RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100362/2014

Sicherstellung wegen Nachforderung in Millionenhöhe, da Einbringung infolge Belastungs- und Veräußerungsverboten der Liegenschaften gefährdet bzw. erschwert ist und kein weiteres Vermögen vorhanden war.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100362/2014vom 02.07.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Vorsteuerabzug durch den Verweis in §12 UStG auf eine Rechnung iSd § 11 UStG dann zu bejahen, wenn die Rechnung alle in § 11 UStG angeführte Merkmale enthält und diese zudem inhaltlich richtig sind. Damit soll die Verbindung zwischen der Leistung des Unternehmers und ihrer steuerlichen Behandlung einerseits und dem Leistungsempfänger und seinem Recht auf Vorsteuerabzug andererseits hergestellt werden. Die Rechnung muss als Belegnachweis für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug tauglich sein. Daraus folgt, dass die Angaben auf der Rechnung jenen Grad der Genauigkeit aufweisen müssen, der es der nachprüfenden Kontrolle ohne Schwierigkeiten ermöglicht, den Umsatz in allen seinen Elementen eindeutig zu identifizieren und zum leistenden Unternehmer zurückzuverfolgen (vgl. VwGH 11.11.2008, 2006/13/0013). Ab 1.7.2006 sind auf den vom Lieferanten ausgestellten Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 € übersteigt, die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte UID Nr. anzugeben. Bei der stichprobenartigen Überprüfung der Lieferantenrechnungen war auffällig, dass auf manchen Rechnungen, ausgestellt von vielen verschiedenen Firmen, die UID-Nr. des Empfängers gestempelt wurde. Das Erscheinungsbild des Stempels war, obwohl auf verschiedenen Rechnungen - diese ausgestellt von verschiedenen Firmen, immer exakt gleich. UID NR 300 Als Antwort zu der gestempelten UID Nr. wurde in der Fragenbeantwortung vom 8.8.2013 bei verschiedenen Firmen immer angegeben: Nochmals der Rechnungsaussteller hat immer gestempelt!! Dazu ist Folgendes anzumerken: In der Niederschrift mit der Firma F. wurde mitgeteilt, dass ein solcher UID Stempel auf keiner der von der Firma ausgestellten Rechnung verwendet wird, bzw. ein solcher Stempel in der Firma nicht existent sei. Zusätzlich wurden von der Firma F. die an Frau Dr. W. übergebenen Rechnungen vorgelegt. Keine dieser Rechnungen weist einen solchen Stempel auf. Weiters widerspricht es der Lebenserfahrung, dass von vielen wirtschaftlich, technisch und geschäftlich voneinander unabhängigen Firmen immer ein Stempel mit dem exakt gleichen Erscheinungsbild verwendet wird. Überhaupt verfügen Firmen kaum über Stempel mit der UID ihrer Kunden. In der Fragenbeantwortung vom 12.6.2013 wurde von der Abgabepflichtigen eine selbsterstellte Rechnung über die eigenen Bürokosten, versehen mit ihrem Hausverwalterstempel vorgelegt. Darauf ist ersichtlich dass Frau Dr. W. auch ihre eigenen Rechnungen mit ihrem eigenen UIDNr.-Stempeln ergänzt. Das Erscheinungsbild dieses Stempels ist genau jenes das auf vielen verschiedenen Lieferantenrechnungen aufscheint. ... Auf Grund der vorliegenden Informationen geht die Betriebsprüfung davon aus, dass bei Fehlen der UID Nr. des Empfängers diese von Frau Dr. W. selbst ergänzt, also das Originaldokument verfälscht wurde. Der Rechnungsempfänger ist grundsätzlich nicht berechtigt, eine erhaltene Rechnung, die zum Nachweis des Vorsteuerabzuges dient, selbst zu berichtigen. Eine einseitige Berichtigung der Angaben in einer Rechnung hat nicht die Wirkung einer Berichtigung der Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 11 Abs. 12 iVm § 16 Abs. 1 UStG 1994). Damit liegt keine Rechnung vor, die einen Vorsteuerabzug erlauben würde." Der Einwand der Bf., dass sie darauf vertrauen hätte können, dass es sich bei den die Rechnungen ausstellenden Firmen um Unternehmer gehandelt hätte, da sie die Unternehmen im Firmenbuch überprüft hätte bzw. ihr als Nachweis der unternehmerischen Tätigkeit die UID-Nummer vorgewiesen worden wäre, geht ins Leere, da es im Sicherstellungsverfahren nicht auf ein Verschulden der Abgabepflichtigen ankommt. Zudem ist aus vorangegangenen Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates evident, dass für die Bf. wiederholt Rechnungen von GmbHs ausgestellt wurden, die als Folge von Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der allfälligen Leistungserbringung oder Rechnungsausstellung im Firmenbuch bereits längere Zeit gelöscht waren. Laut Darstellung der Bf. in der mündlichen Verhandlung hat Herr H. damals die Firmen bei Eingehung der Geschäftsbeziehungen überprüft, nicht jedoch in den weiteren Jahren den Weiterbestand der Firmen. Die Beschwerdebehauptung, dass die Firmen existent waren, trifft bestenfalls für die Vergangenheit zu, nicht jedoch für den gesamten Zeitraum, in dem laut Betriebsprüferin die Rechnungen ausgestellt wurden, als die GmbHs laut damaliger Feststellungen der Betriebsprüferin nach Beendigung von Insolvenzverfahren im Firmenbuch bereits gelöscht waren. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der aktuelle steuerliche Vertreter darauf hingewiesen hat, dass Herr H. kein Steuerberater gewesen ist. Die Vertretungsbefugnis war jedenfalls nicht die eines Steuerberaters. Wie die Bf. selbst bestätigte führt sie selbst die Aufzeichnungen und ergehen die Erledigungen des Finanzamtes an sie, da sie nach wie vor ihrem steuerlichen Vertreter keine Zustellvollmacht erteilt hat.   Im Vorlagebericht im Beschwerdeverfahren betreffend die nach der Betriebsprüfung erlassenen Abgabenbescheide (der auch der Bf. zugestellt wurde) wurde vom Finanzamt auszugsweise ausgeführt: Zumindest seit 1994 fanden im vorliegenden Fall laufend Betriebsprüfungen statt (s. Bp-Bericht S.7), ebenso bei einigen Hausgemeinschaften, an denen die BF beteiligt ist (siehe auch Bezug). Zu den zahlreich erfolgten Sanierungen werden Rechnungen vorgelegt, die eine Vielzahl von Auffälligkeiten beinhalten. Das gegenständliche Prüfungsverfahren gestaltete sich schwierig - siehe BP-Bericht "Verfahren" b.b.1 und b.b.2., Seite 8 ff. Es wurden von der Behörde (zum Großteil ebenso wie bei früheren Prüfungen) folgende Feststellungen getroffen: 1. massive Aufzeichnungsmängel (s. Bp-Bericht unter "C'", Seite 14ff), die eine Überprüfung sowie ein Nachvollziehen der von der Bf. erklärten Zahlen auch für einen sachverständigen Dritten (hier FA) unmöglich machen. Zu Einnahmenaufzeichnung (C.c.1): - Keine Aufzeichnung der tatsächlich vereinnahmten Beträge sowie der über Bank eingegangenen Beträge; - Verbindung zwischen Mietzinslisten und Steuererklärungen ist nicht herstellbar, Umsatzzahlen sind nicht nachvollziehbar; - Grundlagen für vorgenommene Betriebskostenabzüge fehlen; - Mietausfälle werden lediglich mit Mahnschreiben an die säumigen Mieter begründet, unklar bleibt, ob/was nachbezahlt wurde, aus den Unterlagen sind keinerlei Nachzahlungen erkennbar, dennoch scheint dieser Mieter im gesamten Prüfungszeitraum auf; - die von der BF hochgerechneten Mieten differieren mit den Mietzinslisten, es werden immer wieder "vorläufige Ziffern" abgegeben; - Kautionsverrechnung ist nicht nachvollziehbar; - tatsächliche Erfassung der Einnahmen aus Vermietung von Sendemasten und Werbetafeln sowie Hausverwaltertätigkeiten ist nicht feststellbar. Zur Ausgabenaufzeichnung (s.Bp-Bericht C.c.2): - vorgelegte Lieferantenrechnungen sind nicht nummeriert, - für zahlreiche abgesetzte Zahlungen wurden keine Eingangsrechnungen vorgelegt; -die Summen der in den E/A-Rechnungen angesetzten Werbungskosten sind nicht nachvollziehbar; - zu viel vorgeschriebene Betriebskostenbeträge, welche lt. Schlichtungsstellenentscheidungen von der BF an die Mieter rückbezahlt werden müssen, werden auf 10 Jahre verteilt als WK abgesetzt und wird davon Vorsteuer geltend gemacht; - tatsächliche Rückzahlung vielfach nicht nachvollziehbar; - es erfolgte eine nur äußerst fragmentarische Vorlage von Bankbelegen; (s.Bp- Bericht C.c3, g.2.1, S.32 f, Anhang B Seiten 2-7). - die geltend gemachten Absetzungen für Abnutzung und Zehntelabschreibungen sind nicht nachvollziehbar- kein Anlageverzeichnis; - Rechenfehler in E/A-Rechnungen; - zahlreiche, zum Teil sehr hohe Barzahlungen und vielfach fehlender Nachweis des Geldflusses und der Mittelherkunft (s. Bp-Bericht g.2.4.2. S.35 ff) iZm Reparaturen und Sanierungen der vermieteten Häuser; - Rechnungsaussteller waren im Zeitpunkt der vorgeblichen Leistungserbringung/ Rechnungsausstellung vielfach nicht mehr existent bzw. im Dunstkreis steuerlicher Malversationen (siehe Bp-Bericht G.g.2.5., Seiten 40- 127 mit detaillierten Angaben zu jeder Firma); - Gegenverrechnung mit Mietforderungen (die BF ließ leistende Firmen bzw. Arbeiter in ihren Objekten wohnen, wobei diese keine Miete zahlen mussten) ist nicht nachvollziehbar, ebenso Bezahlen durch "Materialüberrechnung". 2.Vorsteuem (s. Bericht F.f.2., S. 26ff) : - materielle und formelle Mängel in Bezug auf Eingangsrechnungen in großem Umfang ; - es wurde festgestellt, dass die Bf. ihre eigene UID auf ihren Ausgangsrechnungen mittels Stempel aufbringt und sich derselbe Stempelaufdruck auf zahlreichen Rechnungen verschiedener Lieferanten befindet, was die Vermutung nahelegt, dass die Bf. bei der Erstellung der Eingangsrechnungen selbst mitwirkt. - Vorsteuer aus Schlichtungsstellenentscheidungen. Obwohl in der Vergangenheit wiederholt im Rahmen von Prüfungen die Unrichtigkeit der Führung der Aufzeichnungen von der Behörde festgestellt wurde (siehe auch Bezug), hielt die Bf. an ihrer Vorgangsweise fest und ist immer nach dem gleichen (nicht nachvollziehbaren) System der Aufzeichnungen und Ablage vorgegangen. Eine Aufklärung der unklaren Sachverhalte war trotz umfangreicher Bemühungen des Finanzamtes durch wiederholte Fragenvorhalte, Besprechungen sowie Vornahme umfangreicher Aufstellungen, Berechnungen und Versuchen die vorhandenen Unterlagen nachzuvollziehen, nicht möglich. (siehe auch Bp-Bericht "B-Verfahren", Seite 8 ff sowie Anhänge zum Bericht). Da es sich als objektiv unmöglich herausgestellt hat, die Besteuerungsgrundlagen im vorliegenden Fall zu ermitteln oder zu berechnen, ist die grundsätzliche Schätzungsverpflichtung der Behörde gegeben (s. unten und Bp-Bericht C.c.8) Die von der Betriebsprüfung vorgenommenen Änderungen im Wesentlichen: Einnahmen: - Rechenfehler in den Einnahmen/Ausgaben -Rechnungen (Additions- bzw. Subtraktionsfehler), wurden richtiggestellt (siehe Anhang zum Bp-Bericht 11 ad. c.7), die Betriebsprüfung ging bei ihren weiteren Berechnungen von den richtiggestellten Zahlen aus. - Die Mieteinnahmen wurden vom FA anhand der vorgelegten Mietzinslisten hochgerechnet (Berechnungen der Bp je Objekt siehe im Anhang z. Bp-Bericht) und die daraus resultierenden Differenzbeträge zu den erklärten Umsätzen hinzugerechnet, unter Berücksichtigung einer 2% Leerstehung und zusätzlicher dauerhafter Leerstehungen lt. Zinsliste. Die Darstellung der Schätzung findet sich für Umsatzsteuer im Bp-Bericht unter "P", für die Einkommensteuer unter "G", die entsprechenden Berechnungen im Anhang Bp-Bericht betr. Umsätzen "ad.f.", betreffend Einkommensteuer "ad.g.". Da die Kautionsverrechnung völlig unklar blieb aber aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass Kautionen mit offenen unbezahlten Mieten verrechnet wurden, im gesamten Rechenwerk jedoch kein einziger Umsatz/Eingang einer einbehaltenen Kaution ersichtlich ist (was nicht der Lebenserfahrung entspricht und daher unglaubwürdig ist) wurden im Schätzungsweg - jährlich € 20.000.- an Kautionseingängen angesetzt; - Einnahmen aus Plakatwerbung und Sendemasten lt. vorgelegter Unterlage 2008 betreffend für alle Jahre mit geringer Indexanpassung angesetzt; - zu den erklärten Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (Hausverwaltung) mangels Überprüfbarkeit aus den Unterlagen ein Sicherheitszuschlag von € 5.000,- je Veranlagungsjahr zugerechnet. Werbungskosten: - Bankzinsen: zu den Bankbelegen siehe C.c.3. (S.19 f) und G.g.2. (S.32 f) und Anhang B (S. 2-7). Obwohl die nachträglich vorgelegten Bankbestätigungen weder eine Zuordnung zum einzelnen Vermietungsobjekt noch eine grundsätzliche Würdigung des Werbungskostencharakters zulassen, wurde der Zinsaufwand insoweit anerkannt, als es sich um Konten der Bf. handelt. Nicht anerkannt wurde lediglich Zahlungen lt. Bankbestätigung vom 20.3.2013 der Bank , da darauf weder Kontonummer, Kontoinhaber, Details wie Kapitaltilgung, Zinsen, etc. zu den durchwegs hohen Beträgen angegeben ist; - nicht anerkannt wurde mangels Geldabfluss der als Werbungskosten geltend gemachte Streitwert von € 141.616,59 in einem Gerichtsverfahren, in dem mit der Bf. als Beklagten "Ewiges Ruhen" vereinbart wurde (s. Anhang B 5.8 f). - AfA: Da Zahlungen an Lieferanten großteils über die Abschreibung (auf Restnutzungsdauer, 1/10 und 1/15 Abschreibungen) bei den einzelnen Häusern geltend gemacht wurden, erfolgte im Fall der Nichtanerkennung des begehrten Aufwandes durch die Betriebsprüfung die Rückrechnung der beanstandeten Lieferantenrechnungen auf die gleiche Weise (Anhang B, S. 60-69); - Anhand der Auskunft der Bf. zur Mittelherkunft siehe Bp-Bericht g.2.4.2. (S. 35 f) für die Bezahlung der Lieferantenrechnungen (Gesamtausmaß rd. € 4,714.726,-) wurde festgestellt, dass für 44% der Rechnungssummen keine Angaben und keine Nachweise der Mittelherkunft gegeben wurden, für weitere 14,7% bloße Behauptungen ohne entsprechende Nachweise vorgebracht wurden. Da die Durchführung der Arbeiten seitens des FA grundsätzlich nicht bestritten wird (wohl aber, dass die als Rechnungsaussteller aufscheinenden Firmen diese Arbeiten auch tatsächlich erbracht haben) wurden dennoch im Schätzungsweg 50% der geltend gemachten Zahlungen an Lieferanten anerkannt, zusätzlich wurden 50% der nicht anerkannten Vorsteuern als Werbungskosten angesetzt. Zusätzlich wurden umfangreiche Feststellungen bezüglich zahlreicher Lieferanten getroffen: bei zahlreichen Firmen agierte immer wieder dieselbe Person bzw. auch Personen, die in der Gesellschaft weder angestellt waren und auch sonst keinerlei Funktion ausgeübt haben. So zum Beispiel Herr Q. , der in einem dem Bruder der Bf. gehörenden Haus, Adresse1 wohnt(e) oder Herr C. , Adresse2 (dieses Haus steht im Eigentum der Bf.) und weitere Personen. (Siehe dazu Bp-Bericht). Die Betriebsprüfung hat im Bericht dargestellt, weshalb sie davon ausgeht, dass Leistungserbringer und Rechnungsaussteller vielfach nicht ident waren. Details siehe im Bp-Bericht unter g.2.4.3 Lieferanten (5.36 ff), g.2.5.Firmen (Seiten 40-127) sowie Anhang B Seiten 45 ff) An beiden Stellen werden von der Betriebsprüfung für jede Firma, an die Zahlungen geltend gemacht werden und für jede einzelne Rechnung die näheren Umstände, die zu der Aberkennung der Vorsteuer bzw. Werbungskosten geführt haben, angegeben. Vorsteuer: - Vorsteuern aus Schlichtungsstellenentscheidungen wurden nicht anerkannt, - ebenso Vorsteuern wegen Vorliegens von umfangreichen materiellen und formellen Rechnungsmängeln. Details siehe oben sowie Bp-Bericht unter g.2.5. +Anhang "ad. g.2.S'. An beiden Stellen des Berichtes werden von der Betriebsprüfung für jede Firma, an die Zahlungen geltend gemacht werden und für jede einzelne Rechnung die näheren Umstände, die zu der Aberkennung der Vorsteuer bzw. Werbungskosten geführt haben, angegeben. …. Die Bf. führt die Aufzeichnungen für alle von ihr allein bzw. gemeinsam mit Gatten oder Mutter vermieteten Häuser selbst. Bei Prüfungen der Vorjahre, wie auch bei der gegenständlichen Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Aufzeichnungen, die Überschussrechnungen und die in den Steuererklärungen angegebenen Zahlen nicht nachvollziehbar und überprüfbar sind. Die Bf. zeigt sich gegenüber Feststellungen der Finanzämter völlig resistent und ist, wie der steuerliche Vertreter in der Berufung vom 19.11.2012 gegen den Sicherstellungsauftrag (ebenfalls an den UFS vorgelegt) anmerkt, " ...immer nach dem gleichen System der Aufzeichnung und Ablage vorgegangen." Dies kann aufgrund der Feststellungen der Behörde bestätigt werden, bedeutet aber auch, dass die Aufzeichnungen von der BF bewusst so gestaltet werden, dass sie regelmäßig nicht nachvollziehbar sind und Rechnungsmängel und das Vorliegen von Rechnungen nicht (mehr) tatsächlich tätiger bzw. existierender Firmen etc. festgestellt werden müssen. Aufgrund der dargestellten äußerst mangelhaften Aufzeichnungen und der ebenfalls mangelhaften Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, welche eine Vollständigkeitskontrolle der Einnahmen und der Ausgaben durch einen fachkundigen Dritten (gegenständlich die Abgabenbehörde) nicht möglich machten, bestand zweifelsfrei die Schätzungsverpflichtung der Abgabenbehörde. (siehe auch UFS 21.6.2012, RV/1911-W/08). … b.1. und b.2.: Es ist klar fest zu halten, dass es auch keine Nachweise darüber gibt, welche Unterlagen konkret Herrn H. tatsächlich übergeben worden sind. Vielmehr wird seitens der Bf seit Jahren in diversen Abgabenverfahren (s. auch BE zu GZ. RV/1017-W/12, etc.) wie auch in der vorliegenden Beschwerde versucht, fehlende Unterlagen bzw. die von der BP getroffenen Feststellungen mit "massiven Schwierigkeiten durch die zahlreichen Einbrüche" und nun auch durch den "Tod von Herrn H." zu erklären. Da es sich dabei aber um ganz allgemein gehaltene Angaben handelt und keine Nachweise vorliegen, welche Unterlagen konkret gestohlen wurden bzw. fehlen sollen, müssen diese Angaben als Schutzbehauptungen gewertet werden. Siehe auch Argumentation im BP Bericht, u.a.S.130, sowie Berufungsentscheidungen GZ.RV/1017-W/12 (HG Straße1 54) sowie GZ.RV/0037-W/10 (HG Straße1 11). In Pkt.b.1. der Berufung wird angegeben, dass "wirklich alle Unterlagen in der Kanzlei Stb. aufliegen". Dazu ist festzustellen, dass es nicht ausreichend ist, dass Unterlagen ggf. beim Steuerberater aufliegen. Wenn sie von der Behörde angefordert werden, sind sie dieser aktiv vorzulegen. Werden Unterlagen nicht vorgelegt, kann der Behörde ein "Ignorieren" nicht vorgeworfen werden. Festzuhalten ist aber, dass sämtliche vom steuerlichen Vertreter der Prüferin zur Verfügung gestellten Unterlagen von dieser kopiert und auch gewürdigt wurden. Bei dieser völlig allgemein gehaltenen Behauptung der Bf. handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung. Es wird nochmals festgehalten, dass es der Bf. jederzeit möglich ist, konkrete Unterlagen zu konkreten Fragen oder Feststellungen des Finanzamtes oder zum Beweis ihres Verbringens vorzulegen - auch im Verfahren vor dem BFG. Damit geht das Finanzamt auch auf den Vorwurf des Steuerberaters anlässlich der BFG Verhandlung am 21.10.2014 ein, in seiner Kanzlei lägen 9 Ordner, wann das Finanzamt denn diese einsehe bzw. hole. Es steht wie gesagt jederzeit frei, konkrete Unterlagen aktiv der Behörde vorzulegen. Die Darstellung der Rechenfehler (banale Additionsfehler) wurde dem Stb Petrini persönlich am 30.10.2012 übergeben und ist außerdem im Anhang zum Bp-Bericht enthalten. Obwohl das Finanzamt auf diese Rechenfehler genau hingewiesen und die Differenzbeträge im Detail ausgewiesen hat, wurde dies seitens der Bf. bzw. der steuerlichen Vertretung offenbar weder zur Kenntnis genommen noch berücksichtigt: Es finden sich diese Rechenfehler nach wie vor auch in den "endgültigen" Erklärungen. c. Aufzeichnungen Fakt ist, dass sich die Einnahmen/Umsätze der verschiedenen Erklärungsvarianten der Bf. aus den vorgelegten Unterlagen trotz umfassender Bemühungen der Prüferin nicht nachvollziehen oder aufklären lassen. Auf die Ausführungen im Bp-Bericht Seite 14 ff wird verwiesen. Entgegen der Ansicht der Bf. können auch die Ausführungen in den Berufungen die Kritikpunkte lt. Bp-Bericht nicht ausräumen. "Zeitdruck und Umfang der Daten" müssen auch angesichts des Prüfungsverlaufes als Schutzbehauptung gewertet werden und können die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Aufzeichnungen nicht ausräumen. Dies trifft ebenso auf die Kautionen zu, eine Verrechnung mit den Mieten ist eben nicht nachvollziehbar. c.3. Wieso Bankbelege nur "soweit möglich geordnet" übergeben werden können, ist unverständlich. Das FA kann nur beurteilen, was ihm vorgelegt wird. Der Grund für die unvollständige und teilweise geordnete Belegvorlage ist für die Beweiskraft unmaßgeblich. Siehe Bp-Bericht S.19 f, Anhang B Seite 2ff sowie Akt "Bankbelege". c.8. Begründung der Schätzung: Worum es sich bei den "erschwerten Umständen" handeln soll, wird von der BF nicht angegeben und stellt daher abermals eine völlig allgemein gehaltene Schutzbehauptung dar. Erschwerte Umstände würden aber auch Aufzeichnungsmängel, etc. nicht sanieren. Vom FA wurde eine absolut nicht nachvollziehbare Führung der Aufzeichnungen, das Fehlen von Belegen und Nachweisen festgestellt. Siehe dazu die detaillierten Ausführungen im Bp-Bericht, insbes. Zusammenfassung S. 22 f. Ebenso wenig sind die verschiedensten Erklärungsversuche der BF nachvollziehbar oder zielführend. Bp-Bericht S. 23: "Wie sich sämtliche o.a. Darstellungen im Rechenwerk widerspiegeln und wie die Einnahmenerfassung tatsächlich erfolgt ist, ist noch immer völlig unklar und nicht nachvollziehbar". Dies ändert sich auch unter Berücksichtigung der Berufungsangaben und der eingereichten endgültigen Erklärungen samt Beilagen (es werden darin nur neuerlich andere ebenfalls nicht nachvollziehbare Zahlen angegeben) sowie des Vorlageantrages nicht.   In der mündlichen Verhandlung bemängelte der steuerliche Vertreter, dass er am 1. Juli 2012 die Vertretung der Bf. übernommen und versucht hat, einen Termin mit dem Finanzamt zu vereinbaren, um sich über den Stand des Verfahrens zu erkundigen. Das Erste, was er vom Finanzamt erhalten hat, war der Sicherstellungsauftrag. Von den anwesenden Vertretern des Finanzamtes wurde bestätigt, dass es telefonische Kontakte gegeben habe, dass jedoch nicht beabsichtigt war, die Bf. oder ihren Vertreter über die beabsichtigte Sicherstellung zu informieren. ADir. RR B. erklärte, dass die Unterlagen bei der Bf. waren, die die Unterlagen an den neuen steuerlichen Vertreter übergeben hätte können. Der steuerliche Vertreter bestreitet dies und weist darauf hin, dass sich die Bf. damals nicht ausgekannt hat, was noch zu tun wäre. ADir. RR B.: Der 20-Seiten-Vorhalt ist an die Bf. ergangen. Aus Sicht des Finanzamtes war kein Grund zur Annahme gegeben, dass zwischen der Bf. und ihrem steuerlichen Vertreter keine Kommunikation stattfinden würde. Steuerlicher Vertreter: Ich hab nicht umsonst beim Finanzamt angefragt, weil die Bf. nicht genau sagen konnte, was schon geklärt ist und was nicht. Zusammengefasst kann die Abgabenbehörde zu Recht davon ausgehen, dass eine Abgabepflichtige in einem laufenden Betriebsprüfungsverfahren mit ihrem steuerlichen Vertreter (damals ihrem Berater) entsprechend Kontakt hält und eine entsprechende Kommunikation stattfindet. Dass dies offensichtlich - folgt man der Darstellung der Bf. und/oder ihres aktuellen steuerlichen Vertreters - nicht der Fall war, kann nicht der Abgabenbehörde angelastet werden. Im Laufe der mündlichen Verhandlung wurde allerdings offensichtlich, dass es auch mit der Abgabenbehörde - hinsichtlich näherer Auskünfte über den Stand der Dinge - Missverständnisse gegeben hat. Insoweit ist dem aktuellen steuerlichen Vertreter zuzustimmen, dass die damaligen Kommunikationsversuche auf Seite der Abgabenbehörde jedenfalls verbesserungsfähig gewesen wären. Zudem wurden vom steuerlichen Vertreter Einwendungen gegen die Höhe der Abgabenansprüche vorgebracht und bemängelt, dass ein Bezug zu den einzelnen Abgabenbeträgen der jeweiligen Jahre aus dem Bescheid nicht ableitbar ist. Dazu ist festzuhalten, dass es sich beim Sicherstellungsauftrag um ein vorläufiges Verfahren handelt und Einwendungen gegen die Höhe im weiteren Abgabenverfahren zu klären sind. Dass jeweils ein Abgabenanspruch in den gegenständlichen Jahren entstanden ist, wurde selbst vom steuerlichen Vertreter zugegeben, als er zugestanden hat, dass "etwas herauskommen kann". Wenn die Bf. die Vorwürfe bestreitet und auf die endgültigen Steuererklärungen vom 20. Dezember 2013 verweist, aus denen sich Verluste ergeben, ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass der zu beurteilende Zeitpunkt im Beschwerdeverfahren der 23. Oktober 2012 ist, somit im Rahmen der nachfolgenden Betriebsprüfung nachgereichte Unterlagen oder erst nach Bescheiderlassung eingereichte Steuererklärungen hier nicht berücksichtigt werden können, da diese im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Sicherstellungsauftrages objektiv nicht gegeben waren bzw. diese Informationen dem Finanzamt damals (noch) nicht bekannt waren (VwGH vom 19.12.2013, 2012/15/0036). Soweit der steuerliche Vertreter zur Frage der Vorsteuerstreichungen durch das Finanzamt auf die Judikatur des VwGH (VwGH vom 17.12.1993, 92/15/0121) betreffend im Firmenbuch gelöschte GmbHs verweist, dass aus Sicht der Bf. noch Abwicklungsbedarf bestanden hätte, ist - ebenfalls unter Verweis auf die Judikatur des VwGH - festzuhalten, dass die Löschung einer GmbH im Firmenbuch insofern nur deklarativ wirkt, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist (vgl. dazu die Nachweise bei Ritz, BAO5, § 79 Tz 11; ebenso etwa auch die Entscheidung des OGH vom 22. April 2014, 7 Ob 55/14k, GES 2014/6, 283, wonach die Vermögenslosigkeit der aus diesem Grund gelöschten GmbH aber "bis zum Beweis des Gegenteils ... anzunehmen" sei). Es trifft auch zu, dass der Verwaltungsgerichtshof den Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH bejaht hat, "solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind" (vgl. VwGH vom 20.9.1995, 95/13/0068; die Aussage bezog sich nicht auf die Erledigung eines Berufungsverfahrens; VwGH vom 26.2.2014, 2009/13/0112; VwGH vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035). Wenn jedoch eine GmbH nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens im Firmenbuch gelöscht ist und keine Aktivitäten mehr ausübt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese GmbH noch Rechnungen für Leistungen ausstellen sollte, die sie gar nicht erbringen konnte, da sie nicht mehr tätig war. Das fällt nicht unter Abwicklungsbedarf im Sinne der zitierten VwGH-Judikatur. Der Hinweis, die Unterlagen der Bf. wären im Verlassenschaftsverfahren des ehemaligen Beraters H. nicht zugänglich gewesen, erscheint insoweit widerlegt, als der Name der Bf. in diesem Verlassenschaftsverfahren nicht bekannt war. Nicht außer Acht gelassen werden darf in diesem Zusammenhang, dass eine Überprüfung der Eintragungen in den Aufzeichnungen bzw. in der Buchhaltung jederzeit möglich sein sollte. Diesbezüglich gab es schon immer große Auffassungsunterschiede zwischen der Bf. und dem Finanzamt. Dem Beschwerdevorbringen, s eit mehr als 20 Jahren sind die Aufzeichnungen in der vorgelegten Form als in Ordnung befunden worden und jetzt auf ein Mal nicht, das ist wider Treu und Glauben und absolut nicht nachvollziehbar bzw. die Aufzeichnungen der Bf. wurden bislang noch nie als dermaßen fehlerhaft eingestuft, dass Anlass zu einer Schätzung gegeben wäre, wobei angemerkt werde, dass sie immer nach dem gleichen System der Aufzeichnung und Ablage vorgegangen ist, ist zu erwidern, dass schon in den Vorprüfungen der Jahre 1994 bis 1997 laut Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 29. Juni 2005, RV/4563-W/02, festgestellt wurde, dass Aufzeichnungsmängel vorgelegen sind und Leistungsaustauschposten nicht vollständig und wahrheitsgemäß waren (vgl. Seite 39 der zitierten Entscheidung). Auch in der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 13. Dezember 2013, RV/3163-W/13, betreffend die Jahre 2000 bis 2004 wurden entgegen der Meinung des aktuellen steuerlichen Vertreters schwerwiegende formelle und materielle Aufzeichnungsmängel festgestellt, die zu einer Schätzungsberechtigung geführt haben (vgl. Seiten 5 und 14 der zitierten Entscheidung). Auf Grund der Feststellungen der (damals noch laufenden) Betriebsprüfung, die in der mündlichen Verhandlung umfassend besprochen wurden (Unterlagen waren nicht nachvollziehbar, nicht vollständig oder wurden nicht vorgelegt, schwere Aufzeichnungsmängel - wie schon in Vorprüfungen), liegen zumindest gewichtige Anhaltspunkte für die Entstehung des jeweiligen Abgabenanspruches auf Grund der ungerechtfertigten Geltendmachung von Vorsteuergutschriften im Zusammenhang mit von den laut Betriebsprüfung erwähnten Firmen infolge Fehlens der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994 bzw. der Aufzeichnungsmängel und fehlenden Prüfbarkeit der Erlöse für die im Sicherstellungsauftrag angeführten Jahre bzw. Monate und Steuern vor. Ob der Abgabenanspruch in den dargestellten Höhen tatsächlich entstanden ist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 10.7.1996, 92/15/0115) in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden. Hinsichtlich der Höhe der im Sicherstellungsauftrag dargestellten Abgaben ist jedoch festzuhalten, dass zwischenzeitig mit Bescheiden des Finanzamtes 12/13/14 Purkersdorf vom 22. November 2013 die Abgaben festgesetzt wurden und insoweit der Abgabenanspruch vom Finanzamt in dieser Höhe (vorerst, Beschwerden sind anhängig) bestätigt wurde, sodass sich laut nachfolgender Berechnung folgende Abgabenbeträge ergeben: Abgabenart Zeitraum (vorauss. Betrag) lt.Bescheid Sicherstellung Umsatzsteuer 2005 107.654,60 124.622,99 107.654,60 Umsatzsteuer 2006 115.617,44 94.822,64 94.822,64 Umsatzsteuer 2007 99.474,19 113.559,62 99.474,19 Umsatzsteuer 2008 108.846,78 103.596,15 103.596,15 Umsatzsteuer 2009 77.682,24 78.141,61 77.682,24 Umsatzsteuer 2010 70.163,15 85.242,92 70.163,15 Umsatzsteuer 1-12/2011 193.013,23 134.038,19 134.038,19 Umsatzsteuer 1-2/2012 5.081,02 5.731,36 5.081,02 Einkommensteuer 2005 71.655,00 53.805,21 53.805,21 Einkommensteuer 2006 62.498,00 44.459,99 44.459,99 Einkommensteuer 2007 111.554,00 97.097,10 97.097,10 Einkommensteuer 2008 111.246,00 99.057,99 99.057,99 Einkommensteuer 2009 130.047,00 100.944,20 100.944,20 Einkommensteuer 2010 143.347,00 111.584,00 111.584,00 Summe: 1,407.879,65 1,246.703,97 1,199.460,67 Soweit sich dieser Umstand zu Gunsten der Bf. auswirkt, scheint es nur billig, durch teilweise Stattgabe der Beschwerde die sicherzustellenden Beträge zu reduzieren. Die Beträge des Sicherstellungsauftrages waren daher auf gesamt € 1,199.460,67 einzuschränken und der Beschwerde insoweit stattzugeben.   Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung Als weitere kumulative Tatbestandsvoraussetzung war nunmehr zu untersuchen, ob eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der gegenständlichen Abgaben im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages bestand. Von einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung von Abgaben im Sinne der Bestimmung des § 232 BAO ist im Wesentlichen dann zu sprechen, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (VwGH vom 27.8.1998, 98/13/0062). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 7.2.1990, 89/13/0047) sind derartige Gefährdungen oder Erschwerungen u.a. bei drohendem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben. Auch schwer wiegende Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich der Abgabepflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten wird, rechtfertigen ebenso wie eine erhebliche Verschuldung des Abgabenpflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein Vermögen befürchten lässt, eine Maßnahme nach § 232 BAO. Auch wenn die Bf. die Gefährdung der Abgabeneinbringung als irreal bezeichnet, steht doch außer Streit, dass ein Großteil der Liegenschaften, die sich im Allein- oder Miteigentum der Bf. befinden, mit Belastungs- und Veräußerungsverboten bzw. Pfandrechten belegt sind. Laut Aussage der Bf. in der mündlichen Verhandlung sind derzeit fünf Liegenschaften ohne Belastungs- und Veräußerungsverbote. Die damaligen Ermittlungen des Finanzamtes ergaben nur zwei Liegenschaften ohne Belastungs- und Veräußerungsverbot. Interessant ist, dass die Bf. zwar Einnahmen in den Jahren 2010 und 2011 von rund 1 Mio Euro zugestanden hat, in den der damaligen Betriebsprüferin vorliegenden Steuererklärungen jedoch Verluste erklärt wurden. In der mündlichen Verhandlung verneinte die Bf. die Frage, ob es irgendwelche Sparbücher oder Wertpapierkonten, die damals den Betrag von € 1,4 Mio. abdecken hätten können, gebe, somit kein weiteres Vermögen vorhanden gewesen sein soll. Auch wenn diese Aussage angesichts der vielen getätigten Barzahlungen nicht sehr glaubhaft erscheint, ist bei der derzeitigen Rechtslage eine diesbezügliche Kontenabfrage oder Kontenöffnung nicht möglich. Zu den eingetragenen Krediten ergänzte die Bf., dass es sich jeweils nur um Höchstbeträge handelt, für die jedoch laufend Rückzahlungen erfolgen. Von Finanzamtsseite wurde zu diesen Krediten festgehalten, dass die Bankunterlagen nur lückenhaft vorgelegt wurden. Ergebnisse finden sich auch im BP-Bericht. Somit verblieb der Abgabenbehörde bzw. der Betriebsprüferin als Beurteilungsmaßstab nur das "bekannte" Vermögen, somit die zahlreichen Liegenschaften, die jedoch zum Großteil mit Belastungs- und Veräußerungsverboten belastet waren bzw. sind. In der mündlichen Verhandlung gab das Finanzamt bekannt, dass d ie Bewertung der Liegenschaften im Wege der Abgabensicherung erfolgt ist. "Von dort wurde auch die Einstufung gemacht, dass diese zwei Liegenschaften (Nr. 25 und 39 der Liste) unbelastet sind." Die Sicherstellung war für das Finanzamt deshalb notwendig, um eine Exekutionsvereitelung zu vermeiden. Zugegeben wurde zwar, dass es Mieteinnahmen gibt, doch würde die Entrichtung im Wege der Mieteinnahmen eine wesentliche Erschwerung bedeuten, weshalb man eine Pfandrechtsbegründung anstrebte. Soweit die Bf. bekannt gab, "Ich kann ja jederzeit ein Pfandrecht einräumen, das könnte ich mit der Bank vereinbaren, um einen Kredit aufzunehmen", ist zu erwidern, dass diese Möglichkeit der Bf. selbstverständlich offensteht, auch um die hier gegenständliche Summe zu entrichten. Zum hier zu beurteilenden damaligen Zeitpunkt konnte das Finanzamt auf keine anderen Sicherheiten zugreifen. In der mündlichen Verhandlung teilte die Bf. zudem mit, dass aufgrund der Steuerreform geplant wird, die Eigentumsverhältnisse (der Liegenschaften) auf die Kinder zu übertragen, um das Pflichtteilsrisiko zu minimieren. ADir. RR B. dazu: Wenn wir heute hören, dass die Liegenschaften den Kinder geschenkt werden sollen, deutet das auch auf eine Erschwerung der Einbringlichkeit hin. Wenn der steuerlicher Vertreter erklärt, dass er eine Bewertung der frei verfügbaren Liegenschaften nachreichen wird, ist auf die Ansicht des Finanzamtes zu verweisen, das hofft, dass Vermögen da ist und dass es nicht nur unbedeutende Beträge sind. Daher ist die Bewertung der Liegenschaften für den Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages ohne Relevanz. Festgehalten wird, dass dem steuerlichen Vertreter - zur Wahrung des Parteiengehörs - in der mündlichen Verhandlung zur Nachreichnung der angekündigten Liegenschaftsbewertung eine Frist von zwei Wochen bekannt gegeben wurde, selbst nach Ablauf dieser Frist bia 30. Juni 2015 jedoch keine entsprechenden Unterlagen nachgereicht wurden. Die aktuelle Bewertung der Liegenschaften ist nur eine Momentaufnahme, die noch nichts über die möglichen Verwertungserlöse - sollte es in der Zukunft tatsächlich so weit kommen - aussagt. Zusammengefasst ist die Gefährdung oder Erschwerung der Abgabeneinbringung aufgrund der Umstände des Einzelfalles infolge der bestehenden - und von der Bf. auch historisch aus der Famliengeschichte begründeten - Belastungs- und Veräußerungsverbote gegeben, zumal die Bf. in der mündlichen Verhandlung ergänzte, dass sie entsprechende Änderungen jederzeit vornehmen könnte, somit auch weitere Belastungs- und Veräußerungsverbote eintragen lassen könnte. Unter diesem Blickwinkel ist das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass nur bei raschen Zugriff - weiteres Vermögen wurde von der Bf. bestritten und war dem Finanzamt auch nicht bekannt - die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert werden könnte. Das der Abgabenbehörde eingeräumte Ermessen erfordert gemäß § 20 BAO die Beachtung der Grundsätze der Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Bei der Ermessensübung sind demnach berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände abzuwägen. Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur durch die Sofortmaßnahme dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben Rechnung getragen werden kann. Die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen werden daher grundsätzlich in den Hintergrund treten. Nur in Ausnahmefällen wie etwa bei Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages oder der zu erlangenden Sicherheit ist daher von der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages abzusehen (vgl. VwGH vom 3. 7. 2003, 2000/15/0042). Dies trifft aber auf den vorliegenden Fall nicht zu, umfasst doch der Sicherstellungsauftrag Abgabenansprüche in Höhe von mehr als eine Mio Euro. Somit ist auch die weitere kumulative Voraussetzung des § 232 Abs. 1 BAO als erfüllt anzusehen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.   Unzulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rückzahlung abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (auf die oben zitierte entsprechende VwGH-Judikatur wird verwiesen) nicht einheitlich beantwortet wird.       Wien, am 2. Juli 2015  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100362/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100362.2014
Stammnummer
106787
Gültig
02.07.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF