Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102415/2021
Sicherstellungsauftrag für Glücksspielabgabe (Haupteinwand: Unionsrechtswidrigkeit der Besteuerung von Pokerspielen)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102415/2021vom 07.06.2022Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Da nachweislich und amtsbekannt ein guter Teil der Kundinnen und Kunden der Pokerspielsalons der ***7*** Gruppe (***7***), hier insbesondere der Beschwerdeführerin, Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten sind, welche durch die Inanspruchnahme der Leistungen von ihrer - unionsrechtlich geschützten - passiven Dienstleistungsfreiheit Gebrauch machen, erfüllt das Angebot der Pokerspielsalons der ***7*** Gruppe (***7***) und somit der dieser Gruppe angehörige Beschwerdeführerin das Kriterium des zwischenstaatlichen Sachverhalts.
So waren im Zeitraum 2017-2019, sofern die Staatsangehörigkeit der Besucherinnen und Besucher festgestellt worden ist, 35% aus Österreich, 37% aus anderen EU-Mitgliedstaaten und 28% aus Drittstaaten (insb der Schweiz). Beim Turnier "Concord Million" (in Wien) wiederum waren zwischen 2014 und 2019 durchschnittlich 45% der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Damit stellen im besagten Zeitraum Kundinnen und Kunden aus anderen EU-Mitgliedstaaten in Gesamtheit sogar die größte Gruppe der Dienstleistungsempfänger der Pokerspielsalons der ***7*** Gruppe (***7***). Auch darüber wurden keine Ermittlungen betrieben und Beweise erhoben, auch wenn dieser Umstand amtsbekannt ist. Entsprechende Feststellungen fehlen."
D.2. Beschluss des EuGH vom 18.05.2021 Rs C-920/19, fluctus und fluentum, (Vorabentscheidungsersuchen LVwG Steiermark - LPD Steiermark) ECLI:EU:C:ZOZI:39S); Beilage ./2
D.2.1. Vorrang des Unionsrechts vor dem nationalen Recht
D.2.2. Nichtanwendbarkeit der ständigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte
E. Urteil des EuGH vom 14.10.2021 Rs C-231/20, MT/LPD Steiermark, ECLI:EU:C:ZOZI:84S zum Vorabentscheidungsersuchen des VwGH vom 27.04.2020 Z] Ra 2020/17/0013 zum im angefochtenen Straferkenntnis angewendeten dritten Strafsatz des § 52 Abs 2 GSpG (Beilage ./3)
E.1. Sozialadäquanz der Glücksspielabgaben nach dem GSpG als weitere Maßnahme im Sanktionensystem des GSpG
E.2. Finanzierung der Spielbank- und Konzessionsabgabe ausschließlich aus den Spieleinsätzen der Spieler
E.3. Schutzbedürfnis der Spieler gegenüber den Berechtigten nach dem GSpG (Bankhalter)
E.4. Fehlendes Schutzbedürfnis der Spieler gegenüber den auf gewerberechtlicher Grundlage das Pokerspiel anbietenden Unternehmer
E.5. Ergebnis
Daraus sei unschwer das Interesse der Konzessionäre und Berechtigten nach dem Glücksspielgesetz zu erkennen, möglichst viele Spieleinsätze zu erhalten, da diese unmittelbar die Höhe ihres Gewinns definieren. Ausschließlich diesen diene die Spielsucht der Spieler zum Gewinn!
Der auf gewerberechtlicher Grundlage das Pokerspiel anbietende Unternehmer könne hingegen schon aus rechtlichen Gründen kein solches Interesse haben, weil er zu keinem Zeitpunkt Spieleinsätze vereinnahmen und diese seinen Erträgnissen zurechnen könne.
Das Glücksspielgesetz solle den Spieler vor den Konzessionären schützen und nicht vor den Unternehmen, die an den Spieleinsätzen nicht beteiligt sind. Daraus resultiere schließlich die sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung von gewerblichen Anbietern und solchen mit einer Bewilligung nach dem GSpG und auch die fehlende sachliche Rechtfertigung, dass Poker als Spiel der Spieler untereinander unter das Glücksspielgesetz subsumiert wird, welches das Verhältnis der Spieler zu den Berechtigten nach §§ 5, 14 und 21 GSpG regelt.
Daraus resultiere weiters, dass das Sanktionensystem des Glücksspielgesetztes, welches in der Verhängung von Verwaltungsstrafen, der vorläufigen und bescheidmäßigen Beschlagnahme und nachfolgender Einziehung von Eingriffsgegenständen, in der Anordnung der Betriebsschließung und schließlich in der Sicherstellung und Vollstreckung von Glücksspielabgaben ausschließlich von Unternehmen, die nach gewerberechtlicher Grundlage Ausspielungen durchführen, bestehe und stets kumulativ angewendet werde, ausschließlich dem Schutz der Einnahmen der Berechtigten nach dem GSpG aus den Spieleinsätzen diene und nicht dem Schutz der Spieler.
Die Glücksspielabgabe stelle eine reine Erdrosselungsabgabe dar, da sie trotz bestehender sachlich gerechtfertigter Differenzierung jene Sachverhalte gleich besteuert, wonach der Unternehmer als Bankhalter nach dem GSpG die Einsätze der Spieler vereinnahmt und daraus die Gewinne und die Glücksspielabgabe nach der Berechnungsformel des § 57 Abs 5 GSpG (Definition Jahresbruttospieleinnahmen) ermittelt und abführt, einerseits und jene Sachverhalte, wonach der Unternehmer nach der Gewerbeordnung keine Bankhalterfunktion ausüben darf, die Einsätze der Spieler nicht vereinnahmt und daraus auch nicht die Glücksspielabgabe (ohne Anwendung der Berechnungsformel nach den Jahresbruttospieleinnahmen) ermitteln und abführen kann, trotzdem der Abgabenpflicht nach § 57 Abs 1 GSpG unterliegt. Die Gleichheitswidrigkeit dieser Bestimmung im Zusammenhang mit der Ausspielung Poker sei daher ebenso offenkundig, wie die fehlende soziale Adäquanz im Verhältnis zu den Einnahmen aus der Ausspielung.
Schließlich sei auch die Einordnung des Pokerspiels unter das Regime des GSpG gleichheitswidrig, da Poker nicht gegen den Unternehmer spielt, sondern gegen andere Spieler und die Einsätze nicht an den Unternehmer geleistet werden, sondern an die Mitspieler, die daraus nach den Pokerspielregeln den Gewinn auszahlen. Die Differenzierung in Unternehmen, die Poker auf Grundlage einer Gewerbeberechtigung ohne Bankhalterfunktion ausüben und in Unternehmen, die unter Ausübung der Bankhalterfunktion ebenfalls Pokerkartenspiele anbieten, sei gegeben, sodass die ursprüngliche Einordnung dieser Unternehmen in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung einerseits und des Glücksspielgesetzes andererseits gerechtfertigt war und ist.
F. Rechtsgutachten des Univ.-Prof Dr. ***3*** vom 17.06.2021
Die Behörde hätte folgende Behauptungen aufzustellen und darüber Beweise vorzulegen, wie sich aus dem als Beilage ./5 beiliegenden Gutachten des Univ.-Prof Dr. ***3*** der Universität Linz vom 17.06.2021 ergäbe und bereits dort belegt sei, dass diese Beweise nicht existieren.
Dieses Rechtsgutachten werde zum integrierenden Bestandteil dieser Stellungnahme und damit zum Vorbringen der BF in dieser Stellungnahme erhoben, sodass im Falle fehlender Auseinandersetzung der Behörde mit diesem Gutachten ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege, der im Falle der Kenntnis des Inhaltes dieses Rechtsgutachten oder im Falle der bewusst außer Acht gelassenen Befassung mit dem Inhalt dieses Rechtsgutachtens den Verdacht des Amtsmissbrauches zum Nachteil der Beschwerdeführerin und einen Amtshaftungsanspruch begründen könne.
Dieses Rechtsgutachten komme zu folgendem Ergebnis:
"Durch mehrfache Gesetzesänderungen der letzten Jahre wurde das Kartenspiel des Poker vom österreichischen Gesetzgeber dem Regime des Glücksspielgesetzes unterworfen. Da auch die zwischenzeitig vorgesehene Ausschreibung von Konzessionen zum Betrieb von (zuerst einem, dann drei) Pokersalons vom Gesetzgeber wieder beseitigt wurde, kann nach der derzeitigen innerstaatlichen Rechtslage das Kartenspiel des Poker in Form einer Ausspielung iSd 5 2 Abs 1 GSpG ausschließlich vom Inhaber einer Spielbankenkonzession gem § 21 GSpG angeboten werden. Damit ist das Kartenspiel des Poker nunmehr faktisch monopolisiert und nur noch in Spielbanken zulässig. Online-Poker ist wiederum nur noch im Rahmen der ebenso monopolisierten elektronischen Lotterien möglich.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob ein Betreiber von Pokerspielsalons wie die ***7*** Gruppe (***7***), zu der auch das Unternehmen der Beschwerdeführerin zählt, welche bis zum Ablauf einer Übergangsfrist mit 01.01.2020 auf Rechtsgrundlage einer freien Gewerbeberechtigung agierte, nunmehr daran gehindert ist, das Kartenspiel des Poker in Form einer Ausspielung iSd § 2 Abs 1 GSpG anzubieten, oder ob sich ein Anbieter wie die ***7*** Gruppe (***7***) auf den freien Dienstleistungsverkehr gem Art 56 AEUV zu stützen vermag.
Art 56 AEUV ermöglicht den Erbringem von Dienstleistungen, ihre Leistungen innerhalb der Europäischen Union anzubieten. Wie der EuGH in stRsp feststellt, erfüllt das Anbieten eines Glücksspiels - als welches das Kartenspiel des Poker nach der Legaldefinition des österreichischen Gesetzgebers einzuordnen ist - den Begriff der Dienstleistung iSv Art 57 AEUV. Allerdings begünstigt die Dienstleistungsfreiheit gem Art 56 AEUV nur jene Anbieter, "die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind". Die Anwendbarkeit der Grundfreiheit setzt mithin einen sog grenzüberschreitenden Sachverhalt voraus, welcher aber nach der stRsp des EuGH auf verschiedene Weisen gegeben sein kann.
Vom EuGH wird regelmäßig bestätigt, dass es ausreicht, damit sich ein Dienstleistungsanbieter gegenüber seinem Sitzstaat auf die Grundfreiheit des Art 56 AEUV berufen kann, wenn er Kundinnen und Kunden aus anderen EU-Mitgliedstaaten hat. Da nachweislich ein guter Teil der Kundinnen und Kunden der Pokerspielsalons der ***7*** Gruppe (***7***) und damit auch des Unternehmens der Beschwerdeführerin Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten sind, welche durch die Inanspruchnahme der Leistungen von ihrer - unionsrechtlich geschützten - passiven Dienstleistungsfreiheit Gebrauch machen, erfüllt das Angebot der Pokerspielsalons der ***7*** Gruppe (***7***) das Kriterium des zwischenstaatlichen Sachverhalts (Gutachten Seite 6 f).
Das österreichische Glücksspielmonopol im Allgemeinen und - im gegebenen Fall von besonderem Interesse - die Beschränkung des Angebots des Kartenspiels des Poker in Form einer Ausspielung ausschließlich auf Inhaber einer Spielbankenkonzession im Besonderen stellt dann, wenn wie im gegebenen Fall der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet ist, einen Eingriff in den freien Dienstleistungsverkehr (Art 56 AEUV) dar. Eine solche Beschränkung einer unionsrechtlich gewährleisteten Grundfreiheit ist einem Mitgliedstaat nur dann ausnahmsweise gestattet, wenn der Eingriff aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann und den vom EuGH entwickelten Kriterien der Verhältnismäßigkeitsprüfimg (insb auch dem Kohärenzkriterium) genügt.
Im gegebenen Fall unterliegen die einschlägigen monopolisierenden Bestimmungen des GSpG als besonders gravierender Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit strengen Voraussetzungen, ua was das Verhalten der Konzessionsinhaber und deren Überwachung durch die nationalen Behörden betrifft. Der EuGH erachtet dabei in mittlerweile stRsp eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Glücksspiels durch eine mitgliedstaatliche Monopol- oder Konzessionsregel nur dann als zulässig, wenn vom Mitgliedstaat der Nachweis geführt wird, dass die Geschäftspolitik des Konzessionsinhabers - und insbesondere seine Werbeaktivitäten - maßvoll und begrenzt sind und das Gesamtsystem der innerstaatlichen Glücksspielregelungen vor dem Hintergrund seiner konkreten Anwendungspraxis kohärent ist.
Den umfangmäßig enormen, regelmäßig und mit System praktizierten Werbemaßnahmen der Konzessionsinhaber, die zur aktiven Teilnahme am Spiel anregen und auf eine Marktausdehnung abzielen, ist gemeinsam, dass es sich nicht um Einzelfälle, sondern um Werbestrategien handelt, die regelmäßig und über einen erheblichen Zeitraum praktiziert werden. Da nach der stRsp des EuGH schon Praktiken des Konzessionsinhabers, die "darauf abzielen", den Markt zu erweitern, zur Unzulässigkeit einer beschränkenden Regelung führen und die vom EuGH gesetzten Werbegrenzen überschritten wurden, obwohl keine umfangreiche und aggressive Werbung Privater dies zu Lenkungszwecken erfordern würde, widersprechen die einschlägigen österreichischen Glücksspielregelungen entgegen der vom VfGH vertretenen Auffassung alleine deshalb dem Unionsrecht und sind daher gegenüber Anbietern, die so wie die ***7*** Gruppe (***7***) und somit das Unternehmen der Beschwerdeführerin von ihrer Dienstleistungsfreiheit gem Art 56 AEUV Gebrauch machen, nicht anwendbar.
Zudem ist auf valider und belastbarer Datenbasis belegt, dass der Markt für Glücksspiel in Österreich seit 2010 kontinuierlich gewachsen ist. Somit fiihrt auch eine vom VfGH eingeforderte "gesamthafle Würdigung" zum Ergebnis, dass die Werbung der Konzessionsinhaber, welche versucht, die Anziehungskrafl des Glücksspiels durch zugkräfiige Werbebotschaften zu erhöhen, sich auch in ihrer praktischen Auswirkung nicht darauf beschränkt, Verbraucher zu den kontrollierten Spielemetzwerken zu lenken und daher die kohärente und systematische Verfolgung der Ziele des Glücksspielgesetzes beeinträchtigt (hat). Unter Zugrundelegung dieser Datenbasis hätte der VfGH zum Ergebnis der Unionsrechtswidrigkeit der aktuellen Glücksspielregelungen gelangen müssen.
Dass der VfGH von einer gegenteiligen Entwicklung ausgegangen ist, liegt daran, dass ihm im entsprechenden Verfahren keine objektive Datenbasis zur Verfügung gestanden ist, die auf einer den Anforderungen des EuGH genügenden ökonomisch lege artis durchgefiihrten Marktentwicklungsanalyse beruht. Vielmehr wurden nicht repräsentative, bloß aus Telefoninterviews gewonnene Daten verwendet, die jeglicher faktischen Verifizierbarkeit widersprechen und auch nicht den Vorgaben des EuGH an valide, belastbare Daten genügen.
Der VfGH erschließt 2016 die Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielrechts in einer "gesamthaften Würdigung" ausschließlich aus der Tatsache, dass der Markt für Glücksspiel nicht wachse, und daher die Regelung kohärent sei. Dies entspricht nicht (mehr) den aktuellen Gegebenheiten: Der Markt für Glücksspiele in Österreich wächst beständig (laut "Branchenradar" im Jahr 2018 um 5,2%). Diese Tatsache entzieht der gesamten Argumentation des VfGH die Grundlage.
Neue EuGH-Urteile verschärfen zudem die Anforderungen an die Rechtfertigungsvoraussetzungen, insb an die Beweisfiihrung für die Zulässigkeit eines Eingriffs: Für die Rechtfertigung einer Regelung, die in eine Grundfreiheit eingreifi, muss das Gericht bzw die Behörde Gewissheit über das Vorliegen aller Voraussetzungen erlangen, wobei diese mittels statistischer Daten oder anderer Mittel nachgewiesen werden müssen.
Insgesamt wird die restriktive Linie gegenüber mitgliedstaatlichen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit im Glücksspielsektor in der rezenten Rsp des EuGH bestätigt bzw vertieft. So wurde speziell zu Österreich zuletzt vom EuGH festgestellt, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung vieles für eine Unvereinbarkeit der österreichischen Glücksspielregelungen mit dem Unionsrecht spricht (EuGH, RS C-79/ 17 vom 06.09.2018, Gmalieva, Rn 24, 26 und 28).
Vor diesem Hintergrund ist das österreichische Glücksspielmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung unionsrechtswidrig, wodurch die monopolisierenden Bestimmungen verdrängt werden und kein Verbot von Glücksspielen in "politischen Gesetzen" mehr besteht. Dies hat zur Konsequenz, dass jene Anbieter, die so wie die ***7*** Gruppe (***7***) und damit die Beschwerdeführerin von ihrer Dienstleistungsfreiheit gem Art 56 AEUV Gebrauch machen, in Österreich ihre Glücksspieldienstleistungen straffrei (somit auch ohne die das Strafensystem des GSpG flankierenden Maßnahmen wie Beschlagnahme, Einziehung oder gar Betriebsschließung) anbieten dürfen. Dies hat weiter zur Konsequenz, dass auch an die Monopolisierung anknüpfende steuerliche Bestimmungen (Glücksspielabgabe; §§ 57ff GSpG), die im Übrigen aufgrund ihres beschränkenden Charakters ohnehin eigenständige Hemmnisse der Dienstleistungsfreiheit darstellen, nicht zur Anwendung gelangen dürfen.
Da keinem Gericht - und sei es auch durch ein nationales Verfassungsgericht - die Kompetenz abgesprochen werden darf, "alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auszuschalten, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Gemeinschaftsnormen bilden ", besteht nach der stRsp des EuGH kein zentralisiertes Normverwerfungsmonopol in den Mitgliedstaaten mehr. Dieser Befund gilt umso mehr, als dem VfGH bei der Vornahme seiner "gesamthaften Würdigung" im betreffenden Verfahren kein valides, belastbares Datenmaterial zur Entwicklung des Glücksspielmarktes vorgelegen hatte und die Gerichte eine dynamische Bewertung der Kohärenzfrage (EuGH, RS C-920/19, Fluctus und Fluentum) vorzunehmen haben.
Im Ergebnis hat daher ungeachtet höchstgerichtlicher Judikatur - die, wie dargelegt wurde, zudem auf einem unzulänglichen Faktensubstrat basiert - jedes Gericht bzw jede Behörde nach stRsp des EuGH die unionsrechtliche Pflicht, aus eigener Entscheidungsbefugnis für die volle Wirksamkeit der Dienstleistungsfreiheit Sorge zu tragen, indem es bzw sie jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt, selbst wenn in einem verfassungsrechtlichen Verfahren deren Unionsrechtskonfonnität bestätigt wurde (EuGH, RS C-920/19, Fluctus und F Iuentum). Abgesehen davon hat der VfGH ohnedies für den Fall, dass er mit einem entsprechenden Faktensubstrat hinsichtlich des Wachstums des Glücksspielmarktes konfrontiert ist, iSe dynamischen Verständnisses des Kohärenztests auch selbst eine Neubewertung der Frage der Unionsrechtskonformität vorzunehmen."
Der Aufbau des Rechtsgutachtens sei so gestaltet, wie es der Darlegungs- und Beweispflicht der Behörden und Gerichte entspricht, wenn das GSpG anzuwenden ist.
Im Rechtsgutachten werde daher entsprechend der Prüfpflicht der Behörden und Gerichte untersucht, ob die durch das GSpG geschaffene Regulierung des Glücksspielmarktes in Österreich, welche als Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit zu qualifizieren sei, jenen Anbietern und somit der Beschwerdeführerin entgegengehalten werden könne, die von ihrer unionsrechtlich gewährleisteten Grundfreiheit (Art 56 AEUV) Gebrauch machen.
Dabei erweise sich, dass die vom VfGH (und in der Folge anderen innerstaatlichen Höchstgerichten) angenommene Rechtfertigung des Grundfreiheiteneingriffs mangels Kohärenz und Verhältnismäßigkeit vor dem Hintergrund der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des EuGH nicht haltbar sei (Rechtsgutachten Punkt III.).
Dabei komme es nicht auf die gesamte Thematik der (fragwürdigen) Verfassungskonformität der Unterstellung des Kartenspiels des Poker unter das Regime des GSpG an, ebenso auch nicht auf eine allfällige Aufhebung der hier anzuwendenden Bestimmungen des GSpG. Vielmehr gelte der Anwendungsvorrang des Unionsrechtes unabhängig vom Bestand der nationalen Regelungen im Mitgliedstaat. Diese im Widerspruch zum Unionsrecht stehenden Regelungen des GSpG seien im unionsrechtlichen Anwendungsbereich von der Behörde oder dem Gericht schlichtwegs nicht anzuwenden. Somit sei die Entscheidung ohne Einbeziehung dieser nicht anzuwendenden Normen zu fällen, im hier gegenständlichen Fall ohne Rechtsgrundlage der §§ 52 ff GSpG.
Der Stellungnahme wurden folgende Beilagen angeschlossen:
Beilage ./1 GISA Auszug BH ***18*** Zl ***21*** vom 2021-06-02
Beilage ./2 EuGH Beschluss vom 18.05.2021 RS C-920/19 fluctus und fluentum ECLI:EU:C:ZOZI:39S
Beilage ./3 EuGH Urteil vom 14.10.2021 RS C-231/20 MT/LPD Steiermark, ECLI:EU:C:ZOZI:845
Beilage ./4 Parlamentarische Anfragebeantwortung des BMF Nr 3749/AB vom 14.08.2019
Beilage ./5 Rechtsgutachten Univ.-Prof. Dr. ***3*** zur Frage der Zulässigkeit des Betriebes von Pokerspielsalons vor dem Hintergrund des Unionsrechts vom 17.06.2021
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden dem FA die Stellungnahme der Bf vom 28.2.2022 samt Beilagen übermittelt.
Auch allen Beisitzern wurden von der Berichterstatterin vor der heutigen Verhandlung sowohl der Vorbereitungsvorhalt des BFG als auch die Stellungnahme der Bf. vom 28.2.2022 samt den 5 Beilagen übermittelt.
Ergänzendes Vorbringen vom 25.5.2022
Am 30.5.2022 langte beim BFG ein weiterer Schriftsatz der Bf. ("ergänzendes Vorbringen" vom 25.5.2022) ein, dem als
Beilage ./6 das BVwG Erkenntnis vom 13.5.2022, Gz W131 2247950-1/19 E sowie als
Beilage ./7 ein Auszug aus dem Protokoll der 14. Sitzung des sog. "Ibizia-Untersuchungsausschuss" vom 10.9.2021 angeschlossen wurde.
Unter Punkt I. brachte die Bf. vor, dass das gegenständliche Verfahren in engem und untrennbarem Zusammenhang mit dem beim Bundesfinanzgericht anhängigen Verfahren zur GZ: RV/7100588/2022 stehe, da sich der zurückgewiesene Antrag auf Aussetzung der Einbringung auf den hier bekämpften Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes Österreich vom 01.06.2021 beziehe und wurde angeregt, die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden.
Dazu wurde die Beischaffung und Verlesung des Aktes des Bundesfinanzgerichtes zur GZ RV/7100588/2022, insbesondere der darin enthaltenen Schriftsätze und Urkunden im hier gegenständlichen Verfahren beantragt und das dort erstattete Vorbringen auch zum Vorbringen im hier gegenständlichen Verfahren erhoben und die dort vorgelegten Urkunden auch als Urkunden zum Beweis für das im hier gegenständlichen Verfahren erstattete Vorbringen.
Weiters wurde unter Punkt II. auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2022, GZ W131 2247950-1/19E verwiesen und dazu ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen habe, dass Art 56 AEUV der Anwendung des GSpG auf Pokerbetriebe infolge Unterlassens der Ausschreibung für Konzessionen zum Betrieb eines Pokersalons gemäß dem aufgehobenen § 22 GSpG entgegenstehe und somit unionsrechtswidrig sei (Punkt 3.10. dritter Absatz).
Das Bundesverwaltungsgericht habe darüber die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG iVm Art 133 Abs 4 B-VG zugelassen, weil einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des EuGH hinsichtlich eines Eingriffes in die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs nach Art, 56 AEUV durch die Unterlassung einer Ausschreibung einer Poker - Konzessionsvergabe nicht ersichtlich sei.
Nach diesem Erkenntnis komme es nicht auf die Zielsetzungen des GSpG an, weil Art 56 AEUV der Anwendung des GSpG auf Unternehmen, die ausschließlich Poker auf gewerberechtlicher Grundlage anbieten, schon deshalb entgegenstehe, weil Pokerkonzessionen ohne internationale Ausschreibung an die Casinos Austria AG als einzige Konzessionärin vergeben wurden und infolge des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes die Vorschriften des GSpG auf gewerbliche Poker-Betriebe daher nicht angewendet werden dürfen.
Daher seien auch alle darauf gerichteten Einbringungsmaßnahmen wie der hier gegenständliche Sicherstellungsauftrag unzulässig, weil diese Abgabe schon dem Grund nach nicht entstehen könne.
Nach einer ausführlichen Darstellung des Konzessionssystems zog die Bf. in Punkt II.9 folgende Schlussfolgerung:
Art 56 AEUV steht daher der Anwendung des GSpG auf Pokerbetriebe, die Poker auf Grundlage einer Gewerbeberechtigung anbieten, entgegen. Auf Grund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts sind die Pokerbetriebe daher auf Grund ihrer bislang weder aufgehobenen noch zurückgelegten Gewerbeberechtigung befugt, Poker in allen Varianten anzubieten. Mangels Anwendbarkeit des GSpG fallen diese Betriebe auch nicht unter den Begriff der Ausspielung und unter das Abgabenregime des GSpG. Daher sind auch alle Maßnahmen zur Sicherung der Einbringung dieser Abgabe wie zB die Erlassung von Sicherstellungsaufträgen, Vollstreckungsanordnungen und Pfändungen von Geldforderungen nicht anwendbar. Es sind daher einstweilige Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass diese maßnahmen nicht gesetzt werden und dem Unionsrecht gegenüber dem nationalen Recht zum Durchbruch verholfen wird.
Aus diesem Grunde hat die Abgabenbehörde bzw das Gericht auf ausschließlicher Unionsrechtsgrundlage einstweilige Vorehrungen zu erlassen, dass die dem Rechtsbestand angehörenden unionsrechtswidrigen Abgabenbescheide und Sicherungsmaßnahmen sowie sonstige Einbringungsmaßnahmen, unabhängig davon, ob sie in Rechtskraft erwachsen sind, nicht vollzogen somit in ihren Rechtsfolgen ausgesetzt werden.
Punkt III. des Schriftsatzes enthält einen Antrag auf Fassung des Beschlusses zur Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens und Stellung eines Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, falls sich das Bundesfinanzgericht nicht der Rechtsprechung des BVwG über die Unionsrechtswidrigkeit des GSpG anschließen sollte.
Nach dem Sicherstellungsauftrag habe das Finanzamt selbst festgestellt, dass der sicherzustellende Abgabenbetrag ein Mehrfaches des (möglichen) Ertrages und damit ein Vielfaches des daraus erzielbaren Gewinnes (nach Abzug aller Aufwendungen gemäß der Definition der Jahresbruttospieleinnahmen nach § 57 Abs 5 GSpG) betrage und daher zweifelsfrei Erdrosselungsfunktion besitze, deren Umsetzung unabhängig von einer Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols nach § 3 GSpG die Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art 56 AEUV entgegenstehe, daher mit einstweiligen Vorkehrungen die Anwendung dieser Maßnahmen zu unterbinden seien und die Durchsetzung des Unionsrechtes zu gewährleisten sei.
Das Bundesfinanzgericht möge das gegenständliche Verfahren unterbrechen und dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art 267 AEUV vorlegen:
"1.) Ist Art 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er der Anwendung einer Rechtsvorschrift des nationalen Rechts wie jener der Bestimmung des § 57 Abs 1 GSpG entgegensteht, wonach Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz unterliegen, wenn der Veranstalter der Ausspielungen als Schuldner dieser Abgabe auf Grund nationaler Rechtsvorschriften nicht befugt ist, diese Einsätze zu vereinnahmen, daraus seine Aufwendungen für die Veranstaltung der Ausspielungen zu bestreiten, Spielgewinne auszuzahlen und den verbleibenden Betrag als Unternehmensertrag zu lukrieren, daher zu keinem Zeitpunkt Gewahrsame an diesen Einsätzen erlangen kann, sohin die Abgabe ausschließlich an unternehmensfremden Umsätzen bemessen wird, nämlich Einsätzen, die von Spielern ausschließlich untereinander bei Glücksspielen getätigt werden, an denen der Unternehmer nicht teilnimmt, wobei dem Veranstalter lediglich ein Entgelt für die Überlassung der Spieleinrichtungen von den Spielern bezahlt wird, dessen Höhe unabhängig von den Spieleinsätzen und Spielgewinnen ist und die Summe der Entgelte für die Überlassung der Spieleinrichtungen, welche nach den nationalen Rechtsvorschriften die einzige Einnahmequelle des Veranstalters darstellt, im Verhältnis zu der abzuführenden Abgabe ein Vielfaches der Summe dieser Entgelte im gleichen Zeitraum beträgt?
2.) Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird, stellt das Gericht die weitere Frage, ob Art 56 AEUV über die Dienstleistungsfreiheit und Art 47 GRC über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf dahingehend auszulegen sind, dass sie der Anwendung von Rechtsvorschriften des nationalen Rechts wie jener des § 232 BAO entgegenstehen, wonach die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen kann, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen und der Abgabepflichtige nur durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden?
3.) Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird, stellt das Gericht die weitere Frage, ob Art 56 AEUV über die Dienstleistungsfreiheit und Art 47 GRC über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf dahingehend auszulegen sind, dass sie der Anwendung von Rechtsvorschriften des nationalen Rechts wie jener des § 231 BAO entgegenstehen, wonach die Einbringung fälliger Abgaben ausgesetzt werden kann, wenn Einbringungsmaßnahmen erfolglos versucht worden sind oder wegen Aussichtslosigkeit zunächst unterlassen werden, aber die Möglichkeit besteht, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zum Erfolg führen können, wobei das gleiche gilt, wenn der für die Einbringung erforderliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu dem einzubringenden Betrag stehen würde, oder besteht zur Wahrung der Durchsetzbarkeit des Unionsrechts die Verpflichtung der Behörden und Gerichte, die Einbringung fälliger Abgaben auszusetzen?"
Die Beantwortung dieser Fragen sei für das gegenständliche Beschwerdeverfahren entscheidungswesentlich, da infolge Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes und damit der Glücksspielabgabe eine solche dem Grunde nach nicht entstehen und deren Einbringlichkeit auch nicht mit Sicherstellungsaufträgen und Pfändungsbescheiden sichergestellt werden könne bzw dürfe und einstweilige Vorkehrungen zu treffen seien, um Schäden, die durch die Anwendung dieser Bestimmungen und Maßnahmen entstehen können, zu vermeiden und dem Unionsrecht zum Durchbruch zu verhelfen.
Nach dem Urteil des EuGH vom 06.10.2021 Rs C-561/19, Consorzio Italien Management, ECLI:EU:C:2021:799 sei im Falle der Unterlassung der Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens diese Unterlassung zu begründen.
Die Begründung sei auch schon deshalb unabdingbar, da nach dem angefochtenen Bescheid zur Erlassung eines Sicherstellungsauftrages und der angeordneten Vollstreckung der sicherzustellende Betrag der angeblich dem Grunde nach bereits entstandenen Glücksspielabgabe ein Mehrfaches der Einnahmen der Abgabenschuldnerin im identen Abgabenzeitraum betrage.
Es sei amtsbekannt, dass die Kunden der BF aus dem Inland, den anderen EU-Mitgliedstaaten und aus Drittländern stammen, Unionsrechtsbezug daher gegeben sei.
Abschließend wurde unter Punkt IV. auf den BFG Beschluss 21.10.2020 GZ RE/7100004/2020 - Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH Rs C-574/20 und die dort getroffene Einstweilige Vorkehrungen zur Aussetzung der Indexierung der Familienbeihilfe entgegen bestehender nationaler Rechtslage verwiesen. Nach Zitierung der dort gestellten Fragen 6, 13 und 14 samt Erläuterungen in den Rz 56, 79 bis 84 führte die Bf. aus:
"Das bedeutet, dass das Bundesfinanzgericht von sich aus den Anwendungsvorranges des Unionsrechtes auch im hier gegenständlichen Beschwerdefall zu beachten und somit unter Außerachtlassung allfälliger diesem entgegen stehender nationaler Rechtsvorschriften, allein auf Grundlage des Unionsrechtes (analog Art 160 VerfO-EuGH iVm Art 279 AEUV iVm § 20a VfGG) den angefochtenen Bescheid aufzuheben hat und einstweilige Vorkehrungen dahingehend zu treffen hat, dass es keinerlei Sicherungs- oder Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden, daher auch entgegen der Vorschriften der BAO sämtliche dahingehenden Verfahren auszusetzen hat, um dem Unionsrecht zum Durchbruch zu verhelfen, wie auch das BFG in gleicher Weise bei der Indexierung der Familienbeihilfe die Gesetzesnovelle zur Indexierung nicht angewendet und angeordnet hat, die Familienbeihilfe in voller Höhe auszubezahlen."
Der Schriftsatz samt Beilagen wurde dem Finanzamtsvertreter am 30.5.2022 mittels Email übermittelt.
Mündliche Verhandlung vom 31.5.2022
Vor Beginn der am 31.5.2022 durchgeführten Verhandlung wurde der Inhalt des Schriftsatzes vom 25.5.2022 samt Beilagen auch den Beisitzern zur Kenntnis gebracht. Weiters wurden die Beisitzer - wie von der Bf. angeregt - auch über den Inhalt des BFG-Aktes RV/7100588/2022 informiert und gilt dieser Akt im gegenständlichen Verfahren als verlesen. Da im Verfahren zu RV/7100588/2022 kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt wurde ergeht darüber - nach Durchführung einer Verhandlung vor der Einzelrichterin - eine gesonderte Entscheidung.
Für die Bf. ist als vertretungsbefugtes Organ der Bf. der Geschäftsführer ***GF*** (kurz Gf) persönlich erschienen. Weiters nahm Herr Rechtsanwalt Mag. ***19*** (kurz RA) unter Berufung auf die erteilte Vollmacht, die eine Zustellvollmacht umfasst, an der Verhandlung teil.
Die Vorsitzende, die zugleich Berichterstatterin ist, teilte die Beilage ./1 zur Niederschrift aus und berichtete an Hand dieser Darstellung über den bisherigen Verfahrensablauf und über den Sachverhalt nach dem damaligen Ermittlungsstand.
Auf die Frage der Vorsitzenden, ob es zum Sachverhalt noch Ergänzungen gibt, erfolgten folgende Antworten:
"RA: Dieser Verlust aus dem Jahr 2020 war pandemiebedingt, ab 16. März 2020 sind alle Betriebe geschlossen worden.
Gf.: Die Berechnung ist für mich nicht nachvollziehbar. 10 Jahre lang haben wir die Glücksspielabgabe gemeldet, es hat laufend Prüfungen des FA gegeben. Es hat damals eine Schätzung, die sehr praxisbezogen gewesen ist, gegeben. Damals wurde ein Prozentsatz von 3,5% für das Verhältnis "Tischgeld" zu "Einsätzen" herangezogen. Die 4,48% sind für mich nicht nachvollziehbar.
FA: Der Prozentsatz wurde anhand der Staffelung des Raketable (Verhältnis "Pothöhe" und "Tischgeld") errechnet, dies ist für das Unternehmen sogar besser. Denn je höher dieser Prozentsatz ist, desto weniger ist die Bemessungsgrundlage. Dies ist im Bescheid begründet, die auf eine Schätzung beruht.
Gf.: Wir haben in diesem Zeitraum USt. bezahlt, auch für die beschlagnahmten Gelder. Dies ist auf Basis des Rechtgutachtens erfolgt.
RA: Aus der Tabelle selber ist nicht die Höhe des "Potinhaltes" ersichtlich, aus den Tabellenzahlen wird dann ein Durschnittswert errechnet, dies sind die 4,48%, das entspricht nicht den tatsächlichen Inhalt des Pots. Somit ist dies auch nur eine Schätzung. Auf Grundlage dieser Schätzung wird dann geschätzt, wie hoch die Spieleinsätze gewesen sind. Und von dieser Schätzung wird dann der Steuersatz von 16% angewendet. Das heißt die Abgabe wird auf mehreren Schätzungen, die aufeinander aufbauen, ermittelt und das ist unzulässig. Aufgrund des Sicherstellungsauftrages wurde dem Unternehmen die Liquidität entzogen. Das Verhältnis der Spielerstruktur (Staatsangehörigkeit) ist in etwa gleichgeblieben.
Gf.: Ich bestätige die Angaben zur Staatsangehörigkeit des rechtsfreundlichen Vertreters.
Gf.: Wir haben unsere Umsätze bei der USt. gemeldet und abgeführt. Das FA hätte daraus auch die Glückspielabgabe berechnen können.
FA: Von unserer Seite gibt es zum Sachverhalt keine Ergänzungen."
Zur rechtlichen Beurteilung verwies der RA zunächst auf die bisher eingebrachten Schriftsätze und ergänzte:
"RA: Das FA hätte von Amtswegen prüfen müssen, ob zu Recht USt. abgeführt wurde, oder ob eine Glückspielabgabenpflicht besteht.
FA: Ich weiß nicht worauf Sie hinauswollen.
RA: Wenn man Glückspielabgabe leistet, muss keine USt. abgeführt werden und umgekehrt, die beide Abgaben schließen einander aus.
FA: Dazu kann nur gesagt werden, die Abgabe einer UVA wirkt nicht auf eine Befreiung der Glückspielabgabe. Diese wäre laut § 59 GSpG. selbst zu berechnen gewesen. Es ist bis dato keine Selbstberechnung der Glückspielabgabe erfolgt.
RA: Die Bemessungsgrundlage wurde hinsichtlich der USt. bekanntgegeben. Die Bekanntgabe erfolgte gegenüber dem FA Österreich.
FA: Es sind jedoch verschiedene Verfahren, USt. und Glückspiel. Es gibt möglicherweise auch noch andere Umsätze. Das USt.-Verfahren befreit nicht von der Selbstberechnung der Glückspielabgabe und bewirkt auch keine Abgabenbefreiung von der Glückspielabgabe.
RA: Ich verweise auf das bisher schriftliche Vorbringen und ergänze, dass hinsichtlich des Erkenntnisses des BvWG, dass es bei diesem Verfahren nicht darauf angekommen ist, ob die Voraussetzungen der Erfüllung einer Konzession gegeben ist, weil diese Ergebnisse ausschließlich im Ausschreibungsverfahren geklärt werden, sondern bei der rechtlichen Beurteilung einen Schritt früher anzusetzen ist, weil es darum geht, dass durch Nicht-Interessentensuche/Nicht Ausschreibung der Pokerkonzession einerseits und der trotzdem an die Casinos Austria AG als einzige Konzessionäre erteilte Bewilligung auch das Pokerspiel umfasst. Obwohl es darüber nie eine Ausschreibung gegeben hat. Das stellt eine Verletzung des Unionsrechtlichen Transparenzgebotes dar und damit den Status vor den Glückspielnovellen 2008 und 2010. Diese Gesetze wurden im Zuge der "Engelmann-Entscheidung des EuGH" erlassen, um damit dem Transparenzgebot durch eine öffentliche Ausschreibung Rechnung zu tragen. Pokerkonzessionen wurden zu keinem Zeitpunkt ausgeschrieben, obwohl diese Ausschreibung im Gesetz gefordert ist, dennoch wird Poker in konzessionären Casinos Austria gespielt. Daraus hat das BvwG den Schluss gezogen, dass das Glückspielgesetz als Ganzes auf jene Betriebe, welche Poker auf gewerberechtlicher Grundlage anbieten, nicht anzuwenden ist. Das ergibt die Unionsrechtswidrigkeit des Glückspielgesetzes. Die Abweisung der Beschwerde erfolgte aus dem Grund, dass eben einerseits das Glückspielgesetz keine Anwendung findet auf Pokerbetriebe und andererseits darauf, dass das gesamte Ausschreibungsverfahren nach § 21 und 22 GSpG. erst dann ein subjektives Recht eines Interessenten verleiht, wenn aufgrund der Interessentensuche vom BMF die Interessenten festgestellt wurden. Dann habe ich ein subjektives Recht, dass eine solche Ausschreibung durchgeführt wird, so wie es auch bei den drei aufgehobenen Spielbankenkonzessionen im Jahr 2015 war. Abschließend noch, der Verfassungsgerichtshof, hat mit seinem Erk. vom 27.06.2013 G 90/2012 und G 26/2013 ausgesprochen, dass der Bewerberkreis ein gänzlich anderer ist, als nach § 22 GSpG., es daher irrelevant ist für die Gleichheitswidrigkeit der Anwendung im Poker, weil eben der Anwenderkreis ein völlig anderer ist und damit die Pokerbetriebe auf gewerberechtlicher Grundlage zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit hatten, eine Pokerkonzession zu erwerben. Mit diesem Erk. wurde damit der Begriff "Poker" im § 1 Abs. 2 sowie der § 22 über die Pokerkonzessionen als auch die Übergangsbestimmung im § 60 Abs. 24 GSpG. aufgehoben, sodass damals Pokerbetriebe nicht unter das Glückspielgesetz gefallen sind. Der Gesetzgeber hat im Jahr 2014 durch Schaffung des neuen § 22 des GSpG. eine Grundlage für die Vergabe "Dreier Pokerlizenzen" geschaffen. Diese Bestimmung aber ohne Legisvakanz und ohne Begründung aufgehoben. Damit ist wieder der Status hergestellt, wie er vor den Glückspielnovellen 2008 und 2010 bestanden hat. Da war er unionsrechtswidrig.
FA: Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass es hierbei um die Beschwerde des Sicherstellungsauftrages iZm der Glückspielabgabe geht. Zur Besteuerung von Poker gibt es ausreichend Judikatur, auf welche verwiesen wird. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das Vorbringen nicht mit dem Inhalt des Erkenntnisses des BvWG übereinstimmt und wird auf den Inhalt des Erkenntnisses verwiesen. Des Weiteren wird auch verwiesen auf die Beschlüsse des VfGH vom 24.06.2021 "G 161/2021" und vom 01.03.2022 "G 365/2021".
RA: In beiden Beschlüssen hat sich der VfGH nur auf das Erk. aus 2013 bezogen und ist ausschließlich darauf Bezug genommen, ob Poker unter das GSpG. fallen kann oder nicht. Die Glückspielabgabe war nicht darin enthalten."
Abschließend legte der RA ein weiteres - noch nicht unterschriebenes - Gutachten des Univ. -Prof. Dr. ***3*** vom Mai 2022 zur "Rechtlichen Würdigung der Unionsrechtswidrigkeit des GSpG vor dem Hintergrund der Grundfreiheiten des Unionsrechtes" vor und wurde dieses als Beilage ./2 zur Niederschrift zum Akt genommen. Auch dem FA wurde ein Exemplar des Gutachtens ausgehändigt.
Nach dem festgehalten wurde, dass die Parteien keine weiteren Fragen und Beweisanträge mehr stellen und das Beweisverfahren geschlossen wird, erfolgten folgende Schlussanträge:
Die Vertreterin des Finanzamtes verwies auf das bisherige Vorbringen und beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Der rechtsfreundliche Vertreter der Bf. beantragte die Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des Sicherstellungsauftrages.
Die Vorsitzende verkündete sodann den Beschluss, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die ***Bf1***, FN ***4*** (Beschwerdeführerin, kurz Bf.) ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom ***xx.xx.xxxx*** gegründete inländische GmbH mit einem Stammkapital vom € 35.000,00.
Geschäftsführer der Bf. ist seit der Gründung Herr ***GF***.
Gesellschafter der Bf. sind bzw waren stets inländische Kapitalgesellschaften bzw im Inland ansässige natürliche Personen. Seit der Gründung ist durchgehend die ***8*** (***9***) mit einer Stammeinlage von € 10.500,00 beteiligt. In den Jahren 2013 - 2018 war die ***10*** (***11***) mit einer Stammeinlage iHv € 24.500,00 beteiligt. 2018 übernahm diese Beteiligung die ***12*** (***13***). Mit Einbringungs- und Abtretungsvertrag vom 13.3.2020 brachte ***14*** seinen "Pokerspielbetrieb" - Halten von erlaubten Kartenspielen ohne Bankhalter mit dem Standort ***15*** - mit allen in der Einbringungsbilanz zum 31.12.2019 ersichtlichen Vermögensgegenständen gemäß Art III UmgrStG in die Bf. ein und wurde eine Stammeinlagen iHv € 1.750,00 durch den im Inland ansässigen Herrn ***14*** übernommen.
Die genannten Kapitalgesellschaften gehören ebenso wie die Bf. zur sogenannten "***7***" (kurz ***7***) Gruppe und ist "Global Ultimate Owner" der Bf. die im Inland ansässige ***16*** Privatstiftung.
Seit dem Jahr 1993 wird am Standort ***17*** 1 von wechselnden Gesellschaften der ***7***-Gruppe ein sogenanntes "Pokercasino" betrieben und stützten die Betreiberinnen die Zulässigkeit der Durchführung der Pokerspiele jeweils auf eine Gewerbeberechtigung für das "Halten von erlaubten Kartenspielen ohne Bankhalter", sie verfügten jedoch nie über eine Konzession nach dem Glücksspielgesetz.
Auch die Bf. verfügt über eine Gewerbeberechtigung für das "Halten von erlaubten Kartenspielen ohne Bankhalter" (Gewerbeberechtigung vom ***xx.xx.xxxx*** der Bezirkshauptmannschaft ***18***), sie hat jedoch keine Konzession nach dem Glücksspielgesetz.
Im hier maßgeblichen Zeitraum 21.5.2021 - 31.5.2021 hat die Bf. am Standort ***17*** 1 das sogenannte "Pokercasino" betrieben und dort Poker in Form von "Cash Games" angeboten. Im "Pokercasino waren an den genannten Tagen 22 Pokertische aufgestellt, von denen (zumindest) einige bespielt wurden.
Die Bf. hat interessierten Personen die Möglichkeit angeboten, zusammen mit anderen Besuchern die oben angeführten Kartenspiele mit Geldeinsätzen zu spielen. Die Möglichkeit zum Spiel wurde aktiv von der Bf. beworben, sie stellte den Spielern den Spielort, Spieltische, Spielutensilien und Spielpersonal bereit, sie bestimmte welche Spiele gespielt werden und legte die Spielregeln fest. Mitarbeiter der Bf. ("Dealer") übernahmen das Mischen und Teilen der Karten und leiteten das Spiel. Bei Zweifelsfällen traf die Bf. die Entscheidung über das Spielergebnis.
Die Bf. war weder Spielteilnehmer noch Bankhalter. Die Spieler spielten ausschließlich untereinander und miteinander. Die Bf. war in die Spielverträge der Spieler nicht als Vertragspartner eingebunden und weiß sie nicht, wie viel die Spieler tatsächlich an Einsatz leisteten bzw wie viel sie gewannen oder verloren.
Die Bf. vereinnahmte bei den Cashgames sogenannte "Tischgelder" (auch "Rake" genannt) für die Zurverfügungstellung der Tische und des Personals. Dazu wurden täglich Aufzeichnungen betreffend die einzelnen Tische geführt (Tischnummer, Öffnung und Schließung der Tische, Dauer, Spiel, Limit, Tischgeld).
Das Tischgeld wird nicht von den Einsätzen bemessen. Über die Einsätze der Spieler führt die Bf. keine Aufzeichnungen. Die Spieleinsätze werden bei den Cashgames von den Spielern an die Spielgemeinschaft geleistet und nicht an das Casino.
Bei Pokerspielen in Form von Cashgames bildet die Summe der von den Spielern in einem Spiel insgesamt gesetzten Einsätze den sog. "Pot".
Das Tischgeld an die Bf. ist pro Spielrunde von den Spielern zu entrichten. Die Höhe des Tischgeldes variiert und war im hier maßgeblichen Zeitraum abhängig von der Höhe des Potes (Summe aller Einsätze) wie folgt gestaffelt:
[Grafik]
Das bedeutet, dass pro Spielrunde zb bei einem Pot zwischen € 15,00 und € 29,00 ein Tischgeld iHv € 1,00 oder zB bei einem Pot zwischen € 100,00 und € 149,00 ein Tischgeld iHv € 5,00 und bei einem Pot über € 900,00 ein Tischgeld iHv € 25,00 von den Spielern an die Bf. zu bezahlen ist. In Prozenten ausgedrückt variiert das Verhältnis zwischen Rake und Tischgeld daher zwischen (mindestens) 2,78 % (bei einem Pot über € 900,00) und (maximal) 10% (bei einem Pot iHv € 30,00 - siehe dazu auch die Tabelle im angefochtenen Bescheid) und beträgt der vom FA auf Grund der oben angeführten Tabelle errechnete Mittelwert des Tischgeldes 4,48% des Pots.
Im Zeitraum 21. Mai 2021 bis 31. Mai 2021 betrug das von der Bf. vereinnahmte Tischgeld insgesamt € 75.053,00 (zwischen € 4.617,00 und € 8.882,00 pro Spieltag - zur Verteilung auf die einzelnen Spieltage siehe die Tabelle im angefochtenen Bescheid) und ergibt sich durch eine Rückrechnung (von 4,48 auf 100%) eine Gesamtsumme an den genannten Spieltagen iHv € 1.676.590,42 (zur Verteilung auf die einzelnen Spieltage siehe die Aufgliederung in der Bescheidbegründung).
Ein Teil der Kundinnen und Kunden der Pokerspielsalons der ***7*** Gruppe und auch der Bf. sind Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten. Im Zeitraum 2017-2019 waren nach den Angaben der Bf., sofern die Staatsangehörigkeit der Besucherinnen und Besucher festgestellt worden ist, 35% aus Österreich, 37% aus anderen EU-Mitgliedstaaten und 28% aus Drittstaaten (insbesondere der Schweiz).
Das Verhältnis der Spielerstruktur hinsichtlich der Staatsangehörigkeit ist in etwa gleichgeblieben und waren auch im maßgeblichen Zeitraum 21.5.2021 -31.5.2021 ein Teil der Spieler Staatsangehörige anderer Mitgliedstatten der Union bzw in an anderen Mitgliedsstaaten ansässig.
Für den hier Pokerturniere wurden im maßgeblichen Zeitraum nicht durchgeführt.
Im Zeitpunkt der Spielteilnahme haben sich die Spieler körperlich im Inland (in den Betriebsräumlichkeiten der Bf.) aufgehalten.
Im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages waren folgende Anträge der Bf. unerledigt:
Individualantrag an den VfGH vom 19.5.2021 auf Aufhebung der Bestimmungen der §§ 1 Abs 2, 2 Abs 4, 3, 21 Abs 5, 52-56a, 57, 60 Abs 36 GSpG samt Antrag auf Zuerkennung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 20a VfGG (die Behandlung des Antrages wurde vom VfGH mit Beschluss vom 24.6.2021 zu Gz. G 161/2021 abgelehnt).
Antrag ans FA vom 21.5.2021 auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz bis zur Beendigung des Verfahrens vor dem VfGH (der Antrag wurde vom FA mit Bescheid vom 10.6.2021 zurückgewiesen - die dagegen eingebrachte Beschwerde der Bf. ist beim BFG zur Gz. RV/7100588/2022 anhängig)
Antrag ans FA vom 15.3.2021 auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines Pokersalons an 3 Standorten in Österreich (dieser Antrag wurde vom FA mit Bescheid vom 31.8.2021 zurückgewiesen - die dagegen erhobene Beschwerde der Bf. wurde mit Erkenntnis vom 13.5.2022 vom Bundesverwaltungsgericht zur Gz. W131 2247950-1/19E abgewiesen).
Bis dato wurde am Abgabenkonto der Bf. keine elektronische Selbstberechnungserklärung der Glücksspielabgabe für den Zeitraum Mai 2021 verbucht und ist auch keine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe gemäß § 201 BAO für diesen Zeitraum erfolgt.
Das handelsrechtliche Eigenkapital der Bf. war
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zum 31.12.2018 positiv
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€ 34.446,31
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zum 31.12.2019 positiv
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€ 26.262,40
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zum 31.12.2020 negativ
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- € 50.678,33
Der Bilanzverlust erhöhte sich in den dem Sicherstellungszeitpunkt vorangehenden Geschäftsjahren wie folgt:
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zum 31.12.2018
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- 553,69
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davon Gewinnvortrag € 15.907,06
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zum 31.12.2019
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- 8.737,60
|
davon Verlustvortrag - 553,69
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zum 31.12.2020
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- 85.678,33
|
davon Verlustvortrag - € 8.737,60
Der Verlust aus dem Jahr 2020 war pandemiebedingt, weil ab 16. März 2020 alle Betriebe der Bf. geschlossen wurden.
Sonstige Eckdaten aus den Jahresabschlüssen 2018 - 2020 zeigen folgendes Bild:
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Umlaufvermögen
|
Verbindlichkeiten
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Rückstellungen
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zum 31.12.2018
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121.841,77
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- 84.895,46
|
-2.500,00
|
zum 31.12.2019
|
97.934,85
|
- 69.672,45
|
- 2.000,00
|
zum 31.12.2020
|
18.375,11
|
- 67.553,44
|
- 1.500,00
Die früheren Betreiberinnen des Pokercasinos am gegenständlichen Standort, bei denen ebenfalls Herr ***GF*** Geschäftsführer war und die ebenfalls zur sogenannten "***7***-Gruppe" gehören, haben ihre Abgabenschuldigkeiten aus der Glücksspielabgabe nicht vollständig ans FA entrichtet und war im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages über das Vermögen etlicher Gesellschaften der "***7***-Gruppe" bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet worden.
2. Beweiswürdigung
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Normen und Schlagworte
- § 57 Abs. 1 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 2 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 60 Abs. 36 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 56 AEUV, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 47
- § 59 GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102415/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102415.2021
- Stammnummer
- 137455
- Gültig
- 07.06.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF