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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100805/2025

Kein ernsthaft und zielstrebig betriebenes Studium bei fehlenden Prüfungsantritten und keiner nachgewiesenen Studienaktivität, somit auch keine krankheitsbedingte Unterbrechung dessen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100805/2025vom 23.01.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Art des Beweismittels einer (krankheitsbedingten) Studienbehinderung ist im Gesetz nicht festgelegt. Die für eine Verlängerung der Studienzeit (oder des Nachweiszeitraumes) maßgeblichen Umstände sind daher durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Ist ein zwingender Zusammenhang zwischen der Krankheit einerseits und der behaupteten Studienbehinderung andererseits für den medizinischen Laien nicht erkennbar, bleibt die Beurteilung, ob die Krankheit nach Art und Ausmaß ihres Auftretens geeignet ist, zu einer Studienbehinderung zu führen, ebenso einem Arzt vorbehalten wie die Diagnose der Krankheit selbst. Eine schlüssige ärztliche Bestätigung ist erforderlich (UFS 15.11.2004, RV/0051-L/03). Es muss dargelegt werden, durch welche konkrete Krankheit und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt gewesen war, dass es am Studium verhindert gewesen wäre (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 87 mit Verweis auf VwGH 26.05.2011, 2011/16/0055). Die Bf. brachte dazu lediglich vor, dass die Tochter "im Studienjahr 2022/23 erkrankt ist und daher in diesem Studienjahr keine Prüfungen machen konnte, da es ihr vom WS22 weg immer schlechter ging.". Die vorgelegten ärztlichen Bestätigungen betreffend den beschwerdegegenständlichen Zeitraum Oktober 2022 - September 2023 wurden, wie die Bf. selbst in der Eingabe vom 19.05.2024 ausführt, erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens (im Jahr 2024) erstellt und stammen jeweils vom 14.05.2024. Entsprechend ausgeführte Atteste oder Befunde aus dem Jahr 2023 wurden bislang nicht vorgelegt. Die von der höchstgerichtlichen Judikatur in der geforderten Tiefe verlangten Darstellungen gehen aus diesen Bestätigungen nicht in ausreichendem Maß hervor. Beispielsweise betrifft die Behandlungsbestätigung von Dr. ***12*** (Fachärztin für Psychotherapie und psychotherapeutische Medizin) lediglich den Zeitraum ab 23.05.2023, jene von ***7*** (Psychotherapeut in Ausbildung unter Supervision) den Zeitraum ab 15.03.2025. Diese Bestätigungen lassen jeweils nicht mit der erforderlichen Klarheit nachvollziehen, warum es der Tochter der Bf. selbst ab diesen Zeitpunkten nicht nur wesentlich erschwert, sondern geradezu unmöglich gewesen sei, das Studium (allenfalls weiterhin) zu betreiben. Es wurde daher trotz entsprechender Gelegenheiten nicht nachvollziehbar und überprüfbar dargelegt, ab wann konkret welche Erkrankung aufgrund welcher Symptome und Auswirkungen dermaßen fortgeschritten war, dass aus diesem Grund das Betreiben des konkreten (Haupt-)Studiums nicht (mehr) möglich war. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Rechtslage Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 220/2021 steht Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 idF BGBl. I Nr. 50/2015 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz) idF. BGBl. I Nr. 104/2019 lautet: "Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen." Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich damit eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (BFG 10.08.2016, RV/7103718/2016 mit Verweis auf VwGH 24.06.2009, 2007/15/0162 sowie die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Nach § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz) idF. BGBl. I Nr. 194/2022 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 (insbesondere BGBl. II Nr. 413/2022) steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro (Jahr 2022) bzw. 61,80 Euro (Jahr 2023) für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden. Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist daher auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern. 3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Strittig ist, ob ***Tochter***, die Tochter der Bf., im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben hat und falls ja, ob und wann und in welchem Ausmaß es in diesem laufenden Studium zu einer Studienbehinderung gekommen ist, die die Tochter der Bf. am Studienfortschritt gehindert hat. Familienbeihilfenanspruch für ein volljähriges Kind besteht nur, wenn von diesem eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Ziel einer Berufsfortbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Hochschulstudium nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung (Berufsfortbildung) selbst. Besteht aber von vornherein die Absicht, keine der vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen, kann von einer angestrebten Berufsausbildung (Berufsfortbildung) nicht gesprochen werden (VwGH 14.05.2024, Ra 2023/16/0116). Der Entfall eines Kriteriums für den Studienfortgang im ersten Studienjahr ("Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung" - arg. "gilt", Fiktion des Studienfortganges), lässt das Erfordernis, dass ein Studium überhaupt betrieben wird, um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, unberührt (VwGH 30.06.2016, Ro 2015/16/0033). Zufolge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch das Ablegen von Prüfungen ein essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (VwGH 15.12.1987, 86/14/0059; 21.10.1999, 97/15/0111, 26.06.2002, 98/13/0042). Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 59; UFS 28.01.2004, RV/0258-G/03; BFG 04.08.2014, RV/7100561/2012; 15.10.2015, RV/7104777/2015). Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Absicht tatsächlich gelingt (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0077; 22.12.2011, 2009/16/0315). Die bloße Anmeldung an einer Schule und die Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung reichen beispielsweise im Falle eines vorgebrachten Besuches einer Abendschule für sich noch nicht für die Gewährung von Familienbeihilfe aus, wenn kein ernstliches, zielstrebiges und nach außen erkennbares Bemühen um einen Ausbildungserfolg vorliegt (BFG 17.10.2025, RV/7103293/2025; VwGH 23.02.2011, 2009/13/0127). Selbst die bloße Anmeldung zu Prüfungen, die für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht ausreicht (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 35 und 59), wurde trotz entsprechenden Gelegenheiten von der Bf. nicht einmal behauptet und weder glaubhaft gemacht, noch nachgewiesen. Auch ein allenfalls belegter fallweiser Besuch von Lehrveranstaltungen (wie ausgeführt, wurde selbst dies nicht glaubhaft gemacht) ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für sich alleine noch nicht ausreichend, um von einem ernsthaft und zielstrebig betriebenen Studium ausgehen zu können (vgl. dazu die im Vorlagebericht der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es überdies nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.02.2011, 2009/13/0127). Aufgrund der getroffenen Feststellungen war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Oktober 2022 - September 2023 allerdings von Anfang an von keinem ernsthaft und zielstrebig betriebenen Studium auszugehen, insbesondere da es im ersten Studienjahr zu keinerlei Prüfungsantritten gekommen ist. Der erste und bis dato einzige Prüfungserfolg wurde im Sommersemester 2024 (!) im Ausmaß von lediglich 6 ECTS (4 Semesterwochenstunden) erbracht. Das Mindestausmaß der zu erbringenden Studienleistung liegt gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nach dem ersten Studienjahr allerdings bei 16 ECTS bzw. 8 Semesterwochenstunden pro Studienjahr. Grundsätzlich ist zufolge des Universitätsgesetzes davon auszugehen, dass ein ordentlicher Studierender im Studienjahr Prüfungen im Umfang von etwa 60 ECTS-Punkten erreichen sollte. Sollte ein ernsthaft und zielstrebig betriebenes Studium vorliegen, kann gemäß § 2 Abs. 1 lit. b 4. und 5. Satz FLAG 1967 die Studienzeit allenfalls durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert werden. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Wie ausgeführt, lag von Anfang an kein (ernsthaft und zielstrebig betriebenes) Studium im Sinne des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 vor. Daher konnte dieses als solches auch nicht unterbrochen werden. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher. Selbst Mitteilungen über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag stehen einer Rückforderung nicht entgegen (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 26 FLAG Rz 3 mit Verweis auf BFG 19.10.2016, RV/7106018/2015; 15.01.2018, RV/7102979/2017; 20.08.2018, RV/7101290/2017). Im Beschwerdezeitraum war kein sonstiger Tatbestand, der den nunmehr rückgeforderten Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Bf. begründen könnte, gegeben. Familienbeihilfe stand daher im beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Bf. nicht zu. Die Bf. hat dennoch und damit zu Unrecht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047, 24.06.2009, 2007/15/0162). Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (BFG 13.06.2018, RV/7104954/2017; 13.08.2024, RV/7102143/2024). Die Familienbeihilfe (samt Geschwisterstaffel) sowie der Kinderabsetzbetrag wurden daher gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 für den genannten Zeitraum mit dem angefochtenen Bescheid zur Gänze zu Recht zurückgefordert. Da die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen konnte, war diese gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben umfassend zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Linz, am 23. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100805/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100805.2025
Stammnummer
150428
Gültig
23.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF