Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0002-K/05
Abgabenhinterziehungen eines im Wiener Raum "untergetauchten" Kärntner Bauunternehmers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0002-K/05vom 16.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe für nicht im obersten Betragssegment angesiedelte Geldstrafen ist auch Raum für Fälle mit höheren Geldstrafen zu belassen, weshalb diesfalls die gem. § 20 Abs.2 FinStrG mögliche Höchststrafe von drei Monaten im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren üblicherweise noch nicht zur Anwendung gelangt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Hannes Prosen sowie
die Laienbeisitzer Mag. Nikolaus Gstättner und Dr. Michael Kopetz
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen ST, vertreten
durch Dr. Christof Herzog, Rechtsanwalt in 9560 Feldkirchen, 10.
Oktober-Straße 12, wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1
und 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 10. November 2004 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates II beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes
Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
13. Mai 2004, StrNr. 2003/00146/001, nach der am
16. Jänner 2006 in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in
Anwesenheit seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten HR Dr. Manfred Pressler
sowie der Schriftführerin FOI Claudia Orasch
zu
Recht
erkannt: I.
Der Berufung des Beschuldigten wird
teilweise
Folge
gegeben und der angefochtene, im
Übrigen unverändert bleibende Bescheid in seinem Ausspruch über
die
Ersatzfreiheitsstrafe
dahingehend abgeändert, dass diese auf
achtzig
Tage
reduziert
wird.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der gegebenen Aktenlage ist zu
entnehmen, dass der Beschuldigte ST seit April 1997
Gesellschafter-Geschäftsführer der HS GmbH gewesen ist und als solcher
auch für die Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft
verantwortlich zeichnet (siehe diesbezügliche
Firmenbuchabfragen).
Als für die steuerlichen
Angelegenheiten der GmbH verantwortlicher Geschäftsführer ist ST
seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen jedoch nur äußerst
unzulänglich nachgekommen:
So hat er betreffend das
Veranlagungsjahr 1997 für die HS GmbH keine Steuererklärungen
eingereicht, diese wurden ihm erst anlässlich einer Nachschau im März
1999 vom Erhebungsorgan abgenommen (Veranlagungsakt des Finanzamtes Klagenfurt,
St.Nr. 161/6689, Dauerakt, Gericht vom 26. März 1999).
In der Gewinn- und
Verlustrechnung für 1997 ist ein Bilanzverlust von S 1,115.247,25
ausgewiesen, laut Anhang wird unter Punkt 2.21, Rubrik Warenvorrat, angemerkt,
dass ein solcher per 31. Dezember 1997 nicht mehr gegeben sei, da ein
diesbezüglicher Hotelbetrieb 1997 eingestellt worden sei.
In einer Beilage zu einem
Bericht vom 26. März 1999 führt das Erhebungsorgan des Finanzamtes
aus, der Beherbergungsbetrieb HS in K wäre tatsächlich im Jahre 1997
eingestellt worden. Das dortige Hotelgebäude befinde sich in einem sehr
desolaten Zustand und werde derzeit nicht genützt. Auf der Liegenschaft
befinde sich aber weiters das ehemalige Personalhaus, welches 1998 komplett
saniert und zu zwei Kleinwohnungen ausgebaut worden wäre. Die Kosten
hiefür habe die Gesellschaft getragen. Die Wohnungen würden durch ST
und dessen Mutter unentgeltlich genutzt. Die Aufzeichnungen zu dem Objekt in K
wären unvollständig.
Weiters stellte das
Erhebungsorgan fest, dass die HS GmbH laut Auskunft des
Geschäftsführers von diesem die Räumlichkeiten des Hauses in V
mit 21 Wohneinheiten gemietet habe und diese an Dritte weiter vermiete. Dem
Finanzamt lägen 19 diesbezügliche schriftliche Mietverträge vor.
Einnahmen wären bisher aber keine erklärt worden (genannter
Veranlagungsakt, Dauerakt, Bericht des Erhebungsorganes vom 26. März
1999, Beilage).
Eine
USO-Prüfung betreffend die Monate Juli 1998 bis März 1999 brachte
weitere Erkenntnisse über die Aktivitäten der HS GmbH:
Demnach beschäftigte sich
diese nach der Einstellung des Hotelbetriebes mit dem Ankauf von Dachböden
und Häusern in Wien, die sodann zu Wohneinheiten ausgebaut und saniert
wurden. Ein solches Projekt wurde in SG realisiert. Dort wurde ein im Jahre 1996
gekaufter Dachboden Ende 1989 zu drei Wohneinheiten ausgebaut. Eine Wohneinheit
wurde im April 1999 zum Preis S 1,100.000,-- veräußert. Im
August 1998 ist der restliche Gebäudeteil (drei Stockwerke mit
Substandardwohnungen und zwei Geschäftslokale) um S 5 Mio. angekauft
worden. Sowohl die im August 1998 erzielten Mieteinnahmen des Objektes V als
auch die Mieteinnahmen des restlichen Hauses in SG waren bis zur
USO-Prüfung im Juni 1999 nicht versteuert worden (genannter
Umsatzsteuerakt, Niederschrift vom 14. Juni 1999 sowie der diesbezügliche
Aktenvermerk).
Betreffend das Veranlagungsjahr
1998 reichte ST die Steuererklärungen erst im Rechtsmittelwege ein, wobei
er einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 1,092.272,--
deklarierte (genannter Veranlagungsakt, Veranlagung 1998, Bl. 21).
Anlässlich einer
Betriebsprüfung über die Veranlagungsjahre 1996 bis 1998 in der Zeit
vom 18. September bis zum 13. Dezember 2000 erfolgte auch eine
lediglich rechnerische Überprüfung der Umsatzaufzeichnungen für
die Voranmeldungszeiträume Februar 1999 bis August 2000 ohne Beanstandungen
(Veranlagungsakt, Bilanzakt, BP-Bericht vom 13. Dezember 2000 zu ABNr.
103103/00, TZ 15).
Die diesbezüglichen
Jahressteuererklärungen für 1999 betreffend die HS GmbH wurden von ST
nicht eingereicht, weshalb - offenbar in Vertrauen auf die rechnerische
Überprüfung der Bemessungsgrundlagen für die
Umsatzsteuervorauszahlungen durch den Betriebsprüfer - der
Jahresumsatz der HS GmbH im Schätzungswege gemäß
§ 184
Bundesabgabenordnung (BAO) lediglich mit S 550.000,-- analog den
erklärten Umsätzen und damit lediglich eine Umsatzsteuerjahresschuld
von S 15.000,-- festgesetzt wurde (Veranlagungsakt, Veranlagung
1999).
Auch für die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2000 wurden im Auftrag des
ST vom Buchhalter entsprechende Voranmeldungen eingereicht. In diesen
Voranmeldungen waren jedoch lediglich Umsätze in Höhe von
S 43.538,23 (01/00), S 40.629,13 (02/00), S 49.160,99 (03/00),
S 54.758,63 (04/00), S 38.513,73 (05/00), S 29.424,79 (06/00),
S 37.926,-- (07/00), S 40.857,33 (08/00), S 142.182,74 (09/00),
S 120.071,24 (10/00), S 76.081,14 (11/00) sowie S 101.095,64
(12/00) ausgewiesen, was für die Monate Jänner bis August 2000
Guthaben in Höhe von S 4.053,--, S 6.034,-- S 9.495,--,
S 2.213,--, S 5.720,--, S 6.035,--, S 4.845,--, sowie
S 7.979,-- und für die restlichen Monate lediglich Zahllasten in
Höhe von S 6.653,--, S 2.973,--, S 628,-- sowie
S 2.142,-- erbrachte (Umsatzsteuerakt der HS GmbH, die dort eingereihten
Voranmeldungen).
Die
Jahressteuererklärungen betreffend das Veranlagungsjahr 2000 wurden vom
Geschäftsführer ST ebenfalls nicht eingereicht, weshalb im
Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO der Jahresumsatz der
GmbH mit S 600.000,-- und die sich solcher Art ergebende Zahllast mit
S 20.000,-- festgesetzt wurde; der diesbezügliche Umsatzsteuerbescheid
vom 21. März 2002 wurde dem Geschäftsführer am 11. Dezember
2002 persönlich ausgehändigt und ist damit wirksam geworden
(Schriftverkehrsakt betreffend die HS GmbH, Aktenvermerk vom 11. Dezember
2002).
Am 23. März 2001 wurde im
Auftrag des ST eine Voranmeldung eingereicht, nämlich diejenige für
Jänner 2001 mit einer ausgewiesenen Zahllast von S 1.530,--
(Umsatzsteuerakt, Voranmeldung).
Hinsichtlich der
Voranmeldungszeiträume Februar bis Dezember 2001 wurden keinerlei
Voranmeldungen eingereicht und auch keine Vorauszahlungen entrichtet
(Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage vom 14. Jänner 2006).
Die Steuererklärungen
betreffend die HS GmbH für das Veranlagungsjahr 2001 wurden vom
Geschäftsführer ST, der für die Abgabenbehörde unbekannten
Aufenthaltes war, nicht eingereicht (Veranlagungsakt, Veranlagung
2001).
Auch betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2002 wurden keinerlei
Voranmeldungen eingereicht und keine Vorauszahlungen entrichtet
(Umsatzsteuerakt, Buchungsabfrage vom 14. Jänner 2006).
Im Dezember des Jahres 2002 war
es jedoch der Betriebsprüferin des Finanzamtes Klagenfurt gelungen, die
Anschrift des Beschuldigten in Wien ausfindig zu machen und ihn zu einem
Erscheinen bei der Abgabenbehörde zu bewegen. Anlässlich dieser
Vorsprache am 11. Dezember 2002 wurde mit ST eine Niederschrift aufgenommen, in
welcher er im Zusammenhang mit einer USO-Prüfung betreffend die
Voranmeldungszeiträume Februar 2001 bis September 2002 bezüglich der
HS GmbH und deren Aktivitäten wie folgt ausführte:
In den letzten Jahren seien in
V und im Wiener Bereich (Objekte SG und ZG) Gebäude in verschiedenen
Ausbaustufen käuflich erworben bzw. als Hauptmiete gepachtet worden.
Betreffend das Objekt V wäre die HS GmbH Hauptmieter für 22 Wohnungen
gewesen, diese wurden subvermietet. Im Juni 2002 sei das Gebäude dem
Vermieter gegen eine Ablösezahlung von ca. S 2,5 Mio. retourniert
worden. Betreffend das Objekt SG habe die HS GmbH vor ca. vier Jahren den
Dachboden erworben und anschließend das Gesamtgebäude mit Ausnahme
bestandener Besitzanteile um ca. S 4,7 Mio. gekauft. Der Dachboden wurde
ausgebaut, davon wurden zwei Wohnungen verkauft, eine Wohnung sei leerstehend.
Betreffend dieses Gebäude seien drei Wohnungen verkauft worden und der Rest
(sechs Wohnungen) sei vermietet. Der Verkaufserlös aus dem Dachboden in
Höhe von ca. S 3,5 Mio. sei treuhändig hinterlegt. Betreffend das
Objekt ZG habe die HS GmbH den Dachboden um ca. S 350.000,-- gekauft und um
S 6 Mio. ausgebaut. Die Wohnungen seien verkauft und eine Wohnung
unterläge einer Eigennutzung. Der Verkaufserlös von ca. S 6 Mio.
sei treuhändig hinterlegt (Arbeitsbogen zu ABNr. 101031/03, Bl. 8
f).
Nachdem ST der Aufforderung,
diesbezügliche Unterlagen und ausstehende Steuererklärungen
nachzureichen, nicht entsprochen hatte, wurde die USO-Prüfung in eine
Betriebsprüfung betreffend die HS GmbH für die Veranlagungsjahre 2000
bis 2002 übergeleitet (siehe obgenannter Arbeitsbogen).
Bei dieser Betriebsprüfung
wurden anlässlich der Bekanntgabe der Besteuerungsgrundlagen die
Umsätze der HS GmbH im Schätzungswege gemäß
§ 184 BAO
auf Basis der vom ST gegebenen Angaben ausgerechnet.
Demnach wurden die Umsätze
aus der Vermietung von Wohnungen und Geschäftslokalen für die Jahre
2000 bis 2002 dahingehend geschätzt, dass beim Objekt in K die bereits oben
erwähnte Eigennutzung von zwei Wohnungen von monatlich netto
S 4.000,-- zum Ansatz genommen wurde, was einen jährlichen Umsatz von
S 48.000,00 ergab (BP-Bericht vom 8. Mai 2003, TZ 17a). Die Subvermietung
von 22 Wohnungen beim Objekt V wurde mit einem monatlichen Nettoumsatz von
S 100.000,-- geschätzt, was einen Umsatz von S 1,2 Mio. pro Jahr
ergab (genannter BP-Bericht, TZ 17b). Beim Objekt SG in Wien wurden vier
Wohnungen mit einem monatlichen Nettoumsatz von S 24.000,-- und zwei
Geschäftslokale im Erdgeschoss mit monatlich netto S 40.000,-- zum
Ansatz gebracht, was einen jährlichen Umsatz von S 288.000,-- plus
S 480.000,-- ergab (genannter BP-Bericht, TZ 17c). Die Jahresumsatzsteuer
für 2000 bis 2002 wurde daher mit jeweils S 249.600,-- festgestellt.
Auffällig ist dabei der fehlende Ansatz von Vorsteuern (genannter
BP-Bericht, TZ 20 ff).
Auch betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner und Februar 2003 hatte ST betreffend die
HS GmbH weder Vorauszahlungen entrichtet noch Voranmeldungen eingereicht. Durch
die Betriebsprüfung wurde die Zahllast für beide Monate mit
S 41.600,-- im Schätzungswege festgesetzt (genannter Bericht, TZ
16a).
Von den solcherart dem Fiskus
offensichtlich verheimlichten Erlösen, welche ja der
Geschäftsführer ST u.a. zur Deckung seines Lebensunterhaltes verwenden
musste, hat der Betriebsprüfer angenommen, dass diese in einem Ausmaß
von S 400.000,-- dem Beschuldigten als verdeckte Gewinnausschüttung
zugeflossen sind. Die diesbezügliche Kapitalertragsteuer in Höhe von
jährlich S 133.320,-- war aber dem Finanzamt nicht zugeflossen
(genannter BP-Bericht, TZ 24, 33).
Nach Auswertung dieses
Sachverhaltes erkannte der Spruchsenat II beim Finanzamt Klagenfurt als Organ
des Finanzamtes Klagenfurt ST schuldig, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes
Klagenfurt als Geschäftsführer der HS GmbH in K
vorsätzlich
1. unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichterklärung
von Betriebseinnahmen des Jahres 2000 betreffend dieses Veranlagungsjahr eine
Verkürzung an bescheidmäßig festzusetzender Umsatzsteuer in
Höhe von S 153.066,-- bewirkt,
2. Kapitalertragsteuern aus den obgenannten verdeckten
Gewinnausschüttungen der Jahre 2000 bis 2002 in Höhe von insgesamt
S 266.640,-- nicht abgeführt und hiedurch in dieser Höhe
verkürzt, und
3. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen
für die Voranmeldungszeiträume Jänner 2001 bis Februar 2002
[tatsächlich gemeint: 2003] eine Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen in der Höhe von insgesamt S 359.513,--
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten
und hiedurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 1 FinStrG (Fakten 1. und 2.) und nach § 33 Abs. 2 lit.
a FinStrG (Faktum 3.) begangen, weshalb über ihn nach dem Strafsatz des
§ 33 Abs. 5 FinStrG iVm § 21 [Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in
Höhe von € 40.000,-- und gemäß
§ 20 FinStrG
für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90
Tagen verhängt wurde.
An Verfahrenskosten wurden dem
Beschuldigten gemäß
§ 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG pauschal
€ 363,-- vorgeschrieben.
Der Erstsenat hatte sich dabei
zur Ermittlung der strafbestimmenden Wertbeträge auf den obgenannten
Betriebsprüfungsbericht vom 8. Mai 2003 gestützt, wobei er jedoch in
Anbetracht des unterbliebenen Vorsteuerabzuges und der notgedrungen vorliegenden
Unsicherheiten einer derartigen Schätzungsmaßnahme von den
festgestellten Bemessungsgrundlagen einen Abschlag von einem Drittel vornahm
(siehe die Berechnung durch den Amtsbeauftragten, Finanzstrafakt Bl.
13).
Dem Beschuldigten - wie
jedem anderen österreichischen Unternehmer auch - sei bekannt, dass
Umsatzsteuervoranmeldungen zeitgerecht der Abgabenbehörde zu melden bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen zeitgerecht zu entrichten sind sowie Einnahmen
gegenüber dem Finanzamt in der richtigen Höhe offen zu legen sind,
widrigenfalls zwangsläufig Einkommen- (hier in Form der
Kapitalertragsteuer) und Umsatzsteuerverkürzungen die Folge seien. Die
festgestellten gravierenden und in ihren Auswirkungen massiven Mängel
ließen, in Verbindung mit den über den Beschuldigten bereits
ausgesprochenen Vorstrafen (siehe unten), nur den Schluss vorsätzlichen
Handels, betreffend die angelasteten Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzungen
auch in Form der Wissentlichkeit, zu.
Bei der Bemessung der
Geldstrafe berücksichtigte der Erstsenat als erschwerend den relativ langen
Deliktzeitraum und die Vorverurteilung[en], als mildernd keinen Umstand. Unter
Bedachtnahme auf die nach der Aktenlage bekannten wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten wäre eine Geldstrafe von
€ 40.000,00 der tatbezogenen Schuld des ST entsprechend.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist Berufung erhoben,
wobei er die Aufhebung des Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit sowie eine
Rückverweisung [offenbar der Finanzstrafsache] an den Spruchsenat zur
neuerlichen Verhandlung forderte. Er sei zur mündlichen Verhandlung des
Erstsenates nicht rechtswirksam geladen worden und hätte daher nicht die
Möglichkeit gehabt, sich zum gegenständlichen Finanzstrafverfahren zu
äußern. Ein zweiter Zustellversuch an seine neue Anschrift in WG sei
gescheitert, weil infolge des über seine Person verhängten
Konkursverfahrens und der damit einhergehenden Postsperre diese Ladung seiner
Masseverwalterin zugegangen wäre und von dort mit Sicherheit nicht
fristgerecht ausgeliefert wurde. Eine solche Übermittlung wäre aber
auch nicht möglich gewesen, da er zu diesem Zeitpunkt in Polen bei
Bekannten aufhältig und an der Abgabestelle in Wien daher kurz abwesend
gewesen sei. In der Sache selbst sei es die Pflicht der Behörde, von Amts
wegen zu ermitteln, die Initiative für die Aufnahme von Beweisen bzw. die
Durchführung eines Beweisverfahrens sei jedenfalls nicht dem Beschuldigten
aufzuladen. Die Unschuldsvermutung im Sinne des Art. 6 Abs. 2 MRK bedeute, dass
der bloße Hinweis auf in Rechtskraft erwachsene abgabenbehördliche
Bescheide und die Zugrundelegung der abgabenrechtlichen Feststellungen nicht
ausreiche, um ihn in verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren schuldig
zu erkennen. Es läge daher darüber hinaus ein grob mangelhaftes
Ermittlungsverfahren vor.
Eine Berufung
des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Zur mündlichen
Verhandlung des Berufungssenates vom 16. Jänner 2006 ist der Beschuldigte
trotz eigenhändiger Übernahme der diesbezüglichen Ladung am
10. Jänner 2006 ohne Angabe von Gründen nicht erschienen, weshalb
zumal auf Grund des Einschreitens seines Verteidigers gemäß
§§ 126 iVm 157 FinStrG in seiner Abwesenheit verhandelt
wurde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Hinsichtlich der
verfahrensrechtlichen Rüge ist vorerst anzumerken, dass der vom
Beschuldigten behauptete Zustellmangel im Zusammenhang mit seiner Ladung zur
Verhandlung des Spruchsenates am 13. Mai 2004 tatsächlich insoweit nicht
gegeben ist, als der Beschuldigte mit Rückscheinbrief, auf welchem der
Vermerk "trotz Konkurs Zustellung an den Adressaten" angebracht war, über
die Verhandlung verständigt wurde. Der Rückscheinbrief wurde am
6. Mai 2004 beim Postamt 1060 hinterlegt und offenkundig in der Folge noch
während der Hinterlegungsfrist vom Beschuldigten behoben (Finanzstrafakt
Bl. 33, 38 verso). Diese Hinterlegungsfrist hat aber offensichtlich erst
nach der Verhandlung des Erstsenates geendet. Es wäre daher denkbar, dass
ST tatsächlich von der mündlichen Verhandlung des Spruchsenates erst
nach deren Durchführung Kenntnis erlangt hat.
Damit ist für den
Beschuldigten jedoch nichts gewonnen: Ein allfälliger Mangel hinreichenden
Parteiergehörs in erster Instanz wird nämlich durch die
Möglichkeit, seinen Standpunkt im Berufungsverfahren auszuführen,
geheilt (vgl. VwGH 15.5.1986, 84/16/0234 - ÖStZ 1986, 206 = SWK 1986
R 161).
Der Umstand, dass es der
Beschuldigte vorgezogen hat, sich vor dem Berufungssenat durch seinen
Verteidiger vertreten zu lassen, wäre eine in die Sphäre der
Prozesspartei fallende Angelegenheit und indiziert keinen Verfahrensmangel vor
dem Berufungssenat.
In der Sache selbst ist
auszuführen:
Gemäß
§ 33 Abs.
1 FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Dabei ist gemäß
§ 33 Abs. 3 leg. cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn
beispielsweise bescheidmäßig festzusetzende Abgaben wie Umsatzsteuern
zu niedrig festgesetzt wurden (lit. a) oder wenn selbst zu berechnende Abgaben
wie Kapitalertragsteuern ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden (lit.
b).
Dabei handelt gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen
will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und
sich mit ihr abfindet (bedingter Vorsatz, dolus eventualis).
Gemäß
§ 5 Abs.
3 Strafgesetzbuch (StGB) handelt ein Täter wissentlich, wenn er den Umstand
oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder
Eintreten für gewiss hält.
Gemäß
§ 5 Abs.
2 StGB handelt derjenige Täter absichtlich, dem es darauf ankommt, den
Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Im gegenständlichen Fall
hat offenkundig, wie aus seinem Verhalten unzweifelhaft erschließbar, der
Beschuldigte eine größtmögliche Verheimlichung der im Rahmen der
HS GmbH ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten sowie eine damit
verbundene größtmögliche rechtswidrige Steuervermeidung
angestrebt, indem er gleichsam seine Geschäftsverbindungen bzw. diejenigen
der HS GmbH mit dem österreichischen Fiskus einseitig eingestellt hat, die
erzielten Erlöse nur im geringen Ausmaß im Rahmen von Voranmeldungen
betreffend Jänner 2000 bis Jänner 2001 offengelegt und in der Folge
trotz Andrängen der Abgabenbehörde keine Steuererklärungen
eingereicht hat. Dies in der Hoffnung, dass das Finanzamt Klagenfurt in
Unkenntnis vom Umfang der geschäftlichen Aktivitäten der HS GmbH
wiederum, wie betreffend 1999 am 6. September 2001 tatsächlich
passiert, eine viel zu niedrige Schätzung vornehmen würde.
Auch tatsächlich hat die
Abgabenbehörde betreffend das Veranlagungsjahr 2000 die Jahresumsatzsteuer
mit lediglich S 20.000,-- geschätzt und war sohin der Tatplan des ST
insoweit erfolgreich, als die Jahresumsatzsteuer für das Veranlagungsjahr
2000 um S 153.066,-- zu niedrig festgesetzt worden ist.
Betreffend das Veranlagungsjahr
2001 war nach Ablauf der Erklärungsfrist am 31. März 2002 von Seite
des Beschuldigten aus seiner Sicht offenkundig alles unternommen worden, um eine
zu niedrige Schätzung der Jahresumsatzsteuer herbei zu führen. Zu
einer solchen ist es jedoch auf Grund der späteren Betriebsprüfung im
Jahre 2003 nicht mehr gekommen.
Wie der Erstsenat richtig
ausgeführt hat, ist es steuerliches Allgemeinwissen, dass unbeschränkt
einkommensteuerpflichtige natürliche Personen von ihren Einkünften in
Österreich Einkommensteuer zu bezahlen haben.
Es bestehen für den
Berufungssenat keine Zweifel, dass etwa ST betreffend dem aus seinem aus der
Tätigkeit der HS GmbH erzielten Einkommen keine Steuerpflicht erkannt
hätte, zumal der Umstand einer anfallenden Kapitalertragsteuer im Falle von
Gewinnausschüttungen aus der HS GmbH bereits anlässlich der
Vorprüfung betreffend die Veranlagungsjahre 1996 bis 1998 thematisiert
worden ist (BP-Bericht vom 13. Dezember 2000, ABNr. 103103/00, TZ
37).
Gemäß
§ 13 Abs.
1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen
(beispielsweise einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG) nicht
nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für
die Beteiligung an einem Versuch. Gemäß Abs. 2 ist eine Tat
versucht, falls der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch
eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt, in dem
er beispielsweise wie im gegenständlichen Fall bis zum Ablauf der
Erklärungsfrist die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung mit
dem Ziel unterlässt, eine Schätzung auf Basis der bekannt gegebenen
Zahllasten zu erreichen, sohin also für das Veranlagungsjahr 2001 in
Höhe von S 1.530,--. Hinsichtlich der verheimlichten Zahllasten des Jahres
2001 wäre ST daher ansich eine versuchte Hinterziehung an Umsatzsteuer im
Sinne der §§ 33 Abs.1, 13 FinStrG vorzuwerfen.
Eine derartige Qualifikation
beinhaltet in der Regel einen höheren Unwertgehalt als eine solche
lediglich nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG. In Anbetracht des geltenden
Verböserungsverbotes nach § 161 Abs.3 FinStrG ist es dem
Berufungssenat daher verwehrt, eine solche erstmals vorzunehmen, da dies zu
einer höheren Strafausmessung führen müsste.
Auch in einem
Finanzstrafverfahren ist es übrigens erlaubt, im Falle einer feststehenden
Tatsache bewirkter Abgabenverkürzungen bei Bedarf mit einer Schätzung
der Bemessungsgrundlagen vorzugehen, wenngleich sämtliche konkrete
Argumente zu Gunsten des Beschuldigten derart zu berücksichtigen sind, dass
mit Sicherheit sämtliche Unabwägbarkeiten zu seinen Gunsten
ausgeschlossen werden können. Derartige konkrete Einwendungen gegen das auf
Basis der gegebenen Beweislage erstellte, schlüssige
Schätzungsergebnis des Betriebsprüfers liegen nicht vor, weshalb in
Nachvollziehung seiner Argumentation durchaus von den solcherart erstellten
Bemessungsgrundlagen auch für Zwecke des Finanzstrafverfahrens auszugehen
ist.
Soweit nämlich im
gegenständlichen Fall erkennbare Bedenken aus der Aktenlage
tatsächlich zu erschließen waren, wie hier der Nichtansatz von
Vorsteuern - möglicherweise, weil aufgrund erbrachter Schwarzarbeiten
gegenüber der HS GmbH keine ordnungsgemäßen Rechnungen
erstellt worden sind -, hat bereits die Finanzstrafbehörde erster
Instanz einen Abschlag von einem Drittel bei der Bemessungsgrundlage
vorgenommen.
Der Berufungssenat findet daher
keinen Anlass, an den vom Spruchsenat festgestellten Verkürzungen zu
zweifeln.
Wollte man die gegenteilige
Rechtsmeinung vertreten, wonach Schätzungen in einem Finanzstrafverfahren
allenfalls aus prinzipiellen Gründen unzulässig wären, würde
dies zu dem absurden Ergebnis führen, wonach gerade diejenigen
Finanzstraftäter, welche jeglichen Kontakt mit den Behörden
verweigerten, nicht bestraft werden könnten, diejenigen aber, welche
letztendlich mit der Finanzstrafbehörde kooperierten und geringeres Unrecht
auf sich geladen haben, selbst die Grundlage für ihre Bestrafung
lieferten.
Der Beschuldigte hat daher
tatsächlich betreffend das Veranlagungsjahr 2000 eine Hinterziehung an
Umsatzsteuer gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG in Höhe von
S 153.066,--, betreffend das Veranlagungsjahr 2001 (die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2001) eine Hinterziehung
von Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG
in Höhe von S 165.380,--, betreffend die Jahre 2000 bis 2002 eine
Hinterziehung von Kapitalertragsteuer gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG
in Höhe von insgesamt S 266.640,--, betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2002 eine Hinterziehung von
Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG in
Höhe von insgesamt S 166.400,--, sowie betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner und Februar 2003 eine Hinterziehung von
Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG in
Höhe von € 2.015,44 zu verantworten.
Zur Strafbemessung ist
anzumerken:
Derartige Abgabenhinterziehungen werden gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG grundsätzlich mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet.
Nach § 23 Abs. 1 FinStrG
ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. Nach Abs.
2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs-
und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs.
4 leg. cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 204/57, in der
Geltung ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie
hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem
Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden
Betrag überhaupt nur zulässig, wenn besondere Gründe
vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des ST in Anbetracht des § 4 Abs. 2 FinStrG noch nicht anwendbar ist,
ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer
ausreichenden Generalprävention, wo offenbar Finanzvergehen wie die
verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen in ihrer Gesamtheit durchaus
eine budgetäre Wirkung erzielen und deshalb mit ausreichender Sanktion zu
bedenken sind, um andere potentielle Finanzstraftäter von der Begehung
ähnlicher Finanzstraftaten abzuhalten.
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FinStrG kann jedoch bei derartigen Finanzvergehen, für
deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, das
Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe um die Hälfte
überschritten werden, wenn der Täter schon zweimal wegen eines
Finanzvergehens nach § 33 FinStrG bestraft worden ist und diese
Strafen wenigstens zum Teil vollzogen worden sind, der Täter aber neuerlich
ein solches Finanzvergehen begeht.
Abfragen aus der
Finanzstrafkartei und der diesbezüglichen Strafkonten ist zu entnehmen,
dass ST bereits mit Strafverfügung des Finanzamtes Klagenfurt vom 17.
März 1995 zu StrLNr. 150/94 wegen Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG zu einer Geldstrafe von S 110.000,-- bestraft worden ist,
welche am 1. Juni 1995 bezahlt wurde.
Laut Strafverfügung vom
11. Mai 1994 wurde ST vom Finanzamt Klagenfurt wegen Finanzordnungswidrigkeit
nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG aufgrund Nichteinreichung der
Einkommensteuererklärungen für 1991 und 1992 mit S 3.000,--
gestraft (Str.L.Nr. 193/94).
Mittels einer weiteren
Strafverfügung des Finanzamtes Klagenfurt, StrNr. 1998/00010/01, wurde ST
wegen hinterzogener Einkommensteuer betreffend 1994 sowie betreffend
hinterzogener Umsatzsteuervorauszahlungen für Oktober 1995 und März
1996 nach § 33 FinStrG am 13. Jänner 1998 mit einer Geldstrafe von
S 15.000,-- belegt, welche am 9. März 1998 entrichtet worden
ist.
Weiters wurde ST mit Erkenntnis
des Spruchsenates als Organ des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk
in Wien, StrNr. 2001/00287/001, wegen fahrlässiger Verkürzung von
Umsatz- und Einkommensteuern betreffend die Veranlagungsjahre 1997 bis 1999
gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG und wegen vorsätzlich nicht
bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend 2000 gemäß
§ 49 Abs.
1 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe von € 60.000,-- belegt.
Gemäß
§ 41 Abs.
2 FinStrG bleibt für eine Strafschärfung wegen Rückfall eine
frühere Strafe nur dann außer Betracht, wenn seit ihrem Vollzug bis
zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind.
Da also betreffend die mittels
Strafverfügung vom 17. März 1995 wegen Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG verhängte Geldstrafe am 1. Juni
1995 und die mittels Strafverfügung vom 13. Jänner 1998 wegen
Hinterziehungen der Umsatzsteuervorauszahlungen für Oktober 1995 und
März 1996 verhängte Geldstrafe wiederum am 9. März 1998 bezahlt
worden ist, sind die spruchgegenständlichen Finanzvergehen somit
größtenteils innerhalb der am 9. März 2003 geendeten Frist
gelegen gewesen, weshalb die Bestimmung des § 41 FinStrG zur Anwendung
gelangt.
Der
tatsächliche Strafrahmen, innerhalb welchem vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall die Geldstrafe auszumessen gewesen wäre,
beträgt also S 2,337.657,--, umgerechnet € 169.884,15.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe und die sonstigen zu beachtenden Kriterien die Waage
und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des
Beschuldigten auszugehen, wäre etwa eine Geldstrafe von rd.
€ 80.000,-- zu verhängen gewesen.
Konkret sind als mildernd der
eingetretene teilweise Zeitablauf seit Begehung der Straftaten, als erschwerend
aber der lange Tatzeitraum mit einer Vielzahl deliktischer Angriffe, sowie die
Vorstrafen, soweit sie nicht bereits Eingang in die Erweiterung der
Bemessungsbasis gefunden haben, zu bedenken.
Zu berücksichtigen ist
auch der Umstand, dass betreffend die Hinterziehungen der
Umsatzsteuervorauszahlungen diese in Relation zur Hinterziehung der
Jahresumsatzsteuer mit einen geringeren deliktischen Unwertgehalt behaftet
sind.
In Anbetracht der umfangreichen
Verfehlungen des Beschuldigten und seines deliktischen Vorlebens wäre eine
empfindliche Strafe angebracht, um ihn allenfalls von der Begehung weiterer
Finanzvergehen abzuhalten. Dieser spezialpräventive Aspekt tritt im
Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Zusammenbruchs des Beschuldigten eher in
den Hintergrund.
Es verbleibt aber noch die
Generalprävention, wonach bei Bekanntwerden der gegenständlichen
Entscheidung im Milieu des Beschuldigten jede andere Reaktion der
Finanzstrafbehörden als die Verhängung einer empfindlichen
Strafsanktion über ST, der über viele Jahre hindurch seinen
steuerlichen Pflichten nicht entsprochen hat, geradezu ein Anreiz für
Finanzstraftäter in ähnlicher Lage wie der Beschuldigte wäre, die
Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen ebenfalls lediglich als
eine vernachlässigbare Größe zu betrachten.
Trotz der sich aus der
Aktenlage erschließenden schlechten Finanzlage des Beschuldigten wäre
daher durchaus eine Geldstrafe von € 60.000,-- angebracht
gewesen.
In Anbetracht des gegebenen
Verböserungsverbotes gemäß
§ 161 Abs. 3 FinStrG ist es
jedoch dem Berufungssenat verwehrt, über den Beschuldigten eine höhere
Geldstrafe zu verhängen.
Für eine Abminderung der
Geldstrafe ist aber jedenfalls kein Raum.
Als anders
gestaltet erweist sich jedoch die Sachlage bezüglich der
Ersatzfreiheitsstrafe, für welche vorerst das zur Geldstrafe Gesagte
sinngemäß gilt.
Anzumerken ist dabei vorerst,
dass eine schlechte Finanzlage keinen Grund für eine Reduzierung der
Ersatzfreiheitsstrafe darstellt, da ja eine solche vom Gesetz gerade für
den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe vorgesehen ist.
Zusätzlich ist aber zu
bedenken, dass die vom Erstsenat zur Anwendung gebrachte Höhe von neunzig
Tagen keinen weiteren Spielraum zur Erhöhung derselben mehr zulässt,
in Anbetracht der Höhe der konkreten Verkürzungsbeträge aber in
Bezug auf die Geldstrafe noch ein nach oben nicht ausgeschöpfter
Sanktionsbereich im Verwaltungsverfahren bestehen muss. Brächte man aber
bereits bei Finanzvergehen wie den spruchgegenständlichen hinsichtlich der
Ersatzfreiheitsstrafe die Höchststrafe zur Anwendung, verbliebe keine
Steigerungsmöglichkeit für noch umfangreichere Hinterziehungen. Auf
diese Unstimmigkeit ist Bedacht zu nehmen, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe im
Spruch gemäß auf achtzig Tage zu reduzieren ist.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs.
1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein bestimmter Kostenersatz im Ausmaß
von € 363,-- festzusetzen ist; die Kostenvorschreibung war daher als
rechtens unverändert zu belassen.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Klagenfurt zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Klagenfurt,
16. Jänner 2006
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 41 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
GeschäftsführerBauunternehmenAbgabenhinterziehung"U-Boot"StrafausmessungVerböserungsverbotRückfallGeldstrafeHöchststrafeErsatzfreiheitsstrafe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-K/05
- Stammnummer
- 24506
- Gültig
- 16.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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