RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100816/2014

Ersuchen auf Einbehaltung von Familienleistungen gem. Art. 84 VO (EG) Nr. 883/2004 iVm Art. 72 ff VO (EG) Nr. 987/2009: Anzuwenden ist nationales Recht, dh. bei Uneinbringlichkeit bei der "Betreffenden" bzw. Primärschuldnerin kann gem. § 26 Abs. 3 FLAG der "andere Elternteil" (= Bf) als Haftungspflichtiger herangezogen werden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100816/2014vom 03.08.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Geltendmachung der Haftung ist ein Besicherungsinstitut und liegt im Ermessen der Behörde. Sie ist nach den Gesetzeserläuterungen dann gerechtfertigt, wenn der (primär) Rückzahlungspflichtige zur Rückzahlung nicht in der Lage ist, insbesondere dann, wenn er ohne Einkommen ist. Zentrales Ermessenskriterium ist die Nachrangigkeit der Haftung, weshalb der Haftende in der Regel dann in Anspruch genommen werden darf, wenn die Einbringung der Abgabe beim Hauptschuldner gefährdet (uneinbringlich) oder wesentlich erschwert wäre (Ritz, BAO-Kommentar, 6. Aufl., § 7 Rz 6; siehe zu vor: Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, 2. Aufl., Rzn 64-70 zu § 26 mit weiteren Verweisen zu Schrifttum und Judikatur). V. Erwägungen: Im Gegenstandsfall liegt unbestritten ein in Rechtskraft erwachsener Rückforderungsbescheid der zuständigen deutschen Behörde, Bundesagentur für Arbeit-Familienkasse D-Ort1, vom 24.6.2013 betreffend das von der (nunmehrigen) Ehegattin des Bf im Zeitraum Jänner 2012 bis März 2013 zu Unrecht für drei Kinder bezogene dte. Kindergeld (nach § 62 dEStG) vor. Diese Aufforderung zur Rückerstattung blieb unbekämpft; vielmehr hat Fr. B lediglich im Jänner 2014 wegen ausdrücklich angegebener Zahlungsunfähigkeit ("Ich beantrage aufgrund fehlender Zahlungsfähigkeit zunächst Stundung") einen Zahlungsaufschub bzw. eine Ratenzahlung beantragt. Die Stundungsbewilligung wurde zwar am 24.2.2014 erteilt, jedoch von ihr nie eingehalten, dh. ab April 2014 nicht einmal begonnen und wurde von Fr. B kundgetan, dass sie "nicht einen einzigen Euro zahlen" werde. Aufgrund der Nichtzahlung bzw. nicht einmal begonnenen Rückzahlung der Raten war laut den Vorgaben der Stundungsbewilligung die gesamte Forderung spätestens ab Mai 2014 sofort fällig. Aufgrund der nachweislichen Übersiedelung der ganzen Familie im Dezember 2011 von Deutschland nach Österreich und Wohnsitznahme in A-Ort2 hatte ab Jänner 2012 der Staat Österreich die Familienleistungen zu gewähren. In Österreich hat der Bf (Kindesvater) die Familienbeihilfe für die gemeinsamen Kinder beantragt. Die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen wurde antragsgemäß für vier Kinder gewährt und bis einschließlich November 2013 ausbezahlt. Die Einbehaltung erfolgte für ab Dezember 2013 fällig gewordene Beträge. Im gegenständlichen Fall liegt ein Sachverhalt vor, der den Bezug von Familienleistungen in zwei EU-Mitgliedstaaten berührt und die Anwendung von unionsrechtlichen Bestimmungen vorsieht. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt in den Artikeln 11 bis 16, dass eine Person im Anwendungsbereich der Verordnung immer nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt. Durch die Verordnung erfolgt keine Harmonisierung der unterschiedlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, sondern lediglich deren Koordinierung (vgl. Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, § 53 Rz 49). Demnach steht im vorliegenden Fall fest, dass österreichische Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben gemäß Artikel 8 der VO (EG) 883/2004, Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staats (vgl. Lenneis/Wanke, aaO, § 53 Rz 50). Auch sind andere Voraussetzungen für den Beihilfenbezug im Inland, die in einem Mitgliedstaat erfüllt wurden, anzuerkennen (vgl. Lenneis/Wanke, aaO, § 53 Rz 55). Durch Antikumulierungsbestimmungen (vgl Artikel 68) in der VO (EG) 883/2004 soll gewährleistet werden, dass Mehrfachleistungen vermieden werden (vgl. Lenneis/Wanke, aaO, § 53 Rz 61). Dem hinsichtlich der offenen Forderung an dtem. Kindergeld an das Finanzamt Innsbruck als zuständige Behörde gerichteten Ersuchen der dten. Bundesagentur f. Arbeit vom 30.10.2013 zum Betreff "Einbehaltung und Erstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen gem. Art. 84 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 iVm Art. 72 ff. der Verordnung (EG) Nr. 987/2009" hat das Finanzamt zu entsprechen: Nach oben dargelegten EU-rechtlichen Regelungen können die vom Träger des einen Mitgliedstaates/Ms (hier: Bundesagentur in Deutschland) gewährten/ausgezahlten, jedoch nicht geschuldeten Leistungen in dem anderen Mitgliedstaat (hier: Österreich) nach den im Ms Österreich geltenden Verfahren und Sicherungen eingezogen bzw. zurückgefordert werden (gem. Art. 84 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004). Zufolge der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 987/2009, Artikel 72 Abs. 1, richtet sich das Ersuchen um "Einbehaltung des nicht geschuldeten Betrags einer Person" an den Träger des anderen Mitgliedstaats, der gegenüber der betreffenden Person zu Leistungen verpflichtet ist. Der Träger des Ms Österreich (di. das Finanzamt Innsbruck bzw. nunmehr Finanzamt Österreich) hat den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen einzubehalten, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als ob es sich um von ihm selbst zu viel gezahlte Beträge handelte. In Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ist demnach vom österr. Finanzamt so vorzugehen, als ob Fr. B die betr. Familienleistungen in Österreich zu Unrecht bezogen hätte. Diesfalls wären gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 die zu Unrecht bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zurückzufordern und kann gemäß § 26 Abs. 3 FLAG 1967 im Rahmen des Ermessens, insbesondere bei Uneinbringlichkeit der Forderung bei der Primärschuldnerin, die Haftung gegenüber dem anderen Elternteil, diesfalls dem Bf, der im Zeitraum der zu Unrecht bezogenen FB im selben Haushalt gelebt hat, mittels Haftungs-bescheid geltend gemacht und in der Folge einbehalten werden. Aufgrund der durchgeführten ZMR-Abfragen sowie auch der eigenen Bestätigungen der Ehegatten B ist erwiesen, dass Fr. B sowie der Bf und die drei Kinder E, D und C ab Dezember 2011 bis Juni 2015 in Österreich jeweils am selben Wohnsitz (zunächst in A-Ort2 und zuletzt von 03/2014 bis 06/2015 in A-Ort3) gemeldet bzw. (siehe die Bestätigung zu den Kindern D und C) im gemeinsamen Haushalt aufhältig waren. Der Umstand, dass der Bf in der Zeit des zu Unrecht bezogenen dten. Kindergeldes von Jänner 2012 bis März 2013 mit der Gattin und den Kindern im selben Haushalt gelebt hat, ist im Übrigen während des gesamten Verfahrens unbestritten geblieben. Die Geltendmachung der Haftung ist ein Besicherungsinstitut und liegt im Ermessen der Behörde. Im Hinblick auf die von Fr. B bekannt gegebene Zahlungsunfähigkeit (siehe im Antrag auf Stundung/Ratenzahlung v. Jänner 2014) sowie auf die Nichteinhaltung der Stundungsbewilligung und ihre nachfolgende Aussage, sie werde keinen einzigen Euro bezahlen, steht definitiv fest, dass sie als Primärschuldnerin nicht zur Rückzahlung in der Lage war. Bei offensichtlicher Uneinbringlichkeit (oder jedenfalls sehr erschwerter Einbringlichkeit) der Abgabe ist die Inanspruchnahme des Bf als Haftendem gem. § 26 Abs. 3 FLAG 1967 durchaus gerechtfertigt und kann dem im Rahmen des zu übenden Ermessens nicht entgegen getreten werden. Nach Ansicht des BFG sind sohin alle Voraussetzungen für die Erlassung des Haftungs-bescheides gem. § 26 Abs. 3 FLAG in Entsprechung des Ersuchens auf Einbehaltung zu Unrecht erbrachter Leistungen gem. Art. 84 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 iVm Art. 72 ff. der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 erfüllt. Von Seiten des Bf wird im Wesentlichen eingewendet, die Gattin habe ohnehin mit den dten. Behörden eine Stundungsvereinbarung bis März 2017 getroffen und es erfolge eine laufende Abzahlung des Rückstandes, weshalb überhaupt keine Beträge bestünden, die einem Träger eines Mitgliedstaats geschuldet würden. In Ermangelung eines solchen Rückstandes könne auch keine diesbezügliche Haftung bestehen. Die Rückzahlung der bezogenen dten. Leistungen könne nicht dreimal - mittels Stundung, aufgrund der Haftung sowie durch Einbehaltung - erfolgen. Dem ist zu erwidern, dass die Gattin hinsichtlich der eingeräumten Stundung ab 1.4.2014 tatsächlich keine einzige Zahlung geleistet hat, dh. zum Zeitpunkt des Beschwerdevorbringens am 5.5.2014 bereits zweifach ihrer Ratenzahlungspflicht (je zum Monatsersten) nicht nachgekommen war; damit war die gesamte Rückforderung weiterhin ausständig und wiederum zur Gänze fällig. Es kann insofern keine Rede davon sein, dass eine "laufende Abzahlung des Rückstandes" erfolge und kein an Deutschland geschuldeter Betrag bestehe, der einbehalten werden könne. Im Wege der Stundung wurde "kein einziger Euro" rückgezahlt; die Einbehaltung der österr. Familienleistungen an den Bf ist gestützt auf den Haftungsbescheid gem. § 26 Abs. 3 FLAG als rechtliche Grundlage. Im Ergebnis steht daher - entgegen dem Dafürhalten des Bf - fest, dass die Rückerstattung des zu Unrecht von der Gattin bezogenen dten. Kindergeldes in Form der Einbehaltung letztlich insgesamt einmal - und nicht dreimal - erfolgt. Da der Bf eine - tatsächlich nicht zutreffende - mehrfach zu leistende Rückerstattung behauptet, erlaubt sich das BFG in diesem Zusammenhalt zu erwähnen, dass vielmehr der Bf und seine Ehegattin in der Folge der Übersiedelung nach Österreich im Zeitraum vom Jänner 2012 bis März 2013, dh. für die Dauer von 15 Monaten, in beiden Staaten - Deutschland und Österreich - Familienleistungen für mehrere Kinder, dh. zu Unrecht doppelt beansprucht und kassiert haben; eine diesbezüglich erforderliche Meldung an die deutsche Behörde wurde von den Ehegatten offenkundig nicht in Erwägung gezogen. Weiters wird vom Bf vorgebracht, die dten. Behörden hätten ausschließlich von der Gattin, jedoch nicht von ihm selbst Kindergeldbezüge zurückgefordert und ihm gegenüber auch keine Haftung ausgesprochen. Das betreffende Ersuchen an den österr. Träger beziehe sich nicht auf ihn. Die sogen. "betreffende Person" iSd Art. 72 VO (EG) 987/2009 sei allein Fr. B, der aber von den österr. Trägern keine Leistungen geschuldet würden, die einbehalten werden könnten. Der Bf moniert, dass das Finanzamt Innsbruck "die gesamte Rechtslage nach dem österreichischen Recht" beurteile und die deutschen Gesetze nicht berücksichtige, wonach kein deutscher Haftungsbescheid betr. den Bf vorliege. § 26 FLAG sei hier nicht heranzuziehen, da es sich um eine rein innerstaatliche und damit nicht anzuwendende Norm handle. Art. 72 der VO (EG) sei keine Rechtsgrundlage für allgemeine Haftungsbescheide; dessen Anwendung wäre nur denkbar, wenn die dten. Behörden eine Forderung gegenüber dem Bf hätten. Es trifft zwar zunächst zu, dass nach Art. 72 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 987/2009 als "betreffende Person", der gegenüber wegen nicht geschuldeter Leistungen eine Einbehaltung auf Ersuchen in Betracht kommt, ursprünglich die Gattin des Bf anzusehen ist. Gleichzeitig übersieht aber der Bf mit seiner Argumentation, dass gemäß Art. 84 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 die geschuldeten Beiträge in dem anderen Mitgliedstaat (hier: Österreich) nach den Verfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen bzw. zurückgefordert werden können, die für die Einziehung der dem entsprechenden Träger des letzteren Mitgliedstaats geschuldeten Beiträge bzw. für die Rückforderung der vom entsprechenden Träger des letzteren Mitgliedstaats nichtgeschuldeten Leistungen gelten. Weiters wird in der Durchführungs-verordnung VO (EG) Nr. 987/2009 (Festlegung der Modalitäten für den betr. "Ausgleich") geregelt, dass nach Einlangen eines solchen Einbehaltungs-Ersuchens der Träger des ersuchten Mitgliedstaats (hier: Finanzamt Österreich) den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen einzubehalten hat, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als ob es sich um von ihm selbst zu viel gezahlte Beträge handelte. Wie oben bereits ausführlich dargelegt, hat sohin das Finanzamt in Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Familienlastenaus-gleichsgesetzes 1967 so vorzugehen, als ob die Ehegattin des Bf die betr. Familienleistungen in Österreich zu Unrecht bezogen hat. Diesfalls ist auch die Inanspruchnahme des Bf als Haftendem nach der nationalen Bestimmung des § 26 Abs. 3 FLAG 1967 sehr wohl möglich. Dem Vorwurf des Bf, das Finanzamt beurteile gegenständlich die gesamte Rechtslage unzutreffend (nur) nach österreichischem Recht, aus welchem Grund § 26 FLAG als eine rein innerstaatliche Norm im Hinblick auf die Erlassung des Haftungsbescheides nicht anwendbar sei, kommt daher zufolge des Vorgesagten keinerlei Berechtigung zu und geht völlig ins Leere. In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage ist daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Frage, ob infolge des Ersuchens auf Einbehaltung nicht geschuldeter Leistungen gem. Art. 84 VO (EG) Nr. 883/2004 iVm Art. 72 ff. der VO (EG) Nr. 987/2009 der Bf in Österreich als Haftungspflichtiger in Anspruch genommen werden kann, ergibt sich anhand der genannten EU-rechtlichen Bestimmungen in Zusammenhalt mit den anzuwendenden innerstaatlichen Regelungen, also bereits anhand des Gesetzes. Ob die Voraussetzungen zur Erlassung des Haftungsbescheides (gemeinsamer Haushalt; zutreffende Ermessensübung wg. Uneinbringlichkeit) erfüllt sind, ist anhand der Würdigung des gegebenen Sachverhaltes, sohin als Tatfrage zu klären. Insoweit liegt keine Rechtsfrage, noch dazu von "grundsätzlicher Bedeutung", vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Innsbruck, am 3. August 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100816/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100816.2014
Stammnummer
141720
Gültig
03.08.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF