Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0170-F/02
Liebhaberei bei Vermietung von zwei Eigentumswohnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0170-F/02vom 18.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
In der Abänderung von mit Mietern geschlossenen Verträgen, die eine wesentliche Erhöhung der Mietzinse gegenüber früher vereinbarten Mietzinsen zum Gegenstand haben, ist grundsätzlich eine wesentliche Änderung der Bewirtschaftungsart zu sehen (VwGH 24.4.1997, 94/15/0126). Wird jedoch unmittelbar nach Erwerb von Mietobjekten eine Sanierung durchgeführt, wobei von vornherein geplant ist, nach Abschluss der Baumaßnahmen wesentlich höhere Mieten zu vereinnahmen, kommt der obige Grundsatz nicht zum Tragen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung XXX OEG, vertreten durch
Dkfm. Dr. Jakob Stemmer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Nichtfeststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für
das Jahr 1998
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die im
Kalenderjahr 1998 erzielten Einkünfte werden gemäß
§ 188 BAO in Verbindung mit
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig
festgestellt:
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung -8.811,00 €
(121.245,00 S)
Anteile an
den Einkünften:
S.
-2.937,00 € (-40.415,00 S)
B. -2.937,00 €
(-40.415,00 S)
S. -2.937,00 €
(-40.415,00 S)
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw handelt es sich um
eine mit Gesellschaftsvertrag vom 4. November 1998 gegründete
OEG, bestehend aus den persönlich haftenden Gesellschaftern K.S., E.B.-S
und P.S., die zu je einem Drittel am Vermögen und Ergebnis der Bw beteiligt
sind. Geschäftszweck sind der Ankauf sowie die Vermietung und Verpachtung
von Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen.
Aufgrund von Schenkungs- und
Kaufverträgen erwarb die Bw 1998 194/712 Anteile am Grundstück Nr. .Y,
EZ YY, Grundbuch YYY B., samt Wohnungseigentum an den Wohnungen "Top
1" und "Top 2", die sie beginnend mit 1. Juni 1999
vermietete. Bereits im Jahr 1998, also unmittelbar nach Erwerb der Wohnungen,
wurde im Zusammenhang mit der beabsichtigten Vermietungstätigkeit mit
umfangreichen Sanierungstätigkeiten begonnen, welche erst im Jahr 2000
abgeschlossen wurden.
Mit den am
18. Januar 2003 beim FA eingebrachten Steuererklärungen wurden
für 1998 vorweggenommene Werbungskosten in Höhe von 172.202,00 S
(12.514,41 €) sowie Vorsteuern in Höhe von 96.014,00 S
(6.977,61 €) geltend gemacht. In der von der Bw am
1. März 2000 beigebrachten Prognoserechnung war jedoch für
1998 lediglich ein Werbungskostenüberschuss von 115.750,00 S
(8.411,88 €) ausgewiesen. Ein Einnahmenüberschuss wurde erstmalig
für das 17. Jahr nach Beginn der Betätigung prognostiziert , nach 26
Jahren sollte ein Gesamteinnahmenüberschuss in Höhe von
563.251,00 S (40.933,05 €) erzielt werden.
Mit Bescheiden vom
10. März 2000 anerkannte das Finanzamt zwar die für das Jahr 1998
geltend gemachten Werbungskosten und die Vorsteuern, auf Grund der Abweichung
der tatsächlich angefallenen Werbungskosten zu den in der Prognoserechnung
ausgewiesenen Werten wurden jedoch vorläufige Veranlagungen
durchgeführt.
Mit Schriftsatz vom
10. April 2000 wurde gegen die obigen Bescheide berufen, wobei sich
die Berufung ausschließlich gegen die Vorläufigkeit der Veranlagung
richtete. Zur sachlichen Rechtfertigung des Berufungsbegehrens legte die Bw eine
überarbeitete Prognoserechnung vor, nach der wie nach der
ursprünglichen Prognoserechnung erstmals im 17. Jahr ein
Einnahmenüberschuss und im 26. Jahr ein Gesamtüberschuss
prognostiziert wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 25. April 2000 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom
22. Mai 2000 beantragte der steuerliche Vertreter der Bw
bezüglich der Umsatzsteuer die Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Mit Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 13. September 2000, GZ.
AB, wurde die Vermietungstätigkeit als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei
eingestuft, der vorläufige Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998
daher aufgehoben und gleichzeitig ein Nichtfeststellungsbescheid
erlassen.
Hinsichtlich des
gemäß
§ 188 BAO in Verbindung mit § 190 Abs. 1 BAO
ergangenen vorläufigen Feststellungsbescheides für das Jahr 1998 wurde
kein Vorlageantrag gestellt, die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
25. April 2000 wurde daher insofern rechtskräftig.
Mit Bescheid vom
8. November 2000 wurde die vorläufige Feststellung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 1998
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO durch eine endgültige
ersetzt, wobei, in Anlehnung an die Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 13. September 2000, GZ.
AB, betreffend Umsatzsteuer, die Vermietungstätigkeit nunmehr als
steuerlich unbeachtlich angesehen wurde.
Mit Schriftsatz vom
6. Dezember 2000 wurde gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. Darin
wurden die bisherigen seitens der Bw vorgelegten Prognoserechnungen für
unrichtig erklärt und dieses Vorbringen durch die Vorlage neuer
Beweismittel belegt. Bei den Beweismitteln handelt es sich zum einen um zwei
Abstattungskreditverträge, ein Schillingkredit- und ein
Schweizer-Franken-Kreditvertrag, wonach die Kredittilgung in 239 bzw. 240
Monaten erfolgen soll. Beigelegt wurde weiters ein Kontenblatt, aus welchem die
Tilgungszahlungen zu ersehen sind sowie ein Annuitätenplan. Der steuerliche
Vertreter der Bw führte dazu erklärend aus, in den bisherigen
Prognoserechnungen sei fälschlicherweise von endfälligen Krediten
ausgegangen worden, wobei die Darlehenszinsen 14 Jahre lang vom gesamten
aushaftenden Kapital in Ansatz gebracht worden seien. Dieser unrichtigen Annahme
sei eine Bankauskunft zugrunde gelegen, in der von einem endfälligen Kredit
die Rede gewesen sei. Die Umstellung auf ein endfälliges Produkt sei jedoch
nur kurzfristig auf Grund des hohen Fremdwährungskurses erfolgt. Beim
Ansatz in den Prognoserechnungen sei diese Vorgangsweise infolge eines
Missverständnisses unwidersprochen geblieben. In diesem Zusammenhang sei
auch das hohe Alter des Buchhalters der Bw (76 Jahre) zu erwähnen bzw. zu
berücksichtigen. Zudem könne seit September 2000 die Wohnung
"Top 2" (diese umfasst 155 m² und wurde um ca. 1,5
Millionen S (109.009,25 €) generalsaniert) um 15.000,00 S
(1.090,09 €) brutto monatlich vermietet werden, anstatt wie im
Zeitraum 6/99 bis 8/00 um 9.960,00 S brutto (723,82 €) monatlich.
Die monatliche Miete für die Wohnung "Top 1" betrage
4.450,00 S brutto (323,39 €). Die bisherigen Prognoserechnungen
seien von den ursprünglichen Mieteinnahmen ausgegangen. Auf Grund der
dargelegten neuen Tatsachen und Beweismittel sowie der beigelegten berichtigten
Prognoserechnung sei bei der Vermietung der beiden Wohnungen von einer
Einkunftsquelle auszugehen, da in einem absehbaren Zeitraum
Einnahmenüberschüsse zu erwarten seien.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 21. Jänner 2001 wies das Finanzamt die Berufung gegen den
Bescheid betreffend Nichtfeststellung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung für das Jahr 1998 als unbegründet ab. In der
Entscheidungsbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, erst die ab
September 2000 erfolgte Mieterhöhung ermögliche die Erzielung eines
Gesamtüberschusses in einem absehbaren Zeitraum. Die Mieterhöhung sei
somit als Änderung der Bewirtschaftungsart anzusehen. Eine Änderung
der Bewirtschaftung habe aber nicht zur Folge, abgelaufene Zeiträume auf
Grund der geänderten Verhältnisse neu zu beurteilen. Ihr könne
nur für die Zukunft, d.h. für einen neuen Beobachtungszeitraum,
Bedeutung beigemessen werden.
Mit Schreiben vom
14. Februar 2001 beantragte der steuerliche Vertreter der Bw die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. In Ergänzung zum ursprünglichen Berufungsbegehren wurden
insbesondere Argumente gegen die in der Berufungsvorentscheidung vertretene
Rechtsauffassung des Vorliegens einer Änderung der Bewirtschaftung
vorgebracht. Danach habe die im September 2000 erfolgte Mieterhöhung
deshalb keinen neuen Beobachtungszeitraum ausgelöst, weil von Anfang an
geplant gewesen sei, Mieteinnahmen in dieser Höhe zu erzielen. In der Bau-
bzw. in der Anfangsphase der Vermietung hätten diese Mieten jedoch noch
nicht erzielt werden können. Zudem habe sich der Stellenwert durch einige
Betriebsansiedlungen und dem Wohnungsmarkt in B. entsprechend geändert. Mit
der Vermietung sei im Juni 1999 erst teilweise begonnen worden. Die Wohnungen
seien zum Teil erst im Jahr 2000 fertiggestellt worden. Bei den
ursprünglich in Rechnung gestellten Mieten hätte es sich teilweise um
Übergangsregelungen gehandelt. Die gegenwärtig vereinnahmten Mieten
würden somit keine Änderung der Bewirtschaftungsart darstellen. 1998
seien die ersten Umbaumaßnahmen eingeleitet worden. Bei der
Prognoserechnung seien auf Grund von Kommunikationsschwierigkeiten diverse
Darstellungen entstanden. Zum einen sei die Finanzierung mehrfach umgestellt
worden, wodurch es immer wieder zu unterschiedlichen Zinsberechnungen gekommen
sei. Daran sei auch die Zinslandschaft schuld und Umstellungen bei den
Fremdwährungskrediten sowie die kurzfristige nunmehr wieder
rückgängig gemachte Umstellung in endfällige Kredite. Nach
Ansicht der steuerlichen Vertretung der Berufungswerberin würden jedoch
auch diese Finanzierungsänderungen nicht die Bewirtschaftungsform
verändern.
Die Bw plane den Kauf und die
Vermietung weiterer Wohnungen. Aus der Sicht der steuerlichen Vertretung der Bw
sei die Liebhabereibetrachtung verfrüht und nicht gerechtfertigt. Auch sei
auf Grund des im Berufungsschriftsatz dargestellten Gesamtüberschusses von
einer Einkunftsquelle auszugehen.
Beantragt wird, die Anerkennung
der Vermietungstätigkeit als Einkunftsquelle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 3 der Liebhabereiverordnung
BGBl. Nr. 33/1993 in der Fassung BGBl. II Nr. 358/1997
ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der
Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietgrundstücken
mit qualifizierten Nutzungsrechten entstehen.
Gemäß
§ 2 Abs. 4 der Liebhabereiverordnung
BGBl. Nr. 33/1993 in der Fassung BGBl. II Nr. 358/1997
liegt Liebhaberei bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung
oder der Tätigkeit in einem "absehbaren" Zeitraum einen
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das
Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen,
als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des
vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein
Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung,
höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen
(Ausgaben).
Gemäß
§ 4 der Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 33/1993 in der
Fassung BGBl. II Nr. 358/1997sind die
§§ 1 bis 3 auch bei Personenvereinigungen
(Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit
anzuwenden.
In Streit steht, ob es sich bei
den vermieteten Eigentumswohnungen um Einkunftsquellen im Rahmen der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handelt.
Im Berufungsverfahren wurde
seitens des steuerlichen Vertreters der Bw mit Schriftsatz vom
15. Oktober 2001 neuerlich eine berichtigte Prognoserechnung
vorgelegt, welche nunmehr 21 Jahre nach Beginn der Vermietungstätigkeit
einen Gesamtüberschuss von 575.133,79 S (41.796,60 €)
aufweist. Zur Erklärung wurde ausgeführt, die Berichtigungen
würden aus der Aktivierung der Renovierungsarbeiten resultieren, die bisher
gezehntelt worden seien. Zudem wurde nochmals darauf hingewiesen, der Umbau sei
1998 begonnen und Mitte 2000 abgeschlossen worden. Erst nach Abschluss der
Arbeiten seien beide Wohnungen fremdüblich vermietbar gewesen. Von Mitte
1999 bis Mitte 2000 sei die Vermietung einer Wohnung lediglich provisorisch
erfolgt. Die Fremdfinanzierung habe sich aufgrund der Marktlage mehrmals
geändert und werde derzeit wiederum angepasst.
Mit Vorhalt vom 6. Februar 2002 wurde der Bw
seitens der Rechtsmittelbehörde mitgeteilt, bei der Beurteilung von
Bestandobjekten auf ihre Eigenschaft als Einkunftsquelle im Rahmen der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sei grundsätzlich jedes
einzelne Mietobjekt auf seine Einkunftsquelleneigenschaft zu untersuchen. Dieser
Grundsatz käme auch dann zur Anwendung, wenn mehrere vermietete
Eigentumswohnungen im selben Wohnhaus gelegen seien, sofern, wie im
berufungsgegenständlichen Fall, an verschiedene Personen vermietet werde.
Für jedes Mietobjekt sei daher eine eigenständige Prognoserechnung
vorzulegen. Beanstandet wurde ferner, dass die Aufwendungen für die
Renovierung der Wohnungen aktiviert und auf die allgemein Nutzungsdauer verteilt
abgeschrieben wurden. Gem. § 28 Abs. 2 EStG seien
Instandsetzungsaufwendungen für Mietwohngebäude soweit sie nicht durch
steuerfreie Subventionen gedeckt seien, zwingend gleichmäßig auf zehn
Jahre verteilt abzusetzen. Es bestehe somit kein Wahlrecht zwischen Aktivierung
und Zehntelabsetzung, weshalb auch keine Umstellung auf eine Normal-AfA
vorgenommen werden dürfe. In den Prognoserechnungen sei daher
bezüglich des Renovierungsaufwandes die Zehntelabsetzung beizubehalten.
Bemängelt wurde auch, dass in der Bemessungsgrundlage für die Afa
lediglich die Kosten für die Wohnungen "Top 1" und "Top
2" enthalten seien, einnahmeseitig jedoch Mieteinnahmen für die
Wohnungen "Top 1", "Top 2" und "Top 5"
berücksichtigt worden seien. Zudem seien die durch die Vermietung
anfallenden sonstigen Kosten (Reparaturfond) im Unterschied zu den vorherigen
Prognoserechnungen konstant mit 10.000,00 S (726,73 €)
ausgewiesen (in den früheren Prognoserechnungen waren 15.000,00 S
(1.090,09 €) veranschlagt). Der Bw wurde weiters aufgetragen, die
bisherige Bewirtschaftung dieser Wohnungen (insbesondere die bisherigen
Vermietungen, Mieter, Mietzins, bisherige Fremdbewirtschaftung, etc.)
bekanntzugeben und die Mietverträge über die Wohnungsvermietungen
vorzulegen.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes wurden gesonderte Prognoserechnungen für die Wohnungen "Top
1" und "Top 2", die dazugehörigen Mietvertragsangebote,
ein Gutachten über die Festlegung der Nutzwerte sowie der Finanzierungsplan
des Versicherungsmaklers vorgelegt. Im beigelegten Schreiben vom
27. Februar 2002 wurde ausgeführt, wie aus dem
Parifizierungsgutachten ersichtlich, sei Eigentümerin der Wohnung
"Top 5" nicht die BW, sondern Frau E.B-S. Etwaige Einkünfte aus
der seit dem 5. Oktober 2000 vermieteten Wohnung habe diese daher
selbst zu erklären. Bezüglich der getätigten Aufwendungen
für die Renovierung der Wohnungen wurde dargelegt, es handle sich hierbei
nicht um Instandsetzungsaufwendungen, sondern um anschaffungsnahe
Herstellungskosten. Die Herstellungsaufwendungen überstiegen die
Anschaffungskosten um mehr als das Doppelte. Die Mietobjekte befänden sich
in einem Mehrfamilienhaus, welches aus einem Altbau und einem darauf 1988
aufgestocktem Neubau bestehe. Die Bw, eine OEG, sei 1998 mit dem Ziel
gegründet worden, im Altbau 2 Wohnungen zu errichten und diese zu
vermieten. Dazu sei der aus der Nachkriegszeit stammende Bau komplett
ausgehöhlt worden. Es seien neue Zwischenwände gesetzt, eine komplett
neue Raumaufteilung und ein neuer Eingangsbereich geschaffen worden. Die
Bäder seien neu verlegt und neu gestaltet worden. Freie Balkonflächen
seien in die Tops eingegliedert worden. Die Böden seien komplett
herausgerissen und neu eingelegt, Fenster und Türen ausgetauscht bzw. neu
eingebaut und die Isolierung zeitgerecht gestaltet worden. Die sonstigen im
Vorhalt vom 6. Februar 2002 angeführten Mängel seien in den
beigelegten Prognoserechnungen beseitigt worden (sowohl Einnahmen als auch
Ausgaben wurden indexangepasst und die sonstigen Ausgaben mit 40.000,00 S
pro Jahr ebenfalls indexangepasst angesetzt).
Nach Durchführung einer
mündlichen Besprechung wurden mit Eingabe vom 9. Juli 2003
neuerlich Prognoserechnungen (gesondert für die Wohnungen "Top
1" und Top 2") sowie eine berichtigte Einkünfteerklärung
für das Streitjahr vorgelegt. Zudem wurde das Berufungsbegehren insofern
abgeändert, als sich die Bw nunmehr auch mit einer vorläufigen
Feststellung der Einkünfte einverstanden erklärte.
In den zuletzt vorgelegten
Prognoserechnungen werden sowohl für die Wohnung "Top 1" als
auch die Wohnung "Top 2" bereits für 2002 (im 5. Jahr ab Beginn
der Betätigung) Einnahmenüberschüsse prognostiziert. Ein
Gesamtüberschuss wird für "Top 1" erstmalig 2014 (im 16.
Jahr ab Beginn der Betätigung) ausgewiesen, für "Top 2"
2017 (im 20. Jahr).
Bezüglich des
Renovierungsaufwandes wurde die "Normal-AfA-Umstellung" beibehalten,
da die Bw, wie obig ausgeführt, hierbei von anschaffungsnahen
Herstellungskosten und nicht von Instandsetzungsaufwendungen
gem. § 28 Abs. 2 EStG ausgeht.
Die im Zuge der Sanierung
angefallenen Aufwendungen sind zum Teil als Erhaltungs- (Austausch von Fenstern
und Türen, zeitgerechte Isolierung) und zum Teil als Herstellungsaufwand
(Setzung von Zwischenwänden, Einbeziehung von Balkonflächen in die
Wohnnutzflächen, Schaffung eines neuen Eingangsbereiches, Neueinbau von
Fenstern und Türen) anzusehen. Ist in einem solchen Fall eine Trennung
einwandfrei möglich, hat sie zu erfolgen. Dieser Grundsatz gilt auch dann,
wenn ein Gebäude in vernachlässigtem Zustand erworben wird und in
einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb Aufwendungen getätigt
werden, da § 28 Abs. 2 EStG eine
"Aktivierung" zwingend ausschließt.
In Anbetracht des Umstandes,
dass nach Aushöhlung des Gebäudes eine völlige Umgestaltung des
Altbaues vorgenommen wurde, wird eine einwandfreie Zuordnung der
Baumaßnahmen in Herstellungs- und Erhaltungsaufwand nicht möglich
sein. Die in den Prognoserechnungen vorgenommenen
"Normal-AfA-Umstellungen" werden daher nicht
beanstandet.
Zu beurteilen ist ferner, ob
die im September 2000 nach Abschluss der Sanierungsarbeiten erfolgte
Mieterhöhung als eine Änderung der Bewirtschaftungsart anzusehen ist.
Die Bw hat durch Beibringung
von Beweismitteln glaubhaft gemacht, dass gegenständlich unmittelbar nach
Erwerb der Wohnungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten
Vermietungstätigkeit mit umfangreichen Sanierungstätigkeiten begonnen
wurde. Die Baumaßnahmen konnten erst im Jahr 2000 abgeschlossen werden.
Mit der Vermietung wurde bereits Mitte 1999 begonnen, allerdings war es erst
nach Beendigung der Baumaßnahmen möglich, Mieteinnahmen in der von
Anfang an geplanten Höhe zu erzielen. Bei den ursprünglich in Rechnung
gestellten Mieten handelte es sich um Provisorien.
Die Rechtsprechung (z.B. VwGH
24.4.1997, 94/15/0126) sieht in der Abänderung von mit Mietern
geschlossenen Verträgen, die eine wesentliche Erhöhung der Mietzinse
gegenüber früher vereinbarten Mietzinsen zum Gegenstand haben, eine
wesentliche, die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ergebnisse der
Folgejahre bei der Beurteilung der objektiven Ertragsfähigkeit der
Tätigkeit ausschließende Änderung der Bewirtschaftungsart. Wird
jedoch, wie gegenständlich, unmittelbar nach Erwerb von Mietobjekten eine
Sanierung durchgeführt, wobei von vorneherein geplant ist, nach Abschluss
der Baumaßnahmen wesentlich höhere Mieten zu vereinnahmen, kommt der
obige Grundsatz nicht zum Tragen. Die Mieterhöhung ist daher nicht als
Änderung der Bewirtschaftungsart anzusehen (z.B. VwGH 21.7.1998,
93/14/0111).
Auch die Finanzierung der
Sanierung wurde mehrfach geändert. So wurden zu Beginn zwei
Abstattungskreditverträge, ein Schillingkredit- und ein
Schweizer-Franken-Kreditvertrag, abgeschlossen, zwischenzeitlich erfolgten
kurzfristige und wieder rückgängig gemachte Umstellungen in
endfällige Kredite und zuletzt wurde ein Endfälligdarlehen bei einem
Versicherungsmakler abgeschlossen. Dieses endfällige Darlehen ist vom
effektiven Zinssatz her günstiger als die Abstattungskredite, im
Unterschied dazu ist es jedoch mit einer Er- und Ablebensversicherung gekoppelt.
Die dafür zu leistenden Prämienzahlungen werden aus
außerbetrieblichen Mitteln getätigt.
Grundsätzlich liegen
Finanzierungsumstellungen im Bereich des gewöhnlichen wirtschaftlichen
Engagements und stellen keine Änderung der Bewirtschaftungsart dar. Auch
die gegenständliche Finanzierungsumstellung wird noch darunter zu
subsumieren sein. Soweit die Zinssatzbegünstigung allerdings durch die
Versicherungsprämien bedingt ist, müsste dies in den
Prognoserechnungen berücksichtigt werden.
In den zu betrachtenden
Prognoserechnungen wird von einer 3,5%igen Verzinsung der Kredite ausgegangen.
Wenn jedoch berücksichtigt wird, dass der Zinssatz variabel ist, ist in den
Prognoserechnungen ein gewisser Unsicherheitsfaktor enthalten. Dieser Umstand
ist insbesondere bei der Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft der Wohnung
"Top 2" von Bedeutung, da in der betreffenden Prognoserechnung erst
2017, also im 20. Jahr nach Beginn der Betätigung, ein
Gesamtüberschuss prognostiziert wird. Bei der Wohnung "Top 1"
liegt das Unsicherheitsmoment darin, dass das Mietverhältnis nach Ablauf
eines Jahres mit zweimonatiger Kündigungsfrist aufgelöst werden kann.
In der betreffenden Prognoserechnung wurde jedoch die Gefahr eines dadurch
bedingten zeitweiligen Mietausfalles nicht berücksichtigt.
§ 200 Abs. 1 BAO
ermöglicht die Erlassung eines vorläufigen Abgabenbescheides, wenn
nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens (z.B. Prognose des
Abgabepflichtigen) ungewiss ist, ob die Betätigung in einem absehbaren
Zeitraum einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
erwarten lässt. Die Abgaben sind so lange vorläufig festzusetzen, bis
die Ungewissheit beseitigt ist. Als beseitigt gilt die Ungewissheit, wenn auf
Grund der im Regelfall mehrjährigen Beobachtung der Betätigung das
Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der objektiven Ertragsfähigkeit mit einer
gewissen Sicherheit beurteilt werden kann.
Die obig dargelegten
Unsicherheitsmomente in den Prognoserechnungen und die dadurch bedingten Zweifel
an der Erfüllbarkeit der Prognosen rechtfertigen die Erlassung eines
vorläufigen Bescheides. Mit Eingabe vom 9. Juli 2003 hat sich die
Bw damit einverstanden erklärt. Das Berufungsbegehren wurde dadurch
abgeändert, sodass somit der Berufung stattgegeben werden
kann.
Feldkirch,
18. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
LiebhabereiWohnungsvermietungwesentliche MieterhöhungÄnderung der BewirtschaftungsartFinanzierungsumstellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0170-F/02
- Stammnummer
- 6798
- Gültig
- 18.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF