…a FinStrG, begangen dadurch, dass er vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, und zwar Lohnabgaben für den Zeitraum Dezember 2003 in der Höhe von insgesamt € 1.592,60 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) hat, als auch der Finanzordnungswidrigkeit nach §…
…Abgaben (§ 214 Abs. 2 BAO) Rz 707: Die grundsätzlichen Verrechnungsregelungen des § 214 Abs. 1 BAO erfahren durch § 214 Abs. 2 BAO eine Ausnahme, welche den verrechnungstechnischen Besonderheiten Rechnung trägt, die sich bei bescheidmäßiger Festsetzung von nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnenden Abgaben…
…Ausgleichszahlungen nach dem GSBG die Bestimmung des § 201 BAO anzuwenden ist, müssen solche Bescheide, mit denen die (gemäß § 4 erster Satz GSBG als selbst zu berechnende Abgaben geltenden) Beihilfen, Ausgleichszahlungen und Beträge festgesetzt werden, im Spruch die in den §§ 93 Abs. 2 und 198 Abs…
…gemäß § 33 Abs.3 FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnende Abgabe (hier: die Umsatzsteuervorauszahlung) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden ist (lit.b) bzw. eine nicht bescheidmäßig festzusetzende Gutschrift zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht worden ist (lit.d). Gemäß …
…3 lit. b leg. cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden. Ein derartiger Verdacht von Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hat im gegenständlichen Fall offensichtlich hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume…
…FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben (insbesondere UVZ) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, der Abgabenbehörde werden bis zu diesem Zeitpunkt die geschuldeten Beträge bekanntgegeben (Zur Abgrenzung zum Delikt des § 33 Abs…
…a FinStrG macht sich derjenige schuldig, der vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben wie Lohnabgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird. Eine (mögliche) Bestrafung…
…Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben, insbesondere (beispielsweise) Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt hat, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben worden ist;…
…dem zuständigen Finanzamt binnen Monatsfrist die Umstände anzuzeigen, die die Steuerpflicht begründen; bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats hat er die Abgabe selbst zu berechnen und an das Finanzamt zu entrichten (Abs. 3 leg. cit.). Auch hat der Steuerschuldner gemäß § 6 Abs…
…3 lit. b FinStrG eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet wurden. 5. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben, insbesondere [beispielsweise] Vorauszahlungen an Umsatzsteuer [oder etwa…
…Zusammenhang einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer zumindest bedingt vorsätzlich derartige selbst zu berechnende Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens jeweils am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Dabei wirkt aber strafbefreiend, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben wird. Gemäß § 33 Abs…
…1997 bis November 2001 selbst zu berechnende Abgaben in Höhe von insgesamt € 15.685,27 [tatsächlich S 215.834,02], nämlich Lohnsteuern in Höhe von € 9.659,16 [S 132.912,93], Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschläge zu diesen inHv. 6…
…wurde ***Bf1*** schuldig erkannt, er habe in Wien 1.) selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer für 01-12/2018 in Höhe von € 1.322,62 01-12/2019 in Höhe von € 6.005,42 01-12/2020 in Höhe von € 18.497…
…und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten; b) im Zeitraum März 2013 bis Jänner 2014 vorsätzlich für die Monate 02 bis 08 und 10 bis 12/2013 selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Lohnsteuer für 04-08, 10-12/2013 in Höhe von…
…im Zeitraum von Oktober 2002 bis Jänner 2003 selbst zu berechnende Abgaben betreffend die Monate September bis Dezember 2002, nämlich Lohnsteuern in Höhe von € 16.750,14 sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu diesen in Höhe von € 7.342,13…
…unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 leg. cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn beispielsweise bescheidmäßig festzusetzende Abgaben wie Umsatzsteuern zu niedrig festgesetzt wurden (lit. a) oder wenn selbst zu berechnende Abgaben wie Kapitalertragsteuern ganz…
…Zahlungsaufschub "zwei Jahre" nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu laufen. Die Abgabe einer richtigen Umsatzsteuererklärung kann bei Einhaltung der im § 29 FinStrG normierten Voraussetzungen Straffreiheit…
…Monat ab Bekanntgabe des selbst zu berechnenden Betrages eingebracht ist, oder 2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden. Abs. 4: "Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres …
…Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben …
…vorsätzlich unter Verletzung zur (rechtzeitigen) Abgabe von dem § 21 UStG 1972 bzw. 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt, wobei in Abs. 3 lit. b der genannten Gesetzesstelle erläuternd ergänzt wird, dass derartige Verkürzungen von selbst zu berechnenden Abgaben dann bewirkt sind…