Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0045-S/03
Verspätete Abgabenentrichtung nach einer Selbstanzeige
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0045-S/03vom 04.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Auftrag zur Entrichtung im Sinne der Abgabenvorschriften als Erfordernis zur strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG bedeutet, dass bereits fällige strafrelevante Selbstbemessungsabgaben, hinsichtlich derer keine bescheidmäßige Festsetzung erfolgt, grundsätzlich umgehend, soll heißen unverzüglich, zu entrichten sind. Eine Nachfrist zur Entrichtung ist nicht gegeben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR. Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer
Dr. Helmut Renner und Ing. Franz Junger als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen B, vertreten durch die
Uniconsult Wirtschaftstreuhand GesmbH, 5020 Salzburg, Innsbrucker
Bundesstraße 71, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 29. September 2003 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 11. August 2003,
StrNr. 2003/00005-001, nach der am 4. Februar 2005 in Anwesenheit des
Verteidigers des Beschuldigten, MMag. Herbert Huber für die Fa. Uniconsult
Wirtschaftstreuhand GesmbH, des Amtsbeauftragten HR Dr. Alfred
Schmidt, sowie der Schriftführerin Ulrike Kranzinger, jedoch in Abwesenheit
des Beschuldigten durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 11. August
2003, SNr 2003/00005-001, hat der Spruchsenat als Organ des Finanzamtes
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz nach in Abwesenheit
des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit des auch im Berufungsverfahren
eingeschrittenen Verteidigers durchgeführter Verhandlung B schuldig
erkannt, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt [als
abgabepflichtiger Unternehmer] vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994
entsprechenden Voranmeldungen, [nämlich] durch Nichtabgabe derselben,
betreffend die Monate Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August,
September, Oktober, November, Dezember 2001, Jänner, Februar, März,
April, Mai, Juni, Juli, August, September 2002 eine Verkürzung von
[Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt (teilweise
umgerechnet) € 15.151,31 [richtigerweise: € 15.107,52] (02-12/01 S
115.869,84 [richtigerweise S 115.267,--] + 01-09/02 € 6.730,72) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten.
Er habe hiedurch Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen, weshalb über nach dem
Strafsatz des § 33 Abs.5 [ergänze: iVm § 21 Abs.1 und 2] FinStrG
eine Geldstrafe in Höhe von € 2.600,-- und [gemäß
§ 20
FinStrG] für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt worden ist.
An Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten
gemäß
§ 185 Abs.1 [lit.a] FinStrG pauschal € 260,--
vorgeschrieben.
Laut den der Entscheidung des
Erstsenates zugrundegelegten Feststellungen betreibt der finanzstrafrechtlich
unbescholtene B ein Unternehmen, welches Dienstleistungen der verschiedenster
Art anbiete. B verfüge [laut den Angaben des Verteidigers] über kein
Einkommen, habe eine Sorgepflicht und verdiene jährlich etwa netto €
10.000,--.
Anlässlich einer Nachschau am 11. Dezember 2002
betreffend die Zeiträume Jänner 2001 bis Oktober 2002 sei festgestellt
worden, dass diverse Umsatzsteuervoranmeldungen nicht eingereicht bzw. die
Umsatzsteuerbeträge nicht gemeldet worden seien, was aufgrund der
Prüfung zu einem steuerlichen Mehrergebnis von € 15.151,31
geführt habe. Vor Beginn der Amtshandlung habe B Selbstanzeige erstattet.
Mit Buchungsmitteilungen vom 18. Dezember 2002, welche der
Steuerberatungskanzlei am 23. Dezember 2002 zugestellt worden seien, wären
die bis dahin nicht entrichteten Abgaben bekannt gegeben worden. Die
Weiterleitung dieser Buchungsmitteilungen an B sei am 4. Jänner 2003
erfolgt. Da sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt in wirtschaftlichen
Schwierigkeiten befunden hätte, habe die Hausbank die notwendigen Mittel
erst am 16. Jänner 2003 zur Bezahlung der verkürzten Abgaben
freigegeben, weshalb es an der Rechtzeitigkeit der Entrichtung als notwendige
Voraussetzung zur Erzielung einer Straffreiheit aufgrund der Selbstanzeige
gemangelt habe.
Bei der Strafausmessung nach
der Bestimmung des § 33 Abs.5 FinStrG wären zu berücksichtigen
als mildernd die [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit des Beschuldigten, die
volle Schadensgutmachung, die wirtschaftlich schwierige Lage im inkriminierten
Zeitraum, sein Tatsachengeständnis, sowie die wenngleich nicht
strafbefreiende Selbstanzeige, als erschwerend kein Umstand, weshalb eine
Geldstrafe von € 2.000,-- tat- und schuldangemessen sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 29. September 2003, wobei im Wesentlichen eine
materielle Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften
behauptet und wie folgt vorgebracht wurde:
Vor Beginn der Umsatzsteuernachschau am 11. Dezember 2002
habe er offen gelegt, dass er für den Zeitraum Jänner 2001 bis Oktober
2002 keine Voranmeldungen abgegeben und die entstandenen Umsatzsteuerzahllasten
nicht abgeführt [besser: entrichtet] habe. Er habe sich umgehend um die
Schadensgutmachung bemüht, aufgrund der Feiertage zum Jahreswechsel und der
[ergänze offenbar: erforderlichen] Bemühungen um die Finanzierung
durch die Bank sei die Zahlung der ausständigen Beträge erst am 16.
Jänner 2003 erfolgt. Es sei ihm klar, dass der Überweisungszeitpunkt
seine eigene Sphäre betreffe. Im Gesetz sei aber kein ausdrücklicher
Zeitraum genannt. In der vergleichbaren Bestimmung des § 167
Strafgesetzbuch (StGB) werde Wert darauf gelegt, dass ei Bemühen des
Beschuldigten um die vollständige Schadensgutmachung zum Ausdruck komme. So
gesehen sei eine Entrichtung ohne Verzug gegeben.
Der Spruchsenat habe in seiner Entscheidungsbegründung
eine Geldstrafe von € 2.000,-- für tat- und schuldangemessen gehalten,
über den Beschuldigten jedoch eine solche von € 2.600,--
verhängt.
Es werde daher - so die ergänzenden
Ausführungen des Verteidigers in der Berufungsverhandlung - die
Einstellung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens, in eventu eine
Herabsetzung der Geldstrafe beantragt, wobei deutlicher auf die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
einzugehen wäre.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist anzumerken, dass die
vom Beschuldigten kritisierte Differenz zwischen dem laut schriftlicher
Entscheidungsbegründung als angemessen erachteten Betrages von €
2.000,-- (Seite 4, 2. Absatz) und dem in den diesbezüglichen anderen
Textstellen genannten Betrag von € 2.600,-- offenbar lediglich einem
Schreibfehler, nicht aber einem argumentativen Unterschied zwischen Spruch und
Begründung der Entscheidung zuzurechnen ist.
Im Übrigen hat die bei einer mündlichen
Berufungsverhandlung erfolgte Verkündung der Berufungsentscheidung die
Wirkung seiner Erlassung. Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein
mündlicher Bescheid erlassen wurde, ist daher nicht die schriftliche
Bescheidausfertigung, sondern jene Urkunde (die
Niederschrift)entscheidend, die
über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung angefertigt
wurde (vgl. VwGH 30.5.1969, 1564/68 [hier gemäß
§ 62 Abs 2 AVG];
VwGH 29.9.1993, 93/02/0158 [hier und folgende Erkenntnisse zu mündlichen
Berufungsverhandlungen vor dem UVS]; VwGH 27.4.1995, 95/17/0007; VwGH 26.9.1996,
95/09/0228; VwGH 6.3.1997, 95/09/0250 - ZfVB 1998/590; VwGH 18.11.1998,
98/03/0207 - ZfVB 2000/1910; VwGH 19.12.2002, 2002/16/0149 -
ÖStZB 2003/702 ([zu einer Berufungsentscheidung der FLD f OÖ als
damalige Finanzstrafbehörde II. Instanz] ).
Mit anderen Worten: Entscheidend ist im
gegenständlichen Fall hinsichtlich der Frage, welche Geldstrafe über
den Beschuldigten durch den Spruchsenat auferlegt wurde, der Inhalt des
diesbezüglichen Verhandlungsprotokolles, in welchem aber unbestritten von
einer Geldstrafe in Höhe von € 2.600,-- die Rede ist. Dieser Betrag
stimmt auch mit dem Spruch der schriftlichen Ausfertigung überein. Es ist
nur logisch, dass der Erstsenat in seiner Begründung auch seinen
Bescheidspruch erläutern wollte und nicht sinnloserweise eine fiktive
Strafsanktion von € 2.000,-- stützen wollte, woraus sich für den
Berufungssenat im Ergebnis zwingend der Schluss ergibt, dass die im
Begründungsteil der schriftlichen Ausfertigung angeführte Zahl
lediglich das Resultat eines nicht weiter beachtlichen bloßen
Schreibfehlers darstellt.
Zur Sache selbst ist den
vorgelegten Akten folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Der seit 1987 selbständig unternehmerische B hat nach
diversen Betätigungen wie einer Vermietung von Videogeräten,
Elektroinstallationen der einfachen Art, Betrieb eines Solariums offenbar eine
für ihn lukrative Marktnische in Form von Auf- und Abbauten von
Messeeinrichtungen gefunden (siehe Veranlagungsakt StNr. 750/3492, FA
Salzburg-Stadt, Dauerakt sowie Kontrollmaterial Veranlagung 1999).
Erwirtschaftete er daraus für 1999 noch einen Verlust
in Höhe von S 26.529,-- (eigene Einkommensteuererklärung vom 5. Juni
2001 für 1999), ergab sich für das Wirtschaftsjahr 2000 bereits ein
Gewinn von S 383.730,-- (eigene Einkommensteuererklärung vom 30. April 2002
für 2000).
Umsatzsteuervorauszahlungen wurden nicht entrichtet, ebenso
wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, sodass in den
Umsatzsteuerjahreserklärungen für 1999 bzw. 2000 eine während der
Jahre rechtswidrigerweise nicht entrichtete Umsatzsteuerschuld von S 10.238,--
bzw. S 94.428,-- auszuweisen war (eigene diesbezügliche Erklärungen
vom 5. Juni 2001 und 30. April 2002).
Finanzstrafrechtliche Konsequenzen wurden daraus vom
Finanzamt Salzburg-Stadt nicht gezogen, obwohl unter dem Gesichtspunkt einer
Bewertung der Umsatzsteuerjahreserklärungen als Selbstanzeigen im Sinne des
§ 29 FinStrG die Umsatzsteuerschuld für das Jahr 2000 mit einem Betrag
von S 89.733,-- erst am 10. September 2002, also verspätet entrichtet
worden ist.
§ 21 des UStG 1994 in der
damals geltenden Fassung des BGBl I 1999/106 bzw. BGBl I 2001/59 führt aber
hinsichtlich der diesbezüglichen unternehmerischen Pflichten
aus:
§
21.
(1) Der Unternehmer hat
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem
für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden
Überschuß unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2
und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung,
sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der
Überschuß sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein
vorangemeldeter Überschuß ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur
Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der
Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes, zurück.
Der
Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vorsehen, daß in
bestimmten Fällen die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung
entfällt, sofern der Unternehmer seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen
nachkommt. Unternehmer, die danach für einen Voranmeldungszeitraum keine
Voranmeldung einzureichen haben, sind verpflichtet, für diesen
Voranmeldungszeitraum unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für
Voranmeldungen eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen, es sei
denn, es ergibt sich für diesen Voranmeldungszeitraum weder eine
Vorauszahlung noch ein Überschuß.
Von
den Voranmeldungen sind Durchschriften (Zweitschriften) anzufertigen. Die
Durchschriften der Voranmeldungen sowie die Aufstellungen der
Besteuerungsgrundlagen gehören zu den Aufzeichnungen im Sinne des
§ 18 Abs. 1.
(1a)
[ .... ]
(2)
Für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im
vorangegangenen Kalenderjahr 300 000 S [22.000 €] nicht überstiegen
haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum; der Unternehmer
kann jedoch durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten
Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen
Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum
wählen.
(3)
[ ..... ]
(4)
Der Unternehmer wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt. Enden
mehrere Veranlagungszeiträume in einem Kalenderjahr (§ 20 Abs. 1 und
3), so sind diese zusammenzufassen. Der Unternehmer hat für das abgelaufene
Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem
Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu umfassen
hat.
(5)
Durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung wird keine von Abs. 1 und 3
abweichende Fälligkeit begründet.
(6)
Ein Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27), dessen Umsätze nach § 1
Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 100 000 S [7.500 €] nicht
übersteigen und der für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu
entrichten hat, ist von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung
befreit. Die Durchführung einer Veranlagung ist nicht erforderlich. Bei der
Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften
einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer
Ansatz.
[ ..... ]
Auch hinsichtlich der folgenden Voranmeldungszeiträume
hat B wiederum - mit Ausnahme der Monate Jänner 2001 und Oktober
2002, welchen entsprechende Überschüsse an Vorsteuern zuzuordnen waren
(siehe unten) - seinen diesbezüglichen umsatzsteuerrechtlichen
Pflichten nur unzulänglich entsprochen:
Betreffend Jänner 2001 weist die am 11. Dezember 2002
dem Erhebungsorgan übergebene Umsatzsteuervoranmeldung ein
Umsatzsteuerguthaben von S 107,-- aus (Veranlagungsakt, Aktenteil
"Allgemeiner Schriftverkehr").
Betreffend
Februar 2001 wäre die
Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von S 11.719,-- bis zum 17. April
2001 zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung
einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf des genannten Tages ist
aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer Nachschau am 11. Dezember 2002 wurde
vom steuerlichen Vertreter mündlich Selbstanzeige dahingehend erstattet,
dass B bisher diesbezüglich keine Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine
Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte und eine entsprechende Voranmeldung
übergeben, in welcher die obgenannte Zahllast berechnet worden war
(Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt,
Aktenteil "Allgemeiner Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am
18. Dezember 2002 verbucht. Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung
gewährt worden war, erfolgte die Entrichtung der Zahllast - mit
Ausnahme der anzurechnenden Guthaben aus den Voranmeldungen für Jänner
2001 in Höhe von S 107,-- und für Oktober 2002 in Höhe von €
36,05 (umgerechnet S 496,05) - erst mittels Saldozahlung am 17.
Jänner 2003 (siehe Buchungsabfrage vom 6. April 2004).
Betreffend
März 2001 wäre die
Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von S 10.500,-- bis zum 15. Mai 2001
zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung einer
diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf des genannten Tages ist aber
nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer Nachschau am 11. Dezember 2002 wurde vom
steuerlichen Vertreter mündlich Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass B
bisher diesbezüglich keine Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine
Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte und eine entsprechende Voranmeldung
übergeben, in welcher die obgenannte Zahllast berechnet worden war
(Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt,
Aktenteil "Allgemeiner Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am
18. Dezember 2002 verbucht. Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung
gewährt worden war, erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels
Saldozahlung am 17. Jänner 2003 (siehe Buchungsabfrage vom 6. April
2004).
Betreffend April
2001 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von S
9.944,-- bis zum 15. Juni 2001 zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der
Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum
Ablauf des genannten Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer
Nachschau am 11. Dezember 2002 wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich
Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine
Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht
hatte und eine entsprechende Voranmeldung übergeben, in welcher die
obgenannte Zahllast berechnet worden war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu
ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner
Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am 18. Dezember 2002 verbucht.
Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung gewährt worden war,
erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels Saldozahlung am 17.
Jänner 2003 (siehe Buchungsabfrage vom 6. April 2004).
Betreffend Mai
2001 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von S
9.800,-- bis zum 15. Juli 2001 zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der
Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum
Ablauf des genannten Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer
Nachschau am 11. Dezember 2002 wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich
Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine
Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht
hatte und eine entsprechende Voranmeldung übergeben, in welcher die
obgenannte Zahllast berechnet worden war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu
ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner
Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am 18. Dezember 2002 verbucht.
Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung gewährt worden war,
erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels Saldozahlung am 17.
Jänner 2003 (siehe Buchungsabfrage vom 6. April 2004).
Betreffend Juni
2001 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von S
10.853,-- bis zum 15. August 2001 zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der
Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum
Ablauf des genannten Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer
Nachschau am 11. Dezember 2002 wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich
Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine
Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht
hatte und eine entsprechende Voranmeldung übergeben, in welcher die
obgenannte Zahllast berechnet worden war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu
ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner
Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am 18. Dezember 2002 verbucht.
Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung gewährt worden war,
erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels Saldozahlung am 17.
Jänner 2003 (siehe Buchungsabfrage vom 6. April 2004).
Betreffend Juli
2001 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von S
10.500,-- bis zum 15. September 2001 zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der
Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum
Ablauf des genannten Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer
Nachschau am 11. Dezember 2002 wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich
Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine
Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht
hatte und eine entsprechende Voranmeldung übergeben, in welcher die
obgenannte Zahllast berechnet worden war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu
ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner
Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am 18. Dezember 2002 verbucht.
Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung gewährt worden war,
erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels Saldozahlung am 17.
Jänner 2003 (siehe Buchungsabfrage vom 6. April 2004).
Betreffend August
2001 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von S
9.973,-- bis zum 15. Oktober 2001 zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der
Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum
Ablauf des genannten Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer
Nachschau am 11. Dezember 2002 wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich
Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine
Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht
hatte und eine entsprechende Voranmeldung übergeben, in welcher die
obgenannte Zahllast berechnet worden war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu
ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner
Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am 18. Dezember 2002 verbucht.
Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung gewährt worden war,
erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels Saldozahlung am 17.
Jänner 2003 (siehe Buchungsabfrage vom 6. April 2004).
Betreffend
September 2001 wäre die
Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von S 7.054,-- bis zum 15. November
2001 zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung
einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf des genannten Tages ist
aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer Nachschau am 11. Dezember 2002 wurde
vom steuerlichen Vertreter mündlich Selbstanzeige dahingehend erstattet,
dass B bisher diesbezüglich keine Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine
Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte und eine entsprechende Voranmeldung
übergeben, in welcher die obgenannte Zahllast berechnet worden war
(Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt,
Aktenteil "Allgemeiner Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am
18. Dezember 2002 verbucht. Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung
gewährt worden war, erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels
Saldozahlung am 17. Jänner 2003 (siehe Buchungsabfrage vom 6. April
2004).
Betreffend
Oktober 2001 wäre die
Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von S 11.900,-- bis zum 15. Dezember
2001 zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung
einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf des genannten Tages ist
aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer Nachschau am 11. Dezember 2002 wurde
vom steuerlichen Vertreter mündlich Selbstanzeige dahingehend erstattet,
dass B bisher diesbezüglich keine Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine
Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte und eine entsprechende Voranmeldung
übergeben, in welcher die obgenannte Zahllast berechnet worden war
(Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt,
Aktenteil "Allgemeiner Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am
18. Dezember 2002 verbucht. Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung
gewährt worden war, erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels
Saldozahlung am 17. Jänner 2003 (siehe Buchungsabfrage vom 6. April
2004).
Betreffend
November 2001 wäre die
Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von S 11.573,-- bis zum 15.
Jänner 2002 zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die
Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf des genannten
Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer Nachschau am 11. Dezember
2002 wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich Selbstanzeige dahingehend
erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine Umsatzsteuerzahllast geleistet
und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte und eine entsprechende
Voranmeldung übergeben, in welcher die obgenannte Zahllast berechnet worden
war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu ABNr. 301028/02 sowie
Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner Schriftverkehr"). Die
Voranmeldung wurde am 18. Dezember 2002 verbucht. Obwohl keine entsprechende
Zahlungserleichterung gewährt worden war, erfolgte die Entrichtung der
Zahllast erst mittels Saldozahlung am 17. Jänner 2003 (siehe
Buchungsabfrage vom 6. April 2004).
Betreffend
Dezember 2001 wäre die
Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von S 12.054,-- bis zum 15. Februar
2002 zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung
einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf des genannten Tages ist
aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer Nachschau am 11. Dezember 2002 wurde
vom steuerlichen Vertreter mündlich Selbstanzeige dahingehend erstattet,
dass B bisher diesbezüglich keine Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine
Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte und eine entsprechende Voranmeldung
übergeben, in welcher die obgenannte Zahllast berechnet worden war
(Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt,
Aktenteil "Allgemeiner Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am
18. Dezember 2002 verbucht. Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung
gewährt worden war, erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels
Saldozahlung am 17. Jänner 2003 (siehe Buchungsabfrage vom 6. April
2004).
Betreffend
Jänner 2002 wäre die
Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 655,18 bis zum 15.
März 2002 zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die
Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf des genannten
Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer Nachschau am 11. Dezember
2002 wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich Selbstanzeige dahingehend
erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine Umsatzsteuerzahllast geleistet
und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte und eine entsprechende
Voranmeldung übergeben, in welcher die obgenannte Zahllast berechnet worden
war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu ABNr. 301028/02 sowie
Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner Schriftverkehr"). Die
Voranmeldung wurde am 18. Dezember 2002 verbucht. Obwohl keine entsprechende
Zahlungserleichterung gewährt worden war, erfolgte die Entrichtung der
Zahllast erst mittels Saldozahlung am 17. Jänner 2003 (siehe
Buchungsabfrage vom 6. April 2004).
Betreffend
Februar 2002 wäre die
Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 769,55 bis zum 15. April
2002 zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung
einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf des genannten Tages ist
aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer Nachschau am 11. Dezember 2002 wurde
vom steuerlichen Vertreter mündlich Selbstanzeige dahingehend erstattet,
dass B bisher diesbezüglich keine Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine
Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte und eine entsprechende Voranmeldung
übergeben, in welcher die obgenannte Zahllast berechnet worden war
(Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt,
Aktenteil "Allgemeiner Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am
18. Dezember 2002 verbucht. Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung
gewährt worden war, erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels
Saldozahlung am 17. Jänner 2003 (siehe Buchungsabfrage vom 6. April
2004).
Betreffend
März 2002 wäre die
Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 895,29 bis zum 15. Mai
2002 zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die Einreichung
einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf des genannten Tages ist
aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer Nachschau am 11. Dezember 2002 wurde
vom steuerlichen Vertreter mündlich Selbstanzeige dahingehend erstattet,
dass B bisher diesbezüglich keine Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine
Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte und eine entsprechende Voranmeldung
übergeben, in welcher die obgenannte Zahllast berechnet worden war
(Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt,
Aktenteil "Allgemeiner Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am
18. Dezember 2002 verbucht. Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung
gewährt worden war, erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels
Saldozahlung am 17. Jänner 2003 (siehe Buchungsabfrage vom 6. April
2004).
Betreffend April
2002 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von €
677,28 bis zum 15. Juni 2002 zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der
Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum
Ablauf des genannten Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer
Nachschau am 11. Dezember 2002 wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich
Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine
Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht
hatte und eine entsprechende Voranmeldung übergeben, in welcher die
obgenannte Zahllast berechnet worden war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu
ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner
Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am 18. Dezember 2002 verbucht.
Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung gewährt worden war,
erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels Saldozahlung am 17.
Jänner 2003 (siehe Buchungsabfrage vom 6. April 2004).
Betreffend Mai
2002 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von €
809,41 bis zum 15. Juli 2002 zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der
Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum
Ablauf des genannten Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer
Nachschau am 11. Dezember 2002 wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich
Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine
Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht
hatte und eine entsprechende Voranmeldung übergeben, in welcher die
obgenannte Zahllast berechnet worden war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu
ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner
Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am 18. Dezember 2002 verbucht.
Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung gewährt worden war,
erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels Saldozahlung am 17.
Jänner 2003 (siehe Buchungsabfrage vom 6. April 2004).
Betreffend Juni
2002 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von €
764,80 bis zum 15. August 2002 zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der
Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum
Ablauf des genannten Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer
Nachschau am 11. Dezember 2002 wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich
Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine
Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht
hatte und eine entsprechende Voranmeldung übergeben, in welcher die
obgenannte Zahllast berechnet worden war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu
ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner
Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am 18. Dezember 2002 verbucht.
Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung gewährt worden war,
erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels Saldozahlung am 17.
Jänner 2003 (siehe Buchungsabfrage vom 6. April 2004).
Betreffend Juli
2002 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von €
806,93 bis zum 15. September 2002 zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der
Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum
Ablauf des genannten Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer
Nachschau am 11. Dezember 2002 wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich
Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine
Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht
hatte und eine entsprechende Voranmeldung übergeben, in welcher die
obgenannte Zahllast berechnet worden war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu
ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner
Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am 18. Dezember 2002 verbucht.
Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung gewährt worden war,
erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels Saldozahlung am 17.
Jänner 2003 (siehe Buchungsabfrage vom 6. April 2004).
Betreffend August
2002 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von €
872,14 bis zum 15. Oktober 2002 zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der
Zahllast bzw. die Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum
Ablauf des genannten Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer
Nachschau am 11. Dezember 2002 wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich
Selbstanzeige dahingehend erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine
Umsatzsteuerzahllast geleistet und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht
hatte und eine entsprechende Voranmeldung übergeben, in welcher die
obgenannte Zahllast berechnet worden war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu
ABNr. 301028/02 sowie Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner
Schriftverkehr"). Die Voranmeldung wurde am 18. Dezember 2002 verbucht.
Obwohl keine entsprechende Zahlungserleichterung gewährt worden war,
erfolgte die Entrichtung der Zahllast erst mittels Saldozahlung am 17.
Jänner 2003 (siehe Buchungsabfrage vom 6. April 2004).
Betreffend
September 2002 wäre die
Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 480,14 bis zum 15.
November 2002 zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Zahllast bzw. die
Einreichung einer diesbezüglichen Voranmeldung bis zum Ablauf des genannten
Tages ist aber nicht erfolgt. Erst zu Beginn einer Nachschau am 11. Dezember
2002 wurde vom steuerlichen Vertreter mündlich Selbstanzeige dahingehend
erstattet, dass B bisher diesbezüglich keine Umsatzsteuerzahllast geleistet
und keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht hatte und eine entsprechende
Voranmeldung übergeben, in welcher die obgenannte Zahllast berechnet worden
war (Arbeitsbogen des FA Salzburg-Stadt zu ABNr. 301028/02 sowie
Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner Schriftverkehr"). Die
Voranmeldung wurde am 18. Dezember 2002 verbucht. Obwohl keine entsprechende
Zahlungserleichterung gewährt worden war, erfolgte die Entrichtung der
Zahllast erst mittels Saldozahlung am 17. Jänner 2003 (siehe
Buchungsabfrage vom 6. April 2004).
Betreffend Oktober 2002 weist die am 11. Dezember 2002 dem
Erhebungsorgan übergebene Umsatzsteuervoranmeldung ein Umsatzsteuerguthaben
von € 36,05 aus (Veranlagungsakt, Aktenteil "Allgemeiner
Schriftverkehr").
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein
erfahrener Unternehmer wie B sich im strafrelevanten Zeitraum in Kenntnis seiner
grundsätzlichen umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen wie derjenigen, bis
zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt die diesbezüglichen
Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten bzw. im Falle der Nichtentrichtung die
entsprechenden Voranmeldungen beim Finanzamt einzureichen, befunden hat, zumal
- siehe die von einer Steuerberatungskanzlei erstellten
Abgabenerklärungen für 1999 vom 5. Juni 2001 - er sich auch der
Dienste eines Wirtschaftstreuhänders bedienen konnte. Dennoch hat er
offenkundig die Entrichtung der Vorauszahlungen bzw. die Einreichung der
Voranmeldungen unterlassen mit dem Plan, einen rechtswidrigen Kredit von der
Republik Österreich zu erzwingen. B hat daher eine absichtliche
Vorgangsweise zu verantworten.
Diese Feststellung steht auch mit dem Umstand in
Übereinstimmung, dass der Beschuldigte selbst im Finanzstrafverfahren keine
Veranlassung gesehen hat, den tatbildmäßigen Vorwurf einer
wissentlichen bzw. zumindest bedingt vorsätzlichen Handlungsweise zu
bestreiten.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich
aber derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet werden.
B hat daher Vorauszahlungen an Umsatzsteuern betreffend die
Voranmeldungszeiträume Februar 2001 bis September 2002 gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Höhe von S 115.870,-- und € 6.730,72
hinterzogen.
Der Beschuldigte behauptet nun, seiner am 11. Dezember 2002
erstatteten Selbstanzeige käme ob einem ernsthaften Bemühen im Sinne
des § 167 StGB ohne Verzug erfolgten Entrichtung eine strafaufhebende
Wirkung zu.
§ 167 StGB in der aktuellen Fassung
lautet:
(1)
Die Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung, Datenbeschädigung,
Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems, Diebstahles,
Entziehung von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernder Sachentziehung,
Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht, Entwendung, Betrugs,
betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs, Erschleichung einer
Leistung, Notbetrugs, Untreue, Geschenkannahme durch Machthaber,
Förderungsmißbrauchs, Wuchers, betrügerischer Krida,
Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers,
grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen,
Vollstreckungsvereitelung und Hehlerei wird durch tätige Reue
aufgehoben.
(2)
Dem Täter kommt tätige Reue zustatten, wenn er, bevor die Behörde
(§ 151 Abs.3) von seinem Verschulden erfahren hat, wenngleich auf Andringen
des Verletzten, so doch ohne hiezu gezwungen zu sein,
1.
den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmacht oder
2.
sich vertraglich verpflichtet, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit
solche Schadensgutmachung zu leisten. In letzterem Fall lebt die Strafbarkeit
wieder auf, wenn der Täter seine Verpflichtung nicht
einhält.
3)
Der Täter ist auch nicht zu bestrafen, wenn er den ganzen aus seiner Tat
entstandenen Schaden im Zug einer Selbstanzeige, die der Behörde (§
151 Abs.3) sein Verschulden offenbart, durch Erlag bei dieser Behörde
gutmacht.
(4)
Der Täter, der sich um die Schadensgutmachung ernstlich bemüht hat,
ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn ein Dritter in seinem Namen oder wenn ein
anderer an der Tat Mitwirkender den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden
unter den im Abs.2 genannten Voraussetzungen gutmacht.
Das Finanzstrafgesetz führt
zur Selbstanzeige - soweit hier von Relevanz - aus:
§ 29.
(1) Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit
straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben-
oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich
zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine
Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat
ausgeschlossen.
(2)
War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden. ......
Ein bloßes ernsthaftes
Bemühen zur Schadensgutmachung reicht somit für den taxativ
aufgezählte Straftaten begangen habenden Straftäter auch nach der
Bestimmung des § 167 Abs.4 StGB zur Herbeiführung einer Straffreiheit
nur unter der Voraussetzung aus, dass ein Dritter in seinem Namen oder ein
Mittäter den Schaden unter den auch für den reuigen Täter selbst
geltenden rechtlichen Voraussetzungen gutgemacht hätte. Erfüllt das
Handeln des dritten diese Voraussetzungen nicht, ist das ernsthafte Bemühen
des reuigen Täters nicht strafbefreiend bzw. strafaufhebend. Sowohl der
reuige Täter als auch ein den Schaden gutmachender Dritter müssen also
in gleicher Weise innerhalb einer bestimmten Zeitspanne handeln.
Wenngleich die auf Finanzvergehen nicht anzuwendende
tätige Reue im Sinne des § 167 StGB und auch die auf Finanzvergehen
beschränkte Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG ähnliche
Zwecke erfüllen, fehlt es im StGB jedoch - siehe den obige
Gesetzestext - an einer derartigen Konkretisierung des Zeitpunktes zur
Schadensgutmachung.
Anders das Finanzstrafgesetz bei der Selbstanzeige, wonach
gemäß
§ 29 Abs.2 leg.cit. die vom Anzeiger geschuldeten Abgaben
(hier: die gegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen) den
Abgabenvorschriften (§ 3 Abs.3 Bundesabgabenordnung [BAO]) entsprechend,
also grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, entrichtet werden
müssen. Ist aber - wie im gegenständlichen Fall - die
Fälligkeit schon früher eingetreten, müssen die geschuldeten
Abgaben umgehend entrichtet
werden (so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der FinStrG-Novelle
1975, 1130 BlgNR 13. GP; vgl. für viele: OGH 19.12.1985, 11 Os 143/85;
hinsichtlich Literatur und weiteren diesbezüglichen Entscheidungen siehe
Fellner, Finanzstrafgesetz, Band I, Tz.
14 ff zu §§ 29 und 30 FinStrG).
Umgehend bedeutet nach dem Sprachgebrauch so viel wie
sofort, so schnell wie möglich, ohne jede
Verzögerung (vgl. z.B. Meyers Enzyklopädisches Lexikon,
Wörterbuch O-Z).
Dementsprechend wären die hinterzogenen
Vorauszahlungen grundsätzlich gleichzeitig mit der Darlegung der Verfehlung
zu entrichten (z.B. OGH 5.3.1996, 14 Os 80/95).
Gleiches fordern auch
Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz ³, Band I, Tz.11 zu § 29. Die Autoren halten aber
als äußerste Grenze eine Zahlungsfrist von zwei Wochen unter Hinweis
auf die Bestimmungen der Nachfristen gemäß
§ 210 Abs.2 und 4 bis
6, § 217 Abs.4 BAO (offenbar in der zum Zeitpunkt der Herausgabe des
Kommentars - 2002 - geltenden Fassung) vertretbar [offensichtlich
noch ohne die zwischenzeitliche Verlängerung dieser Frist auf einen Monat
infolge von Novellierungen der BAO zu reflektieren]. Diese hier zitierten
Bestimmungen der BAO haben aber insofern eines gemeinsam, dass nämlich
durch amtliches Handeln eine zuvor nicht bestehende, den Abgabepflichtigen
überraschende Zahlungspflicht eingetreten ist, auf welche ihm Gelegenheit
zur Vorbereitung gegeben werden sollte - sei es, dass ein Bescheid, der
eine sonstige Gutschrift zur Folge hatte, ohne gleichzeitige Neufestsetzung der
Abgabe aufgehoben wurde (§ 210 Abs.2 BAO in der damals geltenden Fassung),
sei es, dass Abgaben später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit
festgesetzt wurden (§ 210 Abs.4 BAO in der damals geltenden Fassung), sei
es, dass eine unrichtige oder nachträglich unrichtig gewordene Gebarung
rückgängig gemacht worden ist (§ 210 Abs.5 BAO in der damals
geltenden Fassung), sei es, dass bestehende Gutschriften zur Verrechnung auf
eine andere Abgabenschuldigkeit erfolgte (§ 210 Abs.6 BAO in der damals
geltenden Fassung), sei es, dass ein Säumniszuschlag erst nach Ablauf der
Frist im Sinne des genannten § 210 Abs.4 BAO vorzuschreiben war (§ 217
Abs.4 BAO in der damals geltenden Fassung). Gerade aber das behördliche
Handeln, auf welches zu reagieren, dem Abgabepflichtigen eine Zeit für
Dispositionen gewährt werden sollte, fehlt im Falle der Täuschung des
Abgabengläubigers durch einen Finanzstraftäter infolge der Verletzung
der ihm auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten. Für eine gleichsam
analoge Anwendung dieser hier nicht zutreffenden Bestimmungen der BAO wäre
daher kein Raum und grundsätzlich kein Anlass: Es entspricht auch einem
grundsätzlichen Rechtsverständnis, dass eine fällige Forderung
eben fällig, also zu bezahlen ist und sohin nicht dem Finanzstraftäter
eine Nachfrist zur Entrichtung eingeräumt wird, womit er besser gestellt
wäre als ein abgabenredlicher Steuerpflichtiger.
Auch
Dorazil/Harbich, FinStrG, Tz.9 zu
§ 29, fordern in diesem Sinne die sofortige Bezahlung der bereits
fälligen Selbstbemessungsabgaben.
Wie auch immer, jedenfalls ist bei Zugrundelegung der
herrschenden Judikatur und Lehrmeinung eine Entrichtung von fälligen
Selbstbemessungsabgaben, welche Gegenstand einer Selbstanzeige sind, ohne
hinzutretenden Zahlungsaufschub - wie im gegenständlichen Fall
- erst siebenunddreissig Tage nach der Selbstanzeige als verspätet
anzusehen.
Daraus folgt, dass die gegenständliche Selbstanzeige
nur mit einem Betrag von S 107,-- (die Gutschrift betreffend Jänner 2001)
und € 36,05 (die Gutschrift betreffend Oktober 2002) strafaufhebend gewirkt
hat und B eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG i
Ausmaß von umgerechnet € 15.107,52 zu verantworten hat.
Der vom Gesetzgeber zur Bemessung der Geldstrafe im
gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen beträgt bis zu €
30.215,04.
Dabei sind - wie zutreffend vom Erstsenat
festgestellt - als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des
B, die Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes in
Form der Selbstanzeigen, sein Tatsachengeständnis, die vollständige
Schadensgutmachung, sowie die offenkundig schwierige finanzielle Lage des
Beschuldigten im Tatzeitraum, welche ihn zu seinem Verhalten verleitet hat, als
erschwerend aber auch die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen
langen Zeitraum zu werten.
So gesehen hätte sich eine Geldstrafe von
ungefähr 20 % des Strafrahmens für angemessen erwiesen, welche aber
aufgrund der angegebenen persönlichen und schlechten wirtschaftlichen
Situation des Berufungswerbers ausnahmsweise noch auf ca. 10 % des Strafrahmens
reduzieren hätte lassen.
Die Verringerung des Strafrahmens von € 30.302,62 laut
Erstsenat auf nunmehr € 30.215,04 ist dabei aufgrund ihrer
Geringfügigkeit ohne Relevanz.
Die vom Spruchsenat verhängte äußerst milde
Geldstrafe in Höhe von € 2.600,-- beträgt aber ohnehin lediglich
8,60 % dieses Strafrahmens und ist daher einer weiteren Verringerung nicht mehr
zugänglich.
Gleiches gilt auch für die
Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch sogar ein entscheidendes
Argument für die Milde der Geldstrafe, nämlich die derzeitige
schlechte Finanzlage des Beschuldigten, außer Ansatz bleiben muss, da ja
eine Ersatzfreiheitsstrafe laut Gesetz für den Fall vorzuschreiben ist,
dass sich die Geldstrafe als uneinbringlich erweist.
Die Höhe
der pauschalen Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene
Gesetzesstelle und ist daher rechtens.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Salzburg-Stadt zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Salzburg,
4. Februar 2005
Der
Vorsitzende:
HR Dr. Richard
Tannert
Normen und Schlagworte
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 167 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
UmsatzsteuervorauszahlungenVorauszahlungenUmsatzsteuervoranmeldungenVoranmeldungenSelbstanzeigeEntrichtungRechtzeitigkeitrechtzeitige Entrichtungumgehendumgehende Entrichtungunverzüglichunverzügliche Entrichtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0045-S/03
- Stammnummer
- 17718
- Gültig
- 04.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF