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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102415/2021

Sicherstellungsauftrag für Glücksspielabgabe (Haupteinwand: Unionsrechtswidrigkeit der Besteuerung von Pokerspielen)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102415/2021vom 07.06.2022Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Ilse Rauhofer, die Richterin***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***L1*** und ***L2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***19***, ***20***, über die Beschwerde vom 28. Juni 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. Juni 2021 betreffend Sicherstellungsauftrag (Glücksspielabgabe für 05/2021), Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2022 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensablauf angefochtener Bescheid - Sicherstellungsauftrag vom 1.6.2021 Gegenstand des Beschwerdeverfahren vor dem Senat ist der Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes Österreich, Dienststelle für Sonderzuständigkeiten (kurz FA) vom 1.6.2021, mit dem gemäß § 232 BAO in das Vermögen der ***Bf1*** (im Folgenden kurz Bf.) die Sicherstellung der Glücksspielabgabe für Mai 2021 iHv € 268.254,47 angeordnet wurde. Dazu wurde ausgesprochen, dass die Sicherstellung dieser Abgabenansprüche sofort vollzogen werden kann und eine Hinterlegung des Betrages iHv € 268.254,47 beim FA bewirkt, dass Maßnahmen zur Vollziehung dieses Sicherstellungsauftrages unterbleiben und diesbezüglich bereits vollzogene Sicherstellungsmaßnahmen aufgehoben werden. Der Sicherstellungsauftrag wurde vom FA auszugsweise wie folgt begründet: "Abgabenanspruch: Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt zunächst die Verwirklichung jenes Tatbestandes voraus, an den die Abgabepflicht geknüpft ist. Eine Sicherstellung ist kein abschließender Sachbescheid, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende "Sofortmaßnahme", die dazu dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt die Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines noch nicht vollstreckbaren Abgabenanspruches sowie die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus. Dabei ist nur zu prüfen, ob gewichtige Anhaltspunkte für die Entstehung des Abgabenanspruches und dessen Höhe gegeben sind. Im gegenständlichen Fall bietet die ***Bf1*** in den Räumlichkeiten ***1*** Interessierten die Möglichkeit zur Teilnahme an Pokerspielen in Form von CashGames an und führt diese durch. Dadurch wurden von der GmbH im Zeitraum Mai 2021 Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG veranstaltet, die der Glücksspielabgabe nach § 57 Abs. 1 GSpG unterliegen. Durch die Durchführung dieser Pokerveranstaltungen wurde der Tatbestand, an den das Glücksspielgesetz die Steuerpflicht nach § 57 GSpG knüpft, verwirklicht. Dies ist auch durch die ständige Rechtsprechung des UFS bzw. BFG (UFS Wien vom 05.04.2007, RV/1666-W/06, RV/1665-W/06, RV/1338-W/05, RV/0031-W/02, RV/1669-W/06, RV/1668-W/06, RV/1667-W/06, RV/1664-W/06, RV/1663-W/06; UFS Wien vom 13.12.2004, RV/0421-W/02; UFS Wien vom 24.07.2007, RV/0369-W/02, RV/0036-W/02; UFS Innsbruck vom 13.05.2011, RV/0499-1/10; UFS Innsbruck vom 11.05.2011, RV/0500-I/10; UFS Wien vom 07.10.2011, RV/0743-W/11; UFS Graz vom 19.11.2013, RV/0744-G/11; BFG vom 26.2.2014, RV/3100689/2012; BFG vom 18.12.2014, RV/7103332/2011; BFG vom 5.3.2015, RV/2100581/2012, BFG vom 10.06.2016, RV/7101758/2012, BFG vom 20.06.2016, RV/7101758/2012 und BFG vom 30.12.2016, RV/6100540/2010) sowie die Rechtsprechung des VfGH vom 21.09.2012, B 1357/11-16, vom 26.2.2014, B 58-62/2014 und vom 19.2.2015, E 293/2015 und vom 15. Oktober 2016, G 103-104/2016 gedeckt. Bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57 GSpG ist der Konzessionär (§ 17 Abs. 6 GSpG) oder der Bewilligungsinhaber (§ 5 GSpG) der Abgabenschuldner. Fehlt ein Berechtigungsverhältnis, sind der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung und der Vermittler (59 Abs. 5 GSpG), sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand Abgabenschuldner. Die Bescheidadressatin ist daher Abgabenschuldnerin. Berechnung der Glücksspielabgabe: Die voraussichtliche Höhe der Abgaben errechnet sich aus den, von Herrn ***2***, anlässlich der Kontrolle am 01.06.2021 vorgelegten Aufzeichnungen über die entnommenen Tischgelder sowie dem vorgelegten "Rake-Table". Aus dem Rake-Table ist die Staffelung des Tischgeldes zu entnehmen, welches abhängig von der Pot-Höhe (Summe aller Einsätze) variiert. Nach den vorgelegten Informationen gliedert sich die Höhe des Tischgeldes wie folgt: Nach den vorgelegten Informationen gliedert sich die Höhe des Tischgeldes wie folgt: [Grafik]   Aus diesen Angaben errechnete das Finanzamt ein durchschnittliches Rake in der Höhe von 4,48%, dieser Wert wurde wie folgt ermittelt: [Grafik]   [Grafik]   Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung Um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung zu begegnen, kann die Abgabenbehörde nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 BAO) bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) einen Sicherstellungsauftrag erlassen (§ 232 BAO). Die Erschwerung der Einbringung der Abgabe(n) ist zu befürchten, weil der zu erwartende Abgabenbetrag die Höhe des vorhandenen Vermögens und Einkommens der ***Bf1*** bei weitem übersteigt. Dem Abgabenanspruch in der Höhe von € 268.254,47 steht ein handelsrechtliches Eigenkapital (siehe Bilanz 2018 It. Firmenbuch) von € 34.446,31 gegenüber. Weiters zeigt die Umsatzentwicklung drastisch sinkende Umsatzzahlen. Wurden 2018 noch € 482.565,52 als Bemessungsgrundlage zur Umsatzsteuer herangezogen, betrug dieser Wert im Jahr 2019 nur noch € 7.250,00. Aufgrund der vorgelegten Abrechnungen sowie unter Berücksichtigung der Umsatzentwicklung und des handelsrechtlichen Eigenkapitals ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Abgabenforderung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der ***Bf1*** übersteigt, damit erscheint die Abgabeneinbringung gefährdet. Bei der im Rahmen des § 20 BAO vorzunehmenden Ermessensübung wurde dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit gegenüber dem Grundsatz der Billigkeit der Vorzug gegeben. Dabei ist unter Berücksichtigung des Normzwecks des § 232 BAO dem öffentlichen Interesse zur Einbringung der Abgabe der Vorrang zu geben, die nur durch einen sofortigen Zugriff auf verwertbares Vermögen gesichert werden. Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben erhellt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur durch die Sofortmaßnahme dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben Rechnung getragen werden kann. Die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen werden daher grundsätzlich in den Hintergrund treten. Nur in Ausnahmefällen - etwa bei Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages oder der zu erlangenden Sicherheit ist daher von der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages abzusehen (VwGH 26.7.2007, 2007/15/0131, VwGH 3.7.2003, 2000/15/0042). Angesichts der voraussichtlichen Höhe des Abgabenanspruches und der dargestellten wirtschaftlichen Situation der GmbH kann von einem derartigen Ausnahmefall, der die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht gerechtfertigt erscheinen ließe, keine Rede sein." Beschwerde Die Beschwerde enthält folgende Beschwerdepunkte: Keine Verwirklichung des Abgabentatbestandes Es genüge nicht, dass die Entstehung eines Abgabenanspruches wahrscheinlich sei. Die Entstehung des Abgabenanspruches sei weder gewiss noch wahrscheinlich. Die Bf. veranstalte erst ab Mai 2021 Kartenspiele auf Grundlage ihrer Gewerbeberechtigung. Ob die angebotenen Kartenspiele der Glücksspielabgabe nach § 57 GSpG unterliegen, sei ungewiss. Die Bf. habe bisher noch keinen einzigen Abgabenbescheid erhalten, aus welchem sich die Verpflichtung zur Entrichtung von Glücksspielabgaben ergibt. Die belangte Behörde habe lediglich aus Vorsichtungsgründen die in der Kassa offenliegende Tischgeldstruktur als Bemessungsgrundlage herangezogen, um von einem Abgabenanspruch in exzessiver Höhe auszugehen und den bekämpften Bescheid zu erlassen. Da ein Rechtsmittel gegen einen Sicherstellungsauftrag - anders als ein Rechtsmittel gegen einen Abgabenbescheid - nicht mit einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO verbunden werden könne, dem gemäß § 230 Abs 6 BAO einbringungshemmende Wirkung zukommt, möchte die belangte Behörde offenbar Tatsachen schaffen, bevor in einem rechtsstaatlichen Verfahren über ein etwaiges Bestehen eines Abgabenanspruches entschieden werde. Anders als die belangte Behörde mit dem pauschalen Verweis auf unzählige Entscheidungen von UFS, BFG, VwGH und VfGH suggeriert, stehe die Glücksspielabgabenpflicht der Beschwerdeführerin keinesfalls fest. Denn keine einzige der zitierten Entscheidungen sei gegenüber der Bf. ergangen. Warum diese Rechtsprechung auf das Angebot der Bf. übertragbar sein sollte, sei von der belangten Behörde nicht erläutert worden. Aber selbst wenn das Angebot der Bf. dem Angebot der Rechtsmittelwerber in den von der belangten Behörde zitierten Entscheidungen entspräche, stünde ihre Abgabenpflicht nicht fest, da nach wie vor höchstgerichtlich nicht geklärt sei, ob die Besteuerung gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verstößt. Die von der belangten Behörde angenommene Glücksspielabgabepflicht für die von der Bf. angebotenen Kartenspiele verstosse gegen Art 56 AEUV:Die Glücksspielabgabe, bemessen nach den einzelnen Spieleinsätzen, stelle in der von der belangten Behörde angenommenen Höhe eine erhebliche Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV dar, welche durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses nicht gerechtfertigt werden könne, und mache den Betrieb eines Pokercasinos faktisch unmöglich. Aufgrund des Verstoßes gegen Art 56 AEUV seien gegenüber der Bf. aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Bestimmungen keine Glücksspielabgaben festzusetzen, weshalb auch der Abgabentatbestand nicht verwirklicht worden sei. Wenn ein innerstaatlicher Abgabentatbestand durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht verdrängt werde, könne er naturgemäß auch nicht verwirklicht werden. Es sei keine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Abgabeneinbringung gegeben. Dem von der belangten Behörde angenommenen Abgabenanspruch in Höhe von EUR 268.254,47.- stehe ein handelsrechtlichen Eigenkapital zum 31.12.2018 in Höhe von EUR 34.446,31 gegenüber. Damit gehe die belangte Behörde aus nicht nachvollziehbaren Gründen davon aus, dass bei einem wirtschaftlich gesunden Unternehmen eine Erschwerung der Einbringung der Abgaben vorliege. Die Bf. weise im Geschäftsjahr 2018 ein positives Eigenkapital auf. Darüber hinaus habe sie in den Geschäftsjahren 2015 € 68.407,80,-, 2016 € 57.112,05, 2017 € 15.907,06 einen Bilanzgewinn erzielt. Auch in den vorangehenden Geschäftsjahren habe sie stets positiv bilanziert. Es drohe der Bf. also gerade kein Insolvenzverfahren (wie von der VwGH-Judikatur gefordert). Abgesehen davon werde auch nicht von dritter Seite Exekution gegen die Bf. geführt. Schließlich liege auch kein anderer Umstand (Auswanderungsabsicht, Vermögensverschleppung, Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder ein dringender Verdacht der Abgabenhinterziehung) vor, der nach der VwGH-Rechtsprechung einen Sicherstellungsauftrag rechtfertigen würde. Dahingehende Feststellungen durch die belangte Behörde seien daher auch nicht getroffen worden. Die Erschwerung der Einbringung stütze die belangte Behörde somit im Ergebnis auf das Missverhältnis zwischen der Höhe der Abgabe und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bf. Da dieses Missverhältnis aber einzig darauf beruhe, dass die belangte Behörde von einer exzessiven Abgabenhöhe ausgehe, lege die belangte Behörde durch Erlassung des bekämpften Bescheides § 232 BAO gegen seinen Sinn und Zweck in rechtsstaatlich bedenklicher Art und Weise aus. Rechtswidrige Auslegung von § 232 Abs 1 BAO Selbst wenn die belangte Behörde weiterhin die Ansicht vertreten sollte, dass der Abgabenanspruch im Beschwerdefall dem Grunde nach feststehe, könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages für Abgabenansprüche in jeglicher Höhe erlauben wollte. Wäre dies zulässig, könnte die Abgabenbehörde die Ausübung der der Abgabe unterliegenden Tätigkeit bis zur Klärung der Abgabenschuld der Höhe und dem Grunde nach unmöglich machen. Im konkreten Fall sei der Sicherstellungsauftrag selbst wenn man von einer Abgabenschuld dem Grunde nach ausgehe, jedenfalls für einen zu hohen Betrag erlassen worden, da die behauptete Höhe der Abgaben ein Vielfaches der Einnahmen betrage. Diese Auslegung des § 232 Abs 1 BAO gegen seinen Sinn und Zweck sei auch aus rechtsstaatlichen Gründen bedenklich. Denn Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages könnten vom Unternehmer nur verhindert werden, wenn er den nach Auffassung der Abgabenbehörde geschuldeten Betrag hinterlege. Dies sei im Beschwerdefall jedoch wirtschaftlich unmöglich, weil der von der Abgabenbehörde vermutete Abgabenbetrag eben ein Vielfaches des Umsatzes des Unternehmers betrage. Auch die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Sicherstellungsauftrag in Verbindung mit einem Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung gemäß § 18 Z 1 AbgEO könne nicht sämtliche Sicherstellungsmaßnahmen verhindern. Denn wenn während einer Razzia Vollstreckung zur Sicherstellung geführt werde, folge der finanzbehördliche Vollstrecker den Sicherstellungsauftrag erst unmittelbar vor der Sicherstellung aus und in diesem Zeitpunkt könne naturgemäß noch kein Rechtsmittel gegen den Sicherstellungsauftrag verfasst sein, weshalb auch die Aufschiebung der Vollstreckung nicht beantragt werden könne. Abgesehen davon habe der Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung selbst auch keine aufschiebende Wirkung. Mit dem gewählten Vorgehen gefährde die belangte Behörde die Bf. in ihrer wirtschaftlichen Existenz und unterlaufe das Prinzip des effektiven Rechtsschutzes. Die Interpretation der belangten Behörde, wonach sie bei der Bestimmung des Abgabenbetrages, welcher sichergestellt werden soll, vollkommen ungebunden sei, impliziere auch, dass die belangte Behörde willkürlich darüber entscheide, ob eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe droht. Indem sie nämlich den Abgabenbetrag beliebig hoch ansetzen könne, beeinflusse sie maßgeblich, ob die Einbringung der Abgabe gefährdet oder erschwert scheint, da im Zuge dieser Beurteilung die Abgabenschuld mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmers verglichen werde. Im Ergebnis bedeute dies, dass selbst wenn der Abgabenanspruch dem Grunde nach feststünde, § 232 Abs 1 BAO aus teleologischen und verfassungsrechtlichen Gründen nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass die Behörde willkürlich die Abgabenschuldigkeit in einer (noch so absurden) Höhe annehmen dürfe, die zwangsläufig zur Bejahung der Gefährdung der Einbringlichkeit führe. Verfahrensmängel Vorliegend habe die belangte Behörde das Parteiengehör verletzt, indem sie der Bf. vor Erlassung des bekämpften Bescheides keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt habe. Hätte die belangte Behörde Parteiengehör eingeräumt, hätte die Beschwerdeführerin darlegen können, dass keine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu befürchten sei. Schließlich stütze sich die belangte Behörde bei der Beurteilung dieses Tatbestandselements ausschließlich auf die im Jahresabschluss zum 31.12.2018 veröffentlichten Zahlen. Diese seien jedoch veraltet und entsprächen nicht den aktuellen Zahlen. Rechtswidrige Ermessensübung Das Vorgehen der belangten Behörde sei nicht zweckmäßig, da sie damit lediglich erreiche, dass die Beschwerdeführerin wegen der Exekutionsmaßnahmen ihren Betrieb nicht weiter aufrecht erhalten und somit in Zukunft keine Einkünfte mehr erzielen könne. Im Ergebnis erhalte somit die belangte Behörde durch die Exekutionsmaßnahmen nur einen Bruchteil der von ihr angenommenen Abgabenschuld und vergebe zudem die Chance auf zukünftige Abgabenzahlungen durch die Beschwerdeführerin. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei nicht nur im Fall der Geringfügigkeit von der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages abzusehen, sondern auch in anderen Ausnahmefällen. Ein derartiger Ausnahmefall sei vorliegend gegeben, da die Sicherstellungsmaßnahmen den weiteren Betrieb der Kartencasinos verhindere bzw wesentlich erschwere, obwohl gegenüber der Bf. noch kein einziger Abgabenbescheid erlassen worden sei. Die Beschwerde enthält abschließend folgende Anträge: - auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung und direkte Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht; sowie - auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs 1 Z 1 BAO; - auf Entscheidung im Senat gemäß § 272 Abs 2 Z 1 BAO; - der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben Der im Beschwerdeschriftsatz weiters enthalten Antrag die Vollstreckung gemäß § 18 Z 1 AbgEO aufzuschieben, wurde vom FA mit Bescheid vom 16.8.2021 abgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des heutigen Verfahrens. Als Beilagen wurden der Beschwerde angeschlossen: ./1 Jahresabschluss der Beschwerdeführerin zum 31.12.2018 ./2 Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 26.05.2021, GZ: LVwG413943/6/Gf/Rok betreffend Beschlagnahme nach § 53 GSpG Das zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit von der Bf. in der Begründung als "beiliegend" genannte Rechtsgutachten des Herrn Univ.-Prof. Dr. ***3*** vom 30.04.2021 wurde hingegen nicht angeschlossen. Vorlage der Beschwerde Mit Vorlagebericht vom 22.9.2021 (der auch der Bf. übermittelt wurde) legte das FA die Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag dem BFG zur Entscheidung vor. Darin wurde vom FA der maßgebliche Sachverhalt wie folgt dargestellt: Die ***Bf1***, FN ***4*** (Beschwerdeführerin, kurz Bf.) betreibt seit 21.05.2021, am Standort ***5***, ein Casino in welchem Poker in Form von "Cash Games" veranstaltet wird. Bei den durchgeführten Glücksspielen handelt es sich um Ausspielungen gem. § 2 Abs. 1 GSpG und unterliegen diese der Glücksspielabgabe nach § 57 Abs. 1 GSpG. Darüber hinaus handelt es sich um verbotene Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG. Die Bf. hat bis dato keine Selbstberechnung oder Offenlegung betreffend die Glücksspielabgaben durchgeführt. Geschäftsführer der Gesellschaft ist Hr. ***GF*** (vertritt seit 08.11.2007 selbständig). Am 01.06.2021 fand in den Räumlichkeiten des Pokercasinos eine Kontrolle nach dem GSpG durch die Finanzpolizei statt (GZ. ***6***). Es gab am Kontrolltag 22 Pokertische, welche in 2 verschiedenen Räumen aufgestellt waren. Auf mehreren Tischen wurde zu Beginn der Amtshandlung gespielt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde - ausgehend von den während der Amtshandlung von Seiten der Bf. übergebenen Unterlagen - der gegenständlich angefochtene Sicherstellungsauftrag vom 01.06.2021 erlassen (samt Vollstreckungsauftrag). In diesem Bescheid wurde die Sicherstellung der Glücksspielabgabe für den Zeitraum Mai 2021 in Höhe von € 268.254,47 angeordnet. Die voraussichtliche Höhe der Abgaben wurde errechnet aus den, von Herrn ***2***, anlässlich der Kontrolle vom 01.06.2021 vorgelegten Aufzeichnungen über die entnommenen Tischgelder sowie dem vorgelegten "Rake-Table". Aus dem Rake-Table ist die Staffelung des Tischgeldes zu entnehmen, welches abhängig von der Pot-Höhe (Summe aller Einsätze) variiert. Aus diesen Angaben errechnete das Finanzamt ein durchschnittliches Rake (Tischgeld) in der Höhe von 4,48%. In weiterer Folge wurde mit Hilfe des errechneten Rake Mittelwertes auf die Höhe der geleisteten Einsätze - auf Basis des § 184 BAO rückgerechnet. (Die Berechnungen sind im Bescheid enthalten)." Weiters gab das FA noch eine Stellungnahme mit auszugsweise folgendem Inhalt ab: "… Zum Entstehen des Abgabenanspruches Ob der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist, ist in einem Sicherungsverfahren nicht zu entscheiden (zB VwGH 4.6.2008, 2005/13/0041; 4.2.2009, 2006/15/0204; 4.6.2009, 2007/13/0056). Zur Besteuerung von Ausspielungen in Form von Poker (nach dem Gebührengesetz und nach dem Glücksspielgesetz) ist eine große Anzahl an Judikaten ergangen, es wird verwiesen auf: UFS … /BFG… sowie auf die Rechtsprechung des VfGH vom 21.09.2012, B 1357/11-16, vom 26.02.2014, B 58-62/2014, vom 19.02.2015, E 293/2015, 11.06.2015, E 820/2015, vom 15.10. 2016, G 103-104/2016, vom 08.06.2017, E 1330/2016-13, E 1756/2016 und vom 26.02.2018, E 3862/2017, E 3452/2017 und E 3860/2017, und die Rechtsprechung des VwGH vom 19.10.2017, Ro 2015/16/0024-7, vom 27.03.2018, Ro 2017/17/0025, und insbesondere vom 21.01.2019, Ra 2018/17/0150, 21.01.2019., Ro 2018/17/0007 u. 0008-5 ua. und vom 26.03.2019, Ro 2019/17/0003 verwiesen. Die Großzahl dieser Entscheidungen betrifft Unternehmen bei welchen Hr. ***16*** Geschäftsführer war bzw. ist und viele Entscheidungen betreffen die gegenständliche Lokalität, dh das gegenständliche Casino. Die ***Bf1*** bot von 21.05.2021 bis 01.06.2021 und bietet von 08.06.2021 bis dato in den Räumlichkeiten ***1***, Interessierten die Möglichkeit zur Teilnahme an Pokerspielen in Form von Cashgames an und führt diese durch. Dadurch wurden von der ***Bf1*** in Abgabezeiträumen ab Mai 2020 Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG veranstaltet, die der Glücksspielabgabe nach § 57 Abs. 1 GSpG unterliegen. Durch die Durchführung dieser Pokerspiele wurde der Tatbestand, an den das Glücksspielgesetz die Steuerpflicht nach § 57 GSpG knüpft, verwirklicht. Bei einer Abgabenpflicht gemäß § 57 GSpG ist der Konzessionär (§ 17 Abs. 6 GSpG) oder der Bewilligungsinhaber (§ 5 GSpG) der Abgabenschuldner. Fehlt ein Berechtigungsverhältnis, sind der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung und der Vermittler (§ 59 Abs. 5 GSpG), sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand Abgabenschuldner. Auf Grund dieser Regelung ist die ***Bf1*** Schuldnerin und Abfuhrpflichtige der Glücksspielabgabe. Zum Unionsrecht Vorab wird darauf hingewiesen, dass das Glücksspielmonopol gemäß § 3 GSpG nicht präjudiziell für die Glücksspielabgaben gemäß § 57ff GSpG ist - diese sind allgemeine Rechtsverkehrssteuern auf den Abschluss bestimmter Spielverträge, die zwar im selben Gesetz wie das Glücksspielmonopol geregelt sind, aber an und für sich unabhängig vom Glücksspielmonopol in Geltung stehen. Selbst eine allfällige Unionswidrigkeit der Monopolbestimmungen würde nicht zu einer Nichtanwendung der glücksspielabgabenrechtlichen Bestimmungen auf den gegenständlichen Sachverhalt führen (vgl. BFG vom 21.11.2014, RS/7100015/2012, sowie vom 02.02.2015, RV/7103459/2012). Zur Unionsrechtskonformität des GSpG hat der OGH vor kurzem in seinem Urteil vom 22.06.2021, 1 Ob 229/20p, zusammenfassend ausgeführt: "Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht es den Mitgliedstaaten frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet des Glücksspiels festzulegen und das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen (EuGH C-98/14, Berlington Hungary, Rn 56 mwN). Nationale Beschränkungen müssen aber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (EuGH C-338/04, Massimiliano Placanica, Rn 49; C-46/08, Carmen Media Group, Rn 60; C-316/07, Stoß, Rn 77, jeweils mwN). Die Regelung muss geeignet sein, die Verwirklichung des zulässigen Ziels in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (Rs Berlington Hungary, Rn 64). Ob eine restriktive Regelung - auch hinsichtlich ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten - den angestrebten Zielen in kohärenter und systematischer Weise Rechnung trägt und die Beschränkung nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen steht, ist von den nationalen Gerichten anhand einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, unter denen die Regelung erlassen und durchgeführt wurde, zu beurteilen (C-243/01, Gambelli, Rz 76; C-258/08, Ladbrokes, Rz 22; Rs Stoß, Rz 98; Rs Carmen Media Group Rz 65; C-347/09, Dickinger/Ömer, Rn 56; C-390/12, Pfleger, Rz 47 ff; C-464/15, Admiral, Rz 30 f). Ein Verbot des Betriebs von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis kann insbesondere durch das Ziel, Spieler zu schützen und Straftaten im Zusammenhang mit solchen Spielen zu bekämpfen, gerechtfertigt sein (Rs Pfleger Rn 42 mwN). Zugelassene Anbieter müssen attraktive Alternativen zu nicht geregelten (illegalen) Tätigkeiten bereitstellen dürfen, um das Ziel, die Spieltätigkeit in kontrollierbare Bahnen zu lenken, verwirklichen zu können. Dies umfasst auch den Einsatz von Werbung sowie von neuen Vertriebstechniken (Rs Dickinger/Ömer Rn 64 mwN). Auch eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspielen kann damit in Einklang stehen, wenn Spieler dadurch veranlasst werden, von verbotenen Spielen zu erlaubten und geregelten Spielen überzugehen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie "frei von kriminellen Elementen" und darauf ausgelegt sind, die Verbraucher vor übermäßigen Ausgaben und Spielsucht zu schützen (C-212/08, Zeturf, Rn 67; Rs Ladbrokes Rn 25; Rs Dickinger/Ömer Rn 63 f). Die vom Monopolinhaber bzw Konzessionär durchgeführte Werbung muss aber maßvoll und auf das begrenzt sein, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken (Rs Dickinger/Öhmer Rn 67 f mwN). Der EuGH setzte sich erst jüngst (18.05.2021, C-920/19, Fluctus ua) wieder mit dem österreichischen Glücksspielmonopol auseinander und bestätigte seine bisherige Rechtsprechung zu den Grenzen der Zulässigkeit wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen. Er ging davon aus, dass für die Prüfung der Kohärenz einer expansiven (Werbe-)Politik des Monopolisten auch Umstände wie aggressive Werbemaßnahmen privater Anbieter zugunsten rechtswidriger Aktivitäten oder die Heranziehung neuer Medien wie des Internets durch private Anbieter zu berücksichtigen seien und eine Inkohärenz von das Glücksspielangebot beschränkenden Maßnahmen nicht allein deshalb anzunehmen sei, weil die Werbepraktiken des Monopolisten darauf abzielen, zur aktiven Teilnahme an den Spielen anzuregen, etwa indem das Spiel verharmlost, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen, erhöht wird (Rn 52 f). Der erkennende Senat sieht keinen Anlass, das von der Beklagten angeregte Vorabentscheidungsersuchen zu stellen, liegt doch zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Gewinnspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bereits umfangreiche Rechtsprechung des EuGH vor (vgl bereits 4 Ob 268/16i; 4 Ob 50/17g; 4 Ob 46/17v; ebenso VwGH Ro 2020/17/0008). Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem zu B 887/09 ergangenen Erkenntnis - nach Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EuGH - davon aus, dass das Verbot des Angebots von Online-Glücksspielen durch einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen und dort rechtmäßig Glücksspiele auf elektronischem Weg betreibenden Anbieter im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats keinen "Widerspruch" zur Dienstleistungsfreiheit darstellt, weil allein der Umstand, dass ein Glücksspielanbieter in einem anderen Mitgliedstaat über eine Konzession verfügt und den dortigen rechtlichen Anforderungen und Kontrollen unterliegt, nicht als hinreichende Garantie für den Schutz der nationalen Verbraucher vor den Gefahren des Betrugs und anderer Straftaten angesehen werden kann. Zu B 1337/11 legte er zudem dar, dass die Ziele der Beschränkung des Angebots von Glücksspielen, nämlich die Verhinderung von Straftaten und der Veranstaltung von Glücksspielen ausschließlich zu gewerblichen Gewinnzwecken sowie der Vermeidung einer übermäßigen Anregung zur Teilnahme an solchen durch unreglementierte Konkurrenz, im öffentlichen Interesse liegen und die gesetzliche Beschränkung der Anzahl an Konzessionen geeignet ist, diese Ziele auf adäquate und sachlich gerechtfertigte Art zu erreichen. In seinem zu E 945/2016 ergangenen Erkenntnis gelangte der Verfassungsgerichtshof nach umfassender Darstellung der Rechtsprechung des EuGH zum Ergebnis, dass die Regulierung des Glücksspiels durch den österreichischen Gesetzgeber auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Auswirkungen der sich daraus ergebenden Beschränkungen den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht und keine Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols erkennen lässt. An dieser Rechtsansicht hielt der Gerichtshof in weiterer Folge fest (vgl E 3282/2016; E 883/2017; E 2172/2017; E 2341/2017; E 3302/2017; G 286/2019). Auch der Verwaltungsgerichtshof setzte sich bereits mehrfach mit Fragen der Unionsrechtskonformität des GSpG auseinander. Er ging in seinem Erkenntnis zu Ro 2015/17/0022 - nach eingehender Befassung mit den in der Rechtsprechung des EuGH entwickelten Anforderungen an die Zulässigkeit nationaler Beschränkungen des Angebots von Glücksspielen - davon aus, dass der Spielerschutz sowie Maßnahmen zur Vorbeugung von Spielsucht und zur Reduktion von Kriminalität im österreichischen Glücksspielrecht sukzessive erweitert wurden, dass aber gerade im Onlinebereich eine starke Ausweitung illegalen Glücksspiels durch zahlreiche Anbieter erfolgt, die ihre Angebote äußerst offensiv bewerben, weshalb auch die teilweise expansionistische Geschäfts- und Werbepolitik der Konzessionsinhaber unionsrechtskonform sei. Das mit einem Konzessionssystem verbundene Glücksspielmonopol des Bundes verfolge - auch unter Berücksichtigung des für Landesausspielungen bestehenden Bewilligungssystems für Glücksspielautomaten - die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung sowie der Verhinderung von Kriminalität in kohärenter und systematischer Weise und sei daher nicht unionsrechtswidrig. Daran hielt der Verwaltungsgerichtshof auch in nachfolgenden Entscheidungen fest (vgl Ra 2018/17/0048; Ra 2018/17/0203; Ra 2019/17/0054; Ra 2021/17/0031). Der Oberste Gerichtshof schloss sich in seiner am 22. 11. 2016 zu 4 Ob 31/16m ergangenen Entscheidung der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an. Er geht seither in ständiger Judikatur davon aus, dass das im GSpG normierte Monopol- bzw Konzessionssystem bei gesamthafter Würdigung sämtlicher damit verbundener Auswirkungen (insbesondere der Werbemaßnahmen der Konzessionäre) auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspricht (vgl etwa 4 Ob 5/16p; 4 Ob 160/16g; 4 Ob 174/16s; 6 Ob 124/16b; 4 Ob 268/16i; 4 Ob 229/17f; 4 Ob 125/18p; 3 Ob 57/19g). Aufgrund der jüngst vom EuGH (Rs Fluctus/Fuentum) sowie bereits zuvor von allen drei Höchstgerichten in ständiger Rechtsprechung angenommenen Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols geht der erkennende Senat davon aus, dass diese Frage abschließend beantwortet ist, woran auch die von der Revisionswerberin als vermeintliche Belege für die Unionsrechtswidrigkeit ins Treffen geführten Umstände nichts zu ändern vermögen." Das Vorbringen der Bf. wird auf EuGH C-920/19 Fluctus ua. und ein Erkenntnis des LVwG Oberösterreich vom 26.05.2021, LVwG-413943/6/Gf/RoK (Richter Dr. Grof; betreffend Einziehung von Glücksspielautomaten gem. § 54 GSpG) gestützt. In EuGH C-920/19 Fluctus ua. wurden Vorlagefragen des Landesverwaltungsgericht Steiermark beantwortet, zum Thema der Werbetätigkeit der österreichischen Glücksspielkonzessionäre und zum Thema der Bindungswirkung höchstgerichtlicher Erkenntnisse (implizit: zur in § 63 Abs. 1 VwGG angeordneten Bindung an kassatorische Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Die Vorlagefragen des Landesverwaltungsgericht Steiermark konnte der EuGH bereits unter Rückgriff auf seine bisherige Rechtsprechung beantworten, sodass zu behaupten ist, dass der EuGH-Beschluss C-920/19 Fluctus ua. eigentlich keine wesentlichen neuen Perspektiven aufgezeigt hat (vgl. Rn. 24-25 jenes Beschlusses). Der EuGH-Beschluss C-920/19 Fluctus ua. von Mai 2021 hat kaum wesentliche neue Einsichten eröffnet, die eine abweichende Beurteilung tragen könnten (vgl. abermals Rn. 25 jenes EuGH-Beschlusses, wonach "die Antwort auf die Fragen klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann"). Nichtsdestoweniger ist nicht zu übersehen, dass der EuGH doch einen zusätzlichen Hinweis zur Frage der Zulässigkeit von Werbemaßnahmen eines Glücksspielkonzessionärs gegeben hat, und die Frage der Zulässigkeit von Werbemaßnahmen ist regelmäßig auch Thema bei der Prüfung, ob nationale Glücksspielmonopolregelungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind (siehe EuGH C-920/19 Fluctus ua. Rn. 52): "Da zudem eine Politik der Expansion von Glücksspielen nur dann als kohärent angesehen werden kann, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 67), sind Umstände wie aggressive Werbemaßnahmen privater Anbieter zugunsten rechtswidriger Aktivitäten oder die Heranziehung neuer Medien wie des Internets durch private Anbieter zu berücksichtigen." Der EuGH hat also - insoweit noch in Übereinstimmung mit bisheriger Rechtsprechung - zunächst darauf hingewiesen, dass eine expansive Geschäftspolitik der Konzessionäre zulässig (im Sinne von: gerechtfertigt) sein kann um Verbraucher von illegalen Angeboten hin zu den sichereren legalen Angeboten hinzulenken, also als "Kanalisierungsmaßnahme" (wie dies bereits seit dem zitierten EuGH-Urteil Dickinger und Ömer etabliert ist). Darüber hinaus hat der EuGH aber auch - neu - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch zu berücksichtigen wäre, inwieweit "private Anbieter" (bewilligungslose Anbieter, im Weiteren auch: "illegale Glücksspielanbieter") ihrerseits aggressive Werbemaßnahmen unternehmen oder auf neue Medien wie das Internet zurückgreifen. Weiters entbindet der EuGH nur bei "offensichtlichem" Widerspruch zu Unionsrecht. Der EuGH hat im Beschluss EuGH C-920/19 Fluctus ua. ausgesprochen (Rn 58 jenes Beschlusses): "Zum anderen verpflichtet das Unionsrecht, wenn die Erwägungen eines nationalen Gerichts offensichtlich nicht dem Unionsrecht entsprechen, ein anderes nationales Gericht, das nach dem innerstaatlichen Recht vorbehaltlos an die Auslegung des Unionsrechts durch das erstgenannte Gericht gebunden ist, die innerstaatliche Rechtsvorschrift, die von ihm verlangt, sich an die vom erstgenannten Gericht herangezogene Auslegung des Unionsrechts zu halten, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen." Was der EuGH also (lediglich) verneint hat, ist eine Bindungswirkung in Fällen, in denen die Erwägungen eines übergeordneten Gerichtes "offensichtlich" nicht dem Unionsrecht entsprechen. Erkennbar auf Grund der - keineswegs abstrakten - Gefahr, dass untergeordnete Gerichte als Reaktion auf EuGH C-920/19 Fluctus ua. plötzlich völlige Freiheit von ihren jeweils übergeordneten Gerichten beanspruchen, hat sich der EuGH auch des Wortes "offensichtlich" bedient, also eine Art "Offensichtlichkeitskriterium" geschaffen. Demnach ist eine Bindung (nur) dann zu verneinen, wenn die Erwägungen der übergeordneten Gerichte "offensichtlich" nicht dem Unionsrecht entsprechen, also wenn die Erwägungen der übergeordneten Gerichte qualifiziert, offen ersichtlich und krass verfehlt wären (rechtliche Unvertretbarkeit). Eben das ist bei einem Höchstgericht aber (de facto) undenkbar, was jenen Hinweis des EuGH eher zu einer Lektion in Dogmatik macht, zu einer folgerichtigen, wenn nicht geradezu vorhersehbaren Fortführung von richtungsweisenden Entscheidungen wie Costa/ENEL, Simmenthal II, etc, sodass der EuGH - wie bereits oben erwähnt - den Beschluss C-920/19 Fluctus ua. eben auch bereits auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung treffen konnte. Von selbst versteht sich, dass eine rechtswidrige, aber rechtlich vertretbare Entscheidung nicht automatisch als "offensichtlich nicht in Einklang mit dem Unionsrecht" im Sinne von EuGH C-920/19 Fluctus ua gelten kann, solange sie eben nicht geradezu rechtlich unvertretbar ist. Zur Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung Sicherstellungsaufträge setzen eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus. Dies liegt vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (zB VwGH 27.8.1998, 98/13/0062; 22.4.1999, 97/15/0171; 19.3.2002, 97/14/0004; 26.7.2007, 2007/15/0131; 19.12.2013, 2012/15/0036; 11.2.2016, Ra 2015/13/0039). Solche Umstände liegen nach der Judikatur (zB VwGH 24.2.2000, 96/15/0217; 26.11.2002, 99/15/0076; 3.7.2003, 2000/15/0042; 29.3.2006, 2004/14/0045; 30.6.2015, 2012/15/0165; 30.9.2015, 2012/15/0174) insbesondere bei drohendem Insolvenzverfahren vor. Die Gesellschaft war zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages (und ist nach wie vor) aufgrund der finanziellen Situation nicht in der Lage, die voraussichtlichen Abgabenforderungen zu entrichten. Dies wird auch in der Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag insofern bestätigt, als ausgeführt wird, dass die Vorschreibung der Sicherstellung eine existenzbedrohende Maßnahme darstellt. Sicherstellungsaufträge sind Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Sicherungsverfahren (§ 233 Abs. 1 BAO). Das Ziel des Sicherungsverfahrens besteht darin, dem Abgabengläubiger bereits zu einem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch zwar dem Grunde nach feststeht, er aber noch nicht realisierbar ist, wegen Drohung der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung ein Pfandrecht zu verschaffen. Unter diesem Gesichtspunkt und dem Faktum, dass die Bf. die Abgabe nicht entrichten wird können, ist die Sicherstellungsmaßnahme zu Recht erfolgt. Aus diesem Grund war - um rasche Handlungen setzten zu können - die Ermessensentscheidung nach § 20 BAO zu treffen und musste die Behörde berechtigte Interessen der Bf. mit öffentlichen Interessen an der Einbringung der Abgaben abwägen. Schon die Notwendigkeit der Sofortmaßnahme lässt dabei vor allem in Anbetracht der Höhe der Abgabenschuldigkeit die Interessen einer Abgabepflichtigen gegenüber jenen an der Einbringung der Abgaben in den Hintergrund treten. Zur Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz und Ermessensübung Die Bf. veranstaltet verbotene Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG. Dies ist verboten und insbesondere mit Verwaltungsstrafe bedroht (vgl. § 52 ff GSpG). Die die Glücksspielabgabe auslösende Spiele dürfen demnach gar nicht stattfinden und soll die Bf. aus keine Einnahmen aus illegalen Handlungen erwirtschaften. Die Höhe der Abgabe ist der Bf. bestens bekannt, insbesondere aufgrund der langjährigen Rechtsprechung und auch da ihr Geschäftsführer auch Geschäftsführer von Unternehmen ist bzw. war welche seit vielen Jahren Poker in Österreich veranstalten. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass mit dem Betrieb des Pokercasinos mit jeder veranstalteten Ausspielung die - wie die Bf. selbst ausführt - wirtschaftlich nicht aufzubringende Abgabe ansteigt und somit der "Schaden" für den Bund größer wird (vgl auch BFG vom 27.04.2021, RV/7102141/2017). Darüber hinaus geht aus § 232 BAO nicht hervor, dass im Falle einer voraussichtlich sehr hohen Abgabenschuld, ein Auftrag zur Sicherstellung nicht oder nicht in voller Höhe des voraussichtlichen Abgabenanspruches erteilt werden darf; ebenso wenig geht hervor, dass nur eine vom VwGH im konkreten Fall bestätigte Rechtsansicht, betreffend das Bestehen der Abgabenschuld dem Grunde nach, zur Erteilung eines Sicherstellungsauftrages führen darf. Zum Parteiengehör: Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender (Sach)Bescheid im Sinne von § 183 Abs. 4 BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende Sofortmaßnahme. Schon aus der Natur einer solchen Sofortmaßnahme ergibt sich, dass die genaue Höhe der Abgabenschuld im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages noch nicht feststehen muss. Daher ist es auch nicht notwendig, erst sämtliche Beweise zu erheben oder dem Abgabenpflichtigen sämtliche Beweise zur Kenntnis zu bringen. Die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld (somit ein entsprechend ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren) ist für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich. Es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind. Insgesamt hat das Finanzamt im Sicherstellungsauftrag ausreichend dargestellt, welche Umstände darauf hindeuten, dass abgabenrechtlich relevante Sachverhalte verwirklicht wurden und dass Abgabenschuldigkeiten der Beschwerdeführerin tatsächlich entstanden sind. Auch hat das Finanzamt während der Kontrolle nach dem GSpG vom 01.06.2021 in den Räumlichkeiten des Pokercasinos die Beschwerdeführerin vor Erlassung des Sicherstellungsauftrages von seinen diesbezüglichen Annahmen in Kenntnis gesetzt und das Parteiengehör gewahrt. Abschließend wird der Vollständigkeit halber auf die Rechtsprechung des BFG zu Sicherstellungsaufträgen betreffend Glücksspielabgabe iZm Poker verwiesen, insbesondere die Erkenntnisse vom 22.12.2016, RV/5100424/2013; vom 10.01.2017, RV/5100400/2013; vom 21.06.2018, RV/7102140/2017; vom 11.10.2018, RV/7101211/2017; vom 18.02.2019, RV/7105499/2017 und vom 27.04.2021, RV/7102141/2017. Das Finanzamt beantragt das BFG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen." Beweisaufnahme durch das BFG Von der Berichterstatterin des BFG wurde zunächst Beweis erhoben durch Einsicht in die vom FA elektronisch vorgelegten Aktenteile und durch Abfragen im Firmenbuch zu FN ***4*** (samt Einsicht in die Jahresabschlüsse der Bf) sowie durch Abfragen im Abgabeinformationssystem des Bundes zur StNr ***BF1StNr1***. Mit Vorhalt vom 28.1.2022 teilte die Berichterstatterin den Parteien zur Vorbereitung auf die von der Bf. beantragten mündliche Verhandlung vor dem Senat mit, wie sich die Sach- und Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt für sie darstellte. Das FA teilte dazu am 11.2.2022 mit, keine Stellungnahme abzugeben. Stellungnahme der Bf. vom 28.2.2022 In der Stellungnahme der Bf. vom 28.2.2022 wurde ua ergänzend vorgebracht, dass hier drei Rechtsfragen zu klären seien: Die Frage nach der Unternehmereigenschaft der BF, die nach dem GSpG nicht gegeben sei, von der belangten Behörde jedoch angenommen werde, ohne dass sie dieses Tatbestandselement geprüft habe. Die Frage nach der Unionsrechtswidrigkeit der Glücksspielabgabe nach § 57 GSpG, die getrennt von der Frage der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols zu prüfen sei. Die Prüfung wäre zum Ergebnis gelangt, dass Art 56 AEUV der Anwendung der Vorschriften des 5 57 GSpG entgegenstehe. Bislang sei diese Auslegungsfrage des Art 56 AEUV nicht Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH gewesen. Dazu regte die Bf. die Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Art 267 AEUV mit folgendem Inhalt an: "Ist Art 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er der Anwendung einer Rechtsvorschrift des nationalen Rechts wie jener der Bestimmung des § 57 Abs 1 GSpG entgegensteht, wonach Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz unterliegen, wenn der Veranstalter der Ausspielungen als Schuldner dieser Abgabe auf Grund nationaler Rechtsvorschriften nicht befugt ist, diese Einsätze zu vereinnahmen, daraus seine Aufwendungen für die Veranstaltung der Ausspielungen zu bestreiten, Spielgewinne auszuzahlen und den verbleibenden Betrag als Unternehmensertrag zu lukrieren, daher zu keinem Zeitpunkt Gewahrsame an diesen Einsätzen erlangen kann, sohin die Abgabe ausschließlich an unternehmensfremden Umsätzen bemessen wird, nämlich Einsätzen, die von Spielern ausschließlich untereinander bei Glücksspielen getätigt werden, an denen der Unternehmer nicht teilnimmt, wobei dem Veranstalter lediglich ein Entgelt für die Überlassung der Spieleinrichtungen von den Spielern bezahlt wird, dessen Höhe unabhängig von den Spieleinsätzen und Spielgewinnen ist und die Summe der Entgelte für die Überlassung der Spieleinrichtungen, welche nach den nationalen Rechtsvorschriften die einzige Einnahmequelle des Veranstalters darstellt, im Verhältnis zu der abzuführenden Abgabe ein Vielfaches der Summe dieser Entgelte im gleichen Zeitraum beträgt?" Nach dem Urteil des EuGH vom 06.10.2021 Rs C-561/19, Consorzio Italien Management, ECLI:EU:C:2021 :799 sei im Falle der Unterlassung der Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens diese Unterlassung zu begründen. Die Begründung sei auch schon deshalb unabdingbar, da nach dem angefochtenen Bescheid aus den Einnahmen aus der Überlassung der Spieleinrichtungen in Höhe von € 75,053,00 (das sind Einnahmen aus der Ausspielung) eine Glücksspielabgabe in Höhe von € 268.254.47 für den gleichen Zeitraum ermittelt, sichergestellt und im Vermögen der BF vollstreckt wurde, somit der BF die freie Verfügung darüber entzogen wurde. Diese Abgabe betrage somit mehr als das Dreifache der Bruttoeinnahmen aus der Ausspielung ohne jeglichen Abzug und besitze daher offensichtlich Erdrosselungsfunktion, deren Umsetzung unabhängig von einer Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols nach § 3 GSpG die Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art 56 AEUV entgegenstehe. Die Frage der Unionsrechtswidrigkeit des GSp-Monopols, die dahingehend zu beantworten sei, dass Art 56 AEUV der Anwendung der Bestimmungen des § 3 GSpG und aller dieses Monopol stützenden Bestimmungen wie das Verwaltungsstrafen- und Abgabensystem des GSpG entgegenstehe. Die im Vorlagebericht des FA enthaltenen Ausführungen zur Rechtslage seien unzutreffend und lasse die aktuelle und alle Behörden und Gerichte in Österreich bindende Judikatur des EuGH zu RS C-920/19 und RS C- 231/20 unberücksichtigt. Auch bei der Glücksspielabgabe sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Höhe der Abgaben im Verhältnis zu jenen Einnahmen zu beachten, auf welche diese Abgaben erhoben werden. Es sei offenkundig, dass Abgaben von Einnahmen erhoben werden, die nicht vereinnahmt werden und daher keinesfalls im Verhältnis dazu stehen können. Im übrigen sei die Verhältnismäßigkeit erst nach der Kohärenz zu prüfen. Für die Kohärenzkriterien und Verhältnismäßigkeit sei ausschließlich das FA beweispflichtig. Aber schon bei der Verhältnismäßigkeit scheitere die Argumentation des BFG, weil es nicht darlege, welches Verhältnis hier überhaupt zu betrachten ist. Weiters: es gäbe ausschließlich für Spielautomaten Gutachten, für Poker nichts. Zu Spielerschutz: der Spieler sei vor den Konzessionären zu schützen, die seine Spieleinsätze vereinnahmen, nicht jedoch vor anderen Spielern. Schließlich seien alle zitierten Argumente des FA auf das GSp-Monopol ausgerichtet, nicht aber auf die Unionsrechtswidrigkeit der Abgabe selbst, obwohl das FA selbst darlege, das GSp-Monopol habe mit der Abgabe nicht zu tun. Nach dem BFG komme als Veranstalter derjenige in Betracht, der das Spiel auf seine Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlustes in seiner Vermögenssphäre trägt. Er trage aber nicht das Risiko für Gewinn und Verlust der Spieler (Vgl Unternehmerbegriff nach dem UStG für Risiko aus LuL, das BFG zitiere selbst aus dem UStG-Kommentar), wie es die Spielbank nach dem GSpG trägt. Auch hier gehe es um das Risiko, Entgelte für die Überlassung der Spieleinrichtungen zu erhalten. Das habe mit Spieleinsätzen nichts zu tun. Daran schließe sich wieder die Frage nach der Verhältnismäßigkeit zum Risiko, keine Tischgelder zu erhalten an? Anschließend enthält die Stellungnahme Ausführungen zu folgenden Themen: A. Kein Abgabenanspruch nach § 57 Abs 1 GSpG mangels Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs 2 GSpG B. Keine Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen C. Unternehmereigenschaft richtet sich nach der Judikatur des EuGH und VwGH nach dem UStG 1994 D. Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols besteht unabhängig von der Unionsrechtswidrigkeit der Glücksspielabgabe Dazu verwies die Bf. auf die Entscheidung des EuGH zur RS C-231/20 sowie auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur GZ: G 365/2021 (Individualantrag auf Gesetzesprüfung hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 1 bis 4, 57, 60 Abs 6 GSpG und 55 19a VfGG, 38a VWGG und 90 GOG wegen Inländerdiskriminierung infolge Unionsrechtswidrigkeit dieser Bestimmungen einerseits und wegen Gleichheitswidrigkeit der undifferenzierten Behandlung von Unternehmen, welche Spieleinsätze vereinnahmen und solchen, welchen die Vereinnahmung von Spieleinsätzen gesetzlich untersagt ist und daher auch über keine Einnahmen aus Spieleinsätzen verfügen). D.1 Zum Unionsrechtsbezug der Tätigkeit der Bf. führt die Stellungnahme ua aus wie folgt:

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102415/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102415.2021
Stammnummer
137455
Gültig
07.06.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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