Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1764-L/02
Liebhaberei, wirtschaftliches Eigentum, Fruchtgenuss und vorläufige Bescheide bei der Vermietung einer Ferienwohnung in einem Eigenheim
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1764-L/02vom 24.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der_Berufungswerber gegen den Bescheid
des Finanzamtes_A vom 22. April 2002 betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das
Jahr 1999 und vom 7. August 2002 betreffend die einheitliche und
gesonderter Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
für das Jahr 2000 nach der am in 4010 Linz, Zollamtstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtenen Bescheide wird abgeändert.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen einer bei Herrn A durchgeführten Nachschau
anlässlich der Neuaufnahme als zur Abgabe von Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen Verpflichteter gab dieser niederschriftlich am
21. Juli 2000 an, dass er für die Firma C die Buchhaltung führe,
Waren, wie Reinigungsmittel und Kosmetika, für die Firma D
präsentiere, beziehungsweise vermittle und außerdem eine
Ferienwohnung in der Hauptsaison vermiete.
In der am 20. Dezember 2000 abgegebenen Beilage zur
Umsatz- und Einkommensteuererklärung 1999 erklärte Herr A Einnahmen
von S 17.181,82 und Ausgaben von S 121.595,29 und daher einen
Überschuss der Werbungskosten von S -104.413,47 aus der Vermietung der
Ferienwohnung. Der Werbungskostenüberschuss wurde mit erhöhten
Ausgaben im Anlaufjahr und erst geringen Einnahmen begründet.
Als Folge einer bei Herrn A am 14. Mai 2001
durchgeführten Nachschau gemäß
§ 144 Abs. 1 BAO
(Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) wurden die Berufungswerber
aufgefordert, hinsichtlich der Vermietung der Ferienwohnung eine Erklärung
der Einkünfte von Personengemeinschaften für das Jahr 1999 abzugeben,
da die Eigentumsverhältnisse an der vermieteten Ferienwohnung nahe legten,
dass den Berufungswerbern, den Ehegatten A und B, die daraus entstehenden
Einkünften je zur Hälfte zuzurechnen seien.
Im Schreiben datiert vom 16. Oktober 2001 teilte der
steuerliche Vertreter der Berufungswerber dem Finanzamt_A mit, dass Herr A das
alleinige wirtschaftliche Eigentum an der vermieteten Ferienwohnung besitze. Er
könne nach eigener Entscheidung schalten und walten. Die
Grundbuchseintragung seiner Ehegattin B sei lediglich eine formelle. Eine
entsprechende Vereinbarung zwischen den Ehegatten, wie sie beim Finanzamt_B
aufliege, werde getrennt zugesendet werden. Die Mittätigkeit von Frau B bei
der Vermietung sei "familienhaft"
begründet und werde Herr A in Zukunft diese Tätigkeit entlohnen.
Mit einem Begleitschreiben datiert vom 15. Oktober
2001 eingelangt am 17. Oktober teilte A dem Finanzamt_A mit, dass er nun
die bereits mit dem steuerlichen Vertreter telefonisch besprochene Vereinbarung
übersende.
Dieses Schreiben wurde auf einem Nadeldrucker mit bereits
abgenutzten Farbband erstellt, was aus dem grauen und dem für Nadeldrucker
typischen Schriftbild erkennbar ist.
Beigelegt war ein weiteres Blatt aus dem gleichen Papier,
mit demselben Drucker erstellt, mit gleichem Schriftbild des abgenutzten
Farbbandes und gleicher Schriftart, jedoch kleinerer Buchstabengröße.
Inhalt dieses zweiten nicht datierten Blattes ist:
"Vereinbarung:
Frau
B , geboren am
X und Herr
A , geboren am
Y, sind je zur
Hälfte Eigentümer der
Z.
Frau
B räumt hiemit
ihrem Gatten A für
die Dauer des aufrechten Bestandes der Ehe das wirtschaftliche Eigentum im
Ausmaß ihres Hälfteanteiles ein.
Es ist
der beiderseitige Wille, dass aufgrund dieser Einräumung beziehungsweise
Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums, Herr
A berechtigt ist, die
positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind
(Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung und Veräußerung)
auszuüben. Darüber hinaus ist er auch berechtigt, Dritte von einer
Einwirkung auf die übertragene Sache auszuschließen. Die Dauer der
Ausschlussbefugnis richt sich nach der Zeit der möglichen Nutzung.
Es ist
sohin Herr A als
wirtschaftlicher Eigentümer des Hälfteanteiles der oben
angeführten Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Haus und dessen
Inventar, sowie auch der damit verbundenen Recht und Verbindlichkeiten im Sinne
des § 24 Abs. lit. d BAO anzusehen, und ein allfälliger
Entnahme- und/oder Veräußerungsgewinn wäre daher ihm
zuzurechnen.
Das
weiteren wird noch ausdrücklich festgehalten, dass hinsichtlich dieser
Liegenschaft keine weiteren wie immer gearteten zivilrechtlichen Vereinbarungen
getroffen worden sind. Zusätze und Abänderungen dieser Vereinbarung
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch
für eine allfällige Vereinbarung hinsichtlich des Abgehens von der
Schriftlichkeit."
In der am 12. März 2002 abgegebenen
Erklärung über die Einkünfte von Personengemeinschaften 1999
erklärten die Berufungswerber keine Einkünfte mit der Begründung,
dass das wirtschaftliche Eigentum der vermieteten Wohnung bei A liege.
Entsprechend der bei der Erhebung am 14. Mai 2001
ermittelten Besteuerungsgrundlagen für die Höhe der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung wurden mit dem Bescheid des Finanzamtes
Vöcklabruck datiert vom 22. April 2002 die Einkünfte der
Berufungswerber 1999 mit einem Werbungskostenüberschuss von
S -67.931,00 gemäß
§ 188 BAO vorläufig
gemäß
§ 200 BAO festgestellt und beiden Ehegatten jeweils
die Hälfte dieser Einkünfte zugewiesen. Die Vorläufigkeit des
Bescheides wurde damit begründet, dass nach dem Ergebnis des
Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei. In der
getrennt versendeten zusätzlichen Begründung wurde die Höhe der
ermittelten Einkünfte mit Bruttoeinnahmen von S 18.900,00
abzüglich Absetzung für Abnutzung (Afa) Wohnung (1,5% für 83
m² zu S 15.000,00) S 18.900,00, Afa Einrichtung
(S 130.000,00 zu 12,5%) S 18.675,00, Afa Investitionen
(S 36.097,00 zu 12,5%) S 4,512,00, Afa aktivierte
Wirtschaftsgüter (S 36.000,00 zu 12,5%) S 4.500,00, sonstige
Ausgaben (brutto) S 42.893,64 und in Summe daher mit S -67.930,64
angegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom
10. Mai 2002, in welcher das gemeinsame zivilrechtliche Eigentum der
Berufungswerber an der vermieteten Ferienwohnung außer Streit gestellt
wird. Wirtschaftlicher Eigentümer sei jedoch ausschließlich Herr A ,
was dem Finanzamt im Rahmen der Prüfung ebenso wie die Erklärung von
Frau B mitgeteilt worden sei. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht hervor,
aus welchen Gründen von der Abgabenerklärung abgegangen worden sei. Im
Steuerrecht seien rechtliche Sachverhalte ein Indiz aber nicht entscheidend
für die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Das wirtschaftliche Eigentum komme
häufig vor und lege das Finanzamt_B dafür sogar einen eigenen Vordruck
auf, welcher von den Berufungswerbern verwendet worden sei. Das
grundbücherliche Eigentum von Frau B sei lediglich formell und sie
jederzeit bereit, alle "notwendigen
Erklärungen und Unterschriften abzugeben, die aufgrund der Dispositionen
von Herrn A notwendig" seien.
Soweit Frau B bei der Reinigung der Ferienwohnung mithelfe, handle es sich um
den üblichen familienhaften Beistand.
Der Spruch der gemäß
§ 200 BAO
vorläufigen Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes_A datiert vom
28. Mai 2002, nachweislich zugestellt am 31. Mai 2002 lautet auf
Stattgabe, trotzdem er inhaltlich dem Berufungsbegehren, den angefochtenen
Bescheid aufzuheben, nicht folgt. Im Vergleich zum angefochtenen Bescheid wird
die Höhe des festgestellten Werbungskostenüberschusses auf
S -62.738,00 herabgesetzt und dieser wieder zu gleichen Teilen den
Berufungswerbern zugewiesen. Begründet wird dies damit, dass Herr A im Juli
2000 einem Erhebungsorgan des Finanzamtes nebenbei mitgeteilt habe, dass er auch
eine Ferienwohnung vermiete. Im Oktober 2001 sei der Abgabenbehörde eine
Vereinbarung über die Zuwendung des Fruchtgenusses vorgelegt worden. Eine
rückwirkende Berücksichtigung einer solchen Vereinbarung sei nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Die Änderungen
gegenüber dem Erstbescheid würden sich daraus ergeben, dass die
Umsatzsteuer bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung
für Abnutzung ausgeschieden worden sei. Eine (von der zivilrechtlichen
Lage) abweichende Einkünftezurechnung sei für die Zukunft denkbar,
doch könne wirtschaftliches Eigentum nicht vertraglich eingeräumt
werden, sondern handle es sich dabei um einen Ausfluss der wirtschaftlichen
Gegebenheiten. Bei der Absetzung für Abnutzung schließe sich das
Finanzamt der vom Verwaltungsgerichtshof für den Fall des Fruchtgenusses
geäußerten Ansicht an, dass dem Nutznießer nur ein
Nutzungsrecht an einer fremden Sache zukomme, der Wertverzehr treffe jedoch den
zivilrechtlichen Eigentümer.
Der gegen die im letzten Absatz beschriebene
Berufungsvorentscheidung gerichtete Vorlageantrag an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz datiert vom 27. Juni 2002 eingelangt am Montag den
1. Juli 2002 verweist hinsichtlich der Begründung auf den Inhalt der
Berufung und ergänzt, dass "seit Beginn
feststand, dass Herr A eine
Ferienwohnung vermietet und alle Dokumente ausschließlich auf Herrn
A lauten". Eine
nachträgliche Änderung sei daher nicht erfolgt.
Wie auch im Vorjahr fügte A in die Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) 2000 datiert vom
18. Februar 2002 eingelangt am 12. März 2000, den
handschriftlichen Hinweis ein, dass keine Einkünfte vorliegen würden,
da wirtschaftliches Eigentum des A bestehen würde.
Das Finanzamt folgte der für den vorangegangenen
Veranlagungszeitraum gewählten Vorgangsweise und stellte die
gemeinschaftlichen Einkünfte im gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheid datiert vom 10. Juli 2002
zugestellt am 15. Juli 2002 mit S 54.880,00 in Anlehnung an die
Beilage zur Einkommensteuererklärung des A und unter Berücksichtigung
der Beurteilung in der Berufungsvorentscheidung hinsichtlich des Vorjahres fest
und rechnete diese gleichteilig A und B zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom
7. August 2002, in welcher das Vorbringen zum vorangegangenen
Veranlagungszeitraum wiederholend vorgebracht wurde, dass beide Ehegatten
zivilrechtliche Eigentümer des Hauses seien, in welchem die Ferienwohnung
vermietet würde. Wirtschaftlicher Eigentümer sei jedoch allein A und
werde auf die schon übermittelten Schreiben (siehe oben) verwiesen. Aus dem
angefochtenen Bescheid gehe nicht hervor, aus welchen Gründen von der
eingereichten Steuererklärung abgewichen werde. Dieser sei daher inhaltlich
unvollständig. Es werde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
seit dem "Beginn" festgestanden sei,
dass A die Ferienwohnung vermieten werde und alle Dokumente daher auf seinen
Namen lauten würden.
Von der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde den
Berufungswerbern mit Schreiben vom 30. Mai 2005 die Höhe und Struktur
der bisher erklärten Einkünfte wie folgt vorgehalten:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
Einnahmen:
|
17.181,82
|
34.190,91
|
85.090,00
|
45.609,20
|
52.201,62
|
Ausgaben:
|
|
|
|
|
|
Kleininvestitionen
und Reparaturen
|
14.525,95
|
18.173,00
|
5.616,00
|
3.462,37
|
4.976,83
|
Tourismusabgabe
|
721,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
Porto
|
221,00
|
632,00
|
91,00
|
113,80
|
0,00
|
Telefon
|
2.901,12
|
3.141,55
|
3.844,80
|
2.648,86
|
0,00
|
Radio-TV
|
1.311,50
|
1.318,60
|
1.323,60
|
1.323,47
|
0,00
|
Versicherung
|
5.339,25
|
5.529,46
|
5.684,98
|
5.805,06
|
0,00
|
Gemeindeabgaben
|
3.643,30
|
4.323,11
|
4.675,61
|
5.581,32
|
0,00
|
Rauchfangkehrer
|
237,82
|
304,61
|
360,19
|
370,98
|
0,00
|
Kabel
TV
|
600,00
|
627,28
|
654,55
|
665,04
|
0,00
|
Strom,
Wasser, Heizung
|
7.984,35
|
10.682,42
|
10.540,73
|
12.664,43
|
0,00
|
Kilometergeld
(Gäste, Steuerberater)
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
2.635,51
|
0,00
|
Inserate,
Bewirtung, Werbung, Bewirtung
|
0,00
|
1.904,02
|
5.050,00
|
1.362,27
|
0,00
|
Übrige
Werbungskosten in Summe
|
32.493,85
|
Afa
Wohnung
|
18.675,00
|
18.675,00
|
18.675,00
|
18.672,73
|
18.672,73
|
Afa
Einrichtung
|
16.250,00
|
16.250,00
|
16.250,00
|
16.250,91
|
16.250,91
|
Afa
Investitionen
|
3.760,10
|
3.760,10
|
3.760,10
|
3.760,10
|
3.760,10
|
Afa
aktivierte WG
|
3.760,10
|
3.760,10
|
3.760,10
|
3.760,10
|
3.760,10
|
|
|
|
|
|
|
Summe
Ausgaben
|
-79.930,49
|
-89.081,25
|
-80.286,66
|
-79.076,92
|
-79.914,51
|
Einkünfte:
|
-62.748,67
|
-54.890,34
|
4.803,34
|
-33.467,72
|
-27.712,89
|
Gesamteinkünfte:
|
-62.748,67
|
-117.639,01
|
-112.835,67
|
-146.303,39
|
-174.016,28
Weiter wurde versucht diese Zahlen in die Zukunft zu
projizieren. Dabei wurde von gegenüber dem von den Berufungswerbern
dargestellten Überlegungen zur Anzahl der vermieteten Tage pro Jahr, davon
ausgegangen, dass dieser die Wohnung zuerst für 80 und bei einer
jährlichen Steigerung bis 85 Tage im Durchschnitt vermieten werde
können. Ab diesem Zeitpunkt würde sich eine durchschnittliche
Steigerung der Einnahmen nur noch aus der Inflation ergeben. Weiter wurde von
einer gleich bleibenden Absetzung für Abnutzung der Wohnung an sich sowie
von durchschnittlichen Werbungskosten von S 39.000,00 ausgegangen, welche
ebenfalls im Maß der Inflationsrate steigen würden. Daraus
würden sich, je nachdem, ob man annimmt, dass jene Wirtschaftsgüter,
welche bisher einer Absetzung für Abnutzung bei einer Nutzungsdauer von
acht Jahren unterworfen worden seien (Einrichtung, Investitionen, aktivierte
Wirtschaftsgüter), nach acht Jahren ersetzt und neuerlich im selben
Maß abgeschrieben würden oder nicht, unterschiedliche Zeiträume
bis zum Erreichen eines Gesamtgewinnes ergeben. Im ersten Fall würde ein
Gesamtgewinn niemals erreicht werden und die Verluste stetig ansteigen, im
zweiten Fall ergäbe sich ein Gesamtgewinn nach 28 Jahren.
Darauf entgegneten die Berufungswerber mit Schreiben vom
13. Juni 2005, dass die bei der oben beschrieben Prognose angenommene
Entwicklung ihrer eigenen Erwartung entspreche. Allerdings ergebe sich jedoch
bei der Absetzung für Abnutzung für die Ferienwohnung eine wesentliche
Änderung. Die Berufungswerber hätten im Jahr 2004 das gesamte
Gebäude im Jahr 2004 an ihren Sohn E unter Vorbehalt des Fruchtgenusses
übergeben. Aus diesem Grund würde seit 2004 keine Absetzung für
Abnutzung mehr anfallen. Die Übergabe des Hauses an den Sohn sei seit
Jahren geplant gewesen und sei daher keine Änderung der bisherigen
Bewirtschaftungsart. Es werde nicht notwendig sein, die
Einrichtungsgegenstände nach Ablauf der ursprünglichen Nutzungsdauer
zu ersetzen, da die überwiegend älteren Gäste die Einrichtung
sehr pfleglich behandeln würden. Die Berufungswerber würden daher
für die Jahre 2007 bis 2009 nicht mit Ersatzinvestitionen rechnen. Ab 2010
seien jedoch dem Gebot der Vorsicht entsprechend Abschreibungen von
S 3.000,00 (€ 220,00) anzunehmen. Die übrigen Werbungskosten
seien in der Prognose zu hoch angenommen, dass sich die Werbungskosten abgesehen
von den Kleininvestitionen und Reparaturen sehr konstant entwickeln würden.
Die Kleininvestitionen und Reparaturen seien aber lediglich in den Anfangsjahren
1999 und 2000 erhöht gewesen. Diese sollten daher ab dem Jahr 2004 mit
S 35.000,00 angesetzt und valorisiert werden. Auf diese Weise werde
innerhalb von 14 Jahren (wie in der übermittelten Beilage
ziffernmäßig dargestellt) ein Überschuss erzielt werden.
Mit dem Schreiben vom 23. Juni 2005 wurden die
Berufungswerber von der Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgefordert,
bekannt zu geben, auf welche Art und Weise sich die Absicht das Grundstück
Nr. 67/1 EZ 495 Grundbuch 50112 Zell am Moos dem Sohn E zu übergeben, in
den Jahren vor der tatsächlichen Übergabe manifestiert habe und
aufgefordert den darüber abgeschlossenen Kaufvertrag vom 19. September 2003
samt allen allenfalls bestehenden Nebenabreden und weiteren darauf Bezug nehmen
Dokumenten, sowie die Einnahmen-Ausgabenrechnung für die
berufungsgegenständliche Ferienwohnung betreffend des Jahres 2004
vorzulegen.
In der am 27. Oktober 2005 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde von A ergänzend ausgeführt, dass er die
Beantwortung des zuletzt genannten Vorhalts seinem steuerlichen Vertreter
übergeben, dieser aber den Auftrag nicht ausgeführt habe. Die
Einnahmen-Ausgabenrechnung 2004 könne er jetzt vorlegen. Die Ferienwohnung
hätten er und seine Ehegattin zum Großteil selbst einrichten
müssen; so etwa die Böden verlegen. Die dafür aufgelaufenen
Kosten habe er von seinen eigenen und nicht von gemeinschaftlichem Geld bezahlt.
Anfangs sei die wirtschaftliche Entwicklung schlecht gewesen, nun würden
die Einkünfte von Jahr zu Jahr besser. Bei der Einnahmen-Ausgabenrechnung
2004 sei ein ganz kleiner Gewinn entstanden. Der Gewinn 2005 werde höher
sein. Ab 2007 falle die Absetzung für Abnutzung der Einrichtung weg und
müssten die Berufungswerber außer für kleine Reparaturen, die
kaum ins Gewicht fallen würden, nichts investieren. Dies gelte
geschätzt für den nächsten vier bis fünf Jahre. Als
Gäste hätten die Berufungswerber durchwegs ältere Leute. Zwar
könnten sich in der Wohnung maximal fünf Personen aufhalten, doch
würden diese in der Regel nur von zweien belegt. Die Wohnung sei sehr
schön und die Berufungswerber der Ansicht, dass, je schöner eine
Wohnung aussehe, sie desto sauberer wieder hinterlassen werde. Die Wohnung sei
für das nächste Jahr vom 8. Juli bis Anfang September 2006 schon fix
vermietet. Es gebe auch Anfragen, zum Beispiel für Pfingsten und für
September, die erst zugesagt werden müssten.
Der Vertreter des Finanzamtes brachte vor, dass die
Bescheide des Finanzamtes ausreichend begründet worden seien. Das Finanzamt
hätte den Ehegatten die Einkünfte deshalb zu gleichen Teilen
zugerechnet, weil die von den Berufungswerbern vorgelegte Vereinbarung nicht den
Voraussetzungen für das Anerkennen von Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen entsprochen hätte. Die Bescheide seien vorläufig
erlassen worden, weil es noch nicht festgestanden sei, ob es sich bei diesen
Einkünften um eine Einkaufsquelle handle oder nicht.
Dazu entgegnete A, dass es üblich sei, wenn ein Haus
oder Grund gekauft werde, dass beide Ehegatten in das Grundbuch eingetragen
würden. Seine Ehegattin habe gearbeitet und eine eigene Pension, und
bekomme von ihm Wirtschaftsgeld. Das
"andere
für die Wohnung" habe er
selbst finanziert. Damals hätten die Berufungswerber nicht daran gedacht,
später einmal zu vermieten. Die vorgelegte Vereinbarung sei rechtzeitig mit
dem Begleitschreiben, also am 15. Oktober 2001, vorgelegt und im Jahr 2001
verfasst worden.
Auf Vorhalt des Referenten, dass die vorgelegte
Vereinbarung sehr weit reichend sei, wenn man bedenke, dass beide Ehegatten an
der Errichtung mitgewirkt und diese finanziert hätten und B einen Teil
einer möglichen Einkommensquelle, nämlich die Möglichkeit von der
Ferienwohnung die Hälfte des Ertrages selbst zu erzielen, verzichtet habe
und man üblicherweise nichts gratis aus der Hand gebe, antwortete der A,
dass seine Ehegattin keine Gegenleistung erhalten habe.
A gab weiter an, dass das Vorhaben die Liegenschaft dem
Sohn E zu übergeben zwar 2000 schon geplant gewesen sei, es dafür aber
noch keinen Termin gegeben habe. Den entsprechenden Kaufvertrag werde er noch
übermitteln. An den Kaufpreis könne er nicht mehr genau erinnern, es
würden aber wohl um die € 140.000,00 gewesen sein. Davon seien etwa
€ 40.000,00 oder € 50.000,00 bar bezahlt worden. Ob auch
seine Ehegattin etwas von diesen Betrag erhalten habe, könne er nicht mehr
sagen. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten der
Berufungswerber sei lebenslänglich bestellt worden. Die angekündigte
Entlohnung seiner Ehegattin für das Putzen der Ferienwohnung sei niemals
tatsächlich bezahlt worden.
Der Vertreter des Finanzamtes suchte noch die Klärung
der Frage, ob im Zusammenhang mit dem Verkauf des Eigentumsrechts an der
Liegenschaft an den Sohn Bernd die Vereinbarung aus dem Jahr 2001 zwischen den
Ehegatten geändert worden wäre, da in dieser Vereinbarung festgelegt
worden sei, dass A die Früchte aus der Liegenschaft alleine ziehe, jedoch
das neu eingetragene Fruchtgenussrecht auf beide Ehegatten laute.
Dazu erklärte A, dass er und seine Ehegattin der
Meinung gewesen seien, dass die ursprüngliche Vereinbarung weiterhin
gültig wäre. Wenn man so einen Kaufvertrag abschließe,
müsse man bedenken, dass jeder der Ehegatten plötzlich sterben
könne. Auch in diesem Fall sollte seine Ehegattin weiterhin
"das gleiche Recht haben".
Wäre nur er im Grundbuch eingetragen gewesen, würde seine Ehegattin ja
"in der Luft hängen".
Es sei jedoch im Kaufvertrag nicht festgelegt worden, dass im Falle seines Todes
seine Ehegattin das Fruchtgenussrecht übernehmen in
würde.
Die
vorgelegte Einnahmen-Ausgabenrechnung zum 31. Dezember 2004 zählt an
Einnahmen € 4.082,00 (netto) und Ausgaben € 3.932,07 (netto;
Afa Einrichtung € 1.181,00, Afa Investitionen € 328,0 gegen
0, Afa aktivierter WG € 327,00, Rep. GWG in € 133,30, Porto
€ 20,80, Telefon € 88,04, Radio-TV € 85,90,
Versicherung anteilig € 447,09, Rauchfangkehrer anteilig
€ 49.66, Kabel TV anteilig € 49,55, Strom-Heizung-Wasser
anteilig € 599,52, Gemeindeabgaben € 476,60,
Interessentenbeitrag € 29,00, Sonstige (Werbung-Gästebew) Intern.
€ 116,61) und daher einen Gewinn von € 149,93 auf.
Der
von den Berufungswerbern nachträglich übermittelte Kaufvertrag vom 25.
August 2003 zwischen den Berufungswerbern und ihrem Sohn E gibt als
Kaufgegenstand die Liegenschaft _Z, in verbürgten Flächenausmaß
von 840m² samt darauf errichteten Haus an. Als Kaufpreis wurde vereinbart
€ 45.000,00 binnen einen Monates nach Unterfertigung des Vertrages bar
an die Ehegatten zu bezahlen. Dabei behielten sich die Berufungswerber jeweils
das Fruchtgenussrecht gemäß
§§ 509 ff ABGB vor. Der
Käufer verpflichtete sich den Berufungswerbern jeweils das
lebenslängliche und unentgeltliche Fruchtgenussrecht an der
vertragsgegenständlichen die Liegenschaft einzuräumen und dieses
grundbücherlich sicherzustellen. Die Berufungswerber behielten sich jeweils
vor, dass die veräußerte Liegenschaft nur mit ihrer Zustimmung vom
Käufer belastet oder veräußert werden dürfe. Der
Käufer verpflichtete sich an der Vertragsliegenschaft zu Gunsten der
Übergeber ein Belastungs- und Veräußerungsverbot
gemäß
§ 364 lit. c ABGB zu bestellen. Zur steuerlichen
Bemessung wurde das Fruchtgenussrecht der Verkäufer mit monatlich
§ 800,00
bewertet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Feststellung
der Einkünfte gemäß
§ 188
BAO
Die Berufungswerber begehrten die
angefochtenen Bescheide über die Feststellung der Einkünfte 1999 und
2000 aufzuheben, da sie der Ansicht sind, dass ein solches
Feststellungsverfahren nicht statt zu finden habe.
Gemäß
§ 188 Abs. 1 BAO werden
dann Einkünfte " aus der Vermietung
und Verpachtung unbeweglichen Vermögens"
"einheitlich und gesondert"
festgestellt, "wenn an den
Einkünften mehrere Personen beteiligt sind".
Zweck der einheitlichen und gesonderten Feststellung ist
die Besteuerungsgrundlagen so zu ermitteln, dass ein gleichartiges Ergebnis
für alle Beteiligten gewährleistet wird (siehe etwa Ritz,
Bundesabgabenordnung Kommentar³, Rz 1 zu § 188, 21). Wem die
Einkünfte zugerechnet werden und ob überhaupt eine
Mitunternehmerschaft vorliegt, richtet sich dabei nach den ertragsteuerlichen
Vorschriften.
Die oben näher beschriebenen
berufungsgegenständliche Liegenschaft stand im Berufungszeitraum zu
gleichen Teilen im grundbücherlichen Eigentum der Berufungswerber. Nunmehr
steht den Ehegatten zu gleichen Teilen das durch ein Veräußerungs-
von Belastungsverbot gesicherte lebenslängliche Fruchtgenussrecht an dieser
Liegenschaft zu.
Wird nun eine im ersten Stock gelegene Ferienwohnung, an
welcher kein Wohnungseigentumsrecht As besteht, sondern welches sich im
schlichten Miteigentum (Fruchtgenuss) der Ehegatten befindet, vermietet,
fließen die daraus erzielten Einkünfte vorderhand zivil- und
steuerrechtlich beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zu (§ 24
Abs. 1 lit. e BAO:
"Wirtschaftsgüter, die mehreren
Personen ungeteilt gehören, sind diesen so zuzurechnen, als wären sie
nach Bruchteilen berechtigt. Die Höhe der Bruchteile ist nach den Anteilen
zu bestimmen, zu denen die beteiligten Personen an dem Vermögen ungeteilt
berechtigt sind, oder ist, wenn die Anteile nicht feststellbar sind, nach dem
Verhältnis dessen, was den beteiligten Personen bei Auflösung der
Gemeinschaft zufallen würde."). Die Gemeinschaft der Ehegatten
bildet in diesem Fall eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, also eine
Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die so erzielten
Einkünfte sind gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert
festzustellen.
Die Berufungswerber hingegen behaupten, dass abweichend von
der grundbücherlich festgehaltenen Rechtslage eine Vereinbarung getroffen
worden wäre, welche allein A die Einkünfte aus Vermietung der
Ferienwohnung zuweisen würde. A sei wirtschaftlicher Eigentümer der
Ferienwohnung und der daraus fließenden Einkünfte.
Wirtschaftliches Eigentum, wie es im § 24
Abs. 1 lit. d BAO definiert wird
("Für die Zurechnung der
Wirtschaftsgüter gelten bei der Erhebung von Abgaben, soweit in den
Abgabenvorschriften nichts anders bestimmt ist, folgende Vorschriften:...
Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einen
Eigentümer ausübt, werden diesem zugerechnet."), wird
allgemein als Ausfluss der so genannten wirtschaftlichen Betrachtungsweise
(§ 21 Abs. 1 BAO:
"Für die Beurteilung
abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre
wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des
Sachverhaltes maßgebend.") angesehen. Wirtschaftlicher
Eigentümer ist derjenige, dem bei wirtschaftlicher Anknüpfung des
Abgabentatbestandes ein Wirtschaftsgut zuzurechnen ist (Ritz, aaO. , Rz 1 f zu
§ 24, 109 und die dort zitierte Judikatur). Dies ist in der Regel der
zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum
fallen auseinander, "wenn ein anderer
als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse die Ausdruck
des zivilrechtlichen Eigentums sind, wie insbesondere Gebrauch, Verbrauch,
Veränderung, Belastung und Veräußerung, auszuüben in der
Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts,
nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die Sache, geltend
machen kann" (VwGH 28.11.2002, 2001/13/0257 in Ritz aaO.).
Genau dies behaupten die Berufungswerber mit der oben
geschilderten Vereinbarung, welche dem Finanzamt am 15. Oktober 2001
übermittelt worden ist, erreicht zu haben. Wie die Berufungswerber selbst
vorbringen, wurde diese Vereinbarung erst nach dem Vorhalt des Finanzamtes im
Jahr 2001 verfasst.
Das Steuerrecht unterliegt dem Grundgedanken, dass sich die
Steuerpflichtigen wirtschaftlich vernünftig verhalten und ihren eigenen
Vorteil anstreben. Dort wo dies nicht der Fall ist, wie zum Beispiel bei nahen
Angehörigen, hat einerseits der Gesetzgeber und andererseits die Judikatur
den Versuch unternommen, den fehlenden Interessensgegensatz zwischen
möglichen Vertragspartnern, die einander nahe stehen,
auszugleichen.
Bei der hier zu beurteilenden Vereinbarung handelt es sich
um eine zwischen Ehegatten. Diese gehören zu den nahen Angehörigen im
Sinne der im Folgenden näher beschriebenen Judikatur zur Behandlung solcher
Vereinbarungen im Rahmen der Beweiswürdigung.
Beziehungen zwischen nahen Angehörigen sind dann
steuerlich anzuerkennen, wenn diese nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen, einen eindeutigen klaren jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
haben und unter Fremden zu gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(siehe etwa VwGH 30.6.2005, 2001/15/0081, VwGH 11.5.2005,
2001/13/0209).
Als erstes ist jedoch festzuhalten, dass rückwirkende
Vereinbarungen steuerlich ganz allgemein nicht anzuerkennen sind (vergleiche
Doralt, aaO. Rz 160/2 f zu § 2, 60 und die dort zitierte Judikatur).
Nach dem Vorbringen der Berufungswerber wurde die fragliche Vereinbarung erst im
Jahr 2001 erstellt. Dass sie damit eine schon früher bestehende
mündliche Vereinbarung bloß schriftlich fixiert hätten, haben
die Berufungswerber nicht behauptet. Schon allein aus diesem Grund kann daher
die gegenständlichen Vereinbarung steuerlich nicht anerkannt
werden.
Aber selbst wenn man annähme, dass es sich nicht um
eine rückwirkende Vereinbarung gehandelt habe, käme man bei einer
näheren Untersuchung der Kriterien für das steuerliche Anerkennen von
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen wie im Folgenden dargestellt zum
gleichen Ergebnis.
Von einem nach außen zum Ausdruck Kommen der
behaupteten Vereinbarung zwischen den Berufungswerbern kann erst mit den
strittigen Schreiben im Jahr 20001 gesprochen werden. Selbst wenn zuvor eine
mündliche Vereinbarungen bestanden haben sollte, für welche eine
höhere Anforderungen an Wahrnehmbarkeit gestellt werden müsste,
hätte diese für Dritte erkennbar nach außen dringen müssen.
Dafür gibt es aber keinen Hinweis. Es fehlt daher schon an der für das
Anerkennen von Verträgen zwischen nahen Angehörigen notwendigen
Publizität.
Was den Inhalt der fraglichen Vereinbarungen angeht, so
genügt diese nach dem Wortlaut den von der Judikatur für
wirtschaftliches Eigentum aufgestellten Anforderungen. Allerdings fehlt ein
Hinweis darauf, welche Gegenleistung B für den völligen Verzicht auf
eine mögliche Einkommensquelle erhalten hat. Erst durch die Aussage des A
in diesem Verfahren, wurde klar, dass B keine Gegenleistung erhalten sollte und
hat. Was also die jeweiligen gegenseitigen Leistungen angeht; fehlt es der
fraglichen Vereinbarung an ausreichender Klarheit und
Eindeutigkeit.
Die Berufungswerber haben auch nicht vorgebracht, aus
welchen Gründen ein Fremder an Stelle seiner Ehegattin ohne jede
Gegenleistung auf die möglichen Einkünfte aus der Vermietung der
Ferienwohnung verzichtet hätte. Wie A dargestellt, hat seine Ehegattin
aktiv an der Einrichtung der Ferienwohnung mitgearbeitet und reinigt diese auch
regelmäßig. Welcher Fremde würde derartige Leistungen erbringen
und auf eine Gegenleistung verzichten. Ein Fremder hätte wohl auf eine
Vereinbarung bestanden, in welcher festgelegt wird, wie sich seine Mitarbeit und
die Finanzierung der Aufwendungen für die Einrichtung der Ferienwohnung
durch A auf die Aufteilung des Gewinnes auswirken. Nicht jedoch hätte ein
wirtschaftlich denkender Fremder von vornherein auf eine mögliche
Einkaufsquelle verzichtet.
Insgesamt gesehen ist festzustellen, dass die fragliche
Vereinbarung keine der oben erwähnten Kriterien für das steuerliche
Anerkennen erfüllt.
Sehr wohl ist aber das mögliche Motiv für eine
derartige Gestaltung erkennbar. Verfügt doch B in den Berufungsjahren nur
über derart geringe Einkünfte, dass keine nennenswerte Steuerlast
anfällt. A hat jedoch, wie im Folgenden noch näher dargestellt wird,
fast ausschließlich Überschüsse der Werbungskosten über die
Einnahmen bei den Einkünften aus der Vermietung der Fernwohnung
erklärt und verfügt selbst über weitere steuerpflichtige
Einkünfte. Ein Aufteilen der negativen Einkünfte auf die Ehegatten
würde daher bei B zu einem Verlust der steuerlichen Wirkung der negativen
Einkünfte aus der Vermietung der Ferienwohnung führen. Ein
Hinzurechnen der gesamten Einkünfte bei A hingegen hätte eine
vollständige Steuerwirksamkeit der negativen Einkünfte und eine
steueroptimale Gestaltung der gemeinsamen Familieneinkünfte zur
Folge.
Ist aber das Vorliegen einer steuerlich anzuerkennen
Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen zu verneinen, ist wie Eingangs
beschrieben vorzugehen. Die durch die Vermietung der Ferienwohnung erzielten
Einkünfte in sind entsprechend § 24 Abs. 1 lit. d BAO
den Ehegatten zu gleichen Teilen zuzuordnen und ist das Begehren der
Berufungswerber, die angefochtenen Bescheide wegen wirtschaftlichen Eigentums
der Berufungswerber an der Ferienwohnung aufzuheben, abzuweisen.
B) Vorliegen einer Einkunftsqelle
Zu fragen ist allerdings noch, ob überhaupt eine
Einkunftsquelle im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 vorliegt.
Würde eine solche Einkunftsquelle vollständig fehlen, wäre
ebenfalls kein Feststellungsverfahren im Sinne des § 188 BAO
durchzuführen.
Vom Fehlen einer Einkunftsquelle oder Liebhaberei spricht
man dann, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die nicht auf das
Erzielen von Gewinnen oder Überschüssen gerichtet ist, beziehungsweise
nachhaltig nur zu Verlusten führt.
Unter welchen Umständen dies der Fall ist regelt die
auf die auf dem § 2 Abs. 3 EStG 1988 basierende
Liebhabereiverordnung (BGBl. 1990/332; LVO). Diese legt im § 1 Abs. 2
lit. 3 LVO fest, dass Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen ist,
"wenn Verluste entstehen aus der
Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten". Nach
§ 2 Abs. 4 LVO liegt bei einer Betätigung gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO Liebhaberei dann nicht vor,
"wenn die Art der Bewirtschaftung oder
der Tätigkeit in einem ,absehbaren' Zeitraum ein Gesamtgewinn
oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten
lässt".
Die Berufungswerber haben bei der
Vermietung der berufungsgegenständliche Ferienwohnung bei den bisher
vorgelegten Einnahmen-Ausgabenrechnung 1999 bis 2004 einen Gesamtüberschuss
der Werbungskosten über die Einnahmen in Höhe von S -196.095,09
erzielt. Es ist daher zu untersuchen, ob bei der Art der Bewirtschaftung der
Ferienwohnung durch die Berufungswerber in einem absehbaren Zeitraum ein
Gesamtüberschuss erzielt werden kann.
In
allen Jahren, in welchen von A eine Einnahmen-Ausgabenrechnung vorgelegt worden
ist, bis auf einem, haben die Werbungskosten die Einnahmen überwogen. Dies
gilt auch für das Jahr 2004, für welches im Rahmen der mündlichen
Verhandlung die Einnahmen-Ausgabenrechnung vorgelegt wurde. Zwar wird in dieser
Einnahmen-Ausgabenrechnung ein Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten angegeben, doch haben die Berufungswerber darin vergessen, die
Absetzung für Abnutzung der Wohnung, die in allen Jahren zuvor geltend
gemacht hat, zu berücksichtigen. Es ist jedoch nicht zulässig, nur um
die Beurteilung einer Einkunftsquelle als Liebhaberei zu verhindern,
Werbungskosten im Rahmen der Einnahmen-Ausgabenrechnung wegzulassen. Allerdings
war die Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung, wie unten
dargestellt, aufgrund des Verkaufes an den Sohn E anzupassen.
Vergleicht
man die Einnahmen-Ausgabenrechnung 2004 mit der Prognoserechnung, die den
Berufungswerbern am 30. Mai 2005 vorgehalten worden ist, sieht man, dass
die Abweichung im Rahmen der üblichen Schwankungsbreite eine Schätzung
liegt. Die Richtigkeit dieser Prognose wurde von den Berufungswerbern
grundsätzlich mit Schreiben vom 13. Juni 2005 anerkannt.
Allerdings
haben die Berufungswerber eingewendet, dass das gesamte Haus im Jahr 2004 an den
Sohn E übergeben worden sei. Ab diesem Zeitpunkt falle daher keine
Absetzung für Abnutzung für das Gebäude mehr an.
Wie
aus dem oben beschriebenen Kaufvertrag vom 25. August 2003 hervorgeht,
haben die Berufungswerber das Eigentum an der schon oben näher
beschriebenen Liegenschaft gegen die Zahlung von € 45.000,00 und die
Gewährung des lebenslangen Fruchtgenussrechtes an die Berufungswerber,
welches durch ein grundbücherliches Veräußerungs- und
Belastungsverbot abgesichert worden ist, übergeben.
Schon
oben wurde dargestellt, dass wirtschaftliches Eigentum im Sinne des
§ 24 Abs. 1 lit. d BAO, dann vorliegt, wenn über ein
Wirtschaftsgut Herrschaft gleich einen Eigentümer ausgeübt wird. Nach
herrschender Ansicht (siehe Doralt aaO. Rz 116 zu § 2, 28 und die dort
zitierte Judikatur) führt ein lebenslanges Nutzungsrecht mit gleichzeitigen
Veräußerungs- und Belastungsverbot zu Gunsten der
Nutzungsberechtigten zur wirtschaftlichen Eigentum überlassenen Sache, im
Fall der Berufungswerber am Haus und der berufungsgegenständliche
Ferienwohnung. Der wirtschaftlicher Eigentümer ist aber der zu Absetzung
für Abnutzung nach § 7 EStG 1988 Berechtigte (siehe Doralt aaO.,
Rz 10 ff zu § 7, 6 f).
Wird
ein Fruchtgenuss, wie bei den Berufungswerbern, entgeltlich eingeräumt,
kann der Fruchtnießer die Absetzung für Abnutzung von den
Anschaffungskosten des Fruchtgenussrechtes geltend machen.
Kaufpreis
des E für die Liegenschaft samt Ferienwohnung waren das abgesicherte
Fruchtgenussrecht und die Barzahlung. Die Anschaffungskosten der Berufungswerber
für das Fruchtgenussrecht waren also der Wert der gesamten Liegenschaft
abzüglich der erhalten Barzahlung.
Bei der Bemessung der Absetzung für Abnutzung für
die Ferienwohnung und seine Ehegattin ist daher die Bemessungsgrundlage für
die Absetzung für Abnutzung des Gebäudes um jenen Anteil an
€ 45.000,00 zu mindern der auf das Gebäude entfällt.
Berücksichtigt man, dass die amtliche Kaufpreissammlung im Sprengel des
Grundbuchsgerichts der fraglichen Liegenschaft in den Jahren 2000 bis 2005
zwanzig Einträge von Verkäufen mit Grundstückspreisen zwischen
€ 110,00 bis € 170,00/m² kennt und die von den
Berufungswerbern gewählte Afa-Bemessungsgrundlage von S 1,245.000,00,
sowie die Grundstücksgröße von 840 m², ergibt sich, dass
die vom Sohn bezahlten € 45.000,00, die Afa-Bemessungsgrundlage
höchstens zur Hälfte mindern können. Diese beträgt daher
S 935.393,25 und die jährliche Absetzung für Abnutzung des
Gebäudes ab 2004 S 14.030,90.
Weiter
wendeten die Berufungswerber im Schreiben vom 13. Juni 2005 und auch in der
mündlichen Verhandlung ein, dass die angeschafften
Einrichtungsgegenstände nach Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer
nicht ersetzt werden müssten, da die Gäste damit sehr pfleglich
umgehen würden.
Dies entspricht nicht der Lebenserfahrung im Bereich der
Gastronomie und Hotellerie. Gerade hier unterliegen Möbel und
Einrichtungsgegenstände einer besonders hohen Abnutzung und auch
Entmodung.
Letztlich glaubt der steuerliche Vertreter der
Berufungswerber im Schreiben vom 13. Juni 2005 daran, dass die übrigen
Werbungskosten mit Ausnahme der Kleininvestitionen und Reparaturen der
Berufungswerber sich sehr konstant entwickeln würden. Diese seien daher mit
S 35.000,00 im Jahr 2004 anzusetzen und in der Folge zu valorisieren. Dies
scheint die vorgelegte Einnahmen-Ausgabenrechnung 2004 zu bestätigen, bei
welcher aber auffällt, dass die Kosten für Strom, Wasser, Heizung,
welche die Berufungswerber zwischen privaten Aufwand und Werbungskosten
aufteilen, trotz einer Erhöhung des Umsatzes um etwa ein Drittel (etwa
S 4.000,00) gegenüber 2002 gefallen sind.
Aber selbst dann, wenn man der Argumentation des
steuerlichen Vertreters der Berufungswerber im letzten beschriebenen Punkt folgt
und die Absetzung für Abnutzung des Gebäudes, wie zuletzt beschrieben,
ab dem Verkauf an den Sohn E korrigiert, ergibt dies, sofern man die
geänderten Zahlen in die den Berufungswerbern am 30. Mai 2005
vorgehaltene Prognoserechnung einsetzt, für den Fall, dass man annimmt, die
Berufungswerber würden nach dem Ende der Nutzungsdauer der
Einrichtungsgegenstände diese nicht durch andere ersetzen, einen Zeitraum
von 20 (beziehungsweise 21 Jahren, sofern man wie der steuerliche Vertreter
S 3.000,00 ab 2010 ansetzt) und wenn man hingegen davon ausgeht, dass die
Einrichtungsgegenstände nach dem Ende ihrer Nutzungsdauer ersetzt werden
müssen, einen Zeitraum von 42 Jahren bis die Berufungswerber bei der
Vermietung der Ferienwohnung einen Gesamtgewinn erzielen werden.
Der oben erwähnte
"absehbare Zeitraum", in welchem der
Gesamtüberschuss im Sinne des § 2 Abs. 4 LVO erreicht werden
muss, wird im letzten Satz des leg. cit. näher festgelegt:
"Bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von
20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung ...".
Im Fall der Berufungswerber liegt der nach der korrigierten
Prognoserechnung ermittelte Zeitraum bis zum Erreichen des
Gesamtüberschusses, je nachdem ob die Einrichtungsgegenstände ersetzt
werden oder nicht, bei 20 oder 42 Jahren und damit über jener Grenze
unterhalb derer von einer steuerlich relevanten Einkunftsquelle ausgegangen
werden kann. Dies würde dazu führen, dass Einkünfte der
Berufungswerber aus dem Vermieten der Ferienwohnung in den Berufungsjahren mit
S 0,00 festzustellen wären.
C) Vorläufigkeit der Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 200 BAO
Wie sich die Einnahmen und Werbungskosten der
Berufungswerber bei der Vermietung der Ferienwohnung nun tatsächlich
entwickeln werden, ist ungewiss und hängt zu einem guten Teil davon ab, ob
sich die Hoffnung der Berufungswerber erfüllt, dass die
Einrichtungsgegenstände der Ferienwohnung nicht nach Ablauf ihrer
gewöhnlichen Nutzungsdauer erneuert werden müssen.
Nach § 200 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde eine Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Dies
gilt gemäß
§ 200 Abs. 4 BAO sinngemäß auch
für Bescheide, mit denen festgestellt wird, dass eine Veranlagung
unterbleibt oder die aussprechen, dass eine Abgabe nicht festgesetzt wird.
Vorläufige Bescheid dürfen vor allem dann
erlassen werden, wenn in der Zukunft liegende Sachverhalte entscheidungsrelevant
sind. So kann etwa nach der Judikatur für die Frage, ob Liebhaberei
vorliegt, die Kenntnis der wirtschaftlichen Entwicklung künftiger Jahre
bedeutsam sein. Daher dürfen diesfalls die betroffenen Bescheide
vorläufig erlassen werden (wörtlich Ritz, aaO. Tz 5 zu § 200, 555
unter Anführung beispielhafter Anführung der relevanten Judikatur
insbesondere VwGH 30.7.2002, 96/14/0116: "Wie
die belangte Behörde ebenfalls zu Recht festgestellt hat, ist die
Abgabepflicht wegen der Unmöglichkeit, eine Prognose über die aus dem
neuen Buch erzielbaren Erlöse zu erstellen, ungewiss. Kann das Gesamtbild
der Verhältnisse wegen des relativ kurzen Zeitraumes noch nicht
endgültig beurteilt werden, ist die Erlassung vorläufiger Bescheide
zulässig [vgl das hg Erkenntnis vom 12. August 1994, 94/14/0025].").
Sicher ist allerdings, dass die Berufungswerber im Zeitraum
bis zum Verkauf des Eigentums an der Liegenschaft samt der Ferienwohnung am
25. August 2003 keinen Gesamtüberschuss der Einnahmen erzielt haben,
auch wenn man den Ertrag aus dem Verkauf der Liegenschaft in die Überlegung
mit einbezieht. Nach § 2 Abs. 4 zweiter Satz LVO ist dann, wenn
bei Betätigungen Werbungskostenüberschüsse auftreten, ohne dass
beim Fortsetzen der Wirtschaftsführung in der ausgeübten Form ein
Gesamtüberschuss innerhalb eines angemessenen Zeitraums erwartet werden
kann, Liebhaberei bis zur Änderung der Bewirtschaftung anzunehmen
("Andernfalls ist das Vorliegen von
Liebhaberei ab Beginn der Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der
Bewirtschaftung oder die Art der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden
Satzes geändert wird.").
Zu fragen ist daher, ob der Verkauf der Liegenschaft samt
Ferienwohnung und die dadurch geänderte Höhe der Absetzung für
Abnutzung genau eine solche Änderung der Bewirtschaftungsart gewesen ist.
Der steuerliche Vertreter der Berufungswerber verneint dies
im Schreiben vom 13. Juni 2005 mit der Behauptung die Übergabe des
Hauses sei seit Jahren geplant gewesen. Dies wurde von den Berufungswerbern in
der mündlichen Verhandlung insofern relativiert, als A angab, dass dies im
Jahr 2001 bloß beabsichtigt jedoch in keiner Weise schriftlich oder
zeitlich fixiert gewesen sei.
Es kann daher nach der Aussage des A nicht davon gesprochen
werden, dass der Verkauf an den Sohn von vornherein in jeder Hinsicht
feststehender Bestandteil eines von vornherein feststehenden Planes gewesen sei
(siehe Doralt aaO., Rz 475, 161).
Allerdings kann von einem Wandel zu einer Einkunftsquelle
erst dann gesprochen werden, wenn diese nach dem Ereignis, welches die
Änderung bewirkt, objektiv ertragreich wird.
Tatsächlich hat der Verkauf der Liegenschaft samt
Ferienwohnung die jährlichen Werbungskosten nur um etwa S 4.600,00
verändert. Dies allein macht, wie oben gezeigt, die Vermietung der
Ferienwohnung nicht zur sicheren Einkunftsquelle. Auch hier liegt weiterhin im
relativ Unklaren, ob es den Berufungswerbern in einem absehbaren Zeitraum
gelingen kann, einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen.
Von einer erfolgreichen Änderung der Bewirtschaftung
in Richtung einer steuerlich anzuerkennenden Einkunftsquelle durch den Verkauf
der Liegenschaft samt Ferienwohnung an den Sohn E kann daher nicht gesprochen
werden.
Da also im Fall der Berufungswerber die Wahrscheinlichkeit,
dass in absehbarer Zeit ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten erzielt werden kann, aufgrund der oben beschriebenen
Prognoserechnung als gering, jedoch immerhin möglich, einzuschätzen
ist, dies jedoch nicht sicher festgestellt werden kann, der Zeitablauf dies
jedoch zeigen wird, war dem Finanzamt dahingehend zu folgen, dass die
angefochtenen Bescheide über die Feststellung der Einkünfte 1999 und
2000 vorläufig gemäß
§ 200 BAO zu erlassen sind.
Entsprechend der unter den Punkten A) und B) dargestellten
Überlegungen waren die festgestellten Einkünfte jedoch mit S 0,00
zu bemessen und diese zu gleichen Teilen auf die Berufungswerber aufzuteilen.
Angemerkt wird, dass diese Entscheidung nicht von der
Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und dem Erstellen von
Abgabenerklärungen befreit.
Linz, am 24.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
LiebhabereiwirtschaftlichEigentumFruchtgenussentgeltlichÄnderungBewirtschaftungsartUngewissheitVorläufigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1764-L/02
- Stammnummer
- 19569
- Gültig
- 24.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF