Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0551-K/06
Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 (1) lit. b BAO bei Vorliegen von Gründen, die eo ipso nicht geeignet sind, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0551-K/06vom 07.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., R., Str., vom 29. September
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach, dieses
vertreten durch ADir. S, vom 11. September 2006 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 1 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für
2001 bis 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte in ihren
Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2001
bis 2005 die steuerliche Berücksichtigung von Sonderausgaben (§ 18
EStG 1988). Im Veranlagungsjahr 2005 wurden zudem außergewöhnliche
Belastungen unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 (Krankheits- und Kurkosten) in Höhe von €
557,51 beantragt.
Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß
und erließ dementsprechende Bescheide, welche am 17. April 2002
(Einkommensteuerbescheid 2001), 22. Juli 2003 (Einkommensteuerbescheid 2002), 9.
März 2004 (Einkommensteuerbescheid 2003), 20. Juli 2005
(Einkommensteuerbescheid 2004) und 3. März 2006 (Einkommensteuerbescheid
2005) ergingen und folglich in Rechtskraft erwuchsen.
Mit dem am 8. September 2006 beim Finanzamt eingelangten
Antrag begehrte die Bw. die Wiederaufnahme der obgenannten Verfahren mit der
Begründung, dass aufgrund der auswärtigen Berufsausbildung ihrer
Söhne Filip (geb. 1982) sowie Robert (geb. 1986) und Damir (geb. 1988) der
Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 zu gewähren sei. Ihr
ältester Sohn Filip habe im nunmehr berufungsverfangenen Zeitraum an der
Wirtschaftsuniversität Wien studiert; Ihre beiden Söhne Robert und
Damir seien indes als Schüler an der HTL D eingeschrieben gewesen. Die
Wegzeit zwischen der elterlichen Wohnung in R und den jeweiligen
Ausbildungsstätten (WU und HTL) betrage in beiden Fällen über
eine Stunde. Zur Vorlage gebracht wurde eine Fahrtempfehlung der Wiener Linien,
in welcher die Wegszeit der beiden HTL- Schüler zwischen Wohnung und
Busausstiegsstelle "N" bei Benützung des Regionalbusses der Linie 1 und der
Autobuslinien 2 und 3 sowie unter Berücksichtigung der entspechenden
Fußwege (Wohnung - Buseinstiegsstelle R Kirche: 7 Minuten und
Busausstiegsstelle - Schule: 10 Minuten) mit 1 Stunde und 2 Minuten ausgewiesen
wurde. Zur Wegstrecke zwischen der elterlichen Wohnung und der WU gab die
Fahrtempfehlung bei Benützung des Autobusses der Linie 2 sowie der
U-Bahnlinien U1 und U4 eine Fahrzeit von 1 Stunde und 4 Minuten an.
Mit Bescheid vom 11. September 2006 wurde der Antrag auf
Wiederaufnahme der Verfahren als unbegründet abgewiesen. In der
Bescheidbegründung wurde dazu ausgeführt, dass Ausbildungsstätten
innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes situiert gelten, wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt nach der zum Studienförderungsgesetz
(StudFG) 1992 ergangenen Verordnung des BM für Wissenschaft und Forschung
über die Erreichbarkeit von Studienorten zeitlich noch zumutbar sei. Nach
diesen Bestimmungen liege der Studienort Wien innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes R. Trotz Nennung des Wohnortes in der besagten Verordnung liege der
Schulort dann nicht im Einzugsbereich, wenn nachgewiesen werden könne, dass
die Fahrzeit zwischen Wohn- und Ausbildungsort im Einzelfall länger als
eine Stunde andauere. Bei der Berechnung dieser Fahrzeit seien jedoch Wegzeiten
vor Beginn bzw. nach Beendigung des Unterrichtes nicht zu berücksichtigen.
Ebenso werde auf die individuelle Unterrichtszeit nicht Bedacht genommen.
Für das günstigste Verkehrsmittel sei ausreichend, dass in jede
Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden
existiere, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde
bewältige. Dies müsse nicht das zweckmäßigste
Verkehrsmittel sein. Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen sei nicht
Bedacht zu nehmen. Nicht einzuberechnen seien daher Wartezeiten, Fußwege
sowie Fahrten im Heimat- und Studienort (VwGH vom 16.6.1986, 85/12/0247). Das
StudFG 1992 gehe somit von der Fahrzeit zwischen Wohn- und Studienort aus, nicht
aber von der tatsächlichen Fahrzeit zwischen Wohnung und
Ausbildungsstätte. Maßgeblich sei stets die tatsächliche
Fahrzeit zwischen diesen beiden Gemeinden. Dabei sei die Fahrzeit zwischen jenen
Punkten heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt mit dem jeweiligen
öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw. beendet werde. Dies sei in der
Regel der jeweilige (Haupt)Bahnhof. In Wien würden die Bahnhöfe
"Westbahnhof, Franz-Josefs-Bahnhof, Nordbahnhof, Südbahnhof und Wien-Mitte"
in Frage kommen. Zwischen R und dem Südbahnhof in Wien existiere eine
Bahnverbindung der ÖBB, welche die besagte Strecke in einem Zeitraum von 29
Minuten bzw. 28 Minuten (Retourfahrt) bewältige.
In ihrer Berufungseingabe vom 25. September 2006
führte die Bw. aus, der vom Finanzamt aufgezeigte Umstand des Bestehens
einer Bahnverbindung zwischen R und Wien-Süd bedeute nicht gleichzeitig,
dass dies auch der "beste Weg" zur Schule wäre. Die zur Vorlage gebrachten
Auszüge der Wiener Linien würden Streckenempfehlungen abgeben, deren
Gesamtwegzeiten sich jeweils auf über eine Stunde beliefen. Die
Finanzbehörde sei nicht dazu berechtigt, vorzuschreiben, welcher der
bestmögliche Schulweg für einen Schüler bzw. Studenten sei.
Darüber hinaus hätten mehrere Eltern derselben Wohnsitzgemeinde
außergewöhnliche Belastungen der vorliegenden Art geltend gemacht und
wären diese seitens des Finanzamtes auch anerkannt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. September 2006 wurde
die Berufung gegen den Abweisungsbescheid als unbegründet abgewiesen. In
der Bescheidbegründung betonte das Finanzamt abermals, dass der Schulort
Wien im Einzugsbereich des Wohnortes R liege. Bei der zum Einzugsbereich
anzustellenden Betrachtung sei nicht die Fahrzeit von der Wohnung zur
Ausbildungsstätte maßgeblich, sondern jene vom Wohnort (Gemeinde) zum
Schulort. Unmaßgeblich sei in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die
Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels, welches die Wegstrecke vom
Wohnort zum Schulort in weniger als einer Stunde bewältige,
möglicherweise nicht zweckmäßig sei. Überdies ändere
auch die Behauptung, dass in gleichgelagerten Fällen die Finanzbehörde
eine andere Entscheidung getroffen und den Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8
EStG anerkannt hätte, im Ergebnis nichts an der vorliegenden
Fallbeurteilung.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2006 beantragte die Bw. die
Vorlage ihrer Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 303 BAO ordnet an:
(1) Dem Antrag einer Partei auf
Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben,
wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist
und
a) der
Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden
ist, oder
b) Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der
Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine
solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in
wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme
gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem
Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund
Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im
abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
(3) Wenn die Zuständigkeit
zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist,
kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei der
Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der
Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.
(4) Eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c
und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens über Antrag der Partei nur unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a (Erschleichungstatbestand) und lit. c
(Vorfragentatbestand) und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen
oder Beweismittel ohne grobes Verschulden der Partei neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte ("Neuerungstatbestand"). Im gegenständlichen Berufungsfall
kommen lediglich Wiederaufnahmsgründe nach § 303 Abs. 1 lit b leg.cit.
in Frage. Es gilt demnach zu beurteilen, ob derartige Gründe gegeben sind.
Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung existente Tatschen, die später hervorkommen (nova
reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine
Wiederaufnahmsgründe (zB VwGH 23.9.1997, 93/14/0065). Das Hervorkommen von
Tatsachen und Beweismittel ist nach hA aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens
zu beurteilen (zB VwGH 19.11.1998, 96/15/0148, 24.6.2003, 2003/14/0065).
Alle Wiederaufnahmsgründe sind "relative"
Wiederaufnahmsgründe. Nicht schon ihre Verwirklichung, sondern erst die
Verbindung mit einem möglicherweise anders
lautenden Bescheid vermag die Wiederaufnahme zu rechtfertigen (vgl.
Stoll, BAO Kommentar, § 303;
Pkt. 4). Daher ist schon im Wiederaufnahmeverfahren auf die materiellrechtliche
Frage der möglichen Auswirkung auf den Sachbescheid einzugehen (VwGH
22.12.1965, 2215/64). Ist die Möglichkeit eines Einflusses des geltend
gemachten Wiederaufnahmsgrundes auf die Sachentscheidung, also die
Möglichkeit einer geänderten Entscheidung bei Berücksichtigung
des nunmehr hervorgekommenen Sachverhaltes zu verneinen, dann ist das
rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nicht wieder aufzunehmen (VwGH
15.10.1979, 2913f/78). Der Wiederaufnahmsgrund müsste demnach geeignet
sein, in den neuen Sachbescheid einzufließen und sich auf den Spruch
durchzuschlagen.
Zur materiellrechtlichen Vorfrage:
Durch die Bestimmung des § 34 Abs. 8 EStG 1988 wird
geregelt:
Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. [..]
In der zu § 34 Abs. 8 des EStG 1988 ergangenen
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl Nr. 624/1995,
wird angeordnet:
§ 1.
Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen
nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§ 2. (1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn
die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort
bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung
des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Wegzeiten
von der Wohnung zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder
von der Ausstiegstelle zur Ausbildungsstätte bleiben jeweils für
Wegstrecken bis 1 500 m außer Ansatz.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
jedenfalls als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und
vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem
Internat).
Mit Verordnung des Bundesministers
für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes, BGBl. II Nr. 449/2001, wurde die Bestimmung des § 2 der
obgenannten Verordnung BGBl. Nr.624/1995 wie folgt geändert (gültig
für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2002):
(1)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr
als je eine Stunde unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei
sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn
von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von
einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je
eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In
diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort
trotz Nennung in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem
Internat)."
Im vorliegenden Berufungsfall steht außer Streit,
dass die Entfernung zwischen dem Wohnort R und dem Ausbildungsort Wien weniger
als 80 km beträgt. Sohin gelangen die Absätze 1 und 2 des
§ 2 der beiden genannten Verordnungen BGBl Nr. 624/1995 bzw. BGBl II
Nr. 449/2001 zur Anwendung.
Durch die Bestimmung des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, wird normiert:
"Von welchen Gemeinden diese
tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der
zuständige Bundesminister durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von
mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort
unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar."
In der zu dieser Bestimmung ergangenen Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach dem StudFG 1992, BGBl. Nr. 605/1993, wird festgelegt,
dass ua. von der Gemeinde R die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und
vom Studienort zeitlich noch zumutbar ist. In § 1 dieser
Durchführungsverordnung finden sich weiters nachstehende Gemeinden,
für die der Studienort Wien ebenfalls als im Einzugsbereich situiert gilt:
Absdorf, Achau, Aderklaa, Alland, Andlersdorf,
Angern an der March, Asperhofen, Atzenbrugg, Au am Leithagebirge, Auersthal,
Baden, Bad Fischau-Brunn, Bad Pirawarth, Bad Sauerbrunn, Bad Vöslau,
Biedermannsdorf, Bisamberg, Bockfließ, Böheimkirchen, Breitenfurt bei
Wien, Bruck an der Leitha, Bruckneudorf, Brunn am Gebirge, Deutsch Wagram,
Drösing, Ebenfurth, Ebergassing, Ebreichsdorf, Eggendorf, Eichgraben,
Enzersdorf an der Fischa, Enzersfeld, Enzesfeld-Lindabrunn, Erlach, Felixdorf,
Fels am Wagram, Fischamend, Gaaden, Gablitz, Gänserndorf, Gattendorf,
Gaweinstal, Gerasdorf bei Wien, Gießhübl, Glinzendorf, Gloggnitz,
Göllersdorf, Götzendorf an der Leitha, Gramatneusiedl,
Großebersdorf, Großengersdorf, Groß-Enzersdorf,
Großhofen, Großmugl, Groß Schweinbarth, Großweikersdorf,
Gumpoldskirchen, Günselsdorf, Guntersdorf, Guntramsdorf,
Hadersdorf-Kammern, Hagenbrunn, Harmannsdorf, Haslau-Maria Ellend, Hausleiten,
Heiligenkreuz, Hennersdorf, Himberg, Hinterbrühl, Hirtenberg, Hollabrunn,
Hornstein, Jedenspeigen, Jois, Judenau-Baumgarten, Kaltenleutgeben, Katzelsdorf,
Kirchberg am Wagram, Kleinneusiedl, Klosterneuburg, Königsbrunn am Wagram,
Korneuburg, Kottingbrunn, Kreuzstetten, Laab im Walde, Ladendorf, Langenrohr,
Langenzersdorf, Lanzendorf, Lanzenkirchen, Laxenburg, Leitzersdorf, Leobendorf,
Leopoldsdorf, Leopoldsdorf im Marchfelde, Lichtenwörth, Mannersdorf am
Leithagebirge, Mannsdorf an der Donau, Marchegg, Maria Anzbach, Maria Enzersdorf
am Gebirge, Maria Lanzendorf, Markgrafneusiedl, Matzen-Raggendorf, Mauerbach,
Michelhausen, Mistelbach, Mitterndorf an der Fischa, Mödling, Moosbrunn,
Müllendorf, Münchendorf, Neudorf, Neudörfl, Neufeld an der
Leitha, Neulengbach, Neunkirchen, Neusiedl am See, Niederhollabrunn,
Obersiebenbrunn, Oberwaltersdorf, Orth an der Donau, Parndorf, Perchtoldsdorf,
Petronell-Carnuntum, Pfaffstätten, Pillichsdorf, Pitten, Pottendorf,
Pressbaum, Prottes, Purkersdorf, Raasdorf, Rauchenwarth, St.
Andrä-Wördern, St. Pölten, Scharndorf, Schönau an der
Triesting, Schwadorf, Schwechat, Sieghartskirchen, Sierndorf, Sollenau,
Sooß, Spillern, Stetten, Stockerau, Straßhof an der Nordbahn,
Tattendorf, Teesdorf, Ternitz, Theresienfeld, Traiskirchen, Trautmannsdorf an
der Leitha, Trumau, Tulbing, Tulln, Tullnerbach, Ulrichskirchen-Schleinbach,
Untersiebenbrunn, Vösendorf, Weiden am See, Weiden an der March,
Weikendorf, Wiener Neudorf, Wiener Neustadt, Wienerwald, Wimpassing an der
Leitha, Wimpassing im Schwarzatale, Winden am See, Wolfsgraben, Wolkersdorf im
Weinviertel, Wulkaprodersdorf, Zeiselmauer, Ziersdorf, Zwölfaxing.
Damit ist klargestellt, dass aufgrund der Bestimmung des
§ 1 der Verordnung BGBl Nr. 605/1993 für Zeiträume im Anwendungs-
bzw. Regelungsbereich der Verordnung BGBl Nr. 624/1995, dh im
gegenständlichen Fall für das Jahr 2001, der Studienort Wien
jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes R gelegen gilt.
Selbst eine Nachweisführung dahingehend, dass die Wegzeit zum und vom
Studienort länger als eine Stunde andauere, würde sich für den
Veranlagungszeitraum 2001 aufgrund des geltenden Verordnungstextes (arg.
"jedenfalls" in § 2 Abs. 2 der zit. Verordnung) als nich zielführend
erweisen.
Was die Zeiträume 2002 bis 2005 anbelangt, so gilt
hier bereits die erweiterte Regelung des § 2 Abs. 2 der Verordnung idF
des BGBl. II Nr. 449/2001, wonach die Nachweisführung, dass von einer
Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung
der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als eine Stunde
betrage, zulässig sei und anspruchsbegründend wirke. Zu beachten ist
allerdings, dass in der Neufassung die Bestimmung, wonach Wegzeiten von der
Wohnung zur Einstiegsstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder von der
Ausstiegsstelle zur Ausbildungsstätte jeweils für 1.500 m außer
Ansatz bleiben, nicht mehr enthalten ist. § 2 Abs. 1 und 2 der besagten
Verordnung verweisen zur Ermittlung der Fahrzeit ausschließlich auf die
Grundsätze des § 26 Abs. 3 StudFG. Diese Bestimmung ordnet aber
lediglich an, dass eine Fahrzeit von mehr als einer Stunde zum und vom
Studienort unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel keineswegs mehr zumutbar ist.
Es kommt damit nur auf die Hin- und Rückfahrt vom und zum
Studienort an.
Bei der Ausmittelung der Wegzeiten sind daher -
ohne Begrenzung - Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im
Studienort nicht einzurechnen
(Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 34, Stichwort: Auswärtige
Berufsausbildungund die dort zitierte
verwaltungsgerichtliche Judikatursowie
Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, Einkommensteuergesetz,
§ 34 Tz 72).
Aufgrund der Ergebnisse des finanzamtlichen
Ermittlungsverfahrens - diese wurden seitens der Bw. weder bestritten noch
sonstwie in Zweifel gezogen - steht fest, dass zwischen dem Wohnort der Familie
der Bw. (R ) und dem Ausbildungsort (Wien) in regelmäßigen
Abständen (Stundentakt) Regionalzüge der ÖBB verkehren. Die
Fahrzeit für diese Wegstrecke (R - Wien Südbahnhof) beträgt je
nach Kurs zwischen 28 und 29 Minuten. Daraus folgt, dass die von den Kindern der
Bw. besuchten Ausbildungsstätten (WU und HTL) jedenfalls - und zwar
für sämtliche berufungsverfangenen Zeiträume - als innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes R gelegen gelten. Ob sich letztlich der
Regionalkurs der ÖBB oder - wie von der Bw. ventiliert - der
Buslinienverkehr für die Erreichbarkeit der beiden Ausbildungsstätten
im Gesichtswinkel zeitlicher oder verkehrstechnischer Überlegungen, wie
Anzahl der Umsteigevorgänge, Fußwegzeiten udgl. als geeigneter
erweisen, ist bei der hier anzustellenden typisierenden Betrachtungweise
irrelevant.
In Bezug auf die begehrte Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer für 2001 bis 2005 ergeben sich nunmehr
nachstehende entscheidungsrelevante Aspekte:
Selbst wenn das Finanzamt im Zeitpunkt der Erlassung der
angeführten Einkommensteuerbescheide Kenntnis darüber gehabt
hätte, dass die Wegzeit von der Wohnung der Familie X in R bis hin zu den
jeweiligen besuchten Ausbildungsstätten länger als eine Stunde in
Anspruch nehmen würde, so hätte diese Kenntnis weder alleine noch im
Zusammenhalt mit den übrigen entscheidungsrelevanten Tatsachen zu anders
lautenden Bescheiden geführt. Die Kenntnis der als Wiederaufnahmsgrund
angezogenen Tatsache erweist sich nämlich - wie oben ausführlich
dargelegt - für die rechtliche Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf
den Pauchbetrag nach § 34 Ab. 8 EStG 1988 besteht oder nicht, als
unmaßgeblich und ist folglich auch - weder in abstracto noch in concreto -
geeignet, einen neuen Sachbescheid zu begründen.
Aufgrund dieser - eindeutigen - Sach- und Rechtslage war
dem Berufungsbegehren die Anerkennung zu versagen.
Es war daher dem Antrag der Amtspartei zu folgen und
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 7. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Wiederaufnahme des Verfahrens über Antragrelative WiederaufnahmsgründeMöglichkeit eines anders lautenden Bescheidesauswärtige Berufsausbildung eines Kindesaußergewöhnliche Belastung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0551-K/06
- Stammnummer
- 32217
- Gültig
- 07.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF