…Es wird daher im allgemeinen nur dann gesetzeskonform sein, den Erben als Haftenden in Anspruch zu nehmen, wenn die Einbringlichkeit der Abgabe beim Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist (vgl. VwGH vom 23.4.1992, ZI. 90/16/0196). Das Finanzamt hat im gegenständlichen Fall…
…unterblieben und diesbezüglich bereits vollzogene Sicherstellungsmaßnahmen aufgehoben würden. Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrags sei geboten, da eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung nach Abschluss des anhängigen Betriebsprüfungsverfahrens zu erwarten sei. Dies ergebe sich insbesondere aus dem dringenden Verdacht von Abgabenhinterziehungen, die die Geschäftsführerin der Bf.…
…Steuernachzahlung. Dabei bleibt die Finanzbehörde die Begründung schuldig, weshalb das notwendige Tatbestandsmerkmal der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben gegeben sein soll, das durch diese Sofortmaßnahme eingedämmt wird. Bei einer wohl überlegten Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit wäre es sicher angebrachter gewesen, wenn…
…Abs. 2 ErbStG ist das Ermessen im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben, weshalb die Geltendmachung der Haftung nur dann gesetzeskonform sein wird, wenn die Einbringlichkeit der Erbschaftssteuer beim Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist (VwGH 23.4.1992, 90/16/0196). Kämen, was…
…Das Ermessen, den Erben als Haftenden in Anspruch zu nehmen, wird im allgemeinen dann gesetzeskonform sein, wenn die Einbringlichkeit der Abgabe beim Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist (siehe beispielsweise VwGH 23.04.1992, Zl. 90/16/0196 mit weiterem Hinweis). Die Dispositionsfreiheit, die dem…
…dass die Abgabenschuld dem Grund nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Tatbestandes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind. Das Zollamt hat für die voraussichtliche Höhe des Abgabenanspruches die bis zum 5…
…Ermessen, den Erben als Haftenden in Anspruch zu nehmen, wird im Allgemeinen dann gesetzeskonform sein, wenn die Einbringlichkeit beim Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist. Gemäß § 224 Abs. 1 erster Satz BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht…
…habe und es werde im Allgemeinen nur gesetzeskonform sein, den Erben als Haftenden in Anspruch zu nehmen, wenn die Einbringlichkeit der Abgabe beim Primärschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert sei. Es könne aber der Berufungsvorentscheidung nicht entnommen werden, aus welchen Gründen die Uneinbringlichkeit der Forderung bei…
…S. 93 ff., ein, diese sei nur dann gesetzeskonform, wenn die Einbringlichkeit der Abgabe beim Primärschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert sei. Eine überprüfbare Begründung für eine solche Ermessensentscheidung fehle im angefochtenen Haftungsbescheid. Die bloße Tatsache, dass die Primärschuldnerin ihren Sitz in den USA habe, rechtfertige…
…bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes durch nationale Verfahrensnormen das Äquivalenzgebot und der Effektivitätsgrundsatz maßgeblich. Das nationale Recht darf nicht so gestaltet oder angewendet werden, dass die Verwirklichung des Gemeinschaftsrechts praktisch unmöglich gemacht oder wesentliche erschwert wird (Vereitelungsverbot, Effektivitätsgrundsatz). Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen…
…dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise…
Haftungsinanspruchnahme zu üben. Es wird daher im Allgemeinen nur dann gesetzeskonform sein, den Erben als Haftenden in Anspruch zu nehmen, wenn die Einbringlichkeit der Abgabe beim Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist (vgl. VwGH vom 23. April 1992, 90/16/0196). Mit Beschluss des Bezirksgerichtes…
…ist, insbesondere dann, wenn er ohne Einkommen ist. Zentrales Ermessenskriterium ist die Nachrangigkeit der Haftung, weshalb der Haftende in der Regel dann in Anspruch genommen werden darf, wenn die Einbringung der Abgabe beim Hauptschuldner gefährdet (uneinbringlich) oder wesentlich erschwert wäre (Ritz, BAO-Kommentar, 6. Aufl., …
…dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise…
…Zeitraum ab 15.03.2025. Diese Bestätigungen lassen jeweils nicht mit der erforderlichen Klarheit nachvollziehen, warum es der Tochter der Bf. selbst ab diesen Zeitpunkten nicht nur wesentlich erschwert, sondern geradezu unmöglich gewesen sei, das Studium (allenfalls weiterhin) zu betreiben. Es wurde daher trotz entsprechender…
…demzufolge für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand derjenige hafte, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaube. Wenn die Einbringung der Abgabe beim Hauptschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert wäre, oder dessen Inanspruchnahme aus rechtlichen Gründen nicht möglich oder nicht zulässig sei…
…ist, dass 1. die Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde und 2. es sich um mehrfache und in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Übertretungen handelt, die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um…
…dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin…
…zur Einbringung der Abgabe der Vorrang zu geben, die nur durch einen sofortigen Zugriff auf verwertbares Vermögen gesichert werden. Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben erhellt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur durch die Sofortmaßnahme dem öffentlichen Interesse…
…bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und…