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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101671/2018

Wiederaufnahme bei Hervorkommen von Tatsachen betreffend die Art der Bewirtschaftung bei Liebhabereibetrieben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101671/2018vom 16.07.2020Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dem Bf. wurde diese Stellungnahme der belangten Behörde mit Beschluss vom 06.05.2020 zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In seiner Stellungnahme vom 27.05.2020 brachte der Bf. vor, dass die belangte Behörde ihre (in der Stellungnahme vom 06.05.2020 erfolgte) Verneinung des Vorliegens von Unbilligkeit der Abgabeneinhebung mangels entsprechender, verfahrensrechtlich einwandfrei getroffener Feststellungen nicht nachvollziehbar dargestellt habe, weshalb ein weiterer schwerer Begründungsmangel vorliege. Für die Entscheidung im Sinne des § 236 BAO sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend (vgl. Ritz, BAO6, § 236 Rz 10 mwN). Der Bf. hat sich im Hinblick auf eine offenbar vorgebrachte persönliche Unbilligkeit trotz des Hinweises auf das Erfordernis der Angabe der Vermögens- und Einkommensverhältnisse mit seiner Stellungnahme vom 27.05.2020 zwar anderwärtig umfassend geäußert, aber keine Zahlen bzw. Belege zu den für diese Entscheidung relevanten Verhältnissen genannt und keine aktuelle Vermögensaufstellung der Ehegatten vorgelegt. Diese wäre jedoch jedenfalls erforderlich gewesen, um die vom Bf. behauptete Unbilligkeit im Zuge der Ermessensausübung bei der Wiederaufnahme zu belegen und überprüfbar zu machen. Auch hat der Bf. nicht behauptet, über ein für die Begleichung (ggf. eines Teiles) der Abgabenschulden und Bestreitung des Unterhalts unzureichendes liquides Vermögen zu verfügen. Den Bf. trifft bei begünstigenden Regelungen wie § 236 BAO eine erhöhte Mitwirkungspflicht sowie grundsätzlich das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen dafür (vgl. Ritz, BAO6, § 236 Rz 1, 4), zumal nur ihm diese Informationen vollständig vorliegen. Da vom (steuerlich vertretenen) Bf. die erforderlichen Angaben trotz Hinweises auf deren Relevanz nicht gemacht wurden, die eine Unbilligkeit laut ständiger Rechtsprechung des VwGH "einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels" (VwGH 26.05.2014, 2013/17/0498, mwN) belegen würden, ist im Hinblick auf die Kriterien des § 236 BAO nicht von einer Unbilligkeit auszugehen. Wenn die belangte Behörde vorbringt, dass die Unbilligkeit im Sinne des § 236 nur dann gegen eine Wiederaufnahme spricht, wenn sie sich auf die gesamte Nachforderung bezieht, ist dies so zu verstehen, dass es nicht gegen eine Wiederaufnahme spricht, wenn ein (nicht nur geringfügiger) Teil der Nachforderung einbringlich ist bzw. seine Einhebung im genannten Sinn nicht unbillig ist. Zur Einbringlichkeit der Nachforderung der Höhe nach erfolgte seitens des Bf. ebenfalls kein entsprechendes Vorbringen. Die Interessen des Bf. (Billigkeit) sind gegen das Interesse der Abgabenbehörde an der zweckmäßigen, rechtsrichtigen und rechtzeitigen Abgabenerhebung (Zweckmäßigkeit) abzuwägen. Dabei ist zu bedenken, dass die steuerliche Auswirkung der Nichtanerkennung des beschwerdegegenständlichen Gewerbebetriebes als Einkunftsquelle und dessen Qualifikation als Voluptarbetrieb - wie ausgeführt - erheblich ist. Mangels konkreter Indizien dafür und auch aufgrund der Erheblichkeit der steuerlichen Auswirkung stehen im konkreten Fall verfahrensökonomische Gründe einer Wiederaufnahme nicht entgegen. Ebensowenig steht angesichts der erwähnten Verletzung der Offenlegungspflichten des Bf. ein Verschulden der Abgabenbehörde an der verspäteten Sachverhaltserhebung der Wiederaufnahme entgegen, zumal nur durch diese Wiederaufnahme der Verfahren der Jahre 2012 bis 2015 eine rechtsrichtige, wenn auch verspätete Besteuerung der in den Beschwerdejahren erzielten Einkünfte möglich ist. Angesichts der mehr als bloß geringfügigen Auswirkung der zu überprüfenden Wiederaufnahme ist es im Zuge der bei der Ermessensübung durchzuführenden Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtsrichtigkeit und dem Interesse an der Rechtsbeständigkeit im Ergebnis daher nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung und der dabei neu hervorgekommenen Tatsachen eine Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommensteuer 2012, 2013, 2014 und 2015 verfügt hat. Dass die belangte Behörde keine getrennte Anführung der Wiederaufnahmegründe pro Jahr durchgeführt hat, schadet nicht, da der Wiederaufnahmegrund der mangelnden Kenntnis über die Art der Tätigkeit alle von der Wiederaufnahme betroffenen Jahre betrifft. Beispielsweise wurden Ausgaben für den Webshop (EUR 1.500,- Miete/Jahr für das Warenlager bei der Firma ***1***) trotz dem Vorbringen des Bf., dieser wäre im Laufe des Jahres 2014 eingestellt worden, nicht nur 2011, 2012, 2013 und 2014, sondern auch in den Jahren 2015 und 2016 in der Einnahmen- und Ausgabenrechnung des einzigen erklärten Gewerbebetriebes verbucht und somit zunächst gewinnmindernd in Ansatz gebracht, sodass auch das Jahr 2015 betroffen ist. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist zu begründen. Der Begründungspflicht wird dabei nur dann entsprochen, wenn der Abgabepflichtige erkennen kann, welche Umstände als Tatsachen neu hervorgekommen sind, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Diese Umstände sind in dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid anzuführen. Dabei ist aber nicht von einer überspitzten Förmlichkeit auszugehen, sondern es reicht aus, wenn diese Umstände bei verständiger Würdigung aus dem Gesamtzusammenhang der Niederschrift über die Schlussbesprechung und des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung erkennbar sind (VwGH 05.05.1992, 92/14/0006). Die belangte Behörde hat in der Begründung sämtlicher angefochtener Wiederaufnahmebescheide mit Hinweis auf "die Ausführungen im Prüfungsbericht bzw. in der über die Prüfung aufgenommenen Niederschrift (Tz. 1, Punkt 2 + Bericht Tz. 2)", welche wiederum die Wiederaufnahmegründe enthalten, hingewiesen. Da bei verständiger Würdigung aus dem Gesamtzusammenhang der Niederschrift über die Schlussbesprechung und des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung für den Bf. erkennbar war, warum die Wiederaufnahme verfügt wurde, ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht insoweit nachgekommen. Zusammenfassend kann darauf verwiesen werden, dass es nicht als unbillig angesehen werden kann, wenn einem Steuerpflichtigen im wiederaufgenommenen Verfahren jene Steuer vorgeschrieben wurde, die ihm bei Kenntnis aller für die Abgabenvorschreibung relevanten Umstände bereits im Erstverfahren vorzuschreiben gewesen wäre. Ferner ist zu beachten, dass die durch die Wiederaufnahme bewirkte zusätzliche Abgabenbelastung im Wesentlichen gerade auf jene Tatsachen zurückzuführen war, die den Wiederaufnahmegrund bildeten.   Einkommensteuer 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016   Betriebliche Betätigung des Bf. Nach § 1 Abs. 1 der Liehbabereiverordnung (LVO) liegt eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle dann vor, wenn eine Tätigkeit durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen und wenn diese Tätigkeit nicht unter § 1 Abs. 2 LVO fällt. Diese Absicht muss anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 LVO) nachvollziehbar sein. Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz LVO ist das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen ("Beurteilungseinheit"). Die Abgrenzung zwischen diesen Beurteilungseinheiten hängt maßgeblich von der Verkehrsauffassung ab, weniger von organisatorischen Verflechtungen (Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2, Rz 28 mit Verweis auf VwGH 22.09.1987, 86/14/0198, VwGH 20.11.1989, 88/14/0230). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.02.2003, 98/14/0088) sind bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Unternehmer verschiedene Tätigkeiten in mehreren Betrieben oder im Rahmen eines einheitlichen Betriebes entfaltet, objektive Grundsätze heranzuziehen. Danach liegt bloß ein einheitlicher Betrieb vor, wenn mehrere Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Betriebes anzusehen sind; das trifft bei engem wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Zusammenhang zu. Es kommt auf das Ausmaß der objektiven organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betrieben im Einzelfall an. Als Merkmale für den einheitlichen Betrieb sind etwa anzusehen: ein Verhältnis wirtschaftlicher Über- und Unterordnung zwischen den Betrieben, Hilfsfunktion eines Betriebes gegenüber dem anderen, Verwendung gleicher Rohstoffe, gleicher Anlagen und desselben Personals. Nicht gleichartige Tätigkeiten bilden einen einheitlichen Betrieb, wenn sie geeignet sind, einander zu ergänzen (VwGH 25.02.2003, 98/14/0088 mit Hinweis auf VwGH 22.11.1995, 94/15/0154). Die im Webshop/Versandhandel anfallenden Tätigkeiten sind nicht mit den Tätigkeiten in den anderen Betrieben vergleichbar und ergänzen und unterstützen sich auch nicht, wenngleich dasselbe Personal für die Gewerbebetriebe zum Einsatz kommt. Auch eine Über-/Unterordnung ist nicht auszumachen. Ein gewerbliche Tätigkeit im Online-Versandhandel ist daher - offenbar auch nach Ansicht der Parteien - von IT-Dienstleistungen wie einer Inserate-Plattform oder Domainhandel zu trennen, da die organisatorische Verflechtung durch gleiches Personal (Gattin des Bf. bzw. der Bf. als Gewerbetreibender selbst) und Material (Server) angesichts der gänzlich unterschiedlichen restlichen Tätigkeiten und auch des Geschäftsmodells (Versandhandel) nicht hinreicht, um von einem einheitlichen Betrieb auszugehen. Es ist daher - wie auch seitens der Parteien unstrittig und so vertreten - betreffend den Webshop zum Verkauf von Kunstgegenständen, an dem in den Jahren 2009 bis 2014 gearbeitet wurde, mangels ausreichender Zusammenhänge mit dem zuerst genannten Betrieb von einem eigenständigen Betrieb auszugehen, wenngleich dieser nicht eigens in der Einnahmen-/Ausgabenrechnung des Bf. ausgewiesen wurde. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass hinsichtlich des Webshops die wesentlichen Einnahmen aus den Verkaufserlösen aus Versandhandel stammen. Die wesentlichen Ausgaben betrafen die Personalkosten für die Anstellung der Gattin des Bf., Aufwendungen für den Einkauf der Handelsware, Lagermiete und Verpackungs- sowie Versandkosten. Die Gattin des Bf. war seit dem Beginn des Webshops unstrittig hauptsächlich mit dessen Aufbau und Betrieb und später mit dessen Beendigung beschäftigt. Die seit 1998 bestehende (gesamte) gewerbliche Betätigung des Bf. hat unstrittig in den streitgegenständlichen Jahren 2012-2016 und auch in den drei Jahren davor zu keiner Zeit Gewinne erwirtschaftet. Die Aufwendungen haben - wie schon viele Jahre lang beinahe durchgängig zuvor - die Umsätze in dieser Zeit permanent erheblich überstiegen. Bereits die dem Betrieb für die Beschäftigung der Gattin des Bf. entstandenen Lohnkosten überstiegen in allen beschwerdegegenständlichen Jahren die Umsatzerlöse des gesamten Betriebes (siehe nachstehende Tabelle). Selbst bei Ausblendung der angefallenen Lohnkosten für die Beschäftigung der Gattin des Bf. wies die seitens des Bf. vorgelegte Gewinn- und Verlustrechnung des beschwerdegegenständlichen Gewerbebetriebes, in welchem durch den Bf. auch der Versandhandel erfasst wurde, laut den abgebebenen Steuererklärungen des Bf. zudem seit 2007 (Beginn der Beschäftigung der Gattin des Bf.) in keinem der Jahre bis 2016 einen Gewinn aus: | Jahr | Einnahmen | Ausgaben insgesamt | Personalaufwand | Jahresergebnis | 2004 | 5.907,84 | 12.846,88 | 3.424,32 | - 6.939,04 | 2005 | 17.807,91 | 19.821,72 | 8.298,88 | - 2.013,81 | 2006 | 19.479,08 | 17.202,59 | 7.083,18 | 2.276,49 | 2007 | 10.592,52 | 45.679,97 | 33.604,76 | - 35.087,45 | 2008 | 22.399,31 | 58.149,11 | 32.459,88 | - 35.749,80 | 2009 | 29.320,68 | 68.684,43 | 33.530,88 | -39.363,75 | 2010 | 11.202,99 | 58.345,50 | 33.430,82 | -47.142,51 | 2011 | 19.231,21 | 57.477,01 | 31.828,50 | -38.245,80 | 2012 | 13.839,85 | 42.614,43 | 20.894,73 | -28.774,58 | 2013 | 7.182,48 | 29.855,37 | 9.537,06 | -22.672,89 | 2014 | 3.126,80 | 28.778,82 | 11.605,93 | -25.652,02 | 2015 | 3.549,86 | 16.880,72 | - | -13.330,86 | 2016 | 4.377,36 | 18.206,24 | - | -13.828,88 [Grafik]   Im Zuge der Außenprüfung über den Zeitraum 2012-2016 kam die belangte Behörde nach Durchführung einer Kriterienprüfung nach § 2 Abs. 1 LVO zum Schluss, dass betreffend den Gewerbebetrieb (inklusive des Webshops) des Bf. keine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle vorliege. Nach Ansicht des Bf. liege hingegen jeweils keine Liebhaberei-Betätigung vor.   Gewerbebetrieb 1: Inserat-Webseiten, Domainhandel Der vom Bf. geführte beschwerdegegenständliche Gewerbebetrieb, soweit dieser im Wesentlichen Inserat-Webseiten (u.a. Immobilienbörse, Kontaktbörse, Gebrauchtwagenbörse) und den Handel mit Domains (Internetadressen) umfasste, ist (unstrittig) als Gewerbetrieb unter keinen Tatbestand des § 1 Abs. 2 LVO zu subsumieren, sodass es nicht zu einer Vermutung von Liebhaberei kommt, sondern zunächst von einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung auszugehen ist, welche jedoch angesichts der durchgehenden Verluste gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 LVO einer "Kriterienprüfung" zwecks Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer steuerlich beachtlichen Einkunftsquelle zu unterziehen ist. Eine Durchführung der Kriterienprüfung gem. § 2 Abs. 1 LVO hinsichtlich der Inserat-Webseiten (u.a. Immobilienbörse, Kontaktbörse, Gebrauchtwagenbörse) und den Handel mit Domains (Internetadressen), ergibt alle Beschwerdejahre gleichermaßen betreffend Folgendes:   Ausmaß und Entwicklung der Verluste Auch unter Außerachtlassung der bereits genannten Aufwendungen, die für den Webshop angefallen sind, ergab sich für jedes beschwerdegegenständliche Jahr ein negatives Ergebnis, die Aufwände überstiegen die Umsätze jeweils erheblich (vgl. obenstehende Grafik zur Umsatz- und Verlustentwicklung). Dies gilt selbst dann, wenn man unterstellen würde, dass für die Inserat-Webseiten und den Domainhandel kein Personalaufwand angefallen wäre. Aus dem Akteninhalt geht jedoch hervor, dass die Gattin des Bf. auch teilweise für die hier gegenständlichen Betriebsteile Leistungen erbracht hat, wenngleich dies nicht ihre Haupttätigkeit ausmachte. Auch bereits erklärte, aber noch nicht veranlagte Zeiträume sind heranzuziehen (VwGH 17.10.1989, 86/14/0105). Der Bf. erklärte auch für die Jahre 2017 und 2018 Verluste (2017: EUR -11.038,27; 2018: EUR -1.021,89) aus Gewerbebetrieb. Dazu ist festzuhalten, dass der Gesamtverlust des bereits 1998 begonnenen gewerblichen Betätigung des Bf. in den Jahren 2004 bis 2016 EUR 306.524,90 und jener im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2012 bis 2016 EUR 104.259,23 betragen hat. Es wäre ein schnell eintretender, erheblicher Gewinn in den Folgejahren erforderlich gewesen, um innerhalb eines angemessenen Zeitraumes einen Gesamtgewinn zu erwirtschaften (vgl. VwGH 26.04.2000, 94/14/0103). Im gegenständlichen Verfahren sind jedoch keine Anhaltspunkte zu erblicken, die für eine solche Entwicklung sprechen würden. Es lagen daher langjährige und gravierende Verluste vor.   Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen Es wurden im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu keiner Zeit Gewinne erwirtschaftet (vgl. die genannte Grafik oben). Im gesamten Zeitraum der Betätigung in diesem Gewerbebetrieb seit 1998 kam es zudem lediglich einmal und zwar im Jahr 2006 zu einem ein Gewinn von EUR 2.276,49, welcher jedoch angesichts eines Gesamtverlusts der betrieblichen Betätigung des Bf. im Zeitraum 2004-2016 von EUR 306.524,90 wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt. Gleiches gilt für den Vergleich dieses Gewinns, wenn man den Teilbetrieb Webshop ausblendet. Dieser Webshop erwirtschaftete im Zeitraum 2009-2016 bislang Verluste von rund EUR 160.000,00, wenn man diesem die hauptsächlich auch dort angefallenen Personalkosten zurechnet. Für den 1998 eröffneten Gewerbebetrieb (Vermittlungsplattformen, Domainhandel) sind unstrittig bis Mitte 2009 gänzlich und während des Aufbaus und des Betriebs des Webshops zumindest in kleinem Ausmaß auch die insgesamt angefallenen Personalkosten zuzuordnen. Selbst ohne den Ansatz dieser Personalkosten würde sich jedoch eindeutig kein (Gesamt-)Gewinn ergeben. Es überstiegen bereits die Fixkosten die Einnahmen, was für Liebhaberei spricht (Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2 Rz 346).   Ursachen, aufgrund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Überschuss erzielt wird Vergleichbare Webseiten wie ***10*** und ***27*** haben langfristig, breitflächig und intensiv Werbemaßnahmen gesetzt, beispielsweise auch in Rundfunkmedien wie Fernsehen und Radio. Der Bf. hat zwar bestehende Kontakte zu Unternehmern versucht zu nützen und neue Kontakte aufzubauen versucht (Kontaktaufnahme mit Autohändlern und weiteren möglicherweise interessierten Unternehmen) inkl. "Linktausch"-Angeboten und ***33***-Werbeausgaben (***12***), jedoch war hiermit bei Weitem keine vergleichbar starke Werbewirkung erzielbar, was in mit weit geringeren Besuchs- und in der Folge auch weit niedrigeren Inserate-Zahlen des Bf. im Vergleich zum Mitbewerb laufend niederschlug. Aus diesem Grund war es dem Bf. nicht ohne weitgehenden Verlust von Inseratschaltungen möglich, auf kostenpflichtige Inserate umzustellen. Dies zeigte sich bereits in einer kurzen Testphase von 3 Tagen im Jahr 2016, in welcher Inserate kostenpflichtig waren, jedoch von keinem einzigen Kunden geschaltet wurden. Mit der im Vergleich zum Mitbewerb anderen Prioritätensetzung im Bereich Werbung (Verzicht auf Schaltung von Werbung in Medien außerhalb des Internets) liegt keine von außen zu vertretende Ursache, sondern eine innere Ursache für Verluste vor. Der Bf. hatte zudem hauptsächlich lediglich abends Zeit für die beschwerdegegenständlichen Gewerbebetriebe, da er laut eigener Aussage (Protokoll der Besprechung vom 08.03.2018) "tagsüber anderwärtig beschäftigt war" und "am Abend" seine Frau beim Aufbau und der Betreuung der Seiten mit Besprechungen und Programmierungen unterstützt habe. In der Beschäftigung der Gattin, obwohl diese Kosten die Einnahmen konstant überstiegen, lag zudem ein wirtschaftlich nicht begründbarer Überbestand an Arbeitskräften vor, welcher als innere Ursache für Verluste angesehen werden kann (Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2 Rz 349) und gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht spricht. Die Ursachen für die im Vergleich zu anderen Betrieben beim Bf. gegebene Verlustlage liegt daher auch in der Nebenberuflichkeit der Betätigung (vgl. auch VwGH 22.11.2004, 98/14/0003), in der Zeitknappheit (nur Abendstunden, Wochenenden), unwirtschaftlichem Personaleinsatz und im Mangel an ausreichend wirksamen Marketing.   Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen und auf die Preisgestaltung Als Leistungen wurden das Schalten von Inseraten und Werbung auf Webseiten des Betriebes des Bf. sowie der Verkauf von reservierten Domains angeboten. Die Schaltung von Inseraten führte der Bf. kostenlos durch. Mit den vorgenommenen Werbemaßnahmen (***12***) war es jedoch nicht möglich, einen ausreichend hohen Bekanntheitsgrad und in der Folge eine ebenso hohe Frequenz an Inseraten zu erreichen, um die durch eine geplante Kostenpflicht wohl sinkenden Inserate-Zahlen aufzufangen und mit den "verbleibenden" Inseraten genug Einnahmen zur Generierung von Gewinnen zu lukrieren. Angesichts der beträchtlichen, laufend angefallenen Kosten war es daher absehbar, dass bei im Wesentlichen unveränderter Weiterführung des Betriebes weiterhin keine Gewinne zu erwarten waren. Der Bf. hat zwar Verbesserungsmaßnahmen gesetzt (Vernetzungen zur Bekanntheitssteigerung, Linktausch, Werbemaßnahmen per ***33***, Testphase 2016), diese reichten aber offenbar nicht aus, um eine spürbare Veränderung herbeizuführen und waren nicht in ausreichendem Maß geeignet, eine Trendwende herbeizuführen, da das Grundgeschäftsmodell gleich blieb. Trotz bereits jahrelanger und beinahe ausschließlich defizitärer Ergebnisse wurde der Betrieb weiterhin im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum weitergeführt. Es war offenbar im gesamten Beschwerdezeitraum nicht möglich, kostenpflichtige Inserate am Markt erfolgreich zu platzieren. Nur kostenfreie Inserate zu ermöglichen, ist jedoch keinesfalls ein tragfähiges Geschäftsmodell, wenn nicht anderwärtig Einnahmen aus dieser Tätigkeit möglich sind. Die durch das Anbieten von kostenlosen Inseraten erzielten Besucherzahlen der Seiten führten zwar zu Einnahmen aus Werbung auf den Webseiten, welche aber die gleichzeitig für den Erhalt der Seiten und des Betriebes anfallenden Kosten nicht annähernd decken konnten und somit ungeeignet waren, eine Änderung der Lage herbeizuführen. Angesichts anfänglicher, aber nicht wesentlicher und für eine wesentliche Änderung ausreichend geeigneter Verbesserungsversuche (Vernetzungen mit branchenrelevanten Unternehmen zur Bekanntheitssteigerung, Linktausch, verstärkte Werbemaßnahmen per ***33***, Testphase 2016) war in der im Wesentlichen unveränderten Weiterführung des offenbar dauerhaft verlustbringenden Betriebes anstatt einer Beendigung kein marktgerechtes Verhalten zu erblicken, zumal die Änderungen nicht nur zur Herbeiführung von einzelnen Gewinnjahren, sondern eines Gesamtüberschusses hätten geeignet sein müssen. Auch die Konzentration auf die Immobilienbörse war alleine nicht zur Herbeiführung eines positiven Gesamtergebnisses geeignet, da auch diese offenbar bislang keine positiven Erträge erwirtschaftete und eine erhebliche Änderung nicht absehbar war. Das Festhalten an einer offensichtlich nicht bzw. nicht mehr wirtschaftlich sinnvollen typisch erwerbswirtschaftlichen Betätigung zieht nach der Rechtsprechung des VwGH deren Beurteilung als Liebhaberei nach sich und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem erkennbar ist, dass die verlustbringende Betätigung auch für die Zukunft keinen Gesamtgewinn in einem angemessenen Zeitraum erwarten lässt (Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2 Rz 366 mwN). Da sich die betriebenen Inserat-Webseiten entweder als durchgehend verlustbringend erwiesen oder hinsichtlich der Immobilienbörse sich kostenpflichtige Inserate mangels Reichweite im beschwerdegegenständlichen Zeitraum trotz entsprechender Versuche für den Bf. nicht am Markt durchsetzen ließen, keine Änderung der Lage konkret erkennbar war (es wurde lediglich auf in unbestimmter Zukunft liegende Möglichkeiten verwiesen) und dabei laufend Verluste anfielen, war ein Festhalten an der gegenständlichen Bewirtschaftung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum, unabhängig von der im Laufe der Zeit erfolgten Konzentration auf die Immobilienbörse, nicht marktgerecht.   Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen Wie bereits unter Punkt 4.) erwähnt, erfolgten teilweise Adaptierungen und Verbesserungsversuche, welche jedoch keinen spürbaren Erfolg zeigten, was sich auch in einem beständigen Umsatzrückgang seit 2011 niederschlug. Auf der Kostenseite erfolgte die wesentliche Kostenreduktion durch eine Verringerung des Ausmaßes und einer späteren Beendigung der Beschäftigung der Gattin des Bf. Der Betrieb wäre jedoch jahrelang selbst ohne Anfall von jeglichen Personalkosten nicht kostendeckend gewesen, wie sich bereits aus den Steuererklärungen des Bf. und aus obenstehender Grafik ergibt. Dass rechtzeitig beispielsweise wie bei der Konkurrenz auf verstärkte Werbung in Medien außerhalb des Internets, um eine größere Reichweite zu erzielen, gesetzt worden wäre, ist nicht erkennbar. Es erfolgte daher keine (rechtzeitige) und zur Behebung der bestehenden verlustbringenden Probleme geeignete, strukturelle Umgestaltung der nicht ertragsbringenden in eine ertragsbringende Betätigung (vgl. VwGH 06.03.1984, 83/14/0188).   Ergebnis Ein Gewerbebetrieb und keine "Liebhaberei" kann nach der Rechtsprechung des VwGH nur angenommen werden, wenn der betreffende Betrieb nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und dabei auf die Dauer gesehen nach objektivem Maßstab die Möglichkeit besteht, einen Gewinn zu erzielen (VwGH 06.03.1984, 83/14/0188 mwN). Die Ertragsfähigkeit einer in der äußeren Form eines Gewerbebetriebes (oder einer Landwirtschaft oder eines der selbständigen Arbeit dienenden Betriebes) ausgeübten Tätigkeit muss im Regelfall durch eine größere Zahl von Jahren zu negativen Ergebnissen führen, soll ihr Ergebnis als nicht den Einkünften im Sinne des EStG zurechenbar qualifiziert werden (Hinweis auf E 14.10.1980, 1619/79 und vom 1.12.1982, 81/13/0110). Auch im Vorhandensein der selbständigen Einkünfte zur Verlustabdeckung kann eine weitere Facette für die fehlende Gewinnerzielungsabsicht erblickt werden (vgl. UFS 27.05.2010, RV/0064-K/08, Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2 Rz 353). Im Rahmen der Kriterienprüfung gem. § 2 Abs. 1 LVO ist der Schluss zu ziehen, ob das Verhalten des sich Betätigenden - insbesondere unter Berücksichtigung der Erfahrungen vergangener Verlustjahre - im jeweiligen Veranlagungszeitraum wirtschaftlich sinnvoll war (Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2 Rz 343). Es waren im konkreten Fall langjährige und gravierende Verluste gegeben. Die durchgeführte Kriterienprüfung ergab, dass betreffend alle Beschwerdejahre eine Gewinnerzielungsabsicht aufgrund objektiver Umstände im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO nicht nachvollziehbar war. Es handelte sich daher um einen Liebhabereibetrieb, weshalb die daraus erwirtschafteten Verluste im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht anzuerkennen waren.   Gewerbebetrieb 2: Antiquitäten- und Geschenkeartikel-Versandhandel per Webshop Dieser Webshop erwirtschaftete im Zeitraum 2009-2016 bislang Verluste von rund EUR 160.000,00, wenn man diesem die hauptsächlich auch dort angefallenen Personalkosten zurechnet, jedoch unter Außerachtlassung weiterer Kosten, die sich jedoch aufgrund der unterlassenen Trennung der verschiedenen Betriebe in der Einnahmen-/Ausgabenrechnung des Bf. nicht eindeutig zuordnen lassen, was angesichts der Verhältnisse der Erträge zu den Aufwendungen bei beiden Betrieben im Ergebnis jedoch gänzlich vernachlässigt werden kann (vgl. Tabelle unter Punkt II. I. 4. "Betriebsprüfung"). Die Ertragsfähigkeit einer in der äußeren Form eines Gewerbebetriebes (oder einer Landwirtschaft oder eines der selbständigen Arbeit dienenden Betriebes) ausgeübten Tätigkeit muss im Regelfall durch eine größere Zahl von Jahren zu negativen Ergebnissen führen, soll ihr Ergebnis als nicht den Einkünften im Sinne des EStG zurechenbar qualifiziert werden (VwGH 06.03.1984, 83/14/0188). Ein (Online-)Versandhandel, der - wie beschwerdegegenständlich - in der Form eines Gewerbebetriebes geführt wird, fällt grundsätzlich unter diese Definition. Jedoch waren die von der Finanzverwaltung zum Teil als ,,Kunstgegenstände" bezeichneten Handelswaren laut Stellungnahme des Bf. vom 03.04.2018 vielmehr subjektiv mehr oder weniger ansprechende Dekorationsgegenstände. Im Zuge der Betriebsprüfung brachte der Bf. vor, dass der Webshop von ***8*** preiswerte neue und gebrauchte Kunstgegenstände als Geschenke wie beispielsweise altes Porzellan, kleine Bronzen, Kerzenständer und Gemälde als Waren umfassen sollte. Der Webshop mit solchen Antiquitäten- bzw. Geschenkeartikeln war als eigenständiger Betrieb einer eigenen Würdigung im Hinblick auf die Ertragsfähigkeit zu unterziehen. Dieser fiel im Hinblick auf die Zielgruppe und die auf den Webseiten ***13*** und ***8*** angebotenen Waren aufgrund der "Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen" im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 LVO nicht unter § 1 Abs. 1 LVO, sondern unter § 1 Abs. 2 LVO und unterliegt damit einer Vermutung von Liebhaberei, solange Verluste auftreten (vgl. Ritz, BAO6 § 2 Rz 265, 289; UFS 05.05.2004, RV/1425-W/03; UFS 27.05.2010, RV/0064-K/08, vgl. auch VwGH 26.04.2000, 94/14/0103). Zur Gesamtrentabilität der anderen gewerblichen Bereiche (Inserat-Webseiten, Domainhandel) konnte diese Betätigung nichts im Sinne des § 1 Abs. 3 LVO beitragen, da einerseits aufgrund der unterschiedlichen Zielgruppen der Betätigungen damit keine der anderen Tätigkeiten gefördert werden konnte und andererseits - anders als der Bf. vermeint - grundsätzlich keine Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO vorliegt und § 1 Abs. 3 LVO diesbezüglich daher nicht anwendbar war. Der Versandhandel wurde unstrittig wieder beendet, bevor ein Gesamtgewinn erzielt werden konnte. Gemäß § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung kann die Vermutung im Sinne des § 1 Abs. 2 der Verordnung nur widerlegt werden, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Es kam daher darauf an, ob die Bewirtschaftungsart einen solchen Überschuss erwarten ließ und nicht allein darauf, ob die Erzielung eines solchen Überschusses möglich war. Eine Kriterienprüfung im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO war daher nicht durchzuführen, es kam auf die objektive Ertragsfähigkeit an (Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2 Rz 166; VwGH 30.07.2002, 96/14/0116). Da in der Regel nur derjenige, der die Betätigung entfaltet oder zu entfalten beabsichtigt, über die gemäß § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung wesentlichen Umstände, worunter auch der Plan der Bewirtschaftung für di96/14/0016e Zukunft bis zur Erzielung eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses gehört, Bescheid weiß, ist es dessen Aufgabe, im Verfahren die betreffenden Umstände schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Hierzu reicht die Darlegung der Möglichkeit der Erzielung eines Gesamtüberschusses nicht aus, es muss vielmehr dargelegt werden, dass die Erzielung eines solchen Überschusses nach der Art der Bewirtschaftung zu erwarten ist. Anhand dessen ist gemäß § 167 Abs. 2 BAO zu beurteilen, ob den Darlegungen des Bf. Glauben zu schenken ist und bejahendenfalls, ob sich aus ihnen eine Erwartung im Sinne des § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung ergibt. Im Hinblick auf die oben dargestellte Auslegung des § 1 Abs. 2 Z. 1 Liebhabereiverordnung ist § 2 Abs. 4 erster Satz dieser Verordnung wie folgt zu verstehen: Die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit muss so gestaltet sein, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, abweichend von der durch die Lebenserfahrung gestützten inneren Wahrscheinlichkeit werde die Betätigung doch einen Gesamtgewinn (Gesamtüberschuss) erbringen (VwGH 05.05.1992, 92/14/0006). Es handelt sich dabei um eine Prognose zukünftiger Entwicklungen, die maßgebend auch durch den Willen des Betreffenden und seine Motive mitbestimmt werden. Auch diese sind daher bei Beurteilung der Frage, was sich erwarten lässt, zu berücksichtigen. Stehen dem Steuerpflichtigen beträchtliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit zur Verfügung und betreibt er nebenberuflich einen Handel mit Antiquitäten, aus denen er langjährig Verluste erzielt, liegt Liebhaberei vor, wenn der Plan zur Erzielung eines Gesamtgewinnes nicht bekannt gegeben wird und die Verluste in einzelnen Jahren ein Vielfaches der Einnahmen betragen (UFS 27.05.2010, RV/0064-K/08; VwGH 26.04.2000, 94/14/0103; VwGH 15.01.1991, 89/14/0187; Jakom, EStG13 § 2 Rz 289). Dies war auch gegenständlich der Fall: Der Bf. bezog erhebliche Einkünfte aus seiner erfolgreichen hauptberuflichen Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer und hatte hauptsächlich lediglich abends Zeit für die beschwerdegegenständlichen Gewerbebetriebe, da er laut eigener Aussage (Protokoll der Besprechung vom 08.03.2018) "tagsüber anderwärtig beschäftigt war" und "am Abend" seine Frau beim Aufbau und der Betreuung der Seiten mit Besprechungen und Programmierungen unterstützt habe. Wenn bereits die Personalkosten des Gewerbebetriebes die Einnahmen über Jahre bei Weitem übersteigen, kann nicht erwartet werden, in einem absehbaren Zeitraum Gesamtgewinne zu erzielen (und damit auch noch bereits angefallene Verluste mitabzudecken). Der Bf. gab in seiner Stellungnahme vom 26.11.2018 an, mit einem Aufschlag von 300% bis 500% (und durchschnittlich 400%) auf den Einkaufspreis kalkuliert zu haben, ohne diese Aufschläge näher zu begründen. Der Bf. gab weiters an, dass er zu Beginn geplant hatte, spätestens im dritten Geschäftsjahr eine ausgeglichene Bilanz erwirtschaften zu können und dass es in genau dieser Nische damals keine Konkurrenz gegeben habe, das Online-Geschäft zu dieser Zeit noch völlig am Beginn gewesen sei und dass es dazu keine Erfahrungswerte gegeben habe. Dennoch nahm der Bf. einen für Handelsbetriebe relativ hohen Aufschlag an für Waren, die er zuvor - wie es jedem Konsumenten ebenfalls möglich wäre - über eine auch damals weit bekannte jedem zugängliche Onlineauktionsplattform (***14***) erworben hatte und wofür laut den vorgelegten Aufzeichnungen jedenfalls ab 2011 laufend Lagerkosten anfielen. Bereits als sich herausstellte, dass die geplanten Aufschläge am Markt nicht durchsetzbar waren, hätte der Bf. diese Rechnung bzw. damalige Prognose zu adaptieren gehabt. Trotz (auch) bezahlter Werbung für den Webshop kam es anfangs, wie auch der Bf. in seiner Stellungnahme vom 05.02.2018 angibt, zunächst beim Start und auch danach zu keiner (ernstzunehmenden) Reaktion des Marktes auf das Angebot. Eine Prognose, die bereits für das erste Jahr in eklatantem Ausmaß von anderen Werten ausgeht, als die bei der tatsächlich gewählten Bewirtschaftungsart eingetreten sind, ist nicht geeignet, einen Beweis für die objektive Ertragsfähigkeit der Betätigung in der konkret gewählten Bewirtschaftungsart zu erbringen (Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2 Rz 204, 205 mit Verweis auf VwGH 30.10.2003, 2003/15/0028). Dass das Online-Geschäft damals noch völlig am Beginn gestanden wäre und keine Erfahrungswerte vorhanden gewesen wären, wie der Bf. angibt, ist dabei unzutreffend. Bekanntermaßen waren bereits Jahre vor dem Webshop des Bf. auch bereits damals bekannte Plattformen wie ***39*** (1998) oder diverse Webshops von in Österreich niedergelassenen Händlern online verfügbar, sodass auch die vom Bf. genannten möglichen Probleme für Händler mit Rücksendungen aufgrund der Ausübung von Kundenrechten gemäß des Fernabsatzgesetzes nicht unbekannt waren. Der Bf. hatte die Umstände, die dafür sprechen, dass sich ein Gesamtüberschuss erwarten lässt, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen (VwGH 05.05.1992, 92/14/0006). Dies war auch bereits im Hinblick auf die Kriterienprüfung des § 1 Abs. 1 LVO bezüglich der ursprünglich als einheitlichen Betrieb gesehenen gewerblichen Gesamtbetätigung des Bf. im Rahmen der Betriebsprüfung der Fall. Dieser Nachweis ist dem Bf. mit dem - teilweise auch umfangreich ausgefallenen - Vorbringen nicht gelungen. Da diese Betätigung einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten in einem absehbaren Zeitraum nicht erwarten ließ, lag gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 iVm § 1 Abs. 2 LVO hinsichtlich des Webshops (Gewerbebetrieb 2) insgesamt (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2 Rz 168), somit von Beginn dieser Betätigung an, ein Liebhabereibetrieb vor. Ein Anlaufzeitraum ist bei Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 LVO nicht zu gewähren (Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2 Rz 172). Selbst wenn man den Webshop als erwerbswirtschaftliche Betätigung gem. § 1 Abs. 1 LVO einordnen und eine Kriterienprüfung nach § 1 Abs. 1 LVO durchführen würde, ergäbe sich im Wesentlichen mangels nachvollziehbarer Aussicht auf einen Gesamtgewinn in absehbarer Zeit keine andere Beurteilung als die Qualifikation als Liebhabereibetrieb (vgl. auch VwGH 25.10.2000, 94/13/0150), jedoch mit dem Unterschied, dass gemäß § 2 Abs. 3 LVO ein Anlaufzeitraum von 3 Jahren zu gewähren wäre. Da der Betrieb jedoch bereits 2009 aufgenommen wurde und nicht wie vom Bf. behauptet, mangels Einnahmen im Jahr 2009 erst im Jahr 2010, ergibt sich daraus keine Änderung der Beurteilung dieses Betriebes als Liebhabereitätigkeit: Laut Eingabe des Bf. vom 29.04.2020 begann die Weltwirtschaftskrise 2009 genau dann, als er mit dem Shop online ging, somit im Jahr 2009. Der Betrieb ist auch deshalb als 2009 aufgenommen anzusehen, da eine gewerbliche Tätigkeit bereits in der Vorbereitungsphase vorliegt (dh. vor Erzielung der ersten Einnahmen), wenn sich der innere Entschluss des Steuerpflichtigen zur Aufnahme der werbenden Betätigung durch entsprechende Handlungen dokumentiert und der Steuerpflichtige zielstrebig auf die Betriebseröffnung hinarbeitet (Jakom, EStG13 § 23 Rz 13; VwGH 20.10.2004, 98/14/0126; Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2 Rz 46), was angesichts der hauptsächlichen Beschäftigung der Gattin des Bf. mit dem Aufbau des Webshops und dem Einkauf und der Aufbereitung der Waren sowie dem Erwerb der entsprechenden Gewerbeberechtigung, jeweils im Jahr 2009, dokumentiert ist. Die erst im Jahr 2010 nach zunächst misslungenen Anläufen erfolgte Zertifizierung der Webseite nach einem bestimmten Standard zur Vertrauensbildung bei den potentiellen Kunden betrifft bereits eine Verbesserung im laufenden Betrieb und war nicht notwendige Voraussetzung für den Beginn des Betriebes, der mit dem erstmaligen Anbieten von Leistungen anzusetzen ist. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die anderen Gewerbebereiche "Domainhandel" und die Vermittlungswebseiten bereits seit 1998 betrieben wurden und hierfür ein "Anlaufzeitraum" mangels erkennbarer Änderung der Bewirtschaftung im Sinne der Judikatur daher für die beschwerdegegenständlichen Jahre nicht zusteht. Der Bf. bringt vor, dass ein 5-jähriger Anlaufzeitraum angemessen wäre und im Fall des Internethandels der Jahre 2012-2014 und der ab 2015 forcierten Immobilienbörse zu berücksichtigen sei, dass der Bf. bei den ersten Unternehmen war, die sich im Bereich OnlinehandeI/Onlinebörsen betätigten. Es habe keine Möglichkeit von Konkurrenzbeobachtungen gegeben, sondern nur die Möglichkeit von Management by trial and error. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sowohl 2012, als auch 2015 jeweils bereits eine Vielzahl an Konkurrenten gab, viele Handelsgeschäfte verfügten zu diesem Zeitpunkt bereits über Onlineshops. Gerade Online-Shops gab es zweifelsohne auch bereits zeitlich weit zuvor (***39*** seit 1998, Onlineshops diverser österreichischer Handelsunternehmen), ebenso wie Plattformen wie ***14*** Deutschland (2000) und ***10***.at (2006), weshalb dies keineswegs mehr wirtschaftliches oder technisches "Neuland" war. Dass laufend technische Weiterentwicklungen stattfinden, sich laufend anpassende und verändernde Zertifizierungen und Standards notwendig sind (was fraglos viel Aufwand bedeuten kann), ist einsichtig. Dies war aber auch bereits 2009 nicht nur in der Branche durchaus bekannt, verhält sich auch gegenwärtig nicht anders und Teil jedes Online-Geschäfts. Auch die für den Aufbau einer entsprechenden Infrastruktur notwendigen Arbeiten wie Webseite-Programmierung inkl. Implementierung von Bezahlsystemen, Warenbewirtschaftung, Warenlagerung und -versand geben im Vergleich mit anderen Erwerbstätigkeiten keinen begründeten Anlass, von der Regel eines 3jährigen Anlaufzeitraums abzuweichen. Dieser wäre 2011 abgelaufen, jedoch ist zusätzlich § 2 Abs. 2 letzter Satz LVO zu beachten: Demgemäß darf ein Anlaufzeitraum im Sinne des ersten Satzes leg. cit. bei grundsätzlich erwerbswirtschaftlichen Betätigungen nach § 1 Abs. 1 LVO nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird. Selbst wenn man den Beginn des Betriebes mit dem Jahr 2010 ansetzen würde, war bereits - wie bereits ausgeführt - bereits im Jahr 2011 und umso mehr im Jahr 2012 klar und wurde im Sinne des § 2 Abs. 2 letzter Satz LVO erkannt, dass der Versandhandel mit der vorgenommenen Bewirtschaftung in absehbarer Zeit keine Gewinne erwirtschaften würde können, sodass spätestens mit dem Jahr 2012 keine erwerbswirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO mehr vorgelegen ist. Es steht auch aus diesem Grund für das Jahr 2012 kein Anlaufzeitraum mehr zu. Wenn der Bf. laut Stellungnahme vom 05.02.2018 erst später, nämlich erst im Jahr 2013 beschlossen haben sollte, "das Thema Webshop zu beenden", wirkt sich das auf die objektive Ertragsfähigkeit und die rechtliche Beurteilung nicht aus, vgl. VwGH 27.05.1998, 93/13/0273: "Nach der Art der ausgeübten Betätigung muss objektive Ertragsfähigkeit vorliegen. Entscheidend ist die konkrete Art der Wirtschaftsführung. Sie muss innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein positives steuerliches Gesamtergebnis erwarten lassen. Die bloße Behauptung, ein solches Ergebnis erzielen zu wollen, reicht nicht aus, selbst wenn der Behauptung Glauben geschenkt wird. Vielmehr muss das betreffende Handeln von Wirtschaftlichkeitsprinzipien gekennzeichnet sein (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Juli 1996, 93/13/0171). Stellen sich dem Bemühen des Abgabepflichtigen um wirtschaftlichen Erfolg Umstände entgegen, die dieses Bemühen vergeblich machen, so liegt es an ihm, durch geeignete Maßnahmen die Wirtschaftsführung dergestalt zu ändern, dass eine objektive Ertragsfähigkeit erreicht wird. Werden solche Maßnahmen nicht gesetzt - sei es, dass der Wille, sei es, dass die Möglichkeit hiezu fehlt -, so ist eine Tätigkeit, die auf Dauer keine positiven wirtschaftlichen Ergebnisse erwarten lässt, nicht als Einkunftsquelle anzusehen, auch wenn (ursprünglich) der ernsthafte Wille des Abgabepflichtigen bestanden haben sollte, eine Einkunftsquelle zu schaffen." Auf die Gewinnabsicht kann in der Regel nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar aufgrund des nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalts geschlossen werden (VwGH 18.09.1991, 91/13/0072). Sie ist schon anzunehmen, wenn eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals oder eine Entlohnung der eigenen Arbeitskraft angestrebt wird (VwGH 10.06.1981, 2509/80); sie ist ungeachtet ihrer Bestreitung zu vermuten, wenn sich eine wirtschaftliche Tätigkeit objektiv und auf Dauer gesehen als gewinnträchtig darstellt (VwGH 27.07.1994, 91/13/0222). Andererseits wird ein Betrieb, der auf Dauer gesehen keinen Gewinn abwerfen kann, auch dann nicht zum Gewerbebetrieb, wenn (subjektive) Gewinnabsicht vorliegt. Es liegt dann keine Einkunftsquelle, sondern steuerlich unbeachtliche Liebhaberei (siehe § 1 Abs 1 S 2 LVO) vor (Jakom, EStG13 § 23 Rz 33). Aufgrund der vorliegenden Informationen im bisherigen Verfahren kann das erkennende Gericht nicht zur Auffassung gelangen, dass sich der Bf. dem Versandhandel in einem der für typisch erwerbswirtschaftliche Betätigungen erforderlichem Maß widmete. Es waren keine Anhaltspunkte dafür zu erblicken, dass es in absehbarer Zeit zu Gewinnen kommen könnte. Selbst wenn es zu Gewinnen gekommen wäre, hätten diese für einen Gesamtgewinn binnen eines absehbaren Zeitraums von einigen Jahren nicht mehr ausgereicht (vgl. VwGH 26.04.2000, 94/14/0103). Selbst der Bf. hat offenbar binnen relativ kurzer Zeit keine derartige Entwicklung mehr für wahrscheinlich gehalten, da bereits 2011 der Einkauf von Waren eingestellt wurde und mit der Gattin des Bf. besprochen war, dass sich diese angesichts der Ertragslage nach einer anderen Beschäftigung umsehen müsse, da ihre Beschäftigung zu teuer komme und nicht wirtschaftlich sei. Dass mit Ende des Jahres 2011 bezüglich des Versandhandels noch eine andere, bessere Entwicklung (als bis dahin eingetreten) erwartet worden wäre, wurde seitens des Bf. nicht nachgewiesen. Der Bf. hat die betreffende Tätigkeit vor Erzielung eines Gesamtüberschusses beendet. Dazu wurden seinerseits keine völlig unvorhersehbaren Umstände für den negativen Geschäftserfolg ins Treffen geführt. Unter anderem aufgrund der gleichbleibend schlechten Relation zwischen der Höhe der Ausgaben im Verhältnis zu den Einnahmen, der selbst alle Einnahmen der gesamten gewerblichen Betätigung des Bf. übersteigenden Personalkosten und auch aufgrund der vorliegenden Unwirtschaftlichkeit bei Außerachtlassung der Personalkosten und der daher mangelnden Eignung, in absehbarer Zeit jemals einen Gesamtgewinn zu erzielen, ist betreffend den Versandhandel in einer Gesamtbetrachtung von einem Liebhabereibetrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO auszugehen. Im Übrigen wird betreffend Liebhaberei auf die Ausführungen der belangten Behörde im Betriebsprüfungsbericht und in der über die Schlussbesprechung aufgenommenen Niederschrift sowie in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH vom 24.10.2019, Ra 2018/15/0097) entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist. Im Hinblick auf das im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2019, Ra 2018/15/0097, mit welchem das Erkenntnis des BFG vom 23.05.2018, RV/6100091/2016, aufgehoben wurde, wird auf Folgendes hingewiesen: Zu den dazu im fortgesetzten Verfahren zu BFG 20.01.2020, RV/6100631/2019 und zu BFG 23.01.2020, RV/6100664/2019 ergangenen Erkenntnissen ist, soweit ersichtlich, noch eine Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof zu den Zahlen E 691-692/2020 anhängig.     Linz, am 16. Juli 2020  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101671/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101671.2018
Stammnummer
129312
Gültig
16.07.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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