Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0021-K/07
Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes des Vorliegens einer Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0021-K/07vom 05.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erfasst eine Gastwirtin die Umsatzerlöse nicht vollständig und reicht sie wiederholt über einen Zeitraum von drei Jahren die Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet ein, ohne die Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend den Abgabenvorschriften zu entrichten, liegen Tatsachen vor, die den Verdacht ausreichend begründen, sie habe die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (hier:) nach den § 33 Abs.1 und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. P.H., in der Finanzstrafsache gegen D.I.,
W., Gastwirtin, vertreten durch A.W., Wirtschaftstreuhänder, S.,
über die Beschwerde der Beschuldigten vom 13. August 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes T. vom 11. Juli 2007, SN 061/2007/00155,
betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes der
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.1 und § 33 Abs.2
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) gemäß
§ 161 Abs.1
FinStrG zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Juli 2007 hat das Finanzamt T.
als Finanzstrafbehörde erster Instanz das Finanzstrafverfahren eingeleitet
weil der Verdacht besteht,
a.) sie habe vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichterklärung
von Betriebseinnahmen der Jahre 2003 bis 2005 die Verkürzung
bescheidmäßig festzusetzender Abgaben an Umsatzsteuer iHv. €
5.000,-- und Einkommensteuer iHv. € 7.781,-- bewirkt und
b.) sie habe vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen für die Monate Feber, Mai, Juli und August 2003 in Höhe
von € 4.666,60 für Jänner, April, Mai, Juni, September und
Dezember 2004 in Höhe von € 6.105,91 und für März, Juli
und September 2005 in Höhe von € 3.565,55 die Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt und hiedurch
die Finanzvergehen nach § 33 Abs.1 FinStrG und §
33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
In der Bescheidbegründung wurde auf die Ergebnisse
einer bei der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) durchgeführten
Betriebsprüfung und die Aktenlage hingewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 13. August 2007, in
welcher schriftlich wie folgt vorgebracht wurde:
"Der lt. Pkt a) bestehende Verdacht ist
unbegründet, da die Nichterklärung nicht vorsätzlich sondern
durch Unachtsamkeit entstand. Der lt. Pkt. b) angeführte Tatbestand beruht
ebenfalls auf Unachtsamkeit bzw. auf zu den jeweiligen Terminen bestehenden
finanziellen Engpässen."
Im Unternehmen der Bf. fand für die Jahre 2003 bis
2005 eine Betriebsprüfung statt. Aus dem Bericht über die
Betriebsprüfung vom 27.10.2005 ergibt sich, dass Aufzeichnungen über
Betriebseinnahmen mangelhaft geführt würden. So wurden die
Grundaufzeichnungen für die Erstellung von Ausgangsrechnungen nicht
aufbewahrt, zu den Bilanzstichtagen wurden weder Inventuren durchgeführt
noch Bilanzabschlüsse gemacht und Kassafehlbeträge wurden durch
nachträgliche Einlagen ausgeglichen. Schließlich konnten
Kalkulationsdifferenzen nicht erklärt werden (Tz. 2 des Berichtes
vom 27.10.2006). Die Bezahlung diverser Ausgangsrechnungen wurde zur Gänze
am Konto "Küchenerlöse" erfasst. Die zum 31.12.2005 bestehenden
Kundenforderungen wurden nicht verbucht (Arbeitsbogen Nr. 121025/06). Aufgrund
dieser Feststellungen nahm die Betriebsprüferin Hinzuschätzungen bei
den Umsatzerlösen vor und ergaben sich für die Jahre 2003 bis 2005
Nachforderungen an Einkommensteuer iHv. insgesamt € 7.781,-- und
Umsatzsteuer iHv. € 5.000,--. Die Abgabenbescheide sind
rechtskräftig.
Die Abgabenbehörde und Finanzstrafbehörde I.
Instanz stellte weiters fest, dass die Bf. in den im Spruch des
Einleitungsbescheides angeführten Monaten Umsatzsteuervoranmeldungen
verspätet eingereicht, die Vorauszahlungen jedoch nicht entsprechend
entrichtet hat. Die Abgabenerklärungen der Jahre 2003 bis 2005 wurden
ebenfalls nicht termingerecht eingereicht, sondern vom steuerlichen Vertreter am
21. September 2006 überreicht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§
82 Abs.1 FinStrG iVm § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, wenn genügende Verdachtsgründe für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren
einzuleiten. Gemäß Abs.3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels
ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann, b) die
Tat kein Finanzvergehen
bildet,
c) der Verdächtige
die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungsgründe,
Schuldausschließungsgründe, Strafausschließungsgründe oder
Strafaufhebungsgründe
vorliegen,
d) Umstände
vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) die Tat im Ausland begangen
und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht
anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe
verhängen würde.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Verdacht ist die Kenntnis
von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen
geschlossen werden kann (VwGH 21.4.2005, 2002/15/0036;
28.6.2007, 2007/16/0074). Bei der Prüfung, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des förmlichen
Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde vorliegenden Mitteilungen unter Berücksichtigung
der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht
ausreichen. Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der
vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte zu beurteilen. Demnach genügt
es, wenn gegen den Bf. ein Verdacht besteht, das heißt, es müssen
hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der
Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der
Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken (VwGH 23.11.2000, 95/15/0185; 26.11.2002, 2002/15/0125).
Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon
Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen, weil diese Aufgabe dem Untersuchungsverfahren zukommt. Die
endgültige Beantwortung der Frage, ob der/die Verdächtige diese
Finanzvergehen tatsächlich begangen hat bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff. FinStrG vorbehalten (VwGH
19.3.2003, 2000/16/0064; 25.2.2004, 2001/13/0250).
Gemäß
§ 21 Abs. 1 lit. a UStG 1994 hatte im
strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt
einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende
Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als
Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur
Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen
Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel die Verpflichtung zur
Einreichung der Voranmeldung.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn
selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) bis zum
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet werden.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, beispielsweise in dem er
in Steuererklärungen entsprechende Erlöse entgegen der Bestimmung des
§ 119 Bundesabgabenordnung verheimlicht, eine Abgabenverkürzung,
nämlich eine zu niedrige Festsetzung bescheidmäßig
festzusetzender Abgaben wie Umsatz- und Einkommensteuer, bewirkt.
Lediglich eine fahrlässige Abgabenverkürzung
gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG hat jedoch derjenige zu verantworten,
der die in § 33 Abs. 1 leg.cit. bezeichnete Tat fahrlässig
begeht.
Fahrlässig handelt gemäß
§ 8 Abs. 2
FinStrG derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach
den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb
nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt aber auch, wer es
für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche,
ihn aber nicht herbeiführen will.
Bedingt vorsätzlich handelt bereits nach § 8 Abs.
1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es genügt, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Wissentlich handelt gemäß
§ 5 Abs. 3
Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, bei dem das
Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich
hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss
hält.
Die Bf. wurde bereits zuvor mit Strafverfügung vom 24.
Juli 2001 hinsichtlich der Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen
gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen der
Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat August 2000 in
Höhe von ATS 49.332,-- bis zum fünften Tag nach Fälligkeit
bestraft.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Bf. in den im
Einleitungsbescheid angeführten Monaten die Umsatzsteuervoranmeldungen
nicht frist-, termingerecht eingereicht und die Vorauszahlungen nicht zu den
Fälligkeitstagen entrichtet hat. Die Bf. hat mittels den verspätet
eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen wiederholt Selbstanzeige
erstattet.
Gemäß
§
29 Abs.1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat
insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten
Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer
sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt.
Abs.2 War mit einer
Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall
verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde
ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls
bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden
Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung
herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend
entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen
gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre" nicht
überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben mit
der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des
Betrages an den Anzeiger zu laufen.
Die Abgabe einer richtigen Umsatzsteuererklärung kann
bei Einhaltung der im § 29 FinStrG normierten Voraussetzungen Straffreiheit
bewirken.
In Abs. 2 der bezughabenden Bestimmung wird jedoch eine
Entrichtung der Abgaben im Sinne der Abgabenvorschriften gefordert. Die
Entrichtung kann durch Einzahlung innerhalb der Entrichtungsfrist, bestehendes
Guthaben am Abgabenkonto oder auch Umbuchung und Überrechnung erfolgen. Die
Entrichtung stellt jedoch eine objektive Bedingung für die Erlangung der
Straffreiheit dar. Es ist daher völlig irrelevant aus welchem Grund eine
Entrichtung unterblieben ist, die Nichterfüllung dieser Voraussetzung muss
nicht von einem Schuldgehalt getragen sein.
Kann der Täter - aus tatsächlichen oder aus
rechtlichen Gründen, schuldhaft oder nicht schuldhaft - nicht
erfüllen, so kann der Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige nicht wirksam
werden. Es ist in diesem Zusammenhang gleichgültig, ob der Täter durch
von ihm unabhängige Umstände oder sonst durch Zufall an der
Erfüllung dieser Bedingung der Schadensgutmachung gehindert worden ist. Die
Entrichtung dieser Abgaben stellt eine objektive Bedingung für die
Erlangung der Straffreiheit dar. Dabei ist es völlig irrelevant, aus
welchen Grund eine Entrichtung unterblieben ist, die Nichterfüllung dieser
Voraussetzung muss nicht von einem Schuldgehalt getragen sein (UFS 2.7.2004,
FSRV/0038-W/04).
Das Vorbringen der Bf., sie habe Zahllasten infolge der zu
den jeweiligen Terminen betehenden Engpässen nicht entrichten können,
geht daher ins Leere.
Die bezughabenden Abgabenbescheide sind rechtskräftig.
In objektiver Hinsicht sind die Abgabenverkürzungen eingetreten und somit
die strafbaren Tatbestände erfüllt.
Die Bf. war im Unternehmen für die Wahrnehmung der
steuerlichen Agenden verantwortlich. Gerade die Verantwortung der Bf., sie habe
zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten Liquiditätsschwierigkeiten
gehabt, begründet den Verdacht in subjektiver Hinsicht, sie habe
Umsatzsteuervoranmeldungen bewusst nicht termingerecht eingereicht und die
Umsatzsteuervorauszahlungen wissentlich nicht entsprechend den
Abgabenvorschriften geleistet.
Gerade die wiederholten Tatbegehungen in Verbindung mit
denselben Handeln oder dem gleichen Handeln in den Vorjahren lässt für
den Referenten den Verdacht in subjektiver Hinsicht begründet erscheinen,
dass die Bf. wissentlich qualifiziert vorsätzlich das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
begehen habe wollen.
Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs
eine endgültige Verkürzung der Abgaben; es genügt die
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine
Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht,
sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht
in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf
Anspruch gehabt hat.
Das Vorbringen und die Argumentation der Bf. sind nach dem
derzeitigen Verfahrensstand nicht geeignet, mit Sicherheit den erhobenen
Verdacht zu entkräften.
Die Bf. hat die Abgabenerklärungen für die Jahre
2003 bis 2005 verspätet am 6. September 2006 eingereicht. Aufgrund der
mangelhaften Führung der Bücher und Aufzeichnungen sowie nicht
aufklärbarer Kalkulationsdifferenzen war die Betriebsprüferin
gezwungen eine Teilschätzung gemäß
§ 184 BAO vorzunehmen
(Bertriebsprüfungsbericht vom 27.10.2007, Tz. 2 und Tz. 3). Die Tatsache,
dass die Bf. Umsatzerlöse über einen länger andauernden Zeitraum
nicht vollständig erfasst hat, führt nach Ansicht des Referenten zu
der Schlussfolgerung, sie habe durch diese Vorgangsweise ein
Abgabenverkürzung in Kauf genommen.
Die Bf. hat wiederholt Umsatzsteuervoranmeldungen
verspätet eingereicht und die sich ergebenden Umsatzsteuervorauszahlungen
nicht entsprechend den Abgabenvorschriften entrichtet. Sie hat im
Prüfungszeitraum Erlöse unvollständig erfasst. Damit liegen
Tatsachen vor, aus denen nach der Lebenserfahrung der Verdacht begründet
erscheint, sie könne die im Einleitungsbescheid angelasteten Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen haben (UFS
14.4.2005 FSRV/0020-K/04; 8.6.2005 FSRV/0001-W/04; 6.6.2006
FSRV/0020-K/05).
Das gesamte Beschwerdevorbringen stellt sich inhaltlich als
Beschuldigtenrechtfertigung dar und wird im nun anschließenden
Untersuchungsverfahren zu überprüfen und würdigen sein. Mit den
Sachverhaltsbehauptungen der Bf. wird sich die Finanzstrafbehörde I.
Instanz im Zuge des nach den §§ 114 f FinStrG durchzuführenden
Untersuchungsverfahrens bzw. bei der allfälligen Erlassung einer das
Finanzstrafverfahren abschließenden Erledigung (sei es eine
Strafverfügung, ein Straferkenntnis oder ein Einstellungsbescheid)
auseinander zu setzen haben. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die
Beschuldigte ein Finanzvergehen begangen hat oder nicht, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahren vorbehalten. Dies gilt auch für die Anlastung von
Vorsatz (VwGH 30.5.1995, 95/13/0112).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 5. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0021-K/07
- Stammnummer
- 31281
- Gültig
- 05.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF