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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100362/2014

Sicherstellung wegen Nachforderung in Millionenhöhe, da Einbringung infolge Belastungs- und Veräußerungsverboten der Liegenschaften gefährdet bzw. erschwert ist und kein weiteres Vermögen vorhanden war.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100362/2014vom 02.07.2015Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Beschwerdesache Ing. Mag. Dr. W., Wien, vertreten durch Treufinanz Steuerberatung Unternehmensberatung, Sternwartestraße 76, 1180 Wien, über die Beschwerde der Abgabepflichtigen vom 29. Oktober 2012 gegen den Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 23. Oktober 2012 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2015 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres steuerlichen Vertreters Mag. Alexis-Rüdiger Petrini, der Vertreter des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird hinsichtlich eines Gesamtbetrages von € 208.418,98 teilweise stattgegeben und die Anordnung der Sicherstellung auf folgende Abgabenansprüche in Höhe von € 1,199.460,67, für die die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird, wie folgt eingeschränkt: Umsatzsteuer 2005 in Höhe von € 107.654,60 Umsatzsteuer 2006 in Höhe von € 94.822,64 Umsatzsteuer 2007 in Höhe von € 99.474,19 Umsatzsteuer 2008 in Höhe von € 103.596,15 Umsatzsteuer 2009 in Höhe von € 77.682,24 Umsatzsteuer 2010 in Höhe von € 70.163,15 Umsatzsteuer 1-12/2011 in Höhe von € 134.038,19 Umsatzsteuer 1-2/2012 in Höhe von € 5.081,02 Einkommensteuer 2005 in Höhe von € 53.805,21 Einkommensteuer 2006 in Höhe von € 44.459,99 Einkommensteuer 2007 in Höhe von € 97.097,10 Einkommensteuer 2008 in Höhe von € 99.057,99 Einkommensteuer 2009 in Höhe von € 100.944,20 Einkommensteuer 2010 in Höhe von € 111.584,00 Summe: € 1,199.460,67 Eine Hinterlegung des Betrages in Höhe von € 1,199.460,67 beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf bewirkt, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und diesbezüglich bereits vollzogene Sicherstellungsmaßnahmen aufgehoben werden. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe   Mit Sicherstellungsauftrag vom 23. Oktober 2012 hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf gemäß § 232 Bundesabgabenordnung (BAO) in das Vermögen von Frau Ing. Mag. Dr. W. (in weiterer Folge: Bf.), Wien, geb., die Sicherstellung folgender Abgabenansprüche angeordnet: Abgabenart Zeitraum (voraussichtliche) Höhe in Euro Umsatzsteuer 2005 107.654,60 Umsatzsteuer 2006 115.617,44 Umsatzsteuer 2007 99.474,19 Umsatzsteuer 2008 108.846,78 Umsatzsteuer 2009 77.682,24 Umsatzsteuer 2010 70.163,15 Umsatzsteuer 1-12/2011 193.013,23 Umsatzsteuer 1-2/2012 5.081,02 Einkommensteuer 2005 71.655,00 Einkommensteuer 2006 62.498,00 Einkommensteuer 2007 111.554,00 Einkommensteuer 2008 111.246,00 Einkommensteuer 2009 130.047,00 Einkommensteuer 2010 143.347,00 Summe: 1,407.879,65 Die Sicherstellung dieser Abgabenansprüche könne sofort vollzogen werden. Eine Hinterlegung des Betrages in Höhe von € 1,407.879,65 bei der oben bezeichneten Abgabenbehörde bewirke, dass Maßnahmen zur Vollziehung dieses Sicherstellungsauftrages unterbleiben und diesbezüglich bereits vollzogene Sicherstellungsmaßnahmen aufgehoben werden. Als Begründung sei ausgeführt worden, dass die sicherzustellenden Abgabenansprüche auf Grund folgender Sachverhalte entstanden und wie folgt ermittelt worden seien: "Bei Überprüfung der Eingangsrechnungen wurde festgestellt, dass bei einem Großteil die Voraussetzungen des § 12 UStG für einen Vorsteuerabzug nicht gegeben sind. Die rechnungslegenden Firmen sind zum Teil nicht mehr existent, auch eine Vorsteuerberichtigung zu einem späteren Zeitpunkt ist daher ausgeschlossen. Die Belege sind in Ordnern, sortiert nach Häusern abgelegt. Von der Abgabepflichtigen wurden aus ihnen verschiedene Unterlagen erstellt und vorgelegt: Listen der einzelnen Vorsteuerbeträge, Einnahmensummen pro Monat/Haus, Mietzinslisten sowie Einnahmen/ Ausgabenrechnungen und Steuererklärungen. Eine Verbindung zwischen den Belegen (z.B. Nummerierung) und den Listen ist nicht herstellbar. Dadurch ist keine Bemessungsgrundlage in ihrer Ermittlung nachvollziehbar, und umgekehrt von kaum einem vorgefundenen Beleg mit Sicherheit feststellbar, ob er steuerlich erfasst ist, unter welcher Position und mit welchem Betrag. Aufgrund des enormen Umfangs der vorgelegten Belege ist eine genaue Ermittlung seitens der Betriebsprüfung weder zumutbar, noch möglich. Durch die derart mangelhaften Aufzeichnungen sind die Besteuerungsgrundlagen passiv nicht prüfungsfähig und ergeben in ihrem Gesamtbild eine Schätzungsverpflichtung gemäß § 184 BAO. Im Prüfungszeitraum wurden hohe Bankzinsen als Ausgaben angesetzt. Durch die Nichtvorlage entsprechender Unterlagen (Bankbelege, Bankauszüge, aufbereitet gemäß § 132 BAO) ist die Abzugsfähigkeit dieser Beträge derzeit nicht gegeben. Bei Gegenüberstellung der Mietzinslisten zu den gerechneten Einnahmensummen ergeben sich immer Differenzbeträge. Diese können aus ev. Mietausfällen und/oder -Nachzahlungen, Leerstehungen, Versicherungszahlungen und vielleicht von widmungsgemäß verwendeten Kautionen resultieren. In den Belegordnern wurden von der Abgabepflichtigen erstellte Aufstellungen über Werbeflächenvermietungseinnahmen und Einnahmen über aufgestellte Handymasten gefunden. Ob bzw. in welcher Höhe all die oben genannten Einnahmen in den Einnahmensummen ihren Niederschlag finden und ob sie vollständig sind, ist nicht überprüfbar, da zu diesen keine Detailaufzeichnungen existieren. Wie die Summenbildung der Einnahmen erfolgt, kann nicht nachvollzogen werden. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der erklärten Einnahmen ist massiv in Zweifel zu ziehen und nicht überprüfbar. Ein Großteil der vorgelegten Eingangsrechnungen wurde angeblich bar bezahlt. Aus den bisher vorgelegten Unterlagen ist nicht ersichtlich, woher die Geldmittel dafür stammen. Außerdem weisen zahlreiche Feststellungen auf - gegenüber dem tatsächlich wahrscheinlich angefallenen Aufwand - wesentlich überhöhte Beträge hin. Aus diesen dubiosen Aufwendungen (großteils aus dem Bereich der längerfristigen Abschreibungen) wurden für die gegenständliche Berechnung dennoch 50% vorläufig angesetzt. Um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung zu begegnen, kann die Abgabenbehörde nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 BAO) bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) einen Sicherstellungsauftrag erlassen (§ 232 BAO). Eine Gefährdung wird aus folgenden Gesichtspunkten abgeleitet: Die im Besitz der Bf. befindlichen Grundstücke sind großteils mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie mit Pfandrechten belegt. Wie bereits beschrieben liegen schwere Mängel bei der Führung der Aufzeichnungen im Prüfungszeitraum vor. Das wurde auch schon bei der vorangegangenen Betriebsprüfung festgestellt. Dennoch wurde das Rechenwerk von der Abgabepflichtigen uneinsichtig weitergeführt und daraus versucht, hohe Rückzahlungen vom Steuerkonto zu lukrieren. Die abgegebenen Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1998 und 1999 wurden in den Jahren 2001 und 2002 antragsgemäß veranlagt und das daraus entstandene Guthaben auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Das Guthaben wurde im Jahr 2002 an die Abgabepflichtige ausbezahlt bzw. für Überrechnungen verwendet. Trotzdem versucht die Bf. mit immer wiederkehrenden Anträgen über diese verjährten Abgabenzeiträume sich nochmals das Geld auszahlen zu lassen. Aufgrund der seit Jahren laufend stattfindenden und weiter zu erwartenden umfangreichen Umbau- und Sanierungstätigkeit auf den Liegenschaften besteht seitens der Abgabepflichtigen ein hoher Bedarf an finanziellen Mitteln. Die Finanzierung dieser Bautätigkeit erfolgt teilweise durch Auszahlung/Überrechnung der geltend gemachten Vorsteuerguthaben. Infolge der sich daraus ergebenden finanziellen Lage der Abgabepflichtigen erscheint die Einbringlichkeit der Abgabenansprüche für die Behörde gefährdet. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes muss angenommen werden, dass eine Abgabeneinbringung voraussichtlich nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde gesichert erscheint. Zur Ermessensübung ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Höhe der voraussichtlichen Abgabennachforderungen von einer Geringfügigkeit keinesfalls ausgegangen werden kann, weshalb die Erlassung des Sicherstellungsauftrages geboten war. Das gesamte Verhalten der Abgabepflichtigen gegenüber der Finanzverwaltung, in Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen und in ihren Anbringen lässt auf eine grundsätzlich steuerunehrliche Einstellung und Vorgangsweise schließen und nimmt im Prüfungszeitraum bereits derartige Ausmaße an, dass schon allein deshalb von einer Gefährdung der Einbringlichkeit auszugehen ist."   In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom 29. Oktober 2012 führt die Bf. aus, dass "bereits mit Schreiben vom 6. Juli 2012 ein Großteil der offenen Fragen der lfd. Prüfung der vorläufigen Zahlen 2010 bis 2005 erläutert und lt. Berater H. positiv aufgenommen wurden. Da auch keine gegenteilige Reaktion auf die notwendigen Fristerstreckungen bis zum Unterlagenerhalt bis dato eingelangt ist, kann nach mehr als 3 Monaten die positive Erledigung wohl angenommen werden und vorerst sind die wesentlichen Vorfragen zu klären aus den offenen Berufungen der Jahre 2002 bis 2004. Auf die eingebrachten Begründungen sei gemäß Beilage ebenfalls verwiesen, weil seit mehr als 20 Jahren sind die Aufzeichnungen in der vorgelegten Form als in Ordnung befunden worden und jetzt auf ein Mal nicht, das ist wider Treu und Glauben und absolut nicht nachvollziehbar. Die Firmen waren im Zeitpunkt der Rechnungslegung und Ausführung sehr wohl existent, es hat dazu zahlreiche Stichproben immer wieder gegeben. Eine Verbindung zwischen den Zinslisten und Erklärungen wurde mehrfachst abgegeben, die Summenbildung erfolgt durch Addition. Selbstverständlich sind die Einnahmen vollständig und richtig erfasst. Das allein beweist eine simple Gegenüberstellung mit den eigentlich möglichen Kategoriezinsen und Richtwertbeträgen, es unterliegen alle Bestandsobjekte mit Ausnahme der neuen Dachausbauten voll dem MRG! Wie bereits ausführlich erläutert sind bei den freien Mietobjekten nicht immer sofort Anschlussmieter im Fall von Kündigungen zu finden, das ist leider so, es können gerne die freien Objekte der Behörde genannt werden und ich wäre froh sofort ohne Aufwand einen bonitatsmäßig entsprechenden Mieter genannt zu bekommen. Der Vorwurf der angeblich wesentlich überhöhten Beträge bei den Ausgaben ist überhaupt nicht nachvollziehbar und um eine qualifizierte Stellungnahme dazu abgeben zu können ist eine Konkretisierung absolut notwendig. Insbesondere die Dachbodenausbauten wurden ausschließlich mit einem Prüfingenieur wie von der MA 37 vorgeschrieben umgesetzt, dieser hat natürlich neben der technischen Überprüfung auch die Preisangemessenheit festgestellt. Eine Gefährdung von Abgabenansprüchen ist ebenso irreal weil ich absolut bestrebt bin, alle Fragen sachlich der Reihe nach aufzuklären, so wie bereits mehrfach in der Vergangenheit. Und es ist jedes Mal ein eher marginales bzw. vollkommen untergeordnetes Endergebnis herausgekommen. Die Belastungs- und Veräußerungsverbote resultieren einerseits aus den traumatischen Jugenderlebnissen innerhalb der Familie die auch zu dem frühen Tod meines Vaters im Jahre 1985 führte mit 67 Jahren und andererseits aus dem Boneprozeß, wo wider besseren Wissens mit einer unglaublichen Agressivität und Psychodruck vorgegangen wurde. Angebliche Mängel bei der Führung der Aufzeichnungen wurden z.B. für das Jahr 2009, wo alles beim Haus Wien Adr intensiv von der Behörde geprüft wurde, nicht festgestellt z.B. auch nicht bei den Vorprüfungen bis 1987!! Auch das Jahr 2011 wurde lückenlos dargestellt und im FJ 2012 für in Ordnung befunden und ist der aufgeführte Betrag von EUR 193.013,23 ebenso wenig nachvollziehbar wie EUR 5.081,02 für 1-2/2012. Zur Feststellung der Gutschrift der Jahre 1998 und 1999 im Jahre 2001 und 2002 kann nur ausgeführt werden, dass eine genaue Beilage s. anbei angefertigt wurde und daraus ist ersichtlich, dass im Jahre 2003 gem. BMNr. 8 vom 5.5.2003 Belastungen stattgefunden haben aus der nicht erledigten Berufung vom 21.2.2001. Die anderen angeführten Beträge ergeben sich aus der im JAHRE 2005 erst möglich gewordenen endgültigen Erklärungsabgabe UST 1998. Eine Gutschrift z.B. dieser Beträge 2002 konnte nicht gefunden werden. Alle anderen Punkte können sicher einfach abgeklärt werden nur wurde Herrn H. keine gegenteilige Unterlage übermittelt!! Die umfangreiche Umbau- und Sanierungstätigkeit ist einerseits aus den technischen Neuerungen und EU-Vorschriften notwendig, andererseits aus den gestiegenen Ansprüchen der Mieter, MRG und leider Devastierungen und Abnutzung über Jahrzehnte. Es war in der Vergangenheit sicher ein Nachholbedarf gegeben, andererseits wenn man die Hotelerie betrachtet so ist das permanente Investitionserfordernis dort ein Vielfaches! Leider sind die Bestimmungen des MRG absolut nicht harmonisiert mit den Vorstellungen der Behörde und die OGH - Urteile über das Ausmalen und Thermenthema sind auch nicht gerade ausgabenhemmend! Dazu kommen die permanent sich ändernden Bestimmungen über die Ausstattung der E-Leitungen, was jedes Mal eine Kettenreaktion im Anlassfall auslöst! Die Überrechnung von Guthaben stellt eine sinnvolle Sicherstellung für alle Beteiligten dar und wird von der Behörde nur nach Prüfung etc. durchgeführt, ein Vorwurf in diese Richtung ist nicht nachvollziehbar ebenso wenig die Kreditfinanzierung dies ist absolut üblich. Aus der Vergangenheit ist eindeutig ableitbar dass wenn überhaupt von einer Geringfügigkeit, eventueller Abgabennachforderungen ausgegangen werden kann und von nichts anderem! Die Sicherstellung ist absolut überzogen, unnotwendig und angesichts der Prüfung von vorläufigen Zahlen nicht gerechtfertigt, dies gilt um so mehr für den Vollstreckungsauftrag. Es wird daher um ersatzlose Aufhebung dieser Bescheide und Maßnahmen ersucht da diese vollkommen überzogen und unnotwendig sind. Die finanzielle Lage als Begründung heranzuziehen ist ebenfalls absurd da ich bemüht bin allen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und diese durchaus als geordnet bezeichnet werden können. Dazu muss man aber in Ruhe arbeiten können und nicht permanent sich mit überbordenden Formalvorschriften und ausufernden Formalismen seitens der Behörde konfrontiert sehen. Es kann z.B. nicht sein dass Prüfungen und abgegebene Zahlen so 2011 im FJ als in Ordnung befunden werden und ein halbes Jahr später mit einer Horrorsumme in einem desaströsen Bescheid der in keiner Weise nachvollzogen werden kann aufscheinen. Mehrfachst habe ich auch die Behörde ersucht mir günstigere, bessere Handwerker und Firmen zu empfehlen nur kam nie eine positive Reaktion, dies gilt genauso für Mieter. Es ist leider Realität dass eine Facharbeiterinstallateurstunde EUR 90,00 kostet ohne Fahrzeit etc. Da ja wie oft ausgeführt zuerst die Vorprüfung 2002 bis 2004 abgeschlossen sein muss und erst danach die endgültigen Erklärungen abgegeben werden können und ich für die restlichen offenen Fragen der Zahlen 2005 bis 2010 unbedingt meine Unterlagen benötige zu denen ich - Verlassenschaft H. derzeit keinen Zugriff habe - ist derzeit etwas Geduld vonnöten. Voraussichtlich bekomme ich meine Unterlagen Ende 2012/Anfang 2013. Und werden sich dann alle Unklarheiten sicher lösen lassen bzw. sich die diversen allgemein gehaltenen Vorwürfe als unhaltbar herausstellen. Um Aufhebung aller Bescheide und Maßnahmen sowie der Anfechtung w.o.a. angeführt wird daher ausdrücklich ersucht. Gleichzeitig wird - in eventu - der Antrag auf Vorlage und Entscheidung in einer mündlichen Verhandlung bei der Behörde 2. Instanz dem Unabhängigen Finanzsenat gestellt."   Der steuerliche Vertreter führt ergänzend in der Eingabe vom 19. November 2012 aus: "I. Vorgeschichte: Im Laufe des Juli 2012 hat uns die Bf. mit der Übernahme ihrer steuerlichen Vertretung betraut, da ihr bisheriger Berater unerwartet in Folge eines Herzinfarktes verstorben war. Die Bf. hat uns darüber informiert, dass eine Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2005 - 2010 und ein Berufungsverfahren zur abgeschlossenen Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1998 bis 2004 im Laufen sei. Sie konnte uns aber nicht genau sagen, welche Punkte im Rahmen der Betriebsprüfung noch zu klären wären, da die Gespräche mit der Prüferin fast ausschließlich mit Herrn (ergänzt vermutlich: H.) geführt worden waren. Wir haben daraufhin mit dem zuständigen Finanzamt telefonischen Kontakt aufgenommen, um näheres zu den laufenden Verfahren zu erfahren. Insbesondere war uns wichtig zu wissen, ob auch eventuelle Rechtsmittelfristen laufen, welche Punkte im Rahmen der Betriebsprüfung noch einer Klärung bedürfen und welche Unterlagen die Prüferin noch benötigt, um offene Fragen zu klären. Ein Mitarbeiter aus dem zuständigen Team teilte uns allgemein mit, dass keinerlei Fristen drohen zu verfallen und dass wir im Konkreten am besten alles mit der zuständigen Prüferin, Fr. A., besprechen sollten, welche jedoch auf Urlaub war. Eine nochmalige Anfrage beim zuständigen Gruppenleiter, Herrn B., ergab, dass sich im Detail nur die Prüferin Frau A. mit allen Verfahren, Prüfung und Berufungsverfahren, betreffend die Bf. wirklich auskennt und uns daher ansonsten keiner eine fundierte Auskunft geben könne. Wir wurden daher ersucht, auf die Rückkehr von Frau A., welche sich über den Sommer eine längere Auszeit genommen hatte, zu warten. Gegen Anfang Oktober schließlich hatten wir endlich ersten telefonischen Kontakt mit Frau A., welche uns jedoch weiter vertröstete. Da sie nach ihrer langen Abwesenheit im Amt noch viel andere Arbeit zu erledigen habe, wurden wir ersucht, uns nochmals nach zwei Wochen zu melden. Nach Ablauf dieser Frist gelang es endlich telefonisch mit Frau A. einen Termin für Dienstag den 30. Oktober 2012 zu fixieren. Kurz nach dieser telefonischen Terminvereinbarung erließ das Finanzamt den bekämpften Sicherstellungsauftrag mit 23.10.2012. II. Rechtliche Würdigung Gemäß § 232 BAO hat der Sicherstellungsauftrag neben den in den §§ 93 und 96 BAO geforderten sonstigen Bestandteilen unter anderem die voraussichtliche Abgabenschuld sowie die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt zu enthalten. Bei beiden rechtlichen Voraussetzungskriterien liegen im bekämpften Bescheid Mängel vor. A. Zur voraussichtlichen Höhe der Abgabenschuld In einem Sicherstellungsverfahren muss zwar nicht (abschließend) entschieden werden, ob der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist, der Sicherstellungsauftrag muss allerdings eine schlüssige Begründung enthalten, warum die Abgabenbehörde den Abgabentatbestand als verwirklicht ansieht (VwGH vom 04.06.2009, 2006/13/0143). Die Abgabenbehörde ist daher verpflichtet sich mit der Frage auseinanderzusetzen, in welcher Höhe eine dem Grunde nach bestehende Abgabe zur Vorschreibung gelangen wird. Dabei müssen entsprechende Sachverhalte ermittelt werden, aus denen fundiert auf die Höhe der Abgabe, welche sicherzustellen beabsichtigt ist, geschlossen werden kann (VwGH vom 18.03.2002, 2002/17/0009). Außerdem muss dem Abgabenschuldner Gelegenheit geboten werden, zu den Tatsachenfeststellungen und zu den daraus gezogenen Tatsachenschlüssen der Behörde, die für den Bescheid und seine Begründung von Bedeutung sind, Stellung zu nehmen (VwGH vom 29.03.2006, 2004/14/0045; 25.09.2002, 97/13/0070). Dem Gebot des Parteiengehöres kommt hier besondere Bedeutung zu (Stoll BAO, MKO, § 232 mit Verweis auf VwGH vom 11.05.1986, 82/13/262). Der bekämpfte Bescheid enthält eine Aufstellung über Umsatzsteueransprüche für die Jahre 2005 bis Februar 2012 sowie Einkommensteueransprüche für die Jahre 2005 bis 2010. Eine konkrete, fundierte Erläuterung, wie sich diese Ansprüche ergeben fehlt. Es wird ganz allgemein darauf Bezug genommen, dass Eingangsrechnungen angeblich den Voraussetzungen des § 12 UStG nicht entsprechen würden und die steuerlichen Aufzeichnungen ganz allgemein nicht nachvollziehbar seien. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 12 UStG sich nicht ausschließlich auf Grund einer entsprechenden Rechnung ergeben müssen, sondern andere Dokumente wie z.B. Verträge, welche die entsprechenden Merkmale aufweisen, für den Vorsteuerabzug formell ausreichend sind. Dies wurde offensichtlich bisher außer Acht gelassen. Abgesehen davon fehlt jede konkrete Angabe, die es erlaubt, den Umfang der beanstandeten Vorsteuern im jeweiligen Zeitraum nachzuvollziehen und damit die Höhe der sichergestellten Abgaben richtig zu determinieren. Weiters wird angeführt, dass es der Prüferin nicht gelungen ist, das System der Aufzeichnung nachzuvollziehen und einen Bezug zwischen den Aufzeichnungen und den Einzelbelegen zu erstellen. Sie stellt daher die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnung in Frage und gelangt zum Ergebnis, dass die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln sind. Hierzu ist festzuhalten, dass die Bf. seit Jahrzehnten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und ihre Aufzeichnungen bislang noch nie als dermaßen fehlerhaft eingestuft wurden, dass Anlass zu einer Schätzung gegeben habe. Hierbei sei angemerkt, dass sie immer nach dem gleichen System der Aufzeichnung und Ablage vorgegangen ist. Die Befugnis zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (nicht aber auf der Subjektiven). Die Überwindung von Schwierigkeiten mag Mühe kosten, die aber aufzuwenden ist (Ritz, BAO, § 184 Tz. 6 mit Verweis auf VwGH vom 13.09.2006, 2002/13/0105). Dieser wesentliche Punkt hätte sicher im Zuge eines persönlichen Gespräches zwischen der Prüferin und der Bf. leicht ausgeräumt werden können. Damit wären auch alle folgenden angeführten Punkte hinsichtlich des Nachvollzugs der Zinsausgaben, Miet- und sonstige Einnahmen einfach zu klären gewesen. Warum das Gespräch diesbezüglich nicht gesucht wurde, ist uns unverständlich. Andererseits ist Ziel der Schätzung gem. § 184 BAO den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. zB VwGH vom 29.04.2010, 2008/15/0122). Dem wurde jedoch sicher nicht entsprochen. Dies lässt sich alleine schon aus der Tatsache ermitteln, dass zwar einerseits mit dem Vorhandensein von Bankverbindlichkeiten und Pfandrechten im Rahmen der Behauptung der Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben argumentiert wird, andererseits ausgeführt wird, dass keine Zinsausgaben bei der bisher vorgenommenen Schätzung angesetzt wurden. Auch können wir keine Berücksichtigung der Ergebnisse der zahlreichen Miteigentumsgemeinschaften an denen die Bf. Anteile hält erkennen. Wie die Abgabenbehörde selber im Rahmen der Bescheidbegründung einräumt, hatte sie Schwierigkeiten sich einen entsprechenden Durch- und Überblick über den Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Ausgaben und Vorsteuern und den dazugehörigen Belegen (Bank bzw. Eingangsrechnungen) zu machen. Insofern verwundert, wie dann eine gesicherte Feststellung getroffen werden kann, dass aus der bisherigen Überprüfung der Unterlagen sich ein so gigantischer Abgabenrückstand ergeben kann. Abgesehen davon haben wir, wie eingangs angeführt, uns im Namen der Bf. den Sommer lang bemüht, einen Überblick über die offenen Beanstandungen und Probleme zu erhalten, um die Prüfung zu einem normalen, positiven Abschluss zu bringen. Unsere monatelangen Bemühungen mit der Abgabenbehörde zusammenzuarbeiten wurden jedoch abgewiesen und das Recht auf Auskunft unserer Mandantin durch die wiederholten Terminverzögerungen der Abgabenbehörde grob verletzt. Die gewählte Vorgangsweise entspricht nicht dem ansonsten gewohnten Bemühen der Finanzverwaltung der Ermittlung einer objektiv richtigen Steuerbemessungsgrundlage. Anstatt auf eine zielgerichtete Lösung der Unklarheiten hinzuarbeiten, wurde so scheint es bewusst zunächst die Sicherstellung eines völlig überdimensionierten Betrages von über € 1,4 Mio. beabsichtigt. Aus dem Dargelegten ergibt sich zunächst, dass aus der Begründung zum Sicherstellungsauftrag weder fundiert auf die Höhe der sichergestellten Abgabenbeträge geschlossen werden kann, noch dem hier besondere Bedeutung zukommenden Gebot des Parteiengehörs die gesetzlich vorgeschriebene Aufmerksamkeit gewidmet wurde. B. Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung: Sicherstellungsaufträge setzen eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus. Dies ist, nach dauernder Rechtsprechung, dann gegeben, wenn aus der wirtschaftlichen Lage bzw. den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert ist (VwGH vom 27.08.1998, 98/13/0062; 22.04.1999, 97/15/0171; 19.03.2002, 97/14/0004; 26.07.2007, 2007/15/0131; 06.07.2011, 2008/13/0224). Der Annahme der Gefährdung müssen entsprechende Tatsachenfeststellungen (VwGH vom 30.10.2001, 96/14/0170; 29.03.2006, 2004/14/0045) und nicht bloße Vermutungen zugrunde liegen (z.B. vom VwGH 20.12.1973, 1473/72; 20.02.1997, 95/15/0057). Es wird insbesondere verlangt, dass sich die Behörde mit der wirtschaftlichen Situation des Abgabenpflichtigen in ausreichenderweise auseinandersetzt (VwGH vom 7.6.1989, 88/13/208). Derartige Gefährdungen oder Erschwerungen werden laut Rechtsprechung bei drohendem lnsolvenzverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, Vermögensverschleppung, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gesehen. Auch schwerwiegende Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich der Abgabepflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten wird, rechtfertigen ebenso wie eine erhebliche Verschuldung des Abgabepflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein Vermögen befürchten lässt, eine Sicherstellung (Vgl. VwGH vom 26.11/2002, 99/15/0076; 07.02.1990, 89/13/0047). Keine der oben angeführten Fälle der Rechtsprechung trifft im Konkreten zu. Daher wird in der Begründung versucht, die Bf. als chronische Abgabenhinterzieherin darzustellen, die notorisch versucht, unrechtmäßig und uneinsichtig durch undurchsichtige Aufzeichnungen und falsche Voranmeldungen Vorsteuerguthaben zu erlangen sowie keine Einkommensteuer zahlen zu müssen. Dieses falsche Bild hat mit der Realität einer Unternehmerin, die in ihren Immobilienbestand investiert, um dessen Ertragspotential zu steigern, nichts zu tun. Der Versuch der Abgabenbehörde sich auf die Vorprüfung betreffend die Jahre 1998 bis 2004 zu beziehen läuft schon alleine deswegen fehl, weil diese Prüfung erst gegen Ende 2010 abgeschlossen wurde und deren Feststellungen in den Jahren 2005 bis 2010 auch bei bestem Willen unmöglich in Betracht gezogen werden konnten. Außerdem läuft gegen die entsprechenden Bescheide ein Berufungsverfahren, wobei dieses seit nunmehr fast 2 Jahren leider ruht, weil die Betriebsprüferin immer noch ihre Stellungnahme schuldig geblieben ist. Genauso ist die Finanzbehörde säumig bei der Behandlung der zeitgerecht eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen der letzten Monate, welche auf Grund der Bautätigkeiten ein Guthaben ergeben. Diese wurden bislang weder festgesetzt noch sonst wie behandelt. Die Unterschiede in der Umsatzbesteuerung ihrer Wohnungsvermietungseinnahmen, nämlich mit einem Steuersatz von 10% und der eingekauften Sanierungs- und Ausbautätigkeiten mit einem Steuersatz von 20% führt nun mal eben bei Perioden intensiver Bautätigkeit zu einem Vorsteuerguthaben. Es ist richtig, dass ein Teil der Immobilien mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot in der Vergangenheit versehen wurde. Dies hat seine Begründung, wie die Bf. bereits erklärt hat, in Erfahrungen in der Vergangenheit in einer Rechtsstreitigkeit und ist jedenfalls nicht aufgrund irgendwelcher Überlegungen hinsichtlich von möglichen Abgabenrückzahlungen erfolgt. Diese Belastungs- und Veräußerungsverbote verhindern aber auch nicht, dass diese Objekte zu monatlichen Mieteinnahmen führen, aus denen ebenfalls eventuell entstehende Abgaben beglichen werden. Abgesehen davon ergibt sich weder aus den speziellen Umständen dieses Einzelfalles noch aus dem Verhalten der Bf. ein Anlass, der vermuten lässt, dass das exekutierbare Vermögen sich in naher Zukunft verringern wird und daher eine Sicherstellung gerechtfertigt ist. Eine echte Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Lage der Bf., wie gesetzlich gefordert, hat hingegen nicht stattgefunden. Es ist richtig, dass die Bf. in den letzten Jahren umfangreiche (Dach-)Ausbauten und Sanierungen vorgenommen hat und hierzu auch Fremdmittel aufgenommen wurden, mit deren Hilfe diese bezahlt wurden (und nicht wie unterstellt mit ominösen Barzahlungen). Diese Ausgaben haben dazu geführt, dass der Wert des Immobilienbestandes von der Bf., neben der in den letzten Jahren allgemeinen Immobilienpreissteigerung zusätzlich gesteigert worden ist. Dies ermöglicht ihr auch langfristig die Mieteinnahmen zu erhöhen. Aus der Entwicklung der Einnahmen (vgl. Umsatzsteuererklärungen) lässt sich diese kontinuierliche Steigerung auch ersehen (2007: € 845.254,70; 2008: € 900.262,79; 2009: € 968.345,83; 2010: € 1.008.338,98; 2011: € 1.030.608,77). Daneben mag auch erwähnt sein, dass sich die Bf. ein wesentliches Guthaben, rund € 300.000, aus den offenen Berufungsverfahren erwartet. Die Finanzbehörde vermag hingegen nicht schlüssig zu erläutern, wodurch bei der Bf. ein hoher Bedarf an flüssigen Mitteln in der Zukunft gegeben sein soll, der es nicht zulassen wird, dass die Bf. ihre Steuern wird bezahlen können. Dies wird einzig als Vermutung ohne nähere Begründung aufgestellt. Sicherlich können weitere Sanierungen in Zukunft dort stattfinden, wo dies wirtschaftlich sinnvoll ist und eine entsprechende Finanzierung dafür gegeben ist. Es ist auch legitim, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, entstandene Vorsteuerguthaben auszahlen zu lassen oder dem Lieferanten zur Verrechnung mit dessen Umsatzsteuerzahllast überrechnen zu lassen. Letztere Vorgangsweise wurde der Bf. sogar seitens der Finanzverwaltung nahe gelegt, weil behauptet wurde, dass in der Vergangenheit ihre Lieferanten nicht immer zuverlässig ihre Umsatzsteuer abgeführt haben sollen. Das von der Abgabenbehörde ausgeübte Ermessen erfordert gemäß § 20 BAO die Beachtung der Grundsätze der Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Bei der Ermessensübung sind demnach berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erbringung der Abgaben unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände abzuwägen. Die Sicherstellung, insbesondere in der vom gegenständlichen Bescheid festgesetzten unglaublichen Höhe stellt einen wesentlichen Eingriff in das Vermögen der Abgabepflichtigen dar und verursacht ihr in der Folge erhebliche Folgekosten, insbesondere eine Kreditschädigung. Dem gegenüber steht letztlich nur die unzureichend begründete Behauptung einer immens großen zu erwartenden Steuernachzahlung. Dabei bleibt die Finanzbehörde die Begründung schuldig, weshalb das notwendige Tatbestandsmerkmal der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben gegeben sein soll, das durch diese Sofortmaßnahme eingedämmt wird. Bei einer wohl überlegten Abwägung von Billigkeit und Zweckmäßigkeit wäre es sicher angebrachter gewesen, wenn unser Angebot der sachlichen Klärung der Sachverhalte aufgegriffen worden wäre. In Summe lässt sich jedenfalls feststellen, dass kein begründeter Anlass besteht, dass die Bf. ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen, sobald sie auch richtig und vollständig festgestellt wurden, nicht nachkommt. Da somit insgesamt im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren, ersuchen wir höflich um Aufhebung des Bescheides. Des Weiteren ersuchen wir um Aufschiebung der Vollstreckung gemäß § 18 Z 1 AbgEO."       Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Mit der Einführung des Bundesfinanzgerichtes haben sich auch diverse Bezeichnungen geändert. So wurde das frühere Rechtsmittel der Berufung ab 1. Jänner 2014 zur Beschwerde. Die Ausdrücke werden in weiterer Folge jeweils angepasst. Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde kann, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden. § 4 Abs. 1 BAO: Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 4 Abs. 2 BAO: Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere a) bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer 1. für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht; 2. für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht; 3. für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte; ... § 4 Abs. 3 BAO: In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt. § 4 Abs. 4 BAO: Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches. § 21 Abs. 1 erster Unterabsatz UStG 1994: Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der Überschuß sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein vorangemeldeter Überschuß ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, zurück. § 21 Abs. 5 UStG 1994: Durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung wird keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet   Abgabenanspruch: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf die Lehre ausführt, setzt die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages neben der Entstehung des Abgabenanspruches weiters voraus, dass eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der zugrunde liegenden Abgaben zu erwarten ist. Davon kann dann gesprochen werden, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muss, dass nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (siehe dazu VwGH vom 4.7.1990, 89/15/0131). Im Berufungsverfahren (nunmehr Beschwerdeverfahren) ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Ausnahme vom Grundsatz, wonach für Berufungsentscheidungen grundsätzlich die Sachlage zur Zeit der Entscheidung maßgeblich ist, lediglich zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben waren (VwGH vom 20.2.1997, 95/15/0057), somit nicht, ob sie im Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsmittels noch vorliegen. Es ist daher im Beschwerdeverfahren der Wissensstand des Finanzamtes zum Zeitpunkt 23. Oktober 2012 zu prüfen. Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender Sachbescheid, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende Sofortmaßnahme, aus deren Natur sich ergibt, dass die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich ist (VwGH vom 7.2.1990, 89/13/0047), zumal er dazu dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind (VwGH vom 27.8.1998, 98/13/0062; VwGH 6.7.2011, 2008/13/0224).   In der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2015 gab die damalige Prüferin ADir. A. zur Frage der Notwendigkeit der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages an, dass zuerst im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung, die am 7. März 2012 begonnen wurde, eine Frageliste an Herrn H., den damaligen Berater der Bf. übermittelt wurde. Am 26. März 2012 langte eine Antwort auf die Fragenliste ein, aus der lediglich Zahlen zu ersehen waren, jedoch keine dezidierte Beantwortung der Fragen ersichtlich war. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde am 30. Juni 2012 ein weiterer umfangreicher Fragenkatalog übermittelt. Am 17. Juli 2012 langte eine vorläufige Stellungnahme ein, aus der einerseits keine Antworten zu ersehen waren, andererseits um Fristerstreckung bis 15. Oktober 2012 ersucht wurde. Eine Antwort ist bis zu diesem von der Bf. selbst gewählten Termin nicht eingelangt. Bedauerlicherweise ist (damals) zwischenzeitig Herr H. verstorben. Die Prüferin hat im Fragenkatalog die Rechnungen, die sie als zweifelhaft eingestuft hat, nummeriert mit Nummer 1 bis 289 vorgehalten. Vergleicht man die im Sicherstellungsauftrag dargestellten Abgabenbeträge mit denen der Bescheide laut Betriebsprüfung vom 22. November 2013, so sind die Gesamtbeträge nur unwesentlich geringer. Die Prüferin ist damals davon ausgegangen, dass die Bf. bis zu dem von ihr selbst genannten Termin 15. Oktober 2012 eine entsprechende Antwort übermitteln würde. Der steuerliche Vertreter betonte, dass die Bf. alles alleine macht. Die Bf. ergänzte, dass sie sich nicht wirklich überfordert fühle, allerdings die zeitliche Kumulation oft sehr ungünstig ist. Sie habe kein entsprechendes Computerprogramm, das alles zufriedenstellend erledigt, daher führe sie nach wie vor einige Listen händisch. ADir. RR B. ergänzte, dass "damals das Vermögen der Bf. erhoben und festgestellt wurde, dass ca. 95% der Liegenschaften belastet waren. Eine Deckung der Forderungen, auch aus den Einnahmen, nicht möglich sein würde, da die Bf. seit Jahren in ihren Erklärungen aus V+V Verluste erklärt. Damals wurde überlegt, dass Pfändungen an die Mieter umständlich wären und nur eine Erschwerung der Einbringung bedeuten würden. Zudem waren aufgrund der Bautätigkeit Millionen an Bankschulden vorhanden, es gab auch Informationen über Verfahren der Bf. gegen Mieter bei der Schlichtungsstelle. Gegenüber der Bf. waren schon 95% der Feststellungen der laufenden BP bekannt, sodass wir uns gezwungen sahen, sofort tätig zu werden und den angefochtenen Bescheid zu erlassen. Bei den Schätzungen haben wir sehr wohl genau berechnet und bei den Rechnungen festgestellt, dass keine Berichtigungen der Rechnungen (bis heute) vorgenommen wurden, sodass die formellen Unrichtigkeiten nach wie vor gegeben sind."   Dem 396 Seiten starken Betriebsprüfungsbericht vom 21. November 2013, St.Nr. 08 , ABNr. 20 , ABNr. 30 , ist Folgendes zu entnehmen: "c.8. Begründung der Schätzung Gem. § 131 BAO sind Aufzeichnungen so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Die Eintragungen sollen vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die zu den Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, dass eine Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist. Wie in Tz. C.1 dargestellt konnten bis inkl. der letzten Fragenbeantwortung vom 8.8.2013 die gebildeten Einnahmensummen nicht nachvollzogen werden. Zuerst wurde versucht im Antwortschreiben vom 26.3.2012 durch Aneinanderreihung von Zahlen die Summen aufzuklären, woher die Zahlen stammen, welche Belege die Basis dieser Zahlen darstellen, wurde nicht erläutert. Im 2. Beantwortungsversuch wurde erklärt, dass die Einnahmen durch Subtraktion von Minderzahlungen anzusetzen sind. Zahlen wurden keine genannt. Weiters wurde bestritten, dass es sonstige Einnahmen zu Plakatwerbung und Sendemasten gibt, obwohl in den eigenen Hausunterlagen der Abgabepflichtigen eine Liste dieser Einnahmen vorgelegt wurde. Auf Grund einer Erhebung bei der Firma E-GmbH wurde festgestellt, dass über einen langen Zeitraum Entgelte für Werbeplakatflächenzurverfügungstellung an die Abgabepflichtige bezahlt wurden. In der nächsten Beantwortung wurde wieder erklärt, dass die Einnahmen vollständig und richtig erfasst sind und durch eine simple Gegenüberstellung von möglichen Kategoriezinsen und Richtwertbeträgen errechnet werden können. In der Fragenbeantwortung vom 14.5.2013 wurde beispielhaft pro Jahr für ein Haus eine Berechnung aufgestellt. Die Summe der Zinsliste pro Monat wurde auf einen Jahresumsatz hochgerechnet. Danach wurde wieder in Summe jener Betrag mit dem Text "abzgl. Aliqu. BK-Def." von dem hochgerechneten Jahresumsatz abgezogen, sodass als Endergebnis dieser Subtraktion die Einnahmen lt. Überschussrechnungen aufscheinen. Eine Erklärung der abgezogenen Summe gibt es keine. In der Fragenbeantwortung vom 8.8.2013 werden für die Jahresumsatzerklärung wieder neue Summen vorgestellt. Für die Darstellung der Einnahmen für die Einkommensteuererklärung wurde von den Mietzinslisten auf einen Jahresumsatz hochgerechnet. Danach werden Ausfälle von einzelnen Tops aufgeschrieben und von den Jahresumsätzen abgezogen. ... Es wird in vielen Eingaben oder Darstellungen neuer Einnahmensummen versucht, die in den Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen ausgewiesenen Umsätze zu erklären. Wie sich die Summen tatsächlich zusammensetzen wurde wieder nur mit neuen, nicht nachvollziehbaren Summen dargestellt. Wie sich sämtliche o.a. Darstellungen im Rechenwerk widerspiegeln und wie die Einnahmenerfassung tatsächliche erfolgt ist noch immer völlig unklar und nicht nachvollziehbar. Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese nach § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Nach § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn die Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die sie nach den Abgabevorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Auf Grund der o.a. schweren Aufzeichnungsmängel und der äußerst mangelhaften Überschussrechnungen (z.B. keine nachvollziehbare Einnahmenerfassung bzw. auch keine Nummerierung der Werbungskosten und Überschussbelege, weshalb die Vollständigkeitskontrolle der Einnahmen und Werbungskosten durch einen fachkundigen Dritten nicht möglich war) der Abgabepflichtigen hat die Abgabenbehörde auf Grund der Gesetzeslage gern. § 184 BAO die Einnahmen/Überschüsse zu schätzen (siehe auch Ritz, Komm. BAO, 184 Tz.18)." ... f.2. Vorsteuer Im Zuge der Betriebsprüfung wurden zahllose Eingangsrechnungen vorgelegt. Diese wurden stichprobenartig überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass ein großer Teil der überprüften Rechnungen materielle und formelle Mängel aufweisen, wie eine unzureichende Leistungsbeschreibung falsche Adressaten und Namen, ungültige oder keine UID Nr. Durch die aufgetretenen Rechnungsmängel (siehe Tz. g.2.51 g.2.6 und der Beilage der aufgelisteten Rechnungen) ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Es ist auffällig, dass sich viele dieser rechnungsausstellenden Firmen im Dunstkreis steuerlicher Malversationen befinden. Viele davon sind bereits in Konkurs. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Wahl der Geschäftspartner durch Zufall so ausfiel. Im Antwortschreiben vom 12.6.2013, 2.Seite wurde Folgendes an die Betriebsprüfung mitgeteilt: Generell wäre auszusagen über die Gegenverrechnung Mieten/Handwerker, dass diese ausschließlich für tatsächlich gemachte Leistungen gegen verrechnet wurden, diese nie bar eine Miete gezahlt haben und der eminente Vorteil dabei einerseits die weitgehende Vermeidung von Schlichtungsstellenverfahren für diese Objekte ist und war, andererseits die Oberhauptvermietung von tw. unvermietbaren Objekten und in einem Zustand der tw. nicht den Bestimmungen des MRG entspricht Im gleichen Antwortschreiben Seite 7 (Ad 138-1401 X1 ) wird mitgeteilt, dass ein Teil der Bezahlung der Firmenrechnungen durch Gegenverrechnung der Miete in Top 13 ( Straße2 ) erfolgte; mit der Anmerkung: Abzüglich der Gegenverrechnung von Top 13 und 31 von insges. Per Monat EUR 293,11 X 12 aus 2004 = EUR 3.517,32 Verbleiben an Barzahlung EUR 4.770,46 Wobei anzumerken wäre dass insbesondere top. 13 ein absolutes 13m2 großes Kath.D Loch ist. Die diversen Deckendurchleuchtungen resultieren insbesondere… Viele dieser Firmen waren Mieter in den Objekten von Fr. Dr. W.. Es wurden scheinbar gezielt Firmen gewählt, an die desolate Objekte teilweise unter Nicht-Einhaltung der MRG-Vorschriften vermietet wurden und wo trotz dieser illegalen Vorgehensweise der Abgabepflichtigen keine gerichtliche Gegenwehr zu erwarten war. Alle diese Firmen wurden bar bzw. mit Barschecks bezahlt (siehe Tz. g.2.4.2). Die Rechnungsmängel sind im Gesamtbild zu betrachten und aus Sicht der Finanzverwaltung "nicht nur ausnahmsweise" passiert. Bei einem derart auffälligen Gesamtbild ist davon auszugehen, dass in großem Umfang der unternehmerisch kaufmännischen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen wurde. Auf Grund der Konkurse ist auch nicht von einer späteren Korrekturmöglichkeit durch den Rechnungsaussteller auszugehen. Seitens der Abgabepflichtigen wurde zwar des Öfteren schriftlich in den Fragenbeantwortungen vorgebracht, es genüge für den Vorsteuerabzug, dass die Arbeiten erbracht worden wären, die Leistungsbeschreibungen ausreichend wären und die Rechnungen für sie subjektiv in Ordnung sind. Diese Subjektivität reicht jedoch nicht aus um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Um den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können müssen die ausgestellten Rechnungen folgende Merkmale gem. § 11 UStG enthalten: ... Soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmen vom Finanzamt erteilte UID Nr. Wie wichtig die in § 11 aufgezählten Rechnungsmerkmale als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sind wurde bereits in der UFS-Entscheidung GZ. RV/4563-W/02 an Sie mitgeteilt. Ebenso die Berufungsentscheidungen zu den StNr. . Enthält eine Rechnung nicht die von § 11 geforderten Angaben, so ist sie nicht als Rechnung im Sinne des §11 UStG anzusehen. Aus der Sicht des Leistungsempfängers fehlt dann eine wesentliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Ein Rechnungsmangel wird durch die Gut- oder Schlechtgläubigkeit der beteiligten Unternehmen nicht geheilt (VwGH 2.9.2009, 2008/15/0065, 3.7.2003, 2002/15/0155). Daher ist die Unternehmereigenschaft stets zu korrigieren, wenn sich nachträglich die objektiv fehlende Unternehmereigenschaft herausstellt. Ein Schaden, der durch unrichtige Angaben des Leistenden verursacht wird, ist nicht auf Ebene durch Zulassung des Vorsteuerabzuges zu kompensieren, sondern zivilrechtlich durch Ersatzansprüche gegen den Leistenden (Ruppe, UStG, § 12 Tz. 32).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100362/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100362.2014
Stammnummer
106787
Gültig
02.07.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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