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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101671/2018

Wiederaufnahme bei Hervorkommen von Tatsachen betreffend die Art der Bewirtschaftung bei Liebhabereibetrieben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101671/2018vom 16.07.2020Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Anlässlich der Schlussbesprechung habe die belangte Behörde bekräftigt, dass die Arbeit der Gattin des Bf. nicht angezweifelt werde. Von der belangten Behörde würde lediglich die Richtigkeit der Arbeitszeitaufzeichnungen angezweifelt werden und dies wegen deren später Übermittlung und weil es unlogisch sei, dass sich Arbeitszeiten nach den Wünschen des Mitarbeiters richten, weil es ein Missverhältnis zwischen der Höhe der Einnahmen und der Höhe des Personalaufwandes gebe und weil eine steueroptimale Vorgangsweise vorliege (vgl. Bericht gem. § 150 BAO vom 29.05.2018, S. 3b). Die von der Abgabenbehörde ebendort angeführten "angeblichen" Beweise für unrichtige Arbeitsaufzeichnungen würden sich überwiegend auf Aufzeichnungen bzw. Dienstverträge aus dem Jahr 2011 beziehen und damit außerhalb des Prüfungszeitraumes liegen. Alle Vorwürfe (auch betreffend 2011) haben nach Ansicht des Bf. entweder aufgeklärt oder widerlegt werden können (vgl. Beschwerde vom 26.06.2018, S. 2ff). Trotzdem sei die Abgabenbehörde nicht auf die Argumente des Bf. eingegangen und habe die Beweise, die alle für ein fremdübliches Dienstverhältnis sprechen würden, nicht abgewogen. Die Kenntnis der Behörde, dass im Zeitraum 2009-2014 zusätzlich zu den Internetdiensten ein Onlinehandel geführt wurde, hätte nach Ansicht des Bf. in den Jahren 2012-2015 zu keinen anders lautenden Bescheiden geführt, da die Prognoserechnungen von Herrn ***7*** zum damaligen Zeitpunkt mittelfristig Gewinne erwartet hätten, die erwarteten Anlaufverluste im Onlinehandel logisch erklärbar gewesen seien und Anlaufverluste im Bereich eines Gewerbebetriebes jedenfalls zu berücksichtigen seien. Die Chancen, die der Bf. damals in seiner Geschäftsidee mit dem Online-Handel gesehen habe und die Umstände, warum er diesen Handel doch 2014 geschlossen habe, habe der Bf. im Betriebsprüfungsverfahren sehr ausführlich mündlich und mit schriftlichen Stellungnahmen dargestellt. Laut BP-Bericht (vgl. S. 3c) würden sich "diverse Wiederaufnahmegründe gem. § 303 BAO" ergeben. Auch der wiederaufgenommene Einkommensteuerbescheid 2015 vom 30.05.2018 verweise auf diese Begründung. Für das Jahr 2015 gelte der Wiederaufnahmegrund betreffend nicht fremdübliches Dienstverhältnis jedoch nicht, da es aufgrund der im Jahr 2014 durchgeführten Restrukturierungsmaßnahmen im Jahr 2015 gar keine Personalaufwendungen mehr gegeben habe. Die Angabe der Wiederaufnahmegründe sei in der Bescheidbegründung undifferenziert und pauschal erfolgt. Die Abgabenbehörde habe im BP-Bericht verabsäumt, die Wiederaufnahmegründe getrennt nach Jahren anzuführen. Diese Angaben hätten sich in der Niederschrift bzw. im Prüfbericht finden müssen. Ist dies nicht der Fall, erweise sich die Bestätigung von Wiederaufnahmegründen, von denen die Berufungsbehörde (nunmehr Beschwerdebehörde) annimmt, dass sie den Bescheiden zugrunde liegen, regelmäßig als rechtswidrig (VwGH 26.04.2007, 2002/14/0075). Der Bf. verwies abermals auf die Aussage der Betriebsprüferin anlässlich der Akteneinsicht vom 24.04.2018, wonach es keine Unterlagen über die Rücksprache mit dem Fachbereich im Akt gebe, da der Fachbereich das "relativ locker" sehe. Im Hinblick auf die Begründung der Ermessensentscheidung der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 06.05.2020 (nach Ansicht des Bf. eine "Standardformulierung, dass der Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit vor jenem der Rechtbeständigkeit zu beachten ist") verweist der Bf. auf die Begründungspflicht gem. § 93 Abs. 3 lit. a BAO und bringt vor, dass diese Kurzformel nicht der Maßstab für die Ermessensübung sein könne, sondern nur das im konkreten Einzelfall nach dem Gesamtbild gewonnene Ergebnis. Würde man die Rechtsrichtigkeit nicht nur bei den Wiederaufnahmegründen, sondern auch bei der nachfolgenden Ermessensentscheidung - im Ergebnis also zweimal - berücksichtigen, stünde das Ergebnis bereits vor der Ermessensübung fest. Im Rahmen des Ermessens sei zu prüfen, ob berechtigte und schutzwürdige Interessen der Partei vorliegen, die im Einzelfall ein stärkeres Gewicht als die neuen Tatsachen haben. Wenn eine Rechtsfrage dahingehend geklärt sei, dass ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben ist, habe die Behörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob die Wiederaufnahme zu verfügen ist (VwGH 24.04.2014, 2010/15/0159). Die Ermessensübung betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2012-2015 sei für den Bf. weder aus der Bescheidbegründung (vgl. BP-Bericht, S. 4), noch aus der Beschwerdevorentscheidung (Bescheidbegründung vom 11.09.2018) und auch nicht aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.05.2020 nachvollziehbar. Die Verbindung des Zitates der belangten Behörde "Die Unbilligkeit spricht allerdings nur dann gegen die Verfügung der Wiederaufnahme, wenn sie sich auf die gesamte Nachforderung bezieht. Ist die Einhebung eines nicht nur geringfügigen Teiles der Nachforderung nicht unbillig, so spricht dies gegen die Verfügung der Wiederaufnahme (vgl. Ritz, BAO6, § 303 Rz. 81)." zum beschwerdegegenständlichen Fall sei für den Bf. nicht nachvollziehbar: "Bezüglich welchen Teiles der Abgabenachforderung wäre keine Unbilligkeit gegeben? Woraus schließt die Abgabenbehörde, dass sich die Unbilligkeit nicht auf die gesamte Abgabennachforderung beziehen sollte?" Das Ersuchen in der Stellungnahme vom 29.04.2020, die Ermessensentscheidung im Zusammenhang mit der amtswegigen Wiederaufnahme aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation des Bf. zu überprüfen, sei nicht auf "Teile" eingeschränkt gewesen. Die Zufälligkeit, dass für die Abgabennachforderung 2016 ein Erstbescheid erlassen worden sei und damit kein Wiederaufnahmegrund erforderlich gewesen sei, könne nicht dazu führen, dass die Ermessensübung gem. § 20 BAO in Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO nicht nötig oder überhaupt gar nicht möglich sei. In der Tatsache, dass die Umstände der Ermessensentscheidung nicht nachvollziehbar dargestellt würden, sah der Bf. einen schweren Begründungsmangel, der zur Rechtswidrigkeit der Bescheide führe. Auch die mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.02.2020 erfolgte Verneinung des Vorliegens von Unbilligkeit der Abgabeneinhebung sei mangels entsprechender, verfahrensrechtlich einwandfrei getroffener Feststellungen nicht nachvollziehbar dargestellt worden, weshalb ein weiterer schwerer Begründungsmangel vorliege, wobei auf VwGH 17.08.1994, 94/15/0018, 17.11.1992, 89/14/0135 und 25.11.1992, 91/13/0172 und Stoll, BAO-Handbuch 587 verwiesen werde. Bereits im BP-Bericht würden bezogen auf das nicht fremdübliche Dienstverhältnis der Gattin des Bf. vorrangig Vermutungen ("zweifelt die Finanzverwaltung die Richtigkeit der Arbeitsaufzeichnungen an", "erscheint es unlogisch"), aber keine Beweise angeführt. "Unwahrscheinlich" heiße für den Bf. nicht, dass etwas nicht doch möglich ist. Das Wort "unwahrscheinlich" lasse darauf schließen, dass der angenommene Sachverhalt auf einer bloßen Vermutung beruht. Im Hinblick auf die Ausführungen der belangten Behörde zum vom Bf. unterbreiteten Streitbeilegungsvorschlag stellte der Bf. fest, dass die belangte Behörde in keiner Weise auf den Streitbeilegungsvorschlag eingegangen sei und nicht klar sei, warum nach Ansicht der Behörde keine vollständige Unbilligkeit gegeben sei. Der Bf. habe immer sämtliche Steuervorschriften eingehalten, was von der belangten Behörde jedoch ignoriert worden sei. Der Bf. verweist auf den Grundsatz von Treu und Glauben, dem bei der Ermessensentscheidung über die Wiederaufnahme von Amts wegen Bedeutung zukomme. Ein erlassgetreues (und damit wohl gesetzestreues) Verhalten sei daher im Rahmen der Ermessensentscheidung jedenfalls mitzuberücksichtigen (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 303, 11). Der Bf. sei in 27 Jahren seiner unternehmerischen Tätigkeit durch alle Höhen und Tiefen gegangen. Das Damoklesschwert, das seit der Betriebsprüfung über dem Bf. hänge, habe sein Vertrauen in den Rechtsstaat erschüttert. Verbunden mit den Schwierigkeiten (vgl. Stellungnahme des Bf. vom 29.04.2020), die sich aufgrund der Covid-19 Situation ergeben hätten, habe er nun erstmals große Angst, wirtschaftlich nicht überleben zu können. Der Bf. sei ein bescheidener Mensch und ein äußerst gewissenhafter Staatsbürger. Im Betriebsprüfungsverfahren sei auch kein rechtswidriges Verhalten belegt worden. Daher sei es für ihn unverständlich, dass die Abgabenbehörde dennoch so leichtfertig in die Rechtskraft von Bescheiden eingreife. Die bloß schematische, floskelhafte Begründung der Abgabenbehörde gehe weder auf die individuellen Verhältnisse des konkreten Falles, noch auf die Darstellungen zur Betroffenheit des Bf. von der momentanen Krisensituation durch Covid-19 ein. Der Bf. beantragte, der Beschwerde in der Sache und/oder dem vom Bf. gestellten Antrag auf ersatzlose Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide 2012 bis 2015 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit stattzugeben. &nbsp; Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt 1. Der Bf. führte neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer eines Unternehmens unter anderem seit 1998 einen Gewerbebetrieb. Als Branchenkennzahl des beschwerdegegenständlichen Gewerbebetriebes wurde im Zuge der Steuererklärungen bis zum Jahr 2009 die Zahl "636" (welche - soweit ersichtlich - nicht vergeben ist), ab dem Jahr 2010 die Zahl "639" ("Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen") angegeben. Laut Betriebsprüfungsbericht wurde im Fragebogen vom 25.09.1998 (anlässlich der Betriebseröffnung) angegeben, dass "Dienstleistungen EDV und Informationstechnik" angeboten wurden. Nähere Informationen zu Art und Umfang der Tätigkeit des Gewerbebetriebes waren aus den abgegebenen Erklärungen nicht ersichtlich. 2. In den Einkommensteuererklärungen für die beschwerdegegenständlichen Jahre 2012 bis 2016 erklärte der Bf. jeweils positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie jeweils negative Einkünfte aus dem genannten Gewerbebetrieb. In den Jahren 2004 bis 2016 erklärte der Bf. zum gegenständlichen Gewerbebetrieb gegenüber der belangten Behörde unter anderem Folgendes: | Jahr | Einnahmen | Ausgaben insgesamt | Personalaufwand | Jahresergebnis | 2004 | 5.907,84 | 12.846,88 | 3.424,32 | - 6.939,04 | 2005 | 17.807,91 | 19.821,72 | 8.298,88 | - 2.013,81 | 2006 | 19.479,08 | 17.202,59 | 7.083,18 | 2.276,49 | 2007 | 10.592,52 | 45.679,97 | 33.604,76 | - 35.087,45 | 2008 | 22.399,31 | 58.149,11 | 32.459,88 | - 35.749,80 | 2009 | 29.320,68 | 68.684,43 | 33.530,88 | -39.363,75 | 2010 | 11.202,99 | 58.345,50 | 33.430,82 | -47.142,51 | 2011 | 19.231,21 | 57.477,01 | 31.828,50 | -38.245,80 | 2012 | 13.839,85 | 42.614,43 | 20.894,73 | -28.774,58 | 2013 | 7.182,48 | 29.855,37 | 9.537,06 | -22.672,89 | 2014 | 3.126,80 | 28.778,82 | 11.605,93 | -25.652,02 | 2015 | 3.549,86 | 16.880,72 | - | -13.330,86 | 2016 | 4.377,36 | 18.206,24 | - | -13.828,88 3. Die Einkommensteuer der Jahre 2012 bis 2015 wurde zunächst erklärungsgemäß veranlagt. 4. Im Zuge einer Betriebsprüfung im Jahr 2017 und 2018 stellte die belangte Behörde (erstmals) fest, welche konkrete Bereiche der Gewerbebetrieb im Wesentlichen umfasste: Inserat-Webseiten (u.a. Immobilienbörse, Kontaktbörse, Gebrauchtwagenbörse), den Handel mit Domains (Internetadressen) sowie einen Webshop zum Versandhandels-Verkauf von Kunstgegenständen. Durch im Rahmen der Betriebsprüfung erfolgte Erhebungen der belangten Behörde und die dazu erfolgten Angaben des Bf. erlangte die belangte Behörde Kenntnis über die im Betriebsprüfungsbericht und in der Niederschrift über die Schlussbesprechung näher dargestellten Umstände des Gewerbebetriebes, zB betreffend das Konzept der Webseiten, die Gründe für die Preisgestaltung, (beabsichtigte) Kooperationspartner und durchgeführte sowie geplante Verbesserungsmaßnahmen betreffend die Wirtschaftlichkeit des Betriebes sowie über die konkreten Einnahmen und Ausgaben der gewerblichen Betätigungen des Bf. Insbesondere erlangte die belangte Behörde im Zuge der Betriebsprüfung davon Kenntnis, dass der Bf. zusätzlich im Zeitraum 2009 bis 2014 einen Versandhandel mit Geschenkartikeln in Form eines Webshops betrieb und zugehörige und seit 2011 anfallende Lagerkosten in der Höhe von EUR 1.500,00/Jahr auch noch in den Jahren 2015 und 2016 als Ausgaben gebucht wurden. Der Ankauf der Versandhandelsware erfolgte mithilfe von Internet-Auktionen der Plattform ***14***. Dieser Versandhandels-Gewerbebetrieb wurde seitens des Bf. nicht eigens, sondern im Rahmen der Einnahmen- und Ausgabenrechnung des bisherigen Gewerbebetriebes erfasst und erzielte selbst bei Außerachtlassung der oben angeführten Personalaufwendungen, die hauptsächlich dem Versandhandel zuzuordnen sind, keinen Gesamtgewinn: &nbsp; | &nbsp; | Direkt zuzuordnende Ausgaben (Einkauf, Miete, Verpackung, ohne Personal-aufwand) | Direkt zuzuordnende Einnahmen | Überschuss der Einnahmen über die Werbungs-kosten (ohne Personalaufwand) | Personalaufwand der gewerblichen Betätigung des Bf. gesamt | 2009 | 12.911,52 | - | -12.911,52 | 33.530,88 | 2010 | 6.238,09 | 291,17 | -5.946,92 | 33.430,82 | 2011 | 1.553,46 | 6.705,81 | 5.152,35 | 31.828,50 | 2012 | 1.500,00 | - | -1.500,00 | 20.894,73 | 2013 | 1.500,00 | 19,57 | -1.480,43 | 9.537,06 | 2014 | 1.500,00 | 19,57 | -1.480,43 | 11.605,93 | 2015 | 1.500,00 | - | -1.500,00 | - | 2016 | 1.500,00 | - | -1.500,00 | - | SUMME | 27.203,07 | 7.036,12 | -21.166,95 | 140.827,92 Der Bf. verfügte hinsichtlich des Versandhandels über einen eigenen Gewerbeschein, welcher am 11.11.2009 entstand und am 31.12.2014 wieder zurücklegt wurde. Es stellte sich angesichts des Verlaufes des Geschäftserfolges unter Einbeziehung der seit Jahren hauptsächlich in diesem Versandhandel eingesetzten Personalressourcen und zusehends ausbleibender Einnahmen bei weiterhin erheblichen laufenden Kosten für Personal- und Miete bereits im Jahr 2011 die Unrentabilität des Versandhandels heraus. Der Versandhandels-Webhop wurde im Jahr 2014 offline genommen, jedoch sind verbuchte Aufwendungen für die Lagermiete in den Jahren 2012 bis 2016 aktenkundig. Die Ehegattin des Bf. war ab dem Jahr 2007 bis 2014 als (einzige) Dienstnehmerin für den Gewerbebetrieb des Bf. in allen Bereichen des Gewerbebetriebs, jedoch hauptsächlich im Bereich des Versandhandels tätig. Die Kosten ihrer Anstellung überschritten bei Weitem die in den Beschwerdejahren insgesamt erzielten Umsatzerlöse. Die vorgelegten Einnahmen- und Ausgabenrechnungen umfassten sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Gewerbebetriebe eines Veranlagungsjahres. Aus den abgegebenen Steuererklärungen war weder die konkrete Art der durchgeführten Tätigkeiten erkennbar, noch die Tatsache, dass es sich bei dem Versandhandel per Webshop um eine andere als die bislang ausgeübte Tätigkeit (Online-Börsen, Domainhandel), welche mit der Branchenkennzahl 639 ("Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen") umschrieben wurden, handelte. Erst im Zuge der Prüfung wurde dem Finanzamt bekannt, welche gewerblichen Tätigkeiten der Bf. im Prüfungszeitraum tatsächlich konkret ausübte und wofür welche Einnahmen und Ausgaben zustande anfielen. Weiters wurde seitens der Betriebsprüfung festgestellt, dass Ausgaben geltend gemacht wurden, die privat veranlasst wurden: Aufgrund eines Fehlers war bei der Verbuchung von Versicherungsaufwendungen eine private Versicherung auf das Konto 7700 (Sachversicherungen) und eine betriebliche Versicherung auf das Konto 9110 (Sonderausgaben) gebucht worden. Folgende Änderungen ergaben sich in den Jahren 2012 bis 2016 aus der Korrektur der Versicherungsaufwendungen (Beträge in Euro): | Versicherung | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | Vor BP | 563,08 | 605,06 | 628,40 | 652,49 | 677,65 | Nach BP | 120,91 | 122,80 | 126,15 | 129,29 | 131,29 | Differenz | 442,17 | 482,26 | 502,25 | 523,20 | 546,36 Dem Bf. standen nicht unbeträchtliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit zur Verfügung, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten und die Verluste aus den lediglich nebenberuflich (in der Regel abends bzw. an Samstagen) betreuten Gewerbebetrieben abdecken konnte. Die belangte Behörde folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung, nahm die Verfahren zur Einkommensteuer 2012-2015 wieder auf, beurteilte die gewerblichen Tätigkeiten als Liebhaberei, versagte die Anerkennung der daraus erwachsenen Verluste im beschwerdegegenständlichen Zeitraum und erließ dementsprechende Einkommensteuerbescheide. Im Hinblick auf eine vom Bf. behauptete Unbilligkeit der Verfügung der Wiederaufnahme wurden vom Bf. trotz Hinweises auf die Notwendigkeit von Konkretisierungen keine Angaben zur (derzeitigen) konkreten Einkommens- und Vermögenslage gemacht oder belegt. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Parteienvorbringen. Der Bf. bestritt in seiner Stellungnahme vom 03.04.2018, dass die Abgabenbehörde nicht ausreichend Kenntnis von der Art seiner betrieblichen Tätigkeit hatte: Da das Finanzamt nie auf die Verluste reagiert habe, sei er davon ausgegangen, dass auch das Finanzamt gut über die Branche informiert sei und die Verluste daher anerkenne. Dazu ist auszuführen, dass der belangten Behörde diesbezüglich lediglich die Angaben aus dem genannten Fragebogen sowie die genannte Branchenkennzahl bekannt waren, jedoch beispielsweise nicht die Eröffnung, der Betrieb und die Beendigung des 2009 hinzugekommenen Versandhandels-Webshops sowie die Zuordnung der dafür laut Bf. angefallenen (Lager-)Kosten, die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2012 bis 2016 geltend gemacht wurden. Der Bf. vertritt in der Beschwerde die Ansicht, dass der Versandhandels-Webshop mit Antiquitäten erst 2010 online ging und daher ein 3jähriger Anlaufzeitraum erst mit dem Jahr 2010 begonnen habe. Jedoch hat laut Eingabe des Bf. vom 29.04.2020 die Weltwirtschaftskrise 2009 genau dann begonnen, als er mit dem Webshop online ging, somit im Jahr 2009. Aufgrund der Tatsache, dass bereits im Jahr 2009 mehr als zwei Drittel der insgesamt angefallenen Aufwendungen für Wareneinkäufe getätigt wurden, die Gattin des Bf. hauptsächlich mit dem Aufbau des Webshops beschäftigt war und auch die Gewerbeberechtigung für Antiquitätenhandel mit 11.11.2009 erworben wurde, wird davon ausgegangen, dass der Webshop bereits Ende 2009 online war und somit seine Leistung am Markt anbot. Wie der Bf. selbst in der Stellungnahme vom 05.02.2018 vorbringt, gab es auf den Webshop zunächst beim Start und auch danach keine (ernstzunehmende) Reaktion des Marktes. Der Bf. gibt an, dass erst im Jahr 2013 erkennbar gewesen sei, dass der Versandhandel keinen Gewinn abwerfen würde. Für den Bf. musste sich angesichts des bereits im Jahr 2010 bereits beinahe abgeschlossenen Wareneinkaufes und von im Jahr 2012 gänzlich ausbleibender Einnahmen bereits im Jahr 2011 aus folgenden Gründen die Unrentabilität des Versandhandels und zwar im Hinblick auf einen Gesamtgewinn in absehbarer Zeit herausgestellt haben: Bereits vor dem Jahr 2012 war offenbar erkannt worden, dass die Verkäufe die Einstandspreise nicht abdecken würden, da seit 2011 laut der Stellungnahme des Bf. vom 03.04.2018 keine "Kunstgegenstände", welche subjektiv mehr oder weniger ansprechende Dekorationsgegenstände seien, mehr gekauft wurden. Es ist keine Bewertung der Waren erfolgt. Man hätte die Waren laut Bf. zwar um ca. EUR 4.000,00 verkaufen können, was dem Bf. damals aber zu wenig gewesen sei, weil er zumindest den Einstandspreis erzielen haben wollen. Weiterhin fielen für den Bf. jedoch laufende Kosten wie erhebliche, die Erlöse weit übersteigende Personalkosten an. Dabei ist zu bedenken, dass der Webshop unstrittig den wesentlichen Teil der Arbeitszeit der Dienstnehmerin (Gattin des Bf.) in Anspruch nahm (vgl. Stellungnahme des Bf. vom 26.11.2018). Nach der Stellungnahme des Bf. vom 05.02.2018 war er der Meinung gewesen, dass die Auswahl im Shop noch zu wenig sei und die Werbung gesteigert werden müsste. Es seien daher weitere Produkte ersteigert und die Werbeausgaben bei ***33*** erhöht worden. Um die Vertrauenswürdigkeit des Shops zu erhöhen, wurde der Shop in einem aufwändigen Verfahren im Oktober 2010 für das Trusted Shop Siegel zertifiziert (vgl. auch das Prüfungsprotokoll von "Trusted Shops" mit zunächst negativem Ergebnis vom 10.06.2010). Dennoch haben auch nach Ansicht des Bf. alle diese Maßnahmen nicht soweit gefruchtet, dass ein kontinuierliches Geschäft entstanden wäre. Die Rücksendung von gekauften Bildern durch Konsumenten gemäß Fernabsatzgesetz hat sich zudem als problematisch erwiesen. Dies stellt allerdings kein unvorhersehbares Problem dar, da es jeden Versandhandelbetreibenden betrifft. Im Jahr 2012 sind keine Einnahmen mehr aus dem Versandhandel aktenkundig, in den Folgejahren 2013-2016 kam es kaum mehr zu Einnahmen (insgesamt EUR 39,14 bis 2016; vgl. Tabelle oben). Die letzten Ankäufe von Waren wurden im Jahr 2011 (EUR 513,79) getätigt, die wesentlichen Lagerbestände waren jedoch bereits in den Jahren 2009 und 2010 (Ausgaben von EUR 12.889,62 im Jahr 2009 und EUR 5.164,21 im Jahr 2010) aufgebaut worden. Die Arbeitszeiten der Gattin des Bf. wurden im beiderseitigen Einvernehmen mit Mai 2012 insgesamt deutlich reduziert. Dem war laut Stellungnahme des Bf. vom 05.02.2018 vorausgegangen, dass der Bf. mit Frau ***7*** gesprochen und ihr gesagt habe, dass es notwendig werde, auch kostenmäßig etwas zu ändern, wenn sich die Einnahmen nicht erhöhen. Sie habe sich dann entschlossen, sich beruflich neu zu orientieren, im Rahmen einer Bildungskarenz zu studieren und dabei für ihn tätig zu bleiben. Auch in der Stellungnahme vom 03.04.2018 gibt der Bf. an, dass erst die geringe Nachfrage nach dem Online-Handel dazu geführt habe, dass sich die Gattin des Bf. um ein neues Betätigungsfeld habe umsehen müssen. Laut Stellungnahme des Bf. in der Besprechung vom 08.03.2018 habe dessen Gattin darauf im Jahr 2011 an der Pädagogischen Hochschule zu studieren begonnen. Es war somit bereits im Jahr 2011 und nicht erst später für den Bf. erkennbar, dass der Onlineshop nicht gewinnbringend werden würde, worauf der Bf. ab diesem Zeitpunkt schrittweise die anfallenden Kosten reduzierte (Einkäufe, Personalkosten, Gewerbeschein). Rechtliche Beurteilung Rechtslage Nach § 20 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. Nr. 194/1961, müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 (gültig seit 01.01.2014) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. § 119 BAO idF BGBl. Nr. 194/1961 lautet: "(1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. (2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben." &nbsp; § 236 BAO idF BGBl. I Nr. 161/2005 lautet: "(1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. (2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. (3) Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten." &nbsp; § 1 der Liebhabereiverordnung (LVO) idF BGBl. II Nr. 15/1999 lautet: (1) "Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen." (2) Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen 1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder 2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder 3. (…) Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. (3) Liebhaberei liegt nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des Abs. 1 vorletzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird. § 2 LVO idF BGBl. II Nr. 15/1999 lautet: (1) Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen: 1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste, 2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen, 3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuß erzielt wird, 4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen, 5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung, 6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen). (2) Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, daß die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird." (3) (…) (4) Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. (…) Wiederaufnahme &nbsp; Vorliegen von Wiederaufnahmegründen Die Verfügung der Wiederaufnahme erfordert gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO, dass Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen (Ritz, BAO6, § 303 Rz 24; VwGH 09.07.1997, 96/13/0185). Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (VwGH 26.01.1999, 98/14/0038; VwGH 26.07.2000, 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (VwGH 23.04.1998, 95/15/0108; VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; VwGH 26.07.2000, 95/14/0094). Gemäß § 119 BAO gehört es zu den Obliegenheiten des Abgabepflichtigen, die Bemessungsgrundlagen für die Abgabenfestsetzung bekanntzugeben. Bei Einkünften aus einer betrieblichen Tätigkeit ist das Betriebsergebnis mitzuteilen, und zwar in einer für die Abgabenbehörde nachprüfbaren Weise. Wenn der Abgabepflichtige Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, die verschiedene Tätigkeiten betreffen, noch dazu solche, die verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind, in einem einheitlichen Rechenwerk erfasst, sodass ihre nachträgliche Aufteilung und Zuordnung Schwierigkeiten bereitet, so verstößt er damit nicht nur gegen die Verpflichtung, für jede einzelne Einkunftsquelle getrennte Aufzeichnungen zu führen, sondern er verletzt auch ganz allgemein seine Offenlegungspflicht, weil diese zum Ziel hat, den abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt, das sind unter anderem auch die verschiedenen Betriebsergebnisse, zu ermitteln (VwGH 20.11.1996, 89/13/0259). Es ist - wie auch aus den Eingaben der Parteien übereinstimmend hervorgeht - unstrittig, dass der Bf. nicht nur über den 1998 eröffneten Gewerbebetrieb (Online-Vermittlungsplattformen für Immobilien, PKW etc., Domainhandel), sondern ab dem Jahr 2009 einen weiteren Gewerbebetrieb mit Versandhandel von Geschenkartikeln verfügte und dass dieser Versandhandel einen weiteren Gewerbebetrieb darstellt. Neu hervorgekommen sind im Rahmen der Betriebsprüfung erstmals nähere Kenntnisse der belangten Behörde über die Art der betrieblichen Tätigkeit des Bf. Dieser bestritt, dass die Abgabenbehörde nicht ausreichend Kenntnis von der Art seiner betrieblichen Tätigkeit gehabt habe: Da das Finanzamt nie auf die Verluste reagiert habe, sei man davon ausgegangen, dass auch das Finanzamt gut über die Branche informiert sei und die Verluste daher anerkenne. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch angesichts des im Jahr 2009 hinzugekommenen Versandhandels aus den abgegebenen Steuererklärungen nicht hervorging, welchen konkreten betrieblichen Tätigkeiten der Bf. nachging, welche konkreten Einnahmen und Ausgaben erfolgten und auch nicht, ob diese Tätigkeiten geeignet waren, einen Einnahmenüberschuss zu erzielen, sodass sich die Abgabenbehörde bloß aufgrund der abgegebenen Erklärungen noch kein konkretes Bild von der gewerblichen Tätigkeit des Bf. machen konnte, um in der Folge eine Beurteilung vornehmen zu können, ob beispielsweise Betriebsausgaben anzuerkennen sind oder ob eine bestimmte Betätigung betreffend Liebhaberei vorliegt. Die unterschiedlich ausgeübten Tätigkeiten des Bf. sind der belangten Behörde im Einzelnen erst durch die abgabenbehördliche Prüfung bekannt geworden. Die Bekanntgabe von Verlusten in den Einkommensteuererklärungen bzw. Einnahmen-/Ausgabenrechnungen des Bf. steht einer amtswegigen Wiederaufnahme deshalb nicht entgegen, weil die im Rahmen der Beurteilung der Liebhaberei beispielsweise anzuwendende Kriterienprüfung der Liebhabereiverordnung (§ 2 Abs. 1 LVO) sich nicht auf das Feststellen des Vorliegens von Verlusten beschränkt, sondern eine umfassendere Prüfung der Betätigung voraussetzt (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0097), welche lediglich aufgrund von aus Abgabenerklärungen bekannten Zahlen (welche zum Teil ihrerseits wiederum bloß Summen diverser Posten darstellen) in aller Regel nicht möglich ist (vgl. VwGH 20.11.1996, 89/13/0259). Auch der Bf. bringt bereits in der Bescheidbeschwerde vom 26.06.2018 vor, dass "allein die Feststellung von Gewinnzahlen und Verlustzahlen bei einer Tätigkeit, die Ihrer äußeren Erscheinung nach auf dem gewerblichen Sektor liegt", für die Qualifikation als Liebhaberei nicht ausreiche. Eine solche Qualifikation setze "Feststellungen über die Art der Betriebsführung als Ursache für Gewinne und Verluste, bzw. allfälliger Unmöglichkeit, nach objektivem Maßstab auf Dauer Gewinn zu erzielen, voraus". Den Komponenten, aus denen sich Einnahmen und Ausgaben zusammensetzen und der Häufigkeit ihres Vorkommens in den einzelnen Jahren kommt dabei für die Liebhabereibeurteilung entscheidende Bedeutung zu (Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2 Rz 206). Eine Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist dann ausgeschlossen, wenn in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumption zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0006 mwN). Letzteres war mangels der Behörde im ausreichendem Ausmaß vorliegenden Informationen im Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide gegenständlich nicht der Fall: Es sind mit den neu hervorgekommenen, erstmals bekannt gewordenen näheren Informationen über die tatsächlichen Umstände des Gewerbetriebes des Bf. und auch aufgrund der falsch gebuchten Versicherungsprämien Tatsachen im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen, deren Kenntnis bereits einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 24.09.1986, 84/13/0039). Dass in den Steuererklärungen der Jahre 2012 bis 2016 Einnahmen und Ausgaben aus einem Handelsgewerbe mit den Einnahmen und Ausgaben aus EDV-Dienstleistungen "vermischt" wurden (zB Lagermietkosten), war der belangten Behörde erst im Zuge der Überprüfung der Steuererklärungen 2016 bzw. im Rahmen der dadurch angestoßenen Betriebsprüfung bekannt geworden. Es liegen daher alle beschwerdegegenständlichen Jahre betreffend Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO vor, bei deren Kenntnis die belangte Behörde im Spruch anderslautende Bescheide erlassen hätte. Erst durch die abgabenbehördliche Prüfung wurden der belangten Behörde daher die näheren Umstände der Betätigung des Bf., seine unterschiedlichen Tätigkeitsfelder und die damit jeweils in Zusammenhang stehenden Erträge und Aufwendungen bekannt. Diese Umstände stellen für sich genommen bereits einen Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0097; vgl. auch VwGH 24.09.1986, 84/13/0039, VwGH 05.04.1989, 88/13/0052, VwGH 24.09.1996, 95/13/0018, VwGH 27.05.2003, 99/14/0322; Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2 Rz 367, 379, 631 mit Verweis auf UFS 12.09.2006, RV/0013-K/06). Hinsichtlich der Wiederaufnahmegründe wurde auf die Ausführungen im Prüfungsbericht bzw. in der über die Prüfung aufgenommenen Niederschrift verwiesen, welche eine ausführliche Liebhabereiprüfung enthalten.< Zudem kann auf die bereits erwähnte, im Rahmen der Betriebsprüfung neu hervorgekommene Tatsache verwiesen werden, dass es bei der Verbuchung von Aufwänden zu einem Fehler gekommen war: Die private KFZ Versicherung war auf das Konto 7700 Sachversicherungen gebucht und die betriebliche Versicherung auf das Konto 9110 Sonderausgaben verbucht worden. Die Korrektur dieses Fehlers ergab in den Jahren 2012 bis 2015 Differenzen der Bemessungsgrundlagen von EUR 442,17 (Jahr 2012), EUR 482,26 (Jahr 2013), EUR 502,25 (Jahr 2014) und EUR 523,20 (Jahr 2015) sowie EUR 546,36 (EUR 2016). Damit erübrigt sich im Hinblick auf die Beantwortung der Frage des Vorliegens von Wiederaufnahmegründen ein Eingehen auf eine allfällige Fremdunüblichkeit eines Dienstverhältnisses und auf weitere, vom Bf. geltend gemachte Aufwendungen für ein nach dessen Ansicht betrieblich genutztes Arbeitszimmer im Wohnungsverband. &nbsp; Ermessen Bei der amtswegigen Wiederaufnahme nach § 303 BAO ist zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens gegeben ist und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden. Wenn die Rechtsfrage dahingehend geklärt ist, dass ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben ist, hat die Behörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob die Wiederaufnahme zu verfügen ist (VwGH 24.04.2014, 2010/15/0159). Bei der Ermessensübung gemäß § 20 BAO ist grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben (Ritz, BAO6, § 303 Rz 67; vgl VwGH 30.05.1994, 93/16/0096; VwGH 28.05.1997, 94/13/0032; VwGH 30.01.2001, 99/14/0067). Jedoch sind Wiederaufnahmen in der Regel nicht zu verfügen, wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß (absolut und relativ) geringfügig sind (vgl zu § 303 Abs 4 aF VwGH 25.03.1992, 90/13/0238; 12.04.1994, 90/14/0044; 28.05.1997, 94/13/0032; vgl. auch VwGH 24.04.2014, 2010/15/0159). Die Geringfügigkeit ist anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe (UFS 25.01.2011, RV/0665-L/08) und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären (Ritz, BAO6, § 303 Rz 71; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 303 E 314; VwGH 14.12.1995, 94/15/0003; 04.03.2009, 2006/15/0079). Auch die Verwaltungsökonomie ist in diesem Zusammenhang in die Erwägungen miteinzubeziehen. Es ist zu prüfen, ob die im Rahmen der Betriebsprüfung neu hervorgekommenen Tatsachen für sich genommen eine Wiederaufnahme rechtfertigen und dabei insbesondere, ob die Auswirkungen der neu hervorgekommenen Tatsachen lediglich geringfügig sind. Dabei sind die steuerlichen Auswirkungen in Aussicht genommener Wiederaufnahmen zu saldieren (Ritz, BAO6, § 303 Rz 74, 76). Als geringfügig wurden bislang beispielsweise Zahllasterhöhungen von ATS 37,-, 903,-, 631,- und 1.053,- bei durchschnittlichen Umsätzen von ATS 741.000,- (VwGH 10.07.1996, 92/15/0101), Gewinnerhöhungen von ATS 963,-, 1.385,- und 2.435,- bei Umsätzen von 5 Mio. ATS und Gewinnen von rund 0,5 Mio. ATS (VwGH 21.12.1989, 86/14/0180) sowie Änderungen gegenüber den erklärten Gewinnen von jeweils unter 1 % betrachtet (VwGH 12.04.1994, 90/14/0044). Hingegen wurden Gewinnerhöhungen von ATS 21.765,- bzw. ca. 18.000,- (bei Gewinnen von durchschnittlich ca. ATS 253.000,- bzw. Einkommen von durchschnittlich ca. ATS 400.000,-) sowie eine Umsatzsteuernachforderung (für 1988) von ATS 32.224,- und eine Einkommensteuernachforderung (für 1988) von ATS 22.000,- (VwGH 31.03.1998, 93/13/0093) als nicht geringfügig angesehen. Keine bloß geringfügige Auswirkung lag zudem nach der Judikatur (12.04.1994, 90/14/0044) vor bei einer Nachforderung an Umsatzsteuer für 1998 von ATS 2.000,- (bei einer erklärten Umsatzsteuer von ca. ATS 8.500,-) und bei einer Einkommensteuernachforderung von ATS 1.500,- (bei einem erklärten Verlust aus Gewerbebetrieb). Weder absolut noch relativ geringfügig war nach VwGH 22.04.2009, 2006/15/0257, eine Steuererhöhung von EUR 1.010,15 und eine Gewinnerhöhung von ATS 29.234,90 im Jahr 1999 (Änderung der Einkünfte um mehr als 2 %). Ein Missverhältnis zwischen der Bedeutung des Wiederaufnahmsgrundes und der zu erwartenden tatsächlichen Bescheidänderung muss zwar bei der Abwägung der für die Ermessensentscheidung über die amtswegige Wiederaufnahme maßgebenden Interessen entsprechend Berücksichtigung finden (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 303 E 303; VwGH 17.02.1988, 87/13/0039; ÖStZB 1988, 557; VwGH 28.02.1989, 89/14/0019; ÖStZB 1989, 379). Jedoch würde selbst die Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkung der neu hervorgekommenen Tatsache die amtswegige Wiederaufnahme nicht schlechthin ausschließen; beispielsweise ist die Hintansetzung der auf Unbilligkeit beruhenden Überlegungen gegenüber den durch Zweckmäßigkeit gebotenen gerechtfertigt, wenn die für die Streitjahre festgestellten Wiederaufnahmsgründe auch in den Folgejahren Auswirkungen, und zwar zahlenmäßig ins Gewicht fallende Auswirkungen, haben (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 303 E 299 mit Verweis auf VwGH 28.11.1973, 500/73, 585/73; VwGH 20.09.1983, 82/14/0341; 83/14/0013). Alleine die sich aus den Feststellungen der belangten Behörde ergebenden Differenzen betreffend die Versicherungsaufwendungen betragen bereits zwischen ca. 3,20% und 16,06% der erzielten Umsätze [vgl. Tz. 2 Punkt a.) des Betriebsprüfungsberichtes]. Die Auswirkung der genannten Änderung der Bemessungsgrundlagen im Bereich von EUR 442,17 (Jahr 2012), EUR 482,26 (Jahr 2013), EUR 502,25 (Jahr 2014) und EUR 523,20 (Jahr 2015) ist daher im Hinblick auf die genannten Kriterien angesichts der erwirtschafteten Umsätze des Bf. [EUR 13.839,85 (Jahr 2012), EUR 7.182,42 (Jahr 2013), EUR 3.126,80 (Jahr 2014), EUR 3.549,86 (Jahr 2015)] und der Tatsache, dass bei mehreren Verfahren die steuerlichen Auswirkungen insgesamt zu berücksichtigen sind (VwGH 26.02.2013, 2009/15/0016; VwGH 24.04.2014, 2010/15/0159 mwN) nicht als geringfügig anzusehen. Hinsichtlich des vom Bf. vorgebrachten Einwands, bislang noch nicht berücksichtigte Ausgaben für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband seien noch zu berücksichtigen und würden in Verbindung mit den Versicherungskosten zusammengerechnet eine Wiederaufnahme wegen Geringfügigkeit der Auswirkung nicht begründen können, ist festzuhalten: Die genannten Themenfelder "Arbeitszimmer" und "Versicherungskosten" sind sowohl saldiert, als auch jeweils für sich genommen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht als geringfügig anzusehen, da sie Aufwandsveränderungen von EUR 2.496,24 (Versicherungen) sowie bezüglich des Arbeitszimmers vom Bf. behauptete EUR 2.347,50 (Arbeitszimmer) ergeben würden und auch das Ergebnis einer Saldierung nicht mehr geringfügig ist. Die vom Bf. in den Eingaben angeführten, bei einer Ermessensentscheidung gemäß § 303 BAO zu berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsüberlegungen sind dabei jedoch nur im Falle der Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in die Ermessensentscheidung anzustellen (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 303 E 316 und E 330 mit Verweis auf VwGH 10.05.1994, 94/14/0024, VwGH 22.04.2009, 2006/15/0257 und VwGH 24.04.2014, 2010/15/0159; vgl. auch VwGH 21.12.1989, 86/14/0180; VwGH 25.03.1992, 90/13/0238). Die Auswirkungen des Wiederaufnahmegrundes "Kenntnis über die Art der Tätigkeit" betreffen sämtliche durch die Betriebsprüfung neu hervorgekommenen Tatsachen wie die konkreten Einnahmen und Ausgaben, das Geschäftsmodell, allfällige Verbesserungsmaßnahmen und relevante Veränderungen der geführten Gewerbebetriebe, die Eröffnung eines neuen (Teil-)Betriebes und die jeweilige (grobe) Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben zu den Betrieben. Beispielsweise wurden in allen beschwerdegegenständlichen Jahren Aufwendungen für eine Lagermiete von EUR 1.500,00, die für den Versandhandels-Webshop anfielen, im Rahmen des bisherigen Gewerbebetriebes verbucht. Die vom Bf. ins Treffen geführte Geringfügigkeit der Auswirkungen der Wiederaufnahmegründe liegt gegenständlich - wie auch unter Punkt 3.2.1. erläutert - angesichts des Wiederaufnahmegrundes der (Un-)Kenntnis der belangten Behörde über die konkrete Art der gewerblichen Tätigkeit des Bf. nicht vor. Die steuerliche Auswirkung einer Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommensteuer 2012 bis 2015 war die Vorschreibung einer Steuernachzahlung inklusive Anspruchszinsen laut Bf. und laut Abgabeninformationssystem der Abgabenverwaltung in der Höhe von insgesamt EUR 44.611,14 für die Jahre 2012 bis 2015. Diese Auswirkung ist offenkundig und unstrittig nicht geringfügig. Je mehr die festgestellten Wiederaufnahmegründe in ihren steuerlichen Auswirkungen von jenen abweichen, die sich insgesamt als Folge der Wiederaufnahme ergeben, desto mehr Gewicht ist den rechtlichen Interessen des Abgabepflichtigen am Weiterbestand des bisher erlassenen rechtskräftigen Bescheides zuzumessen (vgl. VwGH 21.12.1989, 86/14/0180; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 303 E 321 mit Verweis auf VwGH 27.08.1998, 93/13/0023). Dabei ist im Hinblick auf die Billigkeit der Abgabenerhebung - das Interesse des Bf. an der Rechtsbeständigkeit der Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2015 (vor erfolgter Wiederaufnahme) - zu konstatieren, dass sich der Bf. offenbar bislang steuerlich wohlverhalten hat und dass aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung durch die Wiederaufnahme eine erhebliche steuerliche Auswirkung auftreten würde, zumal der Bf. die negativen Einkünfte aus dem beschwerdegegenständlichen Gewerbebetrieb im Zuge der Erzielung von erheblichen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch steuerlich verwerten konnte. In der Bescheidbeschwerde brachte der Bf. vor, dass die Steuererklärungen des Jahres 2012 am 05.03.2013 elektronisch eingebracht worden seien. Während der Umsatzsteuerbescheid bereits am 08.03.2013 erlassen worden sei, sei der Einkommensteuerbescheid erst am 25.07.2013 und damit wohl nicht automatisiert ergangen. Es seien bis zum November 2017 kein Vorhalt und kein Ersuchen um Erläuterung der Verluste gekommen. Eine solch allfällige Säumnis der Behörde schließe eine amtswegige Wiederaufnahme zwar nicht aus, sei aber unter Umständen bei der Ermessenübung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 09.11.1988, 87/13/0096), vor allem auch deshalb, da der Bf. aufgrund der erklärungsgleichen Veranlagungen auf die steuerliche Anerkennung seiner Abgabenerklärungen vertraut habe. Dazu ist festzuhalten, dass eine solche "Säumnis" der Abgabenbehörde eine Wiederaufnahme nicht grundsätzlich ausschließt, was auch der Bf. selbst einräumte. Gerade aufgrund der Tatsache, dass kein Vorhalt und kein Ersuchen um Erläuterung der Verluste seitens der Behörde angestoßen wurden, konnte der Bf. entnehmen, dass die belangte Behörde mangels entsprechender Unterlagen weiterhin keine Kenntnis von der Art der Tätigkeit des Bf. haben konnte. Nun wäre es zwar Aufgabe der Abgabenbehörde gewesen, sich darüber Klarheit zu verschaffen, welche Gründe für die seit vielen Jahren (seit 1998) vom Beschwerdeführer erklärten Verluste aus Gewerbebetrieb maßgebend waren. Dass derartige Erhebungen unterblieben sind, ist - wie auch die belangte Behörde ausdrücklich festhält - dem Finanzamt als Verschulden anzulasten. Da aber ein derartiges Verschulden an der mangelhaften amtswegigen Ermittlung des für die Abgabenerhebung maßgebenden Sachverhaltes einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. Ritz, BAO6 § 303 Rz 33), waren die Feststellungen der Betriebsprüfung als taugliche Wiederaufnahmegründe zu werten, weil sie der Abgabenbehörde erstmals Kenntnis von der Art und Weise verschafften, wie der Gewerbebetrieb geführt und welche Erträge und Aufwendungen angefallen sind (vgl. VwGH 24.09.1986, 84/13/0039). Zur weiteren Berücksichtigung dieses Verschuldens im Rahmen der Ermessensübung wird auf die in weiter Folge behandelte Interessensabwägung verwiesen. In der Stellungnahme vom 29.04.2020 brachte der Bf. im Wesentlichen vor, dass die Wiederaufnahme der Verfahren unbillig im Sinne des § 236 BAO sei, da sich sein Unternehmen ***1***, aus dessen Geschäftsführer-Bezügen er seinen Lebensunterhalt bestreite, durch die COVID19-Epidemie in einer Krise befinde und vor einer ungewissen Zukunft stehe. Die Anteile an diesem Unternehmen seien praktisch wertlos geworden und eine Verwertung würde in der aktuellen Situation große Unsicherheiten bezüglich der Höhe des Verwertungserlöses und der Schnelligkeit der Verwertung mit sich bringen. Der Bf. und seine Mitgesellschafter hätten ab März auf wesentliche Teile ihres laufenden Bezuges verzichtet, um damit die Liquidität und den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 06.05.2020 richtigerweise an, dass Unbilligkeit gegeben wäre, wenn die Einhebung der Abgabe die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährden würde (Ritz, BAO6, § 236, Rz. 10) oder bei einem entstehenden Missverhältnis zwischen der Abgabeneinhebung und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen. Dass die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet wäre, werde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Beides sei nach Ansicht der belangten Behörde aufgrund der Aktenlage im gegenständlichen Sachverhalt unwahrscheinlich, könnte aber unter Umständen durch eine aktuelle Vermögensaufstellung der Ehegatten nachgewiesen werden.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101671/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101671.2018
Stammnummer
129312
Gültig
16.07.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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