Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100816/2014
Ersuchen auf Einbehaltung von Familienleistungen gem. Art. 84 VO (EG) Nr. 883/2004 iVm Art. 72 ff VO (EG) Nr. 987/2009: Anzuwenden ist nationales Recht, dh. bei Uneinbringlichkeit bei der "Betreffenden" bzw. Primärschuldnerin kann gem. § 26 Abs. 3 FLAG der "andere Elternteil" (= Bf) als Haftungspflichtiger herangezogen werden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100816/2014vom 03.08.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. Mai 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, nunmehr Finanzamt Österreich, vom 31. März 2014, SV-Nr, betreffend Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger gemäß § 26 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und gemäß § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 für aushaftende Abgabenschuldigkeiten (dtes. Kindergeld im Zeitraum Jänner 2012 bis März 2013) der Frau B (Haftungsbescheid), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 24.6.2013 hatte die deutsche Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse D-Ort1, der Frau B, wh. in A-Ort2, mitgeteilt, dass nach § 62 dEStG Anspruch auf Kindergeld nur hat, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD bzw. im Ausland hat, jedoch in der BRD unbeschränkt steuerpflichtig ist. Nach dortigen Unterlagen liegen diese Voraussetzungen ab Jänner 2012 nicht mehr vor, sodass die Festsetzung des Kindergeldes ab 01/2012 aufgehoben und die Rückerstattung der anteiligen Auszahlung für den Zeitraum 01/2012 bis 03/2013 in Höhe von € 9.115,80 bis 15.10.2013 gefordert wurde.
2. Mit (Amtshilfe)Ersuchen vom 30.10.2013 zum Betreff "Einbehaltung und Erstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen gem. Art. 84 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 iVm Art. 72 ff. der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 aus dem Anspruch von Frau B …", hat og. dte. Behörde dem Finanzamt mitgeteilt:
Die Betreffende ist seit 1.1.2012 in Österreich wohnhaft, womit vorrangig Familienleistungen nach österr. Recht zu gewähren sind. Der dte. Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hinsichtlich zu Unrecht erhaltenen dten. Kindergeldes von € 9.115,80 für den Zeitraum 01/2012 bis inklusive 03/2013 ist in Rechtskraft erwachsen. Das Finanzamt wird ersucht, diesen Betrag einzubehalten und bis 15.1.2014 an die dte. Bundesagentur/Familienkasse zu überweisen.
3. Laut im Akt erliegenden Auszügen der Sozialversicherungsdaten (Abfrage des Finanzamtes 11/2013) scheinen zum Ehegatten ***Bf1*** (= Beschwerdeführer, Bf), SV-Nr, bis 08/2007 Präsenzdienst und Tätigkeit als Arbeiter und anschließend ab 6.2.2012 bis 10.1.2013 Beschäftigungen als Angestellter auf; Frau B war von 7.5. - 9.5.2013 und vom 1.6.2013 - 30.1.2014 bei inländischen Arbeitgebern beschäftigt.
Laut Auskunft der dten. Verbindungsstelle hat Frau B ab 1.1.2012 bis laufend keine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt (lt. e-mail des FA Innsbruck v. 20.3.2014).
4. Im Weiteren erliegt im Akt ein umfangreiches Konvolut an Unterlagen ua. wie folgt:
a) Schreiben der dten. Bundesagentur v. 28.1.2014 an Frau B, betreffend deren Antrag vom Jänner 2014 auf Stundung bzw. Ratenzahlung (Anbot mtl. Raten € 150) wegen Zahlungsunfähigkeit, mit dem Ersuchen um Bekanntgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse bis 10.2.2014, andernfalls die Zwangsvollstreckung angedroht wurde.
b) Stundungsbewilligung der dten. Bundesagentur v. 24.2.2014 an Frau B betr. Forderung € 9.297,80 unter Einräumung von mtl. Raten von € 150 ab April 2014 jeweils zum Monatsersten bis März 2017 und anschließender Fälligkeit der noch offenen Forderung.
Weiter heißt es: " … Werden die Raten trotz Mahnung nicht gezahlt, ist die Restforderung sofort fällig."
c) Antrag des Bf v. 20.2.2014 an das österr. Finanzamt auf "Auszahlung der gewährten Familienbeihilfe" für die Kinder: A, geb. 11/2012; C, geb. 11/2010; D, geb. 07/2009; E, geb. 03/2003.
Die seit 2012 gewährte Familienbeihilfe/FB werde ihm seit Oktober nicht mehr ausbezahlt, womit das Finanzamt offenbar Schuldigkeiten der Ehefrau in Deutschland aus der Rückforderung dortiger Beihilfenbeträge zahlen wolle. Der Antragsteller selbst habe jedoch keine rückforderbaren deutschen Beihilfen bezogen, weshalb die Einbehaltung der FB für fremde Schulden rechtswidrig sei und ein Bescheid beantragt werde.
d) E-Mail der "Familie AB" und nochmaliger Antrag auf "Auszahlung der FB" v. 11.3.2014 an das Finanzamt unter Beischluss der dten. Stundungsbewilligung v. 24.2.2014, weshalb die dte. Familienkasse nicht zur Einforderung österr. Bezüge berechtigt und die FB umgehend auszuzahlen sei. Des Weiteren wurde eine neue inländische Adresse in A-Ort3 bekannt gegeben.
e) Umfassender E-Mail-Verkehr mit der dten. Behörde und dem Finanzamt aus März 2014 ua. betr. die gewährte Stundung und die nach Ansicht des Bf ihm gegenüber nicht bestehende Forderung.
f) Abfragen im Zentralen Melderegister/ZMR, wonach der Bf (österr. Staatsbürger) ab 12/2011 mit Hauptwohnsitz und die Ehegattin (dte. Staatsangehörige) zunächst mit Nebenwohnsitz und ab 03/2013 ebenso mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet sind.
g) Aus einer FA-Anfrage an das BMF v. 13.3.2014 geht hervor, dass ***Bf1*** seit Jänner 2012 die FB für vier Kinder bezieht; die Kindesmutter hat in Österreich keinen FB-Antrag gestellt. Für das Kind E wurde rückwirkend ab 01/2012 der FB-Erhöhungsbetrag wg. erheblicher Behinderung zuerkannt und ebenso wie die FB samt Kinderabsetzbeträgen (KG) für alle vier Kinder ab 12/2013 vorläufig einbehalten.
h) Stellungnahme der Fachabteilung für Familienbeihilfe/BMF v. 25.3.2014, woraus ua. hervorgeht:
Die Ehegatten B (verheiratet seit 29.2.2012) sind am 22.12.2011 von Deutschland nach Österreich übersiedelt und haben seit Jänner 2012 ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich. Zur Familie gehören drei gemeinsame Kinder (österr. Staatsbürger) und E aus einer früheren Beziehung der Mutter. Das älteste Kind besucht seit Jänner 2012 in Österreich die Schule. Für zwei Kinder wird die FB erst ab der Hauptwohnsitzmeldung ab Mai 2012 in Österreich ausbezahlt. Nach den Bestimmungen der VO-EG ist Österreich verpflichtet, nach seinen Rechtsvorschriften dem "Erstattungsersuchen" der dten. Behörde nachzukommen. Nach § 26 Abs. 3 FLAG haftet auch der im selben Haushalt lebende Ehepartner ***Bf1*** für den von der Gattin zurückgeforderten Betrag an Familienleistungen.
i) FA-Mitteilungen v. 31.3. und 1.4.2014 an den Bf über den Wegfall des FB-Anspruches ab 1.12.2013 und Bezug von April bis Dezember 2014.
j) Bestätigungen (undatiert) der Ehegatten B, dass die Kinder D und C seit 15.12.2011 ununterbrochen in Österreich aufhältig sind.
5. Mit dem am 31.3.2014 erlassenen Haftungsbescheid, SV-Nr, wurde der Bf vom Finanzamt als Haftungspflichtiger gemäß § 26 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) und § 33 Abs. 3 EStG 1988 für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten seiner Ehegattin im Ausmaß von € 9.115,80 (= in Deutschland bezogenes Kindergeld für den Zeitraum 01/2012 - 03/2013) in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag binnen eines Monats zu entrichten. Die Begründung lautet:
" … Mit 22.12.2011 übersiedelten Sie mit Ihrer Familie von Deutschland nach Österreich und lösten Ihren dortigen Wohnsitz auf. Zum Zeitpunkt der Übersiedlung bezog Frau B in Deutschland Kindergeld für die Kinder E, D und C. Dies auch über ein Jahr nach Wohnsitzverlegung, nämlich für den Zeitraum von Jänner 2012 bis März 2013. Im verfahrensrelevanten Zeitraum übten beide Elternteile keine berufliche Tätigkeit in Deutschland aus.
Am 7. November 2013 teilte die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse D-Ort1 … dem Finanzamt Innsbruck mit, dass Frau B in Deutschland Kindergeld in Höhe von 9.115,80 Euro bis einschließlich März 2013 zu Unrecht erhalten habe und der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid unanfechtbar (rechtskräftig) geworden sei.
Das Finanzamt wurde aufgefordert gemäß Artikel 84 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 iVm Artikel 72 ff. der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 aus dem Anspruch von Frau B, geboren am .09.1974, wohnhaft in A-Ort2, den Betrag von 9.115,80 Euro einzubehalten und der Bundesagentur für Arbeit auf das im Schreiben angeführte Bankkonto zu erstatten.
Nach Artikel 84 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 können Beiträge, die einem Träger eines Mitgliedstaats geschuldet werden, und nichtgeschuldete Leistungen, die von dem Träger eines Mitgliedstaats gewährt wurden, in einem anderen Mitgliedstaat nach den Verfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen bzw. zurückgefordert werden, die für die Einziehung der dem entsprechenden Träger des letzteren Mitgliedstaats geschuldeten Beiträge bzw. für die Rückforderung der vom entsprechenden Träger des letzteren Mitgliedstaats nichtgeschuldeten Leistungen gelten.
Artikel 72 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 lautet: Hat der Träger eines Mitgliedstaats einer Person nichtgeschuldete Leistungen ausgezahlt, so kann dieser Träger unter den Bedingungen und in den Grenzen der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber der betreffenden Person zu Leistungen verpflichtet ist, um Einbehaltung des nicht geschuldeten Betrags von nachzuzahlenden Beträgen oder laufenden Zahlungen, die der betreffenden Person geschuldet sind, ersuchen, und zwar ungeachtet des Zweigs der sozialen Sicherheit, in dem die Leistung gezahlt wird. Der Träger des letztgenannten Mitgliedstaats behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als ob es sich um von ihm selbst zu viel gezahlte Beträge handelte; den einbehaltenen Betrag überweist er dem Träger, der die nicht geschuldeten Leistungen ausgezahlt hat.
Dementsprechend hat das Finanzamt Innsbruck dem Ersuchen der Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse D-Ort2 vom 30. Oktober 2013 (eingelangt am 7. November 2013) aufgrund der innerstaatlichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes nachzukommen.
Nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Im Absatz 2 wird geregelt, dass zurückzuzahlende Beträge nach Abs 1 auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfe angerechnet werden können. Gemäß § 26 Abs 3 FLAG 1967 haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Im Gegensatz zur Haftungsbestimmung im deutschen Einkommenssteuergesetz (§ 75) sieht die entsprechende Regelung im Familienlastenausgleichsgesetz (§ 26) keine Abwägung der Einkommensverhältnisse vor.
Gemäß § 26 Abs. 3 FLAG 1967 haften Sie als Elternteil (§ 2 Abs 3 FLAG 1967) für die Rückzahlung des oben ausgewiesenen zu Unrecht bezogenen Kindergeldes, da Sie als Elternteil der Kinder
Familien- und Vorname des Kindes Geburtsdatum
E…03.2003
D...07.2009
C...11.2010
A...11.2012
mit der Mutter der Kinder im angeführten Zeitraum in welchem Kindergeld zu Unrecht bezogen wurde, im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Die Haftungsinanspruchnahme erfolgt, weil der Betrag bei der Kindesmutter nicht zeitgerecht einbringlich ist. …"
6. In der dagegen am 5.5.2014 erhobenen Beschwerde wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Haftungsbescheides beantragt und eingewendet:
" … 1. Sachverhalt
1.1
***Bf1*** als Beschwerdeführer wurde vom Finanzamt Innsbruck als Wohnsitzfinanzamt Familienbeihilfe für die Kinder E …, D …, C … und A … seit dem Jahr 2012 und laufend gewährt. Hinsichtlich sämtlicher genannter Kinder sind die bisherigen Voraussetzungen der Gewährung der Familienbeihilfe derzeit weiter laufend gegeben. Änderungen in den Gegebenheiten, die einem Beihilfen-anspruch entgegenstehen würden, sind nicht erfolgt.
Der Beschwerdeführer erhält - trotz entgegenstehender Mitteilungen des Finanzamtes Innsbruck (zum Beispiel vom 19. März 2013) - seit Oktober 2013 keine Auszahlungen der gewährten Familienbeihilfe hinsichtlich sämtlicher genannter Kinder an die dem Finanzamt Innsbruck bekannt gegebene Bankverbindung Konto ….
Eine nachvollziehbare behördliche Erledigung, aus der für den Beschwerdeführer die Versagung der Auszahlung der Familienbeihilfe nachvollziehbar werden würde, ist bis heute nicht erfolgt. Ein Bezug habender Bescheid liegt dem Beschwerdeführer bislang nicht vor.
1.2
Die Ehefrau des Beschwerdeführers B hat längst mit den zuständigen deutschen Behörden für die Rückzahlung überzahlten deutschen Kindergelds an sie, eine aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessene Ratenzahlung von 150,00 EUR monatlich vereinbart. Rückforderungsansprüche der deutschen Behörden sind auf Basis des Bescheides der Familienkasse D-Ort3, Bundesagentur für Arbeit (Agentur D-Ort4) mit Bescheid vom 24.02.2014 bis 01.03.2017 gestundet.
Der Bescheid über die Stundungsbewilligung wurde mit 24.02.2014 von der zuständigen deutschen Behörde - Familienkasse/Bundesagentur für Arbeit - erlassen und ist in Rechtskraft erwachsen.
1.3
Das Finanzamt Innsbruck zahlt keine Familienbeihilfe an den Beschwerdeführer mehr aus. Gleichzeitig fordert es den Beschwerdeführer nunmehr durch einen Haftungsbescheid dazu auf, einen deutschen Kindergeldbetrag in der Höhe von € 9.115,80 zurückzuzahlen. Das Finanzamt Innsbruck behält Familienbeihilfe ein. Das Finanzamt Innsbruck fordert den Beschwerdeführer zur Zahlung von € 9.115,80 auf. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat längst eine Stundungsvereinbarung und Ratenzahlungsvereinbarung mit den deutschen Behörden getroffen.
Die Handhabung durch die Behörden ist nicht mehr nachvollziehbar. Mit den zuständigen deutschen Behörden ist eine Stundungsvereinbarung getroffen und erfolgt eine Abzahlung des Rückstands. Die österreichischen Behörden zahlen keine Familienbeihilfe aus. Die österreichischen Behörden verlangen zusätzlich € 9.115,80 an Rückzahlung.
Die Rückzahlung bezogener Leistungen an deutschem Familiengeld kann nicht dreimal erfolgen - durch mit deutschen Behörden vereinbarte Ratenzahlung, durch Einbehalt von Familienbeihilfenleistungen durch das Finanzamt Innsbruck und durch Aufforderung im Wege eines Haftungsbescheid zur Zahlung von € 9.115,80.
1.4
Mit dem angefochtenen Haftungsbescheid führt das Finanzamt Innsbruck aus, dass der Beschwerdeführer haftungspflichtig für die deutsche Rückforderung deutschen Kindergeldes gegenüber seiner Ehefrau sei und fordert ihn zur Entrichtung von € 9.115,80 auf. Der Ausspruch des Haftungsbescheids ist rechtlich nicht richtig.
2. Rechtswidrigkeit des Verfahrens:
2.1
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren mehrfach vorgebracht, dass seine Ehefrau eine Stundungsvereinbarung und Rückzahlungsvereinbarung betreffend den Übergenuss an Kindergeld für den Zeitraum Jänner 2012 bis März 2013 in einem Betrag von € 9.115,80 geschlossen hat. Nachdem eine Stundungsvereinbarung vorliegt, bestehen überhaupt keine Beträge mehr, die einen Träger eines Mitgliedsstaates geschuldet werden - im Sinne des Artikels 84 Verordnung (EU) 883/04. Es besteht gerade keine umsetzbare und vollstreckbare behördliche Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats, die in Österreich Grundlage für eine Zurückforderung wäre.
Das Finanzamt Innsbruck als Erstbehörde hat sich mit diesem Vorbringen nicht auseinander- gesetzt. Der Einwand wird mit einer Behauptung, der Betrag sei von der Kindesmutter nicht zeitgerecht einbringlich, übergangen. Wie deutsche Behörden die Rückzahlung von Kindergeld organisieren, bleibt aber den deutschen Behörden vorbehalten und ist nicht vom Finanzamt Innsbruck zu überprüfen. Bewilligen deutsche Behörden eine Stundungsvereinbarung, hat das Finanzamt Innsbruck hierauf im Verfahren und bei der Entscheidung Rücksicht zu nehmen.
2.2
Das Finanzamt Innsbruck hat keine Erkundigung bei deutschen Behörden eingezogen, ob die Stundung bewilligt wurde. Der Beschwerdeführer hat den Bescheid über die Stundungsbewilligung vom 24.02.2014 der Familienkasse D-Ort3 vorgelegt. Der Bescheid ist rechtskräftig. Die Stundungsbewilligung läuft bis 01.03.2017. Solange kann kein Abgabenrückstand bzw Rückstand an zurückgeforderter Leistung in Form von Kindergeld bestehen.
In Ermangelung eines Rückzahlungsrückstands kann auch keine Haftung betreffend einem solchen bestehen.
Infolge eines unzulänglichen Verfahrens und Ignorierens von Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln gelangt das Finanzamt Innsbruck zu einem Haftungsbescheid für eine Rückforderung deutschen Kindergeldes, die von den deutschen Behörden gegenwärtig auch von der Kindesmutter infolge von Stundung nicht zurückgefordert wird.
In einem korrekten Verfahren hätte sich das Finanzamt Innsbruck mit den deutschen Behörden in Kontakt gesetzt, sodass dem Finanzamt Innsbruck bekannt wäre, dass ein allfälliges Ersuchen im Sinn der Bestimmungen des Artikel 84 VO EU 883/04 bzw Artikel 72 VO EU 987/2009 gar nicht mehr aufrecht ist.
Auf Basis eines umfänglichen Verfahrens wäre der gegenständliche Haftungsbescheid somit nicht ergangen.
3. Rechtswidrigkeit des Inhalts des Haftungsbescheids
3.1
Die deutschen Behörden haben ursprünglich einen Rückforderungsanspruch betreffend Kindergeld gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers B ausgesprochen. Dazu besteht mittlerweile eine Stundungsvereinbarung.
Die Behörden haben niemals eine Haftung des Beschwerdeführers betreffend des bezogenen Kindergeldes ausgesprochen. Die deutschen Behörden verlangen auch tatsächlich vom Beschwerdeführer keinerlei Kindergeldbezüge zurück. Zur Rückzahlung von Kindergeld wurde der Beschwerdeführer von den deutschen Behörden im Sinne des deutschen Einkommen-steuergesetzes § 75 Abs 2 niemals ausgesprochen.
Das deutsche Rückstattungsersuchen bezieht sich ausschließlich auf die Ehefrau des Beschwerdeführers B.
3.2
Artikel 72 VO EU 987/2009 normiert:
Hat der Träger eines Mitgliedstaats einer Person nicht geschuldete Leistungen ausgezahlt, so kann dieser Träger unter den Bedingungen und in den Grenzen der von Ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber der betreffenden Person zu Leistungen verpflichtet ist, um Einbehaltung des nicht geschuldeten Betrags von nachzuzahlenden Beträgen oder laufenden Zahlungen, die der betreffenden Person geschuldet sind, ersuchen, und zwar ungeachtet des Zweigs der sozialen Sicherheit, in dem die Leistung gezahlt wird.
Der Beschwerdeführer schuldet keinem Träger Deutschlands die Rückzahlung nicht geschuldeter Leistungen. Das Bezug habende Ersuchen der deutschen Behörden bezieht sich auch nicht auf den Beschwerdeführer.
Der deutsche Träger kann den österreichischen Träger ersuchen, wenn der österreichische Träger gegenüber der betreffenden Person zu Leistungen verpflichtet ist. Die "betreffende Person" ist gegenständlich B. Österreich ist derzeit zu keinen Leistungen an diese betreffende Person verpflichtet.
Das deutsche Ersuchen kennzeichnet als betreffende Person B. Es besteht keine Leistungsverpflichtung eines österreichischen Trägers gegenüber B.
Artikel 72 VO EG 987/2009 setzt voraus, dass der österreichische Träger der betreffenden Person nachzuzahlende Beträge der laufenden Zahlungen, die der betreffenden Person geschuldet sind, leistet, um deren Einbehaltung durch den ausländischen Träger ersucht werden kann. B sind von den österreichischen Trägern keine Leistungen geschuldet, die einbehalten werden können.
Auch der gegenwärtig bekämpfte Haftungsbescheid führt nicht dazu, dass ein österreichischer Träger Frau B Leistungen schuldet, die einbehalten werden könnten. Der gegenwärtige Haftungsbescheid macht aber auch den Beschwerdeführer nicht zur betreffenden Person, von der der deutsche Träger Leistungen fordern will.
Der gegenständliche Haftungsbescheid kann daher aus rechtlicher Sicht nicht auf Artikel 72 VO EU 987/2009 gestützt werden (ebenso wenig wie auf Art 84 Verordnung EU 883/04, dessen konkreter Ausführung der Artikel 72 VO EU 987/2009 dient).
Das Finanzamt Innsbruck als Erstbehörde beurteilt die gesamte Rechtslage nach dem österreichischen Recht. Es ist aber zunächst zu klären, ob nach deutschem Recht und nach den benannten EU Verordnungen überhaupt ein weiterer Anknüpfungspunkt dafür besteht, dass eine Rückforderung gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgen können soll.
Nach Artikel 72 VO EU 987/2009 kann schon der deutsche Träger Rückforderungen nur unter den Bedingungen und in den Grenzen der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften vornehmen. Die deutschen Behörden nehmen gegenüber dem Beschwerdeführer überhaupt keine Rückforderungen vor. Nach den deutschen Gesetzen wäre eine solche Rückforderung gegenüber dem Beschwerdeführer als Ehemann der B aber nicht oder bestenfalls nur eingeschränkt denkbar.
Nach Artikel 72 VO EU 987/2009 ergibt sich klar, dass sich Betreibungen ausländischer Mitgliedstaaten stets nur auf konkrete betreffende Personen beziehen können. Eine betreffende Person wäre der Beschwerdeführer nur dann, wenn ein deutscher Haftungsbescheid vorliegen würde, um dessen Umsetzung der deutsche Träger gegenüber dem Österreichischen Träger ersuchen würde. Es besteht kein deutscher Haftungsbescheid betreffend den Beschwerdeführer.
3.3
Der gegenwärtige Haftungsbescheid kann sich im Übrigen auch deshalb nicht auf Artikel 72 VO EU 987/2009 berufen, weil der Haftungsbescheid gar keinen Ausspruch dahingehend trifft, dass Leistungen eines österreichischen Trägers gegenüber dem Beschwerdeführer einbehalten werden. Artikel 72 bestimmt, dass der Träger des ersuchten Mitgliedstaates den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen einbehalten kann, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind. Der angefochtene Haftungsbescheid spricht keinerlei Einbehaltung aus.
Artikel 72 VO EU 987/2009 ist keine Rechtsgrundlage für allgemeine Haftungsbescheide. Artikel 72 ermöglicht, die Einbehaltung von Leistungen. Solches spricht der Bescheid nicht aus.
3.4
Nachdem der Beschwerdeführer nicht die betreffende Person des Ersuchens der deutschen Behörden ist, und die österreichischen Behörden keine Leistungen an die betreffende Person des Ersuchens der deutschen Behörden leisten, können sich Fragen einer Haftung nach österreichischem Recht gemäß § 26 Abs 3 FLAG oder § 33 Abs 3 EStG nicht stellen. …"
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.6.2014 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und in der Begründung ausgeführt:
" … Mit Eingabe vom 30. Oktober 2013, eingelangt am 7. November 2013, ersuchte die Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse D-Ort1, das Finanzamt Innsbruck gemäß Art. 84 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 i. V. m. Art. 72 ff. der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 um Einbehaltung und Erstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen aus dem Anspruch von Frau B, geboren am September 1974, wohnhaft A-Ort2.
Die oben genannte Person sei nach den dort vorliegenden Unterlagen seit 1. Jänner 2012 in Österreich wohnhaft und die Republik Österreich habe vorrangig Familienleistungen nach ihren Rechtsvorschriften zu gewähren. Die genannte Person habe in Deutschland Kindergeld in Höhe von € 9.115,80 bis einschließlich März 2013 zu Unrecht erhalten. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sei unanfechtbar geworden.
Dem Erstattungsersuchen wurde das Schreiben der Familienkasse D-Ort1 vom 24. Juni 2013 beigelegt, demnach an Frau B für den Zeitraum von Januar 2012 bis März 2013 Leistungen in Höhe von € 21.270,00 "überbezahlt" wurde. Da ihr das Kindergeld nur anteilig ausgezahlt wurde, sei sie nur im Umfang von € 9.115,80 erstattungspflichtig.
In der Folge wurde seitens des Finanzamtes Innsbruck die Familienbeihilfe für die gemeinsamen vier Kinder der Familie B bis zur Klärung der Sach- und Rechtslage ab Dezember 2013 einbehalten.
Unstrittig ist, dass Frau B ihren Wohnsitz sowie gewöhnlichen Aufenthalt seit Dezember 2011 im Bundesgebiet hat. Der Ehegatte ***Bf1*** und die Kinder E, D und C wohnen im relevanten Zeitraum im gemeinsamen Haushalt mit der Zahlungsverpflichteten. Am 23. November 2012 wurde A als viertes Kind der Familie geboren.
Aus den Unterlagen geht ebenso unbestritten hervor, dass die Kindesmutter im genannten Zeitraum deutsches Kindesgeld zu Unrecht bezogen hat. Dem Grunde nach wurde der deutsche Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nicht bekämpft. Dies geht auch aus der Tatsache hervor, dass Frau B lediglich eine Stundungs- und Ratenbewilligung mit dem Regionalen Inkassoservice der Bundesagentur für Arbeit in D-Ort4 vereinbart hat (siehe Schreiben vom 24. Februar 2014).
Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde mit der Bundesagentur für Arbeit, Regionaler Inkassoservice D-Ort4, die Zahlung des Betrages von € 9.115,80 in monatlichen Raten von € 150,00 beginnend ab 1. April 2014 vereinbart. Im betreffenden Schreiben vom 24. Februar 2014 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unter dem Vorbehalt steht, dass die Angaben zutreffen. Aufrechnungsmöglichkeiten nach § 75 (deutsches) Einkommenssteuergesetz werden unabhängig von dieser Entscheidung wahrgenommen. In diesem Fall würde ein gesonderter Bescheid erlassen.
Es steht außer Streit, dass Frau B und ihr Ehegatte ***Bf1*** seit Dezember 2011 mit ihren Kindern im gemeinsamen Haushalt in Österreich wohnen und zeitweise (siehe Versicherungsdatenauszug) erwerbstätig sind.
In Österreich hat der Kindesvater ***Bf1*** Familienbeihilfe für die gemeinsamen Kinder beantragt. Die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen wurde antragsgemäß für vier Kinder gewährt und bis einschließlich November 2013 ausbezahlt. Die Einbehaltung erfolgte erst für ab Dezember 2013 fällig gewordene Beträge.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Sachverhalt vor, der den Bezug von Familienleistungen in zwei EU-Mitgliedstaaten berührt und die Anwendung von unionsrechtlichen Bestimmungen vorsieht. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt in den Artikeln 11 bis 16, dass eine Person im Anwendungsbereich der Verordnung immer nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats unterliegt. Durch die Verordnung erfolgt keine Harmonisierung der unterschiedlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, sondern lediglich deren Koordinierung (vgl FLAG-Kommentar Csaszar/Lenneis/Wanke § 53, RZ 49).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass österreichische Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben gemäß Artikel 8 der VO (EG) 883/2004, Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staats (vgl FLAG-Kommentar Csaszar/Lenneis/Wanke § 53, RZ 50).
Auch sind andere Voraussetzungen für den Beihilfenbezug im Inland, die in einem Mitgliedstaat erfüllt wurden, anzuerkennen (vgl FLAG-Kommentar Csaszar/Lenneis/Wanke § 53, RZ 55).
Durch Antikumulierungsbestimmungen (vgl Artikel 68) in der VO (EG) 883/2004 soll gewährleistet werden, dass Mehrfachleistungen vermieden werden (vgl FLAG-Kommentar Csaszar/Lenneis/Wanke § 53, RZ 61).
Nach Artikel 84 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 können Beiträge, die einem Träger eines Mitgliedstaats geschuldet werden, und nichtgeschuldete Leistungen, die von dem Träger eines Mitgliedstaats gewährt wurden, in einem anderen Mitgliedstaat nach den Verfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen bzw. zurückgefordert werden, die für die Einziehung der dem entsprechenden Träger des letzteren Mitgliedstaats geschuldeten Beiträge bzw. für die Rückforderung der vom entsprechenden Träger des letzteren Mitgliedstaats nichtgeschuldeten Leistungen gelten.
Artikel 72 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 lautet: Hat der Träger eines Mitgliedstaats einer Person nichtgeschuldete Leistungen ausgezahlt, so kann dieser Träger unter den Bedingungen und in den Grenzen der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber der betreffenden Person zu Leistungen verpflichtet ist, um Einbehaltung des nicht geschuldeten Betrags von nachzuzahlenden Beträgen oder laufenden Zahlungen, die der betreffenden Person geschuldet sind, ersuchen, und zwar ungeachtet des Zweigs der sozialen Sicherheit, in dem die Leistung gezahlt wird. Der Träger des letztgenannten Mitgliedstaats behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als ob es sich um von ihm selbst zu viel gezahlte Beträge handelte; den einbehaltenen Betrag überweist er dem Träger, der die nicht geschuldeten Leistungen ausgezahlt hat.
Dementsprechend ist das Finanzamt Innsbruck verpflichtet, dem Ersuchen der Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse D-Ort2, vom 30. Oktober 2013 (eingelangt am 7. November 2013) aufgrund der innerstaatlichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes nachzukommen. Nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Im Absatz 2 wird geregelt, dass zurückzuzahlende Beträge nach Abs 1 auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfe angerechnet werden können.
Gemäß § 26 Abs 3 FLAG 1967 haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Im Gegensatz zur Haftungsbestimmung im deutschen Einkommenssteuergesetz (§ 75) sieht die entsprechende Regelung im Familienlastenausgleichsgesetz (§ 26) keine Abwägung der Einkommensverhältnisse vor.
Gemäß § 26 Abs. 3 FLAG 1967 haften Sie als Elternteil (§ 2 Abs 3 FLAG 1967) für die Rückzahlung des oben ausgewiesenen zu Unrecht bezogenen Kindergeldes, da Sie als Elternteil der Kinder
Familien- und Vorname des Kindes Geburtsdatum
…….
mit der Mutter der Kinder im angeführten Zeitraum, in welchem Kindergeld zu Unrecht bezogen wurde, im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Die Haftungsinanspruchnahme erfolgt, weil der Betrag bei der Kindesmutter nicht zeitgerecht einbringlich ist.
Die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen wurde wie folgt einbehalten:
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Name des Kindes
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VNR …
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Zeitraum
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Betrag
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D
C
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…..
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Jänner 2012 bis April 2012
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1.501,60
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A
C
D
E
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…..
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Dezember 2013 bis März 2014
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3.725,60
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E
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…..
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Jänner 2012 bis November 2013
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3.180,90
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8.408,10
Der zu erstattende Betrag von € 9.115,80 wurde zum Teil mit dem im Haftungswege einbehaltenen Betrag von € 8.408,10 ausgeglichen. Der verbleibende Restbetrag von € 707,70 wird nach Rücksprache mit dem Regionalen Inkassoservice der Bundesagentur für Arbeit in D-Ort4 einbehalten und erstattet werden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass seit Jänner 2013 in zahlreichen Telefonaten, persönlichen Gesprächen sowie mehrfacher Korrespondenz mit Herrn AB und Frau B der Umstand der Einbehaltung und Erstattung der Familienbeihilfe zur Kenntnis gebracht wurde. …."
8. In dem am 7.7.2014 eingebrachten Vorlageantrag wird vorgebracht:
" … Zur Rechtswidrigkeit des behördlichen Vorgehens ist insbesondere auf folgendes hinzuweisen:
1. Der angefochtene Haftungsbescheid des Finanzamts Innsbruck datiert vom 31.03.2014. Trotzdem wurde schon vorher, nämlich seit Oktober 2013 an den Beschwerdeführer keine Auszahlung der gewährten Familienbeihilfe vorgenommen.
Die Nichtauszahlung der Familienbeihilfe seit Oktober 2013 erfolgte daher ohne jegliche rechtliche Grundlage.
Dieser rechtswidrige Zustand hält nach wie vor an, denn der Beschwerdeführer hat am 17.06.2014 vom Finanzamt Innsbruck lediglich einen Teilbetrag von € 1.897,50 ausbezahlt erhalten.
Tatsächlich hätte längst der Gesamtbetrag zur Auszahlung gelangen müssen.
2. Im Haftungsbescheid und auch in der Beschwerdevorentscheidung ist Herr ***Bf1***, der nunmehrige Beschwerdeführer, genannt.
Allerdings erfolgte die Auszahlung in Deutschland nicht an den nunmehrigen Beschwerdeführer, sondern an Frau B.
Artikel 72 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 führt an, dass Rückzahlungen begehrt werden können von einem "Träger jedes anderen Mitgliedstaates, der gegenüber der betreffenden Person zu Leistungen verpflichtet ist. …"
Gemäß dieser Bestimmung wäre sohin leistungsberechtigt der Beschwerdeführer. Dessen Forderung an das Finanzamt kann nicht gegengerechnet werden für einen Betrag, der von Frau B zurückbegehrt wird.
Auch der Hinweis auf § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ist hier nicht heranzuziehen, da dies eine rein innerstaatliche Norm ist, die auf einen zwischenstaatlichen Sachverhalt nicht anzuwenden ist.
Sollte man allerdings der Ansicht sein, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht einem der in der behördlichen Entscheidung genannten Elternteil zusteht, sondern dem jeweiligen Kind selbst, so wäre der Haftungsbescheid jedenfalls unzulässig und verfehlt. In diesem werden nämlich lediglich die Kinder samt Geburtsdatum angeführt, nicht aber, welche Beträge dem jeweiligen Kind in Österreich zustünden beziehungsweise welche Beträge je Kind von den deutschen Behörden begehrt werden.
Eine derartige Aufschlüsselung wäre aber zwingend erforderlich, denn Mitglieder einer Familie sind jeweils als individuelle Personen zu betrachten und nicht als eine "einheitliche Sippe".
3. Frau B hat längst mit den zuständigen deutschen Behörden für die Rückzahlung von Kindergeld an diese eine aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessene Ratenzahlung von € 150,- monatlich vereinbart. Rückforderungsansprüche der deutschen Behörden sind daher gemäß Bescheid der Familienkasse D-Ort3, Bundesagentur für Arbeit vom 24.02.2014 bis 01.03.2017 gestundet.
Die Forderung ist daher auch nicht fällig.
Daher kann weder ein Haftungsbescheid in Österreich ausgestellt werden, noch kann die Einbehaltung eines Betrages erfolgen.
4. Tatsächlich jedoch wird der Betrag sogar 3-mal begehrt, nämlich
a. aufgrund der Ratenzahlung von € 150,-, gestundet bis 01.03.2017;
b. durch Einbehaltung von € 8.408,10 gemäß der diesem Antrag zugrunde liegenden
Beschwerdevorentscheidung;
c. in Höhe von € 9.115,18 gemäß Haftungsbescheid
Eine derartige Kumulierung ist weder rechtlich nachvollziehbar, noch zulässig.
5. Der Haftungsbescheid enthält auch keinen Ausspruch darüber, dass Leistungen eines österreichischen Trägers gegenüber dem Beschwerdeführer einbehalten werden. Artikel 72 VO EU 987/2009 bestimmt jedoch, dass der Träger des ersuchten Mitgliedstaates den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen einbehalten kann, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind. Der angefochtene Haftungsbescheid spricht keinerlei Einbehaltung aus. Artikel 72 VO EU 987/2009 ist jedoch keine Rechtsgrundlage für allgemeine Haftungsbescheide.
6. Die deutschen Behörden begehren keinerlei Zahlung vom Beschwerdeführer selbst. Eine Anwendung des Artikel 72 VO EU 987/2009 wäre jedoch nur denkbar, wenn die deutschen Behörden eine Forderung gegen den Beschwerdeführer hätten und der Beschwerdeführer in Österreich einen Anspruch auf Auszahlung hätte. Aus dem bisherigen Verfahren ergibt sich jedoch klar und eindeutig, dass die deutschen Behörden keinerlei Forderung gegen den Beschwerdeführer erheben.
7. Im Übrigen und insbesondere im Detail wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.
Sämtliche Anträge in der der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegendenden Beschwerde vom 14.04.2014 werden vollinhaltlich aufrechterhalten …".
9. Mit Schreiben v. 24.11.2014 wurde die Aufkündigung des Vollmachtsverhältnisses mit der bisherigen Rechtsvertretung, RA-Kanzlei X, dem Finanzamt mitgeteilt.
10. Im Weiteren erliegen im Akt zwei Schreiben der Familienkasse D-Ort3 v. 13.8.2014 samt zwei beigeschlossenen Formularen E 411 an das Finanzamt Innsbruck, woraus hervorgeht:
a) zu B: Bescheinigt wird deren mtl. Anspruch auf Kindergeld, das wie folgt bezogen wurde:
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Zeitraum
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Betrag mtl.
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Juli 2009 - August 2009
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888,00 €
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September 2009 - Dezember 2009
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1083,00 €
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Januar 2010 - Oktober 2010
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1203,00 €
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November 2010 - März 2013
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1418,00 €
Über Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder gleichgestellter Verhältnisse iS der EG-VO liegen hier (in der BRD) keine Angaben vor.
b) zum Beschwerdeführer: Bescheinigt wird, dass der Bf nach vorl. Unterlagen in den Jahren 2009-2010 kein dtes. Kindergeld bezogen hat. Nach seinen eigenen Angaben war er von März 2009 bis Juli 2009 in Deutschland unselbständig erwerbstätig. Weitere Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder gleichgestellter Verhältnisse iS der EG-VO sind nicht bekannt.
c) die vormalige Adresse in Deutschland: D-Ort5.
11. Dem Bundesfinanzgericht nachgereicht wurde eine Anmeldebestätigung der dten. Meldebehörde vom 24.6.2015, demnach der Bf samt Familie ab 22.6.2015 einen neuen Wohnsitz in D-Ort6, genommen hat.
12. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat Folgendes erhoben:
a) Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR), wonach sich die gesamte Familie AB (Ehegatten + vier Kinder) vom letzten inländischen Hauptwohnsitz in A-Ort3, am 26.6.2015 mit dem Vermerk "verzogen nach Deutschland"
abgemeldet hat;
b) Anfragen an die dte. Bundesagentur für Arbeit D-Ort4 v. 15.1.2019 bzw. an die
dte. Bundesagentur für Arbeit D-Ort7 v. 17.1.2019 insbesondere im Hinblick
auf die vorliegende Stundungsbewilligung v. 24.2.2014 dahin,
- ob Frau B die mtl. Ratenzahlungen von € 150 ab 1.4.2014 sowie die bei
Ablauf der Stundung mit 03/2017 bestehende Restforderung (offener Rückstand an
dtem. Kindergeld) geleistet habe ?
- oder ob sie allenfalls rechtzeitig um einen weiteren Zahlungsaufschub angesucht habe ?
- in welchem Betrag sohin insgesamt eine Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen
Kindergeldes an die dte. Behörde bislang erfolgt bzw. in welcher Höhe der KG-
Übergenuss von ursprünglich € 9.115,80 noch aushaftend sei ?
Daneben wurde durch Einsicht in das dte. Melderegister um Bekanntgabe der aktuellen
Wohnanschrift der Familie AB ersucht.
c) Antwortschreiben der Bundesagentur für Arbeit/D-Ort7 v. 25.1.2019:
Darin wird mitgeteilt, dass Fr. B ihre Ratenzahlungen nicht begonnen hat und
mit Ablauf der Befristung/Stundung die komplette Forderung (€ 9.115,80 +
Säumniszuschläge) offen bzw. fällig ist. Sie hat um keinen weiteren Zahlungsaufschub
angesucht.
Beigeschlossen sind zwei E-Mail-Schreiben der Fr. B an die dte.
Arbeitsagentur v. 25.3.2014 und v. 18.1.2016, wo sie ua. ausführt, sie werde "ganz
sicher nicht einen einzigen Euro zahlen", da in Österreich - trotz gültiger Ratenver-
einbarung in Deutschland - Familienbeihilfe einbehalten worden sei.
d) Laut Abfrage der aktuellen Grunddaten des BMF zum Bf (Stand 4.7.2023) scheint seit
9.8.2016 als Wohnsitz folgende Adresse auf: D-Ort8;
weiters wird dessen FB-Bezug für inzwischen 5 Kinder (siehe w.o. + F
geb. 07/2014) bis 31.7.2016 im Detail ausgewiesen.
e) Mit den Ladungen zur mündlichen Verhandlung vom 5.7.2023 wurde beiden
Verfahrensparteien jeweils 1 Ausfertigung der BFG-Anfrage an die dte. Bundesagentur
f. Arbeit/D-Ort7 v. 17.1.2019 sowie die betr. Stellungnahme s.A. v. 25.1.2019
zur Kenntnis übermittelt.
13. Zuletzt ist lt. Mitteilung des Finanzamtes noch hervorgekommen, dass der bislang einbehaltene Betrag von rund € 8.400 nicht an die dte. Bundesagentur überwiesen, sondern fälschlicherweise (als Abgabenguthaben) dem Bf infolge eines Rückzahlungsantrages im November 2014 zurückbezahlt wurde.
14. Zu der von ihm beantragten und am 2.8.2023 vor dem BFG durchgeführten mündlichen Verhandlung ist der Bf nicht erschienen.
Nach kurzer Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde von Seiten des Finanzamtes auf die bisherige Begründung verwiesen und die Abweisung der Beschwerde begehrt.
II. Sachverhalt:
Fr. B, die (nunmehrige) Ehegattin des Bf, hatte aufgrund eines vormaligen Wohnsitzes in Deutschland in D-Ort5, im gemeinsamen Haushalt mit dem Bf und den drei Kindern E, D und C, für diese Kinder nach § 62 dEStG Anspruch auf Kindergeld, das bis März 2013 bezogen wurde (lt. Bescheid vom 24.6.2013 der deutschen Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse D-Ort1; zwei Schreiben der Familienkasse D-Ort3 v. 13.8.2014 samt beil. Formularen E 411).
Die gesamte Familie B war jedoch seit Dezember 2011 in Österreich im gemeinsamen Haushalt aufhältig und seither (bzw. 2 Kinder ab 05/2012) mit Wohnsitz zunächst in A-Ort2 und zuletzt von 03/2014 bis 06/2015 in A-Ort3 gemeldet und ist anschließend wiederum nach Deutschland verzogen (lt. ZMR-Abfragen; eigene Bestätigungen (undatiert) der Ehegatten B, dass (auch) die Kinder D und C seit 15.12.2011 ununterbrochen in Österreich aufhältig sind).
Die Ehegatten B waren im Inland wenige Monate erwerbstätig (siehe Versicherungsdatenauszüge).
Mangels dtem. Wohnsitz wurde gegenüber Fr. B die Festsetzung des dten. Kindergeldes ab Jänner 2012 aufgehoben und die Rückerstattung der anteiligen Auszahlung für den Zeitraum 01/2012 bis 03/2013 in Höhe von € 9.115,80 bis 15.10.2013 gefordert (siehe Bescheid vom 24.6.2013 der deutschen Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse D-Ort1). Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Im Zeitraum Juli 2009 bis März 2013 wurde von Fr. B keine Erwerbstätigkeit in Deutschland ausgeübt; der Bf war von März - Juli 2009 in Deutschland unselbständig berufstätig (lt. zwei Schreiben der Familienkasse D-Ort3 v. 13.8.2014 samt beigeschlossenen Formularen E 411).
Mit (Amtshilfe)Ersuchen vom 30.10.2013 hat vorgenannte dte. Behörde das Finanzamt Innsbruck unter Verweis auf Art. 84 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 iVm Art. 72 ff. der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 um Einbehaltung des ausstehenden Rückforderungsbetrages von € 9.115,80 und Überweisung an die dte. Bundesagentur/Familienkasse ersucht, da Fr. B seit 01/2012 in Österreich wohnhaft ist und damit vorrangig Familienleistungen nach österr. Recht zu gewähren sind.
Im Jänner 2014 hat Fr. B bei der dten. Bundesagentur einen Antrag auf Stundung bzw. Ratenzahlung (Anbot mtl. Raten € 150) "wegen Zahlungsunfähigkeit" gestellt (siehe ihr Antrag v. 28.1.2014); am 24.2.2014 wurde ihr die Stundungsbewilligung betr. Forderung von € 9.297,80 mit mtl. Raten von € 150 ab April 2014 bis März 2017 und anschließender Fälligkeit der noch offenen Forderung, erteilt. Fr. B hat ihre Ratenzahlungen nie begonnen, sodass die gesamte Forderung (€ 9.115,80 + Säumniszuschläge) noch offen ist (siehe Antwortschreiben der Bundesagentur für Arbeit/D-Ort7 v. 25.1.2019). Es besteht ihrerseits auch keinerlei Absicht zur Erstattung des KG-Übergenusses (lt. zwei E-Mail-Schreiben an die dte. Arbeitsagentur v. 25.3.2014 und v. 18.1.2016).
In Österreich hatte Fr. B keinen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gestellt; die Familienbeihilfe (FB) wurde seit Jänner 2012 vom Ehegatten ***Bf1***/Bf für mittlerweile vier Kinder bezogen bzw. antragsgemäß für vier Kinder gewährt und bis einschließlich November 2013 ausbezahlt, wobei für das Kind E rückwirkend ab Jänner 2012 der FB-Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung zuerkannt wurde. Die FB samt Kinderabsetzbeträgen (KG) für alle vier Kinder wurde vom Finanzamt ab Dezember 2013 (bis März 2014) vorläufig einbehalten (siehe lt. FA-Anfrage an das BMF v. 13.3.2014). Zusätzlich wurden offenkundig weitere rückwirkend zuerkannte Beträge an FB und KG (für Kinder D und C für 01-04/2012, zu E für 01/2012-11/2013) vom Finanzamt einbehalten (siehe die betr. Aufstellung in der Beschwerdevorentscheidung v. 10.6.2014).
Mit Haftungsbescheid v. 31.3.2014 wurde der Bf als Haftungspflichtiger für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Ehegattin von € 9.115,80 (= in Deutschland bezogenes Kindergeld für den Zeitraum 01/2012 - 03/2013) in Anspruch genommen.
Festgehalten wird, dass nach der Abmeldung der Familie in Österreich im Juni 2015 die Wohnsitznahme in Deutschland in D-Ort6, ab 22.6.2015 erfolgte (siehe Bestätigung der dten. Meldebehörde vom 24.6.2015) und ab 9.8.2016 in D-Ort8 (siehe aktuell abgefragte Grunddaten des BMF). Laut diesen Grunddaten wurde dennoch für 5 Kinder die österr. Familienbeihilfe bis Ende Juli 2016 vom Bf bezogen.
III. Beweiswürdigung:
Obiger Sachverhalt ergibt sich aus dem eingangs ausführlich dargelegten Akteninhalt - insbesondere aus den im Einzelnen bezeichneten Unterlagen, den durchgeführten Erhebungen und teils aus eigenen Angaben - und ist insoweit unbestritten.
IV. Rechtslage:
A) EU-rechtliche Bestimmungen:
In der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wird zur "Einziehung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen" in Art. 84 bestimmt:
(1) Beiträge, die einem Träger eines Mitgliedstaats geschuldet werden, und nichtgeschuldete Leistungen, die von dem Träger eines Mitgliedstaats gewährt wurden, können in einem anderen Mitgliedstaat nach den Verfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen bzw. zurückgefordert werden, die für die Einziehung der dem entsprechenden Träger des letzteren Mitgliedstaats geschuldeten Beiträge bzw. für die Rückforderung der vom entsprechenden Träger des letzteren Mitgliedstaats nichtgeschuldeten Leistungen gelten.
(2) Vollstreckbare Entscheidungen der Gerichte und Behörden über die Einziehung von Beiträgen, Zinsen und allen sonstigen Kosten oder die Rückforderung nichtgeschuldeter Leistungen gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats werden auf Antrag des zuständigen Trägers in einem anderen Mitgliedstaaat innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in diesem Mitgliedstaat für ähnliche Entscheidungen geltenden Rechtsvorschriften und anderen Verfahren anerkannt und vollstreckt …
…
(4) Das Verfahren zur Durchführung dieses Artikels, einschließlich der Kostenerstattung, wird durch die Durchführungsverordnung und, soweit erforderlich, durch ergänzende Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten geregelt.
In Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sind betreffend die "Rückforderung gezahlter, aber nicht geschuldeter Leistungen, Einziehung vorläufiger Zahlungen und Beiträge, Ausgleich und Unterstützung bei der Beitreibung" sind in Artikel 71 ff. folgende Regelungen getroffen:
Artikel 71
Zur Durchführung des Artikels 84 der Grundverordnung und in dem darin abggesteckten Rahmen wird die Beitreibung von Forderungen soweit möglich auf dem Wege des Ausgleichs nach den Artikeln 72 bis 74 der Durchführungsverordnung vorgenommen, entweder zwischen den betreffenden Trägern oder Mitgliedstaaten oder gegenüber der betreffenden natürlichen oder juristischen Person. …
Artikel 72 Ausgleich - Nicht geschuldete Leistungen
(1) Hat der Träger eines Mitgliedstaats einer Person nicht geschuldete Leistungen ausgezahlt, so kann dieser Träger unter den Bedingungen und in den Grenzen der von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften den Träger jedes anderen Mitgliedstaats, der gegenüber der betreffenden Person zu Leistungen verpflichtet ist, um Einbehaltung des nicht geschuldeten Betrags von nachzuzahlenden Beträgen oder laufenden Zahlungen, die der betreffenden Person geschuldet sind, ersuchen, und zwar ungeachtet des Zweigs der sozialen Sicherheit, in dem die Leistung gezahlt wird. Der Träger des letztgenannten Mitgliedstaats behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als ob es sich um von ihm selbst zu viel gezahlte Beträge handelte; den einbehaltenen Betrag überweist er dem Träger, der die nicht geschuldeten Leistungen ausgezahlt hat. …
B) Nationales Recht:
Nach innerstaatlichem Recht gilt hinsichtlich der Rückforderung von Familienbeihilfe die Bestimmung nach § 26 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., wie folgt:
(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Gleiches gilt für zu Unrecht bezogene und gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlte Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 3 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967).
Die FB-Rückzahlungspflicht trifft daher primär denjenigen, der die FB zu Unrecht bezogen hat. Nach § 26 Abs. 3 FLAG 1967 haftet zudem unter folgenden Voraussetzungen der andere Elternteil für die Rückzahlung:
- der in Anspruch genommene (andere) Elternteil hat in der Zeit des unrechtmäßigen FB-
Bezuges mit dem Rückzahlungspflichtigen im gemeinsamen Haushalt gelebt und
- wird von der Behörde durch Erlassung eines Haftungsbescheides zur Haftung
herangezogen.
Unter "Eltern" bzw. "Elternteil" sind hiebei neben leiblichen Eltern gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 auch Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern und Pflegeeltern zu verstehen.
Die abgabenrechtliche Haftung als ein "Einstehenmüssen für eine fremde Abgabenschuld" setzt den Bestand einer Abgabenschuld voraus, wobei die bescheidmäßige Geltendmachung gegenüber dem Erst(Primär)schuldner nicht in Rechtskraft erwachsen sein muss. Durch Erlassung des Haftungsbescheides wird der Haftende zum Gesamtschuldner (konstitutive Wirkung).
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 84 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 72 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100816/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100816.2014
- Stammnummer
- 141720
- Gültig
- 03.08.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF