Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102606/2020
Keine Haftung für Glücksspielabgabe durch den Vermieter nach § 59 Abs. 4 GSpG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102606/2020vom 13.02.2025Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH Parkring 2, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 2. November 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich Dienstelle Sonderzuständigkeiten als Rechtsnachfolger des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 27. September 2018 betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
I. Verfahrensgang
1. Zur Beschwerdeführerin und dem gegenständlichen Mietvertrag:
Die Beschwerdeführerin ***Bf1*** (in der Folge als Bf bezeichnet) ist ein Hotel in ***Ort*** in Tirol.
Am 1. Dezember 2012 hat sie als Vermieterin mit der Mieterin ***Pokerturnieranbieterin*** (in der Folge als Mieterin bezeichnet), einem Unternehmen zum Betrieb von Pokerturnieren, einen Mietvertrag abgeschlossen.
Der Mietvertrag wurde zum Zweck geschlossen, dass die Mieterin im Hotel des Vermieters in der Wintersaison Pokerturniere anbietet und lautet im Wesentlichen wie folgt:
" …
Der Mieter beabsichtigt im Hotel des Vermieters in der Wintersaison Pokerturniere anzubieten.Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien folgendes:
§ 1 Mietgegenstand
1.1 Vermieter vermietet an den Mieter die im Hotel … (im Erdgeschoss des Hauptgebäudes, hinter der Hotelhalle) gelegen und abgegrenzten Raum zum Zwecke des Betriebs von Pokerturnieren.
1.2 Die Mietsache darf nur zu dem in Abs. 1 genannten Zweck genutzt werden. Änderungen des Nutzungszwecks sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
§ 2 Mietzeit
Das Mietverhältnis beginnt am 01.12.2012 und läuft bis 31.03 2013. Das Mietverhältnis endet nach Ablauf des 31.03.2013, ohne das es einer Kündigung bedarf.
§ 3 Miete, Nebenkosten
3.1 Die Miete für den in § 1 beschriebenen Mietgegenstand beträgt, inklusive aller Nebenkosten, monatlich...200,00 ...EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, derzeit 20 %, mithin...40,00...EUR, insgesamt also...240,00...EUR.
…"
2. Verfahren vor der belangten Behörde:
2.1. Auskunftsersuchen der belangten Behörde an die Bf
Die belangte Behörde informierte die Bf am 6. Februar 2018 über die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (GSpG) insb. über § 59 Abs. 4 GSpG, demzufolge für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand derjenige hafte, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaube.
Wenn die Einbringung der Abgabe beim Hauptschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert wäre, oder dessen Inanspruchnahme aus rechtlichen Gründen nicht möglich oder nicht zulässig sei, könne ein persönlich Haftender für die Abgabe in Anspruch genommen werden.
Dabei stünde der Abgabenbehörde die Wahl zu, ob sie alle Haftenden oder nur einzelne, im letzteren Fall welchen der Haftenden sie zur Leistung heranziehen wolle. Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Haftenden, die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Haftenden liege im Ermessen der Behörde (VwGH 4.3.1999, 96/16/0221,0222). Bei der Ermessensübung sei vor allem der Zweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen.
Das Gesetz räume der Abgabenbehörde sohin einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen habe.
Da im gegenständlichen Fall die Mieterin am Standort der Bf als Vermieterin im Zeitraum von 12/2012 bis 03/2013 Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspielgesetz in Form von Poker-Cashgames veranstaltet hätte, würden diese nach der gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung der Glücksspielabgabe nach § 57 Abs. 1 GSpG unterliegen und wären die für den Zeitraum von 12/2012 bis 03/2013 für die veranstalteten Ausspielungen eine Glücksspielabgabe in der Höhe von € 112.832,00 angefallen, die der Mieterin gegenüber mit Bescheid(en) vom 15.04.2013 festgesetzt worden wären.
Laut vorliegenden Mietvertrag hätte die Bf als Vermieterin an die Mieterin laut Mietvertrag einen abgegrenzten Raum im Hotel zum Geschäftszweck Poker vermietet.
Die Pokerveranstaltungen hätten daher mit Kenntnis und Zustimmung der Bf stattgefunden. Eine Erlaubnis der Bf zur Durchführung von Pokerspielen in ihrem Verfügungsbereich liege somit jedenfalls vor.
Die Bf sei daher gemäß § 59 Abs. 4 lit a GSpG Haftende für die aus dem Spielbetrieb der Mieterin resultierenden Glücksspielabgaben.
Da die Glücksspielabgabe vom bisher in Anspruch genommenen Abgabenschuldner nicht entrichtet worden sei und deren Einbringlichmachung nach der Aktenlage als unwahrscheinlich anzusehen sei, werde die Bf als Haftende für die Glücksspielabgabe betreffend die in ihrem Verfügungsbereich und mit ihrer Erlaubnis
durchgeführten Ausspielungen in Anspruch genommen. Nach der Aktenlage existiere auch kein weiterer Gesamtschuldner bzw. Haftungspflichtiger für die gegenständliche Glücksspielabgabe.
Sofern einer der Abgabenschuldner die Forderung des Bundesschatzes erfülle, wirke die Zahlung als schuldbefreiend für alle Gesamtschuldner.
Die Bemessungsgrundlage wurde in folgender Höhe angegeben:
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Zeitraum
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BMGL
Cashgame
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BMGL
Turniere
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Steuersatz
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GSpA
Cashgame
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GSpA
Turniere
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GSpA
gesamt
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12/2014
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€ 161.480,00
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€ 0,00
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16%
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€ 25.836,80
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€ 0,00
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€ 25.836,80
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01/2015
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€ 303.840,00
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€ 0,00
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16%
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€ 48.614,40
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€ 0,00
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€ 48.614,40
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02/2015
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€ 214.600,00
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€ 0,00
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16%
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€ 34.336,00
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€ 0,00
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€ 34.336,00
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03/2015
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€ 25.280,00
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€ 0,00
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16%
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€ 4.044,80
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€ 0,00
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€ 4.044.80
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Gesamt
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€ 112.832,00
Die belangte Behörde ersuchte die Bf mit Ersuchen um Auskunft vom 6. Februar 2018 um genaueste Darstellung der Vermögenslage der Bf und um Stellungnahme zur geplanten Haftungsinanspruchnahme der Bf sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.
2.2. Stellungnahme der Bf
Am 31. August 2018 nahm die Bf zum Auskunftsersuchen der belangten Behörde Stellung, indem sie eine Haftungsinanspruchnahme ablehnte, weil die gesetzlichen Voraussetzung einer Erlaubnis der Durchführung der Ausspielung im Verfügungsbereich der Bf iSd § 59 Abs. 4 lit.a GSpG als Vermieterin nicht gegeben sei.
Ein Vermieter könne nach dieser Bestimmung somit nur zur Haftung herangezogen werden, wenn er Glücksspiele "in seinem Verfügungsbereich" "erlaubt".
Allerdings sei ein Vermieter schon gar nicht in der Lage, eine Erlaubnis für die Durchführung von Glücksspielen zu erteilen, sondern dulde lediglich die betriebliche Nutzung seiner Räumlichkeiten durch den Mieter im Rahmen der vom Gesetz erlaubten Zwecke und unter Einhaltung der dem Mieter für dessen Betriebe auferlegten Auflagen. Zitiert wurde in diesem Zusammenhang der Artikel Beiser, taxlex 2018, 87.
Im gegenständlichen Fall hätte die Glücksspielbetreiberin Pokerspiele auf Grundlage ihrer gewerberechtlichen Bewilligung angeboten, also sei ihr die Durchführung von Ausspielungen von der Gewerbebehörde - und nicht vom Vermieter - erlaubt worden. Die Bf hätte die Ausübung dieser erlaubten gewerblichen Tätigkeit in weiterer Folge lediglich geduldet. Als bloße Vermieterin bestünde für sie weder eine Berechtigung noch eine Verpflichtung, die Einhaltung von Abgabepflichten durch ihre Mieterin zu prüfen, weshalb § 59 Abs 4 lit a GSpG somit schon von seinem Wortlaut nicht auf die Bf anwendbar sei.
Weiters habe die Bf die Durchführung nicht "in ihrem Verfügungsbereich" erlaubt.
Ein Mieter von Geschäftsräumlichkeiten erlange als Rechtsbesitzer die Verfügungsgewalt über die von ihm gemieteten Räumlichkeiten. Zu den wichtigsten Pflichten des Vermieters gehöre die Verschaffung zum Gebrauch der Bestandssache und deren Erhaltung sowie das Dulden des zulässigen Gebrauchs und die Unterlassung von Störungen als auch den Schutz vor Störungen durch Dritte.
Nach Rainer in Rainer, Miet-und WohnR Kap. 5.5.3.1.; MietSlg 40.015 sei eigenmächtiges Betreten des Mietobjekts durch den Vermieter als Besitzstörung zu qualifizieren, da dies einen unzulässigen Eingriff in den Rechtsbesitz des Mieters darstelle. Gegen Störungen seines (Rechts-)Besitzes könne der Mieter mit Besitzstörungsklage gemäß § 339 ABGB vorgehen. Der Mieter von Geschäftsräumlichkeiten übe somit seine gewerbliche Tätigkeit in seinem eigenen Verfügungsbereich und nicht im Verfügungsbereich des Vermieters aus, da er jedermann mit Klage dazu zwingen könne, Störungen zu unterlassen. Das Tatbestandselement, wonach derjenige, der die Durchführung einer Ausspielung "in seinem Verfügungsbereich" erlaube, für die Glücksspielabgaben eines anderen haften solle, sei somit bei einem Vermieter keinesfalls erfüllt.
Darüberhinaus sieht die Bf verfassungsrechtliche Grenzen der Haftung für fremde Abgabenschulden, da eine Haftung gemäß dem Gleichheitssatz des § 7 B-VG nur bei einem sachlichen Grund geltend gemacht werden dürfe.
Die sachliche Rechtfertigung ergebe sich für den VfGH aus dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit der Abgaben einerseits, und aus einem aufgrund einer Rechtsbeziehung begründeten sachlichen Zusammenhang zwischen Abgabenschuldner und Haftendem andererseits und führe dazu aus, dass es unsachlich erscheine, "wenn jemand verhalten wird, für etwas einzustehen, womit ihn nichts verbindet, hier also auch für Umstände, die außerhalb seiner Interessen- und Einflußsphäre liegen" (VfSlg 5318/1966).
Eine Haftung für Abgabenschulden anderer sei verfassungsrechtlich somit durch die Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten begrenzt. Nur wer in der Lage ist, das Risiko von Abgabenausfällen effizient zu kontrollieren und gegebenenfalls darauf einzuwirken, dürfe zur Haftung herangezogen werden, andernfalls wäre die Heranziehung zur Haftung unsachlich.
Die Bf hätte gegenständlich keine Möglichkeit auf die Geschäftstätigkeit ihrer Mieterin einzuwirken, zumal es ihr als Vermieterin untersagt sei, den Rechtsbesitz ihrer Mieterin zu stören, die im Fall einer Störung mit Besitzstörungsklage vorgehen könne und auch bei Störungen von ihrer Verpflichtung zur Mietzinszahlung befreit würde (OGH 12.02.1998, 2 Ob 5/98v).
Darüber hinaus hätte die Bf das Bestandverhältnis gar nicht kündigen können, selbst wenn sie über die Glücksspielabgabenrückstände der Mieterin gewusst hätte, was sich aus den zwingenden gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Mieter ergebe, wonach eine Kündigung nur bei Vorliegen gewisser Gründe zulässig sei. Dies gelte sowohl für die Wohnraum- als auch die Geschäftsräummiete und unabhängig davon, ob das MRG oder das ABGB auf den Mietvertrag anzuwenden sei.
Das MRG beschränke die Kündigungsmöglichkeit des Vermieters gemäß § 30 Abs 1 MRG auf wichtige Gründe.
Als wichtiger Kündigungsgrund nach § 30 Abs 1 MRG kämen Verstöße des Mieters gegen vertragliche Verpflichtungen nur dann in Frage, wenn durch den Verstoß Interessen des Vermieters derart verletzt würden, dass sie einer Gefährdung der Existenz des Vermieters gleichkämen. Genannt wurden Gründe wie wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Objekts oder eine erhebliche Verletzung der Substanz der Mietgegenstandes oder unleidliches Verhalten, was im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit von Unternehmen einen Kündigungsgrund darstellt, wenn Störungen das für Unternehmen dieser Art übliche und unvermeidbare Ausmaß überschreiten würden.
Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG komme zur Anwendung, wenn ein im Mietvertrag schriftlich als Kündigungsgrund vereinbarter Umstand eintrete, der als wichtig und bedeutsam anzusehen sei.
Im gegenständlichen Fall hätte die Mieterin gegen keine vertraglichen Verpflichtungen verstoßen, auch keine Handlungen gesetzt, die als Störungen im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG zu qualifizieren wären. Im Mietvertrag wäre die Nichtentrichtung von Glücksspielabgaben nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 30 Abs 2 Z 13 MRG vereinbart worden, der zu einer Kündigung berechtigt hätte.
Gemäß §§ 1117, 1118 ABGB könnten Bestandverhältnisse aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden. Ein solcher liege dann vor, wenn eine Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses unzumutbar sei. Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des MRG sei somit eine Kündigung durch den Vermieter nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.
Der Tatbestand des nachteiligen Gebrauchs iSd § 1118 ABGB 1. Fall enthalte sowohl den Tatbestand des nachteiligen Gebrauchs iSd § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG, als auch jenen des unleidlichen Verhaltens im iSd § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 1118 ABGB vorliege, könne die Rechtsprechung zum MRG herangezogen werden. Da die Mieterin vom Mietgegenstand keinen nachteiligen Gebrauch gemacht hätte und auch sonst kein wichtiger Grund iSd § 1118 ABGB (Mietzinsrückstand, Abbruch und Neuherstellung eines vermieteten Gebäudes) vorliege, der die Bf zur Kündigung berechtigt hätte, könne die Bf, die sich aus dem Mietverhältnis ergebende Haftung mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht abwenden.
Daher sei die Heranziehung der Bf zur Haftung unsachlich, da sie keine Möglichkeit habe, die Haftung zu vermeiden.
Aber selbst wenn eine ausreichende Nahebeziehung zwischen dem Haftenden und der Abgabenschuldnerin bejaht würde, die eine Haftung dem Grunde nach rechtfertigen würde, dürfe die Haftung nach der Judikatur des VfGH nicht unbegrenzt sein, damit sie als verfassungskonform beurteilt werden könne.
Bei dieser Beurteilung komme es insbesondere darauf an, ob der Zusammenhang der Haftung mit der Partizipation des Haftenden am Ertrag des Unternehmens des Primärschuldners beachtet würde. Nach dem Wortlaut von § 59 Abs 4 lit a GSpG sei gesetzlich keine zwingende Begrenzung der Haftung vorgesehen. Die mangelnde Begrenzung des Haftungsumfanges dem Wortlaut nach hätte den VfGH schon mehrfach sogar dazu bewogen, die gesetzlichen Grundlagen für die Haftungsinanspruchnahme als verfassungswidrig aufzuheben. So hätte er keine sachliche Rechtfertigung für die Festlegung einer weitgehend unbeschränkten Haftung des Erwerbers eines Unternehmens oder Betriebes für rückständige Abgaben gesehen und aus diesem Grund § 14 BAO (idF BGBl. Nr. 194/1961) aufgehoben (VfSlg 12.764/1991).
Auf Grundlage ähnlicher Erwägungen hätte er wenig später auch die vergleichbare Bestimmung in § 12 Abs 1 lit a Wiener Abgabenordnung (LGB1. Nr. 21/1962) aufgehoben.
Darüber hinaus hätte der VfGH auch die Bestimmung in § 5 Abs 2 des Wiener Getränkesteuergesetzes (idF LGB1. 2/1971) als verfassungswidrig qualifiziert, da sie eine der Höhe nach unzureichend limitierte Haftung des Verpächters für Abgaben des früheren Pächters vorsah (VfSlg 11.921/1988).
Im gegenständlichen Fall unterlasse es die Abgabenbehörde zu berücksichtigen, dass die Bf nicht am Ertrag der Mieterin als Schuldnerin der Glücksspielabgaben partizipiert hätte. Die Bf hätte von ihr lediglich einen Mietzins in Höhe von 240 € pro Monat (inkl USt) für die vermieteten Räumlichkeiten erhalten, dessen Höhe vollkommen unabhängig von der Ertrags- und Vermögenslage der Mieterin gewesen wäre.
Da der Mieterin Glücksspielabgaben vorgeschrieben worden wären und die Bf nun für diese Abgaben haften solle, obwohl ihre eigenen - aus dem für vier Monate abgeschlossenen Mietvertrag mit der Mieterin generierten - Einnahmen in Höhe von 960 € lediglich einen Bruchteil der fremden Abgabenschuld in Höhe von 112.832, € ausmachen würden, ginge die Abgabenbehörde von einer "uferlosen Haftung" der Bf aus.
Dieser Umstand allein sei bereits verfassungsrechtlich zu beanstanden. Im Zusammenspiel mit der Tatsache, dass die Bf keine Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Erfüllung der Abgabepflichten durch die Mieterin hätte, sei die Haftung jedenfalls verfassungswidrig.
Die Bf führte auch Rechtsprechung der Zivilgerichte an, derzufolge diese die Haftung des Bestandgebers für Abgabenschulden des Bestandnehmers bereits verneint hätten.
Als Beispiel führte sie eine Pokercasinos betreibende GmbH an, die an andere Gesellschaften den Betrieb ihrer Pokercasinos verpachtet hätte und dafür einen monatlichen Pachtzins erhalten hätte.
Im Zuge eines Insolvenzverfahrens wäre bei der Beurteilung der Frage, ob das gemeinschuldnerische Unternehmen zu schließen sei, gerichtlich zu klären, ob die GmbH als Verpächter ab der Verpachtung für die Glücksspielabgaben der Pächter hafte. Das Oberlandesgericht Wien hätte eine derartige Haftung des Verpächters für die Abgabenschulden der Pächter verneint (OLG Wien 3.8.2016; 28 R221/16z, S 8; 6.9.2016, 28 R246/16a, Punkt II.4).
Auch in einem anderen Verfahren der GmbH hätte ein Zivilgericht die Möglichkeit der Haftungsinanspruchnahme nach § 59 Abs 4 GSpG verneint, als fraglich gewesen wäre, ob ein Vermieter (Kläger) einen Mietvertrag einseitig auflösen und die Räumung des Bestandsobjekts verlangen dürfe, wenn der Mieter bzw sein Untermieter (die GmbH) in den Räumlichkeiten ein Pokercasino betreibe. Da der Kläger im Verfahren (unter anderem) vorgebracht hätte, dass er nach einem Schreiben des Finanzamts für die durch den Betrieb des Pokercasinos verursachten Glücksspielabgaben hafte, hätte sich das Bezirksgericht Kufstein wie folgt zu dieser Frage geäußert (BG Kufstein 24.5.2017, 5 C 1149/16y, S 12 f):
"Nach der von der Beklagten zitierten Judikatur des VfGH dürfen nur Personen zur Haftung für Steuern und Abgaben herangezogen werden, bei denen diese Haftung sachlich begründet ist. Den bloßen, am Glückspiel ansonsten völlig unbeteiligten, Vermieter zur Haftung für Abgaben seines Mieters als Betreiber erlaubten Glückspieles heranzuziehen, wäre eine unsachliche und daher verfassungswidrige Regelung.
…
Nach Ansicht des Gerichtes stellt die bloße Vermietung von Geschäftslokalen(auch wenn das Mietlokal zum Zwecke des Betriebes eines Casinos angemietet wird), noch nicht die Erlaubnis des Verfügungsberechtigten zur Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich dar, wenn der Vermieter an der Organisation des Glücksspieles (wie hier) vollkommen unbeteiligt ist. Ganz offenbar hat das Gesetz bei den Haftenden nach § 59 Abs. 4 GSpG die Personen im Auge, die das Glückspiel - wenn auch nur in geringem Anteil - wenigstens mitorganisieren oder daran partizipieren."
Ähnlich schränke auch der OGH die zivilrechtliche Haftung von Vermietern für Glücksspiele des Mieters ein und verneine im Glücksspielbereich grundsätzlich eine zivilrechtliche Haftung des Vermieters von Geschäftslokalen für das Verhalten seiner Mieter (OGH 14.10.2015, 3 Ob 184/15b; 23.2.2016, 4 Ob 188/15 y; 21.2.2017, 4 Ob 34/17d).
Anderes gelte nur in Ausnahmefällen, wenn bspw die Vermietung primär der Verschleierung und Umgehung der unmittelbaren (Mit-)Veranstaltung von Glücksspielen durch den Vermieter diene (OGH 16.6.2015, 4 Ob 68/1 5a). Einen solchen Ausnahmefall hätte der OGH in einem Sachverhalt erkannt, in dem derjenige, der zu Haftung herangezogen werden sollte, nicht nur einen Teil des von ihm betriebenen Lokals zur Aufstellung von Spielautomaten vermietet hätte, sondern auch für den ordnungsgemäßen Betrieb der Automaten gesorgt hätte, die erzielten Geldbeträge verwahrt hätte, Gewinne an die Spieler ausbezahlt hätte und die Abrechnungen geführt hätte (OGH 20.3.2013, 6 Ob 118/12i).
Diese Wertungen des OGH in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung ließen sich auf die Frage der Zulässigkeit einer abgabenrechtlichen Haftung übertragen, da der OGH zutreffend eine sachliche Rechtfertigung für eine Haftung verlange.
Eine solche sachliche Rechtfertigung liege im gegenständlichen Fall gerade nicht vor, da die Adressatin des Ergänzungsersuchens ausschließlich Vermieterin sei. Schon gar nicht könne die Haftung betragsmäßig unbeschränkt sein, sodass eine Vermieterin für Abgaben in Millionenhöhe hafte, wenn sie nur einen Bruchteil dieses Betrages als Mietentgelt erhalten hätte.
Desweiteren bezog sich die Bf in ihrer Stellungnahme darauf, dass sie als bloße Vermieterin nicht für die Glücksspielabgaben ihrer Mieterin hafte, könne auch aus einem Erkenntnis des BFG und aus § 59 Äbs 7 GSpG abgeleitet werden. Im Erkenntnis vom 10.10.2016, RV/7100866/2015, hätte das BFG zu beurteilen, ob ein Vermieter von Räumlichkeiten, in denen dessen Mieter Spielautomaten aufgestellt hätte, als Gesamtschuldner mit seinem Mieter die Glücksspielabgaben schulde. Da das BFG die Vermieterin nicht als Vermittlerin iSd § 59 Abs 5 GSpG qualifiziert hätte, hätte es auch deren Stellung als Gesamtschuldner verneint und in einem Nebensatz erwähnt, dass die Vermieterin aufgrund ihrer Beteiligung am Umsatz bzw am Erfolg von (verbotenen) Automaten lediglich nach § 59 Abs 4 lit b GSpG hafte.
Somit wäre für das BFG die Partizipation des Vermieters am Erfolg des Glücksspielangebots eine Voraussetzung für die Haftung, eine solche liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Auch aus § 59 Abs 7 GSpG ließe sich ableiten, dass jemand, den nichts mit dem Glücksspiel verbindet, nicht für Abgaben herangezogen werden könne: Nach § 59 Abs 7 GSpG würden bloße entgeltliche Veröffentlichungen (§ 26 Mediengesetz) im Zusammenhang mit Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne Vermögenswerte Leistung (§58 Abs 3) weder als Veranstaltung einer Ausspielung durch den Medieninhaber (Abs 2 Z 1) noch als Ausspielung im Verfügungsbereich des Medieninhabers (Abs 4 lit a) gelten, wenn der Medieninhaber nicht selbst als (Mit-) Veranstalter auftrete.
Aus dieser Bestimmung ergebe sich, dass ein Medieninhaber nicht nach § 59 Abs 4 lit a GSpG zur Haftung herangezogen werden könne, wenn er Gewinnspiele (Preisausschreiben) in seinem Medium bloß veröffentliche. Genauso wie ein Medienunternehmer einem Unternehmer gegen Entgelt in seinem Medium Raum für die Veröffentlichung eines Preisausschreibens gebe, stelle ein Vermieter einem Unternehmer seine Räumlichkeiten für die Veranstaltung von Glücksspielen zur Verfügung.
Dass nur der Vermieter, der wie der Medienunternehmer lediglich dem Kern seiner beruflichen Tätigkeit nachgehe, für fremde Glücksspielabgaben haften solle, widerspräche der Systematik des GSpG und wäre unsachlich.
Betreffend das Ermessen äußerte sich die Bf dahingehend, dass die Erlassung von Haftungsbescheiden stets im Ermessen der Abgabenbehörde stünde und sie den Haftungspflichtigen nicht zur Haftung heranziehen müsse, sondern über einen gewissen Entscheidungsspielraum verfüge, der gemäß § 20 BAO gebunden sei an Billigkeit (Interesse der Partei), Zweckmäßigkeit (öffentliches Interesse) und Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände auszuüben.
Dass die Heranziehung zur Haftung nicht im Interesse der Bf liege sei evident.
Auch der Betrag, für den sie nach Ansicht der Abgabenbehörde haften solle, stünde in keinem Verhältnis zu den von ihr aus dem Bestandvertrag mit der Mieterin erzielten Mieteinnahmen.
Das Vorgehen der Abgabenbehörde sei auch nicht zweckmäßig, da sie mit einer Haftungsinanspruchnahme maximal erreiche, dass sie lediglich kurzfristig einen Bruchteil der Abgabenschuld der Mieterin hereinbringe. Von einem dauerhaften finanziellen Vorteil für den Staat sei jedoch nicht auszugehen, da der beabsichtigte Haftungsbescheid im Instanzenzug keinen Bestand haben werde und in weiterer Folge eine Rückzahlung an die Bf zu erfolgen hätte.
Abschließend führte die Bf aus, dass keine Verpflichtung zur Offenlegung bestünde.
Nach § 115 Abs 1 BAO hätten die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich wären. Die Bestimmung lege somit eine amtswegige Ermittlungspflicht fest, die durch eine Mitwirkungspflicht der Partei ergänzt werde, wenn ausschließlich die Partei Angaben zum Sachverhalt machen könne, die jedoch Grenzen in der Notwendigkeit (Erforderlichkeit), Verhältnismäßigkeit, Erfüllbarkeit und Zumutbarkeit der Mitwirkung hätte (Ritz, BAO6 § 115 Rz9 mwN).
Da keine Grundlage für eine Haftung der Vermieterin nach § 59 Abs 4 GSpG bestehe, sei die Bf nicht verpflichtet, ihre Vermögensverhältnisse oder andere Informationen im Zusammenhang mit der Vermietung des Bestandobjekts offenzulegen.
Zusammenfassend stellte die Bf fest, dass sie schon nach dem Wortlaut des § 59 Abs 4 GSpG ist die Einschreiterin nicht zur Haftung für die Glücksspielabgaben ihrer Mieterin heranzuziehen sei und selbst wenn eine Heranziehung zur Haftung vom Wortlaut noch gedeckt wäre, eine systematische und eine verfassungskonforme Interpretation von § 59 Abs 4 GSpG ergeben würde, dass die Bf nicht für Abgabenverbindlichkeiten ihrer Mieterin haften würde. Die Judikatur setze eine Beteiligung des Vermieters am Umsatz oder Erfolg des Glücksspiels voraus.
Da die Bf nicht zur Haftung herangezogen werden dürfe, sei sie auch nicht verpflichtet, ihre Vermögensverhältnisse oder andere Informationen offenzulegen.
2.3. Haftungsbescheid
Mit Bescheid vom 27. September 2018 wurde die Bf von der belangten Behörde als Haftende in Anspruch genommen für die Glücksspielabgabe für den Zeitraum Dezember 2012 bis Februar 2013 in Höhe von 107.148,80 €.
Diese Höhe wäre auf Grund der vorgelegten Unterlagen (tägliche Tischaufzeichnungen/Tischeinnahmen) gemäß § 184 BAO geschätzt worden auf:
1. Tischeinnahme Dezember 2012: € 7.562,00 /3,5x100 = € 151.240,00 davon gem. § 57 Abs. 1 GSpG 16 % = € 24.198,40 Glücksspielabgabe
2. Tischeinnahme Jänner 2013: € 15.192,00 /3,5x100 = € 303.840,00 davon gem. § 57 Abs. 1 GSpG 16 % = € 48.614,40 Glücksspielabgabe
3. Tischeinnahme Februar 2013: € 10.730,00 /3,5x100 = € 214.600,00 davon gem. § 57 Abs. 1 GSpG 16 % = € 34.336,00 Glücksspielabgabe
4. Glücksspielabgabe Gesamt: € 107.148,80.
Begründet wurde der Haftungsbescheid damit, dass die Bf Haftende wäre:
Die Mieterin hätte an zwei Standorten, u.a. im Hotel der Bf im Zeitraum von 12/2012 bis 02/2013 Ausspielungen gem. § 2 Glücksspielgesetz in Form von Poker-Cashgames veranstaltet, die nach gesicherter höchstgerichtlicher Rechtsprechung der Glücksspielabgabe nach § 57 Abs. 1 GSpG einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz unterliegen würden.
Für den Zeitraum von 12/2012 bis 02/2013 sei für die von der Mieterin veranstalteten Ausspielungen eine Glücksspielabgabe in der Höhe von insgesamt € 125.395,20 angefallen, die gegenüber der Mieterin mit Bescheid(en) vom 15.4.2013 festgesetzt worden wäre.
Die Glücksspielabgaben für die am Standort des Hotels veranstalteten Ausspielungen würden sich im Schätzungsweg gern. § 184 BAO ausgehend von den an diesem Standort vereinnahmten Tischgeldern iHv insgesamt € 669.680,00 mit den gegenständlichen € 107.148,80 errechnen.
Gemäß § 59 Abs. 4 lit. a GSpG hafte für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand derjenige, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaube.
Laut vorliegenden Mietvertrag hätte die Bf als Vermieterin eine Räumlichkeit im Hotel zum Geschäftszweck Poker vermietet.
Den Ausführungen in der Stellungnahme vom 31.8.2018 sei entgegenzuhalten, dass die Vermietung der Räumlichkeiten gerade zum Zweck der Veranstaltung von Pokerspielen erfolgt sei. Durch den Abschluss des Mietvertrages und die Bestandgabe der Räumlichkeiten an die Mieterin zu dem im Vertrag bestimmten Zweck habe es die Bf erlaubt, dass in ihrem Verfügungsbereich, und zwar im Hotel in den laut Mietvertrag vorgesehenen Räumlichkeiten, durch die Mieterin Pokerspiele veranstaltet worden wären. Zwar sei die Verfügungsbefugnis über diese Räume durch den Abschluss des Mietvertrages auf die Mieterin übergegangen, die Erlaubnis zur Veranstaltung von Pokerspielen im Gebäude des Hotels und konkret in den vermieteten Räumen wäre der Mieterin aber bereits mit Abschluss des Mietvertrages seitens der Bf erteilt worden.
Aus denselben Überlegungen gingen die Ausführungen, wonach die Bf den Mietvertrag nicht kündigen könne und damit keine Möglichkeit zur Vermeidung der Haftung gehabt hätte, ins Leere. Nur durch Abschluss des Mietvertrages hätte es die Bf der Mieterin ermöglicht, dass diese im Hotel Pokerveranstaltungen durchführen hätte können. Es entspreche somit nicht den Tatsachen, dass die Bf keine Möglichkeit zur Einflussnahme auf die haftungsbegründenden Umstände gehabt hätte.
Die Pokerveranstaltungen hätten daher in Kenntnis und mit Zustimmung der Bf stattgefunden. Eine Erlaubnis der Bf zur Durchführung von Pokerspielen in ihrem Verfügungsbereich liege somit jedenfalls vor.
Die Bf sei daher gem. § 59 Abs. 4 lit. a GSpG Haftende für die aus dem Spielbetrieb der Mieterin resultierenden Glücksspielabgaben.
Da die Glücksspielabgabe vom bisher in Anspruch genommenen Abgabenschuldner nicht entrichtet worden wäre und deren Einbringlichmachung als unwahrscheinlich anzusehen ist, werde die Bf als Haftende für die Glücksspielabgabe, betreffend die in ihrem Verfügungsbereich und mit ihrer Erlaubnis durchgeführten Ausspielungen, in Anspruch genommen.
Im vorliegenden Fall handle es sich um eine persönliche Haftung iSd § 7 BAO. Die gesetzeskonforme Ermessensübung setzte nicht voraus, dass bereits eine objektive offenbare Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld beim Eigenschuldner feststehe. Es genüge vielmehr, dass die Einbringlichkeit beim Primärschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert wäre (VwGH 23.4,1992, 90/16/0196).
Gegenständlich wären die Abgaben mit Bescheiden vom 15.4.2013 gegenüber der Mieterin mit Entrichtungsfrist 22.5.2013 festgesetzt worden.
Zwar wäre auf Grund der eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchen bzw. der bewilligten Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO die Vollstreckungssperre eingetreten, anlässlich des Ergehens der Rechtsmittelentscheidung wären die Abgaben mit 24.7.2017 fällig gestellt, jedoch nicht entrichtet worden. Bereits der Umstand, dass der Primärschuldner die Abgaben trotz entsprechenden Aufforderungen in weiterer Folge nicht entrichtet hätte, ließe erkennen, dass die Einbringlichkeit der Abgabe zumindest erschwert sei (UFSW vom 07.07.2009, RV/1994-W/05). Daneben wären seitens der Abgabensicherung des Finanzamts für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel Einbringungsmaßnahmen gegenüber der Mieterin gesetzt worden, die erfolglos geblieben wären.
Nach der Aktenlage existiere auch kein weiterer Gesamtschuldner bzw. Haftungspflichtiger für die gegenständliche Glücksspielabgabe.
Die Geltendmachung einer Haftung liege dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung gemäß § 20 BAO wäre dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit (öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben) der Vorrang gegenüber dem Grundsatz der Billigkeit (Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Parteieninteressen) gegeben. Hinsichtlich der Höhe der Haftungsinanspruchnahme sei auf Grund der Vermögens- und Einkommenssituation laut Aktenlage - obgleich in der Stellungnahme vom 31.8.2018 eine diesbezügliche Offenlegung unterblieben wäre - unbedenklich davon auszugehen, dass der Bf durch die Inanspruchnahme kein Vermögensnachteil in unvertretbarem Ausmaß (Vermögensverschleuderung, Insolvenzgefahr, etc.) erwachse.
Der wirtschaftliche Vorteil, den die Bf aus den haftungsbegründenden Umständen bezogen hätte, stelle keinen Umstand dar, der bei der Ermessensübung zur Höhe der Inanspruchnahme vorrangig zu berücksichtigen wäre.
Zwar liege es zweifelsfrei im Interesse der Partei, nicht bzw. nicht in vollem Umfang zur Entrichtung einer fremden Abgabenschuld herangezogen zu werden, jedoch wären mit dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 31.8.2018 keine darüberhinausgehenden (berechtigten) Interessen der Beschwerdeführerin dargestellt worden, die im Rahmen der Ermessenserwägungen zu berücksichtigen wären. Diesem Interesse der Partei stünde der Grundsatz der Zweckmäßigkeit, nämlich das Interesse der Öffentlichkeit an der Einbringung der Abgaben, gegenüber.
Dabei sei auch der Normzweck der Haftungsbestimmung zu berücksichtigen, deren wesentliche Intention in der Einbringlichmachung der beim Primärschuldner uneinbringlichen Abgaben liege. Die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles sei das wesentliche Ermessenskriterium bei der Haftungsinanspruchnahme. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folge, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform sei, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich sei (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Das Interesse der Bf, auf Grund der in der Stellungnahme dargestellten Umstände (der Haftungsbetrag sei höher als der wirtschaftliche Vorteil) nicht bzw. nicht in vollem Umfang zur Entrichtung der fremden Schuld herangezogen zu werden, trete daher in den Hintergrund.
Daneben sei zu berücksichtigen, dass, würde man den Ausführungen in der Beschwerde folgen, jede Haftungsinanspruchnahme unbillig wäre, wenn der Haftende keinen wirtschaftlichen Vorteil aus den haftungsbegründenden Umständen gehabt hätte. Diese Intention könne dem Gesetzgeber bei der allgemein formulierten Haftungsbestimmung nicht unterstellt werden, zumal er gerade in anderen Gesetzesmaterien, zB. § 13 Abs. 2 ErbStG, eine betragsmäßige Beschränkung der Haftung auf den wirtschaftlichen Vorteil normiert hätte, wenn dafür eine sachliche Rechtfertigung gegeben war.
Dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der gegenständlichen Glücksspielabgaben im aushaftenden Umfang sei daher der Vorzug gegenüber den berechtigten Interessen der Beschwerdeführerin zu geben. Eine Inanspruchnahme lediglich in Höhe des erzielten Vermögensvorteils sei unter Berücksichtigung der wesentlichen Ermessenskriterien nicht geboten.
Soweit in der Stellungnahme vom 31.8.2018 die Verfassungswidrigkeit der Haftungsbestimmung geltend gemacht werde, sei den Ausführungen entgegenzuhalten, dass es dem Finanzamt obliege, die vom Gesetzgeber normierte Haftungsbestimmung anzuwenden, nicht jedoch deren Verfassungskonformität zu prüfen.
Ergänzend wies die belangte Behörde darauf hin, dass das in der Stellungnahme vom 31.8.2018 zitierte Erkenntnis des BFG vom 10.10.2016, RV/7100866/2015 zur Rechtsfrage ergangen sei, ob die Vermieterin als Gesamtschuldnerin in Anspruch zu nehmen gewesen wäre, es spreche jedoch nicht ab, unter welchen Voraussetzungen die Haftungsinanspruchnahme gem. § 58 Abs. 4 GSpG zulässig wäre. Ebenso ginge der Verweis auf die zivilrechtlichen Entscheidungen ins Leere, zumal diese Behörden nicht zur Entscheidung über die Haftungsbestimmung des § 58 GSpG als Hauptfrage zuständig seien.
Sofern einer der Abgabenschuldner die Forderung des Bundesschatzes erfülle, wirke die Zahlung als schuldbefreiend für alle Gesamtschuldner.
Am 12. April 2019 wurde die Aussetzung der Einhebung der Glücksspielabgabe in Höhe von 107.148,80 € bewilligt.
2.4. Bescheidbeschwerde
Am 2. November 2018 erhob die Bf Beschwerde gegen den Haftungsbescheid.
Die Bf bekämpfte ebenfalls die Bescheide betreffend die Festsetzung von Glücksspielabgaben für Dezember 2012, Jänner 2013 und Februar 2013.
Nach Darstellung des bisherigen Verfahrens, der Rechtslage und des Sachverhaltes, in dessen Zusammenhang die Bf auch darlegte, dass der Haftungsbescheid sich auf drei gegenüber der Primärschuldnerin (der Mieterin) ergangene Festsetzungsbescheide vom 15. April 2013 in Höhe von insgesamt 125.395,20 € (für Dezember 2012 30.835,20 €, für Jänner 2013 54.003,20 € sowie für Februar 2013 40.556,80 €) beziehe, begründete die Bf ihr Rechtsmittel primär damit, dass die Bf nicht zur Haftung herangezogen werden dürfe, weil keine Erlaubnis iSd § 59 Abs. 4 lit.a GSpG zur Durchführung im Verfügungsbereich der Vermieterin vorliege.
Eine Haftung eines Vermieters von Geschäftsräumen komme nach dieser Bestimmung nicht in Betracht, da ein Vermieter lediglich die Nutzung der gemieteten Geschäftsräume im Rahmen der vom Gesetz erlaubten Zwecke und unter Einhaltung der behördlichen Auflagen für die jeweiligen Betriebe seiner Mieter allgemein und nicht einen bestimmten Verwendungszweck erlaube - Bezug genommen wurde in diesem Zusammenhang auf den Artikel von Beiser, taxlex 2018, 87.
Andernfalls würde jeder Vermieter für Glücksspielabgaben des Mieters haften, wenn er die Veranstaltung von Glücksspielen nicht ausdrücklich untersagen würde.
Zu dem Argument der belangten Behörde im Haftungsbescheid, dass die Bf die Durchführung von Pokerspielen im Sinne der Haftungsbestimmung "erlaubt" hätte, da die Räumlichkeiten gerade zum Zweck der Veranstaltungen von Pokerspielen zur Verfügung gestellt worden seien, vertrat die Bf die Ansicht, dass es dahingestellt bleiben könne, ob der Zweck der Vermietung gerade die Durchführung von Pokerspielen gewesen wäre.
Jedenfalls hätte die Bf nicht die Möglichkeit Pokerspiele zu "erlauben". Da die Haftungsbestimmung nicht darauf abstelle, ob die Veranstaltung "ermöglicht" werde sondern ausdrücklich darauf, ob sie "erlaubt" werde, sei sie im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Da Haftungsbestimmungen Eingriffsnormen seien, weil sie in das Grundrecht auf Eigentum eingreifen, seien sie daher eng am Wortsinn auszulegen. Die von der Behörde vorgenommene Analogie sei nicht zulässig.
Als weiteren Grund für die Beschwerde wurde angeführt, dass es keine Durchführung des Glücksspiels im Verfügungsbereich der Vermieterin gegeben hätte.
Ein Mieter von Geschäftsräumlichkeiten würde als Rechtsbesitzer die Verfügungsgewalt über die von ihm gemieteten Räumlichkeiten erlangen, wobei die Pflichten eines Vermieters sowohl das Dulden des zulässigen Gebrauchs und die Unterlassung von Störungen als auch den Schutz vor Störungen durch Dritte darstellen würden, wodurch der Mieter von Geschäftsräumlichkeiten somit seine gewerbliche Tätigkeit in seinem eigenen Verfügungsbereich und nicht im Verfügungsbereich des Vermieters ausübe, da er jedermann mit Klage dazu zwingen könne, Störungen zu unterlassen. Das Tatbestandselement, wonach derjenige, der die Durchführung einer Ausspielung "in seinem Verfügungsbereich" erlaube, für die Glücksspielabgaben eines anderen haften solle, sei somit bei einem Vermieter keinesfalls erfüllt, verwiesen wurde dabei wieder auf Beiser, taxlex 2018, 87.
Die Interpretation der belangten Behörde, dass zwar die Verfügungsbefugnis über die gemieteten Räume mit dem Abschluss auf den Mieter übergegangen wäre, die Erlaubnis zur Durchführung der Veranstaltungen aber bereits mit Abschluss des Mietvertrages erfolgt wäre, würde der Bestimmung einen unsachlichen Inhalt unterstellen.
Die Glücksspielabgabe sei eine zeitraumbezogene Abgabe, auch die Haftung beziehe sich auf Abgaben eines bestimmten Zeitraumes, somit müsse sich auch der Begriff der "Erlaubnis in seinem Verfügungsbereich" auf diesen Zeitraum beziehen. Die Bf argumentiert dahingehend, dass wenn man die Verfügungsbefugnis nur im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages voraussetzen würde, diese die Haftung unsachlich erweitern und die Kausalität ausufern lassen würde.
Der Verweis der Haftungsbestimmung des § 59 Abs 4 lit a GSpG auf die Durchführung der Ausspielung "im Verfügungsbereich" einer Person hätte offensichtlich den Zweck einer Haftungsbegrenzung: Es sollten nur solche Personen zur Haftung herangezogen werden, die das Risiko der Haftung auch beeinflussen und kontrollieren könnten. Gerade diese Möglichkeit der Einflussnahme und Kontrolle sei auf der Seite des Vermieters hinsichtlich der vermieteten Geschäftsräume eben nicht gegeben.
Die Rechtsansicht der belangten Behörde würde bedeuten, dass der Vermieter aufgrund der Unterzeichnung des Mietvertrages für sämtliche anfallende Glücksspielabgaben des Mieters haften müsse, selbst wenn er keinen Einfluss darauf hat, was der Mieter tut. Das könne nicht Sinn und Zweck des Hinweises auf den Verfügungsbereich sein.
Ein weiteres Argument in der Bescheidbeschwerde der Bf ist, dass sich die belangte Behörde nicht mit in der Stellungnahme der Bf vom 31. August 2018 vorgebrachten verfassungsgrechtlichen Bedenken auseinandergesetzt hätte, denen zu Folge der Gleichheitssatz nach Art 7 B-VG dem Steuergesetzgeber insoweit Grenzen setze, als er nur solche Personen für haftungspflichtig erklären dürfe, bei denen eine Haftung sachlich gerechtfertigt sei. Auch wenn eine Haftung für fremde Abgabenschulden dem Grunde nach sachlich gerechtfertigt wäre, müsse zusätzlich eine adäquate Begrenzung des Haftungsumfanges gegeben sein.
Haftung könne nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes eintreten. Die sachliche Rechtfertigung für eine Haftung könne sich nach Doralt/Ruppe, Steuerrecht7, Band II, 2014, Rz 65 einerseits aus dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit der Abgabe und andererseits aus einem durch eine Rechtsbeziehung begründeten sachlichen Zusammenhang zwischen der Person des Abgabepflichtigen und der des Haftungspflichtigen ergeben. Unsachlich erscheine nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes daher eine Regelung, durch die jemand verhalten werde, für etwas einzustehen, womit ihn nichts verbinde, also für Umstände, die außerhalb seiner Interessen- und Einflusssphäre liegen würden (VfSlg 5318/1966).
Eine Haftung für Abgabenschulden anderer sei verfassungsrechtlich somit durch die Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten begrenzt. Nur wer in der Lage sei, das Risiko von Abgabenausfällen effizient zu kontrollieren und gegebenenfalls darauf einzuwirken, dürfe zur Haftung herangezogen werden. Andernfalls wäre die Heranziehung zur Haftung nach Beiser, taxlex 2018, 88 unsachlich im Sinne des Art 7 B-VG.
Für die Bf als Vermieterin der Geschäftsräumlichkeiten bestünde weder eine Berechtigung noch eine Verpflichtung, die Einhaltung von Abgabenpflichten durch ihre Mieterin zu prüfen und sie hätte keine Möglichkeit, auf die Geschäftstätigkeit der Mieterin einzuwirken, weil es ihr nämlich untersagt sei, den Rechtsbesitz ihrer Mieterin zu stören. Im Fall einer Störung könne die Mieterin gegen die Vermieterin mit Besitzstörungsklage vorgehen.
Die Bf nahm Bezug auf die Argumentation der belangten Behörde im Haftungsbescheid, die Bf hätte ihre Haftungsinanspruchnahme dadurch vermeiden können, dass sie die Geschäftsräumlichkeiten nicht dieser Mieterin zur Verfügung stelle, in dem sie vorbrachte, dass dies nicht die Sachlichkeit der Haftungsbestimmung begründe.
Auch eine Geschäftsführerhaftung werde nicht dadurch sachlich, dass man den Geschäftsführer darauf hinweist, er könne seine Haftung dadurch vermeiden, nicht Geschäftsführer zu werden.
So wie die Geschäftsführerhaftung außer der Eigenschaft als Geschäftsführer auch eine Verletzung von Verpflichtungen erfordere, erfordere auch die Haftung eines Vermieters eine zusätzliche Einflussmöglichkeit auf das haftungsbegründende Ereignis.
Das Zurverfügungstellen von Geschäftsräumlichkeiten zum Zweck der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit könne noch keine Haftungsinanspruchnahme sachlich rechtfertigen, da der Vermieter keine Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten hätte.
Im Ergebnis sei die Heranziehung der Bf zur Haftung unsachlich, weil sie keine Möglichkeit hätte, die Haftung zu vermeiden.
Darüberhinaus argumentierte die Bf dahingehend, dass selbst wenn eine Haftung dem Grunde nach sachlich gerechtfertigt sei, zusätzlich eine adäquate Begrenzung des Haftungsumfanges gegeben sein müsse. Gleichheitswidrig seien nach der Rechtsprechung Regelungen, die dem Haftenden eine Haftung auch für Abgabenbeträge auferlegen, die er weder kennen noch voraussehen bzw. beeinflussen könne und mit denen ihn auch sachlich nichts verbinde. Als entscheidend betrachtee der VfGH in diesem Zusammenhang den Umstand, ob der Haftende durch Vertragsgestaltung eine Limitierung des Risikos der Haftung erreichen könne (VfSlg 11.771, 11.921 und 11.942/1988; 12.572/1990; 12.764 und 12.844/1991).
Bei dieser Beurteilung komme es daher insbesondere darauf an, ob der Zusammenhang der Haftung mit der Partizipation des Haftenden am Ertrag des Unternehmens des Primärschuldners beachtet werde (VfSlg 12.572/1990).
Nach dem Wortlaut von § 59 Abs 4 lit a GSpG sei gesetzlich keine zwingende Begrenzung der Haftung vorgesehen, was dem Wortlaut nach den VfGH schon mehrfach sogar dazu bewogen hätte, die gesetzlichen Grundlagen für die Haftungsinanspruchnahme als verfassungswidrig aufzuheben: So hätte er keine sachliche Rechtfertigung für die Festlegung einer weitgehend unbeschränkten Haftung des Erwerbers eines Unternehmens oder Betriebes für rückständige Abgaben gesehen und aus diesem Grund § 14 BAO (idF BGBl. Nr. 194/1961) aufgehoben (VfSlg 12.764/1991), wie auf Grundlage ähnlicher Erwägungen wenig später auch die vergleichbare Bestimmung in § 12 Abs 1 lit a Wiener Abgabenordnung (LGB1. Nr. 21/1962).
Darüber hinaus hätte der VfGH auch die Bestimmung in § 5 Abs 2 des Wiener Getränkesteuergesetzes (idF LGB1. 2/1971) als verfassungswidrig qualifiziert, da sie eine der Höhe nach unzureichend limitierte Haftung des Verpächters für Abgaben des früheren Pächters vorsah (VfSlg 11.921/1988).
Die Bf hätte nicht am Ertrag der Mieterin, der eigentlichen Schuldnerin der Glücksspielabgaben, partizipiert, sondern lediglich einen Mietzins in Höhe von 240 € pro Monat (inkl USt) für die vermieteten Räumlichkeiten erhalten, dessen Höhe vollkommen unabhängig von der Ertrags- und Vermögenslage der Mieterin gewesen wäre.
Die belangte Behörde hätte im Haftungsbescheid daraufhingewiesen, dass der wirtschaftliche Vorteil, den die Bfaus dem haftungsbegründenden Umständen bezogen hätte, keinen Umstand darstelle, der bei der Ermessensübung zur Höhe der Inanspruchnahme zu berücksichtigen wäre, verkenne dabei, dass der Umstand bereits bei der Inanspruchnahme zur Haftung selbst (und nicht bei der Entscheidung über das Ausmaß der Haftung) zu berücksichtigen sei. Es widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen, jemanden pauschal für ein Risiko zur Haftung heranzuziehen, dass er weder beeinflussen noch kontrollieren könne.
Der Umstand der unbegrenzten Haftung alleine sei daher bereits verfassungsrechtlich zu beanstanden. Im Zusammenspiel mit der Tatsache, dass die Bf keine Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Erfüllung der Abgabepflichten durch die Mieterin hätte, sei die Haftung jedenfalls verfassungswidrig.
Ausserdem wurde von der Bf angeführt, dass die Haftung des Bestandgebers für Abgabenschulden des Bestandnehmers gemäß § 59 Abs 4 GSpG von den Zivilgerichten bereits in mehreren Fällen verneint worden sei, was von ihr schon in der Stellungnahme vorgebracht worden wäre und von der belangten Behörde für irrelevant bezeichnet worden wäre, weil Zivilgerichte nicht zur Entscheidung über die Haftungsbestimmung des § 58 GSpG als Hauptfrage zuständig wären, was grundsätzlich richtig sei, aber durch die durch die Zivilgerichte angestellten verfassungsrechtlichen Überlegungen zumindest insoweit Bedeutung zukomme, als andere staatliche Instanzen die Rechtsansicht der Bf teilen würden, dass ein Vermieter nicht rein aufgrund der Tatsache des Mietvertragsabschlusses haften solle, wenn der Vermieter das Glücksspiel weder mitorganisiert noch an den Erträgen des Mieters aus dem Glücksspiel partizipiert und somit zur Verwirklichung des Abgabentatbestandes nicht beigetragen hätte.
Die gegenteilige Rechtsansicht würde nach Ansicht der Bf verallgemeinert bedeuten, dass Vermieter alleine aufgrund des Abschlusses eines Mietvertrages für die zulässigen Tätigkeiten ihrer Mieter haften würden, was ein "aussterben" des Rechtsinstituts der Miete aus abgabenrechtlichen Gründen bedeuten würde.
Desweiteren nahm die Bf darauf Bezug, dass es keine Haftung ohne Einbindung in das Glücksspiel geben könne.
Im Hinblick auf das Erkenntnis des BFG vom 10.10.2016, RV/7100866/2015 zur Rechtsfrage ergangen sei, ob die Vermieterin als Gesamtschuldnerin in Anspruch zu nehmen gewesen wäre, wäre zwar darüber abgesprochen worden, unter welchen Voraussetzungen die Haftungsinanspruchnahme gemäß § 58 Abs 4 GSpG zulässig sei, allerdings erwähne das BFG in einem Nebensatz, dass die Vermieterin aufgrund ihrer Beteiligung am Umsatz bzw am Erfolg von (verbotenen) Automaten lediglich nach § 59 Abs 4 lit b GSpG haften würde. Entscheidendes Kriterium zur Haftungsinanspruchnahme wäre für das BFG daher die Partizipation des Vermieters am Erfolg des Glücksspielangebots gewesen, was im gegenständlichen Fall bei der Bf nicht der Fall sei, weil sie an den Einnahmen der Mieterin nicht partizipiert hätte. Auch aus § 59 Abs 7 GSpG lasse sich ableiten, dass jemand, den nichts mit dem Glücksspiel verbindet, nicht für Abgaben herangezogen werden könne:
Nach § 59 Abs 7 GSpG würden bloße entgeltliche Veröffentlichungen (§ 26 Mediengesetz) im Zusammenhang mit Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne Vermögenswerte Leistung (§58 Abs 3) weder als Veranstaltung einer Ausspielung durch den Medieninhaber (Abs 2 Z 1) noch als Ausspielung im Verfügungsbereich des Medieninhabers (Abs 4 lit a) gelten, wenn der Medieninhaber nicht selbst als (Mit-) Veranstalter auftrete.
Aus dieser Bestimmung ergebe sich, dass ein Medieninhaber nicht nach § 59 Abs 4 lit a GSpG zur Haftung herangezogen werden könne, wenn er Gewinnspiele (Preisausschreiben) in seinem Medium bloß veröffentlicht hätte. Genauso wie ein Medienuntemehmer einem Unternehmer gegen Entgelt in seinem Medium Raum für die Veröffentlichung eines Preisausschreibens gebe, stelle ein Vermieter einem Unternehmer seine Räumlichkeiten für die Veranstaltung von Glücksspielen zur Verfügung.
Der Vermieter ginge wie der Medienuntemehmer lediglich dem Kem seiner beruflichen Tätigkeit nach - dass er für fremde Glücksspielabgaben haften solle widerspreche der Systematik des GSpG und wäre zudem auch unsachlich.
Normen und Schlagworte
- § 1118 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 30 Abs. 1 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
- § 59 Abs. 4 lit. a GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102606/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102606.2020
- Stammnummer
- 147160
- Gültig
- 13.02.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF