Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100805/2025
Kein ernsthaft und zielstrebig betriebenes Studium bei fehlenden Prüfungsantritten und keiner nachgewiesenen Studienaktivität, somit auch keine krankheitsbedingte Unterbrechung dessen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100805/2025vom 23.01.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. Mai 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. April 2024 Rückforderung gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 EStG 1988 von Familienbeihilfe (EUR 2.245,20) und Kinderabsetzbetrag (EUR 731,40; nur betreffend das Kind ***Tochter***) für den Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023 betreffend die Kinder ***Sohn*** (***SVNr_1***) und ***Tochter*** (***SVNr_2***) zu ***Ordnungsbegriff*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit 01.12.2022 stellte die Beschwerdeführerin (in der Folge: "Bf.") einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für die Tochter ***Tochter*** ab 01.10.2022 bis 30.09.2025. Als Begründung wurde der Studienbeginn der Studien ***Studienkennzahl_1*** (Philosophie (Bachelor)) und ***Studienkennzahl_2*** (Soziologie (Bachelor)) im Wintersemester 2022 an der ***Universität*** angegeben und ein Studienblatt für das Wintersemester 2022/23 beigelegt, aus welchem zwei ab ***September 2022*** gemeldete Bachelorstudien der Tochter der Bf. hervorgehen (Philosophie, Soziologie).
2. Die belangte Behörde gewährte der Bf. die Familienbeihilfe und zahlte diese entsprechend aus.
3. Mit Vorhalt vom 16.11.2023 ersuchte die belangte Behörde die Bf. um die Vorlage folgender Unterlagen bis spätestens zum 11.12.2023:
"Notenauszug von ***Tochter*** ab Oktober 2022 bis laufend - einschließlich positiver und negativer Prüfungen;
Angabe der Hauptstudienrichtung ab Oktober 2022 bis laufend. Falls keine Prüfungen abgelegt wurden, sind Nachweise über ein zielstrebiges Studium im Studienjahr 2022/2023 (z. B. Mitschriften mit Datum, Anmeldebestätigungen über besuchte Lehrveranstaltungen etc.) vorzulegen."
4. Mit FinanzOnline-Eingabe vom 30.01.2024 übermittelte die Bf. folgende Dokumente, welche laut Angabe der Bf. "Muster von Mitschriften und Anmeldungen für Vorlesungen meiner Tochter ***Tochter***, geb. ***1***" darstellen würden:
Screenshot eines iPads einer Bildschirmseite einer mit 26.10.2023 datierten Mitschrift (Word-Dokument ohne ersichtlicher Seitenzahl)
Screenshot eines iPads einer Bildschirmseite einer mit 08.01.2024 datierten Mitschrift
2 Screenshots mit je 3 angeführten Lehrveranstaltungen (LVA) mit Angabe des Wintersemesters 2022 (6 LVA)
1 Screenshot mit einer LVA-Liste des Wintersemesters 2023/2024 mit 6 Philosophie-LVA
Auf diesen vorgelegten Dokumenten ist nicht ersichtlich,
ob es sich bei den Screenshots mit Anführung von LVA dabei um LVA handelt, für welche die Tochter der Bf. angemeldet war und
ob die Mitschriften von der Tochter der Bf. selbst angefertigt wurden oder von jemand anderen stammen.
5. In weiterer Folge wurden abermals mit einem ähnlich lautenden Vorhalt vom 01.02.2024 folgende Dokumente mit Frist bis zum 29.02.2024 abverlangt:
"Notenauszug von ***Tochter*** ab Oktober 2022 bis laufend;
Angabe zur Hauptstudienrichtung von ***Tochter*** ab Oktober 2022 bis laufend
Mitschriften, Anmeldebestätigung für Lehrveranstaltungen etc. von ***Tochter*** - für den Zeitraum Oktober 2022 - September 2023."
6. Mit Erinnerungsschreiben vom 15.03.2024 wurde die Bf. mit Frist bis spätestens 05.04.2024 abermals aufgefordert, die mit dem letzten Vorhalt angeforderten Unterlagen zu übermitteln.
7. Mit FinanzOnline-Eingabe vom 26.03.2024 gab die Bf. an:
"Wie telefonisch am 25.3.24 besprochen schicke ich Ihnen die noch ausstehenden Informationen über das Hauptstudium und Nebenstudium meiner Tochter ***Tochter***, geb. ***1***. Die Hauptstudiumsrichtung war Philosphie ***2*** (dieses Studium wird weiter geführt), das Nebenstudium war Soziologie ***3*** (dieses wurde nicht weiter geführt)."
8. Mit Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 18.04.2024 teilte die belangte Behörde der Bf. unter anderem mit, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe überprüft worden sei und in diesem Umfang gewährt werde könne:
|
Name des Kindes
|
Geburtsdatum
|
Zeitraum
|
Wohnstaat
|
***Tochter***
|
***4***
|
01/2014 - 06/2021
|
Österreich
|
***Sohn***
|
***5***
|
01/2014 - 03/2024
|
Österreich
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Rückforderungsbescheid vom 18.04.2024, zugestellt am 24.04.2024, wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023 betreffend die Tochter ***Tochter*** zur Gänze (inklusive Kinderabsetzbetrag in der Höhe von EUR 731,40) sowie betreffend den Sohn ***Sohn*** hinsichtlich der Geschwisterstaffelung (EUR 88,80) zurückgefordert (Rückforderungsbetrag insgesamt: EUR 2.976,60, davon EUR 2.245,20 Familienbeihilfe).
Die Bescheidbegründung lautete:
"Wir haben Sie aufgefordert, uns Unterlagen zu senden. Da Sie das nicht getan haben, kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach (§ 119 Bundesabgabenordnung). Eine Familienleistung kann daher nicht ausgezahlt werden.
Trotz Aufforderung wurden folgende Unterlagen nicht nachgereicht:
Notenauszug von ***Tochter*** aus dem Studienjahr 2022/2023 (positive und negative Prüfungen)
Mitschriften, Anmeldebestätigungen für Lehrveranstaltungen etc. aus dem Studienjahr 2022/2023
Die Familienleistungen sind zurückzufordern, da kein Nachweis vorliegt, dass ***Tochter*** von Oktober 2022 bis September 2023 tatsächlich studierte."
10. Dagegen erhob die Bf. mit Eingabe vom 14.05.2024 fristgerecht Beschwerde und brachte zunächst ohne nähere Angaben vor, dass die Rückforderung nicht gerechtfertigt sei und dass die ihrer Tochter monatlich zur Verfügung gestellten Beträge im guten Glauben bereits allesamt verbraucht worden seien unter anderem auch für die durch ihre Erkrankung notwendigen teuren Therapien ("siehe Beschwerde Rückforderungsbescheid").
11. Mit ergänzender Eingabe vom 14.05.2024 brachte die Bf. weiters vor:
"Mitschriften und Anmeldebestätigungen für Lehrveranstaltungen etc. aus dem Studienjahr 2022/23 wurden dem Finanzamt per Finanzonline Frist gerecht gesendet. - Notenauszug von ***Tochter*** aus dem Studienjahr 2022/23 (positiv und negative Prüfungen) wurden ebenfalls verlangt. Die erreichten ECTS-Punkte liegen als Dokument bei. - Ich ersuche höflich um Möglichkeit der Nachreichung der Bestätigungen der Erkrankung meiner Tochter, da diese erst in Bearbeitung sind."
12. Mit der Beilage zur 2. Eingabe vom 14.05.2024 begründete die Bf. die Beschwerde näher wie folgt:
"Mitschriften und Anmeldebestätigungen für Lehrveranstaltungen etc. aus dem Studienjahr 2022/23 wurden dem Finanzamt per Finanzonline Frist gerecht gesendet. Auf Grund der Fülle an Mitschriften des Hauptstudiums Philosophie war es nicht möglich diese vollständig zu schicken, da im System nicht so viele PDF-Dokumente hochladbar sind. Daher wurden Muster geschickt. Die eingebrachten Unterlagen sind scheinbar nicht anerkannt worden, da im Bescheid steht, dass "trotz Aufforderung folgende Unterlagen nicht nachgereicht wurden - Mitschriften und Anmeldebestätigungen für Lehrveranstaltungen etc. Aus dem Studienjahr 2022/23". Ich habe mich auch beim Finanzamt informiert, ob die Unterlagen, die ich gesendet habe so passen, da ich bei Finanzonline nicht so viele Dokumente hochladen kann. Dieses wurde nicht beanstandet. Ich ersuche höflich um Anerkennung dieser Muster, denn so viele Dokumente sind nicht hochladbar. Meine Tochter ***Tochter*** hat trotz ihrer zunehmend verschlimmernden Erkrankung etliche Vorlesungen und LV besucht und mitgeschrieben. Der Vorwurf, sie hätte nicht aktiv studiert trifft hier nicht zu.
Notenauszug von ***Tochter*** aus dem Studienjahr 2022/23 (positiv und negative Prüfungen) wurden ebenfalls verlangt, nachdem ich die verlangten Mitschriften und Anmeldebestätigungen für die Lehrveranstaltungen etc. aus dem Studienjahr 2022/23 bereits dem Finanzamt zukommen habe lassen. Ich habe das Finanzamt telefonisch informiert, dass meine Tochter im Studienjahr 2022/23 erkrankt ist und daher in diesem Studienjahr keine Prüfungen machen konnte, da es ihr vom WS22 weg immer schlechter ging. Diesen Umstand habe ich am 25.3.24 in einem Telefongespräch Frau ***6*** vom Finanzamt geschildert. Ich wurde leider nicht informiert, dass ich diesen Umstand dem Finanzamt melden kann, sondern es wurde ein Rückforderungsbescheid ausgesendet. Das hatte ich nicht erwartet, da im Gespräch mit Frau ***6*** mit keinem Wort eine Rückforderung der Familienbeihilfe erwähnt wurde. Mit Frau ***6*** hatte ich eine sehr gute Gesprächsbasis, darum glaube ich nicht, dass Sie diese Rückforderung veranlasst hat. Wir haben auch besprochen, dass sobald meine Tochter ECTS-Punkte hat, sollte ich diese nachreichen. Die Hauptstudienrichtung wollte Sie noch wissen und diese habe ich Ihr bekannt gegeben. Die erreichten ECTS-Punkte liegen als Dokument bei. Ich ersuche höflich um Möglichkeit der Nachreichung der Bestätigungen der Erkrankung meiner Tochter, da diese erst in Bearbeitung sind."
13. Mit weiterer Beilage zur zweiten Eingabe vom 14.05.2024 legte die Bf. ein Lehrveranstaltungszeugnis vom 12.03.2024 betreffend eine erfolgreich bestandene Prüfung des Studiums ***Studienkennzahl_1*** (Philosophie) zur Lehrveranstaltung "Einführung in die Philosophie" des Wintersemesters 2023 im Umfang von 2 Semesterwochenstunden bzw. 3 ECTS-Punkten vor.
14. Mit Eingabe vom 19.05.2024 brachte die Bf. weiters vor:
"Nachreichung der Bestätigungen der Erkrankung meiner Tochter, da diese zum Zeitpunkt der Beschwerde erst in Bearbeitung waren. Wegen einer Post traumatischen Belastungsstörung und sich durch Überlastung immer weiter verschlimmernde depressive Episoden mit einem schweren Erschöpfungszustand der sich über den Zeitraum ab Oktober 22 immer weiter verschlimmerte erfolgten eine Psychotherapie mit Erstgespräch am 15.3.23 und anschließenden regelmäßigen Therapien und psychiatrische Behandlungen 23.5.23-31.12.23."
Dazu legte die Bf. folgende "Bestätigung Psychotherapie" vom 14.05.2024 von ***7*** (Psychotherapeut in Ausbildung unter Supervision von Dipl. Mentaltrainer, Notfallseelsorger, Coach), Praxis für Psychotherapie, ***8***, vor:
"Hiermit bestätige ich die laufende psychotherapeutische Behandlung von Frau ***Tochter***, aufgrund von depressiven Episoden und einer Posttraumatischen Belastungsstörung als Diagnose. Frau ***9*** wurde bei mir in der Praxis erstmalig am 15.03.2023 zum Erstgespräch vorstellig, dem ein emotionaler Zusammenbruch mit einem schweren Erschöpfungszustand und einer hohen längerfristig bestehenden Überlastung vorausging, welche immer wieder zu Panikattacken führte.
Seither befindet sich Frau ***9*** bei mir in einer regelmäßigen psychotherapeutischen Behandlung. Ich empfehle Frau ***9*** weiterhin eine fachärztliche und auch psychotherapeutische Begleitung."
Weiters beigelegt wurde eine ärztliche Bestätigung von Frau Dr. ***12*** (Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin) vom 14.05.2024:
"Frau ***Tochter***, ***10*** ***1*** ***11***, befindet sich seit 23.05.2023 in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung in meiner Ordination. Aufgrund des schlechten psychischen Zustandes war die Patientin in der Zeit vom 23.05.-31.12.2023 nicht belastbar und nicht leistungsfähig."
15. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.06.2024, zugestellt am 18.06.2024 (nach Hinterlegung von der Bf. übernommen am 19.06.2024), wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
"Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt.
Ihr Kind hat am ***September 2022*** das Bachelorstudium Philosophie an der ***Universität*** begonnen. Gemäß den vorgelegten Unterlagen erfolgten keine Prüfungen im Wintersemester 2022/23 und Sommersemester 2023.
Die bloße Inskription eines Studiums ist für den Bezug von Familienbeihilfe nicht ausreichend, das Ablegen von Prüfungen ist wesentlicher Bestandteil der Berufsausbildung. Gegen diesen Bescheid richtet sich eine Beschwerde v. 14.05.2024 in dem der Beschwerdeführer vorbrachte, sie sei in diesem Zeitraum noch immer ordentliche Studentin gewesen und dass sie allen erforderlichen Beweisen nachgekommen sei.
Von der belangten Behörde wurde per Anbringen vom 14.05.2024 ein Studienerfolgsnachweis der ***Universität*** übermittelt, in dem am 12.03.2024 3 ECTS Punkte erreicht wurden.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Gemäß 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Bei einer Berufsausbildung im Rahmen eines Studiums, d.h. bei Besuch einer in § 3 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 genannten Einrichtung, sind die Anspruchsvoraussetzungen nur dann erfüllt, wenn die im zweiten bis letzten Satz des § 2 Abs. 1 lit b FLAG näher festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Nach dieser Bestimmung gelten die im StudFG 1992 angeführten Regelungen auch für die Gewährung der FB.
Anspruch auf FB besteht daher nur dann, wenn nach § 16 StudFG 1992 ein günstiger Studienerfolg vorliegt. Ein günstiger Studienerfolg liegt vor, wenn der Studierende
1. sein Studium zielstrebig betreibt,
2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet und
3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25 StudFG).
Als Anspruchsvoraussetzung für den Studienbeginn bzw. das erste Studienjahr gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer.
Erst ab dem zweiten Studienjahr ist als Anspruchsvoraussetzung die Ablegung bestimmter Prüfungen für das vorhergehende Studienjahr nachzuweisen.
Da für den Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023 keine Prüfungsantritte nachgewiesen wurden, erfolgte die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zu recht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden."
16. Mit rechtzeitig eingebrachtem Vorlageantrag vom 09.07.2024 brachte die Bf. zusammengefasst vor, dass die Erkrankung der Tochter zu einer Verlängerung des Nachweiszeitraumes hätte führen müssen und dass laut den Informationen des Bundeskanzleramtes eine Rückforderung bei Nichterreichung von ECTS-Punkten nicht vorgesehen sei:
"- Laut Information des Bundeskanzleramts Österreich bezüglich der Ausnahmen vom Wegfall der Familienbeihilfe ist "eine Studienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit)" zu berücksichtigen
https://www.oesterreich.av.at/themen/familie und partnerschaft/familienbeihilfe/Seite.080712.html
Im Bezug auf den Bescheid besteht die Beschwerde unsererseits, dass die Erkrankung meiner Tochter trotz eingereichten ärztlichen Attests und des Attests des Therapeuten, und die dadurch bedingte Unmöglichkeit Prüfungen abzulegen, nicht anerkannt wurde.
- Mitschriften und Anmeldebestätigungen für Lehrveranstaltungen etc. aus dem Studienjahr 2022/23 wurden dem Finanzamt per Finanzonline als Beleg vorgelegt, um zu belegen, dass im Rahmen des Möglichen (Krankheit) dem Studium nachgekommen wurde. Diese Tatsache wurde ebenfalls nicht anerkannt.
Die erreichten 3 ECTS-Punkte vom 12.3.2024 wurden ebenfalls nicht anerkannt, welche als aktives Studieren im Rahmen des Möglichen (Krankheit) geleistet wurden.
Von Seiten der Informationen des Bundeskanzleramts wird beschrieben: "Wird der Zeitrahmen überschritten oder der Studienerfolgsnachweis nicht erbracht, fällt die Familienbeihilfe weg. Bei Beginn eines nächsten Studienabschnitts bzw. bei Erbringung des Studienerfolgsnachweises kann die Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt wieder beantragt werden.
"https://www.oesterreich.qv.at/themen/familie und partnerschaft/familienbeihilfe/Seite.080712
Hier wird von keiner Rückforderung gesprochen, sondern dass die FB nicht mehr weiter gewährt wird.
Als Begründungen für die Rückforderung wurden die Kriterien für die Weitergewährung der Familienbeihilfe hergenommen. Das durch ein ärztliches Attest bestätigte unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (Krankheit) wurde nicht anerkannt.
Laut Bundesministerium: "Die neuen § 59a UG bzw. § 63a HG sehen nun vor, dass Studierende in "Bachelor- und Diplomstudien (...) verpflichtet sind, in jedem Studium, zu dem eine Zulassung besteht, in den ersten vier Semestern insgesamt eine Studienleistung im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten zu erbringen.
"https://www.bmbwf.qv.at/Themen/HS-Uni/Hochschulsystem/GesetzlicheGrundlaqen/UG-Novelle-2021-faq/Fraqen-und-AntwortenStudierende.htm l#mindeststudienleistunq
Die Beschwerde unsererseits richtet sich auch dahingehend, dass meiner Tochter nicht die Möglichkeit gegeben wurde nach Abschluss des 4. Semesters (siehe oben) den Nachweis zu erbringen und die Rückforderung daher auch zu Unrecht erfolgt.
Mit der Vorgehensweise der Rückforderung werden Familien, die ihre erkrankten Kinder unterstützen eine Ausbildung zu machen und zukünftig gut ausgebildete Steuerzahler zu sein vom Finanzamt in soziale Nöte gebracht, da eine Erkrankung ebenfalls eine deutliche finanzielle Belastung für Familien darstellt. Zusätzlich wird vom Finanzamt aktiv ein erfolgreiches Abschließen einer Ausbildung verhindert, da eine Rückforderung sehr häufig dann einen Abbruch der Ausbildung bedingt. Da diese Kriterien, die in diesem Bescheid beschrieben sind, die Mehrheit der Studierenden nicht schaffen werden (It. Bildungsministerium schließen nur 6% der Bachelorstudierenden das Studium in der Regelzeit ab), wird das Vorgehen des Finanzamts noch viele Familien mit Studierenden treffen. Damit wird erreicht, dass viel zu wenige gut ausgebildete Menschen der Wirtschaft und der Gesellschaft zur Verfügung stehen. Dieser Mangel ist schon jetzt sehr stark zu spüren."
17. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 03.11.2025 zur Entscheidung vor und gab dazu folgende Stellungnahme ab:
"Sachverhalt:
Die anspruchsbegründende Tochter begann im Wintersemester 2022 das Studium der Philosophie (Bachelor, Kennzahl: ***Studienkennzahl_1***) an der ***Universität*** als Hauptstudium sowie das Studium der Soziologie (Bachelor, Kennzahl: ***Studienkennzahl_2***) als Nebenstudium. Im Wintersemester 2022 sowie im Sommersemester 2023 wurden keine ECTS-Punkte nachgewiesen. Im Wintersemester 2023 wurden 3 ECTS-Punkte erbracht. Weitere ECTS-Nachweise in den Folgesemestern wurden nicht vorgelegt.
Die Tochter befand sich seit 23.05.2023 in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung.
Beweismittel: vorgelegte Aktenteile
Stellungnahme:
§ 2. FLAG lautet:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. (…) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
(…)
§ 26. lautet:
"(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(4) Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
Der Nachweiszeitraum kann gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 um ein Semester verlängert werden, wenn durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z. B. Krankheit) eine Studienbehinderung von zumindest drei Monaten vorliegt. Welche Beweismittel zur Darlegung einer krankheitsbedingten Studienbehinderung erforderlich sind, ist im Gesetz nicht festgelegt. Die für die Verlängerung des Nachweiszeitraumes maßgeblichen Umstände sind daher durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen.
Die Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Abgabepflichtigen voraus. Ist der zwingende Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der geltend gemachten Studienbehinderung für einen medizinischen Laien nicht ersichtlich, obliegt die Beurteilung, ob die Krankheit nach Art und Ausmaß geeignet ist, das Studium zu behindern, einem fachkundigen Arzt. Gleiches gilt für die Diagnose selbst.
Aufgrund der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht besteht in solchen Fällen eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei. Die Vorlage einer schlüssigen ärztlichen Bestätigung ist daher als Nachweis für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Studienbehinderung unumgänglich.
Den vorgelegten ärztlichen Bestätigungen vom 13.05.2024 zufolge befand sich die Tochter der Beschwerdeführerin seit 23.05.2023 in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung bei Frau Dr. ***12*** und sei im Zeitraum vom 23.05. bis 31.12.2023 "aufgrund des schlechten psychischen Zustandes nicht belastbar und nicht leistungsfähig". Aus den Bestätigungen geht jedoch nicht hervor, dass die Tochter der Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum aus ärztlicher Sicht tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, das Studium zu betreiben.
In den vorliegenden ärztlichen Bestätigungen wird zwar eine Leistungsbeschränkung im Allgemeinen bestätigt, nicht jedoch, dass bei der Tochter der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Erkrankung eine vollständige Studienbehinderung anzunehmen sei. Die Feststellung, dass die Krankheit der Tochter nach Art und Ausmaß ihres Auftretens bei der Tochter der Beschwerdeführerin im Studienjahr 2023 zu einer vollständigen Studienbehinderung von drei Monaten geführt habe, wurde somit nicht getroffen. Hinzu kommt, dass die Tochter - laut der vorgelegten Mitschrift vom 26.10.2023 - in dem betreffenden Zeitraum Lehrveranstaltungen besucht und im Wintersemester 2023 3 ECTS-Punkte erworben hat.
In einem Stammrechtssatz RV/0246-L/04-RS1 wurde ausgesprochen:
"Wenn eine Studentin, die wegen einer Erkrankung längere Zeit in ärztlicher Behandlung ist und der von ärztlicher Seite deshalb eine "Studienbehinderung" bescheinigt wird, dennoch in der Lage ist, während dieser Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen und Prüfungen abzulegen, spricht dies gegen das Vorliegen einer vollständigen Studienbehinderung, die eine Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit rechtfertigt." (UFSL vom 09.03.2005, RV/0246-L/04)
Die für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes maßgeblichen Umstände einer vollständigen Studienbehinderung von zumindest drei Monaten wurden nach Ansicht des Finanzamtes nicht ausdrücklich bestätigt.
Selbst wenn das Gericht jedoch zu der Auffassung gelangen sollte, dass eine solche Studienbehinderung vorgelegen habe, würde sich der Nachweiszeitraum lediglich um ein Semester verlängern. Da das Studium im Wintersemester 2022 aufgenommen wurde, endete der reguläre Nachweiszeitraum nach zwei Semestern im Oktober 2023. Bei einer Verlängerung um ein Semester würde der Nachweiszeitraum somit im Februar 2024 enden.
Auch zu diesem Zeitpunkt wurden die für den Studienerfolg erforderlichen 16 ECTS-Punkte nicht nachgewiesen. Es lagen vielmehr lediglich 3 ECTS-Punkte vor.
Nach der Judikatur des VwGH ist die Frage, ob von einem "Kind" eine Berufsausbildung absolviert wird, eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. VwGH 21.01.2004, 2003/13/0157, VwGH 04.09.2008, 2007/17/0018, VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050).
Eine Berufsausbildung liegt dann vor, wenn der Studierende sich nach außen erkennbar ernstlich und zielstrebig um den Studienfortgang und den Studienabschluss bemüht. Ein derartiges Bemühen manifestiert sich nach der Rechtsprechung des VwGH nicht nur im laufenden Besuch der angebotenen Lehrveranstaltungen, sondern und insbesondere auch dadurch, dass die Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, abgelegt werden (VwGH 22.11.1995, 94/15/0034) bzw. zu diesen zumindest angetreten wird (VwGH 17.09.1990, 89/14/0070). Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Hochschulstudium nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind, stellt einen essenziellen Bestandteil des Studiums und somit der Berufsausbildung selbst dar (VwGH 20.06.2000, 98/15/0001, VwGH 09.07.2008, 2005/13/0142).
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung).
Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Es kommt dabei nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017).
Da im Wintersemester 2022 sowie im Sommersemester 2023 kein einziger ECTS-Punkt erreicht wurde und im Wintersemester 2023, also in einem Zeitraum, in dem die Tochter nach eigenen Angaben nicht leistungsfähig gewesen sein soll, lediglich 3 ECTS-Punkte erzielt wurden und auch in den Folgejahren keine Erreichung der erforderlichen 16 ECTS-Punkte erfolgte, geht das Finanzamt von Beginn an nicht von einem ernsthaft und zielstrebig betriebenen Studium aus. Die Familienbeihilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum war daher zurückzufordern.
Es wird daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Die belangte Behörde legte dazu weiters die von der Universität an die belangte Behörde gemeldeten Studiendaten vor. Demnach habe die Tochter ***Tochter*** lediglich im Sommersemester 2024 erfolgreich Prüfungen abgelegt und zwar im Studium ***Studienkennzahl_1*** Philosophie (Bachelor) an der ***Universität*** im Ausmaß von 4 Semesterwochenstunden bzw. 6 ECTS-Punkten.
18. Mit hg. Beschluss vom 02.12.2025, der Bf. zugestellt am 05.12.2025, wurde der Bf. Folgendes aufgetragen:
1. Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, dem Bundesfinanzgericht binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses aussagekräftige Dokumente betreffend ein Bemühen der Tochter ***Tochter*** um den Studienerfolg einerseits und betreffend konkret aufgetretene Hindernisse, dieses Studium erfolgreich zu betreiben (allfällige weitere Dokumente/Atteste/Befunde in diesem Zusammenhang betreffend die Krankheit in Bezug auf die Betreibung eines Studiums und im Hinblick auf das konkrete Ausmaß einer Studienbehinderung) für den Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023 vorzulegen.
2. Es ist weiters binnen der unter 1. genannten Frist von der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Vorlagebericht der belangten Behörde vom 03.11.2025 abzugeben.
3. Die Beschwerdeführerin hat zudem binnen der unter 1. genannten Frist anzugeben, warum konkret im Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023 aufgrund welcher Überlastung offenbar laut dem bisherigen Vorbringen durchgehend kein Studium für die Tochter der Beschwerdeführerin möglich war und wie sich der Zustand der Tochter der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum dargestellt und sich die vorgebrachte Studienbehinderung konkret geäußert hat und Belege dazu vorzulegen.
Weiters wurden der Bf. mit diesem Beschluss, der auch der belangten Behörde zugestellt wurde, der derzeitige Aktenstand, die Rechtslage, einschlägige Judikatur sowie der derzeitige Verfahrensstand erläutert. Insbesondere sei fraglich, ob ein zielstrebig und ernsthaft betriebenes Studium der Tochter ***Tochter*** im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vorgelegen sei.
19. Die Bf. äußerte sich bis zum Fristablauf und auch bis dato nicht zum Beschluss vom 02.12.2025.
20. Das Bundesfinanzgericht fragte am 16.01.2026 via Skype bei der belangten Behörde nach, warum im Vorlagebericht von einer Studienleistung von 3 ECTS im Wintersemester 2023 die Rede war, wenn in den von den Universität übermittelten und von der belangten Behörde auch vorgelegten Studiendaten als bis dato einzige positiv erbrachte Studienleistung 4 Semesterwochenstunden (bzw. 6 ECTS) im Sommersemester 2024 vermerkt waren bzw. auch nach einer aktuellen Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichts nach wie vor vermerkt sind. Dabei habe sich nach Angaben der belangten Behörde herausgestellt, dass offenbar ein Lesefehler vorgelegen sei, da betreffend das Wintersemester 2023 u.a. der Text "Semesterzahl Fach 1 : 3" angeführt ist, welcher allerdings lediglich eine Semesterzählung beschreibt, aber keinen Studienerfolg. Die belangte Behörde geht somit nunmehr davon aus, dass als einzige erbrachte/gemeldete Studienleistungen jene des erwähnten Sommersemesters 2024 vorliegen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit 01.12.2022 stellte die Beschwerdeführerin (in der Folge: "Bf.") einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für die Tochter ***Tochter*** ab 01.10.2022 bis 30.09.2025. Als Begründung wurde der Studienbeginn der Tochter im Wintersemester 2022 betreffend die Studien ***Studienkennzahl_1*** (Philosophie (Bachelor)) und ***Studienkennzahl_2*** (Soziologie (Bachelor)) angegeben und ein Studienblatt für das Wintersemester 2022/23 beigelegt, aus welchem zwei ab ***September 2022*** gemeldete Bachelorstudien der Tochter der Bf. hervorgehen (Philosophie, Soziologie).
Die belangte Behörde gewährte der Bf. aus diesem Grund die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag und betreffend den Sohn der Bf. die Geschwisterstaffel.
Mit dem nunmehr angefochtenen Rückforderungsbescheid vom 18.04.2024 wurde bereits ausbezahlte Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023 betreffend die Tochter ***Tochter*** zur Gänze (inklusive Kinderabsetzbetrag in der Höhe von EUR 731,40) sowie betreffend den Sohn ***Sohn*** hinsichtlich der Geschwisterstaffelung (EUR 88,80) zurückgefordert (Rückforderungsbetrag insgesamt: EUR 2.976,60, davon EUR 2.245,20 Familienbeihilfe).
Betreffend die Tochter der Bf., ***Tochter***, liegen im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine positiven Prüfungsleistungen vor (O ECTS). Die bis dato einzigen erbrachten Studienleistungen liegen mit 6 ECTS (bzw. 4 Semesterwochenstunden) im Sommersemester 2024 vor und betreffen das Studium Philosophie. Abgesehen davon sind bis inklusive des Sommersemesters 2025 keinerlei Studienaktivitäten der Tochter der Bf. nachgewiesen, insbesondere keine Prüfungsantritte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Oktober 2022 bis September 2023. Die Meldung zum Studium Philosophie war jedenfalls bis zum Sommersemester 2025 aufrecht (laut neuesten verfügbaren Daten in der FABIAN-Datenbank der Finanzverwaltung). Es lag im beschwerdegegenständlichen Zeitraum kein ernsthaft und zielstrebig betriebenes Studium der Tochter ***Tochter*** vor.
***Tochter*** befand sich ab 23.05.2023 bis 31.12.2023 in regelmäßigen Therapien und psychiatrischen Behandlungen (Erstgespräch am 15.03.2023). Dafür, dass die zugrundeliegende Erkrankung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum oder für konkrete Teile davon ein Studium verunmöglichte oder unzumutbar behinderte und somit zu einer vollständigen Studienbehinderung im Ausmaß von mindestens 3 Monaten führte, konnte die Bf. keine ausreichend substantiierten Nachweise vorlegen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig, ergibt sich aus dem Akteninhalt und stützt sich auf die Angaben der Bf., der belangten Behörde, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde sowie auf eine Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichts in die Familienbeihilfendatenbank ("FABIAN") der belangten Behörde.
Nach dem in § 167 Abs. 2 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat sich die Abgabenbehörde und in der Folge das Bundesfinanzgericht - ohne an formale Regeln gebunden zu sein, aber unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze (ordnungsgemäß und vollständig durchgeführtes Ermittlungsverfahren) - Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen. Dabei ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die dazu vorzunehmende Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Von mehreren Möglichkeiten ist jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 05.04.2011, 2010/16/0168; 23.05.2012, 2011/17/0308; 25.04.2013, 2012/15/0135; siehe auch Ritz, BAO8, § 167 Tz 8 ff).
Die Verwaltungsbehörde und auch das Bundesfinanzgericht trifft nach § 115 Abs. 1 BAO ("Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.") zudem die Ermittlungspflicht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift jedoch bei abgabenrechtlichen Begünstigungen, bei welchen der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der Umstände darzulegen hat, auf welche die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind (VwGH 29.07.2025, Ra 2024/15/0050; 10.08.2005, 2001/13/0191: "Zu diesen Ausführungen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Steuerpflichtige, der eine Begünstigung, in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe dafür einzeln anzuführen und zumindest glaubhaft zu machen sind [vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III B, Tz 7 zu § 34 Abs. 1"; VwGH 11.05.1993, 90/14/0019; 24.06.2004, 2001/15/0109; 29.07.2025, Ra 2024/15/0050).
Dies lässt sich aus § 119 Abs. 1 BAO ("Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.") ableiten, welcher die amtswegige Ermittlungspflicht dort einschränkt, wo weitere Nachforschungen der Verwaltungsbehörde oder dem Bundesfinanzgericht, wegen der Nähe zu höchstpersönlichen Lebensumständen nicht mehr zugemutet werden kann (herrschende Lehre und Judikatur siehe etwa: Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren3 § 119 BAO Rz 2).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob von einem "Kind" eine Berufsausbildung absolviert wird, eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (VwGH 21.01.2004, 2003/13/0157; 04.09.2008, 2007/17/0018; 18.11.2008, 2007/15/0050). Eine Berufsausbildung durch Betreiben eines Studiums liegt, wie die belangte Behörde im Vorlagebericht vom 03.11.2025 zutreffend ausführt, (nur) dann vor, wenn sich der Student nach außen erkennbar ernstlich und zielstrebig um den Studienfortgang und den Studienabschluss bemüht. Ein derartiges Bemühen manifestiert sich nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur im laufenden Besuch der angebotenen Lehrveranstaltungen, sondern und insbesondere auch dadurch, dass die Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, abgelegt werden (VwGH 22.11.1995, 94/15/0034) bzw. zu diesen zumindest angetreten wird (VwGH 17.09.1990, 89/14/0070). Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Hochschulstudium nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind, stellt demnach einen essenziellen Bestandteil des Studiums und somit der Berufsausbildung selbst dar (VwGH 20.06.2000, 98/15/0001; 09.07.2008, 2005/13/0142). Es wird angenommen, dass eine Ausbildung dann ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt.
Da es sich bei der Gewährung von Familienbeihilfe um eine abgabenrechtliche Begünstigung zu Gunsten der jeweiligen Begünstigten handelt, hat die Beschwerdeführerin als potentiell Begünstigte, vor allem bei im höchstpersönlichen Bereich liegenden Beweisthemen (vorgebrachte Krankheit der Tochter) bzw. bei Nachweisen, die nur ihr (und nicht primär der belangten Behörde) zugänglich sind, die Beweislast zur Untermauerung ihres Vorbringens, vor allem bei Vorliegen von Zweifeln wie jenen, ob tatsächlich ein Studium von Anfang an ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde, wenn für den (seit Längerem bereits endgültig abgeschlossenen) beschwerdegegenständlichen Zeitraum keinerlei Leistungsnachweise vorliegen.
Selbst der laufende Besuch der angebotenen Lehrveranstaltungen für sich reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht aus, um vom einem ernsthaft und zielstrebig betriebenen Studium sprechen zu können, da auch das Ablegen von Prüfungen ein essentieller Bestandteil der Berufsausbildung ist. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Dieses kann nachvollziehbar nachgewiesen werden durch:
kontinuierlichen Studienerfolg (wenn auch fallweise mit weniger erreichten ECTS-Punkten als im UG, StudFG oder FLAG vorgesehen)
durchgehende Berufsausbildung/Zielstrebigkeit
regelmäßige Besuche von Lehrveranstaltungen
Prüfungsantritte (wenn auch teilweise mit negativem Erfolg)
Angesichts der Tatsache, dass von der Tochter der Bf. im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum (Oktober 2022 bis September 2023) keines dieser Merkmale nachgewiesenermaßen erfüllt wurde und insbesondere unbestritten keine Prüfung positiv absolviert wurde, war zunächst die Frage zu klären, ob in diesem Zeitraum grundsätzlich ein ernsthaft und zielstrebig betriebenes Studium der Tochter ***Tochter*** gegeben war. Die belangte Behörde verneinte dies und auch das Bundesfinanzgericht hegte entsprechende, mit dem Vorhalt vom 02.12.2025 der Bf. zur Kenntnis gebrachte Zweifel, da bislang diesbezüglich trotz mehrmaliger Aufforderung durch die belangte Behörde im Beschwerdeverfahren keine ausreichenden Nachweise geliefert wurden.
Nicht nur Ergänzungsersuchen, sondern auch eine Beschwerdevorentscheidung (VwGH 10.03.1994, 92/15/0164; 23.05.1996, 94/15/0024; 25.01.2001, 98/15/0108; 29.06.2005, 2000/14/0194; 31.05.2011, 2008/15/0288) und ein (der Bf. zugestellter) Vorlagebericht (BFG 12.11.2015, RV/5101378/2015; 06.07.2016, RV/5101257/2015; BFG 13.07.2016, RV/7102305/2016; 17.10.2016, RV/7104782/2016; 02.07.2019, RV/7102265/2019; 27.01.2021, RV/5100002/2021; 18.05.2021, RV/5101642/2019; 21.06.2021, RV/7102528/2016; 27.07.2021, RV/4100181/2020; BFG 18.05.2021, RV/5101642/2019; 08.09.2021, RV/5101811/2018) haben Vorhaltecharakter. Neben den erwähnten Vorhalten wurde diese Problematik der Bf. somit auch mit der Beschwerdevorentscheidung sowie dem Vorlagebericht bereits vorgehalten.
Für den Fall, dass die Anspruchsvoraussetzungen von vornherein nicht oder nicht mehr vorgelegen sind, ist betreffend das erste Studienjahr ausnahmsweise auch eine ex post-Betrachtung vorzunehmen (VwGH 03.09.2020, Ra 2020/16/0033, 30.06.2016, Ro 2015/16/0033).
Aus den von der Bf. mit der Eingabe vom 30.01.2024 vorgelegten Screenshots geht in keiner Weise hervor, ob es sich bei den Screenshots mit Anführung von Lehrveranstaltungen (LVA) dabei um LVA handelt, für die die Tochter der Bf. angemeldet war, obwohl derartige Nachweise mehrfach von der Bf. abgefordert worden waren und für das Gericht kein Zweifel besteht, dass entsprechende Dokumente oder aussagekräftige Screenshots beizubringen wären. Beispielsweise wären entsprechende Ausdrucke aus den digitalen Studiensystem, die neben den semesterweise aufgeschlüsselten, belegten Lehrveranstaltungen auch den betroffenen Studenten (samt Matrikelnummer etc.) anführen, als Nachweise für die Tatsache, wer für welche LVA angemeldet war, geeignet. Dabei ist zu betonen, dass selbst eine Anmeldung zu einer LVA noch nichts darüber aussagt, ob diese auch tatsächlich besucht wurde bzw. ob in der Folge auch Studienaufwand damit verbunden war. Auch, ob die digitalen Mitschriften von der Tochter der Bf. selbst angefertigt wurden oder von jemand anderen (zB aus diversen digitalen Foren oder von Mitstudenten) stammen, geht aus den wenigen vorgelegten Screenshots, die keine nähere Einordnung zulassen, in keiner Weise hervor, weshalb sie als geforderter Nachweis des ernsthaft und zielstrebig betriebenen Studiums insgesamt leider ungeeignet sind.
Wenn die Bf. implizit vorbringt, dass aus bei der belangten Behörde liegenden Gründen viele Dokumente nicht via FinanzOnline (FON) vorgelegt werden könnten, ist dem entgegenzuhalten, dass jedenfalls 5 Beilagen pro FON-Eingabe möglich waren/sind und allenfalls jederzeit eine weitere Eingabe mit weiteren 5 Beilagen hätte eingebracht werden können. Wie die Vielzahl der Eingaben der Bf., welche allerdings kaum Nachweise für das Vorbringen enthielten, sondern sich im Wesentlichen auf Behauptungen beschränkten, zeigt, war es der Bf. jedenfalls möglich, auch mehrere Eingaben in zeitlichem Zusammenhang einzubringen. Zudem wäre es der Bf. alternativ auch jederzeit möglich und wohl auch zumutbar gewesen, spätestens im Rechtsmittelverfahren auch den Postweg zu benützen, sollten digitale Wege aus ihrer Sicht unzumutbare Hindernisse aufwerfen. Dies ist nicht geschehen. Das von der Bf. implizit angeführte Argument, es sei aus bei der belangten Behörde liegenden Gründen nicht möglich gewesen, mehr bzw. bessere Nachweise zu liefern, trifft daher nicht zu. Die Bf. kündigte auch nicht die Vorlage weiterer Unterlagen an. Beispielsweise würden sich anhand eines (allenfalls auch nicht nach positiv absolvierten Prüfungen gefilterten) Studienerfolgsnachweises zumindest (nicht) positiv beurteilte Prüfungsantritte nachweisen lassen. Aber auch diesen naheliegenden Nachweis, nach dem auch konkret und mehrmals gefragt wurde, erbrachte die Bf. bislang nicht.
Mit Beschluss vom 02.12.2025 wurde ein weiterer umfassender Vorhalt samt Erläuterungen an die Beschwerdeführerin gerichtet, auf welchen diese jedoch trotz Kenntnis der darin dargestellten Rechtslage und der damit dargelegten Entscheidungsrelevanz dieser Unterlagen bislang auch Wochen nach Fristablauf nicht reagierte. Dies kann auch so gedeutet werden, dass keinerlei weiteren Beweismittel, die für das Vorbringen der Bf. sprechen würden, vorliegen.
Es war daher mangels erbrachter Nachweise oder zumindest Glaubhaftmachung im Ergebnis festzustellen, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von der Tochter der Bf. keine entsprechenden Lehrveranstaltungen im erforderlichen Ausmaß besucht wurden, keine Prüfungen (positiv wie negativ) abgelegt wurden und somit zumindest in diesem Zeitraum kein ernsthaft und zielstrebiges Studium im Sinne einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 vorlag. Aufgrund der Aktenlage ist bekannt, dass im Zeitraum Oktober 2022 - September 2025 lediglich im Sommersemester 2024 erfolgreich Prüfungen abgelegt und damit ein Leistungsnachweis über bislang insgesamt lediglich 4 Semesterwochenstunden (6 ECTS) erbracht wurde. Aktuellere Daten werden erst nach Ende des darauffolgenden Wintersemesters 2025/2026 aufgrund von automatisiert vorzunehmenden Meldungen der Universitäten in den Datenbanken der Finanzverwaltung abschließend/vollständig vorliegen. Die Bf. hat das Mindestmaß des Betreibens eines Studiums der Tochter im Beschwerdezeitraum und - nach der derzeitigen Aktenlage - wohl auch darüber hinaus nicht glaubhaft machen können.
Grundsätzlich ist es für die Annahme bzw. Feststellung einer Unterbrechung eines betriebenen Studiums notwendigerweise Voraussetzung, dass dieses zunächst auch tatsächlich betrieben bzw. begonnen wurde (VwGH 03.09.2020, Ra 2020/16/0033) bzw. begonnen werden konnte. Da es allerdings auch in Anbetracht der der Bf. obliegenden Beweislast nicht ausreichend belastbare Anhaltspunkte für ein von Anfang an tatsächlich ernsthaft und zielstrebig betriebenes Studium gibt, kann auch keine Unterbrechung eines solchen vorgelegen haben.
Betreffend die von der Bf. ins Treffen geführte psychische Krankheit der Tochter, welche nach dem Beschwerdevorbringen zu einer (vollständigen) Studienbehinderung geführt habe, ist dennoch ergänzend auszuführen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Studienförderungsgesetz (StudFG) klar ausgeführt, dass es Sache des Antragstellers ist, nicht nur Art und Ausmaß des behaupteten Ereignisses konkret darzulegen, sondern auch dessen Auswirkungen auf den Fortgang seiner Studien (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 86 zur Studienbehinderung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b, 4. u 5. Satz FLAG 1967 mit Verweis auf UFS 07.06.2011, RV/0440-I/10, unter Verweis auf VwGH 03.11.2008, 2007/10/0052; 27.02.2006, 2006/10/0001; VwGH 11.06.2003, 2003/10/0118).
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100805/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100805.2025
- Stammnummer
- 150428
- Gültig
- 23.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF