…von Bedeutung, ob die Kenntnis dieser Tatsache allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (VwGH 10.5.1977,2786/76, ÖStZB 1978,2. Alle Wiederaufnahmsgründe sind "relative" Wiederaufnahmsgründe. Nicht schon ihre Verwirklichung, sondern erst…
…Wiederaufnahmsgründe (zB VwGH 23.9.1997, 93/14/0065). Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismittel ist nach hA aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (zB VwGH 19.11.1998, 96/15/0148, 24.6.2003, 2003/14/0065). Alle Wiederaufnahmsgründe sind "relative" Wiederaufnahmsgründe…
…aber auch noch bemerkt, dass nur entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente Wiederaufnahmsgründe sein können. Dies wiederum sind nur solche, die im neuen Sachbescheid zu berücksichtigen, somit seinen Spruch zu beeinflussen geeignet sind (vgl. Ritz, BAO4, § 303 Tz 24, mwN). Sohin sind alle Wiederaufnahmsgründe "relative" Wiederaufnahmsgründe. Nicht schon ihre…
…neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte ("Neuerungstatbestand"). Alle Wiederaufnahmsgründe sind sohin "relative" Wiederaufnahmsgründe. Nicht schon ihre Verwirklichung, sondern…
…zulässig sei, wenn der Nachweis einer (vorsätzlichen) Abgabenhinterziehung durch die Bw. als erbracht anzusehen ist. Darüber hinaus gilt zu beachten: Alle Wiederaufnahmsgründe sind "relative" Wiederaufnahmsgründe. Nicht schon ihre Verwirklichung, sondern erst die Verbindung mit einem möglicherweise anders lautenden Bescheid vermag die Wiederaufnahme zu rechtfertigen (vgl…
…ebenso wenig bekannt, wie der Umstand, dass Teile der Bestandflächen an Unternehmungen vermietet werden, die ihrerseits gewerbliche Einkünfte erzielten. Alle Wiederaufnahmsgründe sind "relative" Wiederaufnahmsgründe. Nicht schon ihre Verwirklichung, sondern erst die Verbindung mit einem möglicherweise anders lautenden Bescheid vermag die Wiederaufnahme zu rechtfertigen (vgl. Stoll…
…2002 dar. Dem Wiederaufnahmsantrag mangelt es somit an einem tauglichen Wiederaufnahmsgrund. Darüber hinaus ist auch daran zu erinnern, dass alle Wiederaufnahmsgründe des § 303 Abs 1 sogenannte relative Wiederaufnahmsgründe sind. Somit vermag auch ein für sich tauglicher Wiederaufnahmsgrund nur dann zu einer Wiederaufnahme zu führen, wenn…
…Das der Berufung zu Grunde liegende Betriebsprüfungsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass der Prüfer der Großbetriebsprüfung einzelne Wiederaufnahmsgründe entweder überhaupt nicht genannt oder mangelhaft ausgeführt hat. a) Bescheide Dem Bericht vom 5. Oktober 2007 über das Ergebnis der Außenprüfung (Akt Bp.-Berichte Seite 95ff) ist zu…
…bereits damals die mangelnde Adresse K-Straße laut Erhebung des Finanzamtes 2/20 in Wien bekannt gewesen sei. Diesbezüglich (Tz 3) liege somit kein Wiederaufnahmsgrund vor. Die FA-Vertreterin erwiderte, dass dem FA bei Erlassung des später wieder aufgenommenen Jahresbescheides 2002 nicht bekannt gewesen sei…
…sein, dass dem Finanzamt nachträglich Tatumstände zugänglich gemacht wurden, von denen es nicht schon zuvor Kenntnis gehabt hat. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß § 305 Abs…
Auf Grund grob mangelhafter Bezeichnung der Wiederaufnahmsgründe durch den Prüfer der Großbetriebsprüfung waren die Wiederaufnahmsbescheide aufzuheben. Dem UFS als zweiter Instanz war es verwehrt, die Wiederaufnahmsgründe richtig zu bezeichnen. Wien, am 15. Juni 2010
…sprechen: (absolute und relative) Geringfügigkeit der Auswirkungen (vgl. zB VwGH 12.4.1994, 90/14/0044; VwGH 14.12.1995, 94/15/0003; VwGH 10.7.1996, 92/15/0101; VWGH 28.5.1997, 94/13/0032), Missverhältnis zwischen den Folgen des Wiederaufnahmsgrundes und den…
…mit Judikaturnachweis). Amtswegige Wiederaufnahmen werden idR nicht zu verfügen sein, wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß geringfügig (absolut bzw. relativ) sind; die Geringfügigkeit ist anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe zu beurteilen (Ritz, § 303 Tz 40). Wendet man nun diese von Rechtsprechung und Lehre herausgearbeiteten…
…November 2019, in welcher begründend ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde für die als Wiederaufnahme intendierte Erledigung vom 15. Oktober 2015 dieselben Wiederaufnahmegründe angeführte habe, wie der nunmehr angefochtene Wiederaufnahmebescheid. Es sei somit nicht vom Vorliegen neuer Tatsachen auszugehen. Die Abänderung der Textziffern 3 und…
…Ausführung, im Erkenntnis 12.4.1994, 90/14/0044 habe der VwGH hinsichtlich der Auswirkungen der Wiederaufnahmsgründe Änderungen gegenüber den erklärten Gewinnen von jeweils unter 1 % als relativ geringfügig bzw. unbedeutend bezeichnet. Im vorliegenden Fall betrage die Nachforderung für das Jahr 1999 324,20 €…
…in allen Jahren zusammengerechnet 13.184 Euro. Dies rechtfertigt eine Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2015-2019. Ein Missverhältnis zwischen den steuerlichen Auswirkungen der Wiederaufnahme insgesamt in Relation zu den Auswirkungen der Wiederaufnahmsgründe führt nur in Verbindung mit weiteren Umständen, die eine Gesamtaufrollung als ungerechtfertigt und unbillig…
…existent waren, jedoch später hervorkamen, sind als Wiederaufnahmsgründe im Sinne des § 303 Abs 1 lit b BAO geeignet. Die belangte Behörde wurde nach erfolgter Erhebung im Amtshilfeweg durch das Finanzamt Spittal Villach und der nachfolgenden Übermittlung des Berichts per E-Mail am 12. April 2012…
…Jahr 2014. Wiederaufnahmen sind dann nicht zu verfügen, wenn die steuerlichen Auswirkungen absolut und relativ geringfügig sind. Die Geringfügigkeit ist anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im…
…erst mit Schreiben seines Rechtsbeistandes vom 19. Mai 2008 Kenntnis vom Ergehen dieser Bescheide Kenntnis erlangt habe, sei nicht als "neue Tatsache" und sohin nicht als tauglicher Wiederaufnahmsgrund zu werten. Hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit der Umsatzsteuer- bzw. Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2003 werden im Bescheid im…
…absolut bzw. relativ) sind (vgl. VwGH 25.3.1992, 90/13/0238; VwGH 12.4.1994, 90/14/0044; VwGH 28.5.1997, 94/13/0032). Die Geringfügigkeit ist anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe und nicht aufgrund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die…