…stellen gewichtige Milderungsgründe dar, welche in die Strafbemessung bislang noch keinen Eingang gefunden haben. Demgegenüber ist jedoch auch auszuführen, dass bei der erstinstanzlichen Strafbemessung bislang der Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses über einen längeren Tatzeitraum unberücksichtigt blieb. Entsprechend der Bestimmung des § 23 Abs. 3 FinStrG waren…
…werden. Bedenkt man weiters, dass bei der Strafbemessung durch den Spruchsenat richtigerweise von zwei einschlägige Vorstrafen auszugehen gewesen wäre und andererseits auch der Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses über einen längeren Tatzeitraum zu Unrecht unberücksichtigt blieb, so bleibt trotz äußerst eingeschränkter wirtschaftlicher Situation des Bw. für…
…weiterer Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen wäre. Diesem Vorbringen ist jedoch entgegen zu halten, dass bei der erstinstanzlichen Strafbemessung der Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses über einen längeren Zeitraum keine Berücksichtigung befunden hat. Dieser Erschwerungsgrund wäre neben der als erschwerend berücksichtigten einschlägigen Vorstrafe bei der Strafbemessung durch…
…einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt, welcher Milderungsgrund bei der zweitinstanzlichen Strafbemessung zusätzlich zu berücksichtigen war. Demgegenüber steht jedoch der durch den Spruchsenat bei der erstinstanzlichen Strafbemessung nicht berücksichtigte Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses über einen Zeitraum von 23 Monaten, sodass sich im gegenständlichen Fall die…
…nicht berücksichtigt wurde. Dieser Milderungsgrund wäre neben der erstinstanzlich zu Recht als mildernd berücksichtigten finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit und neben dem Geständnis zu beachten gewesen. Demgegenüber blieb jedoch erstinstanzlich auch der Erschwerungsgrund des mehrmaligen Tatentschlusses über einen Zeitraum von 12 Monaten bei der Strafbemessung unberücksichtigt, sodass sich…
…Tage anwesend sei. Laut den beschlagnahmten Unterlagen sei eine Vielzahl von Beweismitteln vorgefunden worden, die für den Mittelpunkt der Lebensinteressen des in Österreich sprächen. Darunter die Auswertung des Reisepasses, oftmaliger Antritt von Urlaubs- und/oder Geschäftsreisen in Wien, österreichische Telefonabrechnungen, Schriftverkehr, bei dem der Bf…
…schon lange Zurückliegen der Taten bei zwischenzeitigem Wohlverhalten, als erschwerend hingegen der oftmalige Tatentschluss über einen längeren Tatzeitraum berücksichtigt wurde. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungserwägung erscheint die aus dem Spruch ersichtliche Geldstrafe tätergerecht und schuldangemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 13. September 2005
…sprechen eben das hohe Verschulden des Beschuldigten, der oftmalige Tatentschluss und generalpräventive Überlegungen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter wegen der Bürde einer zu tragenden merkbaren Strafkonsequenz). Die ausgesprochenen Strafen sind nach dem Dafürhalten des Senates des BFG taten- und schuldangemessen, dies bezieht auch auf die für den…
…Es liegen zwar fast nur Milderungsgründe vor, aber beim oftmaligen Tatentschluss des Bf. 1 über einen längeren Zeitraum hinweg ist verfahrensgegenständlich kein geringer Grad des Verschuldens gegeben. Die nur knapp über der Mindeststrafe ausgemessene Verbandsgeldbuße entspricht somit nach dem Dafürhalten des erkennenden Senates ebenfalls den…
…die Strafdrohung beträgt daher € 33.823,81. Als mildernd sind die Unbescholtenheit und die teilweise Schadensgutmachung bei der ***3*** und bei ***4*** zu werten. Zudem ist die schlechte wirtschaftliche Lage des Beschuldigten zu berücksichtigen. Erschwerend ist der oftmalige Tatentschluss (21 Taten) sowie der Umstand…
…betragen Euro 25.000. Als mildernd wertete der Spruchsenat die bisherige Unbescholtenheit und als erschwerend den oftmaligen Tatentschluss in einem 7 Jahre umfassenden Betrachtungszeitraum. Weiters ist mildernd das nunmehr mehrjährige Wohlverhalten seit der letzten Tat. Erschwerend sind 10 Taten. Der strafbestimmende Wertbetrag beträgt € 69…
…86 erzielt, das ist als geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu bezeichnen. Sorgepflichten treffen sie nach der Aktenlage keine. Erschwerend ist nach der ständigen Judikatur des OGH und auch des BFG der oftmalige Tatentschluss. Tat ist die Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Zeitraum, daher liegen…
…FinStrG, Geldstrafe von € 2.700,00 (Geldstrafe entspricht 18,46 % des Strafrahmens von € 14.623,12) oder 9 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Als erschwerend kommt auch der oftmalige Tatentschluss bei 24 Teiltaten hinzu. Zu Gunsten des Beschuldigten ist auch das sozialadäquate Bemühen zu werten…
…Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sind. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit gewertet, als erschwerend kein Umstand. Erschwerend ist der oftmalige Tatentschluss sowie das hohe Verschulden, da wegen Nichtmeldung der Selbstberechnungsabgaben Schätzungen vorgenommen werden mussten. Die Abgabenschuldigkeiten haften weiterhin zur Gänze aus…
…längeren Zeitraum sowie die grundsätzlich geständige Verantwortung. Erschwerend ist hingegen, die Fortsetzung deliktischen Verhaltens über einen längeren Zeitraum und der oftmalige Tatentschluss. Es entsprach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen als Erschwerungsgrund, wenn dieser Umstand bereits die Höhe der Geldstrafdrohung bestimmte…
…und die ganz geringe Schadensgutmachung von ca. € 3.000,00, als erschwerend hingegen den oftmaligen Tatentschluss gewertet. Der Judikatur des VwGH folgend ist ein Abschlag wegen überlanger Verfahrensdauer betragsmäßig auszuweisen (22.10.2015, Ro 2015/16/0029), dazu wird wegen der nicht vom Bf…
…die gescheiterte Selbstanzeige, die teilweise Schadensgutmachung und die geständige Verantwortung sowie das längere Zurückliegen der Tat, als erschwerend hingegen den oftmaligen Tatentschluss und 2 Vorstrafen gewertet. Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG war bei der Bemessung der Geldstrafe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten und die Sorgepflichten…
…dem steht erschwerend der oftmalige Tatentschluss entgegen. Die obigen Ausführungen zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe. Die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitstrafe entsprechen nach dem Dafürhalten des erkennenden Senates den spezial- und generalpräventiven Erfordernissen und sind im unteren Bereich der…
…Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Der Spruchsenat wertete das Geständnis als mildernd, als erschwerend den langen Tatzeitraum. Unberücksichtigt blieben als erschwerend der oftmalige Tatentschluss und der hohe Verschuldensgrad. Steuerliche Verpflichtungen wurden über Jahre hinweg gänzlich negiert. Die vom Bf…
…2 FinStrG die Höhe der einheitlichen Strafdrohung bestimmt hat und daher eine Doppelverwertung strafverschärfender Umstände nicht zulässig war. Erschwerend ist jedoch der oftmalige Tatentschluss und die Fortsetzung strafbaren Verhaltens über einen längeren Tatzeitraum. Bei einer Strafdrohung von Euro 66.237,66 liegt die bisherige Strafe…