Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102606/2020
Keine Haftung für Glücksspielabgabe durch den Vermieter nach § 59 Abs. 4 GSpG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102606/2020vom 13.02.2025Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Desweiteren nahm die Bf Bezug darauf, dass die Erlassung von Haftungsbescheiden stets im Ermessen der Abgabenbehörde stehe und daher die Abgabenbehörde einen Haftungspflichtigen nicht zur Haftung heranziehen müsse, sondern in dieser Hinsicht über einen Entscheidungsspielraum verfüge (vgl Ritz, BAO6 § 20 Rz 1), der gemäß § 20 BAO nach Billigkeit (Interesse der Partei), Zweckmäßigkeit (öffentliches Interesse) und unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände auszuüben sei.
Wenn die belangte Behörde unbedenklich davon ausginge, dass der Bf durch die Inanspruchnahme kein Vermögensnachteil in unvertretbarem Ausmaß erwachse und der wirtschaftliche Vorteil, den sie aus den haftungsbegründenden Umständen gezogen hätte, keinen Umstand darstelle, der bei der Ermessensübung zur Höhe der Inanspruchnahme vorrangig zu berücksichtigen wäre, verkenne sie, dass der Umstand bereits bei der Heranziehung zur Haftung selbst (und nicht erst bei der Entscheidung über das Ausmaß der Haftung) zu berücksichtigen sei.
Im Haftungsbescheid sei bei der Ermessensübung darüber hinaus der Umstand unberücksichtigt geblieben, dass es sich um eine relativ alte Abgabenschuld aus dem Zeitraum 12/2012 - 2/2013 handle, was trotz Anfechtung eine sehr lange Verfahrensdauer zeige. Vom ersten Festsetzungsbescheid am 15.4.2013 bis zur Entscheidung des BFG wären somit vier Jahre vergangen. An dieser übermäßig langen Verfahrensdauer würde die Bf kein Verschulden treffen, was bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt werden sollte.
Als letzten Beschwerdegrund führte die Bf mangelhafte Begründung des Haftungsbescheides an, weil aus dem Spruch des Haftungsbescheides nicht hervorginge, für wessen Abgabenschulden die Bf hafte: Im Spruch des Bescheides werde eine Haftung der Bf für "Abgabenschuldigkeiten der ***Pokerturnieranbieterin***" verfügt.
Anhand des Haftungsbescheids sei daher nicht nachvollziehbar, ob die Bf zur Haftung für Abgabenschulden der ***Pokerturnieranbieterin A*** oder von ***Pokerturnieranbieterin B*** herangezogen werde. Für die Bf sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Unterlagen die belangte Behörde ihre Grundlagen für die im Schätzungsweg ermittelte Glücksspielabgabe in Höhe von 107.148,80 € ermittelt habe und warum die mit Haftungsbescheid vorgeschriebene Glücksspielabgabe von der Glücksspielabgabe in den Festsetzungsbescheiden abweiche.
Die im Haftungsverfahren vorgeschriebenen Glücksspielabgaben wären laut den Ausführungen der belangten Behörde bereits Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens. Die Höhe der Glücksspielabgabe hätte daher nach Ansicht der Bf im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides bereits feststehen sollen.
Aus dem dem Haftungspflichtigen eingeräumten Beschwerderecht ergebe sich, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen sei (18.3.1994, 92/17/0004) und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches (VwGH 25.7.1990, 88/17/0235; 11.7.2000, 2000/16/0227).
Eine solche Bekanntmachung hätte durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung des maßgeblichen Bescheids über den Abgabenanspruch, allenfalls durch Mitteilung des Bescheidinhaltes zu erfolgen (Ritz, BAO6, Rz 61 8).
Bereits der Spruch des Haftungsbescheides sei nicht eindeutig, weil daraus nicht klar hervorginge, für wessen Glücksspielabgaben genau die Bf herangezogen werde. Zwar wären als Beilagen Festsetzungsbescheide gegenüber ***Pokerturnieranbieterin A*** angeschlossen worden, die Höhe der festgesetzten Glücksspielabgaben stimme allerdings nicht mit den im Haftungsbescheid vorgeschriebenen Glücksspielabgaben überein. Darüber hinaus wären Bescheide ohne Begründung dem Haftungsbescheid beigelegt worden.
Die Begründung des Haftungsbescheides erweise sich somit als mangelhaft.
Die Bf sei nicht in der Lage nachzuvollziehen, wie die Glücksspielabgaben berechnet worden wären, zu deren Haftung sie herangezogen werden solle.
2.5. Beschwerdevorentscheidung
Am 7. Februar 2020 hat die belangte Behörde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen.
Die Begründung dafür war insbesondere, dass die gernäß § 59 Abs. 4 lit. a GSpG normierte Erlaubnis für die Durchführung der Ausspielung in seinem Verfügungsbereich vorgelegen sei und daher eine Haftung für die korrekte Entrichtung der Abgaben zur ungeteilten Hand den Bf treffe.
Die belangte Behörde führte aus, dass wenn die Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme mangels Erlaubnis konform der Rechtsansicht von Univ.-Prof. Dr. Beiser in Abrede gestellt werde, man die Haftungsbestimmung anwendungsleer machen würde, da nach dieser sehr weit hergeholten Auslegung lediglich der Bund (als Monopolinhaber) als Haftender in Frage kommen würde.
Unter einem "Erlauben" iSd gegenständlichen Haftungsbestimmung sei keinesfalls eine behördliche Genehmigung und Überwachung zu verstehen, eine derartige Auslegung stelle sich als denkunmöglich dar.
Unter "Erlauben" verstünde der Duden - Die deutsche Rechtschreibung: "die Zustimmung zu etwas geben; gestatten; jemandem die Möglichkeit, die Freiheit, das Rechtgeben, etwas, was er gern tun möchte, zu tun" bzw. "bei jemandem die Voraussetzung für etwas bieten; jemanden in eine bestimmte Lage versetzen; ermöglichen, zulassen".
Nach der weitesten Auslegung dieses Begriffes sei somit auch der Umstand umfasst, dass die Pokerveranstaltungen im Verfügungsbereich des Verfügungsbefugen ermöglicht bzw. zugelassen werde.
Gegenständlich sei die Vermietung der Räumlichkeiten jedoch gerade zum Zweck der Veranstaltung von Pokerspielen erfolgt.
Durch den Abschluss des Mietvertrages und die Bestandgabe der Räumlichkeiten an den Primärschuldner zu dem im Vertrag bestimmten Zweck habe es die Bf nicht nur ermöglicht, sondern vielmehr auch gestattet, dass in ihrem Verfügungsbereich, und in den laut Mietvertrag vorgesehenen Räumlichkeiten des Hotels, durch den Primärschuldner Pokerspiele veranstaltet worden seien.
Zwar sei die Verfügungsbefugnis über Räume durch den Abschluss des Mietvertrages auf die Primärschuldnerin übergegangen, die Erlaubnis zur Veranstaltung von Pokerspielen im Gebäude des Hotels und konkret in den vermieteten Räumen wäre aber der Primärschuldnerin bereits mit Abschluss des Mietvertrages seitens der Bf erteilt worden.
Betont wurde seitens der belangten Behörde nochmals, würde man die Haftungsbestimmung im Sinn der Beschwerdeausführungen auslegen, wäre diese anwendungsleer, was vom Gesetzgeber nicht so gewollt sein könne.
Die Haftungsbestimmung des § 59 Abs. 4 GSpG verlange grundlegend, dass die Ausspielungen mit Erlaubnis des Verfügungsberechtigten in dessen Verfügungsbereich durchgeführt würden.
Haftungsgegenständlich seien somit Ausspielungen, für die im Zeitpunkt ihrer Durchführung die Erlaubnis des Verfügungsberechtigten vorgelegen sei. Der Gesetzgeber verlange für die Haftungsinanspruchnahme jedoch nicht, dass ein zeitlicher Konnex zwischen der Erteilung der Erlaubnis durch den Verfügungsberechtigen und der tatsächlichen Durchführungen der Ausspielungen vorliegen müsse. Weder aus der Formulierung noch aus der von Gesetzgeber verfolgten Intention könne aus der gegenständlichen Haftungsregelung abgeleitet werden, dass die Erteilung der Erlaubnis in jenem Zeitraum erfolgt sein müsste, für den die Glücksspielabgabe abzuführen wäre.
Weiters werde darauf hingewiesen, dass es sich beim Mietvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handle. Der Bestandvertrag sei ein typisches Dauerschuldverhältnis, das auch dann angenommen werde, wenn es sich um ein Dauerschuldverhältnis auf bestimmte Zeit handle. Dauerschuldverhältnisse seien auf Dauer angelegt und würden sich nicht in einem einmaligen Leistungsaustausch erschöpfen.
Hier bestünden vielmehr die Leistung und Gegenleistung in einem sich immer wieder wiederholenden Leistungsaustausch, einem Dauerverhalten. Es handle sich um ein fortlaufendes Tun, Dulden oder Unterlassen.
Ein Bestandvertrag beinhalte die Überlassung des Gebrauchs einer bestimmten unverbrauchbaren Sache oder deren Teile gegen ein bestimmtes/bestimmbares Entgelt, so habe der Mieter jeden Monat den Zins zu leisten und überlasse ihm der Vermieter jeden Monat das Bestandobjekt.
Auf den gegenständlichen Fall bezogen hätte die Bf den Bestandgegenstand jeden der hier gegenständlichen Monate 12/2012 bis 02/2013 überlassen uzw. ausschließlich zum Betrieb eines Pokerkaffees mit Kaffeehausküche als vereinbarten Zweck.
Die Bf hätte in jedem dieser Monate die Ausspielungen in ihrem Verfügungsbereich zumindest erlaubt, nicht bloß geduldet, sondern ausdrücklich bedungen, entsprechend des § 1 Mietgegenstand des Mietvertrages mit der Mieterin vom 1. Dezember 2012 "… zum Zweck des Betriebs von Pokerturnieren.
1.2 Die Mietsache darf nur zu dem in Abs. 1 genannten Zweck genutzt werden. Änderungen des Nutzungszwecks sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters".
Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedenken in der Beschwerde verwies die belangte Behörde darauf, dass es lediglich Aufgabe des Finanzamtes sei, die vom Gesetzgeber normierte Haftungsbestimmung anzuwenden, nicht jedoch deren Verfassungskonformität zu prüfen. Darüber hinaus hätte der VfGH bei Entscheidungen, die das Glücksspielgesetz betrafen und bei denen der VfGH eine Verletzung des Gleichheitssatzes prüfte, jedoch zumeist auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers verwiesen und aus diesem Grund die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.
Zwischen dem Abgabeschuldner und den möglichen Haftungspflichtigen nach § 59 Abs. 4 GSpG würde wohl ein sachlicher Zusammenhang begründet sein, daher sei bei der haftungsbegründenden Regelung, gerade in Betracht des rechtspolitischen Gestaltungsrahmens des Gesetzgebers, von einer Verfassungskonformität auszugehen.
Den Leitlinien der Rechtsprechung in Bezug auf die sachliche Begründung einer Haftung folgend, bedürfe es für die verfassungskonforme Festlegung einer Haftpflicht für Abgabenschulden einer Nahebeziehung zwischen dem Abgabenschuldner und der zur Haftung in Anspruch genommenen Personen.
Diese geforderte Nahebeziehung bestünde zwischen dem Bestandgeber und dem Bestandnehmer, da das Bestandsobjekt zumindest vor Unterfertigung des Bestandsvertrages in der Interessen- und Einflusssphäre des Bestandgebers liege, womit eine sachliche Rechtfertigung iSd Art 7 B-VG bei der Haftungsinanspruchnahme des Bestandgebers gegeben sei. Diese ergebe sich unter anderem aus der Möglichkeit der spezifischen Gestaltung des Bestandsvertrages, aus dem Umstand, dass der Bestandgeber durch den Mietzins am Ertrag des Betriebes partizipiere sowie auch durch das öffentliche Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit der Ansprüche.
Die Bestimmung des § 59 Abs. 4 lit a GSpG knüpfe die Haftung an den Umstand, dass die Durchführung von Ausspielungen im Verfügungsbereich erlaubt werde. Weitere, in der Beschwerde dargestellte Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme (Einflussnahme auf das Risiko des Abgabenausfalls) wären ebenso wie eine (betragliche) Limitierung vom Gesetzgeber nicht normiert worden.
Aus den selben Überlegungen ginge der Verweis auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Haftung nur dann in Betracht käme, wenn der Vermieter das Glücksspiel mitorganisiert hätte oder an den Erträgen aus dem Glücksspiel mitpartizipiert hat, ins Leere, da der Gesetzgeber in der Bestimmung des § 59 Abs. 4 lit a GSpG gerade nicht auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen abgestellt hätte.
Darüber hinaus handle es sich um eine steuerrechtliche und nicht um eine zivilrechtliche Haftung. Diese Regelungen könnten gesetzlich ganz unterschiedlich ausgeformt sein.
Bereits aus dem Wortlaut des § 59 Abs. 4 lit a GSpG, wonach derjenige, der die Durchführung in seinem Verfügungsbereich erlaube, für die korrekte Entrichtung der Abgaben hafte, sei abzuleiten, dass der Gesetzgeber bei dieser Haftungsregelung nicht auf die Einbeziehung eines Vermieters am Glücksspiel in der in der Beschwerde dargestellten Form abstelle, zumal er gerade bei anderen Haftungstatbeständen, in denen er die Einbeziehung des Haftenden an die Beteiligung am Glücksspiel knüpfe, dies auch ausdrücklich normiere (zB. § 59 Abs. 4 lit b GSpG -... andere am Glücksspielautomaten Umsatz- und erfolgsbeteiligte Unternehmer...; § 59 Abs. 5 GSpG - ...als Vermittlung gelten ... die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise.)
Durch die in der Beschwerde dargestellten Umstände würde die Haftungsbestimmung des § 59 Abs. 4 lit a GSpG an Voraussetzungen geknüpft werden, die der Gesetzgeber nicht vorgesehen hätte.
Zwar stelle allein der Abschluss eines Mietvertrages an sich noch keinen haftungsbegründenden Tatbestand dar, trete jedoch wie im gegenständlichen Fall der Umstand hinzu, dass die Vermietung - wie im Mietvertrag festgehalten - zum Zweck der Durchführung von Pokerveranstaltungen erfolge, werde seitens des Vermieters die Erlaubnis zur Durchführung der Ausspielungen erteilt, sodass dadurch der haftungsauslösende Umstand begründet werde.
Soweit in der Beschwerde die unrichtige Ermessensübung auf Grund der langen Verfahrensdauer in Abrede gestellt werde, sei darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Bescheid die Überlegungen der Abgabenbehörde zur Ermessensübung iSd § 20 BAO ausführlich dargestellt worden seien. Eine unangemessen lange Verfahrensdauer liege nicht vor, da die Abgabenfestsetzung gegenüber dem Primärschuldner der gegenständlichen Glücksspielabgaben mit Bescheiden vom 15. April 2013 erfolgt sei und seitens des Bundesfinanzgerichtes mit Erkenntnis vom 7. Juni 2017, GZ. BFG, RV/3100267/2015, endgültig abgesprochen worden sei.
Auf Grund des Umstandes, dass gleichzeitig mit Einbringung der Beschwerde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt worden sei, dem auf Grund des Vorliegens der in § 212a BAO normierten Voraussetzungen stattzugeben gewesen wäre, wäre die Haftungsinanspruchnahme der Bf erst nach der Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung anlässlich des Ergehens der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zulässig gewesen (24. Juli 2017).
Bereits am 6. Februar 2018 wäre an die Bf ein Vorhalt zur beabsichtigten Haftungsinanspruchnahme ergangen, das mit Schreiben vom 31. August 2018 beantwortet worden wäre. Mit Bescheid vom 27. September 2018 wäre die Haftungsinanspruchnahme erfolgt. Aus der Chronologie der Abläufe sei ersichtlich, dass zeitnahe nach Ergehen des Erkenntnisses des BFG und der anschließenden Feststellung der Uneinbringlichkeit der Glücksspielabgaben Maßnahmen zur Haftungsinanspruchnahme ergriffen worden wären.
Eine wie in der Beschwerde dargestellte Unbilligkeit liege daher nicht vor.
Zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach nicht erkennbar sei, für wessen Abgabenschuld die Haftungsinanspruchnahme erfolgt sei, sei auszuführen, dass gleichzeitig mit der Zustellung des gegenständlichen Haftungsbescheides auch die Abgabenbescheide vom 15. April 2013, die gegenüber der Primärschuldnerin ergangen seien, übermittelt worden wären. Daraus sei schlüssig nachvollziehbar, dass der Abgabenanspruch gegenüber der "***Pokerturnieranbieterin A***", vertreten durch ***Pokerturnieranbieterin B***, geltend gemacht worden wäre.
Der Haftungsbetrag weiche insoweit von den in den Bescheiden vom 15. April 2013 festgesetzten Glücksspielabgaben ab, als die ***Pokerturnieranbieterin A*** im abgabengegenständlichen Zeitraum an einem weiteren Standort Pokerspiele veranstaltet Hätte, dies wäre bereits im Haftungsbescheid dargestellt worden.
Haftungsgegenständlich wären die Glücksspielabgaben nur hinsichtlich jener Pokerspiele, die im Hotel veranstaltet worden wären. Die Berechnung des Haftungsbetrages wäre im Haftungsbescheid ausführlich dargestellt worden.
2.6. Vorlageantrag
Am 11. März 2020 stellte die Bf Vorlageantrag und beantragte die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes, eine mündliche Verhandlung und die Entscheidung des Senates.
Der Vorlageantrag wurde im Wesentlichen mit den Ausführungen in der Bescheidbeschwerde begründet. Hingewiesen wurde allerdings darauf, dass die gesonderten Begründungen der Festsetzungsbescheide dem Haftungsbescheid nicht beigelegt gewesen wären, diese wären mit Schreiben vom 16. August 2019 erst übermittelt worden.
Darüberhinaus wurde als ergänzende Begründung zu verschiedenen Punkten im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Zur Frage der Erlaubnis führte die Bf nochmals aus, dass die Bf keine Erlaubnis zur Durchführung von Glücksspielen in ihrem Verfügungsbereich erteilt hätte, ein Vermieter könne lediglich allgemein die Benutzung gemieteter Geschäftsräume im Rahmen der vom Gesetz erlaubten Zwecke und unter Einhaltung behördlicher Auflagen für die Betriebe seiner Mieter erlauben.
Durch die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Bf die Durchführung der Pokerspiele durch Abschluss des Mietvertrages erlaubt hätte, unterstelle sie der Haftungsbestimmung einen anderen Inhalt. Die Bf hätte jedoch nicht die Möglichkeit, die Durchführung von Glücksspielen zu erlauben.
Die Haftungsbestimmung stelle gerade nicht darauf ab, ob die Durchführung von Glücksspielen durch den Vermieter "ermöglicht" werde, daher sei sie in diesem Fall nicht anwendbar. Unabhängig von dem Wort "erlaubt" sei ein Vermieter weder berechtigt noch befähigt, die Einhaltung von Abgabenpflichten durch seine Mieter zu prüfen.
Abgesehen von der nicht erteilten Erlaubnis ergänzte die Bf zur Frage des Verfügungsbereiches, dass durch den Abschluss des Mietvertrages die Verfügungsgewalt über die Räumlichkeiten von der Bf als Vermieterin auf die Mieterin übergegangen wäre und diese ihre gewerbliche Tätigkeit daher nicht mehr im Verfügungsbereich der Vermieterin sondern im eigenen Verfügungsbereich ausgeübt hätte.
Darüberhinaus müsse sich der Begriff der Erlaubnis im Verfügungsbereich des Vermieters auf den Zeitraum der Haftung beziehen, weil diese sonst unsachlich erweitert würde, würde man Verfügungsbefugnis nur im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages voraussetzen.
Die Argumentation der belangten Behörde einerseits, dass aus der gegenständlichen Haftungsbestimmung nicht abgeleitet werden könne, dass die Erteilung der Erlaubnis in jenem Zeitraum erfolgt sein müsse, für den die Glücksspielabgabe abzuführen sei und andererseits, dass ein Mietvertrag als Dauerschuldverhältnis anzusehen sei und daher die Bf im haftungsgegenständlichen Zeitraum Dezember 2012 bis Februar 2013 die Glücksspiele in ihrem "Verfügungsbereich" erlaubt habe, sei widersprüchlich, weil sie die Ausführungen in der Beschwerde außer Acht lasse, wonach die Einräumung der Erlaubnis nur im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages vorliegen könne, da nach dem Abschluss des Mietvertrages der Vermieter verpflichtet sei, Störungen des Mieters zu unterlassen.
Die Pflichten eines Vermieters würden sowohl das Dulden des zulässigen Gebrauchs und die Unterlassung von Störungen als auch den Schutz vor Störungen durch Dritte nach Würth/Zingher/Kovanyi/Etzersdorfer, Miet- und Wohnrecht23, § 1096 ABGB, Z 7 umfassen. Die Mieterin hätte ihre Tätigkeit in ihrem eigenen Verfügungsbereich ausgeübt, da sie jedermann mit Klage dazu zwingen hätte können, Störungen zu unterlassen. Daher liege keine Erlaubnis im Verfügungsbereich des Vermieters vor.
Betreffend die verfassungsrechtlichen Grenzen der Haftung für fremde Abgabenschulden wurde teilweise das Vorbringen der Bescheidbeschwerde wiederholt und zu den Ausführungen der belangten Behörde ergänzt, dass deren Verweise auf Beschlüsse des VfGH, mit welchen die Behandlung von Beschwerden unter Verweis auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers abgelehnt worden wären, sich nicht auf die Haftungsbestimmungen des Glücksspielgesetzes in § 59 Abs 4 GSpG bezogen hätten, da dazu noch keine veröffentlichten Beschlüsse oder Entscheidungen des VfGH vorliegen würden.
Die Argumentation der belangten Behörde würde bedeuten, dass Vermieter für Glücksspielabgaben von Mietern, die in ihren Räumlichkeiten Glücksspiele durchführen ohne jedwede Begrenzung des Haftungsumfanges zur Haftung herangezogen werden könnten.
Eine solche Bestimmung könne nicht im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gelegen sein.
Im Ergebnis sei somit die Heranziehung der Beschwerdeführerin zur Haftung unsachlich, da sie keine Möglichkeit hätte, die Haftung zu vermeiden.
Zum Umfang der Haftung ergänzte die Bf, dass selbst wenn eine Haftung für fremde Abgabenschulden dem Grunde nach sachlich gerechtfertigt sei, müsse aus verfassungsrechtlichen Gründen zusätzlich eine adäquate Begrenzung des Haftungsumfanges vorgesehen sein, der Wortlaut von § 59 Abs 4 lit a GSpG sehe eine gesetzlich zwingende Begrenzung nicht vor. Die Bestimmung sei weder betragsmäßig begrenzt noch erstrecke sie sich lediglich auf Abgabenschulden eines bestimmten Zeitraumes.
Das Erfordernis der Haftungsbegrenzung ergebe sich allerdings aus der Rechtsprechung des VfGH, der grundlegend zu dieser Problematik bereits in seinem Erkenntnis 1990 ausgesprochen hätte, dass es bei Beurteilung einer Haftungsregelung insbesondere darauf ankomme, ob sie eine zeitliche oder betragsmäßige Begrenzung der Haftung vorsehe.
Dabei komme es auch darauf an, ob der Zusammenhang der Haftung mit der Partizipation des Haftenden am Ertrag des Unternehmens des Primärschuldners beachtet werde (VfSIg 12.572/1990).
Nochmals wurde auf die Aufhebungen des VfGH wegen mangelnder Begrenzung des Haftungsumfanges von gesetzlichen Grundlagen für die Haftungsinanspruchnahme als verfassungswidrig verweisen und darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall die belangte Behörde durch eine verfassungskonforme Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens eine Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten vermeiden hätte müssen, indem sie den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hätte.
Zur verfassungskonformen Ermessensübung führte die Bf aus, dass der Umstand, dass die fehlende Befugnis der belangten Behörde, eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung aufzuheben, keinesfalls bedeute, dass die belangte Behörde bis zur Aufhebung von § 59 Abs 4 GSpG durch den VfGH Vermieter zur Haftung heranziehen müsse bzw dürfe.
Da es sich bei der Haftungsinanspruchnahme um eine Ermessensentscheidung handle, hätte die belangte Behörde ihr Ermessen verfassungskonform dahingehend ausüben müssen, dass sie die Bf nicht zur Haftung heranziehe.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nicht am Ertrag der Mieterin partizipiert hätte und von dieser einen festen Mietzins für die vermieteten Räumlichkeiten erhalten hätte, dessen Höhe vollkommen unabhängig von deren Ertrags- und Vermögenslage gewesen wäre, hätte die belangte Behörde eine Heranziehung zur Haftung unterlassen müssen.
Ermessen bedeute nicht Willkür, sondern sei nach Stoll, BAO, 205 ein Akt der Vollziehung, der wie jeder Akt der Vollziehung durch die Gesetze und die Verfassung gebunden sei.
Daher sei auch Ermessen nach dem Sachlichkeitsgebot und dem Gleichheitsgrundsatz verfassungskonform auszuüben und unterliege der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof.
Der Umstand der unbegrenzten Haftung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes alleine sei daher bereits verfassungsrechtlich zu beanstanden, wobei erschwerend hinzukomme, dass die Bf keine Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Erfüllung der Abgabepflichten durch die Mieterin gehabt hätte, weshalb die Inanspruchnahme zur Haftung jedenfalls verfassungswidrig sei.
Hinsichtlich des Ermessens führte die Bf gleichermaßen aus, dass durch den Entscheidungsspielraum nach Billigkeit, Zweckmäßigkeit und Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände die Erlassung von Haftungsbescheiden im Ermessen der Abgabenbehörde stehe und sie einen Haftungspflichtigen nicht zur Haftung heranziehen müsse.
Selbst wenn man die Zulässigkeit der Haftungsinanspruchnahme dem Grunde nach bejahen würde, wäre der bekämpfte Bescheid noch immer rechtswidrig, da der Betrag in Höhe von 107.148,80 € in keinem angemessenen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Vorteil stehe, den die Bf aus der Vermietung erhalten habe.
Hinsichtlich des Verneinens einer langen Verfahrensdauer durch die belangte Behörde führte die Bf aus, dass nach ihrer Ansicht eine überlange Verfahrensdauer bereits aufgrund des Zeitraumes zwischen der erstmaligen Festsetzung der Abgabe (15.4.2013) und der Entscheidung des BFG (7.6.2017) vorliege.
3. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:
3.1 Vorlagebericht der belangten Behörde
Am 16. Juni 2020 wurde der Fall dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Die belangte Behörde stellte in ihrem Vorlagebericht den Sachverhalt dar und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Sie nahm dazu unter Verweis der Begründung in der Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen folgendermaßen Stellung:
Würde man die Bestimmung so auslegen, wie in der Beschwerde dargestellt, dass die Bf nicht die Möglichkeit habe, Pokerspiele zu "erlauben", würde dies die Haftungsbestimmung anwendungsleer machen, da nach dieser sehr weit hergeholten Auslegung lediglich der Bund (als Monopolinhaber) als Haftender in Frage kommen würde.
Unter einem "Erlauben" iSd gegenständlichen Haftungsbestimmung sei keinesfalls eine behördliche Genehmigung und Überwachung zu verstehen, eine derartige Auslegung stelle sich als denkunmöglich dar.
Die Bf unterstelle der Haftungsbestimmung einen Inhalt der dazu führe, dass die Haftungsbestimmung gar keinen Inhalt hätte, was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne.
Auch die Auslegung des Verfügungsbereiches durch die Bf würde dazu führen, dass niemand für den die Veranstaltung von Glücksspielen in für diesen Zweck vermietete Flächen haften würde und die Haftungsbestimmung keinen Anwendungsfall hätte, was so nicht vom Gesetzgeber gewollt sei.
Gegenständlich sei die Vermietung der Räumlichkeiten gerade zum Zweck der Veranstaltung von Pokerspielen erfolgt. Durch den Abschluss des Mietvertrages und die Bestandgabe der Räumlichkeiten an den Primärschuldner zu dem im Vertrag bestimmten Zweck habe es die Bf nicht nur ermöglicht, sondern vielmehr auch gestattet, dass in ihrem Verfügungsbereich, und zwar im Hotel, in den laut Mietvertrag vorgesehenen Räumlichkeiten, durch den Primärschuldner Pokerspiele veranstaltet worden seien.
Zwar sei die Verfügungsbefugnis über Räume durch den Abschluss des Mietvertrages auf die Primärschuldnerin übergegangen, die Erlaubnis zur Veranstaltung von Pokerspielen im Gebäude des Hotels und konkret in den vermieteten Räumen wäre aber der Primärschuldnerin bereits mit Abschluss des Mietvertrages seitens der Bf erteilt worden.
Haftungsgegenständlich seien somit Ausspielungen, für die im Zeitpunkt ihrer Durchführung die Erlaubnis des Verfügungsberechtigten vorlegen wären.
Der Gesetzgeber verlange für die Haftungsinanspruchnahme jedoch nicht, dass ein zeitlicher Konnex zwischen der Erteilung der Erlaubnis durch den Verfügungsberechtigen und der tatsächlichen Durchführungen der Ausspielungen vorliegen müsse. Weder aus der Formulierung noch aus der vom Gesetzgeber verfolgten Intention könne aus der gegenständlichen Haftungsregelung abgeleitet werden, dass die Erteilung der Erlaubnis in jenem Zeitraum erfolgt sein müsse, für den die Glücksspielabgabe abzuführen sei.
Die belangte Behörde verwies auch darauf, dass es sich beim Mietvertrag um ein typisches Dauerschuldverhältnis handle, das auch dann angenommen werde, wenn es sich um bestimmte Zeit handle. Dauerschuldverhältnisse seien auf Dauer angelegt und würden sich nicht in einem einmaligen Leistungsaustausch erschöpfen. Hier bestünden vielmehr die Leistung und Gegenleistung in einem sich immer wieder wiederholenden Leistungsaustausch, dh in einem Dauerverhalten. Es handle sich um ein fortlaufendes Tun, Dulden oder Unterlassen.
Ein Bestandvertrag beinhalte die Überlassung des Gebrauchs einer bestimmten unverbrauchbaren Sache oder deren Teile gegen ein bestimmtes/bestimmbares Entgelt. So hätte der Mieter jeden Monat den Zins zu leisten und überlasse ihm der Vermieter jeden Monat das Bestandobjekt.
Auf den gegenständlichen Fall bezogen hätte die Bf den Bestandgegenstand jeden der hier gegenständlichen Monate 12/2012 bis 02/2013 überlassen, dies ausschließlich zum Betrieb eines Pokerkaffees mit Kaffeehausküche als vereinbarten Zweck.
Die Bf hätte in jedem dieser Monate die Ausspielungen in ihrem Verfügungsbereich zumindest erlaubt. Die Ausspielungen wären auch nicht bloß geduldet worden, sondern ausdrücklich bedungen, wie im Mietvertrag nachzulesen sei in Punkt 1.1 "…zum Zweck des Betriebs von Pokerturnieren" und in Punkt 1.2 "Die Mietsache darf nur zu dem in Abs. 1 genannten Zweck genutzt werden. Änderungen des Nutzungszwecks sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters".
Da zwischen dem Abgabeschuldner und den möglichen Haftpflichtigen nach § 59 Abs. 4 GSpG wohl ein sachlicher Zusammenhang begründet sei, sei bei der haftungsbegründenden Regelung, gerade in Betracht des rechtspolitischen Gestaltungsrahmens des Gesetzgebers, von einer Verfassungskonformität auszugehen.
Den Leitlinien der Rechtsprechung in Bezug auf die sachliche Begründung einer Haftung folgend bedürfe es für die verfassungskonforme Festlegung einer Haftpflicht für Abgabenschulden einer Nahebeziehung zwischen dem Abgabenschuldner und der zur Haftung in Anspruch genommen Personen, die zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer bestünde, da das Bestandsobjekt zumindest vor Unterfertigung des Bestandsvertrages in der Interessen- und Einflusssphäre des Bestandgebers liege, womit eine sachliche Rechtfertigung iSd Art 7 B- VG bei der Haftungsinanspruchnahme des Bestandgebers gegeben sei.
Diese ergebe sich unter anderem aus der Möglichkeit der spezifischen Gestaltung des Bestandvertrages, aus dem Umstand, dass der Bestandgeber durch den Mietzins am Ertrag des Betriebes partizipiere sowie auch durch das öffentliche Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit der Ansprüche.
Entgegen dem Vorbringen könne eine Haftung verhindert werden indem man in seinem Verfügungsbereich keine Ausspielungen erlaube.
Bezüglich der Ermessensübung betonte die belangte Behörde, dass diese rechtmäßig erfolgt sei zumal die maßgeblichen Verhältnisse (Einkommens und Vermögenssituation der Bf) dahingehend überprüft worden sei, dass ihr auf Grund ihrer Gewinn- und Vermögenssituation aus der Haftungsinanspruchnahme kein Vermögensnachteil in unvertretbarem Ausmaß (Insolvenzgefahr, Vermögensverschleuderung etc.) erwachsen würde.
Der wirtschaftliche Vorteil, den die Bf aus den haftungsbegründenden Umständen bezogen hätte, stelle jedoch keinen Umstand dar, der bei der Ermessensübung zur Höhe der Inanspruchnahme vorrangig zu berücksichtigen wäre.
Ermessensentscheidungen seien gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen, wobei unter Billigkeit die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben zu verstehen sei.
Es liege zwar zweifelsfrei im Interesse der Partei, nicht bzw. nicht in vollem Umfang zur Entrichtung einer fremden Abgabenschuld herangezogen zu werden, jedoch wären mit dem Vorbringen keine darüberhinausgehenden (berechtigten) Interessen der Bf dargestellt worden, die im Rahmen der Ermessenserwägungen zu berücksichtigen wären.
Diesem Interesse der Partei stünde der Grundsatz der Zweckmäßigkeit, nämlich das Interesse der Öffentlichkeit an der Einbringung der Abgaben, gegenüber.
Dabei sei die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles das wesentliche Ermessenskriterium bei der Haftungsinanspruchnahme. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folge, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform sei, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich sei (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Das Interesse des Bf, auf Grund der in der Beschwerde dargestellten Umstände (der Haftungsbetrag sei höher als der wirtschaftliche Vorteil) nicht zur Entrichtung der fremden Schuld herangezogen zu werden, trete daher in den Hintergrund.
Daneben sei zu berücksichtigen, dass, würde man den Ausführungen in der Beschwerde folgen, jede Haftungsinanspruchnahme unbillig wäre, wenn der Haftende keinen wirtschaftlichen Vorteil aus den haftungsbegründenden Umständen gehabt hätte. Diese Intention könne dem Gesetzgeber bei der allgemein formulierten Haftungsbestimmung nicht unterstellt werden, zumal er gerade in anderen Gesetzesmaterien, zB. § 13 Abs. 2 ErbStG, eine betragsmäßige Beschränkung der Haftung auf den wirtschaftlichen Vorteil normiert habe, wenn dafür eine sachliche Rechtfertigung gegeben ist.
3.2 Stellungnahme der belangten Behörde auf Grund der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes in zwei ähnlich gelagerten Fällen: VwGH 18.04.2023, Ro 2021/17/0006-4 und VwGH 18.04.2023, Ro 202/17/0005-4
Mit den beiden Erkenntnissen bestätigte der Verwaltungsgerichtshof zwei Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes in ähnlichen Fällen, in denen allerdings der Vermieter die Mietverträge nicht selbst mit dem Mieter abschloss, sondern - vor Inkrafttreten der gegenständlichen Haftungsbestimmung des GSpG - durch Kauf bzw. Verlassenschaft miterwarb (BFG 23.12.2020, RV/7103149/2020 und BFG 23.12.2020, RV/7101709/2020).
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte mit seinen Entscheidungen die Stattgaben des Bundesfinanzgerichte und äußerte sich zum Begriff des Verfügungsbereichs dahingehend:
"…Ferner gelten gemäß § 59 Abs. 7 GSpG entgeltliche Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Gewinnspielen ohne vermögenswerte Leistung unter weiteren Voraussetzungen "nicht als Ausspielung im Verfügungsbereich des Medieninhabers (Abs. 4 lit. a)". Dieser systematische Zusammenhang, insbesondere der Verweis auf § 59 Abs. 4 lit. a in (dem durch die Novelle BGBl. I Nr. 76/2011 eingefügten) Abs. 7 leg. cit. zeigt, dass der Gesetzgeber mit "Verfügungsbereich" nicht alleine (potentiell Haftenden zuzuordnende) Örtlichkeiten bezeichnet, wo Ausspielungen stattfinden oder Glücksspielautomaten aufgestellt werden können, sondern es für die Qualifikation als "Verfügungsbereich" darauf ankommt, dass dieser in einer solchen Einflusssphäre des potentiell Haftenden steht, dass diesem die Befugnis zukommt, die Durchführung der Ausspielung auch zu untersagen.
Bestätigt wird dieses Verständnis von "Verfügungsbereich" dadurch, dass nach § 59 Abs. 4 lit. a wie lit. b GSpG derjenige haften soll, der - im Fall der lit. a die Ausspielung oder im Fall der lit. b die Aufstellung eines Glücksspielautomaten - "erlaubt", daher diese Vorgänge nicht nur nicht untersagt, sondern ihnen sogar seine Zustimmung erteilt."
In einem ausführlichen obiter dictum führte der VwGH die mögliche Verfassungswidrigkeit des § 59 Abs. 4 lit.a GsPG aus, aber nahm von einem Antrag auf Aufhebung der Bestimmung wegen Verfassungswidrigkeit gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit.a B-VG Abstand, weil die Bestimmung nicht auf die beiden Fälle anwendbar war.
Dazu nahm die belangte Behörde für den gegenständlichen Fall mit Schreiben vom 19. Juli 2023 Stellung und stand darin auf dem Standpunkt, dass es sich beim gegenständlichen Fall um keinen Anwendungsfall der VwGH Erkenntnisse handle. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass der gegenständliche Mietvertrag im Unterschied zu den vom VwGH beurteilten Sachverhalten nach Kundmachung der Haftungsbestimmung des § 59 Abs. 4 lit.a GSpG abgeschlossen wurde und der Bf die Durchführung der Ausspielungen im Mietvertrag ausdrücklich bedungen hätte.
Außerdem führte die belangte Behörde wie folgt aus:
"Als Vermieter hätte der Bf. bereits bei Abschluss des Mietvertrages in Anbetracht der Kundmachung der Haftungsbestimmung am 19.07.2010 die Möglichkeit gehabt, durch vertragliche Gestaltung im Mietvertrag, zB durch Aufnahme eines Kündigungsgrundes für den Fall, dass die Mieterin ihrer Verpflichtung zur gesetzmäßigen Entrichtung nicht nachkommt, eine zukünftige Haftung zu begrenzen bzw. auszuschließen.
Es bestand somit iSd der Rechtsansicht des VwGH im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Dispositionsmöglichkeit bei der Vertragsgestaltung in Hinblick auf eine allfällige Haftung für die Glücksspielabgabe ab 1.1.2011.
Die Haftung ist somit im gegenständliche Fall zu bejahen."
Die belangte Behörde ergänzte den Sachverhalt auch darum, dass eine Herabsetzung der Glücksspielabgabe durch das Erkenntnis des BFG vom 31.03.2021, RV/3100504/2020 erfolgt sei
- für Dezember 2012: € 19.737,60
- für Jänner 2013: von € 38.950,40
- für Februar 2013:€ 29.958,40, in Summe: € 88.646,40. Die Haftungssumme sei daher dementsprechend anzupassen.
3.3 Ermittlungsverfahren des Bundesfinanzgerichts: Beschluss des Bundesfinanzgerichtes, in dem der Bf ua im Zuge des Parteiengehörs die Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht wurde und dazu Stellung nahm
Am 26. Juli 2023 erließ das Bundesfinanzgericht einen Beschluss im Zuge des Parteiengehörs und brachte der Bf die in Punkt 3.2 dargestellte Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis, mit dem Ersuchen um Stellungnahme dazu und den üblichen Fragen nach Aufrechterhaltung der Anträge.
Die Bf nahm dazu am 19. September 2023 ua wie folgt Stellung:
"2. ZUM (EINZIGEN) ARGUMENT DES FINANZAMTS
Bereits im ersten Satz nach der Zusammenfassung der VwGH Entscheidung hält das Finanzamt auf Seite 4 (Mitte) seiner Stellungnahme fest, dass es sich im gegenständlichen Fall "um keinen Anwendungsfall des VwGH Erkenntnisses handelt".
Wenn das Finanzamt sich im gegenständlichen Fall dann aber auf wesentliche Aussagen des VwGH stützt, steht dies im Widerspruch zu der Behauptung, dass die Entscheidung auf den Fall nicht anwendbar sei. Das Finanzamt meint offenbar, dass im gegenständlichen Fall eine Haftung begründet sei, obwohl der VwGH sie in dem von ihm entschiedenen Fall für nicht begründet hielt.
Das Finanzamt stützt sich dabei auf einzelne Aussagen des VwGH, und meint aus der VwGH Entscheidung den vermeintlich einfachen Umkehrschluss ziehen zu können, dass bei Abschluss eines Mietvertrages nach Inkrafttreten der Haftungsbestimmung der Vermieter für Glücksspielabgaben hafte. Das hat der VwGH aber nicht ausgesprochen, und es folgt keineswegs aus der Entscheidung, dass es nur auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankomme. Das ist aber gleichzeitig das einzige Argument des Finanzamts, denn es stützt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Behauptung, dass der Vermieter im konkreten Fall eine Dispositionsmöglichkeit im Hinblick auf die Haftung gehabt habe und es behauptet, dass dies das einzige Kriterium für die Haftung sei.
Wenn der VwGH sich ausschließlich darauf gestützt hätte, dass der Mietvertrag in jenem Fall vor Inkrafttreten der Haftungsbestimmung abgeschlossen wurde, hätte die Entscheidung des VwGH aber in Randzahl 20 mit dem Satz müssen "Somit ist im Revisionsfall § 59 Abs. 4 lit. a GSpG in Bezug auf die mitbeteiligte Partei als bloße Vermieterin der Räumlichkeit nicht anzuwenden, sodass sie nicht zur Haftung für die Glücksspielabgabenschuld ihrer Mieterin *** GmbH herangezogen werden darf."
Das Finanzamt übersieht damit wesentliche weitere Aussagen des VwGH in den Randzahlen 21 ff, das sogenannte obiter dictum, das im gegenständlichen Fall maßgeblich ist, weshalb die Aussagen des VwGH entgegen der Ansicht des Finanzamts auf Seite 4 der Stellungnahme auch auf den vor liegenden Fall angewendet werden können und müssen. Konkret sind folgende weitere Aussagen des VwGH im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen:
3. FEHLENDE SACHLICHE BEGRENZUNG DES HAFTUNGSUMFANGS
Nach Randzahl 20 (in den Randzahlen 21 bis 26) hält der VwGH in einem obiter dictum fest, dass "selbst bei Unbedenklichkeit einer Haftung dem Grunde nach eine adäquate Begrenzung des Haftungsumfanges gegeben sein muss".
Deshalb sagt der VwGH: "Daher wäre die Auslegung der Haftungsbestimmung, wonach der Vermieter der Räumlichkeit, in der abgabepflichtige Glücksspiele durchgeführt wurden, in jedem Fall zur Haftung herangezogen werden darf, auch aus verfassungsrechtlichen Gründen bedenklich. "
Das Gesetz sieht keine Begrenzung der Haftung vor, weshalb es im Sinne der Rechtsprechung bedenklich ist. Der VwGH stellte keinen Antrag an den VfGH auf Aufhebung der Bestimmung, weil die Bestimmung in jenem Fall nicht präjudiziell war, wie der VwGH in Randzahl 20 festhielt.
Nach der Interpretation des Wortlauts durch das Finanzamt bestünde im konkreten Fall eine Haftung bis zum Höchstbetrag der Abgaben, also € 19737,60 für Dezember 2012, € 38.950,40 für Jänner 2013, € 29.958,40 für Februar 2013, in Summe € 88 646,40.
Die Haftung ist nach der Bestimmung unabhängig von der Partizipation am Unternehmenserfolg und auch unabhängig davon, welche Einnahmen der Vermieter selbst hat.
Der maximalen Haftung von € 88.646,40 stünde im vorliegenden Fall eine Miete in Höhe € 200 (in Worten: zweihundert) netto pro Monat gegenüber (dazu noch weiter unten).
Wenn die belangte Behörde meint, es sei ausreichend die Haftung durch das Ermessen betragsmäßig herabzusetzen, reicht es, ihr die folgende Aussage des VwGH dazu entgegenzuhalten:
"Entgegen der Ansicht des Finanzamts vermag an diesem Ergebnis auch die Befugnis der Abgabenbehörde, das ihr bei der Heranziehung zur Haftung eingeräumte Ermessen gemäß § 20 BAO zugunsten des Haftenden auszuüben, nichts zu ändern. Denn nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vermag die Möglichkeit der Mäßigung der Haftung im Ermessensweg deren grundsätzlich fehlende sachliche Rechtfertigung nicht zu ersetzen (VwGH 18.4.2023, Ro 2021/17/0006 Rz 26)"
Wie erwähnt handelt es sich dabei um ein obiter dictum, da die Bestimmung in dem vom VwGH entschiedenen Fall schon dem Grunde nach gar nicht anwendbar war (es lag eben schon kein Verfügungsbereich vor).
4. FEHLENDE ERKENNBARKEIT DER ABGABEPFLICHT
Weiters sagt der VwGH in seinem obiter dictum, dass es entscheidend ist, "ob es dem Haftenden möglich ist, den Umfang der Haftung abzuschätzen ... bzw. ob der Zusammenhang der Haftung mit der Partizipation des Haftenden am Unterneh mensertrag des Primärschuldners beachtet wurde (vgl. etwa VfSIg. 11.921/1988, 12.572/1990, 15.773/2000)."
Ob und in welchem Ausmaß die Veranstaltung der Abgabe unterliegt, war für die Beschwerdeführe rin schon nicht erkennbar. Im Mietvertrag war nur geregelt, dass Pokerturniere veranstaltet werden dürfen. Die Abgabepflicht war aus folgenden zwei Gründen nicht erkennbar oder abschätzbar:
4.1. Befreiung von Kartenturnieren
Gemäß § 4 Abs 6 GSpG unterliegen Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die Einsätze (alle Vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und die Summe der in Aussicht gestellten Vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller Vermögenswerten Leistungen nach § 4 Abs 6 Z 1 GSpG nicht übersteigt und die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gast gewerbeberechtigung nach § 1 1 1 Abs. 1 Gewerbeordnung 1 994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.
Nach § 57 Abs 6 ist die Ausnahme aus dem Glücksspielmonopol nach § 4 Abs. 6. GSpG auch von der Glücksspielabgabe befreit.
Es war daher keineswegs für die Beschwerdeführerin erkennbar, dass überhaupt eine Glücksspielabgabepflicht besteht, und zwar auch nicht aufgrund der Vermietung für "Pokerturniere".
4.2. Entscheidung des VwGH über Abgabepflicht von Poker erst 2017
Dass Poker der Glücksspielabgabe unterliegt, wurde überhaupt erst 2017 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.10.2017 entschieden (VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024). Erst mit dieser Entscheidung wurde klar, dass die Aufhebung des Wortes "Poker" in § 1 Abs. 2 GSpG durch den VfGH (27. Juni 2013, G 26/2013-11) als verfassungswidrig und die Übergangsbestim mung des § 60 Abs. 24 GSpG nicht die Abgabepflicht von Poker ausschließen. Davor war die Ab gabepflicht von Poker für einen Hotelbetreiber jedenfalls nicht erkennbar, weshalb es unsachlich wäre, die Beschwerdeführerin dafür zur Haftung heranzuziehen.
5. FEHLENDE ABSCHÄTZBARKEIT DER HÖHE NACH UND FEHLENDE PARTIZIPATION AM UNTERNEHMENSERTRAG DES PRIMÄRSCHULDNERS
Im konkreten Fall wurde die Glücksspielabgabe nach § 57 Abs 1 GSpG aufgrund turnierförmiger Ausspielung von den "in Aussicht gestellten Vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers" bemessen.
Die Abgabepflicht war für die Beschwerdeführerin in dem Zusammenhang deshalb nicht abschätzbar, weil die Beschwerdeführerin gar nicht wusste, welche Vermögenswerten Leistungen in Aussicht gestellt werden. Darin unterscheidet sich die Haftung nach § 59 GSpG, die eben nicht abschätzbar, unbestimmt und unsachlich ist, von der Haftung der Bank oder der GmbH für Kapitalertragsteuer oder der Haftung des Dienstgebers für Lohnsteuer oder der Haftung des Geschäftsführers für Abgaben der von ihm vertretenen Gesellschaft.
Dass die Abgabepflicht für die Beschwerdeführerin der Höhe nach nicht abschätzbar war, ergibt sich nicht nur daraus, dass die Abgabepflichtige nicht wissen konnte, welche Vermögenswerten Leistungen der Turnierveranstalter in Aussicht stellt, sondern vor allem daraus, dass sie nicht abschätzen konnte, dass Poker überhaupt der Glücksspielabgabe unterliegt (siehe dazu oben).
Auch deshalb bestand nicht ernsthaft eine Dispositionsmöglichkeit der Beschwerdeführerin im Dezember 2012. Es ist auch naheliegend, dass sie diese nicht hatte, denn sonst hätte sie wohl entweder den Raum nicht um € 200 pro Monat vermietet oder sich gegen die Haftung weiter abgesichert (zu dem Umstand, dass eine Vermietung im Zweifel ohnehin stets nur für erlaubte Zwecke erfolgt, siehe unten).
Nach der Rechtsprechung des VfGH ist die Haftung eben nur dann sachlich begründet, wenn sie abschätzbar ist und der Haftende entsprechende Vorkehr treffen kann, wie zB beim Lohnsteuerabzug oder bei der Kapitalertragsteuer. Davon kann im konkreten Fall überhaupt keine Rede sein.
Die Entscheidung des VwGH spricht daher auch im konkreten Fall ganz klar gegen die unbegrenzte Haftung des Vermieters und auch dagegen diese Unsachlichkeit und Unbegrenztheit der Haftung durch eine bloße Ermessensübung (Herabsetzung der Haftung nach der Methode "Daumen mal Pi") vermeintlich zu beseitigen.
Selbst wenn die Haftung sachlich begründet wäre, wäre daher völlig unklar, in welcher Höhe die Beschwerdeführerin zur Haftung herangezogen werden sollte.
6. ZUM SACHVERHALT
Im Hinblick auf die Höhe der Haftung ist nochmals zu erwähnen, dass die Miete € 200,-- netto pro Monat betragen hat, insgesamt für Dezember 2012 bis März 2013 € 800,- netto. Eine Haftung für € 100.000,- oder € 80.000,- wäre daher unverhältnismäßig.
Im Mietvertrag ist nicht geregelt, dass der Mieter ein Glücksspiel oder eine verbotene Ausspielung durchführen darf, sondern nur, dass Pokerturniere durchgeführt werden dürfen. Wie oben bereits erwähnt gibt es eine Befreiung für turniermäßige Kartenspiele, und diese Befreiung gilt sowohl regulatorisch (als Ausnahme vom Monopol), als auch für die Glücksspielabgabe. Im Zweifel gilt eine Vermietung immer nur für erlaubte Zwecke, und diese wären im konkreten Fall vom Monopol ausgenommen (§ 4 Abs 6 GSpG) und von der Abgabe befreit gewesen (§ 57 Abs 5 GSpG). Wenn der Mieter offenbar unerlaubte steuerpflichtige Kartenspiele durchführte, liegt dies nicht im Ermessens oder Einflussbereich des Vermieters.
Eine andere vertragliche Möglichkeit zur Begrenzung des Haftungsumfangs (als eine Vermietung für erlaubte Zwecke) hätte es nicht gegeben, daher bestand auch bei Vertragsabschluss nach Inkraft treten der Haftungsbestimmung keine vertragliche Dispositionsmöglichkeit im Hinblick auf eine mögliche Haftung, wie dies zB bei der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer besteht. Im Fall der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer behält der Vertragspartner einen Teil seiner Zahlung (Kapitaler trag oder Lohn) ein und kann sich damit gegen seine Haftung absichern. Eine solche Möglichkeit bestand im gegebenen Fall nicht.
Wenn das Finanzamt meint, die vom VfGH angesprochene Möglichkeit der "Vertragsgestaltung" sei die Nichtvermietung an den Pokerbetreiber, widerspricht dies der Bedeutung des vom VfGH verwendeten Begriffes "Vertragsgestaltung". Diese setzt einen Vertrag voraus. Wenn die einzige Möglichkeit, einer betraglich unbegrenzten Haftung zu entgehen, darin besteht, keinen Vertag zu schließen, ist die Bestimmung eben unsachlich.
…"
Darüber hinaus regte die Bf an, für den Fall der Anwendbarkeit des § 59 Abs. 4 lit.a GSpG durch das Bundesfinanzgericht auf den gegenständlichen Fall, dass das Bundesfinanzgericht gern Art 89 Abs 2 B-VG einen Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift wegen verfassungsrechtlicher Bedenken beim Verfassungsgerichtshof stellen möge auf Basis des obiter dictums des zitierten VwGH Erkenntnisses VwGH 18.4.2023, Ro 2021/17/0006 insb. wegen folgender Bedenken:
1. Keine adäquate Begrenzung des Haftungsumfangs
2. keine Abschätzbarkeit des Haftungsumfangs
3. kein Zusammenhang der Haftung mit einer Partizipation an der Bemessungsgrundlage des Primärschuldners
4. Unmöglichkeit durch Vertragsgestaltung (zB Einbehaltung von Zahlungen) eine Begrenzung des Risikos zu erreichen
5. Ermäßigung der Haftung lediglich im Ermessen der Behörde.
Desweiteren beantragte die Bf die Vernehmung des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung und zog den Antrag auf Entscheidung vor dem Senat zurück.
3.4 Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zur Präzisierung der Stellungnahme der Bf und deren Antwort
Normen und Schlagworte
- § 1118 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 30 Abs. 1 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
- § 59 Abs. 4 lit. a GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102606/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102606.2020
- Stammnummer
- 147160
- Gültig
- 13.02.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF