Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1502-W/05
Spruchbestandteile eines Bescheides gemäß § 201 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1502-W/05vom 04.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Leitner + Leitner GmbH & Co KEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 1. und 23. Bezirk betreffend Festsetzung der Beihilfen und
Ausgleichszahlungen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz
für die Jahre 2001, 2002 und 2003 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts
(Sozialversicherungsträger).
Anlässlich einer bei der Bw. durchgeführten, die
Abgabenerhebungszeiträume 2001 bis 2003 betreffenden Betriebsprüfung,
wurde unter anderem die Feststellung getroffen, dass die von der Bw. für
die Jahre 2001, 2002 und 2003 ermittelten Beträge an Beihilfen und
Ausgleichszahlungen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz
(GSBG) unrichtig gewesen seien. Die Ermittlung der von der Bw. nachzuzahlenden
Beträge sowie die zugrunde liegende Rechtsansicht der Betriebsprüfung
wurden im Betriebsprüfungsbericht (inklusive Niederschrift über die
Schlussbesprechung) vom 19. April 2005 dargestellt.
Das Finanzamt erließ den Bescheid vom 3. Mai 2005
über die Festsetzung der Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem GSBG
unter Zugrundelegung der Feststellung der Betriebsprüfung.
Im Spruch dieses Bescheides steht:
"Die Beihilfen und
Ausgleichszahlungen nach dem GSBG werden wie folgt festgesetzt:
|
Nachzahlung
lt. BP für 2001
|
€
|
1,412.242,71
|
Nachzahlung
lt. BP für 2002
|
€
|
1,530.942,42
|
Nachzahlung
lt. BP für 2003
|
€
|
55.019,82
|
Beihilfen
und Ausgleichs Nachzahlungen lt. BP 2001- 2003
|
€
|
2,998.204,95"
In der gegen den Bescheid über die Festsetzung der
Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem GSBG vom 3. Mai 2005 erhobenen
Berufung vom 31. Mai 2005 wandte sich die Bw. gegen die festgesetzten
Nachzahlungen. Es wurden umfangreiche Vorbringen zur Auslegung des
maßgeblichen Inhaltes des GSBG erstattet. Weiters wurde darauf
hingewiesen, dass das Finanzamt im angefochtenen Bescheid nicht nur über
die Nachforderung, sondern über die gesamte Beihilfe absprechen hätte
müssen, weshalb der Bescheid aufzuheben sei.
Die Berufung wurde vom Finanzamt der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Inhalt des § 201 Abs. 1 BAO, BGBl.Nr. 194/1961 idF
BGBl. I Nr. 97/2002, lautet: "Ordnen die
Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des
Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige
Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige,
obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der
Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene
Selbstberechnung als nicht richtig erweist."
Gemäß
§ 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die
Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird
oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 BAO die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
vorliegen würden.
Nach § 4 erster Satz Gesundheits- und
Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG), BGBl. Nr. 746/1996, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 71/2003, gelten die dort genannten Beihilfen,
Ausgleichszahlungen und Beträge als selbst zu berechnende Abgaben. Daraus
ergibt sich die Anwendbarkeit des § 201 BAO (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, Linde Verlag
Wien, § 201, Tz 5).
Festsetzungsbescheide gemäß
§ 201 BAO sind
Abgabenbescheide. Sie haben daher im Spruch jene Bestandteile zu enthalten, die
sich aus den §§ 93 Abs. 2 und 198 Abs. 2 BAO ergeben.
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid
ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und
in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an
die er ergeht.
Gemäß
§ 198 Abs. 2 BAO haben
Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt
ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung
(Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes haben Festsetzungsbescheide (wie alle Abgabenbescheide)
die gesamte Abgabe festzusetzen und nicht nur die Abgabenhöhe
(Nachforderung), um die sich die Selbstberechnung als zu niedrig erweist (vgl.
VwGH 27.4.1995, 93/17/0174; 12.11.1997, 95/16/0321; 2002/13/0118).
Demnach stellt sich die Rechtslage zusammenfassend
folgendermaßen dar: Da auf Bescheide über die Festsetzung der
Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem GSBG die Bestimmung des § 201
BAO anzuwenden ist, müssen solche Bescheide, mit denen die
(gemäß
§ 4 erster Satz GSBG als selbst zu berechnende Abgaben
geltenden) Beihilfen, Ausgleichszahlungen und Beträge festgesetzt werden,
im Spruch die in den §§ 93 Abs. 2 und 198 Abs. 2 BAO normierten
Bestandteile enthalten.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides über die
Festsetzung der Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem GSBG für die
Jahre 2001, 2002 und 2003 vom 3. Mai 2005 entspricht aus zwei Gründen nicht
den gesetzlich normierten Anforderungen.
Im Spruch dieses Bescheides sind lediglich die Beträge
der von der Betriebsprüfung ermittelten "Nachzahlungen" an Beihilfen und
Ausgleichszahlungen nach dem GSBG für die Jahre 2001, 2002 und 2003 - und
nicht wie erforderlich die jeweils gesamten Jahresbeträge - angeführt.
Weiters ermangelt es am Ausweis der Bemessungsgrundlagen betreffend die
Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem GSBG für die jeweiligen Jahre.
Eine Sanierung der Mängel des Spruches des
angefochtenen Bescheides durch den unabhängigen Finanzsenat kann nicht
vorgenommen werden, da die Änderungsbefugnis gemäß
§ 289
Abs. 2 BAO ("nach jeder Richtung") durch die Sache begrenzt ist. Die Sache ist
die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl.
VwGH 19.3.2001, 96/17/0441; 20.12.2001, 2001/16/0490).
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
4. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Beihilfen und Ausgleichszahlungen nach dem GSBGselbst zu berechnende AbgabenSpruch eines FestsetzungsbescheidesGrundlagen der AbgabenfestsetzungBemessungsgrundlagenFestsetzung der gesamten Abgabe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1502-W/05
- Stammnummer
- 30381
- Gültig
- 04.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF