RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102606/2020

Keine Haftung für Glücksspielabgabe durch den Vermieter nach § 59 Abs. 4 GSpG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102606/2020vom 13.02.2025Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auf Grund fehlender Wörter bzw. dem Bezug dazu wurde die Bf ersucht, ihr Vorbringen bzw. die Beweisthemen für die beantragte Zeugeneinvernahme in der Stellungnahme vom 19. September 2023 zu präzisieren, was mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 erfolgte. Die Bf führte aus, dass das Finanzamt sich in seiner Stellungnahme ausschließlich darauf stützte, dass angeblich eine Dispositionsmöglichkeit der Bf bei der Vertragsgestaltung im Hinblick auf eine allfällige Haftung für die Glücksspielabgabe bestanden hätte. Diese Dispositionsmöglichkeit bestritt die Bf und brachte zudem vor, dass es nach der Rechtsprechung auch nicht allein darauf ankomme und da die Entscheidung des VwGH nicht mit dem letzten Satz von Randzahl 20 ende, die Aussagen des obiter dictums des VwGH, die an diesen Satz anschließen, ebenfalls maßgeblich seien, nämlich dass "dem Grunde nach eine adäquate Begrenzung des Haftungsumfanges gegeben sein muss, entscheidend ist, ob es dem Haftenden möglich ist, den Umfang der Haftung abzuschätzen, entscheidend ist, ...ob der Zusammenhang der Haftung mit der Partizipation des Haftenden am Unternehmensertrag des Primärschuldners beachtet wurde, es der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber verwehrt, eine Haftung für fremde Abgaben in jedwedem Umfang vorzusehen, die Auslegung der Haftungsbestimmung, wonach der Vermieter der Räumlichkeit, in der abgabepflichtige Glücksspiele durchgeführt wurden, in jedem Fall zur Haftung herangezogen werden darf, auch aus verfassungsrechtlichen Gründen bedenklich [wäre], und die Möglichkeit der Mäßigung der Haftung im Ermessensweg deren grundsätzlich fehlende sachliche Rechtfertigung nicht zu ersetzen [vermag]". Die Bf nannte als Beweisthemen für die beantragte Zeugeneinvernahme zum einen die fehlende Abschätzbarkeit des Umfangs der Haftung durch die Bf, die nicht vorliegende Partizipation der Bf am Unternehmensertrag des Primärschuldners und die fehlende Möglichkeit der Vertragsgestaltung zur Begrenzung des Risikos, relativierte aber die Notwendigkeit der Zeugeneinvernahme für den Fall, dass das Bundesfinanzgericht diese Tatsachen als erwiesen ansehe. 3.5 Beschluss des Bundesfinanzgerichtes an die belangte Behörde im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnisbringung der Ausführungen der Bf und darauffolgende Stellungnahme der belangten Behörde Am 19. August 2024 übermittelte das Bundesfinanzgericht der belangten Behörde die beiden Beschlüsse und deren beantwortende Stellungnahmen der Bf zur Kenntnis im Zuge des Parteiengehörs und gab die Möglichkeit zu einer allfälligen Stellungnahme binnen sechs Wochen ab Zustellung. Die belangte Behörde nahm am 30. September 2024 Stellung, verwies auf ihre Stellungnahme vom 19. Juli 2023 und führte ergänzend aus, dass sich das Bundesfinanzgericht in zwei Entscheidungen, denen vergleichbare Sachverhalte zu Grunde lagen, ausführlich mit der Frage der Haftungsbegrenzung unter Berücksichtigung der vom VwGH in den Beschlüssen jeweils vom 18.4.2023, Ro 2021/17/0005 und Ro 2021/17/0006, vertreten Rechtsansicht auseinandergesetzt habe (BFG 28.12.2023, RV/7101404/2020; BFG 10.1.2024, RV/7101501/2023). In diesen Erkenntnissen hätte das BFG die Ansicht vertreten, dass die Begrenzung des Haftungsrisikos dann gegeben ist, wenn der Bestandgeber die Möglichkeit zur Einschränkung bzw. Vermeidung seines Haftungsrisikos durch die vertragliche Gestaltung des Bestandvertrages hätte, zB durch die Ausbedingung von Einschaurechten, allenfalls verbunden mit Kündigungsbestimmungen, falls der Mieter einer Verpflichtung zur gesetzmäßigen Entrichtung von Glücksspielabgaben nicht nachkomme, oder durch Kautionsvereinbarungen. Von dieser Möglichkeit zur Haftungsbegrenzung wäre seitens der Bf gegenständlich nicht Gebrauch gemacht worden. Daneben wurde zur sachlichen Rechtfertigung darauf verwiesen, dass die Bestandgabe ausschließlich zum Zweck der Durchführung den Pokerveranstaltungen erfolgt sei. Für andere Zwecke hätte die Mietsache laut § 1 Pkt. 1.2. des Mietvertrages nicht genutzt werden dürfen. Daraus ergebe sich, dass die Bf die Durchführung von Pokerveranstaltungen nicht nur erlaubt hätte, sondern zum Zweck des Mietvertrages gemacht und somit sogar ausdrücklich bedungen hätte. Soweit in den Stellungnahmen auf die fehlende Erkennbarkeit der Abgabepflicht seitens der Bf behauptet werde, sei darauf zu verweisen, dass nach dem Wortlaut des im maßgeblichen Abgabenzeitraum (12/2012 - 03/2013) geltenden Glücksspielgesetzes (idF BGBl. I Nr. 73/2010 bzw. BGBl. I Nr. 112/2012) in § 1 Abs. 2 GSpG Poker ausdrücklich als Glücksspiel genannt worden sei. Die Aufhebung des Wortes "Poker" in § 1 Abs. 2 GSpG als verfassungswidrig durch den VfGH wäre am 27.6.2013 erfolgt, also zu einem Zeitpunkt nachdem die steuerpflichtigen Tatbestände bereits verwirklich worden wären. Daraus könne letztlich nicht abgeleitet werden, dass es aus Sicht der Bf im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (1.12.2012) unklar gewesen wäre, ob Poker im Zeitraum 12/2012 - 02/2013 als Glücksspiel anzusehen gewesen wäre. Ebenso komme dem Umstand, dass nach § 4 Abs. 6 GSpG eine Befreiung für turnierförmige Ausspielungen unter bestimmten Voraussetzungen bestehe, im gegenständlichen Fall keine Bedeutung zu. Laut Mietvertrag war Motiv der Bestandgabe die Durchführung von Pokerveranstaltung, unabhängig davon, ob diese gemäß § 4 Abs. 6 GSpG vom Monopol ausgenommen seien oder nicht. Eine Einschränkung auf Pokerveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 6 GSpG vom Glücksspielmonopol ausgenommen wären, wäre im Mietvertrag nicht erfolgt und wäre somit auch nicht als haftungsbegrenzende Einschränkung vereinbart worden. Im Sinn der Ausführungen in der Stellungnahme vom 19.7.2023 wurde beantragt, die Beschwerde dem Grund nach abzuweisen und die Festsetzung entsprechend dem Erkenntnis vom 31.3.2021, RV/3100504/2020, vorzunehmen. Mit Schreiben vom 27. Jänner 2025 zog die Bf den Antrag auf mündliche Verhandlung zurück. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf, ein Hotel in ***Ort***, hat am 1. Dezember 2012 als Vermieterin mit der Mieterin, einem Unternehmen zum Betrieb von Pokerturnieren, einen Mietvertrag (siehe Verfahrensgang Punkt I.1.) zwischen 1. Dezember 2012 und 31. März 2013, also für vier Monate, für monatlich 240 € inkl. Mehrwertsteuer explizit zu dem Nutzungszweck geschlossen, dass die Mieterin im Hotel des Vermieters in der Wintersaison Pokerturniere anbietet. Der Mietvertrag (siehe auch in Punkt I.1.) besagt in Punkt 1.2., dass Änderungen des Nutzungszwecks dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen sind und der vorherigen Zustimmung des Vermieters bedürfen. Die belangte Behörde informierte die Bf über § 59 Abs. 4 GSpG und stellte in Aussicht, sie als Haftende heranzuziehen, weil für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand derjenige hafte, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt und die Einbringung der Abgabe beim Hauptschuldner nicht möglich sei. Laut vorliegenden Mietvertrag hätte die Bf als Vermieterin an die Mieterin laut Mietvertrag einen abgegrenzten Raum im Hotel zum Geschäftszweck Poker vermietet, wodurch die Pokerveranstaltungen mit Kenntnis und Zustimmung der Bf stattgefunden hätten und eine Erlaubnis der Bf zur Durchführung von Pokerspielen in ihrem Verfügungsbereich vorliege. Die Bemessungsgrundlage wurde in folgender Höhe angegeben: | Zeitraum | BMGL Cashgame | BMGL Turniere | Steuersatz | GSpA Cashgame | GSpA Turniere | GSpA gesamt | 12/2014 | € 161.480,00 | € 0,00 | 16% | € 25.836,80 | € 0,00 | € 25.836,80 | 01/2015 | € 303.840,00 | € 0,00 | 16% | € 48.614,40 | € 0,00 | € 48.614,40 | 02/2015 | € 214.600,00 | € 0,00 | 16% | € 34.336,00 | € 0,00 | € 34.336,00 | 03/2015 | € 25.280,00 | € 0,00 | 16% | € 4.044,80 | € 0,00 | € 4.044.80 | Gesamt | | | | | | € 112.832,00 Die belangte Behörde ersuchte die Bf mit Ersuchen um Auskunft vom 6. Februar 2018 um genaueste Darstellung der Vermögenslage der Bf und um Stellungnahme zur geplanten Haftungsinanspruchnahme der Bf sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Am 31. August 2018 nahm die Bf zum Auskunftsersuchen der belangten Behörde Stellung, indem sie eine Haftungsinanspruchnahme ablehnte, weil die gesetzlichen Voraussetzung einer Erlaubnis der Durchführung der Ausspielung im Verfügungsbereich der Bf iSd § 59 Abs. 4 lit.a GSpG als Vermieterin nicht gegeben sei, da ein Vermieter keine Erlaubnis für die Durchführung von Glücksspielen erteilen könne, sondern lediglich die betriebliche Nutzung seiner Räumlichkeiten durch den Mieter im Rahmen der vom Gesetz erlaubten Zwecke und unter Einhaltung der dem Mieter für dessen Betriebe auferlegten Auflagen dulde. Im gegenständlichen Fall hätte die Glücksspielbetreiberin Pokerspiele auf Grundlage ihrer gewerberechtlichen Bewilligung angeboten, also sei ihr die Durchführung von Ausspielungen von der Gewerbebehörde - und nicht vom Vermieter - erlaubt worden. Auch habe die Bf die Durchführung nicht "in ihrem Verfügungsbereich" erlaubt, weil die Mieterin als Rechtsbesitzerin die Verfügungsgewalt über die von ihr gemieteten Räumlichkeiten erlangt hätte. Zu den wichtigsten Pflichten des Vermieters gehöre die Verschaffung zum Gebrauch der Bestandssache und deren Erhaltung sowie das Dulden des zulässigen Gebrauchs und die Unterlassung von Störungen als auch den Schutz vor Störungen durch Dritte. Zusammenfassend stellte die Bf fest, dass sie schon nach dem Wortlaut des § 59 Abs 4 GSpG ist die Einschreiterin nicht zur Haftung für die Glücksspielabgaben ihrer Mieterin heranzuziehen sei und selbst wenn eine Heranziehung zur Haftung vom Wortlaut noch gedeckt wäre, eine systematische und eine verfassungskonforme Interpretation von § 59 Abs 4 GSpG ergeben würde, dass die Bf nicht für Abgabenverbindlichkeiten ihrer Mieterin haften würde. Die Judikatur setze eine Beteiligung des Vermieters am Umsatz oder Erfolg des Glücksspiels voraus. Vermögensverhältnisse oder andere Informationen wurden nicht offengelegt. Mit Bescheid vom 27. September 2018 wurde die Bf von der belangten Behörde als Haftende in Anspruch genommen für die Glücksspielabgabe für den Zeitraum Dezember 2012 bis Februar 2013 in Höhe von 107.148,80 € auf Basis der Schätzung gemäß § 184 BAO der vorgelegten Unterlagen über tägliche Tischaufzeichnungen/Tischeinnahmen: 1. Tischeinnahme Dezember 2012: € 7.562,00 /3,5x100 = € 151.240,00 davon gem. § 57 Abs. 1 GSpG 16 % = € 24.198,40 Glücksspielabgabe 2. Tischeinnahme Jänner 2013: € 15.192,00 /3,5x100 = € 303.840,00 davon gem. § 57 Abs. 1 GSpG 16 % = € 48.614,40 Glücksspielabgabe 3. Tischeinnahme Februar 2013: € 10.730,00 /3,5x100 = € 214.600,00 davon gem. § 57 Abs. 1 GSpG 16 % = € 34.336,00 Glücksspielabgabe Glücksspielabgabe Gesamt: € 107.148,80. Begründet wurde die Haftung mit der Erlaubnis des Pokerspiels im eigenen Verfügungsbereich der Bf als Vermieterin und daher Heranziehung zur Haftung anstelle der Primärschuldnerin gemäß § 59 Abs. 4 lit.a GSpG. Am 2. November 2018 erhob die Bf Beschwerde gegen den Haftungsbescheid und bekämpfte ebenfalls die Bescheide betreffend die Festsetzung von Glücksspielabgaben für Dezember 2012, Jänner 2013 und Februar 2013, die Gegenstand anderer Verfahren sind. Vorgebracht wurden neben dem Argument der fehlenden Erlaubnis im Verfügungsbereich der Bf auch verfassungsgrechtlichen Bedenken iSd Gleichheitssatzes nach Art 7 B-VG, der dem Steuergesetzgeber insoweit Grenzen setze, als er nur solche Personen für haftungspflichtig erklären dürfe, bei denen eine Haftung sachlich gerechtfertigt sei, wozu auch eine adäquate Begrenzung des Haftungsumfanges gehöre, während die Bf nicht am Ertrag der Mieterin partizipiert, sondern lediglich einen Mietzins in Höhe von 240 € pro Monat für die vermieteten Räumlichkeiten erhalten hätte, dessen Höhe vollkommen unabhängig von der Ertrags- und Vermögenslage der Mieterin gewesen wäre. Neben unrichtiger Ermessensübung und mangelhafter Begründung wurde insb. auch das Argument einer langen Verfahrensdauer geltend gemacht (siehe ausführlich dargestellt im Verfahrensgang). Am 7. Februar 2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab, weil sie im Mietvertrag, der explizit zum Zweck der Abhaltung der Pokerspiele abgeschlossen wurde, während es die Möglichkeit der spezifischen Gestaltung des Bestandsvertrages gäbe, eine Erlaubniserteilung im Verfügungsbereich gemäß § 59 Abs. 4 lit. a GSpG der Bf als Vermieterin sah sowie im Mietzins eine Partizipation am Ertrag des Betriebes und daher den Bf eine Haftung für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand treffe. Die Rechtsansicht der Bf, die die Möglichkeit der Erlaubniserteilung durch den Vermieter in Abrede stelle, würde die Haftungsbestimmung anwendungsleer machen, weil dann lediglich der Bund (als Monopolinhaber) als Haftender in Frage kommen würde. Am 11. März 2020 stellte die Bf Vorlageantrag und beantragte die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes. Ebenfalls wurde Antrag auf eine mündliche Verhandlung und auf Entscheidung des Senates gestellt. Am 16. Juni 2020 wurde der Fall dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und im Vorlagebericht die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Erkenntnis vom 31. März 2021 hat das Bundesfinanzgericht die gegenständliche Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 1 GSpG, für die der Bf zur Haftung herangezogen wurde wie folgt neu festgesetzt: - für Dezember 2012: mit 16 vH von der Bemessungsgrundlage von € 123.360, sohin im Betrag von € 19.737,60; - für Jänner 2013: mit 16 vH von der Bemessungsgrundlage von € 243.440, sohin im Betrag von € 38.950,40; - für Februar 2013: mit 16 vH von der Bemessungsgrundlage von € 187.240, sohin im Betrag von € 29.958,40. Das ergibt eine Gesamtsumme von 88.646,40 € anstelle der bisher vorgeschriebenen 107.148,80 €. Gegen dieses Erkenntnis wurde Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, jedoch von diesem mit Beschluss vom 19. April 2023, Ra 2021/17/0082, zurückgewiesen. Zwei ähnlich gelagerte Verfahren wie das gegenständliche betreffend Haftungsinanspruchnahme der Vermieter, deren Beschwerden das Bundesfinanzgericht stattgebend entschieden hatte, waren seit 2021 beim VwGH anhängig: BFG 23.12.2020, RV/7103149/2020 und BFG 23.12.2020, RV/7101709/2020. Beide wurden mit Amtsrevision angefochten und vom Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen VwGH 18.04.2023, Ro 2021/17/0006-4 und VwGH 18.04.202 Ro 202/17/0005-4 bestätigt. Die beiden Fälle unterscheiden sich vom gegenständlichen darin, dass dort die Vermieter die Mietverträge nicht selbst mit den Mietern abgeschlossen haben, sondern - vor Inkrafttreten der gegenständlichen Haftungsbestimmung des GSpG - durch Kauf bzw. Verlassenschaft miterworben haben. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte mit seinen Entscheidungen die Stattgaben des Bundesfinanzgerichtes, äußerte sich zum Verfügungsbereich dahingehend, dass es nicht allein auf die Örtlichkeit, sondern darauf ankomme, dass dieser in einer solchen Einflusssphäre des potentiell Haftenden stehe, dass diesem die Befugnis zukommt, die Durchführung der Ausspielung auch zu untersagen und führte in einem ausführlichen obiter dictum die mögliche Verfassungswidrigkeit des § 59 Abs. 4 lit.a GsPG aus, ohne aber einen Antrag auf Aufhebung der Bestimmung wegen Verfassungswidrigkeit gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit.a B-VG zu stellen, weil die Bestimmung auf die beiden Fälle nicht anwendbar wäre. Zu diesen Entscheidungen nahm die belangte Behörde von sich aus für den gegenständlichen Fall mit Schreiben vom 19. Juli 2023 Stellung und stand darin auf dem Standpunkt, dass es sich beim gegenständlichen Fall um keinen Anwendungsfall der beiden VwGH Erkenntnisse handle, weil die Bf den gegenständlichen Mietvertrag nach Kundmachung der Haftungsbestimmung des § 59 Abs. 4 lit.a GSpG abgeschlossen hat und auch die Möglichkeit gehabt hätte, durch vertragliche Gestaltung eine zukünftige Haftung zu begrenzen bzw. auszuschließen. Die belangte Behörde ergänzte den Sachverhalt auch darum, dass eine Herabsetzung der Glücksspielabgabe durch das Erkenntnis des BFG vom 31.03.2021, RV/3100504/2020 erfolgt sei, wie bereits ausgeführt, und die Haftungssumme daher dementsprechend auf 88.646,40 € anzupassen sei. Mit Beschluss vom 26. Juli 2023 brachte das Bundesfinanzgericht der Bf diese Stellungnahme zur Kenntnis und ersuchte um Stellungnahme der Bf dazu. Die Bf nahm dazu am 19. September 2023 Stellung unter Bezugnahme auf das VwGH Erkenntnis und sah die Aussagen des Finanzamtes im Widerspruch dazu (siehe im Verfahrensgang ausführlich in Punkt 3.2 dargestellt). Der Antrag auf Senat wurde zurückgezogen und die Einvernahme des Geschäftsführers als Zeuge beantragt, was aber in Beantwortung eines weiteren Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 27. September 2023 zu Präzisierung des Vorbringens von der Bf bei Feststehen der Beweisthemen in einer weiteren Stellungnahme der Bf vom 30. Oktober 2023 als nicht notwendig erachtet wurde. Mit Beschluss vom 19. August 2024 brachte das Bundesfinanzgericht die beiden Stellungnahmen der Bf der belangten Behörde zur Kenntnis und diese nahm dazu am 30. September 2024 unter Verweis auf ihre Stellungnahme vom 19. Juli 2023 Stellung: Die belangte Behörde ergänzte, dass nach der Rechtsprechung die Begrenzung des Haftungsrisikos dann gegeben sei, wenn der Bestandgeber die Möglichkeit zur Einschränkung bzw. Vermeidung seines Haftungsrisikos durch die vertragliche Gestaltung des Bestandvertrages hätte, wovon der Bf jedoch keinen Gebrauch gemacht hätte. Daneben wurde darauf verwiesen, dass die Bestandgabe ausschließlich zum Zweck der Durchführung den Pokerveranstaltungen erfolgt sei, woraus die belangte Behörde schloss, dass die Bf die Durchführung von Pokerveranstaltung nicht nur erlaubt, sondern zum Zweck des Mietvertrages gemacht und somit ausdrücklich bedungen hätte. Zur fehlenden Erkennbarkeit der Abgabepflicht wurde darauf verwiesen, dass nach dem Wortlaut des im maßgeblichen Abgabenzeitraum geltenden Glücksspielgesetzes (idF BGBl. I Nr. 73/2010 bzw. BGBl. I Nr. 112/2012) in § 1 Abs. 2 GSpG Poker ausdrücklich als Glücksspiel genannt worden wäre und die Aufhebung des Wortes "Poker" in § 1 Abs. 2 GSpG als verfassungswidrig durch den VfGH am 27.6.2013 erfolgt sei, also zu einem Zeitpunkt nachdem die steuerpflichtigen Tatbestände bereits verwirklich worden wären. Ebenso komme dem Umstand, dass nach § 4 Abs. 6 GSpG eine Befreiung für turnierförmige Ausspielungen unter bestimmten Voraussetzungen bestehe, im gegenständlichen Fall keine Bedeutung zu. Laut Mietvertrag wäre Motiv der Bestandgabe die Durchführung von Pokerveranstaltung, unabhängig davon, ob diese gemäß § 4 Abs. 6 GSpG vom Monopol ausgenommen sei oder nicht, da keine Einschränkung auf Pokerveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 6 GSpG vom Glücksspielmonopol ausgenommen wären, im Mietvertrag erfolgt sei und somit auch nicht als haftungsbegrenzende Einschränkung vereinbart worden wäre. Es wurde beantragt, die Beschwerde dem Grund nach abzuweisen und die Festsetzung entsprechend dem Erkenntnis vom 31.3.2021, RV/3100504/2020, vorzunehmen. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenvorlage des Bemessungsaktes durch die belangte Behörde, den Haftungsbescheid sowie die Ausführungen der Bf im Rechtsmittel sowie den ausführlichen Stellungnahmen beider Parteien als erwiesen anzusehen. Der Verfahrensgang vor dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel und dann auch in der Folge vor dem Rechtsnachfolger Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten, sowie auch nach der Vorlage vor dem Bundesfinanzgericht ist gleichermaßen evident. Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die von der Richterin eingesehenen Unterlagen des vorgelegten Aktes und den Stellungnahmen zu den Beschlüssen im Zuge der Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes. Im Zuge einer Stellungnahme vom 19. September 2023 wurde von der Bf der Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurückgezogen und gleichzeitig die Einvernahme des Geschäftsführers als Zeuge für die Beweisthemen hinsichtlich der fehlenden Abschätzbarkeit des Umfangs der Haftung durch die Bf, die nicht vorliegende Partizipation der Bf am Unternehmensertrag des Primärschuldners und die fehlende Möglichkeit der Vertragsgestaltung zur Begrenzung des Risikos beantragt. In einer weiteren Stellungnahme vom 30. Oktober 2023 relativierte die Bf den Antrag auf Zeugeneinvernahme dahingehend, dass dessen Notwendigkeit nicht bestehe, wenn das Bundesfinanzgericht diese Tatsachen als erwiesen ansehe. Letzteres ist im gegenständlichen Fall gegeben, da das Bundesfinanzgericht als einzigen Konnex der Bf zum Mieter den Mietvertrag und damit verbundenen Mietzins sieht. Da eine Vermietung nicht zwangsläufig mit einer Partizipation an Gewinnen oder Erträgen des Mieters gleichzusetzen ist und keine darüber hinausgehenden Hinweise für eine Beteiligung des Bf an den Gewinnen des Mieters vorliegen, war eine Zeugeneinvernahme daher nicht notwendig. Da das Bundesfinanzgericht auch die beiden anderen Beweisthemen, va in Hinblick auf die heuer zu diesen Themen ergangene klarstellende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH 18.04.2023, Ro 2021/17/0006 als gegeben ansieht, war eine Zeugeneinvernahme auch dazu nicht mehr notwendig und war daher zu unterlassen, zumal diese auch nur im Rahmen des obiter dictums des genannten VwGH Erkanntnisses für den gegenständlichen Fall von Relevanz gewesen wäre. Bei Nichtanwendbarkeit der Haftungsbestimmung gem. § 59 Abs.4 lit.a GSpG auch auf den gegenständlichen Fall ist deren Verfassungskonformität daher ebenfalls nicht zu prüfen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) 3.1.1. Rechtsgrundlagen § 59 Abs. 4 lit.a GSpG idgF Es haften für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand a) derjenige, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt; b) bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten derjenige, der die Aufstellung eines Glücksspielautomaten in seinem Verfügungsbereich erlaubt sowie andere am Glücksspielautomaten umsatz- oder erfolgsbeteiligte Unternehmer sowie ein etwaiger gesonderter Veranstalter der Ausspielung und der Vermittler (Abs. 5). 3.1.2. Rechtliche Würdigung Vorab ist festzuhalten, dass die Bf gleichzeitig mit der Beschwerde gegen den gegenständlichen Haftungsbescheid ebenfalls die Bescheide betreffend die Festsetzung von Glücksspielabgaben für Dezember 2012, Jänner 2013 und Februar 2013 bekämpft hat. Diese sind jedoch nicht in diesem Verfahren gegenständlich. Für das gegenständliche Verfahren ist allerdings diesbezüglich von Relevanz, dass das Bundesfinanzgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 31. März 2021 die gegenständliche Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 1 GSpG, für die der Bf zur Haftung herangezogen wurde wie im Sachverhalt dargestellt festgesetzt hat für Dezember 2012 mit 19.737,60 € für Jänner 2013 mit 38.950,40 € und für Februar 2013 mit 29.958,40 €, in Summe 88.646,40 € anstelle der bisher vorgeschriebenen Haftungssumme von 107.148,80 €. 3.1.2.1 Haftung gemäß § 59 Abs. 4 GSpG 3.1.2.1.1 Allgemeine Voraussetzungen und Auslegung Gemäß § 2 Abs 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele, die (Z 1) ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und (Z 2) bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und (Z 3) bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Wie im Sachverhalt auf Basis des Mietvertrages dargelegt, wurden von der Bf an die Mieterin abgeschlossene Räumlichkeiten "zum Zwecke des Betriebs von Pokerturnieren" vermietet, damit die Mieterin in der gesamten Dauer des Mietvertrages die Pokerspiele/Pokerturniere durchführte. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass - wie auch die Bf in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2023 Rz 20 richtig ausführt - es bis zum Jahr 2017 rechtlich lange Zeit nicht geklärt war, ob es sich bei Poker tatsächlich um ein Glücksspiel handelt und damit der Glücksspielabgabe unterliegt. Erst durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 19.10.2017, Ro 2015/16/0024 konnte diese strittige Rechtsfrage letztlich geklärt werden. Seither liegt eine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, dass es sich bei Poker um Glücksspiel handelt, sodass es sich bei den von der Mieterin ab dem Jahr 2011 veranstalteten Ausspielungen um solche iSd § 2 GSpG handelt, die gemäß § 57 GSpG der Glücksspielabgabe unterliegen (siehe zB VfGH 21.9.2012, B 1357/11-16; 8.6.2017, E 1330/2016-13, E 1756/2016; VfGH 26.2.2018, E 3862/2017, E 3452/2017 und E 3860/2017; sowie VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024; 27.3.2018, Ro 2017/17/0025; 21.1.2019, Ra 2018/17/0150; 21.1.2019, Ro 2018/17/0007 und 0008; 26.03.2019, Ro 2019/17/0003). Daher ist für den gegenständlichen Fall festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages mit der Bf im Jahr 2012 - also ca. fünf Jahre vor dem Erkenntnis des VwGH, mit dem Poker als Glücksspiel, dem Glücksspielmonopol des Bundes und der Glücksspielabgabe unterliegend definiert wurde - die Bf nicht mit Gewissheit davon ausgehen konnte, dass eine Glücksspielabgabe für die laut Mietvertrag stattfindendenen Pokerturniere anfallen würde, zumal auf breiter Ebene bekannt war, dass diese Frage beim VwGH anhängig war. Da die Glücksspielabgaben bei der Primärschuldnerin, der Mieterin, nicht einbringlich waren, wurde die Bf von der belangten Behörde zur Haftung für die offenen Glücksspielabgaben für die Zeiträume 1. Dezember 2012 bis 31. März 2013 in vollem Umfang herangezogen. Die Behörde bezog sich dabei auf die Haftungsbestimmung des § 59 Abs 4 lit a GSpG, nach der derjenige für die korrekte Entrichtung der Glücksspielabgaben zur ungeteilten Hand haftet, der die Ausspielung erlaubt. § 59 Abs 4 lit a GSpG in der gemäß § 60 Abs 22 GSpG seit dem 1.1.2011 anwendbaren Fassung BGBl I 54/2010 normiert die Haftung für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand desjenigen, "der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt". Die Auslegung und Interpretation der gesetzlichen Bestimmung ist grundsätzlich nach dem Legalitätsprinzip gemäß Art 18 des B-VG, primär durch Wortlautinterpretation (bzw. Wortinterpretation oder wörtliche Auslegung) vorzunehmen (siehe dazu VwGH 30.9.2020, Ro 2020/01/0013; 27.6.2019, Ro 2018/15/0020; 10.9.2020, Ro 2020/15/0016). Es hat dabei eine Orientierung am Sprachgebrauch der Allgemeinheit oder an jenem des Gesetzgebers zu erfolgen. Grundsätzlich ist somit zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bzw dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Es müssen dabei die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses im Vordergrund stehen, nicht hingegen ein subjektives Verständnis der einzelnen Beteiligten. 3.1.2.1.2 Erlaubnis im eigenen Verfügungsbereich nicht gegeben - unter Einbeziehung der beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 2023, VwGH 18.04.2023, Ro 2021/17/0006-4 und 18.04.2023, Ro 202/17/0005-4 mit denen er die oben zitierten Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes BFG 23.12.2020, RV/7103149/2020 und BFG 23.12.2020, RV/7101709/2020 bestätigte Nach dem Wortlaut des § 59 Abs 4 lit a GSpG trifft denjenigen die Haftung für die korrekte Entrichtung der Abgaben, der die Durchführung einer Ausspielung "in seinem Verfügungsbereich erlaubt". Nach allgemeinem Sprachgebrauch wird es sich beim eigenen Verfügungsbereich um jenen Bereich handeln, den man selbständig nutzen kann, etwa um dem eigenen Wohnbedürfnis, seinen geschäftlichen Interessen oder gewerblichen Tätigkeiten nachzukommen. Im Zusammenhang mit dem Verfügungsbereich ist im gegenständlichen Fall auch auf das Mietrecht einzugehen und in diesem Zusammenhang klarzustellen, wessen Verfügungsbereich der vermietete Bereich ist bzw. wem dieser zuzuordnen ist. Fest steht, dass der gegenständlich vermietete Bereich vor Abschluss des Mietvertrages grundsätzlich der Verfügungsbereich des Vermieters ist, da dieser das Recht hat, ihn zu vermieten. Durch den Abschluss des Mietvertrages geht allerdings der vermietete Verfügungsbereich des vermieteten Bereiches auf den Mieter über. Das bestätigt auch die belangte Behörde in ihrem Vorlagebericht auf Seite 5, 4. Absatz ein, indem sie einräumt, dass die Verfügungsbefugnis über die Räume durch den Abschluss des Mietvertrages auf die Bf übergegangen sei. Ein Mieter kann - sofern er sich innerhalb der Grenzen des Vertrags bzw der Verkehrssitten bewegt - in angemieteten Gastronomieräumlichkeiten einem Dritten etwas erlauben, zB Konzerte zu veranstalten, Automaten aufzustellen oder aber auch Ausspielungen zu veranstalten. Einem Vermieter wäre es hingegen verwehrt, einem Dritten die Vornahme derartiger Handlungen in dem von ihm vermieteten - und damit nicht mehr seiner Verfügungsbefugnis unterstehenden - Objekt zu erlauben. Das Bundesfinanzgericht stand in seinen Entscheidungen vom 23. Dezember 2020, RV/7103149/2020 und RV/7101709/2020 ua unter Verweis auf Beiser, taxlex 2018, 87 (Haften Vermieter für Glücksspielabgaben der Mieter?), demzufolge sich die Erlaubnis eines Vermieters grundsätzlich bloß allgemein auf die Benutzung der vermieteten Räumlichkeiten im Rahmen der vom Gesetz erlaubten Zwecke und unter Einhaltung der behördlichen Auflagen erstreckt, auf dem Standpunkt, dass nichts anderes gelten könne, wenn derlei Handlungen vom Mieter selbst durchgeführt würden. Dies begründete das Bundesfinanzgericht damit, dass es allgemein weder erforderlich, noch üblich bzw. gar nicht möglich sein werde, dass ein Vermieter seinem Mieter derartige Handlungen erlaube. Es handle sich nämlich insoweit nicht um Handlungen, die den Verfügungsbereich des Vermieters betreffen würden, als er dafür auch keine Erlaubnis erteilen könne. Das Bundesfinanzgericht führte dazu Folgendes aus: "Während der Vermieter Sachbesitzer des von ihm vermieteten Objekts bleibt, kommt dem Mieter der Rechtsbesitz zu, der sich auf den vertragsgemäßen bzw auf den im Umfang der Verkehrssitte liegenden Gebrauch am Mietobjekt erstreckt (vgl MietSlg 36.014). Dem Mieter steht es zu, das Mietobjekt somit konkludent in orts- und verkehrsüblicher Weise zu nutzen, wobei im Inneren des Bestandobjekts sogar ein großzügigerer Maßstab gilt, als für allgemeine Teile (MietSlg 69.014). Der Sachbesitz des Vermieters reicht nur so weit, als er nicht durch den Rechtsbesitz des Mieters eingeschränkt wird. Der Rechtsbesitz geht in diesem Sinne dem Sachbesitz vor (vgl Kodek in Fasching/Konecny3 III/2 § 454 ZPO Rz 33). Ein Mieter von Geschäftsräumlichkeiten übt seine gewerbliche Tätigkeit somit in seinem eigenen Verfügungsbereich und nicht in jenem seines Vermieters aus. Der Mieter kann sich als Rechtsbesitzer mittels Besitzstörungsklage nach § 339 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) gegen Eingriffe zur Wehr setzen und selbst den Vermieter dazu zwingen, Störungen zu unterlassen. Hingegen kann sich der Vermieter gegen Handlungen des Mieters, die sich im vertragsmäßigen und der Verkehrssitte entsprechenden Gebrauch des Mietobjekts bewegen, keine Abhilfe verschaffen. Er ist hinsichtlich des Mietobjekts insoweit nicht verfügungsberechtigt, als er einem Dritten oder dem Mieter selbst die Erlaubnis erteilen könnte, im Mietobjekt Ausspielungen zu veranstalten. Ganz im Gegenteil hat der Vermieter entsprechende Handlungen seines Mieters zu dulden und ist im Rahmen seiner vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten sogar verpflichtet, den Mieter in der Ausübung seines Rechtsbesitzes gegen Dritte zu schützen. Er kann sich bloß dann zur Wehr setzen, wenn das Mietobjekt über den vertragsgemäßen oder der Verkehrssitte entsprechenden Umfang hinaus benutzt werden würde." Beide genannten Entscheidungen wurden mit Amtsrevision angefochten, aber die Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 18. April 2023, VwGH 18.04.2023, Ro 2021/17/0006-4 und 18.04.2023, Ro 202/17/0005-4 bestätigt, wobei in diesen beiden Fällen der Vermieter die Mietverträge unfreiwillig übernommen hat und daher eine Erlaubnis im eigenen Verfügungsbereich nicht gegeben sein konnte. Dazu kommt, dass das Verständnis des Begriffs "Verfügungsbereich" des § 59 Abs. 4 lit.a GSpG den Ausführungen des VwGH in seinem Erkenntnis VwGH 18.04.2023, Ro 2021/17/0006-4 zu Folge folgendermaßen zu interpretieren ist: "… Nach § 59 Abs. 4 lit. a GSpG haftet für die korrekte Entrichtung der (Glücksspiel-)Abgaben derjenige zur ungeteilten Hand, der die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich erlaubt. Die Begriffe "Verfügungsbereich" und "erlaubt" definiert das Gesetz nicht näher; auch die Materialien zur GSpG-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 54/2010, (ErläutRV 658 BlgNR 24. GP 9) enthalten dazu keine näheren Erläuterungen. Im GSpG verwendet der Gesetzgeber den Begriff "Verfügungsbereich" allerdings nicht nur in § 59 Abs. 4 lit. a, sondern auch in dessen lit. b, wonach bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten unter anderen derjenige für die korrekte Entrichtung der Abgaben haftet, "der die Aufstellung eines Glücksspielautomaten in seinem Verfügungsbereich erlaubt". Ferner gelten gemäß § 59 Abs. 7 GSpG entgeltliche Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Gewinnspielen ohne vermögenswerte Leistung unter weiteren Voraussetzungen "nicht als Ausspielung im Verfügungsbereich des Medieninhabers (Abs. 4 lit. a)". Dieser systematische Zusammenhang, insbesondere der Verweis auf § 59 Abs. 4 lit. a in (dem durch die Novelle BGBl. I Nr. 76/2011 eingefügten) Abs. 7 leg. cit. zeigt, dass der Gesetzgeber mit "Verfügungsbereich" nicht alleine (potentiell Haftenden zuzuordnende) Örtlichkeiten bezeichnet, wo Ausspielungen stattfinden oder Glücksspielautomaten aufgestellt werden können, sondern es für die Qualifikation als "Verfügungsbereich" darauf ankommt, dass dieser in einer solchen Einflusssphäre des potentiell Haftenden steht, dass diesem die Befugnis zukommt, die Durchführung der Ausspielung auch zu untersagen. Bestätigt wird dieses Verständnis von "Verfügungsbereich" dadurch, dass nach § 59 Abs. 4 lit. a wie lit. b GSpG derjenige haften soll, der - im Fall der lit. a die Ausspielung oder im Fall der lit. b die Aufstellung eines Glücksspielautomaten - "erlaubt", daher diese Vorgänge nicht nur nicht untersagt, sondern ihnen sogar seine Zustimmung erteilt." Zwischen diesen beiden Fällen und dem gegenständlichen Fall besteht allerdings ein wesentlicher Unterschied: In den beiden Fällen hatte der Vermieter die Mieter nicht freiwillig übernommen - in einem Fall wurde das Grundstück bereits mit dem bestehenden Mietvertrag erworben und im zweiten Fall ging der Mietvertrag im Zuge eines Erwerbes durch Verlassenschaft über. Im gegenständlichen Fall allerdings schloss die Bf den Mietvertrag gerade zu dem Zweck der Abhaltung der Pokerturniere ab. Dies geht eindeutig aus dem Mietvertrag hervor, der wörtlich lautet: "1.1 Vermieter vermietet an den Mieter die im Hotel … (im Erdgeschoss des Hauptgebäudes, hinter der Hotelhalle) gelegen und abgegrenzten Raum zum Zwecke des Betriebs von Pokerturnieren. 1.2 Die Mietsache darf nur zu dem in Abs. 1 genannten Zweck genutzt werden. Änderungen des Nutzungszwecks sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters." Ein "Untersagen" einer Ausspielung wie der VwGH es in seinen Ausführungen für die Qualifikation als "Verfügungsbereich" als notwendig ansieht ("…es für die Qualifikation als "Verfügungsbereich" darauf ankommt, dass dieser in einer solchen Einflusssphäre des potentiell Haftenden steht, dass diesem die Befugnis zukommt, die Durchführung der Ausspielung auch zu untersagen.") kommt im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil, wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2023 richtig ausführt, der Mietvertrag gerade "zum Geschäftszweck Poker" abgeschlossen wurde. Ein Untersagen eines Vorganges, der explizit Gegenstand des Mietvertrages ist, wäre für die Bf im gegenständlichen Fall geradezu unmöglich gewesen. In diesem Sinn führt die Bf im gegenständlichen Fall in der Stellungnahme und der Bescheidbeschwerde daher richtig aus, dass die Bf die Durchführung nicht "in ihrem Verfügungsbereich" erlaubt hätte, weil ein Mieter von Geschäftsräumlichkeiten als Rechtsbesitzer die Verfügungsgewalt über die von ihm gemieteten Räumlichkeiten erlangt und den Vermieter die Pflicht trifft, die Verschaffung zum Gebrauch der Bestandssache und deren Erhaltung sowie das Dulden des zulässigen Gebrauchs und die Unterlassung von Störungen als auch den Schutz vor Störungen durch Dritte zu ermöglichen, widrigenfalls der Mieter unzulässige Eingriffe oder sonstige Störungen seines (Rechts-)Besitzes mit Besitzstörungsklage gemäß § 339 ABGB bekämpfen könnte. Im Ergebnis übt ein Mieter von Geschäftsräumlichkeiten seine gewerbliche Tätigkeit in seinem eigenen Verfügungsbereich und nicht im Verfügungsbereich des Vermieters aus, wodurch im gegenständlichen Fall das Tatbestandselement der Durchführung einer Ausspielung im Verfügungsbereich des Vermieters nicht gegeben ist. In Bezug auf die Erlaubnis argumentiert die belangte Behörde, dass der Mietvertrag genau zu dem Zweck der Pokerturniere abgeschlossen wurde - das geht auch unzweifelhaft aus dem Mietvertrag hervor - und sieht im Abschluss des Mietvertrages die Erlaubnis zur Durchführung der Ausspielungen an die Mieterin als erteilt an. Das erscheint auf den ersten Blick plausibel im Hinblick darauf, dass der Mietvertrag zum Zweck der Pokerturniere abgeschlossen wurde und diese damit "ermöglicht". Dazu ist zum einen aber festzuhalten, dass der Wortlaut "in seinem Verfügungsbereich erlaubt" dem allgemeinen Sprachgebrauch nach eher auf einen Zeitraumbezug schließen lässt, und zwar in dem Sinne, als ein diesbezügliches Erteilen einer Erlaubnis zur Durchführung von Ausspielungen einen Bezug auf konkrete Zeiträume und weniger auf einen einzelnen Zeitpunkt indiziert ist. In diesem Sinn sieht das auch das BFG in seiner Entscheidung vom 23. Dezember 2020, RV/7103149/2020 und führt dort aus: "Insbesondere wird dies (im Sinne einer systematischen Auslegung) im gegebenen Kontext von Ausspielungen gelten, zumal sich das Glücksspielgesetz gemäß § 59 Abs 3 jeweils auf die Abgabe des bestimmten Zeitraums (und zwar eines Kalendermonates) bezieht und wohl auch die Haftung nach § 59 Abs 4 GSpG jeweils auf Abgaben des jeweiligen Monats abstellt. Der Terminus "Erlaubnis in seinem Verfügungsbereich" wird somit auch in dem Sinne ausgelegt werden müssen, dass jeweils auf den Zeitraum eines Kalendermonats abgestellt wird. Dies unterstreicht auch der Umstand, dass der Wortlaut des § 59 Abs 4 GSpG von "Ausspielung" spricht, also den Singular verwendet - es finden demnach Monat für Monat immer wieder neue Ausspielungen statt; entsprechend dieser Auslegung, würde jeweils von neuem eine neue entsprechende Erlaubnis zur Durchführung im eigenen Verfügungsbereich erteilt werden müssen. Wie bereits ausgeführt, wäre es einem Vermieter im Zuge eines laufenden Mietverhältnisses jedoch verwehrt, eine derartige Erlaubnis zu erteilen. Hingegen deutet der Wortlaut der Norm dem allgemeinen Sprachgebrauch nach kaum auf eine Zeitpunktbezogenheit in dem Sinne hin, dass sich die Einräumung der entsprechenden Erlaubnis auf den konkreten Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags bezieht und damit ein für alle Mal (bzw bis zur Möglichkeit der Auflösung des Mietverhältnisses) erteilt werden würde. Ein diesbezügliches Abstellen nur auf diesen Zeitpunkt würde darüber hinaus, wie dies die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, die Haftung unsachlich erweitern und die Kausalität ausufern lassen." Zum anderen ist allerdings im gegenständlichen Fall vielmehr zu prüfen, ob eine Erteilung einer "Erlaubnis" des Vermieters an den Mieter überhaupt möglich gewesen wäre: Auf den zweiten Blick ist nämlich zum Tatbestandsmerkmal "erlaubt" zu sagen, dass man unter "erlauben" im allgemeinen Sprachgebrauch versteht, jemandem eine Zustimmung zu erteilen bzw. etwas zu gestatten. Nach der allgemeinen Gebräuchlichkeit wird dies grundsätzlich insbesondere bei Vorgängen sein, die eigentlich nicht gestattet sind, also einer Zustimmung bedürfen, sonst bedürfte es ja keiner Erlaubnis. Dies zeigt auch der ähnlich gelagerte Fall BFG vom 28.12.2023, RV/7101404/2020, über den das Bundesfinanzgericht am 17. Jänner 2024 abwesend entscheiden hat, da der dortige Bf das in seinem Verfügungsbereich gelegene Lokal einer GmbH zur Verfügung stellte und diesem Unternehmen nicht nur die Durchführung der Ausspielung bzw. die Aufstellung von Glücksspielautomaten erlaubte, sondern darüber hinaus auch noch am Pokertisch als Kartendealer tätig war. Derartige Sachverhaltselemente lassen keinen berechtigten Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung des "Erlaubens" iSd § 59 Abs. 4 GSpG, liegen im gegenständlichen Fall aber nicht einmal ansatzweise vor. Da der Mietvertrag explizit zu dem Zweck der Abhaltung von Pokerturnieren abgeschlossen wurde, ist dadurch die Abhaltung der Pokerturniere in der vermieteten Räumlichkeit grundsätzlich ermöglicht worden. Eine "Erlaubnis" vertraglich ermöglichter Pokerturniere war daher per se weder nötig noch erforderlich. Eine Erlaubnis wird dem allgemeinen Gebrauch folgend, nur bei untersagten oder unüblichen Vorgängen erteilt, wie zB bei Mietverträgen, in denen Haustierhaltung grundsätzlich untersagt ist, der Vermieter aber in Einzelfällen trotzdem dem Mieter gestattet, einen Hund zu halten, ihm den Hund sozusagen "erlaubt". Nun war im gegenständlichen Fall aber bereits Gegenstand des Mietvertrages die Abhaltung von Pokerturnieren, die dadurch vom Vermieter per Mietvertrag ermöglicht wurde. Wie die Bf in ihrer Beschwerde vom 2. November 2018 in Rz 20 zutreffend ausführt, stellt die Haftungsbestimmung des § 59 Abs.4 lit.a GSpG aber nicht auf eine Ermöglichung sondern explizit auf die Erteilung einer Erlaubnis ab. Von einer Erlaubnis könnte man aber nur ausgehen, wenn zB laut Mietvertrag Pokerturniere grundsätzlich nicht gestattet wären, aber der Vermieter trotzdem seine Erlaubnis dazu erteilt, ähnlich wie beim oben genannten Beispiel der Hundehaltung in einem Mietobjekt, bei dem Haustierhaltung grundsätzlich untersagt ist. Eine derartige Konstellation liegt im gegenständlichen Fall aber tatsächlich nicht vor. Im gegenständlichen Fall ist es vielmehr eine umgekehrte Konstellation gegeben: Eine Erlaubnis könnte daher wohl nur dann erforderlich gewesen sein bzw. vorgelegen haben, wenn der in Punkt 1.2. des Mietvertrages explizit angesprochene Fall eingetreten wäre, dass der Mieter die gemietete Räumlichkeit explizit zu einem anderen Nutzungszweck als für Pokerturniere, zB für Auktionen, Tanzabende, Ausstellungen oder Filmvorführungen etc. nutzen hätte wollen. Dann hätte er vorher die Erlaubnis des Vermieters einholen müssen, Pokerturniere abzuhalten, doch dies war nicht der Fall, weil der Mietvertrag die Kartenspiele ohnehin schon expressis verbis zum Gegenstand hatte und damit ermöglichte. Selbst das Argument, dass eine Erlaubnis im zeitlichen Konnex schon vor Übergang der Verfügungsbefugnis stattgefunden hätte und dadurch erfolgte, dass überhaupt ein Mietvertrag zum Zweck der Pokerturniere abgeschlossen wurde, verfängt nicht, da Vertragsautonomie und Erlaubniserteilung zwei vollkommen unterschiedliche Dinge sind und daher nicht gleichgesetzt werden können. Warum auch immer der Gesetzgeber den Terminus des "erlaubens" legistisch verwendet hat, kann darin nicht eine Beschränkung der Vertragsautonomie erkannt werden. Demzufolge kann per se in einem Vertragsabschluss zu einem bestimmten Zweck nicht die "Erlaubnis" dieses Zweckes erblickt werden und das Argument verfängt daher nicht. Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass eine Erlaubniserteilung iSd § 59 Abs. 4 lit.a GSpG im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, weil der Vermieter auf Grund der Konstellation des gegenständlichen Mietvertrages den Vertragsgegenstand der Pokerturniere weder erlauben noch untersagen konnte. Mangels des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen der Erlaubnis im eigenen Verfügungsbereich des Vermieters ist eine Anwendbarkeit des § 59 Abs. 4 lit.a GSpG auf den gegenständlichen Fall nicht gegeben. 3.1.2.1.3 Umfangreiches Vorbringen zur Vorhersehbarkeit bzw. Begrenzung der Haftung für Glücksspielabgaben bzw. Auslegung und Gestaltung des Mietvertrages Abgesehen vom Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 59 Abs. 4 lit. a GSpG ist auf das Vorbringen der Abschätzbarkeit des Eintretens einer Haftung und die dem Mietvertrag entsprechende Abhaltung der Pokerturniere im Verhältnis zum Mietpreis folgendermaßen einzugehen: Zum einen war zwar trotz langjähriger Rechtsunsicherheit grundsätzlich von der im Gesetz als Glücksspiel bewerteten Pokertätigkeit eine Haftung nach Einführung der Haftungsbestimmung des § 59 Abs. 4 lit.a GSpG nicht auszuschließen, aber mit Gewissheit konnte die Bf als Vermieterin nicht davon ausgehen, obwohl, wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2023 richtig ausführt, die Haftungsbestimmung zum Zeitpunkt des gegenständlichen Mietvertrages am 1. Dezember 2012 bereits in Geltung stand. Gewissheit lag erst, wie in Punkt 3.1.2.1.1 angemerkt, im Jahr 2017 vor, bis zu dem es lange Zeit rechtlich unklar war, ob es sich bei Poker um Geschicklichkeitsspiel oder Glücksspiel handelt. Im zweiten Fall wäre dann je nach Spieleinsätzen auch erst zu prüfen gewesen, ob Glücksspielabgabe zu entrichten wäre oder eben nicht. Erst durch das Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2017, Ro 2015/16/0024 wurde Poker als Glücksspiel definiert und erst ab dem Jahr 2017 stand damit definitiv fest, dass für Pokerturniere eine Abgabepflicht iSd GSpG zu entrichten ist. Demzufolge konnte die Bf im Jahr 2012, als der Mietvertrag abgeschlossen wurde, in dem sie die Räumlichkeit zum Zweck der Abhaltung von Pokerturnieren vermietet hatte, nicht wissen, dass eine Abgabepflicht dafür entstehen bzw. sie als Vermieterin zur Haftung herangezogen werden könnte. Dieser Aspekt wird noch verstärkt durch den Umstand, dass abgesehen vom Mietvertrag keinerlei Bezug des Vermieters zu den Tätigkeiten des Mieters vorliegt und darüber hinaus weder aus dem Mietvertrag noch aus sonstigem Vorbringen der Parteien eine Umsatzbeteiligung oder Partizipation an allfälligen Pokerturniergewinnen oder ähnliches hervorging. Nicht nur, aber insbesondere darin unterscheidet sich der gegenständliche Fall auch von der Konstellation eines auf den ersten Blick ähnlich anmutenden Falles, dessen Abweisung der Beschwerde das Bundesfinanzgericht am 10. Jänner 2024, RV/7101501/2023 ua damit begründet hat, dass im dortigen Vertrag explizit festgehalten wurde, dass der Bestandgeber ein wirtschaftliches Interesse an der Weiterführung des Betriebes hatte, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist. Die Unterschiede der beiden Sachverhalte zeigen sich neben der Verschiedenheit der Bestandverträge an sich (Unterpachtvertrag von knapp 400 m2 Räumlichkeiten zum Betrieb eines Card Casinos beim genannten Fall und Mietvertrag eines einzelnen Raumes zum Zwecke des Betriebs von Pokerturnieren im gegenständlichen Fall) bei der Beendigungsmöglichkeit bei zweckwidriger Verwendung, die im gegenständlichen Fall nicht vereinbart wurde sowie bei der Berechnung des Bestand- Entgelts pauschal bzw. gegenständlich monatlich und insbesondere hinsichtlich der Vertragsdauer: Im Unterschied zum gegenständlichen Mietzeitraum von lediglich vier Monaten war die Vertragsdauer im Fall der GZ RV/7101501/2023 unbefristet vereinbart, mindestens jedoch zwei Jahre, da ein zweijähriger Kündigungsverzicht des Bestandnehmers vertraglich explizit vereinbart wurde. Daher liegen auf Grund der expliziten vertraglichen Regelung des wirtschaftlichen Interesses der Weiterführung des Betriebes jahrelange Synergien zwischen Hotel bzw. Gastronomie und Casino nahe, die im gegenständlichen Fall nicht gegeben sind, bei dem es für derartige Partizipationen keinerlei Anhaltspunkte gibt, der Vertrag explizit für die "Wintersaison" abgeschlossen wurde und bereits nach nur vier Monaten mit geringem Mietzins wieder beendet war, ohne vertraglichem Zusammenhang zwischen dem Bestandgeber und dem Bestandnehmer. Sogar die belangte Behörde selbst schreibt in ihrer Beschwerdevorentscheidung auf Seite 4, dass es für die verfassungskonforme Festlegung einer Haftpflicht für Abgabenschulden einer Nahebeziehung zwischen Abgabenschuldner und Haftenden bedürfe. Die belangte Behörde selbst sieht eine "Partizipation" des Bestandgebers am Ertrag des Bestandnehmers lediglich in Höhe des geringen Mietzinses. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes ist jedoch die bloße Bezahlung eines Mietzinses in Erfüllung der Verpflichtungen, die jeder Mietvertrag mit sich bringt, nicht per se mit einer Partizipation an den Tätigkeiten des Mieters gleichzusetzen. Die Bf verneint auch mehrfach jede Beteiligung am Ertrag, die doppelte Verneinung in Rz 10 des Vorlageantrages ist ganz offensichtlich lediglich ein Schreibfehler, wie zweifelsfrei aus dem Vorbingen in der Stellungnahme vom 31. August 2018 in Rz 26 und 37 und ihrem Vorbringen in der Stellungnahme vom 19. September 2023 hervorgeht, in der sie dazu zum Beweis auch die Vernehmung des Geschäftsführers als Zeuge beantragte. Abgesehen von dem Mietzins gibt es auch kein diesbezügliches Vorbringen der belangten Behörde für eine allfällige Partizipation des Bf an dem Betrieb der Mieterin und auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, sowie im Sachverhalt des Falles der oben dargestellten GZ RV/7101501/2023 durch den Vertrag, in dem der Vermieter ein Interesse an der Fortführung des Betriebs der Mieterin hatte.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102606/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102606.2020
Stammnummer
147160
Gültig
13.02.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF