Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0906-W/03
Haftung der Alleinerbin für die Erbschaftssteuerschuld des Pflichtteilsberechtigten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0906-W/03vom 09.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Alleinerbin, die zum gesamten Nachlass eine unbedingte Erbserklärung abgegeben hat, haftet für die Erbschaftssteuerschuld eines Pflichtteilsberechtigten, wenn bei diesem die Einbringlichkeit der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert ist, als Gesamtschuldnerin bis zur Höhe des aus der Erbschaft empfangenen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau G.K., W., vertreten durch Herrn
D.W., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 19. März 2003 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG wird die Erbschaftssteuer festgesetzt mit
€ 4.737,40 (6 % von einer Bemessungsgrundlage von €
78.956,85).
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft nach Herrn Dipl. Ing. F.S.,
verstorben am 1, war auf Grund des Testamentes vom 2 die Tochter, Frau G.K., die
Berufungswerberin, zur Alleinerbin berufen. Die Berufungswerberin hat zum
gesamten Nachlass eine unbedingte Erbserklärung abgegeben. Mit
Einantwortungsurkunde vom 27. Dezember 1999 wurde der
Berufungswerberin der Nachlass zur Gänze eingeantwortet.
Nach dem eidesstättigen Vermögensbekenntnis
betragen die Nachlassaktiva S 1,990.674,66 und die Nachlasspassiva
S 259. 906,81. Ein im Vermögensbekenntnis mit S 220.289,52
angesetzter Liegenschaftsanteil wurde von der Erbin um S 2,600.000,--
verkauft. Der Pflichtteil des Sohnes, Herrn G.S., wurde mit S 1,500.000,--
berichtigt.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2000, hinterlegt am
5. Oktober 2000, wurde Herrn G.S. vom Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern in Wien für diesen Anfall die Erbschaftssteuer mit
S 88.200,-- vorgeschrieben. Verschiedene Einbringungsmaßnahmen
(Zahlungsaufforderung vom 11. Dezember 2000 - hinterlegt am 11.
Jänner 2001 -, Amtshilfeersuchen vom 30. Jänner 2001 an das
Finanzamt Hollabrunn, Bescheid - Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung vom 15. April 2002) führten nicht dazu, dass der
Abgabenbetrag hereingebracht werden konnte.
In der Folge nahm das Finanzamt die Berufungswerberin mit
Bescheid vom 19. März 2003 gemäß
§ 13 Abs. 2
ErbStG als Haftende für die Erbschaftssteuerschuld des Herrn G.S. in der
Höhe von € 6.409,74 in Anspruch.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass hinsichtlich der Einbringung der Abgabenschuld keine
Veranlassungen getroffen worden seien und der Betrag beim
Pflichtteilsberechtigten einbringlich sei. Eine Heranziehung der
Berufungswerberin zur Haftung sei zu Unrecht erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Steuerschuldner der Erbschaftssteuer ist nach § 13
Abs. 1 ErbStG der Erwerber. Auf Grund des § 13 Abs. 2 ErbStG haftet neben
den im Absatz 1 Genannten der Nachlass sowie jeder Erbe in Höhe des Wertes
des aus der Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbfall Beteiligten
als Gesamtschuldner.
Gemäß
§ 224 Abs. 1 erster Satz BAO werden
die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch
Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht.
§ 7 Abs. 1 BAO bestimmt, dass Personen, die nach
Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser
Haftung zu Gesamtschuldnern werden.
Auf Grund des § 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, welche die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die Inanspruchnahme eines (potentiellen)
Haftungspflichtigen ist eine Ermessensentscheidung. Bei der Erbenhaftung des
§ 13 Abs. 2 ErbStG ist das Ermessen im Sinne einer Nachrangigkeit der
Haftungsinanspruchnahme zu üben, weshalb die Geltendmachung der Haftung nur
dann gesetzeskonform sein wird, wenn die Einbringlichkeit der Erbschaftssteuer
beim Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist (VwGH
23.4.1992, 90/16/0196). Kämen, was hier nicht der Fall ist, mehrere
Miterben als Haftungspflichtige in Betracht, wäre auch unter diesen die
Auswahl nach den Ermessenskriterien des § 20 BAO vorzunehmen.
Im Berufungsfall sind sämtliche Einbringungsschritte
seit dem Jahr 2001 fruchtlos verlaufen. Durch den wiederholten Wechsel des
Wohnsitzes des Pflichtteilsberechtigten werden die Einbringungsmaßnahmen
auch nicht erleichtert. Laut eigenen Angaben besitzt er kein Vermögen. Auch
Drittschuldnerpfändungen führten zu keinem Ergebnis, da der
Pflichtteilsberechtigte keiner regelmäßigen Beschäftigung
nachging bzw. nachgeht und zwischendurch auch arbeitslos war.
Aus dem Gesamtbild der Verhältnisse ist ersichtlich,
dass beim Pflichtteilsberechtigten eine Gefährdung, zumindest aber eine
Erschwerung der Einbringung vorliegt, weshalb bei der Ermessensübung der
Zweckmäßigkeit unter dem Blickwinkel des öffentlichen Interesses
an der Einbringung der Abgaben der Vorzug zu geben war. Die fruchtlosen
Einbringungsversuche beim Pflichtteilsberechtigten rechtfertigen die
Heranziehung der Berufungswerberin zur Haftung.
Ungeachtet dieser Ausführungen ist zu bedenken, dass
streng genommen ein Ermessensspielraum zu Gunsten des Haftungspflichtigen Erben
immer dann nicht vorliegt, wenn außer diesem Erben kein
zahlungsfähiger Gesamtschuldner vorhanden ist (siehe Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band III, § 13 ErbStG Tz 15a). Da außer der
Berufungswerberin keine andere Person vorhanden ist, auf die diese Merkmale
zutreffen, konnte die Behörde demnach im Berufungsfall auf die
Geltendmachung der Haftung gar nicht verzichten.
Dass die geltend gemachte Haftungssumme bei der
Berufungswerberin im Wert des aus der Erbschaft Empfangenen gedeckt ist, ist
offenkundig, zumal der Reinnachlass rund S 1,730.000,-- betrug und die
Berufungswerberin in der Folge einen darin enthaltenen Liegenschaftsanteil,
bewertet mit einem Einheitswert von S 220.289,52, um S 2,600.000,--
weiterveräußerte, welcher Preis wohl dem Verkehrswert entspricht.
Für die Höhe des aus der Erbschaft empfangenen ist aber nicht der
Einheitswert, sondern der Verkehrswert heranzuziehen. Die Berufungswerberin hat
diesbezüglich auch keine Einwendungen vorgebracht.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG in der zum
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geltenden Fassung bleiben Erwerbe von
Todes wegen von Kapitalforderungen steuerfrei, soweit dessen Erträge im
Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung gemäß
§ 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz
des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr.
12/1993, unterliegen; dies gilt für Forderungswertpapiere nur dann, wenn
sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher
Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.
Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes
soll die Erbschaftssteuerfreiheit des endbesteuerten Vermögens zur
Gänze zum Tragen kommen. Das bedeutet, dass der Nachlass in jenem Umfang
steuerfrei bleiben muss, in welchem er aus endbesteuertem Vermögen besteht.
Im gegenständlichen Fall übersteigt das im Nachlass nach Abzug des
Pflichtteiles endbesteuerte Vermögen den Wert dessen, was der
Berufungswerberin als Erbin verbleibt. Hier kann der Pflichtteilsberechtigte den
überschießenden Steuervorteil für sich in Anspruch nehmen.
Dieser überschießende Steuervorteil wurde ermittelt wie
folgt:
|
Aktiva laut Gerichtsakt
|
S
|
1,990.674,66
|
+ bezugsberechtigte Versicherung
|
S
|
142.146,00
|
Summe
|
S
|
2,132.820,66
|
- Kosten der Regelung des Nachlasses
|
S
|
162.468,00
|
- sonstige Kosten
|
S
|
2.750,00
|
- Bankverbindlichkeiten
|
S
|
153.332,81
|
- sonstige Verbindlichkeiten
|
S
|
89.408,00
|
- Pflichtteilsanspruch
|
S
|
1,500.000,00
|
- Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z.
1 lit. a ErbStG
|
S
|
21.260,00
|
- Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z.
1 lit. b ErbStG
|
S
|
20.000,00
|
- Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z.
17 ErbStG
|
S
|
567.131,82
|
überschießender
Steuervorteil
|
S
|
383.529,97
Dieser überschießende Steuervorteil ist beim
Pflichtteilsberechtigten abzuziehen. Für ihn ergibt sich daher folgende
Berechnung:
|
Pflichtteil
|
S
|
1,500.000,00
|
- überschießender
Steuervorteil
|
S
|
383.529,97
|
- Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
|
S
|
30.000,00
|
Summe
|
S
|
1,086.470,03
|
Bemessungsgrundlage gerundet gemäß
§ 28 ErbStG
|
S
|
1,086.470,00
Der Betrag von S 1,086.470,00 entspricht €
78.956,85.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 6 % von
S 1,086.470,00 = ErbSt S 65.188,00 (entspricht
€ 4.737,40).
Bemerkt wird, dass von der Berufungswerberin zum Vorhalt
der beabsichtigten Entscheidung bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme
abgegeben wurde.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0906-W/03
- Stammnummer
- 20787
- Gültig
- 09.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF