuweisung einer Steuernummer
samt der Antragsbegründung, eine selbständige Tätigkeit Ende
Februar 1998 aufgenommen zu haben, vermuten.
Infolge Nichtabgabe von Abgabenerklärungen für
die Jahre 1985 bis 1997 hatte das Finanzamt keine Möglichkeit, die in den
Jahren 1985 bis 1997 steuerlich unvertretene Bw. beispielsweise über die
Geltung der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Ziffer 8 e
EStG 1988 für die Berechnung der AfA von den Gebäudekosten ab dem
Jahr 1989 zu informieren, geschweige denn eine Dokumentation zur vermeintlichen
Liebhabereieigenschaft des Appartements abzuverlangen/einen Vorhalt zu jedem
einzelnen der befristeten Bestandverhältnisse zu versenden und die Angaben
der Bw. auch zu deren Gunsten zu prüfen und zu würdigen. Damit
ließ das im Prüfungsbericht gemäß
§ 150 BAO
vom 15. Mai 2006 in Zahlen dargestellte
Außenprüfungsergebnis den Schluss darauf, dass die Bw. die
Verwirklichung eines Gesamteinnahmenüberschusses innerhalb eines
angemessenen Zeitraums ernstlich für möglich gehalten und sich mit den
abgabenrechtlichen Nachteilen, die mit der Nichtanzeige des Appartements als
Bestandobjekt ab dem Jahr 1985 beim Finanzamt verbunden waren, abgefunden hatte,
zu.
Aus dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters im
gegenständlichen Berufungspunkt war für die Bw. nichts zu gewinnen:
Der Verweis in der mit 18. August 2008 datierten
Berufung auf Bestimmungen des Abschnitts 50a der Einkommensteuerrichtlinien in
der geltenden Fassung des Jahres vermochte der Berufung schon deswegen nicht zum
Erfolg zu verhelfen, weil die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972
durch jene des Einkommensteuergesetzes 1988 ersetzt worden waren; abgesehen
davon, dass die für das Einkommensteuergesetz 1988 geltenden
Vermietungs- und Verpachtungsrichtlinien im Amtsblatt
1991/172 veröffentlicht wurden,
stellen Einkommensteuerrichtlinien keine für den Verwaltungsgerichtshof
verbindliche Rechtsquelle dar (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
25. Februar 2003, 2000/14/0017).
Die Erklärung des steuerlichen Vertreters in der mit
18. Mai 2000 datierten Beantwortung des Vorhalt gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG vom 6. April 2000, derzufolge mit
der Verlängerung des [am 23. September 2002 auslaufenden]
Mietvertrages insofern nicht zu rechnen sei, als in derzeit noch nicht
absehbarer Zeit, jedoch spätestens im Jahr
2005 wieder mit der Eigennutzung der Familie zu rechnen sei, und die
Mitteilung im Schreiben vom 21. Dezember 2001 dessen, dass eine
Eigennutzung derzeit nicht vorgesehen sei und eine
Vermietung in naher Zeit nicht zu
erwarten sei, wurden durch die "Einnahmen/ Ausgabenrechnung" vom
16. März 2006, die der steuerliche Vertreter der
Außenprüferin im Außenprüfungsverfahren vorgelegt hatte,
inhaltlich insofern widerlegt, als diese Übersicht an
Bestandnehmern für die Jahre 2002
bis 2005 eine Botschaft für den Zeitraum vom
1. Februar 2002 bis
31. Dezember 2004 sowie eine(n) "F."
ab 1. Dezember 2005 auswies.
Damit waren die widerlegten Ausführungen der Bw. zumindest dafür
geeignet, den Willen der Bw., das Appartement nicht unbefristet in Bestand zu
geben, durch Namhaftmachung beispielsweise jener Botschaften, die als
Bestandnehmer zum Abschluss von befristeten Bestandverträgen innerhalb des
Zeitraums von 24. September 1999 bis 23. September 2002 so
wie jene im Zeitraum von 1. Mai 1985 bis
31. Jänner 1998 bereit gewesen waren, glaubhaft zu machen. Wurde
das in Rede stehende Appartement auch in den auf die Streitjahre folgenden
Jahren für Bestandzwecke genutzt, so war den Behauptungen betreffend
schlechte Bausubstanz des Gebäudes und schlechte Vermietbarkeit des
Bestandobjekts seit dem Jahr 1998 bloß Schutzzweckcharakter zu
bescheinigen.
Die Widersprüchlichkeit der Überschussrechnung
vom 16. März 2006 zur Prognoserechnung vom 17. Mai 2000
schloss die Möglichkeit der abgabenrechtlichen Beurteilung der
Betätigung aufgrund von im Schätzungsweg ermittelten Einnahmen und
Ausgaben bzw.
Einnahmenüberschüssen/Werbungskostenüberschüssen aus und
legte den Schluss darauf, dass die strittige Rechtsfrage vorrangig aufgrund der
Gesamtverhältnisse des Sachverhalts zu beantworten sei, für deren
Feststellung es gesicherter Daten, somit der in Rede stehenden
Außenprüfung bedurft hatte, nahe.
Bedingt durch die aufgrund des abgabenbehördlichen
Prüfungsergebnisses offensichtliche Unschlüssigkeit/Mangelhaftigkeit
der Prognoserechnung vom 17. Mai 2000, wodurch die Tatsache, dass die
Bw. erstmals einkommensteuerrechtlich relevante Einkünfte nach
§ 28 EStG 1988 im Jahr 1985 erzielt und die Pflicht zur
Offenlegung dieser in Abgabenerklärungen ab dem Jahr 1985 konsequent
verletzt hatte, bestätigt wurde, war die Wiederaufnahme der in Rede
stehenden Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO in den
zeitlichen Grenzen der Verjährung gerechtfertigt. Da die
Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben gemäß
§ 207 BAO sieben Jahre beträgt und sich diese durch
getätigte Amtshandlungen (Vorhalt, Veranlagungsbescheid) um ein weiteres
Jahr verlängert hatte, hatte die Außenprüferin ihren
Prüfungsauftrag auch auf die Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils
für das Veranlagungsjahr 1998 auszudehnen. Auf das an die
Außenprüferin adressierte Telefax vom 7. März 2006,
mit dem der vom steuerlichen Vertreter unterfertigte Prüfungs- und
Nachschauauftrag für die Bw. mit der Ausdehnung der
Prüfungszeiträume auf die Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils des
Jahres 1998 bestätigt wurde, sei verwiesen.
Wider die analoge Anwendung der in der Berufung zitierten
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 2001,
98/13/0026, und 10. Juli 1996, 92/15/101, auf den der Berufung
zugrunde gelegenen Sachverhalt sprach, dass die Prognoserechnung die
Betätigung anhand von Daten als Liebhaberei dargestellt hatte, zu denen
nicht nur die in der Berufung angesprochenen positiven Einkünfte
gehört hatten; erst aufgrund des Gesamtbilds der Verhältnisse und der
von der Außenprüferin überprüften und anerkannten
Rechnungsdaten, somit als Ergebnis der Außenprüfung bei der Bw. war
die Einkunftsquelleneigenschaft der in Rede stehenden
Einkunftsquelleneigenschaft festzustellen. In der veränderten Tatsachenlage
in dem der Berufung zugrundeliegenden Sachverhalt zeigte sich die
Verschiedenheit dieses Sachverhalts von jenem Sachverhalt, der dem angefochtenen
Bescheid zugrunde gelegen war, zu dem das - in der Berufung zitierte -
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Mai 2001, 95/15/0084,
ergangen war; damit war eine analoge Anwendung dieses Erkenntnisses im
gegenständlichen Berufungsverfahren ausgeschlossen; das gleiche gilt auch
für die beiden - im Schreiben vom 20. Oktober 2006
angeführten - Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom
8. November 1973, 1428/42, und 19. Mai 1988, 87/16/0003, und
den im Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 20. Oktober 2006
zitierten Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom
14. Juni 2006, BMF-0100103/0053-IV/2006.
Da dem Finanzamt erst zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung
der angefochtenen Bescheide sämtliche Tatsachen für eine rechtlich
richtige Subsumption der Betätigung bekannt gewesen waren, war die Berufung
gegen die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO als unbegründet abzuweisen.
2) Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide jeweils für
die Jahre 1998 bis 2002
Gemäß
§ 2 Abs. 3 EStG 1988
unterliegen der Einkommensteuer nur 1. Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft (§ 21), 2. Einkünfte aus selbständiger
Arbeit (§ 22), 3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(§ 23), 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(§ 25), 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
(§ 27), 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(§ 28), 7. sonstige Einkünfte im Sinne des
§ 29.
Gemäß
§ 28 Abs. 1
EStG 1988 sind folgende Einkünfte, soweit sie nicht zu den
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5
gehören, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
|
"1.
|
Einkünfte aus der
Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke
unterliegen.
|
2.
|
Einkünfte aus der
Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem
Betriebsvermögen.
|
3.
|
Einkünfte aus der
Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der
Gestattung der Verwertung von Rechten, insbesondere aus
|
|
-
|
der Einräumung der
Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) im Sinne des
Urheberrechtsgesetzes
|
|
-
|
der Überlassung von
gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von
Berechtigungen.
|
4.
|
Einkünfte aus der
Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, und zwar auch dann,
wenn diese Forderungen im Veräußerungserlös des
Grundstückes mit abgegolten werden."
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Ziffer 3 der
Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II
Nr. 358/1997 (=LVO) ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn
Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten entstehen. Die
Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein.
§ 2 Abs. 4 LVO zufolge liegt bei
Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 Liebhaberei
dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in
einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt.
Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung
so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit
nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen
im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer
Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen
Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von
Aufwendungen (Ausgaben).
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
24. Juni 2004, 2001/15/0047, ist die mit Verlusten aus einer
Betätigung konfrontierte
Abgabenbehörde verpflichtet, die
Verluste zum Anlass dafür zu nehmen, an Hand der Ertragsfähigkeit der
Betätigung zu prüfen, ob Liebhaberei vorliegt. Sache des
Steuerpflichtigen ist es dabei, der Abgabenbehörde alle
Beurteilungsgrundlagen offen zu legen, aus denen sich eine zuverlässige
Beurteilung der Betätigung ableiten lässt (Hinweis Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2000, 97/15/0173).
Nach § 167 Abs. 2 BAO haben
Abgabenbehörden, abgesehen von offenkundigen Tatsachen und von solchen,
für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht. Dabei hat die belangte Behörde bei mehreren
Möglichkeiten diese gegeneinander abzuwägen und zu begründen,
warum sie ihrer Feststellung jene Möglichkeit zu Grunde legt, die sie
für wahrscheinlicher hält als die andere (Hinweis Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Februar 2002, 98/14/0213). Dass dabei
Zweifel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen
wären, ist nicht erforderlich.
Unter der Tz 6.1. PB stellte der
Außenprüfer die Einkommensteuerbemessungsgrundlagen für die
Streitjahre wie folgt dar:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
|
|
€
|
€
|
€
|
€
|
€
|
€
|
€
|
|
Zugeflossene
Mieteinnahmen
|
1.550,72
|
13.262,81
|
23.982,04
|
15.988,03
|
23.100,00
|
25.200,00
|
21.000,00
|
|
BK-Vorschreibung
|
0,00
|
891,92
|
3.203,62
|
3.601,15
|
3.601,08
|
4.086,72
|
4.086,72
|
|
BK-Heizung
|
0,00
|
527,28
|
1.661,74
|
2.300,87
|
2.300,88
|
1.905,60
|
1.905,60
|
|
Warmwasser
|
0,00
|
113,38
|
357,31
|
494,74
|
494,76
|
409,68
|
409,68
|
|
BK-Garage
|
0,00
|
10,44
|
41,75
|
47,09
|
47,04
|
47,04
|
47,04
|
|
BK-Nachzahlungen
|
0,00
|
0,00
|
136,26
|
0,00
|
384,70
|
|
|
33.114,09
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kontrolls.
|
Ausgaben
des Reparaturfonds, Anteil der Bw. 7,59%
|
|
|
1.499,59
|
1.486,70
|
7.001,87
|
527,38
|
3.295,01
|
|
Laufende
Instandhaltungen
|
|
3.500,31
|
|
203,48
|
68,02
|
|
|
3.771,81
|
Vergebührung
|
|
359,00
|
|
|
|
|
|
Kontrolls.
|
Abschreibung
|
|
1.500,00
|
1.500,00
|
1.500,00
|
1.500,00
|
1.500,00
|
1.500,00
|
|
Versicherung
|
|
|
|
|
324,68
|
324,68
|
329,14
|
978,50
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kontrolls.
|
Überschüsse
|
1.550,72
|
6.360,48
|
15.581,77
|
6.354,00
|
7.376,97
|
16.398,90
|
9.426,81
|
63.049,65
Unter der Tz 6.2. PB wurden die
Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen für die Streitjahre wie folgt
dargestellt:
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
S
|
S
|
S
|
Steuerbare
Ums. lt. Erkl.
|
|
|
0,00
|
0,00
|
|
|
|
UST-Schuld
kraft Rechnungslegung lt. Erkl.
|
|
|
30.000,00
|
20.000,00
|
|
|
|
Steuerbare
Ums. lt. Außenprüferin
|
19.398,52
|
165.909,31
|
300.000,00
|
20.000,00
|
21.000,00
|
22.909,09
|
19.090,91
|
Davon 10% USt.
|
1.939,85
|
16.590,93
|
30.000,00
|
20.000,00
|
2.100,00
|
2.290,91
|
1.909,09
|
Vorsteuern lt.
Erkl.
|
0,00
|
0,00
|
0,00
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
- § 2 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
- § 3 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
- § 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
- § 8 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
PrognoserechnungLiebhabereiMietvertragBestandvertragAlleineigentumStrafanzeigeInstandhaltungenBetriebskostenEinkommensteuerrichtlinienMeldezettelMelderegisterPrivatautonomie
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0199-W/07
- Stammnummer
- 40139
- Gültig
- 31.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF