…ist, ist für die Beurteilung des Zeitraumes davor nicht erheblich. Wenn nun der Berufungswerber selbst angibt, dass die bisher konkret ausgeübte Betätigung nicht geeignet ist, um in absehbarer Zeit einen Gesamterfolg zu erwirtschaften und deshalb nach dem berufungsgegenständlichen Zeitraum eine wesentliche Änderung der Bewirtschaftungsart vornimmt…
…14/0116). Rz 96: Eine wesentliche Änderung der Wirtschaftsführung, die zum Wandel in eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO führt, liegt dann vor, wenn die Bewirtschaftung derart intensiviert wird, dass eine Eignung der Wirtschaftsgüter für eine private Nutzung vom Umfang her nicht…
…der Dachstuhl abgetragen und neu errichtet wurde sowie die Fassade neu gemacht wurde. Insgesamt belaufen sich die Sanierungskosten auf netto € 69.621,46. Durch diese umfangreichen Maßnahmen ist eindeutig eine wesentliche Änderung der Bewirtschaftung erkennbar. Auch dadurch, dass nach Abschluss der Sanierungsarbeiten rasch wieder…
…Umschuldung der bestehenden Darlehen 2003 auf CHF keine derart wesentliche Änderung der Bewirtschaftung der berufungsgegenständlichen Wohnung gewesen ist, dass diese damit objektiv ertragsfähig geworden ist. Bei Fremdwährungskrediten kommt nämlich zu den in der Regel geringen Zinsen auch ein erhebliches Währungsrisiko, welches den aleatorischen Charakter der…
…der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revisionserhebung ist im gegenständlichen Fall unzulässig: Dass für die Liebhabereibeurteilung nur Zeiträume gleicher Bewirtschaftung heranzuziehen sind und eine wesentliche Änderung…
…unterstellt aber die Beendigung der Liebhaberei, obwohl keine Änderung der Bewirtschaftung eingetreten ist bzw. auch keine Maßnahmen gem. § 2 (1) Z. 1- 6 LVO getroffen werden konnten; dass sich die (auch im Hinblick auf § 2 (1) Z. 1-6 LVO Bewirtschaftungsmöglichkeiten in Folge meiner Haupttätigkeit…
…ihn damals und heute wichtig in diesem Zusammenhang sei das Kriterium einer Änderung der Bewirtschaftungsart. In Ergebnis habe er daher aus seiner Sicht alles richtig gemacht. Wenn dies nicht sein Steuerfall wäre, sondern er diese Angelegenheit zur Begutachtung hätte, würde er der betreffenden Behörde raten…
…Änderung der Art der Bewirtschaftung/Überschusss/Einnahmequelle/Zufallsgewinn Nach der Absicht der Gesellschafter soll in der nächsten Generalversammlung im Oktober 2007 bereits die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden [Anmerkung: Der tatsächliche Beschluss erfolgte laut Firmenbuchabfrage am 27. Mai 2008]. Während der Liquidation ist vor allem…
…solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei für die Entscheidung die ihr vorausgegangene Beweiswürdigung und das angewandte Ermessen wesentlich gewesen sind. Salzburg-Aigen…
…von der Bf. getragenen und nicht unbedeutenden Aufwendungen für Versicherungen, die sich zuvor auf durchschnittlich zwischen € 500,00 und € 600,00 pro Jahr belaufen hatten. Es liegt daher ein abgeschlossener Zeitraum bis zum Jahr 2007, in dem es zur wesentlichen Änderung der Bewirtschaftung…
…was jedoch am Gesamtbild der Verhältnisse keine wesentliche Änderung herbeiführt. Es verbleibt ein Gesamtverlust von 7.900 Euro. II.3. Änderung der Bewirtschaftung Die Bw macht geltend, dass sie zur vorzeitigen Kredittilgung quasi von der Bank gezwungen worden sei und damit ein unabwendbares Ereignis eingetreten…
…ein Wandel in der Betätigung iSd § 1 Abs. 1 LVO stattfindet oder nunmehr Gewinne (Überschüsse) zu erwarten sind, also die Betätigung objektiv ertragsfähig gestaltet wird. Eine Änderung der steuerlichen Beurteilung ist ab jenem Veranlagungszeitraum anzunehmen, ab dem die wesentliche Änderung der Bewirtschaftung durch nach außen…
…ist, nach Abschluss der Baumaßnahmen wesentlich höhere Mieten zu vereinnahmen, kommt der obige Grundsatz nicht zum Tragen. Die Mieterhöhung ist daher nicht als Änderung der Bewirtschaftungsart anzusehen (z.B. VwGH 21.7.1998, 93/14/0111). Auch die Finanzierung der Sanierung wurde mehrfach geändert. So…
…und Verpachtung angesetzt werden. Der Berufung war daher teilweise stattzugeben. Informativ wird darauf hingewiesen, dass eine vom Bw. mehrfach angesprochene Absicht, bei neuerlichem Zinsanstieg Eigenkapital aus seinen Ersparnissen zuzuschießen, eine wesentliche Änderung der Bewirtschaftungsweise darstellen würde (§ 2 Abs. 4 zweiter Satz LVO), mit der Rechtsfolge…
…nach den wesentlichen Änderungen in der Bewirtschaftung einheitlich betrachtete; diese Vorgehensweise findet jedoch in der Liebhabereiverordnung sowie der Rechtsprechung des VwGH keine Deckung. Nach all dem Gesagten ist daher die Vermietung umsatz- und einkommensteuerlich als Liebhaberei zu qualifizieren. Gegen die Steuerschuld aufgrund der Rechnung gemäß…
…keine Absetzung für Abnutzung mehr anfallen. Die Übergabe des Hauses an den Sohn sei seit Jahren geplant gewesen und sei daher keine Änderung der bisherigen Bewirtschaftungsart. Es werde nicht notwendig sein, die Einrichtungsgegenstände nach Ablauf der ursprünglichen Nutzungsdauer zu ersetzen, da die überwiegend älteren Gäste…
…2005 bewirkte eine wesentliche "Änderung der Bewirtschaftung" im Sinne der Liebhabereiverordnung, welche dem Bw. das Erzielen von - wenn auch bescheidenen - Gewinnen ermöglichte. Denn erst mit Erlangung dieser Befugnis war es dem Bw. möglich, im Bereich Architektur Großprojekte zu verwirklichen.Dies entspricht auch der vom Bw…
…Liebhabereiverordnung wesentlichen Umstände, worunter auch der Plan der Bewirtschaftung für di96/14/0016e Zukunft bis zur Erzielung eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses gehört, Bescheid weiß, ist es dessen Aufgabe, im Verfahren die betreffenden Umstände schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Hierzu reicht die Darlegung der Möglichkeit der Erzielung…
…entsprechender Konkretisierung der Mittel und des Zuflusszeitpunkts) als nicht planmäßigen Tilgungen, monierte aber andererseits, dass solche nicht erfolgt seien. Die Durchführung einer nicht von vornherein beabsichtigten (nicht planmäßigen) vorzeitigen Tilgung iHv. jeweils 40.000,00 € hätte im Tilgungszeitpunkt eine wesentliche Änderung der Bewirtschaftung bewirkt…
…entsprechender Konkretisierung der Mittel und des Zuflusszeitpunkts) als nicht planmäßigen Tilgungen, monierte aber andererseits, dass solche nicht erfolgt seien. Die Durchführung einer nicht von vornherein beabsichtigten (nicht planmäßigen) vorzeitigen Tilgung iHv. jeweils 40.000,00 € hätte im Tilgungszeitpunkt eine wesentliche Änderung der Bewirtschaftung bewirkt…