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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102606/2020

Keine Haftung für Glücksspielabgabe durch den Vermieter nach § 59 Abs. 4 GSpG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102606/2020vom 13.02.2025Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es ist im Ergebnis daher keine Beziehung der beiden Parteien zueinander erkennbar und eine Beteiligung an den Erträgen des Mieters im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Befragung des Zeugen erübrigte sich damit. Zum anderen ist auch davon auszugehen, wie die Bf richtig ausführt, dass per se nicht grundsätzlich von der Entstehung einer Abgabenpflicht ausgegangen werden konnte. Abgesehen von der fehlenden Rechtssicherheit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages mangels höchstgerichtlicher Entscheidung zu dem Thema sind auch die Ausführungen der Bf in der Stellungnahme vom 19. September 2023 nicht außer Acht zu lassen, dass gemäß § 4 Abs 6 GSpG Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen. Dies wäre dann der Fall, wenn die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen, die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach § 4 Abs 6 Z 1 GSpG nicht übersteigt und die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt. Da gemäß § 57 Abs 6 GSpG die Ausnahme aus dem Glücksspielmonopol gemäß § 4 Abs. 6. GSpG auch von der Glücksspielabgabe befreit ist, war auch aus diesem Grund für die Bf nicht erkennbar, dass überhaupt eine Glücksspielabgabepflicht besteht, und zwar auch nicht aufgrund der Vermietung für "Pokerturniere". Dass die Bf nicht von einer Glücksspielabgabepflicht ausging, erscheint insoweit umso plausibler, als die Höhe des im Mietvertrag vereinbarten monatlichen Mietzinses von nur 200 €, inkl. Mehrwertsteuer 240 €, eher bagatellhaft anmutet und daraus geschlossen werden kann, dass die Bf als Vermieterin nicht von hohen Gewinnen ausgegangen ist. Dieser Eindruck wird nicht nur durch den im Mietvertrag niedrigen Mietzins deutlich, sondern auch dadurch, dass der Vertrag auf lediglich vier Monate befristet war. Außerdem liegen keinerlei Anhaltspunkte für irgendeine Form der Beteiligung an Gewinnen oder Erträgen vor und bei der Bf es gibt keine Hinweise für eine sonstige Relation zum Mieter - wozu es auch kein konkretes Vorbringen der belangten Behörde gibt. Da aus den genannten Gründen die Bf nicht von der Entstehung einer Glücksspiel-Abgabepflicht an sich und daher auch nicht einer Heranziehung zur Haftung ausgehen konnte, treten auch allfällige Überlegungen diesbezüglicher vertraglicher Vorkehrungen in Richtung Begrenzung der Haftung nach Höhe oder Umfang in den Hintergrund, wobei zum einen ein nicht erfolgter Vertragsabschluss nicht als Vertragsgestaltung im Sinne des VwGH anzusehen ist. Zum anderen ist auch fraglich, ob es rechtlich überhaupt mit Gewissheit für den Bf als Vermieter möglich gewesen wäre, durch einfache vertragliche Regelung bei fehlender Zahlungsfähigkeit des Primärschuldners die gesetzliche Haftungsverpflichtung gemäß § 59 Abs. 4 lit.a GSpG ausschließen zu können. Und zum dritten ist noch zu ergänzen, dass nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht eo ipso von einer unredlichen Vertragsgestaltung ausgegangen werden kann, besonders gemäß § 914 ABGB, der auf Bestandverträge Anwendung findet und folgendermaßen lautet: "Bei Auslegung von Verträgen ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht." Nach Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 914 Rz 34 bleibt mangels bestehender Verkehrsübung und eindeutigen hypothetischen Parteiwillen eine am Vertragszweck orientierte Ergänzung nach Treu und Glauben, allenfalls redliche Verkehrsanschauung und 1 Ob 604/77 JBl 1979, 94 spricht zB von einem Gebot "redlicher Gesinnung"; schon 1 Ob 282/46 EvBl 1946/633 hatte formuliert, der Vertrag sei so auszulegen, wie er im Verkehr zwischen redlich denkenden Menschen verstanden werden darf, und auf "vernünftige" Vertragsauslegung sowie Treu und Glauben verwiesen. In diesem Sinn argumentiert auch die Bf in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2023 in Rz 30 richtig, dass der Mietvertrag keine illegalen Ausspielungen oder Glücksspiel regelt, sondern lediglich die Durchführung von Pokerturnieren, wobei ein Mietvertag im Zweifel immer nur für erlaubte Zwecke gelte. Es darf zwar gerade im Bereich des Glücksspiels ein leider durchaus nicht seltenes Maß an Illegalität nicht außer Acht gelassen werden und ist daher grundsätzlich eine gewisse Skepsis a priori nachvollziehbar, da vielfach Rechtskonformität nicht gegeben ist, aber im gegenständlichen Fall erscheint es schon auf Grund des mit wenigen Monaten befristeten Mietvertrages und des niedrigen Mietzinses glaubhaft, dass der Vermieter nicht von großen gewinnträchtigen Pokerturnieren ausgehen konnte. Da, wie unter Punkt 3.1.2.1.2 ausgeführt, die Tatbestandsvoraussetzungen der Erlaubnis im eigenen Verfügungsbereich des § 59 Abs. 4 lit.a GSpG nicht vorliegen, ist auch der Anregung der Bf, dass das Bundesfinanzgericht einen Antrag auf Aufhebung des § 59 Abs. 4 lit.a GSpG wegen Verfassungswidrigkeit beim VfGH stellt, nicht Folge zu leisten. Genau aus demselben Grund der Nichtanwendbarkeit hat im Übrigen auch der Verwaltungsgerichtshof von diesem Antrag Abstand genommen, wie er in Rz 26 seines Erkenntnisses, VwGH 18.04.2023, Ro 2021/17/0006-4 ausführt. Mangels Anwendbarkeit des § 59 Abs. 4 lit.a GSpG auf den gegenständlichen Fall wird auf die in diesem Punkt dargestellten Fragen, die lediglich für die Höhe der Haftung und die Prüfung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung vor dem Hintergrund des obiter dictums des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis VwGH 18.04.2023, Ro 2021/17/0006-04, in Bezug auf die sachlich fragwürdige unbegrenzte Höhe der Haftung und die Abschätzbarkeit der Abgabepflicht sowie die sachliche Begründung der Haftung durch die Umstände und die Relation zwischen dem Haftenden und dem Abgabenschuldner von Bedeutung sind, nicht weiter eingegangen. Ebenfalls aus diesem Grund ist auch die außer Relation stehende Haftung in Höhe von über 100.000 € zu einem mit vier Monaten begrenzten Mietzins in Höhe von ca. 200 € pro Monat nicht mehr weiter zu prüfen. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen umfangreichen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde. Demzufolge ist die Revision nicht zulässig. Wien, am 13. Februar 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102606/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102606.2020
Stammnummer
147160
Gültig
13.02.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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